Bilanz erstellen Rostock 2026 – Fristen & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Rostocker GmbHs und Kapitalgesellschaften sind zur Bilanzerstellung nach HGB verpflichtet. Die Fristen für Feststellung und Offenlegung sind strikt – Versäumnisse führen zu Ordnungsgeldern. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, vermeidet Fehler und spart Zeit.
Kurzantwort
Alle GmbHs, UGs und andere Kapitalgesellschaften in Rostock müssen eine Bilanz nach § 242 HGB erstellen, unabhängig von ihrer Größe. Kleine GmbHs haben dafür 11 Monate Zeit, mittlere und große 8 Monate nach Bilanzstichtag. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen – bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss in Rostock eine Bilanz erstellen?
- Welche Fristen gelten für die Bilanzerstellung und Offenlegung?
- Gibt es regionale Besonderheiten für Rostocker Unternehmen?
- Was muss die Bilanz einer Rostocker GmbH enthalten?
- Wie läuft die digitale Bilanzerstellung für Rostocker GmbHs ab?
- Was kostet die Bilanzerstellung für eine Rostocker GmbH?
- Welche häufigen Fehler sollten Rostocker GmbHs bei der Bilanzerstellung vermeiden?
- Warum sollten Rostocker GmbHs die Bilanz durch einen Steuerberater erstellen lassen?
Wer muss in Rostock eine Bilanz erstellen?
Die Pflicht zur Bilanzerstellung richtet sich nicht nach dem Sitz der Gesellschaft, sondern nach den bundeseinheitlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). In Rostock ansässige Unternehmen unterliegen denselben Vorschriften wie Gesellschaften in ganz Deutschland. Entscheidend ist die Rechtsform und – bei Kapitalgesellschaften – die Größenklasse nach § 267 HGB.
Für GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und GmbH & Co. KG besteht gemäß § 242 HGB und § 264 HGB eine uneingeschränkte Bilanzierungspflicht. Unabhängig von Umsatz, Bilanzsumme oder Mitarbeiterzahl muss jede Kapitalgesellschaft einen Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang erstellen. Größere Gesellschaften benötigen zusätzlich einen Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Hinweis
Eine GmbH gilt als klein, wenn zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.
Welche Fristen gelten für die Bilanzerstellung und Offenlegung?
Für Rostocker GmbHs gelten drei zentrale Fristen, die streng aufeinander aufbauen und deren Nichteinhaltung empfindliche Ordnungsgelder nach sich zieht. Bilanzstichtag ist für die meisten Gesellschaften der 31.12.2025.
1. Aufstellungsfrist
Der Jahresabschluss muss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: spätestens bis 31. März 2026. Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die fristgerechte Aufstellung.
2. Feststellungsfrist
Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist beträgt bei kleinen GmbH 11 Monate (bis 30. November 2026), bei mittelgroßen und großen GmbH 8 Monate (bis 31. August 2026) nach dem Bilanzstichtag. Diese Feststellung ist Voraussetzung für die Offenlegung.
3. Offenlegungsfrist
Gemäß § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden – für das Geschäftsjahr 2025 also bis spätestens 31. Dezember 2026. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Achtung
Versäumte Offenlegungsfristen lösen automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB aus. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro – auch ohne Verschulden. Die Geschäftsführerhaftung greift bei wiederholten Verstößen.
Gibt es regionale Besonderheiten für Rostocker Unternehmen?
Das Bilanzrecht ist bundeseinheitlich geregelt und kennt keine regionalen Sondervorschriften. Eine GmbH in Rostock unterliegt denselben Pflichten nach HGB, GmbHG und AO wie eine Gesellschaft in München oder Hamburg. Dennoch gibt es lokale Faktoren, die in der Praxis relevant werden.
Zuständige Stellen in Rostock
Das Amtsgericht Rostock führt das Handelsregister für in Rostock ansässige Unternehmen. Eintragungen, Änderungen und Löschungen werden hier vorgenommen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt jedoch nicht beim Amtsgericht, sondern elektronisch über das bundeseinheitliche Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Das Bundesamt für Justiz in Bonn überwacht die Offenlegungspflichten und verhängt bei Versäumnissen Ordnungsgelder.
Steuerliche Zuständigkeit
Das zuständige Finanzamt für Rostocker Kapitalgesellschaften ist in der Regel das Finanzamt Rostock (Außenstelle des Finanzamts Neubrandenburg seit der Verwaltungsreform in Mecklenburg-Vorpommern). Die Körperschaftsteuererklärung samt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss bis spätestens 31. Juli 2027 (mit Steuerberater-Fristverlängerung) eingereicht werden.
„Viele Rostocker GmbH-Geschäftsführer suchen nach lokalen Steuerberatern – dabei spielt der Standort in der digitalen Jahresabschlusserstellung kaum noch eine Rolle. Entscheidend sind fachliche Qualität, Erreichbarkeit und transparente Prozesse. OnlineBilanz verbindet bundesweit zugelassene Steuerberater mit digitaler Koordination, ohne dass Mandanten auf persönliche Ansprechpartner verzichten müssen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was muss die Bilanz einer Rostocker GmbH enthalten?
Der Jahresabschluss einer GmbH besteht nach § 242 Abs. 3 HGB und § 264 Abs. 1 HGB aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen. Kleine GmbHs können nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen.
Bilanz nach § 266 HGB
Die Bilanz gliedert sich in Aktivseite (Vermögen) und Passivseite (Kapital). Sie zeigt die Vermögens- und Finanzlage zum Bilanzstichtag. Pflichtposten sind u. a. Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A HGB), Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B HGB), Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 A HGB), Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B HGB) und Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C HGB).
Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
Die GuV stellt Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres gegenüber und weist das Jahresergebnis aus. Kapitalgesellschaften wählen zwischen Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte GuV aufstellen (§ 276 HGB).
Anhang nach § 284 ff. HGB
Der Anhang erläutert und ergänzt die Bilanz und GuV. Er enthält Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Verbindlichkeiten, Haftungsverhältnissen und – bei mittelgroßen und großen GmbHs – weitere Pflichtangaben wie die Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4 HGB) oder die Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB).
Hinweis
Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen: Sie müssen deutlich weniger Angaben im Anhang machen (§ 288 HGB) und können bei der Offenlegung die Umsatzerlöse weglassen (§ 326 Abs. 1 HGB). Diese Erleichterungen gelten unabhängig vom Standort – also auch für Rostocker GmbHs.
Wie läuft die digitale Bilanzerstellung für Rostocker GmbHs ab?
Die Digitalisierung hat die Jahresabschlusserstellung grundlegend verändert. Steuerberater in Rostock arbeiten längst überwiegend digital – doch auch bundesweit tätige Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten Rostocker GmbHs dieselbe fachliche Qualität, kombiniert mit standardisierten Prozessen, Festpreisen und transparenter Zeitplanung.
1. Digitale Belegerfassung und Buchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung wird über Cloud-Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV Unternehmen online, lexoffice, sevDesk) geführt. Belege werden gescannt oder digital erfasst, Zahlungsströme automatisch importiert. Die GoBD-konforme Archivierung ist integriert. Am Jahresende übergibt der Geschäftsführer oder Buchhalter die Daten an den Steuerberater.
2. Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater
Der Steuerberater führt Buchungen wie Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB), Rückstellungsbildung (§ 249 HGB), Rechnungsabgrenzung (§ 250 HGB) und latente Steuern (§ 274 HGB) durch. Er erstellt Bilanz, GuV und Anhang nach den gesetzlichen Gliederungsvorschriften und prüft die Einhaltung der Bewertungsvorschriften (§ 252 ff. HGB). Anschließend unterzeichnet er den Jahresabschluss rechtsverbindlich.
3. Gesellschafterbeschluss und Feststellung
Die Geschäftsführung legt den Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung vor. Diese fasst einen Feststellungsbeschluss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG und beschließt über die Ergebnisverwendung (§ 29 GmbHG). Der Beschluss ist zu protokollieren und von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
4. Elektronische Offenlegung im Unternehmensregister
Der festgestellte Jahresabschluss wird elektronisch im XBRL-Format oder als PDF beim Unternehmensregister eingereicht. Die Übermittlung erfolgt über authentifizierte Portale (z. B. DATEV, HRworks, Bundesanzeiger Verlag). Nach Prüfung und Veröffentlichung ist die Offenlegungspflicht erfüllt.
„Die Jahresabschlusserstellung erfordert fundiertes Fachwissen in Bilanzierung, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die vollständige fachliche Verantwortung – von der Buchführungskontrolle über die Bilanzerstellung bis zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung. Die digitale Koordination sorgt für Transparenz und Termintreue.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was kostet die Bilanzerstellung für eine Rostocker GmbH?
Die Kosten für die Jahresabschlusserstellung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), insbesondere nach §§ 35, 36 StBVV. Entscheidend sind Gegenstandswert, Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeitsgrad. In der Praxis variieren die Honorare erheblich – je nach Kanzlei, Region und Abrechnungsmodell.
Honorarrahmen nach StBVV
Die Mittelgebühr nach § 35 StBVV beträgt bei einem Gegenstandswert von 250.000 Euro (typisch für kleine GmbH) etwa 785 Euro (zuzüglich USt). Der Steuerberater darf zwischen 1/10 und 6/10 Gebühr abrechnen – also zwischen ca. 79 Euro und 4.710 Euro. Bei mittelgroßen GmbHs mit komplexerer Buchführung können Gebühren zwischen 2.000 Euro und 8.000 Euro anfallen.
Zusätzliche Kostenfaktoren
- Laufende Finanzbuchhaltung: Falls der Steuerberater auch die monatliche Buchhaltung führt, fallen Gebühren nach § 33 StBVV an (ca. 80–300 Euro/Monat je nach Belegzahl).
- Körperschaftsteuererklärung: Gebühren nach § 24 StBVV (ca. 300–1.500 Euro je nach Gegenstandswert).
- Gewerbesteuererklärung: Gebühren nach § 24 StBVV (ca. 150–800 Euro).
- Offenlegung: Gebühren für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister (ca. 50–150 Euro plus Registergebühren).
Festpreismodelle als Alternative
Viele Steuerberater bieten heute Pauschalpreise an, um Planungssicherheit zu schaffen. OnlineBilanz arbeitet ausschließlich mit transparenten Festpreisen: Mandanten erhalten bereits vor Beauftragung ein bindendes Preisangebot, das alle Leistungen umfasst – von der Jahresabschlusserstellung über die Steuererklärungen bis zur Offenlegung. Versteckte Kosten oder nachträgliche Gebührenerhöhungen entfallen.
Traditionelle Abrechnung
- Gebühren nach StBVV (variabler Rahmen)
- Oft nachträgliche Honorarfestsetzung
- Zusatzkosten für Rückfragen oder Änderungen
- Intransparente Endkosten
Festpreismodell (z. B. OnlineBilanz)
- Transparenter Festpreis vor Beauftragung
- Alle Leistungen inkludiert (Bilanz, GuV, Anhang, Steuererklärungen, Offenlegung)
- Keine versteckten Kosten
- Planungssicherheit für die Geschäftsführung
Welche häufigen Fehler sollten Rostocker GmbHs bei der Bilanzerstellung vermeiden?
Fehler in der Jahresabschlusserstellung führen nicht nur zu falschen Steuererklärungen, sondern können auch handelsrechtliche Konsequenzen und Haftungsrisiken auslösen. Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf.
1. Fristversäumnisse bei Feststellung und Offenlegung
Viele Geschäftsführer unterschätzen die engen Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB. Wird die Offenlegungsfrist versäumt, verhängt das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeld. Auch bei nachträglicher Offenlegung entfällt die Sanktion nicht. Die Geschäftsführung haftet persönlich für Pflichtverletzungen.
2. Fehlerhafte Bewertung von Vermögensgegenständen
Anlagevermögen muss nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abgeschrieben werden. Falsche Nutzungsdauern, unterlassene außerplanmäßige Abschreibungen bei Wertminderungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder unzulässige Zuschreibungen führen zu bilanziellen Verzerrungen und steuerlichen Nachforderungen.
3. Unvollständige oder fehlerhafte Rückstellungen
Nach § 249 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. drohende Prozesse, Gewährleistungen, Urlaubsansprüche) gebildet werden. Unterlassene Rückstellungen führen zu überhöhten Gewinnen und zu hohen Steuerzahlungen. Überhöhte Rückstellungen verstoßen gegen das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und können als Bilanzmanipulation gewertet werden.
4. Fehlerhafte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen
Vorauszahlungen (z. B. Miete, Versicherungen) und noch nicht abgerechnete Leistungen müssen nach § 250 HGB abgegrenzt werden. Unterlassene Rechnungsabgrenzung verfälscht das Jahresergebnis und verletzt das Periodisierungsprinzip.
5. Unzureichende Dokumentation und fehlende Nachweise
Bewertungsentscheidungen, außerplanmäßige Abschreibungen und Rückstellungsberechnungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Betriebsprüfungen verlangt das Finanzamt stichhaltige Belege. Fehlende Nachweise führen zu Schätzungen zulasten des Steuerpflichtigen.
Achtung
Fehlerhafte Jahresabschlüsse können steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben: Werden Gewinne vorsätzlich zu niedrig ausgewiesen, liegt Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Die Geschäftsführung haftet persönlich und kann strafrechtlich verfolgt werden. Eine sorgfältige Prüfung durch einen zugelassenen Steuerberater ist daher unverzichtbar.
Warum sollten Rostocker GmbHs die Bilanz durch einen Steuerberater erstellen lassen?
Rechtlich ist die Bilanzerstellung zwar auch durch die Geschäftsführung oder einen internen Buchhalter zulässig – in der Praxis birgt dies jedoch erhebliche Risiken. Die Komplexität des Bilanzrechts, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und die persönliche Haftung sprechen klar für die Beauftragung eines Steuerberaters.
Fachliche Expertise und Aktualität
Steuerberater verfügen über vertiefte Kenntnisse in Bilanzierung, Handelsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Sie kennen aktuelle Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen. Sie setzen Wahlrechte (z. B. § 254 HGB Bewertungseinheiten, § 274 HGB latente Steuern) steueroptimal ein und vermeiden kostspielige Fehler.
Haftungsschutz und Berufshaftpflicht
Steuerberater haften nach § 67 StBerG für Fehler in der Jahresabschlusserstellung und sind durch eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 250.000 Euro (§ 67 Abs. 3 StBerG) abgesichert. Die Geschäftsführung reduziert durch die Beauftragung ihr persönliches Haftungsrisiko erheblich.
Steueroptimierung und Gestaltungsberatung
Steuerberater prüfen Möglichkeiten zur Steueroptimierung: Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG), Sonderabschreibungen, steuerfreie Rücklagen, optimale Gewinnverwendung und Ausschüttungspolitik. Sie beraten zu Gesellschafterdarlehen, verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und steuerlichen Risiken.
Zeitersparnis und Prozesssicherheit
Die Jahresabschlusserstellung bindet erhebliche interne Ressourcen. Steuerberater arbeiten mit professionellen Prozessen, standardisierten Checklisten und erprobten Workflows. Sie überwachen Fristen, koordinieren mit der Finanzverwaltung und entlasten die Geschäftsführung vollständig.
„Viele Geschäftsführer scheuen zunächst die Kosten für einen Steuerberater – doch die Investition rechnet sich: Fehler in der Bilanzierung führen zu Steuernachzahlungen, Ordnungsgeldern und im schlimmsten Fall zu persönlicher Haftung. Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich, prüfen alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten und sorgen für fristgerechte Offenlegung. Die Geschäftsführung kann sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Hinweis
OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen, transparenten Festpreisen und persönlicher Betreuung durch Servet Gündogan als Büroleiter. Rostocker GmbHs erhalten ihren Jahresabschluss ohne lange Wartezeiten, mit klaren Fristen und ohne versteckte Kosten – bundesweit verfügbar, regional betreut.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Rostocker GmbH die Bilanz selbst erstellen?
Ja, rechtlich ist eine Selbsterstellung möglich. Allerdings erfordert die handelsrechtliche Bilanzierung fundierte Kenntnisse der §§ 242 ff. HGB sowie der Bewertungsvorschriften. Fehler bei Ansatz, Bewertung oder Gliederung können zu einer fehlerhaften Offenlegung und Haftungsrisiken führen. Die meisten GmbHs beauftragen daher einen Steuerberater, der den Jahresabschluss fachlich prüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater für die Bilanzerstellung in Rostock?
Für die Bilanzerstellung benötigt der Steuerberater alle Buchführungsbelege, Kontoauszüge, Kassenbücher, Rechnungen, Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie Verträge (z. B. Miet-, Leasing-, Darlehensverträge). Zudem sind Inventurlisten, Anlageverzeichnisse und Informationen zu Forderungen und Verbindlichkeiten erforderlich. Je vollständiger die Unterlagen digital vorliegen, desto schneller kann der Jahresabschluss erstellt werden.
Was passiert, wenn eine Rostocker GmbH die Offenlegungsfrist verpasst?
Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem werden die Geschäftsführer namentlich im Unternehmensregister veröffentlicht. Wiederholte Verstöße führen zu höheren Bußgeldern und können die Bonität sowie Geschäftsbeziehungen negativ beeinflussen.
Braucht eine Rostocker UG (haftungsbeschränkt) auch eine Bilanz?
Ja, die UG (haftungsbeschränkt) ist als Sonderform der GmbH nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig. Sie muss den Jahresabschluss gemäß §§ 264 ff. HGB aufstellen, vom Gesellschafter feststellen lassen und beim Unternehmensregister offenlegen. Die Fristen und Anforderungen sind identisch mit denen einer regulären GmbH – unabhängig vom Stammkapital.
Wie lange müssen Bilanzen und Jahresabschlüsse in Rostock aufbewahrt werden?
Nach § 257 HGB müssen Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare und alle Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Unterlagen jederzeit lesbar und unveränderbar aufbewahrt werden (GoBD-konform).
Gibt es in Rostock lokale Steuerberaterkammern oder Anlaufstellen für GmbHs?
Rostocker GmbHs gehören zur Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, die in Schwerin ansässig ist. Zudem bietet die IHK zu Rostock Informationen und Beratungen für Unternehmen. Für rechtliche Fragen zur Bilanzierung können sich Geschäftsführer an die IHK oder direkt an einen zugelassenen Steuerberater wenden, der regional oder digital tätig ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellungsfrist. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


