Bilanz erstellen Regensburg 2026: Fristen & Kosten
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
GmbHs in Regensburg sind zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet – mit klaren Fristen und Rechtsfolgen bei Versäumnis. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen nach HGB und GmbHG, zeigt Fristen für 2026 und vergleicht Selbsterstellung mit professioneller Steuerberater-Unterstützung. Erfahren Sie, welche Größenklasse für Ihr Unternehmen gilt und wie digitale Prozesse die Bilanzerstellung effizienter machen.
Kurzantwort
Jede GmbH in Regensburg muss nach § 242 HGB einen Jahresabschluss erstellen und nach § 325 HGB im Unternehmensregister offenlegen. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten Feststellungsfristen von 8 bzw. 11 Monaten (§ 42a GmbHG) und eine Offenlegungsfrist von 12 Monaten bis Ende 2026. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen und Pflichten für GmbHs
- Fristen für Bilanzerstellung und Offenlegung
- Bilanz selbst erstellen oder Steuerberater beauftragen?
- Größenklassen und Erleichterungen
- Branchenspezifische Besonderheiten in Regensburg
- Digitale Prozesse für effiziente Bilanzerstellung
- Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung vermeiden
- Kosten und Honorar für Steuerberater
Bilanz erstellen in Regensburg: Rechtliche Grundlagen und Pflichten für GmbHs
Jede GmbH mit Sitz in Regensburg unterliegt den handelsrechtlichen Pflichten zur Rechnungslegung nach § 242 HGB. Die Bilanz bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Kern des Jahresabschlusses und muss nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb bestimmter Fristen aufgestellt, festgestellt und offengelegt werden. Für Geschäftsführer in Regensburg gelten dieselben bundesweiten Vorschriften wie für alle GmbHs in Deutschland — regionale Besonderheiten existieren bei den materiellen Pflichten nicht, wohl aber bei der praktischen Umsetzung und Beraterlandschaft vor Ort.
Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025). Sie muss nach den Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB erstellt werden, wobei Größenklasse nach § 267 HGB über mögliche Erleichterungen entscheidet. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt seit Jahren eine verkürzte Gliederung, mittelgroße und große GmbHs müssen detaillierter bilanzieren und zusätzlich einen Lagebericht vorlegen. Einen Anhang benötigen alle GmbHs (Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB darauf verzichten).
Praxishinweis: Größenklassen 2026
Nach § 267 HGB gelten folgende Schwellenwerte (Stand 2026): Klein: ≤ 7,5 Mio. € Bilanzsumme, ≤ 15 Mio. € Umsatz, ≤ 50 Mitarbeiter. Mittelgroß: ≤ 25 Mio. € Bilanzsumme, ≤ 50 Mio. € Umsatz, ≤ 250 Mitarbeiter. Überschreiten Sie zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, steigen Sie in die nächsthöhere Größenklasse auf.
- § 242 HGB: Verpflichtung zum Jahresabschluss für alle Kaufleute
- § 264 HGB: Ergänzende Pflichten für Kapitalgesellschaften (Anhang, Lagebericht)
- § 267 HGB: Größenklassen und daraus resultierende Erleichterungen
- § 42a GmbHG: Feststellungsfristen durch Gesellschafterversammlung (11 bzw. 8 Monate)
- § 325 HGB: Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag
Welche Fristen gelten für Bilanzerstellung und Offenlegung in Regensburg?
Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) müssen GmbHs in Regensburg zwei zentrale Fristen beachten: Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen. Für den Stichtag 31.12.2025 bedeutet dies: kleine GmbHs bis spätestens 30.11.2026, mittelgroße und große GmbHs bis spätestens 31.08.2026.
Die Offenlegung beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, dieser Wechsel erfolgte mit dem DiRUG zum 01.08.2022) muss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Stichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 2.500 und 25.000 Euro — Geschäftsführer haften persönlich für die rechtzeitige Einreichung.
Achtung: Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Diese betragen zwischen 2.500 und 25.000 Euro; bei Offenlegung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist wird das Ordnungsgeld unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB herabgesetzt (z. B. auf 500 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften). Die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer — auch bei Delegation an Steuerberater oder Buchhalter. Eine frühzeitige Planung der Bilanzerstellung ist daher unerlässlich.
| Größenklasse | Feststellung (§ 42a GmbHG) | Offenlegung (§ 325 HGB) | Frist für Stichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|---|
| Klein | 11 Monate | 12 Monate | Feststellung bis 30.11.2026, Offenlegung bis 31.12.2026 |
| Mittelgroß | 8 Monate | 12 Monate | Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026 |
| Groß | 8 Monate | 12 Monate | Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026 |
Viele Mandanten unterschätzen die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG. Während die Offenlegungsfrist von 12 Monaten bekannter ist, müssen mittelgroße und große GmbHs den Jahresabschluss bereits nach 8 Monaten durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen. Wer hier erst im November mit der Bilanzerstellung beginnt, gerät schnell in Zeitnot.
Bilanz selbst erstellen oder Steuerberater beauftragen?
Grundsätzlich darf jeder Geschäftsführer die Bilanz seiner GmbH selbst erstellen — eine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters besteht nicht. Das gilt gleichermaßen für Unternehmen in Regensburg wie für Betriebe, die ihre Bilanz in Oranienburg erstellen lassen möchten. In der Praxis erfordert die korrekte Bilanzerstellung jedoch fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht, in den Rechnungslegungsstandards (HGB, ggf. IFRS) sowie in der aktuellen Rechtsprechung. Fehler bei Ansatz, Bewertung oder Ausweis können zu fehlerhaften Jahresabschlüssen führen, die im schlimmsten Fall steuerliche Nachforderungen, Ordnungsgelder oder haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein Steuerberater bringt nicht nur die fachliche Expertise mit, sondern haftet auch für die Richtigkeit seiner Arbeit im Rahmen der Berufshaftpflicht. Gerade bei komplexeren Sachverhalten — etwa Rückstellungsbewertung nach § 253 HGB, latenten Steuern nach § 274 HGB oder Leasingbilanzierung — ist die Unterstützung durch einen Steuerberater sinnvoll. Zudem kann der Steuerberater die Bilanz direkt aus der laufenden Buchhaltung entwickeln und steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen, um die Steuerlast zu optimieren.
Bilanz selbst erstellen
- Keine Steuerberaterkosten
- Volle Kontrolle über Timing und Inhalte
- Erfordert fundierte HGB- und Steuerkenntnisse
- Haftungsrisiko liegt vollständig beim Geschäftsführer
- Zeitaufwand oft unterschätzt
Steuerberater beauftragen
- Fachliche Expertise und Berufshaftpflicht (§ 67 StBerG)
- Zeitersparnis für operative Geschäftsführung
- Steueroptimierung und Gestaltungsberatung inklusive
- Kosten abhängig von Komplexität und Honorarvereinbarung
- Optional: Prüfung durch einen mit OnlineBilanz kooperierenden Steuerberater gegen Aufpreis
Mit OnlineBilanz.de erstellen Sie einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Dieses Modell funktioniert standortunabhängig – ob für Unternehmen in Regensburg oder für den Jahresabschluss in Ravensburg. Die Zusammenarbeit erfolgt digital.
Größenklassen und Erleichterungen: Was gilt für Ihre GmbH?
Die Größenklasse Ihrer GmbH nach § 267 HGB entscheidet maßgeblich über den Umfang der Rechnungslegungspflichten. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von weitreichenden Erleichterungen: Sie dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 276 HGB in verkürzter Form erfolgen, und der Anhang darf nach § 288 HGB deutlich reduziert werden. Zudem entfällt nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen eine vollständige Bilanz und GuV erstellen, dürfen aber nach § 327 HGB bei der Offenlegung Erleichterungen in Anspruch nehmen; zudem dürfen sie die GuV nach § 276 HGB mit dem Rohergebnis beginnen. Große Kapitalgesellschaften unterliegen den umfassendsten Publizitätspflichten: Sie müssen den Jahresabschluss vollständig offenlegen, einen Lagebericht erstellen und sich einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 316 HGB unterziehen – die Prüfungspflicht gilt auch für mittelgroße Gesellschaften. Die Einstufung erfolgt nach dem Zwei-von-drei-Prinzip: Sobald zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahl) an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden, ändert sich die Größenklasse.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Anhang | Lagebericht | Prüfung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Verkürzt (§ 288) | Nein | Nein* |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Vollständig | Ja | Ja (§ 316) |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Vollständig | Ja | Ja (§ 316) |
*Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB); eine freiwillige Prüfung ist möglich.
Tipp: Größenklasse jährlich überprüfen
Die Schwellenwerte nach § 267 HGB wurden zuletzt 2024 angehoben (anwendbar ab Geschäftsjahr 2024). Prüfen Sie jährlich, ob Ihre GmbH noch in dieselbe Größenklasse fällt — ein Wechsel hat direkte Auswirkungen auf Offenlegungsumfang, Prüfungspflicht und Erstellungsaufwand. Gerade schnell wachsende Unternehmen in Regensburg sollten diese Schwellen im Blick behalten.
Branchenspezifische Besonderheiten bei der Bilanzerstellung in Regensburg
Regensburg ist ein bedeutender Wirtschaftsstandort in Ostbayern mit einem breit gefächerten Branchenmix: Automotive (BMW-Werk, Zulieferer), IT und Software, Medizintechnik, Maschinenbau sowie eine starke Dienstleistungs- und Handelslandschaft. Jede Branche bringt spezifische Anforderungen an die Bilanzierung mit sich, die über die allgemeinen HGB-Vorschriften hinausgehen.
Produzierende Unternehmen und Automotive-Zulieferer
Für produzierende GmbHs in Regensburg sind insbesondere die Vorschriften zur Vorratsbewertung nach § 256 HGB relevant. Unfertige Erzeugnisse und fertige Erzeugnisse müssen zu Herstellungskosten angesetzt werden, wobei nach § 255 Abs. 2 HGB Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens einzubeziehen sind; angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten dürfen einbezogen werden. Die Wahl der Bewertungsmethode (z. B. Durchschnittsmethode, LIFO, FIFO) muss stetig erfolgen und im Anhang angegeben werden. Zudem sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden, wenn etwa langfristige Lieferverträge zu Verlustaufträgen werden.
IT-Dienstleister und Software-Entwicklung
IT-Unternehmen stehen vor der Frage, ob selbst erstellte Software als immaterielles Vermögen aktiviert werden darf. Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht seit 2009 ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Aktivierung erfordert eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Forschungs- (nicht aktivierbar) und Entwicklungskosten (aktivierbar), eine eindeutige Zuordnung der Kosten und den Nachweis der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Zudem ist das Ausschüttungsverbot nach § 268 Abs. 8 HGB zu beachten: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, soweit die danach frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag mindestens den aktivierten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.
Handel und E-Commerce
Handelsunternehmen in Regensburg müssen besonders auf die korrekte Bewertung von Vorräten zum Bilanzstichtag achten. Nach § 253 Abs. 4 HGB ist das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden: Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. Bei saisonalen Schwankungen, Lagerrisiken oder technologischem Veralten sind Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Zudem sind Forderungsausfälle durch Einzelwertberichtigungen oder pauschale Wertberichtigungen nach § 253 Abs. 4 HGB zu berücksichtigen.
Digitale Prozesse: Wie die Bilanzerstellung heute effizienter wird
Die Digitalisierung hat die Bilanzerstellung in den letzten Jahren grundlegend verändert. Moderne Cloud-Buchhaltungssysteme ermöglichen eine laufende, digitale Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Belege werden elektronisch archiviert (GoBD-konform), Konten automatisch verbucht, und der Steuerberater erhält jederzeit Zugriff auf aktuelle Daten. Das reduziert den Aufwand zur Jahresabschlusserstellung erheblich und minimiert Fehlerquellen durch manuelle Datenübertragung.
Für GmbHs in Regensburg, die ihre Buchhaltung bereits digital führen, bietet die digitale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erhebliche Vorteile: Unterlagen können elektronisch bereitgestellt werden, Rückfragen werden per Videocall oder Nachrichtensystem geklärt, der Jahresabschluss wird digital geprüft. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.
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Cloud-Buchhaltung mit GoBD-konformer Belegarchivierung einsetzen
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Schnittstellen zwischen Buchhaltung, Warenwirtschaft und Banking nutzen
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Regelmäßige Abstimmung mit dem Steuerberater (z. B. quartalsweise)
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Digitale Freigabeprozesse für Belege und Kontenabstimmungen etablieren
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Offenlegung elektronisch beim Unternehmensregister einreichen (seit DiRUG verpflichtend)
OnlineBilanz: KI-gestützter Jahresabschlussentwurf
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Abläufe auf der Plattform.
Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung und wie Sie diese vermeiden
Selbst erfahrene Geschäftsführer und Buchhalter begehen bei der Bilanzerstellung immer wieder typische Fehler, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen, steuerlichen Nachforderungen oder Ordnungsgeldern führen können. Die folgenden Punkte zeigen die häufigsten Stolpersteine und wie Sie diese vermeiden.
1. Unvollständige oder fehlerhafte Inventur
Nach § 240 HGB muss zum Bilanzstichtag ein Inventar aufgestellt werden, das alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln erfasst. Fehlerhafte oder unvollständige Inventuren führen zu falschen Bestandswerten in der Bilanz. Besonders bei Vorräten ist eine sorgfältige körperliche Bestandsaufnahme oder eine nach § 241 HGB zulässige permanente Inventur erforderlich. Auch die Bewertung zum Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB wird oft vernachlässigt.
2. Fehlerhafte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen
Das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und das Periodisierungsprinzip erfordern eine korrekte zeitliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen. Häufig werden Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB vergessen oder fehlerhaft gebildet — etwa bei im Voraus gezahlten Versicherungsprämien oder erhaltenen Vorauszahlungen. Auch sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (z. B. aus Urlaubsansprüchen, ausstehenden Rechnungen) werden oft nicht vollständig erfasst.
3. Unzureichende Rückstellungsbildung
Rückstellungen nach § 249 HGB gehören zu den komplexesten Bilanzpositionen. Typische Fehler: Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung werden über den 3-Monats-Zeitraum nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB hinaus gebildet, Urlaubsrückstellungen werden nicht oder falsch bewertet, Steuerrückstellungen fehlen oder sind unterbewertet. Zudem ist die Abzinsung langfristiger Rückstellungen nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem von der Bundesbank veröffentlichten Zinssatz oft nicht korrekt umgesetzt.
4. Falsche Offenlegung: Bundesanzeiger statt Unternehmensregister
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.
Häufiger Fehler: Fehlende Unterschriften und Feststellungsvermerke
Der Jahresabschluss muss nach § 245 HGB vom Geschäftsführer unterzeichnet werden. Zudem ist bei der Offenlegung das Datum der Feststellung anzugeben (§ 328 Abs. 1a HGB). Unvollständige Offenlegungen können ein Ordnungsgeldverfahren nach sich ziehen.
- Inventur sorgfältig durchführen und dokumentieren (§ 240 HGB)
- Rechnungsabgrenzungen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten vollständig erfassen
- Rückstellungen nach § 249 HGB korrekt bewerten und begründen
- Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (seit DiRUG)
- Jahresabschluss vom Geschäftsführer unterzeichnen und Feststellungsdatum angeben
- Bei Unsicherheit: Steuerberater frühzeitig einbinden
Was kostet die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater in Regensburg?
Die Kosten für die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. nach individuellen Honorarvereinbarungen. Maßgeblich sind dabei der Gegenstandswert (Mittelwert aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung, § 35 Abs. 2 StBVV), die Komplexität der Bilanzierung und der zeitliche Aufwand. Die StBVV gibt Rahmengebühren vor (z. B. 10/10 bis 40/10 für die Erstellung des Jahresabschlusses nach § 35 StBVV), die je nach Schwierigkeitsgrad angepasst werden.
Nach Tabelle B der StBVV beträgt die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert von 250.000 € 613 €, der Rahmen von 10/10 bis 40/10 also 613 bis 2.452 € (netto); bei 1 Mio. € Gegenstandswert ergeben sich 1.126 bis 4.504 €. Komplexere Sachverhalte (z. B. Konzernverflechtungen, latente Steuern) führen in der Regel zu einem höheren Gebührensatz. Entscheidend ist auch, ob die laufende Buchhaltung bereits vom Steuerberater betreut wird oder ob dieser nur den Jahresabschluss erstellt.
Kleine GmbH
- Bilanz und GuV verkürzt
- Anhang reduziert
- Kosten: nach StBVV bzw. Vereinbarung
Mittelgroße GmbH
- Bilanz, GuV und Anhang vollständig
- Lagebericht erforderlich
- Kosten: nach StBVV bzw. Vereinbarung
Große GmbH / komplexe Fälle
- Vollständige Rechnungslegung
- Lagebericht, ggf. Prüfung
- Kosten: nach StBVV bzw. Vereinbarung
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Der OnlineBilanz-Service ist ab 499,95 € netto (zzgl. USt.) erhältlich; die optionale Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater wird gesondert gegen Aufpreis beauftragt.
Tipp: Honorar vorab klären und Festpreis vereinbaren
Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Honorarvereinbarung oder fragen Sie nach einem Festpreis. Das vermeidet böse Überraschungen und ermöglicht eine bessere Budgetplanung. Die Kosten des OnlineBilanz-Service (ab 499,95 € netto zzgl. USt.) können Sie vorab mit dem Kostenrechner ermitteln.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als GmbH-Geschäftsführer in Regensburg die Bilanz ohne Steuerberater erstellen?
Ja, rechtlich ist die Selbsterstellung möglich, wenn Sie über ausreichende Fachkenntnisse in Bilanzierung nach HGB verfügen. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Fehler, die zu fehlerhaften Steuererklärungen oder Ordnungsgeldern führen können. Ein beauftragter Steuerberater haftet für seine eigene Arbeit und kann eine Bescheinigung über die Erstellung erteilen; unterzeichnet wird der Jahresabschluss von der Geschäftsführung (§ 245 HGB).
Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist in Regensburg verpasse?
Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro und kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Offenlegung ausbleibt. Zusätzlich kann die Nichteinhaltung bei Kreditanfragen, Ausschreibungen oder Geschäftspartner-Prüfungen negativ auffallen.
Gibt es in Regensburg lokale IHK-Beratungsangebote zur Bilanzerstellung?
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim informiert ihre Mitgliedsunternehmen zu wirtschaftsrechtlichen Themen; welche Angebote aktuell bestehen, erfragen Sie direkt bei der IHK. Eine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall leisten dazu befugte Personen wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.
Muss ich als Kleinunternehmer in Regensburg auch eine Bilanz erstellen?
Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne (§ 19 UStG) sind nicht automatisch von der Bilanzierungspflicht befreit. Entscheidend ist die Rechtsform und Größe: Einzelkaufleute sind nur bilanzierungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte nach § 241a HGB überschreiten (mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen). Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind unabhängig von der Größe immer bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB.
Welche Unterlagen muss ich meinem Steuerberater in Regensburg für die Bilanzerstellung übergeben?
Sie benötigen alle Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen), Kontoauszüge, Kassen- und Kassenbuch, Verträge (Miet-, Leasing-, Darlehensverträge), Inventurlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide sowie Vorjahresabschlüsse. Bei digitaler Zusammenarbeit werden diese Dokumente meist über eine sichere Plattform hochgeladen. Vollständige und geordnete Unterlagen beschleunigen die Bearbeitung erheblich.
Kann ich den Jahresabschluss auch nach Ablauf der Frist noch offenlegen?
Ja, die Offenlegung ist auch verspätet noch möglich und sogar verpflichtend. Allerdings läuft das Ordnungsgeldverfahren bereits und wird erst eingestellt, sobald die Offenlegung erfolgt ist. Je länger Sie warten, desto höher kann das Ordnungsgeld ausfallen. Eine nachträgliche Offenlegung beendet das Verfahren, verhindert aber nicht die bereits festgesetzten Ordnungsgelder.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister, IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
