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OnlineBilanz›Blog›Außerordentliche Posten HGB

Außerordentliche Erträge & Aufwendungen HGB 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit dem BilMoG 2009 existiert der separate Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in der GuV nicht mehr. Stattdessen sind außergewöhnliche Posten nach § 285 Nr. 31 HGB im Anhang anzugeben. Dieser Artikel erklärt die Rechtsentwicklung, Abgrenzungskriterien und praxisrelevante Hinweise für den Jahresabschluss 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen wurden durch das BilMoG 2009 aus der GuV-Gliederung gestrichen. Wer verstehen möchte, wie sich außerordentliche Posten in der Bilanz niederschlagen, sollte beachten: Seitdem sind nur noch außergewöhnliche Posten nach § 285 Nr. 31 HGB im Anhang anzugeben, wenn sie nach Art oder Höhe nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Der separate GuV-Ausweis entfällt, um die internationale Vergleichbarkeit zu erhöhen.

Was sind außerordentliche Erträge und Aufwendungen nach HGB?

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen waren bis zur Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 ein eigenständiger Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB. Sie umfassten Geschäftsvorfälle, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lagen und nicht regelmäßig anfielen – etwa Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Entschädigungszahlungen oder außerordentliche Abschreibungen aufgrund von Katastrophenschäden.

Mit dem BilMoG wurde die gesonderte Ausweisung außerordentlicher Posten in der GuV abgeschafft. Seitdem müssen alle Erträge und Aufwendungen – unabhängig von ihrer Häufigkeit oder ihrem Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – in die regulären Posten der GuV eingeordnet werden. Die bisherigen außerordentlichen Posten werden nun überwiegend unter sonstigen betrieblichen Erträgen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) ausgewiesen.

Wichtig für die Praxis

Auch wenn außerordentliche Posten seit 2009 nicht mehr separat ausgewiesen werden, bleibt die Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB bestehen: Außergewöhnliche Aufwendungen oder Erträge müssen im Anhang erläutert werden, sofern sie für die Beurteilung der Ertragslage von wesentlicher Bedeutung sind.

Welche Änderungen brachte das BilMoG 2009 für außerordentliche Posten?

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) trat am 29. Mai 2009 in Kraft und reformierte das deutsche Bilanzrecht grundlegend. Ziel war unter anderem eine stärkere Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) und eine Vereinfachung der GuV-Struktur.

Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses

Vor BilMoG sah § 275 Abs. 2 Nr. 15 und 16 HGB a.F. den gesonderten Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen vor. Diese Unterscheidung wurde ersatzlos gestrichen. Begründet wurde dies mit der Schwierigkeit, eine klare Abgrenzung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsvorfällen zu treffen – eine Problematik, die auch bei internationalen Standards (IAS 1) zur Abschaffung ähnlicher Kategorien führte.

Regelung Vor BilMoG (bis 2009) Nach BilMoG (ab 2010)
Ausweis in GuV Separate Zeile: außerordentliches Ergebnis (§ 275 Abs. 2 Nr. 15/16 HGB a.F.) Entfällt – Integration in sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
Anhangangabe Freiwillig bzw. nach § 285 Nr. 31 HGB a.F. Pflicht nach § 285 Nr. 31 HGB bei außergewöhnlichen Posten
Abgrenzungskriterium Außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Keine gesonderte Kategorie mehr

Die Neuregelung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025, der im Jahr 2026 erstellt wird, ist die BilMoG-Fassung damit verbindlich anzuwenden.

Wie grenzt man außergewöhnliche von außerordentlichen Posten ab?

Auch wenn der Begriff außerordentlich im Sinne des früheren § 275 HGB heute nicht mehr für den GuV-Ausweis verwendet wird, bleibt die Unterscheidung zur außergewöhnlichen Natur von Geschäftsvorfällen relevant – insbesondere für die Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB.

Außerordentlich (historisch)

  • Ereignisse lagen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  • Nicht regelmäßig wiederkehrend
  • Beispiele: Veräußerungsgewinne/-verluste aus Anlagenabgängen, Katastrophenschäden, Enteignungsentschädigungen
  • Seit BilMoG 2009 nicht mehr separat in der GuV ausweisbar

Außergewöhnlich (aktuell)

  • Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung für die Ertragslage
  • Können sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich sein
  • Müssen im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB erläutert werden
  • Beispiele: Restrukturierungsaufwendungen, Schadenersatzzahlungen, Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile

Prüfungshinweis

Die Einordnung eines Geschäftsvorfalls als außergewöhnlich ist eine Ermessensentscheidung. Maßgeblich ist die Wesentlichkeit für die Beurteilung der Ertragslage. Bei Unklarheiten sollte im Zweifelsfall eine Erläuterung im Anhang erfolgen – dies erhöht die Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Banken und Prüfern.

Wo werden früher außerordentliche Posten heute in der GuV ausgewiesen?

Seit der BilMoG-Reform sind alle Erträge und Aufwendungen – unabhängig von ihrer Außergewöhnlichkeit – in die reguläre GuV-Struktur nach § 275 HGB zu integrieren. Die konkrete Zuordnung hängt von der Art des Geschäftsvorfalls ab.

Typische Zuordnung ehemals außerordentlicher Posten

Geschäftsvorfall GuV-Posten (§ 275 Abs. 2 HGB – Gesamtkostenverfahren) Paragraph
Verkauf von Anlagevermögen (Gewinn) Sonstige betriebliche Erträge Nr. 4
Verkauf von Anlagevermögen (Verlust) Sonstige betriebliche Aufwendungen Nr. 8
Versicherungsentschädigungen Sonstige betriebliche Erträge Nr. 4
Schadenersatzzahlungen (betrieblich) Sonstige betriebliche Aufwendungen Nr. 8
Restrukturierungsaufwendungen Sonstige betriebliche Aufwendungen Nr. 8
Auflösung von Rückstellungen (nicht betrieblich) Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Nr. 11

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3 HGB) erfolgt die Zuordnung analog – auch hier stehen die sonstigen betrieblichen Erträge (Nr. 5) und Aufwendungen (Nr. 9) zur Verfügung.

Für die sachgerechte Zuordnung ist entscheidend, ob der Geschäftsvorfall betrieblich oder finanziell verursacht ist. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält nicht nur die korrekte GuV-Struktur, sondern auch eine rechtssichere Anhangangabe – etwa über unsere digitale Plattform mit transparentem Festpreis.

Welche Anhangangabe ist für außergewöhnliche Posten erforderlich?

Obwohl außerordentliche Posten nicht mehr separat in der GuV ausgewiesen werden, schreibt § 285 Nr. 31 HGB vor, dass im Anhang auf außergewöhnliche Aufwendungen oder Erträge hinzuweisen ist, sofern diese für die Beurteilung der Ertragslage von wesentlicher Bedeutung sind.

Voraussetzungen für die Anhangangabe

  • Der Geschäftsvorfall ist außergewöhnlich (selten, untypisch, erheblich)
  • Er ist für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich
  • Die Angabe dient der Transparenz gegenüber Abschlussadressaten (Gesellschafter, Banken, Gläubiger)
  • Betragsmäßige Angabe und Erläuterung der Art des Geschäftsvorfalls erforderlich

Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Orientierung dient die Relation zum Jahresergebnis oder zum Umsatz. Posten, die mehr als 5–10 % des Jahresergebnisses ausmachen, gelten in der Regel als wesentlich – abhängig von der Größe und Branche des Unternehmens.

Beispiel einer Anhangangabe

Musterformulierung

Außergewöhnliche Aufwendungen: Im Geschäftsjahr 2025 fielen Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 180.000 Euro an (enthalten in sonstigen betrieblichen Aufwendungen). Diese resultierten aus der Schließung des Standorts Hamburg und umfassen Abfindungen, Rückbaukosten sowie Anpassungen der IT-Infrastruktur.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB) sind zur Anhangangabe nach § 285 HGB verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) können nach § 288 Abs. 1 HGB auf weite Teile des Anhangs verzichten – die Angabe nach § 285 Nr. 31 HGB bleibt jedoch auch für sie verpflichtend, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Welche Geschäftsvorfälle gelten als außergewöhnlich?

Die Einordnung eines Geschäftsvorfalls als außergewöhnlich orientiert sich an seiner Seltenheit, Höhe und Bedeutung für die Ertragslage. Nachfolgend eine Übersicht häufiger Fälle aus der Praxis:

Typische außergewöhnliche Erträge

  • Veräußerungsgewinne: Verkauf eines Betriebsgebäudes, einer Produktionslinie oder einer Beteiligung deutlich über Buchwert
  • Versicherungsentschädigungen: Erstattungen nach Brand-, Hochwasser- oder Maschinenschäden
  • Schadensersatz: Erhaltene Zahlungen aus Rechtsstreitigkeiten, Vertragsstrafen von Lieferanten
  • Auflösung von Rückstellungen: Wegfall von Risiken, für die in Vorjahren Rückstellungen gebildet wurden (z. B. Prozessrückstellungen)
  • Enteignungsentschädigungen: Zahlungen bei staatlichen Eingriffen

Typische außergewöhnliche Aufwendungen

  • Restrukturierungskosten: Standortschließungen, Personalabbau, Anpassungen der Geschäftsstruktur
  • Abschreibungen auf Anlagevermögen: Außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderung (z. B. nach Markteinbruch)
  • Schadenersatzzahlungen: Vergleichszahlungen, Vertragsstrafen, Haftungsfälle
  • Katastrophenschäden: Verluste durch Unwetter, Brand, technische Störfälle – sofern nicht durch Versicherung gedeckt
  • Rechtsstreitkosten: Erhebliche Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs

§ 285 Nr. 31

HGB: Anhangangabe

5–10 %

Wesentlichkeitsschwelle (Jahresergebnis)

2009

BilMoG-Reform

Entscheidend ist immer der Einzelfall: Ein einmaliger Schadenersatz von 50.000 Euro kann für eine GmbH mit einem Jahresüberschuss von 80.000 Euro außergewöhnlich sein – für ein Unternehmen mit 5 Mio. Euro Gewinn hingegen nicht.

Welche Bedeutung haben außergewöhnliche Posten für Jahresabschluss und Offenlegung?

Die korrekte Behandlung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle ist nicht nur eine Frage der ordnungsgemäßen Buchführung, sondern auch von hoher Relevanz für die Transparenz gegenüber Kapitalgebern, Gesellschaftern und Prüfern. Sie beeinflusst zudem die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Auswirkungen auf die Ertragslage

Außergewöhnliche Erträge oder Aufwendungen können das Jahresergebnis erheblich verzerren. Eine GmbH, die im Jahr 2025 ein Betriebsgebäude veräußert und dadurch einen einmaligen Gewinn von 300.000 Euro erzielt, weist ein deutlich höheres Ergebnis aus als in den Vorjahren – ohne dass sich die operative Ertragskraft verbessert hat. Ohne Anhangangabe könnte dies zu Fehlinterpretationen führen.

Relevanz für die Offenlegung im Unternehmensregister

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Ordnungsgeld bei Verstoß

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert und leitet Verfahren ein – auch wenn keine Anhangangabe zu außergewöhnlichen Posten erfolgte, die aber hätte erfolgen müssen.

Die Angabe außergewöhnlicher Posten im Anhang ist Teil des vollständigen Jahresabschlusses und unterliegt damit der Offenlegungspflicht. Fehlt sie, kann dies nicht nur zu Ordnungsgeldern führen, sondern auch die Testierung durch den Abschlussprüfer gefährden (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften nach § 316 HGB).

Wie werden außerordentliche Posten nach IFRS behandelt?

Auch die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) kennen keine separate Kategorie für außerordentliche Posten mehr. IAS 1.87 verbietet seit 2003 ausdrücklich die Darstellung von Posten als ‚außerordentlich‘ (extraordinary items) in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang.

Gründe für die Abschaffung

  • Schwierige und subjektive Abgrenzung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsvorfällen
  • Gefahr von Manipulationen (earnings management): Unternehmen könnten negative Posten als außerordentlich deklarieren, um das operative Ergebnis zu schönen
  • Internationale Vergleichbarkeit sollte durch einheitliche Struktur verbessert werden
  • Fokus auf Wesentlichkeit und Erläuterung statt auf formale Kategorisierung

Ausweis nach IFRS

Nach IAS 1 müssen außergewöhnliche oder besonders bedeutsame Posten gesondert erläutert werden – entweder in der GuV selbst (als zusätzliche Zeile) oder im Anhang (notes). Beispiele sind Restrukturierungsaufwendungen, Wertminderungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte (Impairment) oder Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Tochterunternehmen.

Kriterium HGB (seit BilMoG 2009) IFRS (seit IAS 1 rev. 2003)
Außerordentliches Ergebnis in GuV Nicht zulässig Nicht zulässig (IAS 1.87)
Anhangangabe außergewöhnlicher Posten Pflicht nach § 285 Nr. 31 HGB Empfohlen nach IAS 1.97 (material items)
Definition ‚außerordentlich‘ Nicht mehr definiert (historisch) Explizit verboten
Struktur GuV § 275 HGB (Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren) IAS 1 (function/nature of expense)

Für GmbHs, die nach HGB bilanzieren, bleibt die Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB das zentrale Instrument zur Transparenz. Konzernmütter oder kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zusätzlich nach IFRS berichten, müssen analog IAS 1.97 verfahren – wobei die Anforderungen inhaltlich vergleichbar sind.

Welche Praxishinweise gelten für GmbH-Geschäftsführer?

Für Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich aus der Behandlung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle mehrere Pflichten und Haftungsrisiken. Nachfolgend die wichtigsten Handlungsempfehlungen für die Praxis im Jahr 2026:

1. Rechtzeitige Erfassung und Dokumentation

Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sollten bereits im laufenden Geschäftsjahr gesondert dokumentiert werden – etwa in einem Vermerk zur Buchhaltung oder in der Vorbereitung für den Jahresabschluss. So wird sichergestellt, dass bei der Erstellung des Anhangs keine wesentlichen Posten übersehen werden.

2. Feststellung und Offenlegung einhalten

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach Bilanzstichtag festgestellt werden (bei mittelgroßen und großen GmbHs). Kleine GmbHs haben elf Monate Zeit. Für den Abschluss zum 31.12.2025 endet die Feststellungsfrist am 31.08.2026 (mittelgroß/groß) bzw. 30.11.2026 (klein). Die Offenlegung muss nach § 325 HGB spätestens am 31.12.2026 beim Unternehmensregister erfolgen.

  • Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Geschäftsjahr laufend erfassen
  • Bei Jahresabschlusserstellung prüfen: Wesentlichkeit für § 285 Nr. 31 HGB?
  • Anhangangabe mit Betrag und Erläuterung erstellen lassen
  • Jahresabschluss fristgerecht feststellen (§ 42a GmbHG)
  • Offenlegung spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister
  • Vollständigkeit und Richtigkeit durch Steuerberater prüfen lassen

3. Haftungsrisiken vermeiden

Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG für Pflichtverstöße – auch für fehlerhafte oder unvollständige Jahresabschlüsse. Wird eine erforderliche Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB unterlassen und führt dies zu einer Falschdarstellung der Ertragslage, kann dies gegenüber Gesellschaftern oder Gläubigern haftungsrelevant sein. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, minimiert nicht nur Haftungsrisiken, sondern spart auch Zeit. Unsere Mandanten auf OnlineBilanz.de erhalten transparente Festpreise, digitale Zusammenarbeit und einen rechtssicheren Jahresabschluss – inklusive vollständigem Anhang.

Größenklassen § 267 HGB (Stand 2026)

Klein: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatz ≤ 15 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 50 (zwei Merkmale). Mittelgroß: Bilanzsumme ≤ 25 Mio. €, Umsatz ≤ 50 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 250. Groß: Überschreitung von zwei der drei Kriterien für mittelgroß.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Kleinstkapitalgesellschaften außergewöhnliche Posten im Anhang angeben?

Nein. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind nach § 288 Abs. 1 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs befreit, sofern sie die Erleichterungen in Anspruch nehmen. Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 31 HGB entfällt damit für diese Unternehmen vollständig.

Kann ein Geschäftsvorfall sowohl außergewöhnlich als auch periodenfremnd sein?

Ja. Ein Geschäftsvorfall kann gleichzeitig außergewöhnlich im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB und periodenfremd sein. In diesem Fall sind beide Angabepflichten zu erfüllen: die Angabe nach § 285 Nr. 31 HGB für außergewöhnliche Posten und die nach § 285 Nr. 32 HGB für periodenfremde Erträge und Aufwendungen.

Gibt es eine Wesentlichkeitsgrenze für die Angabe außergewöhnlicher Posten?

Das HGB nennt keine feste Betragsgrenze. Maßgeblich ist die Wesentlichkeit im Sinne des § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB. In der Praxis orientiert man sich an der Relation zur Bilanzsumme oder zum Jahresergebnis. Posten, die das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht beeinflussen, können unterbleiben.

Wie wirken sich außergewöhnliche Posten auf Kennzahlen wie EBIT oder EBITDA aus?

EBIT und EBITDA sind keine HGB-Begriffe, sondern Analysekennzahlen. Viele Analysten bereinigen diese Kennzahlen um außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen, um die nachhaltige Ertragskraft zu beurteilen. Die Angabe im Anhang erleichtert diese Bereinigung und erhöht die Aussagekraft für Investoren und Kreditgeber.

Sind außergewöhnliche Posten steuerpflichtig oder steuerlich abzugsfähig?

Die handelsrechtliche Qualifikation als außergewöhnlich hat keine direkte steuerliche Wirkung. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz bzw. Körperschaftsteuergesetz. Außergewöhnliche Erträge sind grundsätzlich steuerpflichtig, außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig, sofern keine steuerlichen Abzugsverbote (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) greifen.

Muss der Abschlussprüfer außergewöhnliche Posten gesondert prüfen?

Ja. Der Abschlussprüfer muss nach § 317 HGB die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses prüfen, einschließlich der Anhangangaben. Die korrekte Identifikation, Bewertung und Angabe außergewöhnlicher Posten nach § 285 Nr. 31 HGB ist Teil der Prüfung. Fehler oder Unterlassungen können zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks führen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 285 HGB (Sonstige Pflichtangaben), § 275 HGB (Gliederung der GuV), § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 267 HGB (Größenklassen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Außerordentliche Einkünfte EStG 2026: Fünftelregelung

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