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Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogAuslandskrankenversicherung absetzen

Auslandskrankenversicherung absetzen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ob Auslandskrankenversicherung als Betriebsausgabe oder Sonderausgaben abgesetzt werden kann, hängt vom Reiseanlass ab. Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Grundlagen für GmbH-Geschäftsführer, zeigt die Unterschiede zwischen Jahres- und Einzelversicherung und gibt konkrete Praxistipps zur Dokumentation und Optimierung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Auslandskrankenversicherung kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Reise ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Bei gemischten Reisen ist eine Aufteilung erforderlich, der private Anteil zählt zu den Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen. GmbH-Geschäftsführer müssen den betrieblichen Anlass nachweisen und bei Übernahme durch die GmbH lohnsteuerliche Besonderheiten beachten.

Auslandskrankenversicherung steuerlich absetzen: Grundlagen für GmbH-Geschäftsführer

Die steuerliche Behandlung von Auslandskrankenversicherungen ist für GmbH-Geschäftsführer von erheblicher Bedeutung – sowohl für die persönliche Steuererklärung als auch für die korrekte Bilanzierung in der GmbH. Grundsätzlich können Beiträge zur Auslandskrankenversicherung entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der privaten Steuererklärung geltend gemacht werden oder – bei Geschäftsreisen – als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG behandelt werden.

Entscheidend ist die klare Zuordnung: Handelt es sich um eine private Urlaubsreise oder um eine betrieblich veranlasste Auslandsreise? Bei Geschäftsführern mit Gesellschafter-Stellung ist zudem die Angemessenheitsprüfung nach § 162 AO relevant. Stand 2026 gelten verschärfte Dokumentationspflichten – insbesondere bei Reisen in Drittstaaten außerhalb der EU.

Höchstbeträge bei Sonderausgaben

Für Arbeitnehmer und Selbständige gilt seit 2023 ein einheitlicher Vorsorgehöchstbetrag von 2.800 Euro (bzw. 1.900 Euro für Beamte und vergleichbare Personengruppen) für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden darüber hinaus unbegrenzt anerkannt, solange sie der Basisabsicherung dienen. Auslandskrankenversicherungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, sofern sie nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Private vs. betriebliche Veranlassung: Der entscheidende Unterschied

Merkmal Private Auslandskrankenversicherung Betriebliche Auslandskrankenversicherung
Anlass Urlaubsreise, Privatreise Geschäftsreise, Dienstreise
Steuerliche Behandlung Sonderausgaben § 10 EStG (begrenzt) Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG (unbegrenzt)
Dokumentationspflicht Nachweis der Zahlung Reiseanlass, Geschäftspartner, Aufenthaltsdauer
Bilanzielle Erfassung GmbH Keine Reisekosten / sonstige betriebliche Aufwendungen
Sozialversicherung Nicht relevant Ggf. lohnsteuerpflichtig bei pauschaler Übernahme

Wann ist die Auslandskrankenversicherung als Betriebsausgabe absetzbar?

Eine Auslandskrankenversicherung kann als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG vollständig und unbegrenzt abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei Geschäftsreisen ins Ausland, die im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit erfolgen – etwa für Vertragsverhandlungen, Messebesuche, Lieferantenbesuche oder Akquisegespräche.

Wichtig: Die betriebliche Veranlassung muss nachweisbar dokumentiert werden. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig Reisebelege, Reisezweck, Aufenthaltsdauer und Geschäftspartner. Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt zudem das Angemessenheitsgebot nach § 162 AO – die Kosten müssen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsausgabe

  • Die Reise muss einen klaren geschäftlichen Anlass haben (Nachweis: Einladung, Vertragsunterlagen, Meeting-Protokolle)
  • Der Geschäftsanteil der Reise muss zeitlich überwiegen – bei gemischten Reisen ist eine Aufteilung erforderlich
  • Die Auslandskrankenversicherung muss zeitlich und räumlich auf die Geschäftsreise begrenzt sein (z. B. Einzelversicherung für eine Woche USA)
  • Die Kosten müssen angemessen sein – keine überteuerten Premiumtarife ohne sachliche Rechtfertigung
  • Dokumentation: Reisebericht, Belege, geschäftliche Korrespondenz, Teilnehmerlisten bei Konferenzen

„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbH-Geschäftsführer Jahres-Auslandskrankenversicherungen pauschal als Betriebsausgabe verbuchen. Das ist nur dann zulässig, wenn die Reisen nahezu ausschließlich geschäftlich sind. Bei gemischten Reisen oder überwiegend privater Nutzung muss eine Aufteilung erfolgen – sonst droht bei Betriebsprüfungen eine Nachversteuerung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Vorsicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) prüft das Finanzamt die betriebliche Veranlassung besonders streng. Wird eine private Veranlassung festgestellt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG mit Nachversteuerung auf GmbH- und Gesellschafterebene sowie Nachzahlung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer.

Auslandskrankenversicherung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung

Handelt es sich um eine private Auslandsreise, können die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht werden. Sie zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und unterliegen dem allgemeinen Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr (für Arbeitnehmer und Selbständige) bzw. 1.900 Euro für Beamte und Versorgungsempfänger.

Allerdings gilt: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden bereits vorrangig und unbegrenzt berücksichtigt. Erst wenn diese Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind, wirken sich zusätzliche Beiträge (z. B. Auslandskrankenversicherung, Zahnzusatzversicherung, Krankenhaustagegeld) steuermindernd aus.

Wie werden Vorsorgeaufwendungen abgesetzt?

  1. Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung: Beiträge werden unbegrenzt als Sonderausgaben anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).
  2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dazu zählen Auslandskrankenversicherungen, Zusatzversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen. Hier gilt der Höchstbetrag von 2.800 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 1.900 Euro (Beamte).
  3. Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft automatisch, ob die tatsächlichen Aufwendungen oder die Höchstbeträge günstiger sind.
  4. Nachweis: In der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung werden alle Versicherungsbeiträge eingetragen – die Versicherungsgesellschaften melden diese Daten seit 2010 elektronisch an das Finanzamt.

Praxistipp: Wann lohnt sich die Absetzung?

Für GmbH-Geschäftsführer mit hoher privater Krankenversicherung (PKV) ist der Höchstbetrag bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen oft bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft. In diesem Fall bringt die zusätzliche Auslandskrankenversicherung keinen steuerlichen Vorteil – die Beiträge verpuffen steuerlich wirkungslos. Hier ist die betriebliche Variante (bei Geschäftsreisen) deutlich günstiger.

Gemischte Reisen: Wie erfolgt die Aufteilung zwischen privat und betrieblich?

Bei gemischten Reisen – also Reisen, die sowohl betriebliche als auch private Anteile haben – besteht eine Aufteilungspflicht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verlangt eine sachgerechte Zuordnung der Kosten entsprechend dem Veranlassungsbeitrag. Dies gilt auch für die Auslandskrankenversicherung, wenn diese pauschal für die gesamte Reisedauer abgeschlossen wurde.

Die Aufteilung erfolgt in der Regel zeitanteilig: Wenn von einer 10-tägigen USA-Reise 6 Tage auf geschäftliche Termine und 4 Tage auf Urlaubstage entfallen, können 60 % der Auslandskrankenversicherung als Betriebsausgabe angesetzt werden, 40 % bleiben privat. Eine pauschale 50/50-Aufteilung ist nur zulässig, wenn eine genauere Zuordnung unmöglich ist – dies wird vom Finanzamt jedoch kritisch geprüft.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

  • Reiseplan: Detaillierte Aufstellung der einzelnen Reisetage mit Zuordnung (geschäftlich/privat)
  • Termine und Meetings: Einladungen, Terminbestätigungen, Protokolle, E-Mail-Korrespondenz
  • Hotelrechnungen: Aufenthaltsdauer und Ort – bei Verlängerungsaufenthalten ist die private Veranlassung offensichtlich
  • Flugbuchungen: Bei An- und Abreise außerhalb der geschäftlichen Termine liegt eine private Mitveranlassung vor
  • Fahrtenbuch oder Reisebericht: Besonders bei längeren Auslandsreisen empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Wird bei einer gemischten Reise die Auslandskrankenversicherung vollständig als Betriebsausgabe gebucht, obwohl ein erheblicher privater Anteil besteht, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Dies führt zu einer Nachversteuerung auf Gesellschafterebene (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und beim Gesellschafter (Kapitalertragsteuer auf den geldwerten Vorteil).

„Wir empfehlen unseren Mandanten, bei gemischten Reisen von vornherein eine klare Trennung vorzunehmen: Geschäftsreise separat versichern, private Verlängerung separat. Das vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und erleichtert die Buchführung erheblich. Gerade bei regelmäßigen Auslandsreisen zahlt sich diese Sorgfalt aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Jahresversicherung oder Einzelversicherung: Was ist steuerlich günstiger?

Viele GmbH-Geschäftsführer schließen eine Jahres-Auslandskrankenversicherung ab, die unbegrenzt viele Reisen bis zu einer bestimmten Dauer (z. B. 56 Tage pro Reise) abdeckt. Andere versichern sich nur für konkrete Einzelreisen. Steuerlich macht dies einen erheblichen Unterschied.

Jahresversicherung

  • Vorteil: Einfache Handhabung, voller Schutz bei spontanen Geschäftsreisen
  • Nachteil: Aufteilungspflicht bei privater Mitnutzung
  • Kosten: Typischerweise 15–50 Euro pro Jahr (je nach Alter und Leistungsumfang)

Einzelversicherung

  • Vorteil: Klare Zuordnung, keine Aufteilungsdiskussion
  • Nachteil: Aufwand bei jeder Reise, höhere Kosten pro Reise (ca. 8–20 Euro je nach Zielland)
  • Empfehlung: Ideal bei wenigen, aber längeren Geschäftsreisen

Steuerliche Behandlung bei Jahresversicherungen

Liegt eine gemischte Nutzung vor (private und geschäftliche Reisen), muss die Jahresprämie aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann erfolgen nach:

  • Anzahl der Reisetage: Gesamtzahl geschäftlicher Reisetage / Gesamtzahl aller Auslandsreisetage
  • Anzahl der Reisen: Anzahl geschäftlicher Reisen / Gesamtzahl aller Reisen
  • Pauschale Schätzung: Nur bei fehlender Dokumentation – wird vom Finanzamt jedoch selten akzeptiert

Buchhalterische Umsetzung

In der GmbH-Buchführung wird die betrieblich veranlasste Auslandskrankenversicherung auf dem Konto SKR03: 4670 (Reisekosten Arbeitnehmer / Unternehmer Inland) oder 4676 (Reisekosten Unternehmer Ausland) gebucht. Private Anteile werden über das Verrechnungskonto mit dem Gesellschafter verrechnet oder als Privatentnahme (bei Einzelunternehmen) behandelt.

Dokumentationspflichten und Betriebsprüfung: Was ist zu beachten?

Die ordnungsgemäße Dokumentation von Auslandsreisen und der damit verbundenen Auslandskrankenversicherung ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Bei Betriebsprüfungen gehören Reisekosten – insbesondere Auslandsreisen – zu den Schwerpunktthemen. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich betrieblich veranlasst waren.

Nach § 146 AO besteht eine umfassende Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für alle steuerrelevanten Unterlagen. Dies umfasst auch Reisebelege, Versicherungspolicen, Zahlungsnachweise und – besonders wichtig – die Nachweise über die betriebliche Veranlassung der Reise.

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie aufbewahren

  • Versicherungspolice: Nachweis über Art, Umfang und Dauer der Auslandskrankenversicherung
  • Zahlungsbelege: Kontoauszüge, Lastschriftbelege oder Rechnungen der Versicherung
  • Reiseanlass: Einladungen, Vertragsunterlagen, Messeunterlagen, Projektdokumentation
  • Reiseplan: Detaillierte Aufstellung mit Datum, Ort, Ansprechpartnern, Zweck
  • Flug- und Hotelbuchungen: Boarding-Pässe, Hotelrechnungen mit Aufenthaltsdauer
  • Meeting-Protokolle: Gesprächsnotizen, E-Mail-Verkehr, Verhandlungsergebnisse
  • Bei gemischten Reisen: Aufteilungsberechnung mit nachvollziehbarer Begründung

Verschärfte Nachweispflicht seit 2023

Seit der Verschärfung der Reisekostenregelungen 2023 prüft das Finanzamt bei Auslandsreisen besonders streng, ob eine überwiegend private Veranlassung vorliegt. Indizien dafür sind: Mitreise von Familienangehörigen, Reiseziel mit touristischer Attraktivität, Verlängerungsaufenthalte am Wochenende, fehlende Geschäftstermine an einzelnen Tagen. In diesen Fällen ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich.

Typische Fehler bei Betriebsprüfungen

Fehler Folge Vermeidung
Fehlende Dokumentation des Reisezwecks Versagung des Betriebsausgabenabzugs, Nachversteuerung Reisebericht mit Geschäftspartnern, Terminen, Ergebnissen
Pauschale 50/50-Aufteilung ohne Nachweis Schätzung durch Finanzamt, oft ungünstiger Zeitanteilige Aufteilung mit Tagesplan
Jahresversicherung ohne Nutzungsnachweis Vollständige Versagung als Betriebsausgabe Reisekalender mit allen Auslandsreisen führen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-GF Doppelte Versteuerung (GmbH + Gesellschafter) Fremdvergleich: Würde ein externer GF dies auch erhalten?
Fehlende Aufbewahrung der Belege Schätzung nach § 162 AO, Zuschlag möglich Digitale Belegarchivierung mit Dokumentenmanagementsystem

„Bei der Vorbereitung von Jahresabschlüssen für GmbHs sehen wir häufig, dass Reisekosten und Versicherungen zwar ordentlich gebucht sind, aber die notwendige Dokumentation fehlt. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird das zum Problem. Unser Tipp: Legen Sie für jede Auslandsreise einen digitalen Ordner an mit allen Belegen, Terminen und einem kurzen Reisebericht. Das spart im Ernstfall viel Zeit und Geld.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wenn die GmbH die Auslandskrankenversicherung für den Geschäftsführer übernimmt

Viele GmbHs übernehmen die Kosten der Auslandskrankenversicherung für ihre Geschäftsführer – entweder im Rahmen des Anstellungsvertrags oder als freiwillige Leistung. Steuerlich ist dabei zwischen betrieblich veranlassten Geschäftsreisen und allgemeinen Versorgungsleistungen zu unterscheiden.

Wird die Auslandskrankenversicherung ausschließlich für konkrete Geschäftsreisen abgeschlossen (z. B. Einzelversicherung für eine USA-Reise zur Vertragsverhandlung), liegt eine steuerfreie Betriebsausgabe vor. Der Geschäftsführer muss keinen geldwerten Vorteil versteuern, die GmbH kann die Kosten vollständig als Betriebsausgabe absetzen.

Jahresversicherung als Gehaltsbestandteil: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Anders sieht es aus, wenn die GmbH eine Jahres-Auslandskrankenversicherung für den Geschäftsführer übernimmt, die dieser auch privat nutzen kann. In diesem Fall liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, der nach § 8 Abs. 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist.

Bewertung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil wird mit den tatsächlichen Kosten bewertet, die die GmbH trägt (z. B. 45 Euro Jahresprämie). Dieser Betrag wird der Lohnabrechnung des Geschäftsführers hinzugerechnet und unterliegt der Lohnsteuer sowie – bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern – auch der Sozialversicherung. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (keine Sozialversicherungspflicht) entfällt die Sozialversicherung.

Regelungen im Anstellungsvertrag

Damit die Übernahme der Auslandskrankenversicherung durch die GmbH steuerlich anerkannt wird, sollte dies im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag klar geregelt sein. Wichtige Formulierungen:

  • „Die Gesellschaft übernimmt die Kosten einer Auslandskrankenversicherung für dienstlich veranlasste Auslandsreisen des Geschäftsführers.“
  • „Für private Urlaubsreisen trägt der Geschäftsführer die Kosten einer Auslandskrankenversicherung selbst.“
  • „Die Gesellschaft kann für den Geschäftsführer eine Jahres-Auslandskrankenversicherung abschließen. Der geldwerte Vorteil wird monatlich mit der Gehaltsabrechnung versteuert.“

Fremdvergleich bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Übernahme der Auslandskrankenversicherung dem Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 KStG standhalten. Würde ein externer, nicht am Unternehmen beteiligter Geschäftsführer in vergleichbarer Position die gleiche Leistung erhalten? Ist dies nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Buchung in der GmbH

Die buchhalterische Behandlung hängt von der Art der Veranlassung ab:

Sachverhalt Buchung (SKR03) Steuerliche Behandlung
Einzelversicherung für konkrete Geschäftsreise Soll 4676 (Reisekosten Ausland) / Haben Bank Betriebsausgabe, keine Lohnsteuer
Jahresversicherung, ausschließlich geschäftlich Soll 4670 (Reisekosten) / Haben Bank Betriebsausgabe, keine Lohnsteuer
Jahresversicherung mit privater Mitnutzung Soll 4130 (Lohn Geschäftsführer) / Haben Bank Geldwerter Vorteil, lohnsteuerpflichtig
Private Nutzung bei Jahresversicherung (Aufteilung) Soll 1740 (Verrechnungskonto GF) / Haben Bank Privatanteil, keine Betriebsausgabe

„Viele Mandanten fragen uns, ob die GmbH die Auslandskrankenversicherung pauschal übernehmen kann. Unsere Empfehlung: Ja, aber mit klarer vertraglicher Regelung und sauberer Zuordnung. Bei überwiegend geschäftlichen Reisen ist eine Einzelversicherung pro Reise die steuerlich sauberste Lösung. Wer eine Jahresversicherung wählt, sollte den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung erfassen – das vermeidet Diskussionen bei Betriebsprüfungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle: Langfristige Auslandsentsendung und Expatriates

Bei langfristigen Auslandsentsendungen von GmbH-Geschäftsführern – etwa für Projektleitungen, Aufbau von Tochtergesellschaften oder mehrjährige Auslandstätigkeiten – gelten besondere steuerliche Regelungen. Hier ist die Auslandskrankenversicherung nicht mehr als kurzfristige Reiseversicherung zu werten, sondern als Teil der Versorgungsleistungen im Rahmen der Entsendung.

Steuerlich relevant sind dabei die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Zielland sowie die Frage, ob der Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Deutschland behält oder ins Ausland verlegt. Nach § 1 Abs. 1 EStG sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Steuerliche Behandlung bei Entsendung

  • Kurzfristige Entsendung (bis 183 Tage): Nach den meisten DBA bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland. Die Auslandskrankenversicherung wird als Betriebsausgabe der GmbH behandelt.
  • Langfristige Entsendung (über 183 Tage): Oft geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über. Die Versicherungsbeiträge können dennoch als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn die GmbH diese trägt und die Entsendung betrieblich veranlasst ist.
  • Verlagerung des Wohnsitzes: Bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Auslandskrankenversicherung ist dann im Zielland zu behandeln – deutsche Steuerregeln greifen nicht mehr.
  • Sozialversicherung: Bei Entsendung innerhalb der EU gelten die EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit. Eine A1-Bescheinigung regelt, in welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Internationale Krankenversicherung statt Reiseversicherung

Bei längeren Auslandsaufenthalten (ab 6 Monate) reicht eine klassische Auslandskrankenversicherung meist nicht aus, da diese zeitlich begrenzt ist (z. B. max. 56 Tage pro Reise). Hier ist eine internationale Krankenversicherung (Expat-Versicherung) erforderlich, die weltweiten Schutz für unbegrenzte Dauer bietet. Die Beiträge sind deutlich höher (oft mehrere hundert Euro monatlich), können aber – bei betrieblicher Veranlassung – vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Vertragsgestaltung und Dokumentation

Für die steuerliche Anerkennung ist eine klare Entsendevereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer erforderlich:

  • Dauer und Zweck der Entsendung
  • Tätigkeitsort und Aufgabenbeschreibung
  • Gehalt und zusätzliche Leistungen (inkl. Krankenversicherung)
  • Regelung zur Sozialversicherung (A1-Bescheinigung bei EU)
  • Rückkehrregelung und Kündigungsmodalitäten
  • Kostenübernahme für Versicherungen, Wohnung, Umzug

Die GmbH sollte zudem eine Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamts einholen (nach § 39 AO), um gegenüber ausländischen Steuerbehörden die deutsche Ansässigkeit nachzuweisen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Gestaltungsmissbrauch vermeiden

Bei Auslandsentsendungen prüft das Finanzamt besonders kritisch, ob eine tatsächliche betriebliche Veranlassung vorliegt oder ob es sich um eine Steuergestaltung zur Verlagerung von Einkünften handelt. Indizien für Gestaltungsmissbrauch: Entsendung in Niedrigsteuerländer ohne erkennbaren Geschäftszweck, Scheinselbständigkeit, fehlende Substanz der ausländischen Tochtergesellschaft. In solchen Fällen kann § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) greifen.

Praxistipps zur steuerlichen Optimierung

Die steuerliche Behandlung der Auslandskrankenversicherung bietet durchaus Gestaltungsspielraum – allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Mit der richtigen Planung und Dokumentation können GmbH-Geschäftsführer die Kosten optimal nutzen und steuerliche Nachteile vermeiden.

1. Klare Trennung zwischen privat und geschäftlich

Der wichtigste Grundsatz: Trennen Sie von Anfang an private und geschäftliche Reisen. Schließen Sie für Geschäftsreisen separate Versicherungen ab oder dokumentieren Sie bei Jahresversicherungen penibel, welche Reisen betrieblich veranlasst waren. Dies erspart Diskussionen mit dem Finanzamt und ermöglicht den vollen Betriebsausgabenabzug.

2. Anstellungsvertrag prüfen und anpassen

Lassen Sie Ihren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von einem Steuerberater prüfen. Optimal formulierte Klauseln zur Übernahme von Reisekosten und Versicherungen schaffen Rechtssicherheit. Wichtig: Nachträgliche Änderungen sind möglich, sollten aber schriftlich erfolgen und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

3. Digitale Belegarchivierung nutzen

Nutzen Sie ein digitales Dokumentenmanagementsystem (DMS) zur Archivierung aller Reisebelege. Nach § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO und § 14b UStG ist die elektronische Aufbewahrung von Belegen zulässig, wenn die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) eingehalten werden. Dies erleichtert die Nachweisführung bei Betriebsprüfungen erheblich.

Für Vielreisende

  • Führen Sie einen Reisekalender mit allen Auslandsaufenthalten
  • Notieren Sie zu jeder Reise: Zweck, Ansprechpartner, Ergebnis
  • Erstellen Sie am Jahresende eine Aufteilungsberechnung (geschäftlich/privat)
  • Archivieren Sie alle Boarding-Pässe und Hotelrechnungen digital

Für Gelegenheitsreisende

  • Buchen Sie die Versicherung zusammen mit Flug/Hotel
  • Legen Sie pro Reise einen digitalen Ordner mit allen Unterlagen an
  • Erstellen Sie einen kurzen Reisebericht (1 Seite reicht)
  • Kosten: ca. 8–20 Euro pro Reise – steuerlich voll absetzbar

Für Expatriates

  • Schließen Sie eine Expat-Versicherung mit weltweitem Schutz ab
  • Regeln Sie die Kostenübernahme im Entsendungsvertrag
  • Klären Sie vorab die sozialversicherungsrechtliche Behandlung (A1-Bescheinigung)
  • Holen Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung für DBA-Fragen ein

4. Steuerberater frühzeitig einbinden

Gerade bei komplexeren Sachverhalten – gemischte Reisen, Entsendungen, hohe Reisekosten – lohnt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters. Dieser kann bereits bei der Vertragsgestaltung, bei der Wahl der Versicherungsform und bei der laufenden Dokumentation beraten. Für GmbH-Geschäftsführer, die ihren Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lassen, bietet sich eine integrierte Beratung an – etwa über digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de, die Jahresabschluss und laufende Beratung aus einer Hand mit transparenten Festpreisen anbieten.

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht für Reisebelege nach § 147 AO

90 %

Betrieblicher Anteil erforderlich für volle Absetzbarkeit einer Jahresversicherung

2.800 €

Höchstbetrag Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen (2026)

„Die beste Strategie ist Klarheit von Anfang an: Klare Verträge, klare Zuordnung, klare Dokumentation. Wir sehen immer wieder, dass Mandanten Jahre später bei Betriebsprüfungen Probleme bekommen, weil die Grundlagen nicht stimmen. Investieren Sie lieber einmal in eine saubere Vertragsgestaltung und ein gutes Belegsystem – das zahlt sich mehrfach aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Auslandskrankenversicherung für meinen Urlaub steuerlich absetzen?

Ja, allerdings nur als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Private Reisen begründen keine Betriebsausgabe. Da die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige) oft bereits durch die Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind, wirkt sich die Auslandskrankenversicherung für reine Urlaubsreisen steuerlich meist nicht aus.

Was passiert, wenn ich die betriebliche Veranlassung einer Reise nicht nachweisen kann?

Ohne ausreichenden Nachweis der betrieblichen Veranlassung erkennt das Finanzamt die Auslandskrankenversicherung nicht als Betriebsausgabe an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung können die Aufwendungen nachträglich dem Privatbereich zugeordnet werden, was zu einer Gewinnerhöhung und Steuernachzahlung samt Zinsen führt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen werden.

Muss ich bei einer Jahresversicherung alle Reisen einzeln dokumentieren?

Ja, bei einer Jahresversicherung müssen Sie für jede Reise separat dokumentieren, ob sie betrieblich oder privat veranlasst war. Nur so können Sie den als Betriebsausgabe absetzbaren Anteil ermitteln. Führen Sie ein Reisetagebuch mit Datum, Zielort, Reisezweck und Geschäftspartnern. Die pauschale Zuordnung der gesamten Jahresprämie zu den Betriebsausgaben ist nur möglich, wenn ausschließlich Geschäftsreisen stattfinden.

Gilt die Auslandskrankenversicherung auch für Dienstreisen innerhalb Europas?

Ja, die Auslandskrankenversicherung ist auch für Dienstreisen innerhalb Europas relevant und absetzbar. Obwohl die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) eine Grundversorgung sichert, deckt sie nicht alle Leistungen ab – insbesondere nicht den medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland. Die Auslandskrankenversicherung schließt diese Lücke und ist bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgabe abziehbar.

Können auch Familienangehörige in die betriebliche Auslandskrankenversicherung einbezogen werden?

Familienangehörige können nur dann einbezogen werden, wenn sie die Geschäftsreise aus betrieblichen Gründen begleiten – etwa bei Repräsentationspflichten oder wenn der Ehegatte im Unternehmen mitarbeitet und an der Geschäftsreise teilnimmt. Die private Begleitung bei Geschäftsreisen ist nicht absetzbar. Der auf Familienangehörige entfallende Anteil der Versicherungsprämie zählt grundsätzlich zum Privatbereich und kann nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wie wirkt sich die Auslandskrankenversicherung auf die Sozialversicherung aus?

Die Auslandskrankenversicherung ist keine Krankenversicherung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und löst daher keine Sozialversicherungspflicht aus. Sie ergänzt lediglich den bestehenden Krankenversicherungsschutz. Übernimmt die GmbH die Prämie für den Geschäftsführer, ist der geldwerte Vorteil jedoch lohnsteuerpflichtig und bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern auch sozialversicherungspflichtig – sofern keine Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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