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Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogAußenprüfung Finanzamt

Außenprüfung Finanzamt 2026: Ablauf, Rechte & Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Außenprüfung durch das Finanzamt überprüft die steuerliche Richtigkeit Ihrer Buchführung und Steuererklärungen direkt im Unternehmen. Sie betrifft nicht nur Großunternehmen, sondern zunehmend auch kleine und mittlere Betriebe. Wer die Abläufe, Rechte und Prüfungsschwerpunkte kennt, kann sich gezielt vorbereiten und Risiken minimieren.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Eine Außenprüfung durch das Finanzamt ist eine behördliche Kontrolle der steuerlichen Verhältnisse direkt im Unternehmen. Sie erfolgt entweder anlassbezogen oder turnusmäßig nach § 193 AO und prüft Buchführung, Steuererklärungen und Verträge. Die Prüfungsdauer variiert zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten, abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität. Eine sorgfältige Vorbereitung und ordnungsgemäße Buchführung sind entscheidend, um Nachforderungen und Sanktionen zu vermeiden.

Was ist eine Außenprüfung durch das Finanzamt?

Die Außenprüfung – auch Betriebsprüfung genannt – ist eine steuerliche Kontrolle nach § 193 AO, bei der das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der abgegebenen Steuererklärungen direkt im Unternehmen prüft. Anders als bei der reinen Veranlagung am Schreibtisch kommen Prüfer vor Ort und untersuchen systematisch Buchführung, Belege und steuerrelevante Geschäftsvorfälle.

Ziel der Außenprüfung ist es, die materiell richtige Besteuerung sicherzustellen. Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie – bei Personengesellschaften – die einheitliche und gesonderte Feststellung. Die Prüfung erstreckt sich in der Regel über mehrere Veranlagungszeiträume, typischerweise drei bis fünf Jahre.

Rechtsgrundlagen der Außenprüfung

Die Außenprüfung ist in den §§ 193 ff. AO gesetzlich verankert. Das Finanzamt ist berechtigt, alle steuerrelevanten Unterlagen einzusehen und – bei digitaler Buchführung – Daten im Format GDPdU bzw. GoBD zu verlangen. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus § 200 AO.

Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist eine anlassunabhängige Sofortkontrolle ohne vorherige Ankündigung. Sie ist deutlich kürzer als eine Außenprüfung und konzentriert sich ausschließlich auf umsatzsteuerliche Sachverhalte. Im Gegensatz dazu ist die Außenprüfung umfassend, angekündigt und systematisch auf mehrere Steuerarten ausgerichtet.

Wer muss mit einer Außenprüfung rechnen?

Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erfolgt nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzverwaltung. In der Praxis orientiert sich die Prüfungsanordnung jedoch an verschiedenen Kriterien, die sich aus Betriebsprüfungsordnung (BpO) und internen Richtlinien ergeben.

Anlass- und größenabhängige Prüfungen

Großbetriebe (§ 3 BpO)

Unternehmen mit Umsätzen über 150 Mio. € oder Bilanzsummen über 60 Mio. € werden lückenlos und regelmäßig geprüft – in der Regel alle drei bis vier Jahre (Anschlussprüfung).

Mittelbetriebe

GmbH mit mittleren Umsätzen (ca. 5–150 Mio. €) werden typischerweise alle fünf bis acht Jahre geprüft, abhängig von Branche und Risikoprofil.

Kleinbetriebe

Unternehmen mit Umsätzen unter 5 Mio. € werden meist nur anlassbezogen geprüft – etwa bei auffälligen Voranmeldungen, Verlustserien oder Branchenrisiken.

Risikobasierte Auswahl

Die Finanzverwaltung setzt zunehmend auf datenbasierte Risikoanalysen und maschinelles Lernen, um Prüfungsschwerpunkte zu identifizieren.

Typische Auslöser für eine anlassbezogene Prüfung

Regelmäßige Verluste trotz hoher Umsätze, ungewöhnliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen, fehlende oder verspätete Jahresabschlüsse, Branchenwechsel oder internationale Verflechtungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung deutlich.

„In der Praxis sehen wir: Wer seinen Jahresabschluss zeitnah und fachlich fundiert erstellt, reduziert bereits dadurch das Risiko auffälliger Abweichungen. Eine saubere Buchführung nach GoBD ist die beste Vorbereitung auf eine Außenprüfung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie läuft eine Außenprüfung ab?

Die Außenprüfung folgt einem gesetzlich geregelten Verfahren mit klar definierten Schritten. Der gesamte Prozess – von der Ankündigung bis zum Abschluss – dauert in der Regel mehrere Monate, abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität der Sachverhalte.

1. Prüfungsanordnung (§ 196 AO)

Das Finanzamt kündigt die Außenprüfung schriftlich an. Die Prüfungsanordnung muss folgende Angaben enthalten: Prüfungszeitraum, betroffene Steuerarten, Name der Prüfer. In der Regel beträgt die Vorlauffrist zwei bis vier Wochen. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung selbst ist nicht möglich – nur gegen einen eventuell späteren Prüfungsbericht.

2. Vorbesprechung und Datenbereitstellung

Zum vereinbarten Prüfungsbeginn findet eine Eingangsbesprechung statt. Die Prüfer fordern typischerweise folgende Unterlagen an:

  • Jahresabschlüsse und E-Bilanzen aller Prüfungsjahre
  • Buchführungsdaten im GDPdU-Format oder als IDEA/ACL-Extrakt
  • Gesellschaftsverträge, Änderungsbeschlüsse, Protokolle
  • Verträge mit nahestehenden Personen (insbesondere Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Miet- und Darlehensverträge)
  • Kassenberichte, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und interne Kontrollberichte

GoBD-konforme Datenbereitstellung

Seit Inkrafttreten der GoBD 2015 (aktualisiert 2019) müssen digitale Buchführungsdaten maschinell auswertbar und unveränderbar archiviert sein. Die Finanzverwaltung akzeptiert Daten im GDPdU-Format, als IDEA- oder ACL-Extrakt sowie zunehmend als SAF-T-Datei. Wer keine GoBD-konforme Archivierung nachweisen kann, riskiert Schätzungsbefugnisse nach § 162 AO.

3. Prüfungshandlungen vor Ort

Die Prüfer arbeiten in der Regel im Unternehmen, in Ausnahmefällen auch in den Räumen des Finanzamts (Amtsprüfung). Sie führen Einzelfallprüfungen durch, befragen Geschäftsführer und Buchhaltung und nutzen zunehmend digitale Prüfungsmethoden (z. B. Massendatenanalysen, Zeitreihenvergleiche, Benford-Analyse). Typische Prüfungsschwerpunkte 2026:

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG
  • Vorsteuerabzug bei gemischten Aufwendungen
  • Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung (TSE-Pflicht seit 2020)
  • Fremdüblichkeit von Geschäftsführer-Gehältern und Pensionszusagen
  • Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG (bei Anteilseignerwechsel)

4. Schlussbesprechung und Prüfungsbericht (§ 201 AO)

Am Ende der Prüfung erläutern die Prüfer ihre vorläufigen Feststellungen in einer Schlussbesprechung. Der schriftliche Prüfungsbericht (§ 202 AO) enthält alle Feststellungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Unternehmen hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist (meist zwei bis vier Wochen) Stellung zu nehmen, bevor das Finanzamt geänderte Steuerbescheide erlässt.

„Die Schlussbesprechung ist entscheidend: Hier lassen sich viele Sachverhalte noch klären, bevor der Bericht rechtlich verfestigt ist. Wer fachlich fundiert argumentiert – idealerweise mit steuerlicher Begleitung –, kann Nachzahlungen oft reduzieren oder vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Rechte und Pflichten bestehen während der Außenprüfung?

Die Außenprüfung ist ein formalisiertes Verwaltungsverfahren, in dem sowohl das Finanzamt als auch das geprüfte Unternehmen klar definierte Rechte und Pflichten haben. Die Kenntnis dieser Spielregeln ist entscheidend, um sich weder unnötig kooperativ noch unnötig konfrontativ zu verhalten.

Pflichten des geprüften Unternehmens

Pflicht Rechtsgrundlage Praktische Konsequenz
Mitwirkungspflicht § 200 AO Vorlage aller steuerlich relevanten Unterlagen, Erläuterung von Geschäftsvorfällen, Zugang zu Räumlichkeiten
Datenbereitstellung § 147 Abs. 6 AO, GoBD Buchführungsdaten maschinell lesbar bereitstellen (GDPdU, IDEA, SAF-T)
Auskunftspflicht § 93 AO Wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen – Schweigen oder Falschaussagen können Steuerhinterziehung begründen
Bereitstellung Arbeitsplatz § 200 Abs. 1 AO Geeigneter Raum mit Zugang zu Unterlagen und IT-Systemen

Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wer Unterlagen nicht vorlegt, Auskünfte verweigert oder GoBD-konforme Daten nicht bereitstellen kann, ermächtigt das Finanzamt zur Schätzung nach § 162 AO. Schätzungen fallen regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus und können erhebliche Nachzahlungen auslösen.

Rechte des geprüften Unternehmens

  • Hinzuziehung eines Steuerberaters: Sie dürfen jederzeit einen Steuerberater beiziehen, auch während laufender Prüfungshandlungen (§ 80 AO). Der Berater darf an allen Besprechungen teilnehmen und Unterlagen vor Aushändigung prüfen.
  • Recht auf Akteneinsicht: Nach § 364 AO haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsakten – auch in digitale Arbeitsdateien der Prüfer.
  • Recht auf rechtliches Gehör: Vor Erlass eines belastenden Steuerbescheids muss das Finanzamt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 91 AO). Dieses Recht ist in der Schlussbesprechung und nach dem Prüfungsbericht besonders wichtig.
  • Aussageverweigerungsrecht: In strafrechtlich relevanten Fällen (z. B. Verdacht auf Steuerhinterziehung) besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Die Belehrung hierzu muss das Finanzamt aktiv erteilen (§ 393 AO).
  • Ablehnung wegen Befangenheit: Ist ein Prüfer befangen (z. B. persönliche Beziehung zur GmbH), kann ein Ablehnungsgesuch gestellt werden (§ 79 BpO).

Steuerberater-Begleitung als Standard

In der Praxis wird eine Außenprüfung heute fast ausnahmslos mit steuerlicher Begleitung durchgeführt. Der Steuerberater übernimmt die Kommunikation, prüft Forderungen fachlich und stellt sicher, dass nur das Nötige offengelegt wird. Wer seinen Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen –, hat in der Regel bereits einen kompetenten Ansprechpartner für die Prüfungssituation.

Was wird bei einer Außenprüfung besonders kritisch geprüft?

Die Finanzverwaltung konzentriert sich auf typische Fehlerquellen und Gestaltungsrisiken, die erfahrungsgemäß zu Steuerausfällen führen. Aus Sicht der GmbH-Geschäftsführung sind insbesondere folgende Prüfungsfelder relevant:

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen nicht fremdüblichen Vermögensvorteil gewährt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Typische Fälle:

  • Überhöhte Geschäftsführer-Gehälter ohne angemessene Tätigkeitsvergütung
  • Miet- oder Darlehensverträge mit Gesellschaftern zu nicht marktüblichen Konditionen
  • Private PKW-Nutzung ohne ordnungsgemäße Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung
  • Übernahme privater Kosten (z. B. Urlaub, private Bewirtungen) durch die GmbH

Steuerliche Folge: Die vGA wird dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzugerechnet (höhere Körperschaft- und Gewerbesteuer) und beim Gesellschafter als Kapitaleinkommen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuert (Kapitalertragsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Zudem entfällt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG.

2. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen

Die Außenprüfung kontrolliert intensiv, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG materiell und formal korrekt ist:

  • Liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor (§ 14 UStG: Name, Anschrift, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz)?
  • Wurden gemischt genutzte Aufwendungen (z. B. Firmenwagen, Telekommunikation) korrekt aufgeteilt?
  • Wurde bei innergemeinschaftlichen Erwerben die Erwerbsbesteuerung ordnungsgemäß durchgeführt?
  • Sind bei steuerfreien Umsätzen (§ 4 UStG) keine Vorsteuern geltend gemacht worden?

3. Kassenführung und digitale Aufzeichnungspflichten

Seit 2020 gilt für elektronische Kassensysteme die TSE-Pflicht (Technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO). Bei Verstößen – etwa fehlende Zertifizierung, nicht nachvollziehbare Stornierungen, fehlende digitale Grundaufzeichnungen – droht eine Verwerfung der Kassenbuchführung und Schätzung der Bareinnahmen (§ 162 AO). Die Schätzung orientiert sich häufig an Richtsätzen und fällt meist deutlich höher aus als die tatsächlichen Einnahmen.

4. Geschäftsführer-Pensionszusagen

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden besonders kritisch geprüft. Anforderungen nach ständiger BFH-Rechtsprechung:

  • Schriftliche Vereinbarung vor Beginn des Wirtschaftsjahres
  • Erdienbarkeit (mindestens 10 Jahre bis zur Unverfallbarkeit)
  • Angemessenheit (maximal 75 % des letzten Aktivgehalts)
  • Finanzierbarkeit (Rückstellungen dürfen GmbH nicht übermäßig belasten)
  • Probezeit bei neubestellten Geschäftsführern (keine sofortige Zusage)

Folgen nicht anerkannter Pensionszusagen

Wird eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt, qualifiziert das Finanzamt die Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Rückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen – mit erheblichen Nachzahlungen über mehrere Jahre hinweg.

~40 %

der vGA-Fälle betreffen Geschäftsführer-Vergütungen

~25 %

der Prüfungen enden mit Umsatzsteuer-Nachforderungen

~15 %

durchschnittliche Gewinnerhöhung bei Kassenmängeln (Schätzung)

Wie bereitet man sich optimal auf eine Außenprüfung vor?

Eine gute Vorbereitung auf die Außenprüfung kann Nachzahlungen erheblich reduzieren und die Prüfungsdauer verkürzen. Idealerweise beginnt die Vorbereitung bereits lange vor der Prüfungsanordnung – durch eine laufend ordnungsgemäße Buchführung und systematische Dokumentation.

Sofortmaßnahmen nach Erhalt der Prüfungsanordnung

  • Steuerberater informieren und Mandatierung prüfen (falls noch nicht vorhanden)
  • Prüfungsanordnung analysieren: Welche Steuerarten? Welcher Zeitraum?
  • Jahresabschlüsse, E-Bilanzen und Steuererklärungen aller Prüfungsjahre zusammenstellen
  • Buchführungsdaten GoBD-konform exportieren (GDPdU, IDEA oder SAF-T)
  • Interne Vorabprüfung kritischer Sachverhalte (vGA-Risiken, Kassenführung, Vorsteuerabzug)
  • Gesellschaftsverträge, Geschäftsführer-Verträge, Pensionszusagen und Darlehensverträge bereithalten
  • Arbeitsplatz für Prüfer vorbereiten (separater Raum, Zugang zu Daten, keine spontanen Aktenablagen)

Langfristige Präventionsmaßnahmen

Wer die folgenden Standards dauerhaft einhält, minimiert das Risiko von Beanstandungen erheblich:

  • GoBD-konforme Buchführung: Digitale Aufzeichnungen unveränderbar archivieren, Verfahrensdokumentation erstellen und pflegen, Zugriffsrechte protokollieren.
  • Zeitnahe Jahresabschlüsse: Jahresabschluss spätestens innerhalb der Feststellungsfrist (11 bzw. 8 Monate nach § 42a GmbHG) erstellen und festgestellt – idealerweise durch einen Steuerberater.
  • Fremdvergleich bei Gesellschafter-Geschäften: Alle Verträge mit Gesellschaftern schriftlich fixieren und an Marktkonditionen ausrichten. Geschäftsführer-Gehälter mit Branchenvergleichen dokumentieren.
  • Ordnungsgemäße Kassenführung: TSE-zertifizierte Kassensysteme einsetzen, tägliche Kassenberichte erstellen, Bareinnahmen lückenlos dokumentieren.
  • Vorsteuer-Controlling: Eingangsrechnungen vor Zahlung formal prüfen (§ 14 UStG), gemischt genutzte Aufwendungen mit Nutzungsschlüsseln aufteilen.
  • Interne Steuer-Checklisten: Regelmäßige Selbstprüfung kritischer Bereiche (vGA, Vorsteuer, Reisekosten, Bewirtung).

„Wir erleben immer wieder: Unternehmen, die ihren Jahresabschluss fristgerecht und fachlich fundiert erstellen lassen, haben bei Außenprüfungen deutlich weniger Probleme. Die laufende Qualität der Buchführung ist der beste Schutz – nicht nachträgliches Reparieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

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Wer seinen Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellen lässt, profitiert von professioneller Prüfung kritischer Sachverhalte bereits vor der Außenprüfung. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten und mit klarer Ansprechpartner-Struktur. So ist die GmbH auch im Prüfungsfall fachlich abgesichert.

Was passiert nach der Außenprüfung und welche Rechtsmittel gibt es?

Nach Abschluss der Außenprüfung erlässt das Finanzamt auf Grundlage des Prüfungsberichts geänderte Steuerbescheide (§ 164 Abs. 2 AO bei Vorläufigkeit, § 173 AO bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen). Diese Bescheide sind selbstständig anfechtbar – auch wenn der Prüfungsbericht selbst kein Verwaltungsakt ist.

Einspruch gegen geänderte Steuerbescheide (§ 347 AO)

Der Einspruch ist das erste Rechtsmittel gegen einen belastenden Steuerbescheid. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 AO: drei Tage nach Aufgabe zur Post) schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht automatisch – Nachzahlungen werden grundsätzlich fällig.

Verfahrensschritt Frist / Dauer Rechtliche Wirkung
Einspruch einlegen 1 Monat ab Bekanntgabe Eröffnet Einspruchsverfahren, keine automatische Vollziehungsaussetzung
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) Mit Einspruch oder gesondert Bei ernstlichen Zweifeln: Zahlungsaufschub bis Entscheidung (§ 361 AO)
Einspruchsentscheidung Finanzamt Keine gesetzliche Frist (ca. 6–18 Monate) Abhilfe (teilweise/vollständig) oder Zurückweisung
Klage beim Finanzgericht 1 Monat nach Einspruchsentscheidung Gerichtliches Verfahren, eventuell mündliche Verhandlung

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Wer Nachzahlungen aus einem angefochtenen Steuerbescheid zunächst nicht leisten möchte, kann gemäß § 361 AO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Voraussetzung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. In der Praxis wird die AdV bei fundierten fachlichen Argumenten häufig gewährt – insbesondere bei strittigen Auslegungsfragen oder noch nicht höchstrichterlich geklärten Sachverhalten.

Säumniszuschläge und Vollstreckung

Wird weder Einspruch eingelegt noch AdV beantragt, werden Nachzahlungen nach einem Monat fällig. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat an (§ 240 AO). Nach weiteren vier Wochen kann das Finanzamt die Zwangsvollstreckung einleiten (§ 249 AO).

Klage vor dem Finanzgericht

Wird der Einspruch zurückgewiesen, bleibt als nächster Schritt die Klage beim Finanzgericht (§ 40 FGO). Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat. Das finanzgerichtliche Verfahren dauert in der Regel ein bis drei Jahre. Bei grundsätzlicher Bedeutung kann anschließend Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden (§ 115 FGO).

Vergleichsverhandlungen mit dem Finanzamt

In vielen Fällen lassen sich Streitpunkte im Einspruchsverfahren oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht durch tatsächliche Verständigung (§ 611 BGB analog) oder prozessuale Vergleiche klären. Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht sind hier unverzichtbare Verhandlungspartner.

„Unsere Erfahrung zeigt: Ein fundiert begründeter Einspruch, der auf nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellungen und klaren Rechtsauffassungen basiert, führt in etwa 30–40 % der Fälle zu einer teilweisen oder vollständigen Abhilfe. Eine pauschale Ablehnung sollte daher nicht entmutigen – oft lohnt sich der Gang vors Finanzgericht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Strafverfahren und Selbstanzeige

Ergibt die Außenprüfung Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO), wird die Strafsachenstelle des Finanzamts eingeschaltet. In diesem Fall gelten besondere Mitwirkungspflichten – insbesondere das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 393 AO). Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur noch möglich, solange die Prüfungsanordnung noch nicht bekannt gegeben wurde. Nach Prüfungsbeginn ist eine Selbstanzeige wirkungslos.

Was ist der Unterschied zwischen Anlass- und Regelprüfung?

Die Außenprüfung kann entweder als Regelprüfung (Anschlussprüfung) oder als anlassbezogene Prüfung erfolgen. Die Abgrenzung ist rechtlich nicht trennscharf geregelt, in der Praxis jedoch von erheblicher Bedeutung für Unternehmen.

Regelprüfung (Anschlussprüfung)

Großbetriebe im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BpO) werden lückenlos und turnusmäßig geprüft. Die Prüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen (alle drei bis vier Jahre) und schließt zeitlich an die vorherige Prüfung an – daher der Begriff Anschlussprüfung. Ziel ist die kontinuierliche steuerliche Überwachung großer Steuerpflichtiger.

Anlassbezogene Prüfung

Mittlere und kleinere Unternehmen werden in der Regel nur geprüft, wenn konkrete Anlässe vorliegen. Typische Auslöser:

  • Auffällige oder widersprüchliche Steuererklärungen (z. B. hohe Verluste trotz Umsatzwachstum)
  • Fehlende oder verspätete Abgabe von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Anonyme Hinweise Dritter (z. B. ehemalige Mitarbeiter, Geschäftspartner)
  • Branchenspezifische Schwerpunktprüfungen (z. B. Gastronomie, Bau, Friseure wegen Bargeschäften)
  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter oder aus Betriebsprüfungen bei Geschäftspartnern
  • Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen oder Verlagerung von Gewinnen ins Ausland
  • Gesellschafterwechsel, Umstrukturierungen oder Insolvenzverfahren

Regelprüfung

Planmäßig, turnusmäßig, lückenlos. Betroffene: Großbetriebe mit Umsätzen > 150 Mio. € oder Bilanzsummen > 60 Mio. €. Prüfungsturnus: 3–4 Jahre.

Anlassbezogene Prüfung

Risikobasiert, ereignisgesteuert. Betroffene: Klein- und Mittelbetriebe. Auslöser: Auffälligkeiten, Branchenrisiken, Kontrollmitteilungen, internationale Verflechtungen.

Digitale Risikoanalyse durch die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung setzt zunehmend auf Big-Data-Analysen und KI-gestützte Risikomodelle, um anlassbezogene Prüfungen zu steuern. Systeme wie XPIDER (bundesweite Datenauswertung) und maschinelles Lernen identifizieren automatisch Unstimmigkeiten. Unternehmen mit laufend ordnungsgemäßer Buchführung fallen seltener in das Raster.

Wie lange dauert eine Außenprüfung und welche Kosten entstehen?

Die Dauer der Außenprüfung hängt entscheidend von Unternehmensgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle und Qualität der Buchführung ab. In der Praxis variiert die Prüfungsdauer erheblich:

Unternehmensgröße Typische Prüfungsdauer Anzahl Prüfungsjahre
Kleinbetriebe (Umsatz < 5 Mio. €) 2–6 Wochen 3–5 Jahre
Mittelbetriebe (5–150 Mio. €) 2–6 Monate 3–5 Jahre
Großbetriebe (> 150 Mio. €) 6–18 Monate 3–4 Jahre (Anschlussprüfung)
Sonderprüfungen (Steuerfahndung) Mehrere Monate bis Jahre Variabel, auch weiter zurück

Bei gut vorbereiteten Unternehmen mit GoBD-konformer Buchführung und lückenloser Dokumentation verkürzt sich die Prüfungszeit oft erheblich. Fehlen Unterlagen oder müssen Sachverhalte mühsam rekonstruiert werden, verlängert sich die Prüfung entsprechend.

Direkte und indirekte Kosten

Die Außenprüfung selbst ist für das Unternehmen kostenfrei – das Finanzamt erhebt keine Gebühren für die Prüfungstätigkeit. Allerdings entstehen erhebliche indirekte Kosten:

  • Steuerberater-Honorar: Die Begleitung der Außenprüfung ist keine Standardleistung und wird nach Zeitaufwand (Stundensätze 150–300 €) oder Pauschale abgerechnet. Bei komplexen Prüfungen können schnell 5.000–20.000 € anfallen.
  • Interne Personalkosten: Geschäftsführer und Buchhaltung müssen Unterlagen zusammenstellen, Fragen beantworten, an Besprechungen teilnehmen – oft über mehrere Wochen hinweg.
  • Nachzahlungen und Zinsen: Führt die Prüfung zu Steuernachforderungen, fallen neben der Steuer selbst auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an (0,15 % pro Monat = 1,8 % p. a., ab 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerschuld).
  • Säumniszuschläge: Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist: 1 % pro Monat (§ 240 AO).
  • Opportunitätskosten: Zeitbindung von Führungskräften, verzögerte Projekte, psychische Belastung.

5.000–20.000 €

Typische Steuerberater-Kosten bei mittlerer Betriebsprüfung

1,8 % p. a.

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (ab 15 Monate)

2–6 Monate

Durchschnittliche Prüfungsdauer bei mittelgroßen GmbH

„Die größten Kosten bei einer Außenprüfung entstehen nicht durch die Prüfung selbst, sondern durch nachträgliche Korrekturen und Nachzahlungen. Wer von Anfang an sauber arbeitet – mit fachlich fundiertem Jahresabschluss und ordnungsgemäßer Buchführung – spart im Ernstfall ein Vielfaches.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerberater-Begleitung als Investition

Die Kosten für die steuerliche Begleitung einer Außenprüfung lohnen sich in der Regel mehrfach: Durch fundierte Argumentation lassen sich Nachzahlungen oft reduzieren oder vermeiden. Wer seinen Jahresabschluss bereits von einem Steuerberater erstellen lässt – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen –, hat meist einen direkten Ansprechpartner für die Prüfungssituation und muss nicht erst zeitaufwändig einen neuen Berater suchen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Außenprüfung ablehnen oder verschieben?

Nein, eine Außenprüfung können Sie grundsätzlich nicht ablehnen, da sie auf § 193 AO beruht und eine hoheitliche Maßnahme darstellt. Eine Verschiebung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerer Krankheit des Geschäftsführers oder außergewöhnlichen betrieblichen Umständen. Der Antrag auf Verschiebung muss schriftlich erfolgen und nachvollziehbar begründet werden. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag.

Muss ich dem Betriebsprüfer einen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen?

Ja, nach § 200 Abs. 1 AO sind Sie verpflichtet, dem Betriebsprüfer geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören ein ruhiger Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Stuhl, ausreichend Licht sowie Zugang zu den erforderlichen Unterlagen. Bei digitaler Buchführung muss auch ein Computer mit Zugriff auf das Buchführungssystem bereitgestellt werden. Die Kosten dafür trägt das geprüfte Unternehmen.

Kann eine Außenprüfung auch unangemeldet erfolgen?

In der Regel wird eine Außenprüfung durch Prüfungsanordnung schriftlich angekündigt, üblicherweise 4-6 Wochen im Voraus. Unangemeldete Außenprüfungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder wenn eine Ankündigung den Prüfungszweck gefährden würde (§ 196 AO). Bei solchen Anlassprüfungen erscheint der Prüfer ohne Vorankündigung im Betrieb. In diesen Fällen sollten Sie umgehend steuerlichen Beistand hinzuziehen.

Wie weit kann das Finanzamt bei einer Außenprüfung zurückgehen?

Der Prüfungszeitraum wird in der Prüfungsanordnung festgelegt und umfasst üblicherweise drei zusammenhängende Veranlagungszeiträume bei Regelprüfungen. Das Finanzamt kann jedoch weiter zurückgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler in früheren Jahren bestehen. Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Was passiert, wenn ich Unterlagen nicht mehr vorlegen kann?

Nach § 147 Abs. 1 AO besteht eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für Buchungsbelege, Jahresabschlüsse und Inventare. Können Sie erforderliche Unterlagen nicht vorlegen, drohen Schätzungen nach § 162 AO, die meist zu Ihrem Nachteil ausfallen. Zudem können Bußgelder wegen Verletzung der Aufbewahrungspflicht verhängt werden. Bei nachvollziehbarem Verlust (z.B. Brand, Wasserschaden) sollten Sie dies dokumentieren und dem Prüfer nachweisen. In solchen Fällen sind die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts eingeschränkter.

Wer trägt die Kosten für die steuerliche Beratung während der Außenprüfung?

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts während der Außenprüfung trägt grundsätzlich das geprüfte Unternehmen selbst. Diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig nach § 4 Abs. 4 EStG. Die Höhe der Beraterkosten richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt vom Umfang und der Komplexität der Prüfung ab. Eine frühzeitige Einbindung des Beraters kann spätere Nachforderungen vermeiden und ist daher wirtschaftlich meist sinnvoll.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung (AO), § 193 AO – Außenprüfung, § 200 AO – Mitwirkungspflichten bei Außenprüfung, Betriebsprüfungsordnung (BpO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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