Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogArbeitsmittel absetzen

Arbeitsmittel GmbH absetzen 2026: Praxisleitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Arbeitsmittel sind in der GmbH grundsätzlich voll als Betriebsausgaben absetzbar – entweder sofort bis 800 Euro netto oder über mehrere Jahre per AfA. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Nachweise erforderlich sind, wie Sie Büromöbel, IT-Geräte und Software steueroptimal absetzen und was bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders zu beachten ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Arbeitsmittel wie Büromöbel, Computer, Software und Werkzeuge sind in der GmbH als Betriebsausgaben absetzbar. Bis 800 Euro netto (ab 2018) erfolgt der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG; darüber hinaus greift die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 EStG. Entscheidend sind eine nachvollziehbare betriebliche Veranlassung, vollständige Belege und – bei Gesellschafter-Geschäftsführern – eine klare Zuordnung zum Betriebsvermögen.

Was sind Arbeitsmittel in der GmbH?

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ein Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben benötigt. In der GmbH zählen dazu sämtliche Gegenstände, die der Geschäftsführer oder Mitarbeiter zur Ausübung der Tätigkeit einsetzt. Die steuerliche und handelsrechtliche Behandlung richtet sich nach § 4 Abs. 4 EStG sowie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 238 ff. HGB.

Der Begriff umfasst typischerweise Büromöbel, Computer, Softwarelizenzen, Fachliteratur, Werkzeuge, Maschinen, Smartphones, Tablets sowie Büromaterial. Entscheidend ist, dass die Gegenstände ausschließlich oder zumindest zu mehr als 90% betrieblich genutzt werden. Bei geringerer betrieblicher Nutzung ist eine Aufteilung zwischen betrieblichem und privatem Anteil erforderlich.

Abgrenzung: Arbeitsmittel vs. Betriebsvermögen

In der GmbH gehören Arbeitsmittel grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 1 EStG. Sie sind im Eigentum der Gesellschaft und werden bilanziell als Anlagevermögen (bei langfristiger Nutzung über ein Jahr und Anschaffungskosten über 800 Euro netto) oder Umlaufvermögen (Verbrauchsmaterial, geringwertige Wirtschaftsgüter) erfasst. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei der GmbH zwingend – eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei mehr als 10% zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen.

Hinweis

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie die betriebliche Nutzung von Arbeitsmitteln lückenlos. Bei Smartphones, Tablets oder Fahrzeugen ist ein Fahrtenbuch oder eine Nutzungsvereinbarung empfehlenswert, um den betrieblichen Anteil gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Welche Arbeitsmittel sind sofort absetzbar?

Die GmbH kann Arbeitsmittel unter bestimmten Voraussetzungen sofort als Betriebsausgaben absetzen, wodurch sie unmittelbar den steuerlichen Gewinn mindern. Seit 2024 gilt die neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro netto (952 Euro brutto bei 19% USt) können im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden.

Sofortabzug: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für GWG gelten folgende Voraussetzungen: Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzungsfähig, beweglich und abnutzbar sein. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 800 Euro netto nicht überschreiten. Der Sofortabzug erfolgt in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, ohne Zeitanteil. Beispiele: Schreibtischstühle (€ 350), Monitore (€ 280), externe Festplatten (€ 120), Bürolampen (€ 85).

Sammelposten-Methode für GWG zwischen 250 und 1.000 Euro

Alternativ zur Sofortabschreibung kann die GmbH nach § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten bilden. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro netto werden über fünf Jahre linear abgeschrieben (20% jährlich). Diese Methode ist für das gesamte Wirtschaftsjahr bindend – die GmbH muss sich also entscheiden, ob sie die 800-Euro-Grenze oder die Sammelposten-Methode anwendet.

Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffe

Verbrauchsmaterialien wie Büromaterial (Papier, Stifte, Druckerpatronen), Reinigungsmittel oder Kleinteile sind unabhängig von der Höhe sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie zählen nicht zu den abnutzbaren Anlagegütern und werden direkt im Aufwandskonto erfasst. Bei größeren Mengen ist eine periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB zu prüfen.

Kategorie Netto-Grenze Abschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 € Sofort 100%
Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) 250 – 1.000 € 5 Jahre, 20% p.a.
Reguläre Anlagegüter über 1.000 € Nach AfA-Tabelle
Verbrauchsmaterial unbegrenzt Sofort 100%

Abschreibung von Arbeitsmitteln über 800 Euro

Überschreiten Arbeitsmittel die Grenze von 800 Euro netto, müssen sie nach § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer. Die GmbH aktiviert das Arbeitsmittel in der Bilanz gemäß § 246 Abs. 1 HGB und nimmt jährlich eine planmäßige Abschreibung vor.

Ermittlung der Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die branchenspezifisch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegen. Für typische Arbeitsmittel gelten folgende Richtwerte: Büromöbel 13 Jahre, Computer und Peripheriegeräte 3 Jahre, Software (bei Kauf-Lizenz) 3 Jahre, Telefon- und Kommunikationsanlagen 5 Jahre, Werkzeuge und Maschinen je nach Art 5–15 Jahre. Die GmbH kann von diesen Werten abweichen, muss die kürzere Nutzungsdauer jedoch nachweisen.

Lineare vs. degressive Abschreibung

Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Sie ist handelsrechtlich und steuerlich der Regelfall. Die degressive Abschreibung (bis zu 30% jährlich) war zeitweise für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig, zuletzt für Anschaffungen 2020–2022 gemäß Corona-Steuerhilfegesetz. Ab 2023 ist nur noch die lineare AfA möglich. Stand 2026 gibt es keine degressive AfA für Arbeitsmittel.

Die Abschreibung beginnt im Monat der Anschaffung. Bei Anschaffung im Juni werden 7/12 der Jahres-AfA im ersten Wirtschaftsjahr geltend gemacht. Im letzten Jahr der Nutzungsdauer werden die restlichen 5/12 abgeschrieben. Diese zeitanteilige Abschreibung gilt sowohl handelsrechtlich (§ 253 Abs. 3 HGB) als auch steuerlich.

„In der Praxis werden Computer und IT-Ausstattung häufig nach drei Jahren vollständig abgeschrieben, obwohl die tatsächliche Nutzungsdauer länger ist. Das ist steuerlich korrekt, da die AfA-Tabelle diese Nutzungsdauer vorsieht. Wichtig ist die konsistente Anwendung im gesamten Unternehmen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Arbeitsmittel kaufen oder leasen: Steuerliche Unterschiede

Die Entscheidung zwischen Kauf und Leasing hat erhebliche Auswirkungen auf Bilanz, Liquidität und Steuerlast der GmbH. Beide Varianten sind steuerlich absetzbar, unterscheiden sich aber grundlegend in der bilanziellen Behandlung nach § 246 HGB und der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 4 EStG.

Kauf: Aktivierung und planmäßige Abschreibung

Beim Kauf erwirbt die GmbH wirtschaftliches Eigentum am Arbeitsmittel. Das Wirtschaftsgut wird als Anlagevermögen aktiviert, die Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Steuerlich wirkt sich nur die jährliche AfA gewinnmindernd aus, nicht die volle Kaufsumme. Vorteil: Das Arbeitsmittel bleibt dauerhaft im Eigentum der GmbH. Nachteil: Hohe Anfangsinvestition belastet die Liquidität.

Leasing: Operating- vs. Finance-Lease

Beim Operating-Leasing (auch Miet-Leasing) bleibt das Wirtschaftsgut im Eigentum des Leasinggebers. Die GmbH bilanziert das Leasingobjekt nicht, sondern bucht die Leasingraten direkt als Betriebsausgaben. Steuerlich sind die Raten sofort und vollständig abzugsfähig. Beim Finance-Leasing (Finanzierungsleasing) erwirbt die GmbH wirtschaftliches Eigentum – typischerweise bei Laufzeiten über 90% der Nutzungsdauer oder Kaufoption. Das Leasingobjekt wird aktiviert und abgeschrieben, nur der Zinsanteil der Rate ist Betriebsausgabe.

Kauf

Aktivierung in Bilanz, planmäßige AfA über Nutzungsdauer, hohe Anfangsinvestition, dauerhaftes Eigentum, bei GWG bis 800 € Sofortabzug möglich

Operating-Leasing

Keine Bilanzierung, Leasingraten sofort absetzbar, Liquidität geschont, keine Eigentumserwerb, bilanzneutral (Off-Balance)

Für Geschäftsführer, die die Liquidität schonen möchten, ist Operating-Leasing oft attraktiv – insbesondere bei IT-Ausstattung, die schnell veraltet. Die vollständige Absetzbarkeit der Leasingraten führt zu einem gleichmäßigen steuerlichen Effekt. Bei langfristigen Investitionen wie Maschinen kann der Kauf wirtschaftlich vorteilhafter sein. Die Entscheidung sollte stets im Rahmen der Jahresabschluss-Planung getroffen werden.

Welche Nachweise und Belege sind erforderlich?

Die ordnungsgemäße Dokumentation und Belegführung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsmitteln als Betriebsausgaben. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. Die GmbH muss sämtliche Anschaffungen von Arbeitsmitteln durch Belege nachweisen und die betriebliche Veranlassung dokumentieren.

Pflichtangaben auf Rechnungen nach § 14 UStG

Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist eine ordnungsgemäße Rechnung zwingend erforderlich. Diese muss enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Gegenstände, Zeitpunkt der Lieferung, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, anzuwendender Steuersatz sowie Steuerbetrag. Fehlt eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Dokumentation der betrieblichen Nutzung

Bei Arbeitsmitteln, die potenziell auch privat genutzt werden können (Smartphones, Tablets, Notebooks), verlangt das Finanzamt einen Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung. Als Nachweis dienen: schriftliche Nutzungsvereinbarungen zwischen GmbH und Geschäftsführer, Fahrtenbücher bei Dienstfahrzeugen, Nutzungsprotokolle bei IT-Geräten, betriebliche E-Mail-Korrespondenz. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 90% ist eine Aufteilung nach tatsächlichem Nutzungsumfang vorzunehmen. Die private Nutzung von Gesellschafts-Eigentum führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

  • Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG vorhanden
  • Zahlungsnachweis (Kontoauszug, Überweisungsbeleg)
  • Bei Barzahlung: Quittung oder Kassenbon
  • Nachweis der betrieblichen Veranlassung (Nutzungsvereinbarung, Protokoll)
  • Anlageverzeichnis mit Anschaffungsdatum, -kosten und Nutzungsdauer
  • Bei GWG: separate Auflistung für Sofortabzug oder Sammelposten
  • Aufbewahrung gemäß § 147 AO für 10 Jahre

Achtung

Vorsicht bei fehlenden Belegen: Können Sie Anschaffungen nicht durch ordnungsgemäße Rechnungen belegen, erkennt das Finanzamt die Betriebsausgabe nicht an – auch nicht teilweise. Der Vorsteuerabzug entfällt ebenfalls. Bei Betriebsprüfungen führt dies regelmäßig zu Gewinnerhöhungen und Steuernachzahlungen.

Arbeitsmittel für Gesellschafter-Geschäftsführer: Besonderheiten

Gesellschafter-Geschäftsführer stehen steuerlich in einem besonderen Verhältnis zur GmbH. Während sie als Geschäftsführer Arbeitnehmer sind, beherrschen sie als Gesellschafter häufig die Gesellschaft. Diese Doppelrolle führt bei der Überlassung von Arbeitsmitteln zu spezifischen steuerlichen Fragestellungen, insbesondere beim Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 KStG.

Überlassung von Arbeitsmitteln: Gehaltsbestandteil oder verdeckte Gewinnausschüttung?

Stellt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitsmittel zur Verfügung, muss die Überlassung dem Fremdvergleich standhalten. Bei einem beherrschenden Gesellschafter (Beteiligung über 50%) prüft das Finanzamt, ob ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen diese Leistung erhalten hätte. Ist die Überlassung unverhältnismäßig oder ohne betriebliche Veranlassung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG vor. Diese ist auf Gesellschaftsebene nicht abzugsfähig und beim Gesellschafter als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

Private Nutzung und geldwerter Vorteil

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer betriebliche Arbeitsmittel privat (z. B. Dienstwagen, Smartphone, Laptop), liegt ein geldwerter Vorteil vor, der nach § 8 Abs. 2 EStG als Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Bewertung erfolgt nach tatsächlichem Nutzungswert oder vereinfachten Pauschalen. Bei Dienstwagen: 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Bei IT-Geräten kann eine Nutzungsvereinbarung mit Kostenerstattung die private Nutzung regeln. Ohne Vereinbarung unterstellt das Finanzamt bei hochpreisigen Geräten einen privaten Nutzungsanteil.

Eine Möglichkeit zur Vermeidung des geldwerten Vorteils ist die vertragliche Vereinbarung, dass Arbeitsmittel ausschließlich betrieblich genutzt werden dürfen. Dies muss in einer Geschäftsführer-Vereinbarung oder im Anstellungsvertrag schriftlich festgehalten und auch tatsächlich gelebt werden. Die bloße Vereinbarung reicht nicht – bei Zweifeln kann das Finanzamt Nachweise verlangen.

„In der Koordination mit unseren Steuerberatern erleben wir häufig, dass Gesellschafter-Geschäftsführer die Überlassung von Arbeitsmitteln nicht ausreichend dokumentieren. Eine klare schriftliche Regelung im Anstellungsvertrag sowie die Dokumentation der betrieblichen Nutzung schützt vor späteren Diskussionen mit dem Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis

Praxis-Empfehlung: Lassen Sie die Überlassung von Arbeitsmitteln an Gesellschafter-Geschäftsführer durch Ihren Steuerberater prüfen. Eine angemessene Dokumentation und Bewertung vermeidet das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung und schützt vor Steuernachzahlungen.

Home-Office und Arbeitszimmer: Was ist absetzbar?

Für Geschäftsführer, die von zu Hause aus arbeiten, stellt sich die Frage, welche Kosten für Arbeitsmittel und Räume die GmbH übernehmen und absetzen kann. Seit 2023 gelten neue Regelungen für die Home-Office-Pauschale und das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, die auch für die GmbH relevant sind, wenn sie dem Geschäftsführer einen Kostenersatz leistet.

Home-Office-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich

Die Home-Office-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Maximal können 210 Tage pro Jahr (= 1.260 Euro) geltend gemacht werden. Die Pauschale deckt alle Aufwendungen für die häusliche Nutzung ab (Miete, Strom, Heizung, Reinigung), nicht jedoch Arbeitsmittel wie Möbel oder IT. Diese sind zusätzlich absetzbar. Die GmbH kann dem Geschäftsführer die Home-Office-Pauschale steuerfrei erstatten, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Häusliches Arbeitszimmer: Vollständiger Abzug bei Mittelpunkt

Ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu mindestens 90%) für betriebliche Zwecke genutzt wird und in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Die Kosten sind in voller Höhe absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist ein anderer Arbeitsplatz nicht verfügbar, sind maximal 1.250 Euro jährlich abzugsfähig. Abzugsfähig sind: anteilige Miete/AfA, Nebenkosten, Renovierungskosten, Einrichtung (Abschreibung).

Arbeitsmittel im Home-Office: Zusätzlich absetzbar

Arbeitsmittel, die im Home-Office genutzt werden, sind unabhängig von der Home-Office-Pauschale oder den Kosten für das Arbeitszimmer absetzbar. Dazu zählen: Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computer, Drucker, Monitor, Beleuchtung, Fachliteratur. Die GWG-Regelungen gelten unverändert: Bis 800 Euro netto Sofortabzug, darüber Abschreibung nach AfA-Tabelle. Die GmbH kann diese Arbeitsmittel anschaffen und dem Geschäftsführer zur Nutzung überlassen. Alternativ erstattet die GmbH dem Geschäftsführer die Anschaffungskosten.

Kostenart Voraussetzung Maximaler Abzug
Home-Office-Pauschale Ausschließliche Tätigkeit zu Hause 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr
Arbeitszimmer (kein anderer Arbeitsplatz) Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung max. 1.250 €/Jahr
Arbeitszimmer (Mittelpunkt) Mittelpunkt der Gesamttätigkeit unbegrenzt
Arbeitsmittel (GWG) Betriebliche Nutzung Sofort bis 800 € netto
Arbeitsmittel (über GWG) Betriebliche Nutzung AfA über Nutzungsdauer

Wer als Geschäftsführer ein Home-Office einrichtet und die steuerliche Behandlung optimieren möchte, sollte die Regelungen im Rahmen des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater prüfen lassen. Die Abgrenzung zwischen Pauschale, Arbeitszimmer und Arbeitsmitteln ist komplex und wird bei Betriebsprüfungen häufig hinterfragt. Eine professionelle Beratung sichert den vollständigen Abzug und vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt.

Digitale Arbeitsmittel: Software und Lizenzen richtig absetzen

Digitale Arbeitsmittel wie Software, Cloud-Dienste, Lizenzen und Abonnements sind heute unverzichtbar. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Überlassung: Kauf-Lizenz, Miet-Lizenz (SaaS), Cloud-Abonnement. Entscheidend ist, ob die GmbH ein dauerhaftes Nutzungsrecht erwirbt oder lediglich zeitlich begrenzt auf die Software zugreift.

Kauf-Lizenzen: Aktivierung und Abschreibung

Erwirbt die GmbH eine Software-Lizenz mit unbefristeter Nutzungsdauer (z. B. Perpetual License), liegt ein immaterielles Wirtschaftsgut vor, das nach § 266 Abs. 2 HGB als Anlagevermögen zu aktivieren ist. Die Anschaffungskosten werden über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben, in der Regel 3 Jahre gemäß AfA-Tabelle. Bei Anschaffungskosten unter 800 Euro netto greift die GWG-Regelung, die Software kann sofort vollständig abgesetzt werden. Beispiel: Eine Buchhaltungssoftware-Lizenz für 1.500 Euro netto wird über 3 Jahre mit jährlich 500 Euro abgeschrieben.

Miet-Lizenzen und SaaS: Sofortiger Betriebsausgabenabzug

Bei Software as a Service (SaaS) oder Miet-Lizenzen zahlt die GmbH laufende Nutzungsgebühren ohne Erwerb eines dauerhaften Rechts. Diese Ausgaben sind nicht zu aktivieren, sondern als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Beispiele: Microsoft 365 (monatliches Abo), DATEV-Cloud, Slack, Adobe Creative Cloud. Die Zahlungen werden direkt im Aufwandskonto erfasst und mindern den Gewinn im Zahlungsjahr. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gebühren.

Cloud-Speicher, Hosting und digitale Infrastruktur

Kosten für Cloud-Speicher (Dropbox, Google Drive), Server-Hosting, Domain-Registrierungen und IT-Infrastruktur sind laufende Betriebsausgaben und sofort abzugsfähig. Sie zählen nicht zu den aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern. Auch Kosten für Webhosting, SSL-Zertifikate, API-Zugänge oder Datenbank-Services sind direkt als Aufwand zu buchen.

Kauf-Lizenz (Perpetual)

Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut, Abschreibung über 3 Jahre, bei unter 800 € netto Sofortabzug als GWG möglich

Miet-Lizenz / SaaS

Keine Aktivierung, laufende Gebühren sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, unabhängig von der Höhe

Cloud & Hosting

Laufende Betriebsausgaben, sofortiger Abzug, keine Abschreibung, direkte Gewinnminderung im Zahlungsjahr

Hinweis

Digitalisierungs-Vorteil: SaaS-Modelle bieten steuerlich einen sofortigen Liquiditätsvorteil, da die Ausgaben nicht über Jahre verteilt, sondern sofort gewinnmindernd wirken. Gleichzeitig bleibt die Bilanz schlanker, da keine immateriellen Vermögenswerte aktiviert werden müssen.

Arbeitsmittel im Jahresabschluss und der Bilanz

Die korrekte bilanzielle Erfassung von Arbeitsmitteln ist zentral für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss nach § 242 HGB. Arbeitsmittel sind je nach Wert und Nutzungsdauer als Anlagevermögen, Umlaufvermögen oder direkt als Aufwand zu behandeln. Die Bewertung erfolgt nach § 253 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen.

Aktivierung im Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB

Arbeitsmittel, die länger als ein Jahr genutzt werden und die Wertgrenze von 800 Euro netto überschreiten, sind als Sachanlagen im Anlagevermögen zu aktivieren. Die Gliederung erfolgt nach § 266 Abs. 2 HGB unter den Positionen: technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transport, Installation) abzüglich Anschaffungsminderungen (Rabatte, Skonti). Die planmäßige Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB über die Nutzungsdauer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortaufwand statt Aktivierung

GWG bis 800 Euro netto werden steuerlich sofort abgesetzt und müssen handelsrechtlich nicht zwingend aktiviert werden. In der Praxis folgt die Handelsbilanz der Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip § 5 Abs. 1 EStG), sodass GWG direkt als Aufwand gebucht werden. Sie erscheinen nicht in der Bilanz, sondern nur in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Kapitalgesellschaften müssen im Anhang einen Anlagenspiegel aufstellen, der die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darstellt. Dieser zeigt für jede Anlagenposition: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Anschaffungs-/Herstellungskosten am Ende, kumulierte Abschreibungen zu Beginn, Abschreibungen des Geschäftsjahres, kumulierte Abschreibungen am Ende, Restbuchwert. Die korrekte Führung des Anlagenspiegels ist für die Offenlegung nach § 325 HGB und für Betriebsprüfungen essenziell.

Für kleine GmbHs nach § 267 Abs. 1 HGB ist der Anhang auf wenige Angaben reduziert. Der Anlagenspiegel muss jedoch auch hier geführt werden, wenn Anlagevermögen vorhanden ist. Mittelgroße und große GmbHs müssen den Anlagenspiegel im Anhang veröffentlichen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

„Ein sauber geführter Anlagenspiegel erleichtert nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern ist auch bei Betriebsprüfungen oder Unternehmensverkäufen Gold wert. Unsere Steuerberater achten deshalb besonders auf die lückenlose Dokumentation aller Anlagenbewegungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer als Geschäftsführer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder unsicher bei der bilanziellen Behandlung von Arbeitsmitteln ist, findet bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Jahresabschluss-Erstellung inklusive Anlagenspiegel, Offenlegung und fachlicher Prüfung wird vollständig durch zugelassene Steuerberater durchgeführt – ohne Wartezeiten, mit klarer Kommunikation über Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen

Können auch gebrauchte Arbeitsmittel steuerlich abgesetzt werden?

Ja, auch gebrauchte Arbeitsmittel sind als Betriebsausgaben absetzbar. Entscheidend ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Restnutzungsdauer kürzer angesetzt werden als bei Neuware, was zu höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen führt. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung und eine ordnungsgemäße Rechnung sind auch hier erforderlich.

Was passiert, wenn ein Arbeitsmittel privat mitgenutzt wird?

Bei gemischter Nutzung durch Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer muss der private Anteil versteuert werden. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 %, gehört das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen und kann nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei mindestens 50 % betrieblicher Nutzung erfolgt die Zuordnung zum Betriebsvermögen; der Privatanteil wird als Entnahme versteuert oder pauschal nach der 1-%-Regelung.

Wie wirken sich Arbeitsmittel auf die Gewerbesteuer aus?

Arbeitsmittel mindern als Betriebsausgaben den Gewinn nach § 7 GewStG, der Grundlage der Gewerbesteuer ist. Wird ein Arbeitsmittel sofort abgesetzt oder abgeschrieben, verringert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend. Leasingraten mindern den Gewinn unmittelbar, während beim Kauf nur die jährliche AfA bzw. der Sofortabzug wirksam wird. Die Gewerbesteuer sinkt dadurch direkt proportional zur Gewinnminderung.

Gibt es Höchstgrenzen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln?

Steuerrechtlich existieren keine absoluten Höchstgrenzen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln. Entscheidend ist allein die betriebliche Veranlassung und Angemessenheit. Bei ungewöhnlich hohen Anschaffungen – etwa Luxus-Ausstattung ohne erkennbaren betrieblichen Mehrwert – kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. In diesem Fall wird der unangemessene Teil nicht als Betriebsausgabe anerkannt und auf Gesellschafterebene als Einkommen versteuert.

Kann die GmbH Arbeitsmittel an Mitarbeiter überlassen?

Ja, die GmbH kann Arbeitsmittel unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiter überlassen. Sofern die Überlassung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt – etwa Laptop oder Smartphone zur Erreichbarkeit – liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Bei privater Mitnutzung ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber oft pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden. Die GmbH setzt die Anschaffungskosten weiterhin vollständig als Betriebsausgabe ab.

Wie erfolgt die Behandlung von Arbeitsmitteln bei Betriebsaufgabe oder Insolvenz?

Bei Betriebsaufgabe oder Insolvenz werden Arbeitsmittel zum gemeinen Wert (Verkehrswert) aus dem Betriebsvermögen entnommen. Liegt dieser über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn nach § 16 EStG. Nicht vollständig abgeschriebene Arbeitsmittel mit Buchwert können bei Veräußerung zu einem niedrigeren Preis einen Verlust auslösen, der den Aufgabegewinn mindert. Im Insolvenzverfahren werden verwertbare Arbeitsmittel in die Insolvenzmasse einbezogen; steuerlich erfolgt die Entnahme zum Zeitwert.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Abschreibungsverordnung (AfaA), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz