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Lesedauer

10–15 Minuten

OnlineBilanzBlogBestandsveränderung Buchungssatz

Bestandsveränderung Buchungssatz Beispiel 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen gehören zu den wichtigsten Erfolgskorrekturen im Jahresabschluss. Sie gleichen die Differenz zwischen Produktion und Verkauf aus und beeinflussen direkt das Betriebsergebnis. Wer die Buchungssätze falsch ansetzt, riskiert fehlerhafte Bilanzen und Probleme bei der Offenlegung nach § 325 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Bestandsveränderung erfasst die Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen. Bei Bestandserhöhung wird im Soll „Bestandsveränderungen“ und im Haben „Unfertige/Fertige Erzeugnisse“ gebucht. Bei Bestandsminderung dreht sich der Buchungssatz um. Die Bestandsveränderung wird in der GuV als Ertragskorrektur ausgewiesen und beeinflusst direkt das Betriebsergebnis.

Was ist eine Bestandsverän­derung und wann wird sie gebucht?

Die Bestandsverän­derung bezeichnet in der Buchhaltung die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endbestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an unfertigen Leistungen zum jeweiligen Bilanzstichtag. Sie ist ein erfolgswirksamer Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 HGB und wird in der Position „Bestandsverän­derungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie unfertigen Leistungen“ ausgewiesen.

Buchungstechnisch erfassen Sie Bestandsverän­derungen immer zum Jahresabschluss, wenn das Bestandskonto (z. B. unfertige Erzeugnisse) vom Ist-Bestand abweicht. Die Bestandsverän­derung wird als Ertragskonto (bei Bestandserhöhung) oder als Aufwandskonto (bei Bestandsminderung) behandelt und korrigiert so die Herstellungskosten, die über das Jahr als Aufwand gebucht wurden.

Praxishinweis

Die Bestandsverän­derung betrifft ausschließlich selbst hergestellte Erzeugnisse und Leistungen. Handelsware wird über separate Bestandskonten (Warenbestand) abgebildet und nicht über das Konto Bestandsverän­derungen gebucht.

Relevante Bestandskonten im Überblick

  • Unfertige Erzeugnisse (SKR 03: 0970, SKR 04: 1200) – noch nicht fertiggestellte Produkte aus eigener Produktion
  • Fertige Erzeugnisse (SKR 03: 0980, SKR 04: 1300) – abgeschlossene, verkaufsfertige Produkte
  • Unfertige Leistungen (SKR 03: 0960, SKR 04: 1190) – in Arbeit befindliche Dienstleistungen oder Projekte

Buchungssatz bei Bestandserhöhung: Beispiel und Konten

Eine Bestandserhöhung liegt vor, wenn der Endbestand am Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025) höher ist als der Anfangsbestand. Das bedeutet, dass im Geschäftsjahr mehr produziert als verkauft wurde. Die Mehrproduktion muss erfolgswirksam als Ertrag gebucht werden, da die Herstellungskosten bereits als Aufwand erfasst wurden.

Beispiel: Bestandserhöhung um 15.000 Euro

Ein Produktionsbetrieb hatte am 01.01.2025 einen Anfangsbestand an fertigen Erzeugnissen von 30.000 Euro. Am 31.12.2025 beträgt der Bestand 45.000 Euro. Die Bestandserhöhung beträgt somit 15.000 Euro.

Konto Soll Haben
Fertige Erzeugnisse (Bestandskonto) 15.000 €
Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse (Ertragskonto) 15.000 €

Der Buchungssatz lautet: Fertige Erzeugnisse an Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse 15.000 Euro. Das Bestandskonto wird im Soll gemehrt, das Ertragskonto im Haben gebucht. In der GuV erhöht sich dadurch die Leistung und somit der Gewinn.

„Viele Mandanten wundern sich, warum eine Bestandserhöhung den Gewinn steigert, obwohl kein Geld geflossen ist. Der Grund: Die Herstellungskosten wurden bereits als Aufwand gebucht – die Bestandserhöhung aktiviert nur den Teil, der noch nicht verkauft wurde. So wird die Leistung korrekt abgebildet.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchungssatz bei Bestandsminderung: Beispiel und Auswirkung

Eine Bestandsminderung entsteht, wenn der Endbestand zum Bilanzstichtag niedriger ist als der Anfangsbestand. Das Unternehmen hat also mehr verkauft oder verbraucht, als im laufenden Geschäftsjahr produziert wurde. Die Minderung wird als Aufwand gebucht, da sie die im Vorjahr aktivierte Leistung mindert.

Beispiel: Bestandsminderung um 8.000 Euro

Ein Unternehmen hatte am 01.01.2025 einen Anfangsbestand an unfertigen Erzeugnissen von 22.000 Euro. Am 31.12.2025 beträgt der Bestand nur noch 14.000 Euro. Die Bestandsminderung beträgt somit 8.000 Euro.

Konto Soll Haben
Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse (Aufwandskonto) 8.000 €
Unfertige Erzeugnisse (Bestandskonto) 8.000 €

Der Buchungssatz lautet: Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse an Unfertige Erzeugnisse 8.000 Euro. Das Bestandskonto wird im Haben gemindert, das Aufwandskonto im Soll gebucht. In der GuV mindert dies die Leistung und somit den Gewinn.

Wichtig

Bestandsminderungen können auf Verkäufe, aber auch auf Abschreibungen, Verderb oder Schwund zurückgehen. Prüfen Sie die Ursachen genau, um gegebenenfalls separate Buchungen (z. B. außerordentliche Aufwendungen) vorzunehmen.

Unterschied zwischen Bestandsveränderung und Aktivierung eigener Leistungen

Neben den Bestandsveränderungen gibt es in der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB auch die Position „Andere aktivierte Eigenleistungen“. Beide Positionen betreffen selbst erbrachte Leistungen, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer Zielsetzung und buchungstechnischen Behandlung.

Bestandsveränderungen

  • Beispiel: Lagerbestand an fertigen Produkten
  • Konto: Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse
  • GuV-Position: Umsatzerlöse-nahe Leistung

Andere aktivierte Eigenleistungen

  • Beispiel: Selbst entwickelte Software für eigene Nutzung
  • Konto: Andere aktivierte Eigenleistungen
  • Buchung: Aktivierung im Anlagevermögen

Während Bestandsveränderungen rein periodenbezogen sind und lediglich den Stand zum Bilanzstichtag abbilden, führen aktivierte Eigenleistungen zu einer dauerhaften Vermögensmehrung im Anlagevermögen. Beide Positionen erhöhen jedoch bei positivem Saldo die Gesamtleistung des Unternehmens.

Bestandsveränderungen im GmbH-Jahresabschluss: Pflichten und Fristen

Für GmbHs gelten nach § 264 HGB besondere Vorschriften zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Bestandsveränderungen sind zwingender Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung und müssen nach den Vorgaben des § 275 HGB ausgewiesen werden. Die korrekte Erfassung und Dokumentation ist nicht nur bilanzsteuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich verpflichtend.

Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stand 2026)

Größenklasse Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Kleine GmbH 11 Monate nach Bilanzstichtag 12 Monate nach Bilanzstichtag
Mittelgroße GmbH 8 Monate nach Bilanzstichtag 12 Monate nach Bilanzstichtag
Große GmbH 8 Monate nach Bilanzstichtag 12 Monate nach Bilanzstichtag

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss eine kleine GmbH den Jahresabschluss bis spätestens 30.11.2026 feststellen und bis 31.12.2026 im Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Verhängung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und kann sich bei wiederholter Nichtoffenlegung summieren.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich, inklusive korrekter Erfassung aller Bestandsveränderungen und fristgerechter Offenlegung.

Häufige Fehler bei der Buchung von Bestandsveränderungen

Die Buchung von Bestandsveränderungen gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen im Jahresabschluss. Viele Fehler entstehen durch Verwechslungen zwischen Bestandskonten und Erfolgskonten oder durch unvollständige Inventuren. Nachfolgend die häufigsten Stolperfallen aus der Praxis:

Typische Buchungsfehler

  • Falscher Buchungssatz: Bestandserhöhung im Haben statt im Soll gebucht – führt zu doppelter Fehlerbuchung in GuV und Bilanz
  • Verwechslung mit Handelsware: Handelsware wird über Wareneingang/-aufwand gebucht, nicht über Bestandsveränderungen
  • Fehlende oder fehlerhafte Inventur: Ohne korrekte körperliche Bestandsaufnahme sind Bestandsveränderungen nicht verlässlich
  • Zeitpunkt der Buchung: Bestandsveränderungen werden ausschließlich zum Jahresabschluss gebucht, nicht unterjährig
  • Bewertung zu Anschaffungskosten statt Herstellungskosten: Unfertige und fertige Erzeugnisse müssen nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten bewertet werden

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Bestandsveränderungen nicht korrekt mit der Inventur abgeglichen werden. Gerade bei unfertigen Leistungen fehlt oft eine nachvollziehbare Kalkulation der Herstellungskosten. Hier ist eine saubere Dokumentation unerlässlich, um bei Betriebsprüfungen bestehen zu können.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Tipp für die Praxis

Erstellen Sie für jede Bestandsveränderung eine nachvollziehbare Herstellungskostenrechnung mit Einzelnachweisen (Material, Lohn, Fertigungsgemeinkosten). Diese Dokumentation ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder bei Wirtschaftsprüfungen zwingend erforderlich.

Steuerliche Auswirkungen von Bestandsveränderungen

Bestandsveränderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG. Da die Bestandsveränderung erfolgswirksam gebucht wird, beeinflusst sie direkt die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer (bei GmbH: 15 % nach § 23 KStG) und Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde).

Einfluss auf die Steuerlast

  • Bestandserhöhung: Erhöht den handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn, dadurch höhere Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Bestandsminderung: Mindert den Gewinn, dadurch niedrigere Steuerlast
  • Bewertungswahlrechte: Nach § 256 HGB können unterschiedliche Bewertungsverfahren (z. B. Lifo, Fifo, Durchschnittsbewertung) zu unterschiedlichen Bestandswerten führen
  • Teilwertabschreibungen: Bei dauerhafter Wertminderung kann der Bestand außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB)

Steuerlich ist zu beachten, dass Bestandsveränderungen auch in der E-Bilanz nach § 5b EStG korrekt übermittelt werden müssen. Die Taxonomie sieht hierfür gesonderte Positionen vor, die mit den handelsrechtlichen Werten übereinstimmen müssen, sofern keine steuerlichen Korrekturen (z. B. außerbilanzielle Hinzurechnungen) vorgenommen werden.

15 %

Körperschaftsteuer auf Gewinnerhöhung durch Bestandsveränderung (§ 23 KStG)

ca. 14 %

Durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesatz in Deutschland (2026)

„Bestandsveränderungen sind ein klassisches Gestaltungsfeld in der Steuerbilanzpolitik. Wer zum Jahresende bewusst Lagerbestände aufbaut, erhöht den Gewinn – umgekehrt können gezielte Verkäufe oder Produktionsstopps den Gewinn mindern. Steuerlich ist das zulässig, solange die Bewertung den GoB entspricht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praktische Checkliste: Bestandsveränderungen korrekt buchen

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist eine strukturierte Vorgehensweise bei der Erfassung von Bestandsveränderungen entscheidend. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, alle relevanten Schritte systematisch abzuarbeiten und typische Fehlerquellen zu vermeiden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Jahresabschluss

  • Inventur durchführen: Körperliche Bestandsaufnahme aller unfertigen und fertigen Erzeugnisse sowie unfertigen Leistungen zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  • Herstellungskosten ermitteln: Kalkulation nach § 255 Abs. 2 HGB (Materialeinzelkosten, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten, anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten)
  • Anfangsbestand prüfen: Anfangsbestand 01.01.2025 muss mit Endbestand 31.12.2024 identisch sein
  • Differenz berechnen: Endbestand minus Anfangsbestand = Bestandsveränderung (positiv = Erhöhung, negativ = Minderung)
  • Buchungssatz erstellen: Bestandserhöhung: Bestandskonto im Soll / Ertragskonto im Haben; Bestandsminderung: Aufwandskonto im Soll / Bestandskonto im Haben
  • GuV-Ausweis prüfen: Position „Bestandsveränderungen“ in GuV nach § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB korrekt ausgewiesen
  • Dokumentation sicherstellen: Inventurlisten, Herstellungskostenkalkulation und Buchungsbelege archivieren (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre nach § 257 HGB)

Vorbereitung

  • Inventurlisten erstellen
  • Bewertungsgrundlagen prüfen
  • Vorjahreswerte bereitstellen

Durchführung

  • Bestandsaufnahme zum Stichtag
  • Herstellungskosten kalkulieren
  • Differenz ermitteln

Abschluss

  • Buchungssätze erfassen
  • GuV-Ausweis kontrollieren
  • Dokumentation archivieren

Wer unsicher ist, ob die Bestandsveränderungen korrekt erfasst wurden, oder den gesamten Jahresabschluss professionell erstellen lassen möchte, kann auf OnlineBilanz.de auf erfahrene Steuerberater zurückgreifen. Unsere Steuerberater prüfen alle Bestandsveränderungen fachlich, erstellen die erforderlichen Buchungssätze und stellen sicher, dass der Jahresabschluss allen handels- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Bestandsveränderungen auch bei Rohstoffen und Hilfsstoffen buchen?

Nein. Bestandsveränderungen im engeren Sinne nach § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB betreffen nur unfertige und fertige Erzeugnisse sowie unfertige Leistungen. Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe werden direkt als Materialaufwand erfasst. Bestandsänderungen bei diesen Positionen beeinflussen die Bilanz, nicht aber die GuV-Position Bestandsveränderungen.

Kann ich die Bestandsveränderung auch unterjährig buchen?

Ja, größere Unternehmen buchen Bestandsveränderungen oft monatlich oder quartalsweise, um unterjährige Auswertungen wie BWA oder Quartalsabschlüsse periodengerecht zu erstellen. Zwingend erforderlich ist die Buchung jedoch nur zum Bilanzstichtag im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach § 242 HGB.

Was passiert, wenn ich die Bestandsveränderung vergesse zu buchen?

Ohne Bestandsveränderung stimmt das Betriebsergebnis nicht: Produzierte, aber noch nicht verkaufte Ware würde als Aufwand erscheinen, obwohl sie noch im Lager liegt. Die Bilanz wäre fehlerhaft, der Jahresabschluss nicht den GoB entsprechend. Bei einer Betriebsprüfung oder Jahresabschlussprüfung würde dies beanstandet und müsste korrigiert werden.

Wie bewerte ich unfertige Erzeugnisse für die Bestandsveränderung?

Unfertige Erzeugnisse sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit Herstellungskosten anzusetzen. Dazu gehören Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Verwaltungskosten dürfen nicht, Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.

Gilt die Bestandsveränderung auch für Dienstleistungsunternehmen?

Ja, wenn das Dienstleistungsunternehmen noch nicht abgerechnete Leistungen erbracht hat. Diese werden als unfertige Leistungen aktiviert. Die Bestandsveränderung erfasst dann die Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand dieser Position. Typische Beispiele sind Ingenieurbüros, Softwareentwickler oder Berater mit projektbezogener Abrechnung.

Welche SKR-Konten verwende ich für Bestandsveränderungen?

Im SKR 03 lauten die Konten: 5200 (Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse), 5400 (Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse), 5800 (Bestandsveränderungen unfertige Leistungen). Im SKR 04: 6200, 6400 und 6800. Die Bestandskonten in der Bilanz sind im SKR 03: 1200 (unfertige Erzeugnisse), 1260 (fertige Erzeugnisse), 1210 (unfertige Leistungen).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Bewertungsmaßstäbe), § 275 HGB (Gliederung der GuV), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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