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OnlineBilanz›Blog›Außergewöhnliche Erträge Aufwendungen

Außergewöhnliche Erträge & Aufwendungen Bilanz 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit dem BilMoG 2009 existiert die Position „außerordentliche Erträge und Aufwendungen“ im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr. Früher dort ausgewiesene Geschäftsvorfälle werden heute anderen GuV-Posten zugeordnet – mit Erläuterungspflicht im Anhang. Dieser Artikel zeigt, welche rechtlichen Grundlagen seit 2026 gelten, wie Sie außergewöhnliche Vorfälle korrekt bilanzieren und welche steuerlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen wurden durch das BilMoG 2009 aus der handelsrechtlichen GuV gestrichen. Früher dort ausgewiesene Geschäftsvorfälle (z. B. Veräußerungsgewinne, Katastrophenschäden) werden heute den regulären Posten zugeordnet und bei wesentlicher Bedeutung im Anhang erläutert. Steuerlich bleiben außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG relevant.

Was sind außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen in der Bilanz?

Bis zum BilRUG (Geschäftsjahre ab 2016) waren Erträge und Aufwendungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein eigenständiger Posten („außerordentliches Ergebnis“) in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB; seit dem BilRUG gibt es diesen Posten nicht mehr. Sie umfassten Geschäftsvorfälle, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lagen und einen außergewöhnlichen Charakter besaßen – etwa Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Entschädigungszahlungen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, die mit außergewöhnlichen Ereignissen zusammenhingen.

Wichtig

Seit dem BilRUG (Geschäftsjahre ab 2016) existiert der Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in der handelsrechtlichen GuV nicht mehr. Alle Geschäftsvorfälle werden nun den ordentlichen Posten zugeordnet – was die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen deutlich verbessert hat.

Historische Abgrenzung vor BilMoG

Vor 2010 galten Geschäftsvorfälle als außerordentlich, wenn sie drei Kriterien erfüllten: Sie mussten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegen, selten vorkommen und einen wesentlichen Betrag umfassen. Typische Beispiele waren Brandschäden, Enteignungen, Verkäufe ganzer Unternehmensteile oder außerordentliche Entschädigungszahlungen. Die Abgrenzung war in der Praxis jedoch häufig umstritten und ermöglichte erhebliche Ermessensspielräume bei der Ergebnisdarstellung.

Mit der Abschaffung durch das BilMoG wurde die GuV-Gliederung vereinfacht: Alle Erträge und Aufwendungen werden seither den regulären Posten zugeordnet, beispielsweise dem Finanzergebnis, den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 HGB. Dies entspricht auch der internationalen Bilanzierungspraxis nach IFRS, die keine außerordentlichen Posten kennt.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten seit dem BilMoG?

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) trat zum 29. Mai 2009 in Kraft und ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Mit diesem Gesetz wurde das deutsche Bilanzrecht grundlegend reformiert, um es stärker an internationale Standards (IFRS) anzunähern, ohne das HGB-System aufzugeben. Eine der zentralen Änderungen war die Streichung des § 277 Abs. 4 HGB a.F., der den gesonderten Ausweis außerordentlicher Posten in der GuV vorschrieb.

Aktuelle Rechtslage nach § 275 HGB

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 275 HGB entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (Abs. 2) oder dem Umsatzkostenverfahren (Abs. 3) zu gliedern. Seit dem BilRUG kennen beide Verfahren keinen separaten Ausweis für außerordentliche Erträge oder Aufwendungen mehr. Stattdessen werden ungewöhnliche oder seltene Geschäftsvorfälle unter den regulären Posten erfasst – etwa unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder sonstigen betrieblichen Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB).

Rechtsgrundlage Inhalt Gültigkeit ab
§ 275 HGB Gliederung der GuV (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) BilMoG 2010
§ 277 Abs. 4 HGB a.F. Ausweis außerordentlicher Posten (gestrichen) bis 31.12.2009
§ 285 Nr. 31 HGB Angabepflicht im Anhang für wesentliche Vorjahresabweichungen BilMoG 2010
§ 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB Entsprechende Angabepflicht im Konzernanhang BilMoG 2010

Achtung

Auch wenn außerordentliche Posten nicht mehr gesondert ausgewiesen werden, müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB erläutert werden, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dies dient der Transparenz und Vergleichbarkeit für Bilanzleser.

Wie werden frühere außerordentliche Posten heute in der GuV zugeordnet?

Seit Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses müssen alle Geschäftsvorfälle – unabhängig von ihrer Häufigkeit oder Ungewöhnlichkeit – den ordentlichen GuV-Posten zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verursachungsprinzip und der wirtschaftlichen Natur des Geschäftsvorfalls. Dabei ist zu prüfen, ob der Vorfall zum betrieblichen Bereich, zum Finanzbereich oder zu den sonstigen Tätigkeiten gehört.

Typische Zuordnungsfälle nach BilMoG

Früher: Außerordentlicher Vorfall Heute: Zuordnung in der GuV Rechtsgrundlage
Veräußerungsgewinn Anlagevermögen Sonstige betriebliche Erträge § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Brandschaden (Sachanlage) Sonstige betriebliche Aufwendungen § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB
Entschädigungszahlungen (betrieblich) Sonstige betriebliche Erträge § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Auflösung Rückstellung aus Restrukturierung Sonstige betriebliche Erträge § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Währungsverluste aus Finanzanlagen Finanzergebnis § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB
Verkauf Beteiligungen Beteiligungsergebnis / Finanzergebnis § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB

Die Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsvorfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht oder dem Finanzbereich zuzurechnen ist. Bei Unsicherheiten sollten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie die Kommentierung zu § 275 HGB herangezogen werden.

Welche Anhangangaben sind bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen erforderlich?

Auch wenn außerordentliche Posten nicht mehr separat ausgewiesen werden, besteht nach § 285 Nr. 31 HGB eine Erläuterungspflicht im Anhang, wenn Erträge oder Aufwendungen eines Geschäftsjahres einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem sind außergewöhnliche Geschäftsvorfälle – etwa Katastrophenfälle, Verkäufe von Unternehmensteilen oder Restrukturierungen – im Anhang darzustellen, um dem Bilanzleser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB).

Pflichtangaben nach § 285 HGB

  • Erläuterung von Erträgen und Aufwendungen aus anderen Perioden (§ 285 Nr. 31 HGB)
  • Art und Betrag außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle, sofern wesentlich
  • Begründung der GuV-Zuordnung bei ungewöhnlichen Posten
  • Angabe der steuerlichen Behandlung, falls abweichend von der handelsrechtlichen Zuordnung
  • Erläuterung von Bewertungsänderungen, die zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen (z. B. außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)

Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe (§ 267 Abs. 2 HGB) müssen zudem im Lagebericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB auf Vorgänge von besonderer Bedeutung eingehen, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind – etwa Naturkatastrophen, Verkäufe oder Umstrukturierungen. Diese Angaben ergänzen die Anhangpflichten und geben ein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage.

Praxis-Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB profitieren von Erleichterungen: Sie dürfen den Anhang nach § 288 HGB verkürzt aufstellen und können auf bestimmte Angaben verzichten. Die Pflicht zur Erläuterung wesentlicher außergewöhnlicher Vorgänge bleibt jedoch bestehen, um die Transparenz zu wahren.

Wie werden außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen steuerlich behandelt?

Steuerrechtlich existiert ebenfalls kein separater Ausweis für außerordentliche Posten. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Alle Geschäftsvorfälle – gewöhnlich oder außergewöhnlich – fließen in das steuerliche Ergebnis ein, soweit sie betrieblich veranlasst sind.

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

Auch wenn handelsrechtlich keine außerordentlichen Posten mehr ausgewiesen werden, können sich steuerliche Besonderheiten ergeben. Beispiele sind Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG (Tarifbegünstigung bei Betriebsveräußerung), Sanierungserträge (§ 3a EStG a.F. bzw. aktuelle Rechtsprechung) oder außerplanmäßige Abschreibungen, die steuerlich nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Handelsrechtliche Behandlung

  • Keine gesonderten außerordentlichen Posten
  • Zuordnung nach wirtschaftlicher Verursachung
  • Anhangangaben bei wesentlichen Abweichungen

Steuerrechtliche Behandlung

  • Betriebliche Veranlassung entscheidend
  • Sonderregelungen (§ 16 EStG, § 3a EStG)
  • Abweichungen zur Handelsbilanz möglich

Achtung

Bei Sanierungserträgen und Forderungsverzichten ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten. Die steuerliche Behandlung kann von der handelsrechtlichen abweichen – hier empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Welche Praxisbeispiele zeigen die korrekte Behandlung?

Um die korrekte Zuordnung und Behandlung ehemals außerordentlicher Posten zu verdeutlichen, sind konkrete Fallbeispiele aus der Praxis hilfreich. Die folgenden Konstellationen zeigen typische Geschäftsvorfälle, ihre GuV-Zuordnung nach § 275 HGB sowie die erforderlichen Anhangangaben.

Beispiel 1: Veräußerung einer Betriebsimmobilie

Eine GmbH verkauft im Geschäftsjahr 2025 ein Betriebsgebäude, das nicht mehr betriebsnotwendig ist. Der Buchwert beträgt 300.000 Euro, der Verkaufspreis 450.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro wird handelsrechtlich unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) ausgewiesen. Im Anhang ist nach § 285 Nr. 31 HGB zu erläutern, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelt, der nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehört. Steuerlich ist der Gewinn nach § 6b EStG auf Antrag auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragbar (Reinvestitionsrücklage).

Beispiel 2: Brandschaden und Versicherungsentschädigung

Ein Brand zerstört Teile der Produktionsanlage. Die Restbuchwerte von 80.000 Euro werden als sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) ausgebucht. Die Versicherungsentschädigung in Höhe von 100.000 Euro wird ebenfalls als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst. Im Anhang ist der Vorfall zu erläutern und der Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag darzustellen. Steuerlich sind beide Posten erfolgswirksam; bei Ersatzbeschaffung kann § 6b EStG greifen.

Beispiel 3: Auflösung einer Restrukturierungsrückstellung

Im Vorjahr wurde eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet. Im laufenden Jahr stellt sich heraus, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt werden müssen. Die Rückstellung wird aufgelöst und als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst. Im Anhang ist nach § 285 Nr. 31 HGB zu erläutern, dass der Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung aus dem Vorjahr stammt und nicht zur laufenden Geschäftstätigkeit gehört. Steuerlich ist der Auflösungsbetrag im Jahr der Auflösung zu versteuern.

Geschäftsvorfall GuV-Position Anhangangabe Steuerliche Besonderheit
Verkauf Betriebsimmobilie Sonstige betr. Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4) § 285 Nr. 31 HGB § 6b EStG (Übertragung möglich)
Brandschaden Sonstige betr. Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8) Erläuterung im Anhang Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG
Versicherungsentschädigung Sonstige betr. Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4) Zusammenhang mit Schaden Erfolgswirksam
Auflösung Rückstellung Sonstige betr. Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4) § 285 Nr. 31 HGB (Vorjahr) Versteuerung im Auflösungsjahr

Diese Beispiele zeigen: Die korrekte Zuordnung und Erläuterung ist entscheidend für die Aussagekraft des Jahresabschlusses. Wer unsicher ist, sollte die Expertise eines Steuerberaters nutzen – etwa über OnlineBilanz.de, wo digitale Steuerberater-Leistungen transparent und zu Festpreisen angeboten werden.

Welche häufigen Fehler sollten Sie bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen vermeiden?

In der Praxis entstehen bei der Behandlung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle immer wieder typische Fehler – von der falschen GuV-Zuordnung über fehlende Anhangangaben bis hin zu steuerlichen Versäumnissen. Die folgenden Hinweise helfen, die häufigsten Fallstricke zu vermeiden und den Jahresabschluss rechtssicher aufzustellen.

Fehler 1: Verwendung veralteter GuV-Gliederung

Manche Unternehmen verwenden noch immer GuV-Vorlagen, die den Ausweis außerordentlicher Posten vorsehen. Dies ist seit BilMoG 2010 nicht mehr zulässig. Alle Erträge und Aufwendungen müssen den ordentlichen Posten zugeordnet werden. Prüfen Sie Ihre Buchhaltungssoftware und GuV-Vorlagen auf Aktualität – moderne Systeme bilden die korrekte Gliederung nach § 275 HGB automatisch ab.

Fehler 2: Fehlende oder unzureichende Anhangangaben

Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle müssen im Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 31 HGB), sofern sie wesentlich sind. Viele Unternehmen vergessen diese Pflicht oder beschreiben den Vorfall zu knapp. Eine aussagekräftige Anhangangabe umfasst: Art des Geschäftsvorfalls, Betrag, GuV-Position, Bezug zu anderen Geschäftsjahren (falls zutreffend) und steuerliche Besonderheiten. Dies dient nicht nur der Rechtskonformität, sondern auch der Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Banken und Finanzbehörden.

Fehler 3: Vermischung von Handels- und Steuerbilanz

Handels- und Steuerbilanz folgen unterschiedlichen Regelwerken. Während handelsrechtlich alle Geschäftsvorfälle den ordentlichen GuV-Posten zugeordnet werden, können steuerlich Sonderregelungen greifen (z. B. § 6b EStG, § 16 EStG). Werden diese Unterschiede nicht sauber dokumentiert, drohen Fehler bei der Steuererklärung oder Rückfragen durch das Finanzamt. Die Überleitungsrechnung zwischen Handels- und Steuerbilanz sollte alle Anpassungen transparent darstellen.

  • GuV-Gliederung nach aktueller Rechtslage (§ 275 HGB, BilMoG 2010) prüfen
  • Anhangangaben für alle wesentlichen außergewöhnlichen Vorgänge erstellen
  • Überleitungsrechnung Handels-/Steuerbilanz sauber dokumentieren
  • Steuerliche Wahlrechte (z. B. § 6b EStG) rechtzeitig geltend machen
  • Abstimmung mit Steuerberater bei komplexen Vorgängen (Sanierung, Veräußerung, Umstrukturierung)

Viele Mandanten kommen zu uns, wenn das Finanzamt Rückfragen stellt oder die Bank den Jahresabschluss bemängelt. Oft liegt es an fehlenden Anhangangaben oder falscher GuV-Zuordnung. Mit der richtigen Vorbereitung und fachlicher Begleitung lassen sich diese Probleme von vornherein vermeiden – das spart Zeit, Nerven und oft auch Geld.

Wie unterstützt Sie ein Steuerberater bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen?

Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle erfordern fundierte Fachkenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Ein zugelassener Steuerberater prüft die korrekte Zuordnung in der GuV, erstellt die erforderlichen Anhangangaben, berät zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. § 6b EStG, § 16 EStG) und stellt sicher, dass Jahresabschluss und Steuererklärung rechtskonform sind. Gerade bei komplexen Vorgängen wie Betriebsveräußerungen, Sanierungen oder größeren Schadensfällen ist die Expertise eines Steuerberaters unverzichtbar.

OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität digital und transparent

OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit moderner digitaler Plattform-Technologie. Mandanten laden ihre Belege und Daten online hoch, die kooperierenden Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, prüfen alle außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle, erstellen die Anhangangaben und unterzeichnen rechtsverbindlich. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und dem beauftragten Steuerberater und sorgt für reibungslose Abläufe – mit abgestimmtem Bearbeitungszeitplan, zu transparenten Festpreisen.

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Gut zu wissen

Alle Jahresabschlüsse bei OnlineBilanz werden von zugelassenen Steuerberatern erstellt, fachlich geprüft und freigegeben. Sie erhalten die gleiche fachliche Qualität wie bei einem Steuerberater vor Ort – nur schneller, transparenter und zu planbaren Kosten.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen gesonderten Ausweis von „extraordinary items“ noch in der IFRS-Bilanzierung?

Nein. Auch nach IFRS (IAS 1) ist seit 2003 ein separater Ausweis außerordentlicher Posten nicht mehr zulässig. Alle Erträge und Aufwendungen werden in der Gesamtergebnisrechnung nach Funktionen oder Arten gegliedert. Wesentliche Einzelposten müssen im Anhang oder in der Gesamtergebnisrechnung selbst gesondert dargestellt werden.

Muss ich außerordentliche Geschäftsvorfälle im Lagebericht erwähnen?

Ja, wenn sie für die Beurteilung der Lage oder Entwicklung wesentlich sind. § 289 Abs. 1 HGB verlangt die Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage, einschließlich wesentlicher Risiken und Chancen. Außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Brandschäden, Restrukturierungen) gehören daher in den Lagebericht, wenn sie die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage maßgeblich beeinflussen.

Wie wirken sich außergewöhnliche Aufwendungen (Sondereffekte) auf Kennzahlen aus?

Da außergewöhnliche bzw. einmalige Aufwendungen (Sondereffekte) heute im ordentlichen Ergebnis enthalten sind, verzerren sie betriebswirtschaftliche Kennzahlen wie EBIT oder Umsatzrendite. Für Analysen sollten Sie solche Einmaleffekte bereinigen und im Controlling gesondert ausweisen. Investoren und Kreditgeber erwarten oft eine bereinigte GuV zur Beurteilung der nachhaltigen Ertragskraft.

Welche Rolle spielen außerordentliche Posten bei der Ausschüttungsbemessung?

Außergewöhnliche Erträge erhöhen den handelsrechtlichen Jahresüberschuss und damit grundsätzlich den ausschüttungsfähigen Gewinn nach § 29 GmbHG bzw. § 174 AktG. Gesellschafter sollten prüfen, ob Einmalerträge (z. B. Grundstücksverkauf) tatsächlich ausgeschüttet oder thesauriert werden sollen, um die Liquidität zu sichern. Eine Rücklagenbildung nach § 272 Abs. 3 HGB ist möglich.

Kann ich außergewöhnliche Aufwendungen in der Steuerbilanz anders behandeln als in der Handelsbilanz?

Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 EStG der Maßgeblichkeitsgrundsatz: Die handelsrechtliche Bilanzierung ist Ausgangspunkt. Abweichungen sind nur bei steuerlichen Sondervorschriften zulässig (z. B. § 6 EStG). Die GuV-Gliederung selbst ist steuerlich irrelevant; entscheidend ist die korrekte Gewinnermittlung. Für die Ermittlung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG gelten eigenständige steuerliche Kriterien.

Wie weise ich Restrukturierungsaufwendungen korrekt aus?

Restrukturierungsaufwendungen (Abfindungen, Beratungskosten, Wertminderungen) werden heute den jeweiligen Funktionsbereichen oder Aufwandsarten zugeordnet (Personalaufwand, sonstige betriebliche Aufwendungen, außerplanmäßige Abschreibungen). Bei Wesentlichkeit sind sie im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB zu erläutern. Rückstellungen für Restrukturierungen sind nach § 249 Abs. 1 HGB nur bei rechtlicher oder faktischer Verpflichtung zulässig.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben im Anhang, § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte, § 289 HGB – Inhalt des Lageberichts. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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