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OnlineBilanzBlogBewirtungskosten absetzen: 70 %, Bewirtungsbeleg & Vorsteuer richtig nutzen

Bewirtungskosten absetzen: 70 %, Bewirtungsbeleg & Vorsteuer richtig nutzen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Geschäftsessen, Kundenempfang, Teamdinner – wer als GmbH-Geschäftsführer oder Selbstständiger Bewirtungskosten absetzen möchte, muss zwei Ebenen beherrschen: die ertragsteuerliche 70-%-Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und den davon völlig unabhängigen, vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Dabei setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Bewirtungsleistung selbst der Umsatzsteuerpflicht unterliegt – bei umsatzsteuerbefreiten Umsätzen kann eine Option nach § 9 UStG sinnvoll sein, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Wer beide Mechanismen kennt und den Bewirtungsbeleg formal korrekt führt, spart bares Geld – wer es nicht tut, riskiert Betriebsprüfungs-Korrekturen in beträchtlicher Höhe.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bewirtungskosten absetzen funktioniert in zwei Stufen: Ertragsteuerlich sind 70 % der angemessenen Nettokosten als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG), die verbleibenden 30 % sind außerbilanziell hinzuzurechnen. Umsatzsteuerlich dagegen ist der volle Vorsteuerabzug (100 %) auf die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zulässig, sofern ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit maschinell erstellter Rechnung, konkretem Anlass und namentlicher Teilnehmerliste vorliegt.

Gesetzliche Grundlage & Abzugssystematik

Die zentrale Norm ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Die restlichen 30 % sind nicht abziehbar – bei der GmbH werden sie in der Steuererklärung außerbilanziell hinzugerechnet (Zeile für nicht abziehbare Betriebsausgaben in der KSt-Erklärung).

Für Kapitalgesellschaften gilt diese Regelung über § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG entsprechend. Die Angemessenheit der Kosten ist dabei keine feste Betragsgrenze, sondern eine Einzelfall-Frage: Branche, Kundenstatus und übliche Marktgepflogenheiten sind Maßstab. Luxusbewirtungen, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zum betrieblichen Nutzen stehen, können ganz versagt werden.

Hinweis: Abzugssystematik im Überblick

Die 70-%-Regel bezieht sich stets auf den Nettobetrag (Bewirtungsaufwand ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer läuft als eigenständige Größe über den Vorsteuerabzug und wird von der 70-%-Kürzung nicht berührt.

Geschäftliche vs. betriebliche Bewirtung

Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:

Kategorie Typische Fälle Abzug ESt/KSt
Geschäftliche Bewirtung Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Interessenten 70 % des Nettobetrags
Betriebliche Bewirtung Ausschließlich eigene Arbeitnehmer (z. B. Betriebsfeier, Abteilungsessen) 100 % (§ 4 Abs. 4 EStG), aber LSt-Regeln beachten

Sobald auch nur eine betriebsfremde Person (Kunde, Berater) teilnimmt, gilt die gesamte Veranstaltung als geschäftliche Bewirtung und fällt unter die 70-%-Grenze. Es findet keine Aufteilung statt. Betriebliche Bewirtungskosten, die ausschließlich Arbeitnehmer betreffen, sind hingegen unbegrenzt abziehbar – allerdings sind lohnsteuerliche Freigrenzen (§ 19 EStG, R 19.6 LStR) zu beachten: Die 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen ermöglicht einen steuerfreien Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer pro Veranstaltung (bis zu zwei im Jahr). Bewirtungskosten für Mitarbeiter absetzen bedeutet also in der Praxis: voller Betriebsausgabenabzug, aber sorgfältige Lohnsteuerprüfung.

Bewirtungsbeleg: Pflichtangaben im Detail

Der Bewirtungsbeleg ist das Herzstück des Abzugs. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 4 Abs. 7 EStG und dem BMF-Schreiben (zuletzt aktualisiert zur digitalen Rechnung) verlangt zwei Dokumente, die gemeinsam den Nachweis erbringen:

1. Rechnung des Bewirtungsbetriebs

  • Muss maschinell erstellt und registrierkassenkonform sein (handgeschriebene Rechnungen werden seit der Kassenrichtlinie 2020 faktisch nicht mehr anerkannt, wenn ein Kassensystem vorhanden ist)
  • Name und Anschrift des Restaurants
  • Datum der Bewirtung
  • Aufschlüsselung der verzehrten Speisen und Getränke (nicht nur „Speisen und Getränke“ pauschal)
  • Rechnungsbetrag mit ausgewiesener Umsatzsteuer

2. Eigenbeleg (Bewirtungseigenbeleg)

Auf der Rückseite der Rechnung oder als gesondertes Formular muss der Steuerpflichtige ergänzen:

  • Teilnehmer namentlich – alle bewirteten Personen einschließlich des Gastgebers
  • Anlass der Bewirtung – konkret und nachvollziehbar (z. B. „Jahresgespräch Rahmenvertrag 2025 mit Müller GmbH“, nicht nur „Geschäftsessen“)
  • Trinkgeld – separat ausweisen, ebenfalls durch Eigenbeleg belegt (ggf. quittiert)
  • Unterschrift des Gastgebers
  • Ort und Datum (oft durch Rechnung abgedeckt, trotzdem auf Eigenbeleg bestätigen)

Achtung: häufiger Fehler

Ein pauschaler Anlass wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ genügt nicht. Das Finanzamt verlangt eine Angabe, aus der sich das konkrete geschäftliche Interesse ergibt. Bei Betriebsprüfungen ist dies einer der häufigsten Kürzungsgründe.

Digitale und elektronische Belege

Elektronisch übermittelte Restaurantrechnungen (z. B. per E-Mail als PDF) sind grundsätzlich zulässig. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 und der stufenweisen Einführung der E-Rechnung (ab 2025 Empfangspflicht im B2B) können künftig auch strukturierte E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) als Bewirtungsbeleg dienen – der Eigenbeleg bleibt aber stets Pflicht. Die GoBD-konforme Aufbewahrung (10 Jahre, unveränderbar) gilt für digitale wie physische Belege gleichermaßen.

Vorsteuerabzug: 100 % trotz 70-%-Regel

Hier liegt eine der größten Verwechslungen in der Praxis: Die ertragsteuerliche 70-%-Beschränkung hat keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vollständig als Vorsteuer abziehen, wenn:

  • eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vorliegt,
  • die Bewirtung im Rahmen des Unternehmens erfolgt,
  • kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1a UStG greift.

§ 15 Abs. 1a UStG schließt den Vorsteuerabzug aus bei Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 EStG gilt – das sind insbesondere Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und ähnliche Repräsentationsaufwendungen. Normale Geschäftsessen fallen nicht darunter. Für sie gilt: voller Vorsteuerabzug auf 100 % der Umsatzsteuer, obwohl ertragsteuerlich nur 70 % der Nettokosten abziehbar sind.

Ertragsteuer (KSt/ESt)

70 % des Nettobetrags = Betriebsausgabe
30 % = außerbilanzielle Hinzurechnung

Umsatzsteuer

100 % der ausgewiesenen Umsatzsteuer = Vorsteuer
Kein Abzug der USt-Kürzung

Praxis-Rechenbeispiel: GmbH-Kundenessen

Die Beispiel-GmbH lädt zwei Kunden zum Jahresgespräch ein. Die Rechnung des Restaurants lautet:

Position Betrag
Speisen & Getränke (Netto) 320,00 €
Umsatzsteuer 19 % 60,80 €
Rechnungsbetrag Brutto 380,80 €
Trinkgeld (bar, quittiert) 30,00 €
Gesamtaufwand 410,80 €

Ertragsteuerliche Berechnung:

  • Nettokosten Bewirtung inkl. Trinkgeld: 320,00 € + 30,00 € = 350,00 €
  • Davon 70 % = 245,00 € als Betriebsausgabe abziehbar
  • Nicht abziehbar (30 %): 105,00 € → außerbilanzielle Hinzurechnung

Umsatzsteuerliche Berechnung:

  • Vorsteuer aus der Restaurantrechnung: 60,80 € (100 %) abziehbar
  • Beim Trinkgeld (ohne USt-Ausweis): kein Vorsteuerabzug möglich
Buchungssatz (SKR 03):
4650 Bewirtungskosten 350,00 €
1576 Abziehbare Vorsteuer 60,80 €
        an 1200 Bank/Kasse 410,80 €

Jahresabschluss-Anpassung: 30 % von 350 € = 105 € außerbilanzielle Hinzurechnung in KSt-Erklärung

Dieser Buchungssatz wird im Rahmen des Jahresabschlusses durch die Steuererklärungsposition ergänzt – die 105 € erhöhen den steuerlichen Gewinn, nicht den handelsrechtlichen.

Sonderfälle: Arbeitnehmer, Tagespauschale, Trinkgeld

Bewirtungskosten für Arbeitnehmer absetzen

Reine Arbeitnehmer-Bewirtungen (kein externer Teilnehmer) sind zu 100 % als Betriebsausgaben absetzbar. Sie fallen nicht unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sondern unter § 4 Abs. 4 EStG. Der Arbeitgeber muss jedoch prüfen, ob Lohnsteuer entsteht: Bis zu 110 € je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung (max. zwei pro Jahr) ist die Zuwendung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG steuerfrei.

Bewirtungskosten und Verpflegungspauschalen (Tagespauschale)

Werden einem Arbeitnehmer oder dem Geschäftsführer auf Dienstreise sowohl Verpflegungspauschalen (Tagespauschale nach § 9 Abs. 4a EStG) als auch konkrete Bewirtungskosten erstattet, ist eine Kürzung der Pauschale vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Mahlzeitenkosten erstattet. Eine Doppelberücksichtigung ist unzulässig. Bewirtungskosten können in diesem Kontext nicht zusätzlich zur Tagespauschale angesetzt werden.

Trinkgeld (Bewirtungskosten absetzen)

Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und unterliegt ebenfalls der 70-%-Grenze. Es muss auf dem Eigenbeleg separat dokumentiert werden. Umsatzsteuer wird auf Trinkgeld nicht ausgewiesen – ein Vorsteuerabzug scheidet insoweit aus. Trinkgelder über dem üblichen Maß (in der Praxis: mehr als 15–20 % der Rechnung) können als unangemessen beanstandet werden.

Bewirtungskosten Umsatzsteuer: Sonderfall 7 %

Seit der temporären MwSt-Absenkung für Speisen (die Übergangslösung lief aus) gilt für Restaurant-Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Getränke lagen stets bei 19 %. Beim Vorsteuerabzug ist die tatsächlich ausgewiesene Steuer maßgeblich – es sind keine Anpassungen mehr erforderlich.

Praxistipp: 26-Euro-Kleinbetragsrechnung

Für Bewirtungsrechnungen bis 250 € Brutto (Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV) sind vereinfachte Rechnungsangaben ausreichend (Name, Anschrift, Datum, Art der Leistung, Entgelt, Steuersatz). Der Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern bleibt aber in jedem Fall verpflichtend. Fragen zur alten „26-Euro-Grenze“ beziehen sich auf eine überholte Fassung – die aktuelle Grenze liegt seit Jahren bei 250 € Brutto.

Buchung & Jahresabschluss

Im Jahresabschluss nach HGB (§ 242 HGB) werden Bewirtungskosten in voller Höhe (also 100 % des Nettobetrags) als Aufwand verbucht. Die steuerliche Kürzung um 30 % erfolgt ausschließlich in der Steuererklärung als außerbilanzielle Korrektur. Dies führt zu einer dauerhaften Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Ergebnis – keine latente Steuer nach § 274 HGB, da es sich um eine dauerhafte Differenz handelt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist daher sicherzustellen, dass das Buchhaltungssystem die Bewirtungskosten auf einem separaten Konto (SKR 03: Konto 4650; SKR 04: Konto 6640) führt, damit die außerbilanzielle Hinzurechnung maschinell übernommen werden kann.

Häufige Fehler & Prüfungsrisiken

Betriebsprüfungs-Hotspots

Diese Fehler führen regelmäßig zu vollständiger Versagung des Abzugs:

  • Fehlender oder unvollständiger Eigenbeleg (häufigster Grund)
  • Anlass zu unspezifisch formuliert („Geschäftsessen“, „Kundenbesuch“)
  • Handgeschriebene Rechnung eines Restaurants, das ein Kassensystem nutzt
  • Teilnehmerliste unvollständig – eigene Person nicht erfasst
  • Trinkgeld nicht separat ausgewiesen oder über das übliche Maß hinaus
  • Vorsteuerabzug auf 70 % statt 100 % der Umsatzsteuer beschränkt (zum Nachteil des Unternehmens)
  • Bewirtungskosten irrtümlich zusammen mit Reisekosten auf einem Beleg – getrennte Belegpflicht beachten
  • Unangemessene Kosten (Luxusrestaurant bei kleinem Umsatzvolumen) werden vollständig gestrichen

Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden Bewirtungsbelege erfahrungsgemäß als Erstes geprüft. Fehler führen zur vollständigen Nichtanerkennung – nicht nur zur Kürzung auf 70 %. Ein strukturiertes Belegwesen zahlt sich aus. Tools, die Belege GoBD-konform erfassen und den Eigenbeleg digital integrieren, erleichtern die Compliance erheblich. Den Funktionsumfang einer modernen Buchhaltungslösung können Sie im Demo-Zugang von onlinebilanz.de kostenlos testen.

Fazit

Bewirtungskosten absetzen ist kein Selbstläufer, aber mit dem richtigen System einfach beherrschbar. Die Kernregeln im Überblick: 70 % der angemessenen Nettokosten mindern den ertragsteuerlichen Gewinn, während 100 % der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden – beides gilt nur bei vollständigem, formalem Bewirtungsbeleg. Fehlende Anlässe, pauschale Angaben oder handgeschriebene Rechnungen gefährden den gesamten Abzug. Geschäftsführer von GmbH und UG sollten ein standardisiertes Belegverfahren implementieren, das Rechnung und Eigenbeleg sofort nach dem Essen zusammenführt. Wer seinen Aufwand effizient erfassen und sauber verbuchen will, erhält mit dem Kostenrechner von onlinebilanz.de einen schnellen Überblick über mögliche Einsparungen.

70 %

Ertragsteuerlich abziehbarer Anteil der Bewirtungskosten

100 %

Vorsteuerabzug auf die gesamte Umsatzsteuer

250 €

Brutto-Grenze für vereinfachte Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten kann ich absetzen?

Ertragsteuerlich sind 70 % der angemessenen Nettokosten als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Die verbleibenden 30 % sind nicht abziehbar und werden bei der GmbH außerbilanziell hinzugerechnet. Umsatzsteuerlich können 100 % der in Rechnung gestellten Vorsteuer geltend gemacht werden.

Was muss auf einem Bewirtungsbeleg stehen?

Pflicht sind: maschinell erstellte Rechnung des Lokals mit Speisenaufschlüsselung, sowie ein Eigenbeleg mit namentlicher Teilnehmerliste (inkl. Gastgeber), konkretem Anlass der Bewirtung, Datum, Ort und Unterschrift. Pauschale Angaben wie „Geschäftsessen" genügen nicht.

Können Selbstständige Bewirtungskosten absetzen?

Ja. Für Selbstständige gilt §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG unmittelbar. Dieselben Regeln – 70 % Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuer, vollständiger Beleg – gelten wie für GmbH und UG.

Dürfen Bewirtungskosten für Mitarbeiter vollständig abgesetzt werden?

Bewirtungen ausschließlich eigener Arbeitnehmer (ohne externe Teilnehmer) sind zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar. Es gilt jedoch die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer pro Betriebsveranstaltung (max. 2 pro Jahr) – darüber hinaus entsteht Lohnsteuer.

Kann ich Bewirtungskosten zusätzlich zur Tagespauschale absetzen?

Nein. Wenn Verpflegungspauschalen und tatsächliche Bewirtungskosten zusammentreffen, ist eine Kürzung der Pauschale vorzunehmen. Eine Doppelberücksichtigung ist steuerlich unzulässig.

Was passiert, wenn der Bewirtungsbeleg unvollständig ist?

Bei fehlenden Pflichtangaben – insbesondere fehlendem konkreten Anlass oder unvollständiger Teilnehmerliste – kann das Finanzamt den gesamten Betriebsausgabenabzug versagen, nicht nur kürzen. Auch der Vorsteuerabzug kann gefährdet sein, wenn die Rechnung selbst Mängel aufweist.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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