Bilanz Heilpraktiker: Pflichten & Fristen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Heilpraktiker, die ihre Praxis als GmbH führen, unterliegen der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Der Jahresabschluss muss fristgerecht erstellt, festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Dieser Leitfaden erklärt alle relevanten Pflichten, Fristen und Besonderheiten für Heilpraktiker-GmbHs im Jahr 2026.
Kurzantwort
Heilpraktiker-GmbHs sind unabhängig von Umsatz oder Gewinn bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB. Sie müssen einen Jahresabschluss erstellen, binnen 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) feststellen und innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Brauchen Heilpraktiker in der GmbH-Form eine Bilanz?
- Welche Besonderheiten gelten bei der Bilanzierung für Heilpraktiker-GmbHs?
- Welche Größenklasse gilt für Heilpraktiker-GmbHs?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für Heilpraktiker-GmbHs?
- Welche häufigen Fehler sollten Heilpraktiker-GmbHs bei der Bilanzierung vermeiden?
- Wie lassen Heilpraktiker-GmbHs den Jahresabschluss professionell erstellen?
Brauchen Heilpraktiker in der GmbH-Form eine Bilanz?
Heilpraktiker können ihre Tätigkeit in verschiedenen Rechtsformen ausüben. Während freiberuflich tätige Einzelunternehmer nach § 18 EStG grundsätzlich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechtigt sind, unterliegen Heilpraktiker-GmbHs den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Nach § 264 Abs. 1 HGB sind alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von Größe oder Umsatz – verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Die Rechtsform GmbH löst damit automatisch die Bilanzierungspflicht aus, auch wenn die gleiche heilpraktische Tätigkeit als Einzelunternehmer nur eine EÜR erfordern würde. Entscheidend ist nicht die Branche oder Tätigkeit, sondern die gewählte Rechtsform. Wer eine Heilpraktiker-GmbH gründet – etwa zur Haftungsbeschränkung oder zur gemeinsamen Praxisführung mit Kollegen – muss sich auf die vollständigen handelsrechtlichen Pflichten einer Kapitalgesellschaft einstellen.
Praxis-Hinweis: GmbH = Bilanzpflicht
Die Rechtsform GmbH führt immer zur Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB – unabhängig davon, ob die Tätigkeit freiberuflich ist oder welcher Umsatz erzielt wird. Anders als beim Einzelunternehmen gibt es keine Befreiung durch Freiberufler-Status.
Abgrenzung zur freiberuflichen Einzelpraxis
- Einzelunternehmer (Heilpraktiker): EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ausreichend, sofern nicht freiwillig oder durch Überschreitung von Schwellenwerten (§ 141 AO) zur Buchführung verpflichtet
- Heilpraktiker-GmbH: Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB ab Gründung, unabhängig von Umsatz oder Gewinn
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Keine Bilanzpflicht, sofern Freiberufler-Status vorliegt und keine Eintragung ins Handelsregister (keine Rechtsform nach HGB)
- GmbH & Co. KG (Heilpraktiker): Bilanzpflicht nach § 264a HGB, wenn Komplementär-GmbH beteiligt ist
Welche Besonderheiten gelten bei der Bilanzierung für Heilpraktiker-GmbHs?
Heilpraktiker-GmbHs stehen vor der Herausforderung, dass typische Branchensachverhalte korrekt bilanziert werden müssen. Während Warenbestände oder Anlagevermögen in klassischen Produktionsbetrieben gut dokumentiert sind, erfordert die heilpraktische Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit bei der Erfassung und Bewertung einzelner Bilanzposten.
Umsatzabgrenzung bei Behandlungen über den Jahreswechsel
Behandlungen, die vor dem Bilanzstichtag (31.12.2025) begonnen, aber erst im Folgejahr abgeschlossen und abgerechnet werden, erfordern eine periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB (Realisationsprinzip). Wurde die Leistung wirtschaftlich im alten Jahr erbracht, muss der Umsatz bereits dort erfasst werden – auch wenn die Rechnung erst im Januar 2026 gestellt wird. In diesem Fall ist eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen (FLL) zu aktivieren.
Vorräte: Heilmittel, Präparate, Verbrauchsmaterialien
Heilpraktiker-GmbHs, die eigene Präparate herstellen oder Heilmittel lagern (z. B. homöopathische Mittel, Tees, Nahrungsergänzungsmittel), müssen diese Vorräte zum Bilanzstichtag bewerten und als Vorräte nach § 266 Abs. 2 B. I. HGB ausweisen. Die Bewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Verbrauchsmaterialien (z. B. Einwegnadeln, Desinfektionsmittel) sind nur dann zu aktivieren, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht verbraucht sind.
Praxiseinrichtung und medizinische Geräte
Praxiseinrichtung, Behandlungsliegen, medizinische Geräte (z. B. Bioresonanzgeräte, Lasertherapiegeräte) und IT-Ausstattung sind als Sachanlagen nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für medizinische Geräte je nach Art unterschiedliche Nutzungsdauern vor (häufig 5–8 Jahre).
Achtung: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geräte und Einrichtungsgegenstände unter 800 Euro netto (seit 2018) können als GWG sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). In der Handelsbilanz besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Aufwandsbuchung bei geringwertigen Anschaffungen – Vorsicht bei Abweichungen zur Steuerbilanz (latente Steuern beachten).
Rückstellungen für Urlaubsansprüche und ausstehende Rechnungen
Beschäftigt die Heilpraktiker-GmbH Angestellte (z. B. MFA, Therapeuten, Verwaltungskräfte), sind am Bilanzstichtag bestehende Urlaubsansprüche und Überstunden als Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren. Ebenso sind noch nicht eingegangene Rechnungen für bereits erhaltene Leistungen (z. B. Steuerberatung, Laboranalysen) als sonstige Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu erfassen.
Welche Größenklasse gilt für Heilpraktiker-GmbHs?
Die Größenklasse einer GmbH bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten und – bei mittelgroßen und großen Gesellschaften – die Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Die Einordnung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- bzw. unterschritten werden.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6.000.000 € | ≤ 12.000.000 € | ≤ 50 |
| Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20.000.000 € | ≤ 40.000.000 € | ≤ 250 |
| Große GmbH (§ 267 Abs. 3) | > 20.000.000 € | > 40.000.000 € | > 250 |
Die meisten Heilpraktiker-GmbHs – insbesondere Einzelpraxen oder kleine Gemeinschaftspraxen – erfüllen die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB. In dieser Größenklasse entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs (sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB.
„In der Praxis sehen wir bei Heilpraktiker-GmbHs fast ausschließlich die Größenklasse ‚klein‘. Erst bei größeren MVZ-ähnlichen Strukturen mit mehreren angestellten Therapeuten und erheblichem Umsatz kann die Mittelgrößen-Schwelle relevant werden – dann aber auch die Prüfungspflicht.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
- § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: Verkürzte Gliederung der Bilanz (nur Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern)
- § 276 HGB: Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB: Verzicht auf Anhang, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden
- § 326 Abs. 1 HGB: Offenlegung nur von Bilanz; GuV und ggf. Anhang können freiwillig offengelegt werden
- § 316 Abs. 1 HGB: Keine Prüfungspflicht
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Die GmbH muss den Jahresabschluss zunächst aufstellen, dann durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen und schließlich beim Unternehmensregister offenlegen. Jeder dieser Schritte ist an gesetzliche Fristen gebunden, deren Nichteinhaltung empfindliche Ordnungsgelder nach § 335 HGB auslösen kann.
Aufstellung des Jahresabschlusses
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026.
Feststellung durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG feststellen. Die Frist hierfür beträgt:
- Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): 11 Monate nach Bilanzstichtag → 30. November 2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025
- Mittelgroße und große GmbH (§ 267 Abs. 2, 3 HGB): 8 Monate → 31. August 2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025
In der Praxis wird die Feststellung meist durch einen Gesellschafterbeschluss dokumentiert, der dem Jahresabschluss beizufügen ist.
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Nach § 325 Abs. 1 HGB muss die GmbH den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Unternehmensregisters elektronisch einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Offenlegungsfrist somit 31. Dezember 2026.
Wichtig: Unternehmensregister, nicht Bundesanzeiger
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle.
31. Mrz. 2026
Aufstellung (§ 264 HGB)
30. Nov. 2026
Feststellung klein (§ 42a GmbHG)
31. Dez. 2026
Offenlegung (§ 325 HGB)
Wer diese Fristen nicht einhält, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz prüft von Amts wegen die Einhaltung der Offenlegungspflicht und kann Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festsetzen.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für Heilpraktiker-GmbHs?
Neben der handelsrechtlichen Bilanzierung muss die Heilpraktiker-GmbH auch die steuerlichen Pflichten erfüllen. Hier gibt es einige Besonderheiten, die sich aus der freiberuflichen Tätigkeit einerseits und der Rechtsform GmbH andererseits ergeben.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Die GmbH unterliegt unabhängig von ihrer Tätigkeit der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG (15 % auf den zu versteuernden Gewinn) sowie der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 GewStG. Anders als bei freiberuflichen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften (§ 18 EStG, § 3 Nr. 20 GewStG) entfällt bei der GmbH die Gewerbesteuerbefreiung – auch wenn die Tätigkeit freiberuflich ist. Das ist eine häufige Quelle von Missverständnissen bei Heilpraktikern, die von der Einzelpraxis zur GmbH wechseln.
Praxis-Hinweis: Gewerbesteuer trotz freiberuflicher Tätigkeit
Die Rechtsform GmbH führt automatisch zur Gewerbesteuerpflicht – selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit (Heilpraktiker) nach § 18 EStG freiberuflich ist. Diese Doppelbelastung (KSt + GewSt) sollte bei der Wahl der Rechtsform einkalkuliert werden.
Umsatzsteuer: Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von gesetzlich anerkannten Heilpraktikern erbracht werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Leistungen therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dienen. Der Verkauf von Heilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Lifestyle-Produkten kann hingegen umsatzsteuerpflichtig sein (Regelsteuersatz 19 % bzw. ermäßigter Satz 7 % für bestimmte Arzneimittel).
Wer sowohl steuerfreie Heilbehandlungen als auch steuerpflichtige Produktverkäufe erbringt, muss diese sauber trennen und den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen (Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung).
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Miet- und Pachtzinsen
Zahlt die Heilpraktiker-GmbH Miete für Praxisräume, unterliegen diese Aufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (25 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, sofern die Summe der Hinzurechnungsbeträge 200.000 Euro übersteigt). In der Praxis ist dieser Freibetrag bei kleinen Heilpraktiker-GmbHs meist nicht relevant.
„Viele Heilpraktiker unterschätzen die steuerlichen Mehrbelastungen der GmbH. Neben Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kommt noch die Ausschüttungsbesteuerung auf Gesellschafterebene hinzu (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli). Deshalb lohnt sich die GmbH-Gründung meist erst ab einem gewissen Gewinn oder wenn Haftungsschutz im Vordergrund steht.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche häufigen Fehler sollten Heilpraktiker-GmbHs bei der Bilanzierung vermeiden?
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Nachfragen des Finanzamts, Beanstandungen bei der Offenlegung oder zu fehlerhaften Abschlüssen führen. Mit strukturierter Vorbereitung und fachkundiger Begleitung lassen sich diese vermeiden.
1. Periodenabgrenzung: Umsätze dem falschen Jahr zugeordnet
Ein häufiger Fehler ist die Zuordnung von Umsätzen nach dem Rechnungsdatum statt nach dem Leistungsdatum. Wurde eine Behandlung im Dezember 2025 erbracht, aber erst im Januar 2026 abgerechnet, muss der Umsatz im Geschäftsjahr 2025 erfasst werden (Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Gleiches gilt für erhaltene Anzahlungen: Diese dürfen erst als Umsatz erfasst werden, wenn die Leistung erbracht wurde.
2. Privatentnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen häufig Firmenkreditkarten oder Konten für private Zwecke. Solche Entnahmen sind keine Betriebsausgaben und müssen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt werden – mit erheblichen steuerlichen Nachteilen (Nachversteuerung auf GmbH-Ebene, Abgeltungsteuer auf Gesellschafterebene). Eine saubere Trennung zwischen betrieblichen und privaten Aufwendungen ist essentiell.
3. Fehlende oder unvollständige Inventur
Die Bewertung von Vorräten (Heilmittel, Präparate, Verbrauchsmaterial) setzt eine ordnungsgemäße Inventur zum Bilanzstichtag voraus (§ 240 HGB). Wird diese nicht durchgeführt oder nur geschätzt, drohen Beanstandungen durch Finanzamt oder – bei prüfungspflichtigen GmbHs – durch den Abschlussprüfer.
4. Fehlende Rückstellungen für Jahresabschlusskosten und Steuerberatung
Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses und die steuerliche Beratung betreffen wirtschaftlich das abgelaufene Geschäftsjahr, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Wird diese vergessen, ist der Gewinn zu hoch ausgewiesen.
-
Periodengerechte Umsatzerfassung nach Leistungsdatum prüfen
-
Privatentnahmen sauber vom Geschäftskonto trennen (vGA-Risiko)
-
Inventur von Vorräten zum 31.12. durchführen und dokumentieren
-
Rückstellungen für Urlaub, Überstunden, Jahresabschlusskosten bilden
-
Umsatzsteuerfreie und -pflichtige Leistungen sauber trennen
-
Belege vollständig und GoBD-konform archivieren (10 Jahre)
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Fristen für Feststellung und Offenlegung im Blick behalten
„Besonders bei kleineren Heilpraktiker-GmbHs beobachten wir, dass die Buchhaltung noch ‚wie im Einzelunternehmen‘ geführt wird. Das führt schnell zu Problemen. Die GmbH erfordert eine saubere Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – sonst drohen verdeckte Gewinnausschüttungen und Ordnungsgelder wegen fehlerhafter Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie lassen Heilpraktiker-GmbHs den Jahresabschluss professionell erstellen?
Die Bilanzierung einer GmbH erfordert fundierte handels- und steuerrechtliche Kenntnisse. Viele Geschäftsführer von Heilpraktiker-GmbHs konzentrieren sich verständlicherweise auf ihre therapeutische Tätigkeit und überlassen die Jahresabschlusserstellung einem Steuerberater. Das ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern aus Haftungsgründen oft auch empfehlenswert.
Leistungen eines Steuerberaters beim Jahresabschluss
Ein Steuerberater übernimmt typischerweise folgende Aufgaben:
- Prüfung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle (Finanzbuchhaltung)
- Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB
- Ermittlung latenter Steuern bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz (§ 274 HGB)
- Erstellung des Anhangs (sofern erforderlich) und ggf. Lagebericht
- Vorbereitung der Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)
- Beratung zu steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten und verdeckten Gewinnausschüttungen
- Unterstützung bei der Offenlegung im Unternehmensregister
Die Kosten für die Jahresabschlusserstellung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert (in der Regel Bilanzsumme oder Umsatz) sowie dem individuellen Aufwand ab. Für kleine Heilpraktiker-GmbHs liegen die Kosten häufig im mittleren bis oberen dreistelligen bis vierstelligen Bereich.
Digitale Steuerberater-Plattformen: Transparenz und Festpreise
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und mit transparenten Kosten, findet bei digitalen Plattformen wie OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen. Mandanten laden ihre Unterlagen digital hoch, erhalten ihren Jahresabschluss von zugelassenen Steuerberatern und profitieren von klaren Abläufen ohne Wartezeiten. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den Kontakt zwischen Mandant und Steuerberater-Team – von der ersten Anfrage bis zur fertigen Offenlegung.
Klassischer Steuerberater vor Ort
- Kosten nach StBVV (variabel)
- Terminvereinbarung erforderlich
- Teils längere Wartezeiten zur Jahresabschluss-Saison
Digitale Steuerberater-Plattform (z. B. OnlineBilanz)
- Festpreis vorab bekannt
- Upload und Kommunikation digital
- Koordination durch Büroleiter (z. B. Servet Gündogan)
Praxis-Tipp: Vorbereitung erleichtert die Arbeit
Unabhängig davon, ob Sie einen klassischen Steuerberater oder eine digitale Plattform wählen: Eine saubere laufende Buchhaltung, vollständige Belege und eine ordnungsgemäße Inventur erleichtern die Jahresabschlusserstellung erheblich und senken die Kosten.
Für Heilpraktiker-GmbHs, die erstmals eine Bilanz erstellen lassen, ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater empfehlenswert – nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit, sondern auch wegen der steuerlichen Gestaltungsspielräume, die sich aus der Rechtsform GmbH ergeben (z. B. Thesaurierung, Gewinnausschüttung, Geschäftsführergehalt).
Häufig gestellte Fragen
Können Heilpraktiker auch als Einzelunternehmer bilanzierungspflichtig werden?
Ja, Heilpraktiker als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft (GbR, PartG) werden bilanzierungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Freiberufler unterhalb dieser Grenzen können eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Welche Rolle spielt die Umsatzsteuerbefreiung bei der Bilanzierung?
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Heilpraktiker-Leistungen hat keinen Einfluss auf die Bilanzierungspflicht. Diese richtet sich ausschließlich nach der Rechtsform und den Schwellenwerten des HGB. Die steuerfreien Umsätze müssen in der GuV dennoch vollständig erfasst werden, nur ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.
Muss eine Heilpraktiker-UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls bilanzieren?
Ja, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben handelsrechtlichen Pflichten. Sie muss einen Jahresabschluss erstellen, feststellen und beim Unternehmensregister offenlegen – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (kleine Kapitalgesellschaft), die Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag.
Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB in Gang. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Auch nach Zahlung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen; bei erneuter Versäumnis drohen weitere Ordnungsgelder.
Können Heilpraktiker-GmbHs Erleichterungen bei der Offenlegung nutzen?
Ja, kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen, in der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Umlaufvermögen und Vorräte jeweils zusammengefasst werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden, wenn sie nicht beim Handelsregister eingereicht wird. Der Anhang ist in reduzierter Form zu erstellen.
Welche Software eignet sich für die Buchhaltung einer Heilpraktiker-GmbH?
Für Heilpraktiker-GmbHs eignen sich Cloud-Buchhaltungsprogramme wie DATEV Unternehmen online, lexoffice, sevDesk oder BuchhaltungsButler. Wichtig ist die GoBD-Konformität, DATEV-Schnittstelle für den Steuerberater, Belegverwaltung und Anlagenbuchhaltung. Viele Steuerberater bieten auch mandantenfähige DATEV-Zugänge, über die Belege direkt hochgeladen und vorerfasst werden können.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 267 HGB (Größenklassen), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


