Bilanz KG aufstellen 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Ähnlich wie bei der Bilanzierung der OHG gelten auch hier klare Rechtsgrundlagen, Aufbauregeln und Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Besondere Beachtung verdient dabei die Unterscheidung zwischen normaler KG und GmbH & Co. KG, da letztere als Kapitalgesellschaft & Co. erweiterten Publizitätspflichten unterliegt.
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Kurzantwort
Jede KG muss nach § 238 HGB Bücher führen und gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV aufstellen. Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB); für die GmbH & Co. KG gilt § 264 Abs. 1 HGB (drei Monate, bei kleinen Gesellschaften bis zu sechs Monate). Die GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) sowie KGs, die die Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes erreichen, unterliegen der Offenlegungspflicht (12 Monate) beim Unternehmensregister. Ähnliche Pflichten und Fristen gelten auch beim Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft, wenngleich sich die gesetzlichen Grundlagen teilweise unterscheiden. Steuerlich ist die KG transparent: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen und Pflichten
- Unterschied normale KG und GmbH & Co. KG
- Aufbau der KG-Bilanz
- Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten
- Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
- Gewinn- und Verlustrechnung erstellen
- Anhang und Lagebericht: Wann erforderlich?
- Prüfungspflicht der KG-Bilanz
- Steuerliche Besonderheiten
Bilanz KG aufstellen: Rechtliche Grundlagen und Pflichten
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB grundsätzlich der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die KG muss zum Ende jeden Geschäftsjahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größenklasse und gilt für alle ins Handelsregister eingetragenen KGs.
Gesetzliche Grundlagen für den Jahresabschluss der KG
- § 238 HGB: Buchführungspflicht für jeden Kaufmann
- § 242 HGB: Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz und GuV
- § 264a HGB: Besondere Vorschriften für Kapitalgesellschaften & Co. (z.B. GmbH & Co. KG)
- § 264b HGB: Befreiung einer Gesellschaft im Sinne des § 264a HGB bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss
- § 267 HGB: Größenklassen mit unterschiedlichen Schwellenwerten
Praxis-Hinweis
Viele KGs sind als GmbH & Co. KG organisiert. Hier greift § 264a HGB: Der Jahresabschluss muss dann nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt werden. Das bedeutet: erweiterte Bilanzierungs- und Bewertungsregeln, Anhang sowie Offenlegungspflicht.
Für die Bilanz der KG gilt: Sie muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden, das Betriebsvermögen gegenüberstellen und den tatsächlichen Vermögens- und Ertragsstand widerspiegeln. Der Bilanzstichtag ist üblicherweise der 31.12. eines Jahres — für das Jahr 2025 also der 31.12.2025. Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen und gegebenenfalls offenzulegen.
Unterschied zwischen normaler KG und GmbH & Co. KG bei der Bilanzierung
Die Bilanzierung einer KG hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine normale KG mit unbeschränkt haftendem Komplementär oder um eine GmbH & Co. KG handelt, bei der eine GmbH als Komplementär fungiert. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anzuwendenden Vorschriften, die Offenlegungspflichten und die steuerliche Behandlung.
Normale KG: Bilanzierung nach Personengesellschaftsrecht
Eine klassische KG mit natürlicher Person als Komplementär bilanziert grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Die Bilanz muss eine Handelsbilanz darstellen, jedoch gelten keine kapitalgesellschaftsrechtlichen Gliederungsvorschriften. Eine Offenlegungspflicht besteht für sie grundsätzlich nicht; sie kann sich nur bei Erreichen der Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes ergeben.
GmbH & Co. KG: Erweiterte Bilanzierungspflichten
Sobald die Komplementär-Stellung ausschließlich von einer oder mehreren Kapitalgesellschaften (typischerweise eine GmbH) übernommen wird, greift § 264a HGB. Die GmbH & Co. KG muss dann ihren Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufstellen, prüfen lassen (bei Prüfungspflicht) und offenlegen. Dies bedeutet konkret:
- Bilanz und GuV nach dem Gliederungsschema des § 266 und § 275 HGB
- Erstellung eines Anhangs nach § 284 ff. HGB
- Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften: Pflichtprüfung nach § 316 HGB
- Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
- Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter (eine gesetzliche Frist wie § 42a GmbHG besteht nicht; offengelegt wird der festgestellte Abschluss)
Wichtig: Offenlegungspflicht prüfen
Auch wenn Sie als GmbH & Co. KG zur Offenlegung verpflichtet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von Erleichterungen profitieren. Kleine Gesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Offenlegung muss ausschließlich über das Unternehmensregister erfolgen — seit dem DiRUG (01.08.2022) ist der Bundesanzeiger nicht mehr die zuständige Stelle.
Wie ist die Bilanz einer KG aufgebaut?
Der Aufbau der KG-Bilanz folgt den Grundsätzen des § 266 HGB, wenn es sich um eine GmbH & Co. KG oder eine offenlegungspflichtige KG handelt. Für einfache KGs ohne diese Verpflichtung reicht eine Handelsbilanz nach GoB-Grundsätzen, doch in der Praxis orientiert man sich meist ebenfalls am Schema des § 266 HGB, um Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Aktivseite: Vermögenswerte der KG
| Bilanzposition | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen | § 266 Abs. 2 A HGB |
| Umlaufvermögen | Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand, Bankguthaben | § 266 Abs. 2 B HGB |
| Rechnungsabgrenzungsposten | Aktive Rechnungsabgrenzung (z.B. vorausbezahlte Mieten) | § 250 HGB |
| Aktive latente Steuern | Künftige Steuerentlastungen (Aktivierungswahlrecht, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) | § 274 HGB |
Passivseite: Eigenkapital und Verbindlichkeiten
Die Passivseite der KG-Bilanz ist besonders zu beachten, da hier die Kapitalkonten der Gesellschafter ausgewiesen werden. Eine KG hat kein gezeichnetes Kapital wie eine GmbH, sondern individuelle Gesellschafterkonten:
- Kapitalkonten der Komplementäre: Fest- und variables Kapital, ggf. Verlustvortrag
- Kapitalkonten der Kommanditisten: Pflichteinlage und weitere Kapitalkonten nach Gesellschaftsvertrag; die Haftung ist auf die Hafteinlage begrenzt
- Rückstellungen: z.B. für Pensionen, Steuern, ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB
- Verbindlichkeiten: gegliedert nach Restlaufzeit und Art (Bankverbindlichkeiten, Lieferantenverbindlichkeiten, etc.)
- Passive Rechnungsabgrenzung: z.B. im Voraus erhaltene Mieten
Besonderheit: Kapitalkonten der Gesellschafter
Anders als bei der GmbH werden in der KG-Bilanz die individuellen Kapitalkonten jedes Gesellschafters einzeln geführt. Das variable Kapitalkonto sammelt Gewinne und Entnahmen, das Festkapitalkonto bleibt meist unverändert. Bei einer GmbH & Co. KG muss das Eigenkapital nach § 264c HGB entsprechend aufgegliedert werden.
Wer die KG-Bilanz nicht selbst aufstellen möchte, kann einen befugten Berater, etwa einen Steuerberater, beauftragen. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.
Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der KG-Bilanz
Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 252 ff. HGB. Für eine GmbH & Co. KG gelten zusätzlich die speziellen Bewertungsregeln für Kapitalgesellschaften. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze strikt einzuhalten: Vorsichtsprinzip, Einzelbewertung, Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip), Stetigkeit der Bewertung sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip.
Bewertung des Anlagevermögens
- Anschaffungskosten: Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
- Herstellungskosten: Materialkosten, Fertigungskosten, anteilige Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
- Planmäßige Abschreibung: Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten über die Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB
- Außerplanmäßige Abschreibung: Bei dauerhafter Wertminderung auch im Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)
- Zuschreibung: Wertaufholung bis maximal Anschaffungs-/Herstellungskosten, wenn Gründe für außerplanmäßige Abschreibung entfallen (§ 253 Abs. 5 HGB)
Bewertung des Umlaufvermögens
Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis anzusetzen. Auch bei nur vorübergehender Wertminderung muss abgeschrieben werden. Vorräte können nach § 256 HGB mit Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO, LIFO, gewogener Durchschnitt) bewertet werden.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen, Pensionsrückstellungen mit dem der vergangenen zehn Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Verbindlichkeiten werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.
§ 252
HGB: Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 253
HGB: Zugangs- und Folgebewertung
§ 256
HGB: Verbrauchsfolge-Verfahren
Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der KG-Bilanz
Die Erstellung der Bilanz für eine KG unterliegt gesetzlichen Fristen, die strikt eingehalten werden müssen. Verstöße können zu Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro nach § 335 HGB führen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:
Aufstellung der Bilanz
Nach § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden; eine feste Frist nennt das Gesetz für die normale KG nicht. Für die GmbH & Co. KG gilt über § 264a HGB die Frist des § 264 Abs. 1 HGB: 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (also bis 31.03.2026), für kleine Gesellschaften bis zu sechs Monate.
Feststellung des Jahresabschlusses
Für die GmbH & Co. KG gibt es keine gesetzliche Feststellungsfrist wie § 42a GmbHG. Da nur der festgestellte Jahresabschluss offengelegt werden kann, bieten sich folgende Orientierungswerte an:
Kleine GmbH & Co. KG
- 11 Monate nach Bilanzstichtag
- Für 2025: bis 30.11.2026
- Keine Prüfungspflicht
- Verkürzte Offenlegung möglich
Mittelgroße/große GmbH & Co. KG
- 8 Monate nach Bilanzstichtag
- Für 2025: bis 31.08.2026
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Vollständige Offenlegung
Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB müssen offenlegungspflichtige KGs (insbesondere GmbH & Co. KG nach § 264a HGB) ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies eine Frist bis spätestens 31.12.2026. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister — der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter oder fehlender Offenlegung Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Höhe richtet sich nach Größe der Gesellschaft und Dauer der Verzögerung. Ordnungsgelder können wiederholt festgesetzt werden.
-
Bilanzstichtag 31.12.2025 dokumentieren
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Aufstellung bis 31.03.2026 abschließen
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Feststellung in Gesellschafterversammlung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß)
-
Bei Prüfungspflicht: Abschlussprüfer rechtzeitig beauftragen
-
Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026
-
Jahresabschluss und Bücher 10 Jahre, Buchungsbelege 8 Jahre aufbewahren (§ 257 Abs. 4 HGB)
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der KG erstellen
Neben der Bilanz muss jede KG auch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 2 HGB erstellen. Die GuV stellt die Ertragslage der Gesellschaft dar und ermittelt den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag. Für GmbH & Co. KGs gelten die Gliederungsvorschriften des § 275 HGB, für einfache KGs reicht eine formlose GuV nach GoB-Grundsätzen, doch auch hier empfiehlt sich die Orientierung am Gesetz.
GuV nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
§ 275 HGB sieht zwei Darstellungsformen vor, zwischen denen die Gesellschaft wählen kann. Die Wahl muss stetig beibehalten werden:
- Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Alle Erträge werden allen Aufwendungen gegenübergestellt, gegliedert nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.). Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen werden separat ausgewiesen.
- Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Nur die Aufwendungen werden berücksichtigt, die den erzielten Umsätzen zuzuordnen sind (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsätze erbrachten Leistungen). Diese Methode ist international verbreiteter und entspricht eher dem Controller-Denken.
Typische GuV-Posten einer KG
| Position | Gesamtkostenverfahren | Umsatzkostenverfahren |
|---|---|---|
| Umsatzerlöse | ✓ | ✓ |
| Bestandsveränderungen | ✓ | — |
| Andere aktivierte Eigenleistungen | ✓ | — |
| Materialaufwand | ✓ | — |
| Herstellungskosten der Umsätze | — | ✓ |
| Personalaufwand | ✓ | — (Angabe im Anhang, § 285 Nr. 8 HGB) |
| Abschreibungen | ✓ | — (in den Funktionsbereichen enthalten) |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen | ✓ | ✓ |
| Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ✓ | ✓ |
| Steuern vom Einkommen und Ertrag | ✓ | ✓ |
Der ermittelte Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag wird anschließend auf die Kapitalkonten der Gesellschafter verteilt — nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags (Gewinnverteilungsschlüssel, Vorabgewinne etc.). Bei einer KG unterliegt der Gewinn nicht der Körperschaftsteuer, sondern wird transparent auf die Gesellschafter durchgereicht und dort der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterworfen.
Steuerliche GuV: Nicht identisch mit der Handelsbilanz
Neben der handelsrechtlichen GuV ist für steuerliche Zwecke oft eine separate Überleitungsrechnung notwendig, da handelsrechtliche und steuerliche Bewertungsansätze abweichen können (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen). Diese Überleitung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung (§ 60 Abs. 2 EStDV).
Anhang und Lagebericht: Wann sind sie erforderlich?
Für eine normale KG ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts. Anders sieht es bei der GmbH & Co. KG aus: Hier gelten nach § 264a HGB die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, sodass Anhang und unter Umständen auch ein Lagebericht zu erstellen sind.
Anhang nach § 284 ff. HGB
Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und ergänzt Bilanz und GuV um erläuternde Angaben. Für GmbH & Co. KGs gelten folgende Grundsätze:
- Kleine GmbH & Co. KG: Erleichterungen nach § 288 HGB — reduzierter Anhang mit weniger Pflichtangaben
- Mittelgroße GmbH & Co. KG: Vollständiger Anhang nach § 284 HGB mit allen erforderlichen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen, Haftungsverhältnissen etc.
- Große GmbH & Co. KG: Wie mittelgroß, zusätzlich erweiterte Angabepflichten nach § 285 und § 286 HGB
Lagebericht nach § 289 HGB
Ein Lagebericht ist nur für mittelgroße und große GmbH & Co. KGs verpflichtend (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 264a HGB). Der Lagebericht muss den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft, Risiken, Chancen und voraussichtliche Entwicklung darstellen. Bestimmte große Unternehmen haben zudem eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben (§ 289b HGB).
Kleine GmbH & Co. KG
- Kein Lagebericht
- Reduzierter Anhang (§ 288 HGB)
- Keine Prüfungspflicht
Mittelgroße GmbH & Co. KG
- Lagebericht erforderlich (§ 289 HGB)
- Vollständiger Anhang
- Prüfungspflicht (§ 316 HGB)
Große GmbH & Co. KG
- Lagebericht erforderlich
- Erweiterte Angabepflichten
- Ggf. nichtfinanzielle Erklärung (§ 289b HGB)
Mittelgroße GmbH & Co. KGs müssen einen Lagebericht erstellen. Dieser erfordert nicht nur formale Angaben, sondern eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse. Auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater den Entwurf.
Die Erstellung von Anhang und Lagebericht ist anspruchsvoll und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Wer sichergehen will, dass der Jahresabschluss allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte fachkundige Unterstützung einholen, etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.
Prüfungspflicht: Wann muss die KG-Bilanz geprüft werden?
Nicht jede KG muss ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Die Prüfungspflicht hängt von der Rechtsform und der Größenklasse ab. Für normale KGs ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär besteht grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht. Anders bei der GmbH & Co. KG: Hier greift § 316 HGB, wenn die Schwellenwerte überschritten werden.
Wann ist eine GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?
Nach § 316 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a HGB sind mittelgroße und große GmbH & Co. KGs verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) prüfen zu lassen. Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB (Stand 2026):
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Nein |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Ja |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Ja |
Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet. Die Rechtsfolgen – etwa die Prüfungspflicht – treten mit dem zweiten dieser Abschlussstichtage ein (§ 267 Abs. 4 HGB).
Freiwillige Prüfung und Sonderprüfungen
Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll sein — etwa zur Vorlage bei Banken, Investoren oder im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen bei Unternehmensverkäufen. Zudem gibt es Sonderprüfungen, z.B. im Rahmen von Sondertatbeständen nach dem GmbHG oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten.
Rechtzeitig Abschlussprüfer beauftragen
Die Jahresabschlussprüfung benötigt Zeit: Der Prüfer muss die Unterlagen sichten, Inventuren begleiten, Wertansätze prüfen und den Prüfbericht erstellen. Beauftragen Sie Ihren Abschlussprüfer daher bereits zu Beginn des Geschäftsjahres, damit er die Prüfung rechtzeitig abschließen kann und die Offenlegungsfrist eingehalten wird.
-
Größenklasse nach § 267 HGB prüfen (Schwellenwerte an zwei Bilanzstichtagen überschritten?)
-
Bei Mittelgroß/Groß: Prüfungspflicht nach § 316 HGB beachten
-
Abschlussprüfer frühzeitig beauftragen (idealerweise zu Jahresbeginn)
-
Prüfungsrelevante Unterlagen vollständig und geordnet bereitstellen
-
Prüfbericht und Bestätigungsvermerk einholen
-
Feststellung des Jahresabschlusses inkl. Prüfungsergebnis in der Gesellschafterversammlung
Steuerliche Besonderheiten bei der Bilanz KG aufstellen
Die KG ist steuerlich transparent: Sie selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern der Gewinn wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dennoch muss die KG eine steuerliche Gewinnermittlung vornehmen und diese dem Finanzamt im Rahmen der Feststellungserklärung einreichen. Dabei können handelsrechtliche und steuerliche Wertansätze voneinander abweichen.
Handelsbilanz vs. Steuerbilanz
Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Das bedeutet: Die steuerliche Gewinnermittlung orientiert sich an den handelsrechtlichen Wertansätzen. Allerdings gibt es zahlreiche steuerliche Sondervorschriften (z.B. § 6 EStG für Bewertung, § 7 EStG für Abschreibungen), die Abweichungen erfordern. Typische Unterschiede betreffen:
- Abschreibungen: Steuerlich sind oft nur die AfA-Tabellen-Werte zulässig, handelsrechtlich darf auch länger abgeschrieben werden
- Rückstellungen: Steuerlich enger gefasst (§ 5 Abs. 4a EStG: keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften)
- Bewertungswahlrechte: Handelsrechtliche Wahlrechte müssen steuerlich nicht identisch ausgeübt werden
- Latente Steuern: In der Handelsbilanz nach § 274 HGB möglich/verpflichtend, in der Steuerbilanz nicht relevant
Feststellungserklärung und einheitliche Gewinnfeststellung
Die KG muss jährlich eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen (§ 180 AO). Darin wird der Gewinn ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid, der die Gewinnverteilung verbindlich festlegt. Erst auf Basis dieses Bescheids versteuert jeder Gesellschafter seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.
§ 15
EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 180
AO: Gesonderte Feststellung
§ 5
EStG: Gewinnermittlung
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer
Die KG selbst unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, aber der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag berechnet, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen vom Handelsbilanzgewinn abweichen kann. Die Gewerbesteuer kann von den Gesellschaftern teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG), allerdings nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Einkommensteuer auf den Gewerbeertrag.
Steuerliche Überleitungsrechnung
Die Erstellung der Steuerbilanz und der Feststellungserklärung erfordert fundierte Steuerkenntnisse. Fehler können zu Nachforderungen und Zinsen führen. Die Feststellungserklärung kann die Gesellschaft selbst einreichen oder einen befugten Berater, etwa einen Steuerberater, damit beauftragen.
Für die Kombination aus handelsrechtlichem Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine kleine KG die Bilanz auch ohne Steuerberater erstellen?
Ja, rechtlich ist das möglich. Kleine KG dürfen die Bilanz selbst aufstellen, sofern der Geschäftsführer oder die Gesellschafter über ausreichende buchhalterische Kenntnisse verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einbindung eines Steuerberaters, um Fehler bei Bewertung, Ausweis und steuerlicher Optimierung zu vermeiden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.
Was passiert, wenn die KG die Offenlegungsfrist verpasst?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes. Ordnungsgelder können wiederholt festgesetzt werden.
Müssen atypisch stille Gesellschafter in der KG-Bilanz erscheinen?
Atypisch stille Beteiligungen begründen steuerlich eine Mitunternehmerstellung, führen aber handelsrechtlich nicht zu einer Aufnahme in das Eigenkapital der KG-Bilanz. Die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters wird in der Regel als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Anhang oder Gesellschaftervertrag sollten die Vereinbarungen offengelegt werden, um Transparenz zu gewährleisten.
Welche Rolle spielt das Kapitalkonto in der KG-Bilanz?
In der KG-Bilanz werden für Komplementäre und Kommanditisten getrennte Kapitalkonten geführt. Diese umfassen feste Kapitalanteile, variable Kapitalkonten (nicht entnommene Gewinne) und gegebenenfalls Privat- oder Verrechnungskonten. Die Darstellung erfolgt auf der Passivseite unter Eigenkapital. Negative Kapitalkonten (etwa durch Verlustvorträge) werden gesondert ausgewiesen und können zu bilanziellen Besonderheiten führen.
Kann eine KG auf die E-Bilanz verzichten?
Nein. Bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV (mit Überleitung auf die steuerlichen Werte oder als Steuerbilanz) elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Taxonomie) an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG; spätestens für Wirtschaftsjahre ab 2013). Die E-Bilanz ist verpflichtend für alle bilanzierenden KG, unabhängig von der Größenklasse. Auf die elektronische Übermittlung kann nur zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet werden (§ 5b Abs. 2 EStG).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Publizitätsgesetz (PublG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
