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13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanzierungspflicht GmbH & Co. KG

Bilanzierungspflicht GmbH & Co. KG 2026: Ratgeber

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaft als Komplementärin besonderen handelsrechtlichen Pflichten. Dieser Ratgeber erklärt die doppelte Bilanzierungspflicht, Fristen nach § 325 HGB und § 42a GmbHG sowie die Anforderungen des § 264a HGB. Erfahren Sie, wann Prüfungspflicht besteht und wie die Offenlegung beim Unternehmensregister korrekt erfolgt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, deren Komplementärin eine GmbH ist. Beide Gesellschaften – die GmbH als Kapitalgesellschaft und die KG nach § 264a HGB – müssen eigenständig Jahresabschluss und Lagebericht erstellen, festellen und offenlegen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB, die Feststellung muss nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine KG) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große KG) erfolgen.

Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Besonderheiten gelten?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Komplementärin eine GmbH ist. Diese Konstruktion verbindet die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Behandlung einer Personengesellschaft. Rechtlich existieren zwei eigenständige Gesellschaften: die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die KG als operative Einheit.

Rechtliche Struktur und Gesellschafterstellung

Die GmbH übernimmt als Komplementärin die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt, jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (beschränkt durch § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Kommanditisten haften nach § 171 HGB nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Diese Struktur macht die GmbH & Co. KG besonders attraktiv für mittelständische Unternehmen, da sie operative Flexibilität mit Haftungsschutz verbindet.

GmbH (Komplementärin)

  • Unbeschränkte Haftung mit Gesellschaftsvermögen
  • Eigene Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB
  • Eigene Offenlegungspflicht

KG (operative Gesellschaft)

  • Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB
  • Offenlegung abhängig von Größenklasse
  • Steuerliche Transparenz (Personengesellschaft)

Hinweis

Die GmbH & Co. KG ist handelsrechtlich eine Personengesellschaft, aber aufgrund der GmbH als Komplementärin faktisch vollständig haftungsbeschränkt. Diese Doppelnatur hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierungspflichten beider Gesellschaften.

Welche Bilanzierungspflichten treffen die GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB grundsätzlich der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB. Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Entscheidend ist: Sowohl die GmbH als auch die KG sind eigenständig bilanzierungspflichtig.

Umfang der Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB

Die GmbH & Co. KG muss zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Für mittelgroße und große Gesellschaften kommt nach § 264 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a HGB zudem die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs hinzu. Ein Lagebericht ist bei mittelgroßen und großen GmbH & Co. KG nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderlich.

  • Bilanz gemäß § 266 HGB (bei Größenklassen-Überschreitung)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang bei mittelgroßen/großen KG (§ 264 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a HGB)
  • Lagebericht bei mittelgroßen/großen KG (§ 289 HGB)
  • Buchführung nach §§ 238 ff. HGB (laufend)
Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Anhang Lagebericht
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Ja Ja
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Ja Ja

Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB erfolgt anhand von drei Kriterien. Zwei davon müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden, um einen Wechsel der Größenklasse herbeizuführen (Stand 2026).

Warum müssen GmbH und KG beide bilanzieren?

Eine häufige Quelle der Verwirrung: Bei der GmbH & Co. KG existieren zwei separate Bilanzierungspflichten. Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, unabhängig von ihrer Größe. Die KG unterliegt als Kaufmann ebenfalls der Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB, wobei der Umfang von ihrer Größenklasse abhängt.

Bilanzierungspflicht der Komplementär-GmbH

Die GmbH muss unabhängig von ihrer Größe einen Jahresabschluss nach § 264 HGB aufstellen. Da sie typischerweise keine eigene operative Tätigkeit ausübt, sondern nur Komplementärin ist, fällt die Bilanz meist klein aus. Dennoch besteht die volle Pflicht zur Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang. Die GmbH muss ihren Abschluss gemäß § 325 HGB offenlegen – auch wenn sie selbst keine Umsätze generiert.

Bilanzierungspflicht der KG

Die KG als operative Gesellschaft erstellt ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für Personengesellschaften. Seit der Einführung des § 264a HGB gelten für große Personenhandelsgesellschaften jedoch erweiterte Pflichten, die denen von Kapitalgesellschaften entsprechen. Das bedeutet: Große KG müssen ebenfalls Anhang und Lagebericht erstellen und den Jahresabschluss offenlegen.

Achtung

Viele Geschäftsführer übersehen die eigenständige Bilanzierungspflicht der Komplementär-GmbH. Selbst wenn die GmbH keine eigenen Geschäfte betreibt, drohen bei fehlender Offenlegung Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro). Beide Gesellschaften müssen unabhängig voneinander ihre Fristen einhalten.

„In der Praxis erleben wir häufig, dass die Komplementär-GmbH bilanzierungstechnisch vernachlässigt wird. Dabei ist sie rechtlich eine vollwertige Kapitalgesellschaft mit allen Pflichten. Wir achten deshalb konsequent darauf, dass beide Abschlüsse fristgerecht erstellt und offengelegt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Für die GmbH & Co. KG gelten unterschiedliche Fristen für die Feststellung des Jahresabschlusses (gesellschaftsrechtlich) und dessen Offenlegung (publizitätsrechtlich). Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Die Fristenberechnung beginnt jeweils mit dem Bilanzstichtag.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG analog

Die Gesellschafter der KG müssen den Jahresabschluss förmlich feststellen. Nach § 42a GmbHG gelten für Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften als Vollhafter analoge Fristen: 11 Monate für kleine KG, 8 Monate für mittelgroße und große KG. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist für kleine KG also bis 30.11.2026, für mittelgroße/große bis 31.08.2026.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Seit dem DiRUG (1. August 2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig – nicht mehr der Bundesanzeiger. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Größenklasse Feststellungsfrist Offenlegungsfrist Beispiel (Stichtag 31.12.2025)
Kleine KG 11 Monate (§ 42a GmbHG analog) 12 Monate (§ 325 HGB) Feststellung bis 30.11.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
Mittelgroße KG 8 Monate (§ 42a GmbHG analog) 12 Monate (§ 325 HGB) Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
Große KG 8 Monate (§ 42a GmbHG analog) 12 Monate (§ 325 HGB) Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
Komplementär-GmbH 6 Monate (§ 42a GmbHG) 12 Monate (§ 325 HGB) Feststellung bis 30.06.2026, Offenlegung bis 31.12.2026

Hinweis

Für die Komplementär-GmbH gilt die kürzere Feststellungsfrist von 6 Monaten nach § 42a GmbHG (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 30.06.2026). Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten bleibt jedoch identisch. Planen Sie daher beide Abschlüsse so, dass genügend Zeit für Prüfung und Einreichung bleibt.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

11 / 8 Monate

Feststellungsfristen KG (klein / mittel+groß)

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis (§ 335 HGB)

Was bedeutet § 264a HGB für große Personengesellschaften?

Seit Einführung des § 264a HGB unterliegen kapitalmarktorientierte und große Personengesellschaften erweiterten Rechnungslegungspflichten, die denen von Kapitalgesellschaften entsprechen. Für die GmbH & Co. KG bedeutet dies: Überschreitet sie die Schwellenwerte für große Personengesellschaften, muss sie einen Anhang und einen Lagebericht erstellen sowie den Jahresabschluss offenlegen.

Anwendungsbereich des § 264a HGB

Der § 264a HGB erfasst Personenhandelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist – also genau die typische Konstellation der GmbH & Co. KG. Sobald die Schwellenwerte des § 267 Abs. 3 HGB (groß) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, greifen die Kapitalgesellschafts-Pflichten.

  • Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB analog)
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB bei großen KG
  • Erweiterte Angabepflichten im Anhang (z. B. Beteiligungen, Haftungsverhältnisse)

Die Rechnungslegung erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei Kapitalgesellschaften, insbesondere §§ 264–289 HGB. Die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft bleibt davon unberührt – die erweiterten Pflichten betreffen ausschließlich die Handelsbilanz und die Offenlegung.

„Viele mittelständische GmbH & Co. KG wachsen über die Jahre in die Größenklasse ‚groß‘ hinein, ohne dass den Geschäftsführern die erweiterten Pflichten bewusst sind. Wir prüfen daher bei jedem Mandanten systematisch die Schwellenwerte und informieren frühzeitig über anstehende Änderungen bei Anhang, Lagebericht und Prüfungspflicht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann besteht Prüfungspflicht für die GmbH & Co. KG?

Die Prüfungspflicht für die GmbH & Co. KG richtet sich nach § 316 HGB i.V.m. § 264a HGB. Grundsätzlich sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig. Für Personengesellschaften gilt: Nur große KG im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen.

Schwellenwerte für die Prüfungspflicht

Eine GmbH & Co. KG gilt als groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreitet: Bilanzsumme über 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 40 Mio. Euro, mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht nach § 316 Abs. 1 HGB die Pflicht zur Abschlussprüfung.

Größenklasse Prüfungspflicht KG Prüfungspflicht GmbH (Komplementärin)
Klein Nein Nein (in der Regel)
Mittelgroß Nein Nein (in der Regel)
Groß Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) Ja (wenn nicht Kleinstgesellschaft)

Prüfung der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH ist grundsätzlich ebenfalls prüfungspflichtig, wenn sie nicht die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen kann. In der Praxis ist die GmbH jedoch meist so klein, dass keine Prüfungspflicht besteht. Dennoch muss die GmbH ihren Jahresabschluss aufstellen und offenlegen – auch ohne Prüfung.

Achtung

Die Prüfungspflicht entsteht erst im zweiten Jahr der Überschreitung. Wächst Ihre KG erstmals über die Schwellenwerte, sollten Sie bereits im laufenden Geschäftsjahr Kontakt zu einem Wirtschaftsprüfer aufnehmen, um die Prüfung für das Folgejahr vorzubereiten. Eine nachträgliche Prüfung ist deutlich aufwändiger.

Wer die Bilanzierung und Prüfungsfragen im Vorfeld klären möchte, kann auf Plattformen wie OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen nutzen. Die zugelassenen Steuerberater im OnlineBilanz-Netzwerk koordinieren bei Bedarf auch die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern.

Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL- oder PDF-Format, je nach Größenklasse und Offenlegungsumfang.

Elektronische Einreichung nach § 325 HGB

Die Offenlegung muss gemäß § 325 Abs. 1 HGB elektronisch erfolgen. Kleine Gesellschaften können den Jahresabschluss in elektronischer Form (meist PDF) einreichen. Große und mittelgroße Gesellschaften müssen zusätzlich bestimmte Daten in strukturierter Form (XBRL) übermitteln. Die Einreichung erfolgt über das Einreichportal des Unternehmensregisters oder über zertifizierte Softwarelösungen.

  • Registrierung beim Unternehmensregister mit Unternehmenskennung
  • Erstellung des Jahresabschlusses in offenlegungsfähiger Form
  • Elektronische Signatur oder Bestätigung der Geschäftsführung
  • Einreichung über das Online-Portal oder per Schnittstelle
  • Prüfung und Veröffentlichung durch das Unternehmensregister

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht Prüfungsvermerk
Klein Ja (verkürzt möglich) Nein (fakultativ) Nein Nein
Mittelgroß Ja Ja Ja Ja Falls geprüft
Groß Ja Ja Ja Ja Ja

Kleine Kapitalgesellschaften und kleine KG können von Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz offenlegen, können auf die Offenlegung der GuV verzichten und sind nicht verpflichtet, einen Anhang zu veröffentlichen. Diese Erleichterungen müssen jedoch aktiv in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Die technische Abwicklung der Offenlegung wird häufig unterschätzt. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung meist als Zusatzleistung mitbuchen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen, bei denen die Offenlegung auf Wunsch inklusive ist – ohne Mehraufwand für den Mandanten.

„Viele Mandanten sind überrascht, dass die Offenlegung eigenständig und aktiv erfolgen muss. Das Unternehmensregister erinnert nicht automatisch. Wir koordinieren deshalb die fristgerechte Einreichung für beide Gesellschaften – GmbH und KG – und stellen sicher, dass alle Formerfordernisse erfüllt sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht?

Verstöße gegen die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden vom Bundesamt für Justiz konsequent verfolgt. Nach § 335 HGB drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – und zwar für jede Gesellschaft einzeln. Bei der GmbH & Co. KG können daher sowohl die GmbH als auch die KG mit Ordnungsgeldern belegt werden.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Fristversäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Zunächst erhalten die Geschäftsführer eine Erinnerung mit Nachfrist. Erfolgt keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses kann bei wiederholten Verstößen erhöht werden. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Dauer der Verspätung und Verschulden.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Höchst-Ordnungsgeld

Separate Verfahren für GmbH + KG

Weitere Rechtsfolgen und Haftungsrisiken

Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Konsequenzen: Die Geschäftsführer können persönlich in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Im Insolvenzfall kann die verspätete oder unvollständige Bilanzierung als Pflichtverstoß gewertet werden, der die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15b InsO begründet. Zudem kann die fehlende Offenlegung Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen, da potenzielle Partner und Kreditgeber auf diese Informationen angewiesen sind.

Achtung

Das Ordnungsgeld trifft die gesetzlichen Vertreter – bei der GmbH den Geschäftsführer, bei der KG die Komplementär-GmbH und damit wiederum deren Geschäftsführer. Im Extremfall kann ein Geschäftsführer also für beide Gesellschaften separat belangt werden. Fristen sollten daher unter allen Umständen eingehalten werden.

  • Ordnungsgeld: 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB, wiederholbar bei fortgesetztem Verstoß
  • Persönliche Haftung: Geschäftsführer haften für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG)
  • Insolvenzverschleppung: Verspätete Bilanzierung kann Haftung nach § 15b InsO auslösen
  • Reputationsschaden: Öffentliche Einsehbarkeit von Ordnungsgeldverfahren
  • Kreditwürdigkeitsprobleme: Banken und Geschäftspartner verlangen aktuelle Jahresabschlüsse

Um diese Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Bilanzierung frühzeitig durch einen Steuerberater erstellen zu lassen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und koordinieren den gesamten Prozess – von der Erstellung über die Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH & Co. KG von der Buchführungspflicht befreit werden?

Nein. Die GmbH & Co. KG ist aufgrund ihrer Rechtsform als KG grundsätzlich Formkaufmann nach § 6 HGB und daher immer buchführungspflichtig. Selbst wenn die Umsatz- und Gewinnschwellen kleiner Gewerbetreibender nicht überschritten werden, entfällt die Pflicht zur doppelten Buchführung nicht.

Wer haftet für Bilanzierungsfehler bei der GmbH & Co. KG?

Die Haftung liegt primär bei der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführern nach § 43 GmbHG. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung.

Müssen beide Jahresabschlüsse – GmbH und KG – von einem Steuerberater erstellt werden?

Gesetzlich ist die Erstellung durch einen Steuerberater nicht vorgeschrieben, jedoch aufgrund der Komplexität und Haftungsrisiken dringend empfehlenswert. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften muss zudem ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer den Jahresabschluss prüfen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen für beide Abschlüsse an.

Gibt es Erleichterungen für kleine GmbH & Co. KG-Gesellschaften?

Ja. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können Erleichterungen bei Ausweis, Gliederung und Anhang nutzen (§§ 266, 276, 288 HGB). Sie sind von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB befreit und können die Offenlegung mit verkürzter Bilanz nach § 326 HGB vornehmen. Die Größenklasse bestimmt sich nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen.

Was passiert, wenn die Komplementär-GmbH keinen Jahresabschluss erstellt?

Die Komplementär-GmbH unterliegt eigenständiger Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Bei Verstoß droht Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Zudem kann das Fehlen eines testierten Abschlusses die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen und zu Haftungsansprüchen führen.

Kann die GmbH & Co. KG den Jahresabschluss nachträglich ändern?

Nach Feststellung durch die Gesellschafter ist eine Änderung nur noch in engen Grenzen möglich, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten oder Rechtsverstößen. Eine Berichtigung erfordert erneuten Gesellschafterbeschluss. Wurde der Abschluss bereits offengelegt, muss auch die Korrektur beim Unternehmensregister eingereicht werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten frühzeitig eingebunden werden, um nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB (Kapitalgesellschaften & Co.), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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