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Lesedauer

14–22 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Bilanz Würzburg

Bilanz erstellen Würzburg 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede GmbH in Würzburg muss einen Jahresabschluss erstellen, feststellen und offenlegen – unabhängig von der Größenklasse. Die Bilanzerstellung unterliegt bundesweit einheitlichen Vorschriften aus HGB und GmbHG, die auch für Unternehmen in anderen bayerischen Städten wie Fürth gelten. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichten 2026 gelten, welche Fristen zu beachten sind und wie Würzburger Unternehmen ihre Bilanz fristgerecht erstellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Jede GmbH in Würzburg ist nach § 242 HGB verpflichtet, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Die Feststellung erfolgt gemäß § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine Gesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große Gesellschaften). Die Offenlegung muss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Diese gesetzlichen Fristen und Pflichten für GmbHs gelten in gleicher Weise auch für Kapitalgesellschaften in anderen Regionen – etwa in Lüdenscheid. Verspätungen können nach § 335 HGB zu Ordnungsgeldern zwischen 2.500 und 25.000 Euro führen.

Welche Pflichten haben GmbH in Würzburg bei der Bilanzerstellung?

Jede GmbH mit Sitz in Würzburg unterliegt unabhängig von ihrer Größe der handelsrechtlichen Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 242 HGB in Verbindung mit § 264 HGB. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei allen Kapitalgesellschaften zusätzlich aus einem Anhang (Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften). Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen und durch den Geschäftsführer unterzeichnen lassen.

Die Bilanzerstellung erfolgt zum Abschlussstichtag, in der Regel zum 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025. Nach § 264 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (kleine Kapitalgesellschaften: bis zu sechs Monate, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für GmbH gelten zusätzlich die strengeren Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG: kleine GmbH haben 11 Monate, mittelgroße und große GmbH nur 8 Monate nach Bilanzstichtag Zeit.

Wichtig für Würzburger GmbH

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG läuft automatisch ab – unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder nicht. Bei einer GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist für mittelgroße und große Gesellschaften bereits am 31.08.2026. Versäumnisse können gesellschaftsrechtliche Folgen haben und die fristgerechte Offenlegung gefährden.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Die Größenklasse bestimmt nicht nur die Feststellungsfrist, sondern auch Umfang und Detailtiefe der Offenlegung. Zwei der drei Kriterien müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt.

Welche Bestandteile muss ein Jahresabschluss in Würzburg enthalten?

Der Mindestumfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse der GmbH – ein Grundsatz, der bundesweit gilt und etwa auch beim Bilanz erstellen in Mannheim Anwendung findet. Alle Kapitalgesellschaften müssen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung um einen Anhang erweitern, der die Angaben der Bilanz und GuV erläutert und ergänzt (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften können unter Voraussetzungen darauf verzichten. Mittelgroße und große GmbH sind zudem verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 und 4 HGB).

Die Bilanz: Vermögens- und Kapitalstruktur

Die Bilanz stellt auf der Aktivseite das Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) und auf der Passivseite die Kapitalstruktur (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) dar. Das Gliederungsschema ergibt sich aus § 266 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, bei der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden müssen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung

Die GuV kann nach § 275 HGB wahlweise im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Sie zeigt die Ertragslage des Unternehmens und endet mit dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die GuV verkürzt aufstellen (§ 276 HGB) und müssen sie nicht offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB).

Praxis-Tipp für Würzburg

Viele GmbH wählen das Gesamtkostenverfahren, da es sich besser in die laufende Buchhaltung integrieren lässt. Die Wahl sollte jedoch mit dem Steuerberater abgestimmt werden, da ein Verfahrenswechsel die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse beeinträchtigt.

Anhang und Lagebericht

Der Anhang enthält Pflichtangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen (z. B. Haftungsverhältnisse, Organvergütungen). Der Lagebericht beschreibt Geschäftsverlauf, Lage der Gesellschaft, Risiken und Chancen sowie voraussichtliche Entwicklung. Für kleine GmbH entfällt die Lageberichtspflicht vollständig.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung in Würzburg?

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für Würzburger GmbH von zentraler Bedeutung. Dabei sind drei verschiedene Fristen zu unterscheiden: die Aufstellungspflicht, die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist. Alle drei Fristen laufen unabhängig voneinander und bauen teilweise aufeinander auf.

Aufstellungsfrist nach § 264 HGB

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 wäre dies spätestens der 31.03.2026. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen bis zu sechs Monate brauchen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Die deutlich wichtigere Frist ergibt sich aus § 42a GmbHG. Sie verpflichtet die Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große GmbH) nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Für eine mittelgroße GmbH mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und kann nicht durch Satzung verlängert werden.

11

Monate Frist für kleine GmbH

8

Monate für mittelgroße/große GmbH

12

Monate Offenlegungsfrist

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Beachten Sie, dass die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG deutlich vor der Offenlegungsfrist endet: Wer erst im November mit der Bilanzerstellung beginnt, verletzt sie bereits.

Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Bilanzierung?

Die Nichteinhaltung der Offenlegungs- und Feststellungsfristen kann für Würzburger GmbH erhebliche finanzielle Folgen haben. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht und leitet bei Verstößen automatisierte Ordnungsgeldverfahren ein. Die Verletzung der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG ist dagegen nicht mit einem Ordnungsgeld bewehrt.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses droht ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB in Höhe von mindestens 2.500 Euro bis maximal 25.000 Euro.

Nachreichung nach Fristablauf

Auch kleine GmbH werden bei Verstößen mit Ordnungsgeldern belegt. Eine bloße Nachreichung des Jahresabschlusses beendet zwar das Verfahren, verhindert jedoch nicht die Festsetzung des Ordnungsgeldes für den bereits eingetretenen Verstoß.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Neben dem Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft kann nach § 335 Abs. 1 HGB auch gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (also die Geschäftsführer) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Geschäftsführer sind persönlich dafür verantwortlich, dass die Offenlegungsfristen eingehalten werden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann zudem eine Schadensersatzhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen.

Folgen bei Verletzung der Feststellungsfrist

Die Nichteinhaltung der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG führt zwar nicht automatisch zu einem Ordnungsgeld, kann aber im Rahmen einer Sonderprüfung oder bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern erhebliche Bedeutung erlangen. Zudem gefährdet eine verspätete Feststellung die fristgerechte Offenlegung.

  • Feststellungsfrist im Blick behalten (8 bzw. 11 Monate nach Stichtag)
  • Jahresabschluss zeitnah durch Gesellschafterbeschluss feststellen lassen
  • Offenlegung spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister
  • Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters archivieren
  • Bei drohender Fristüberschreitung unverzüglich handeln – nicht abwarten

Jahresabschluss selbst erstellen oder durch Steuerberater?

Viele Geschäftsführer in Würzburg stellen sich die Frage, ob sie den Jahresabschluss selbst erstellen können oder ob die Beauftragung eines Steuerberaters notwendig ist. Rechtlich besteht keine generelle Pflicht, einen Steuerberater einzuschalten – die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses liegt stets beim Geschäftsführer. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Komplexität der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften eine professionelle Unterstützung oft sinnvoll macht.

Eigenständige Erstellung: Möglichkeiten und Grenzen

Grundsätzlich darf jeder Geschäftsführer den Jahresabschluss seiner GmbH selbst erstellen, sofern er über die erforderliche Fachkenntnis verfügt. Voraussetzung sind fundierte Kenntnisse in Buchführung, Bilanzierung nach HGB, Steuerrecht und den einschlägigen Rechnungslegungsstandards. Kleine GmbH mit überschaubarer Geschäftstätigkeit und einfacher Buchführung können unter Umständen mit Buchhaltungssoftware und entsprechender Einarbeitung einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellen.

Auch die Steuerbilanz bzw. Überleitungsrechnung und die Steuererklärungen darf die GmbH selbst erstellen und übermitteln. Die Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und ggf. weitere steuerliche Pflichten erfordern spezialisiertes Fachwissen. Zudem besteht bei komplexen Sachverhalten (z. B. Rückstellungsbewertung, latente Steuern, Währungsumrechnung) ein erhebliches Fehlerrisiko.

Vorteile der Steuerberater-Beauftragung

Fachliche Sicherheit

  • Fachlich korrekte Bilanzierung nach HGB
  • Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
  • Vermeidung kostspieliger Fehler bei Ansatz und Bewertung
  • Professionelle Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters

Effizienz & Zeitersparnis

  • Geschäftsführer kann sich auf operative Aufgaben konzentrieren
  • Fristgerechte Erstellung und Offenlegung durch erfahrene Fachkräfte
  • Koordination von Handelsbilanz, Steuerbilanz und allen Steuererklärungen aus einer Hand
  • Digitale Prozesse verkürzen Abstimmungszeiten erheblich

Moderne Lösungen: Digitale Plattformen

Für Würzburger GmbH bietet OnlineBilanz eine digitale Alternative: Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Ansprechpartner ist das Büroteam in Stuttgart.

Gibt es regionale Besonderheiten bei der Bilanzerstellung in Würzburg?

Die Pflichten zur Bilanzerstellung ergeben sich bundeseinheitlich aus HGB, GmbHG und den steuerlichen Vorschriften – insofern bestehen keine spezifisch würzburgischen Rechtsgrundlagen. Allerdings gibt es einige regionale und praktische Aspekte, die für Würzburger GmbH von Bedeutung sein können.

Zuständiges Finanzamt und Registergericht

GmbH mit Sitz in Würzburg sind beim Finanzamt Würzburg steuerlich registriert und dort für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer veranlagt. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Würzburg, bei dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Änderungen bei den Geschäftsführern, der Gesellschafterliste oder dem Stammkapital müssen dort angemeldet werden.

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt jedoch – wie bei allen deutschen GmbH seit DiRUG – ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Eine zusätzliche Einreichung beim Handelsregister oder beim Bundesanzeiger ist nicht erforderlich.

Branchenstruktur und typische Bilanzierungsfragen

Würzburg ist als Universitätsstadt und Wirtschaftsstandort insbesondere geprägt durch Dienstleistungsunternehmen, Handwerksbetriebe, Handel sowie zunehmend durch Technologie- und IT-Unternehmen. Typische bilanzielle Fragestellungen in diesen Branchen betreffen:

  • Dienstleister: Abgrenzung von Umsatzerlösen bei unterjähriger Leistungserbringung, Bewertung unfertiger Leistungen, Rückstellungen für Gewährleistungen
  • Handwerk: Bewertung von Vorräten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), Aktivierung selbst erstellter Anlagen, langfristige Fertigungsaufträge nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
  • IT- und Tech-Unternehmen: Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 HGB), Abschreibung von Software, Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Handel: Vorratsbewertung (Anschaffungskosten, Niederstwertprinzip), Forderungsbewertung und Einzelwertberichtigungen

Lokale Ansprechpartner und digitale Lösungen

OnlineBilanz bietet mit Servet Gündogan im Stuttgarter Büro einen festen Ansprechpartner; die Software liefert einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf, eine Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater ist optional gegen Aufpreis möglich.

Gewerbesteuer-Hebesatz in Würzburg

Den Gewerbesteuer-Hebesatz legt die Stadt Würzburg fest (§ 16 Abs. 1 GewStG); den aktuellen Wert veröffentlicht die Stadt. Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des Gewerbeertrags berechnet und ist für die GmbH ein wesentlicher Kostenfaktor. Die Gewerbesteuererklärung ist zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt Würzburg einzureichen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG zu berücksichtigen.

Wie läuft die Jahresabschlusserstellung mit einem Steuerberater ab?

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung folgt einem strukturierten Prozess. Für Würzburger GmbH ist es hilfreich, den typischen Ablauf zu kennen, um sich optimal vorzubereiten und die Fristen sicher einzuhalten. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz unterstützen die Vorbereitung mit einem KI-gestützten Jahresabschlussentwurf.

Phase 1: Vorbereitung und Unterlagenübermittlung

Zu Beginn benötigt der Steuerberater sämtliche Buchführungsunterlagen des abgelaufenen Geschäftsjahres. Dazu gehören die laufende Finanzbuchhaltung, Kontoauszüge, Kassen- und Bankbelege, Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Verträge von wesentlicher Bedeutung. Viele Mandanten nutzen bereits digitale Buchhaltungsprogramme (z. B. mit DATEV-Export), aus denen die Daten direkt exportiert und übermittelt werden können.

Zusätzlich werden spezifische Unterlagen für die Bilanzierung benötigt: Inventurlisten (Vorräte, Anlagevermögen), Verträge über langfristige Verpflichtungen, Versicherungspolicen, Darlehensverträge, Leasingverträge sowie Informationen zu offenen Prozessen oder Gewährleistungsverpflichtungen. Je vollständiger die Unterlagen übermittelt werden, desto schneller kann die Bilanz erstellt werden.

Phase 2: Prüfung, Bilanzierung und Abstimmung

Der Steuerberater prüft die Buchführung auf Vollständigkeit und Plausibilität, nimmt notwendige Korrekturbuchungen vor und berücksichtigt die Eröffnungsbilanz (Bilanzidentität) und erstellt die Schlussbilanz. Dabei werden alle Vermögensgegenstände und Schulden nach den Vorschriften des HGB bewertet. Besonderes Augenmerk liegt auf Abschreibungen (§ 253 HGB), Rückstellungen (§ 249 HGB), Forderungsbewertung und der Einhaltung des Niederstwertprinzips.

Parallel zur Handelsbilanz wird die Steuerbilanz erstellt, die steuerliche Besonderheiten (z. B. abweichende Abschreibungsmethoden, steuerliche Mehr- oder Minderabschreibungen) berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und ggf. weitere Steuererklärungen vorbereitet. Bei Unklarheiten oder notwendigen Entscheidungen (z. B. Bildung von Rückstellungen, Bewertungswahlrechte) stimmt sich der Steuerberater mit dem Mandanten ab.

Phase 3: Feststellung durch die Gesellschafter

Der fertige Jahresabschluss wird dem Geschäftsführer zur Prüfung vorgelegt. Anschließend muss die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG durch Beschluss feststellen. Der Steuerberater kann den Beschlussvorschlag und die Einladung zur Gesellschafterversammlung vorbereiten. Nach der Feststellung wird der Jahresabschluss von den Geschäftsführern unterzeichnet.

Phase 4: Offenlegung beim Unternehmensregister

Der festgestellte Jahresabschluss wird anschließend in elektronischer Form beim Unternehmensregister eingereicht. Dies erfolgt über das Unternehmensregister, nicht über ELSTER. Diese Aufgabe kann auch der Steuerberater übernehmen. Nach erfolgreicher Einreichung erhält die GmbH eine Bestätigung, die als Nachweis der fristgerechten Offenlegung dient.

  • Alle Buchhaltungsunterlagen vollständig zusammenstellen
  • Inventurlisten und Verträge bereitstellen
  • Offene Fragen mit dem Steuerberater zeitnah klären
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen und Jahresabschluss feststellen lassen
  • Bestätigung der Offenlegung beim Unternehmensregister archivieren

Der gesamte Prozess von der Unterlagenübermittlung bis zur Offenlegung kann bei guter Vorbereitung und digitaler Zusammenarbeit zügig erfolgen. Entscheidend ist, dass Mandanten frühzeitig – idealerweise bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag – mit der Vorbereitung beginnen. Wer erst im Herbst startet, gerät schnell in Zeitdruck und riskiert Fristversäumnisse.

Was kostet die Jahresabschlusserstellung für Würzburger GmbH?

Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen von mehreren Faktoren ab: dem Gegenstandswert (Mittelwert aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung, § 35 Abs. 2 StBVV), dem Umfang der Tätigkeit und der Schwierigkeit des Einzelfalls. Die StBVV legt Gebührenrahmen fest, innerhalb derer der Steuerberater je nach Aufwand abrechnen kann.

Gebührenrahmen nach StBVV

Für die Erstellung eines Jahresabschlusses sieht die StBVV eine Gebührenspanne von 10/10 bis 40/10 der Tabellenwerte vor (§ 35 StBVV). Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 500.000 Euro beträgt die Mittelgebühr (25/10) nach Tabelle B 2.080 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), die separat nach § 24 StBVV abgerechnet werden.

Einflussfaktoren auf die Kosten

  • Größe der GmbH: Je höher Bilanzsumme und Umsatz, desto höher der Gegenstandswert und damit die Gebühr
  • Komplexität der Geschäftstätigkeit: Einfache Dienstleister haben geringeren Aufwand als produzierende Unternehmen oder Unternehmen mit internationalen Verflechtungen
  • Qualität der Buchhaltung: Eine saubere, vollständige und digitale Buchhaltung reduziert den Aufwand des Steuerberaters erheblich
  • Umfang zusätzlicher Leistungen: Lagebericht, Steuererklärungen, Beschlussfassungen, Offenlegung können jeweils zusätzliche Gebühren auslösen
  • Abstimmungsaufwand: Je mehr Rückfragen und Korrekturen notwendig sind, desto höher die Kosten

Kosten bei OnlineBilanz

Der Service von OnlineBilanz (KI-gestützter Jahresabschlussentwurf, technische Übermittlung nach § 87d AO) ist ab 499,95 € netto (zzgl. USt.) erhältlich; die Kosten für Ihren Fall zeigt der Kostenrechner. Eine Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater ist optional gegen Aufpreis möglich.

Investition oder Kostenfaktor?

Die Kosten für einen professionell erstellten Jahresabschluss sollten nicht isoliert betrachtet werden. Ein erfahrener Steuerberater kann neben der Fristwahrung auch Gestaltungsspielräume, etwa Bewertungswahlrechte, nutzen.

Hinzu kommt die Vermeidung von Fehlerkosten: Ordnungsgelder, Nachforderungen des Finanzamts aufgrund fehlerhafter Steuererklärungen oder Haftungsrisiken für Geschäftsführer können schnell ein Vielfaches der Steuerberaterkosten betragen. Insofern kann die Beauftragung eines qualifizierten Steuerberaters eine sinnvolle Investition sein.

2.080 €

Mittelgebühr bei 500.000 € Gegenstandswert

10/10–40/10

Gebührenrahmen StBVV

ab 499,95 €

OnlineBilanz (netto zzgl. USt.)

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Würzburger GmbH auf die Offenlegung verzichten?

Nein. Jede GmbH – unabhängig von Größenklasse oder Standort – muss den Jahresabschluss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 2 HGB eine verkürzte Bilanz hinterlegen, eine vollständige Befreiung existiert jedoch nicht.

Muss der Jahresabschluss in Würzburg auch bei der IHK eingereicht werden?

Nein. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Eine Einreichung bei der IHK Würzburg-Schweinfurt ist nicht vorgesehen.

Welche Rolle spielt das Finanzamt Würzburg bei der Bilanzerstellung?

Das Finanzamt Würzburg erhält die steuerliche Bilanz (E-Bilanz nach § 5b EStG) sowie die Körperschaftsteuererklärung. Die handelsrechtliche Offenlegung beim Unternehmensregister läuft unabhängig davon. Beide Pflichten müssen erfüllt werden, die Fristen unterscheiden sich jedoch.

Können Würzburger Start-ups von Erleichterungen profitieren?

Ja, sofern sie als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB gelten (mindestens zwei von: Bilanzsumme max. 450.000 Euro, Umsatz max. 900.000 Euro, max. 10 Arbeitnehmer). Dann gelten Erleichterungen beim Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) und bei der Offenlegung (Hinterlegung der Bilanz nach § 326 Abs. 2 HGB). Die Feststellungsfrist von 11 Monaten gilt bereits für alle kleinen GmbH (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht feststellt?

Die Verletzung der Feststellungsfrist selbst löst kein Ordnungsgeld aus; wird der Jahresabschluss aber nicht innerhalb von 12 Monaten offengelegt, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Zudem fehlt die Grundlage für die Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG und die steuerliche Anerkennung kann gefährdet sein.

Wie lange müssen Bilanzen in Würzburg aufbewahrt werden?

Nach § 257 HGB und § 147 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse 10 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Bücher und Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO; Ausnahmen für elektronische Bücher nach § 146 Abs. 2a, 2b AO); Jahresabschlüsse sind im Original aufzubewahren (§ 257 Abs. 3 HGB).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfrist, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener