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OnlineBilanz›Blog›Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV: Was in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist

Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV: Was in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist

Veröffentlicht: 22.10.2026Aktualisiert: 22.10.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für die Beitragsberechnung in der Lohnabrechnung einer GmbH oder UG ist entscheidend, was sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt gilt. Der Beitrag erläutert die Definition in § 14 SGB IV, die Ausnahmen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und die Behandlung von Einmalzahlungen und Nettolohnvereinbarungen. Er zeigt außerdem, wie die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 die Beitragspflicht begrenzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, also Geld- und Sachbezüge. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch besteht, wie die Leistung bezeichnet wird und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt wird. Beitragsfrei sind nur gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahmen, vor allem die der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dazu gehören zusätzlich zum Lohn gewährte lohnsteuerfreie Zuwendungen und bestimmte pauschal versteuerte Bezüge. Voraussetzung ist, dass sie in der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ist beitragsfrei. Diese liegen 2026 bei 8.450 Euro monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 5.812,50 Euro monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Arbeitsentgelt: Definition nach § 14 SGB IV

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Dort ist in § 14 zentral bestimmt, welche Zahlungen eines Arbeitgebers der Beitragspflicht unterliegen. Die Definition gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Für den Arbeitgeber einer GmbH oder UG ist sie der Ausgangspunkt jeder Beitragsberechnung.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst weit gefasst. Unerheblich ist,

  • ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht,
  • unter welcher Bezeichnung sie gezahlt wird,
  • in welcher Form sie geleistet wird (Geld oder Sachleistung) und
  • ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt wird.

Damit sind auch freiwillige Leistungen grundsätzlich Arbeitsentgelt, etwa eine Prämie ohne vertragliche Grundlage oder eine Zuwendung „aus besonderem Anlass“. Eine als „Geschenk“ oder „Aufwandspauschale“ bezeichnete Zahlung wird nicht schon wegen ihrer Bezeichnung beitragsfrei. Maßgeblich ist allein, ob die Einnahme ihren Grund im Beschäftigungsverhältnis hat.

Grundsatz und Ausnahme

Das Gesetz arbeitet nach dem Prinzip „weite Definition, enumerative Ausnahmen“. Zunächst ist jede Einnahme aus der Beschäftigung Arbeitsentgelt. Beitragsfrei ist sie nur, wenn eine ausdrückliche Ausnahme greift, insbesondere nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Geld- und Sachbezüge in der Lohnabrechnung

Aus der Formulierung „in welcher Form sie geleistet werden“ folgt, dass neben dem Barlohn auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt gehören. Zum Barlohn zählen insbesondere das laufende Gehalt, Stundenlöhne, Provisionen und Boni. Sachbezüge sind etwa die Überlassung von Waren, Dienstleistungen oder Nutzungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber. In der Lohnabrechnung sind Sachbezüge mit einem Wert anzusetzen und in die Beitragsbemessung einzubeziehen, sofern keine Ausnahme greift.

Laufendes Arbeitsentgelt wird dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erarbeitet wurde, in der Regel also dem Kalendermonat. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt folgt dagegen eigenen Zuordnungsregeln (dazu unten). Wie eine Gehaltsabrechnung insgesamt aufgebaut ist, welche Positionen sie enthält und wie sich der Weg vom Brutto zum Netto zusammensetzt, erläutert der Beitrag Gehaltsabrechnung erklärt.

Ausnahmen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Welche Zuwendungen trotz der weiten Definition nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in § 1 Abs. 1. Für die Lohnabrechnung einer GmbH sind vor allem die folgenden Tatbestände bedeutsam.

Tatbestand (§ 1 Abs. 1 SvEV) Inhalt Hinweis für die Praxis
Nr. 1 Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro je Stunde nicht übersteigt
Nr. 2 Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind Pauschal besteuerte sonstige Bezüge; Einmalzahlungen im Sinne des § 23a SGB IV fallen nicht darunter
Nr. 3 Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG Nach dieser Vorschrift pauschal versteuerte Einnahmen

Die SvEV knüpft damit eng an das Lohnsteuerrecht an. Die Pauschalierungstatbestände ergeben sich aus § 40 EStG. Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ist in § 3b EStG geregelt. Bei diesen Zuschlägen ist die sozialversicherungsrechtliche Begrenzung auf einen Grundlohn von 25 Euro je Stunde zu beachten. Steuerlich können solche Zuschläge in weiterem Umfang steuerfrei sein. Der übersteigende Teil ist dann zwar lohnsteuerfrei, gleichwohl aber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Verknüpfung mit der Entgeltabrechnung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV setzt die Beitragsfreiheit unter anderem für die Tatbestände der Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 voraus, dass die Bezüge in der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Wird eine Pauschalierung erst später vorgenommen, etwa nachträglich nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, kann die Beitragsfreiheit entfallen. Steuerliche Behandlung und Beitragsberechnung sollten deshalb im selben Abrechnungslauf abgestimmt werden.

Das Merkmal „zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern“ in Nr. 1 verdient besondere Aufmerksamkeit. Wird eine steuerfreie Leistung nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sondern an dessen Stelle, fehlt es an dieser Voraussetzung. Das gilt etwa, wenn sie im Wege einer Gehaltsumwandlung gezahlt wird.

Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung

Eine eigene Regelung enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für die Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Entgelts in Anwartschaften um, die über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse finanziert werden, ist der umgewandelte Betrag Arbeitsentgelt, soweit er 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. Diese beträgt 2026 101.400 Euro.

Bis zu dieser Grenze ist der umgewandelte Betrag demnach kein Arbeitsentgelt und mindert die Beitragsbemessungsgrundlage. Der darüber hinausgehende Teil bleibt beitragspflichtig. Für die übrigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gelten eigene Regelungen, die nicht Gegenstand dieses Beitrags sind. In der Lohnabrechnung ist daher stets zu prüfen, welcher Durchführungsweg vereinbart wurde.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Nach § 23a SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt solche Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Typische Beispiele sind Weihnachtsgeld oder ein als Einmalzahlung geleistetes Urlaubsgeld. Einmalzahlungen sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie werden grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV); für die Beitragsberechnung gilt jedoch nicht die monatliche, sondern die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.

Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze

Nach § 23a Abs. 3 SGB IV ist eine Einmalzahlung nur insoweit beitragspflichtig, als sie zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Diese ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bzw. der Beschäftigung bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums der Auszahlung. Das bis dahin beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt wird davon abgezogen. Nur bis zur Höhe des verbleibenden Betrags ist die Einmalzahlung beitragspflichtig. Die Berechnung erfolgt getrennt für die Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und die Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits, weil die Grenzen unterschiedlich hoch sind.

Märzklausel

Für Einmalzahlungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gilt die sogenannte Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Eine solche Zahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber bereits im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Einzelheiten und Berechnungsbeispiele enthält der Beitrag Einmalzahlung in der Sozialversicherung: Beitragsberechnung und Märzklausel.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Grenzwerte 2026

Ob ein Bezug Arbeitsentgelt ist, entscheidet § 14 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Bis zu welcher Höhe daraus Beiträge zu zahlen sind, bestimmen die Beitragsbemessungsgrenzen. Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenzen ist beitragsfrei. Für 2026 gelten folgende Werte:

Grenzwert 2026 Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherung 8.450,00 Euro 101.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro 69.750 Euro
Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) 603 Euro –
Obergrenze Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) 2.000 Euro –

Am unteren Ende der Skala spielt die Höhe des Arbeitsentgelts ebenfalls eine Rolle. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV vor, für die besondere beitragsrechtliche Regelungen gelten. An sie schließt sich der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV an. Er erfasst Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro im Monat. In diesem Bereich wird die Beitragsbemessungsgrundlage nach besonderen Regeln ermittelt.

Für beide Einordnungen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV maßgeblich. Ob etwa ein steuerfreier Zuschuss oder eine Einmalzahlung einzubeziehen ist, beeinflusst daher unmittelbar die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung.

Nettoarbeitsentgelt und Hochrechnung

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausnahmsweise einen festen Nettolohn, trägt der Arbeitgeber die Steuern und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten in diesem Fall als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung.

Das vereinbarte Nettoarbeitsentgelt muss daher auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine iterative Rechnung: Die übernommenen Abzüge sind selbst Arbeitsentgelt und erhöhen ihrerseits die Bemessungsgrundlage. Gängige Lohnabrechnungsprogramme führen diese Hochrechnung automatisiert durch.

Illegale Beschäftigung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag wird dann als Nettolohn behandelt und auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Die nachzuzahlenden Beiträge fallen dadurch entsprechend höher aus.

Abgrenzung zum steuerlichen Arbeitslohn

Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt und steuerlicher Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG sind grundsätzlich deckungsgleich. Beide erfassen alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Form. Diese weitgehende Übereinstimmung ist gewollt und erleichtert die Lohnabrechnung.

Abweichungen entstehen vor allem über die SvEV. Sie verknüpft die Beitragsfreiheit mit der Steuerfreiheit oder der Pauschalbesteuerung, allerdings nicht ausnahmslos und nicht immer im gleichen Umfang. Typische Abweichungen sind:

  • Bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ist der lohnsteuerfreie Teil nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde beitragsfrei.
  • Pauschal besteuerte sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nur beitragsfrei, wenn sie kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen.
  • Die Beitragsfreiheit hängt davon ab, dass Steuerfreiheit oder Pauschalierung bereits in der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums umgesetzt werden.
  • Bei der Entgeltumwandlung über Direktzusage oder Unterstützungskasse gilt die eigenständige 4-%-Grenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich daher, jede Lohnart in der Abrechnung getrennt nach steuerlicher und beitragsrechtlicher Behandlung zu kennzeichnen. So lässt sich nachvollziehen, an welcher Stelle die beiden Bemessungsgrundlagen auseinanderlaufen.

Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer

In einer GmbH oder UG erhält häufig auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV liegt jedoch nur vor, wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Ist er als Selbstständiger einzuordnen, etwa wegen seiner Beteiligung oder seiner Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, ist seine Vergütung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Lohnsteuerlich bleibt sie gleichwohl Arbeitslohn.

Der sozialversicherungsrechtliche Status sollte daher geklärt sein, bevor die erste Gehaltsabrechnung erstellt wird. Bei Zweifeln kommt ein Statusfeststellungsverfahren in Betracht. Die Kriterien der Statusbeurteilung behandelt der Beitrag Geschäftsführender Gesellschafter: Status, Sozialversicherung und Vergütung.

Praxisbeispiel: Weihnachtsgeld in einer GmbH

Die Muster GmbH beschäftigt seit mehreren Jahren eine Vertriebsleiterin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Sie erhält 2026 ein laufendes Monatsgehalt von 6.000 Euro. Im Dezember zahlt die GmbH zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 5.000 Euro. Mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von 77.000 Euro bleibt sie unter der Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung 2026 von 77.400 Euro. Weitere Bezüge fallen nicht an. Das Weihnachtsgeld ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV, weil es nicht für die Arbeit in einem einzelnen Monat gezahlt wird.

Schritt 1 – laufendes Entgelt: Das laufende Monatsgehalt von 6.000 Euro liegt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (5.812,50 Euro). Beitragspflichtig sind dort daher monatlich nur 5.812,50 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt das Gehalt unter der Grenze von 8.450 Euro und ist voll beitragspflichtig.

Schritt 2 – Prüfung der Einmalzahlung im Dezember:

Position Kranken-/Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosenversicherung
Anteilige Jahres-BBG Januar bis Dezember 69.750,00 Euro 101.400,00 Euro
./. beitragspflichtiges laufendes Entgelt Januar bis Dezember 69.750,00 Euro (12 × 5.812,50) 72.000,00 Euro (12 × 6.000)
= noch nicht ausgeschöpfte BBG 0,00 Euro 29.400,00 Euro
Weihnachtsgeld 5.000,00 Euro 5.000,00 Euro
davon beitragspflichtig 0,00 Euro 5.000,00 Euro

Ergebnis: In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das laufende Gehalt ausgeschöpft. Das Weihnachtsgeld ist dort beitragsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt ausreichend Raum bis zur Grenze, sodass das Weihnachtsgeld dort in voller Höhe beitragspflichtig ist.

Lohnsteuerlich ist das Weihnachtsgeld unabhängig davon in voller Höhe als sonstiger Bezug zu versteuern. Im Jahresabschluss der GmbH sind Gehalt, Weihnachtsgeld und Arbeitgeberanteile als Personalaufwand zu erfassen. Sie werden nicht aktiviert.

Checkliste für die Lohnabrechnung

✓Einnahme erfassen: Jede Geld- oder Sachleistung mit Bezug zur Beschäftigung ist zunächst als Arbeitsentgelt zu behandeln, unabhängig von Bezeichnung und Rechtsanspruch.
✓Ausnahme prüfen: Greift ein Tatbestand des § 1 Abs. 1 SvEV, etwa eine lohnsteuerfreie Zuwendung zusätzlich zum Lohn oder eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG?
✓Zeitpunkt beachten: Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung müssen bereits in der Abrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums umgesetzt sein.
✓Zuschläge begrenzen: Bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ist die Grundlohngrenze von 25 Euro je Stunde für die Beitragsfreiheit zu beachten.
✓Einmalzahlungen zuordnen: Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze berechnen und für Zahlungen von Januar bis März die Märzklausel prüfen.
✓Entgeltumwandlung: Durchführungsweg feststellen und bei Direktzusage oder Unterstützungskasse die 4-%-Grenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV anwenden.
✓Nettolohn hochrechnen: Bei Nettolohnvereinbarungen Steuern und Arbeitnehmeranteile in das Arbeitsentgelt einbeziehen.
✓Status klären: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern vor der ersten Abrechnung prüfen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Grundlagen zur Abrechnung enthält der Beitrag Gehaltsabrechnung erklärt.

Fazit

Das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV ist bewusst weit definiert. Grundsätzlich ist jede laufende oder einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung beitragspflichtig, gleich ob sie in Geld oder als Sachbezug geleistet wird. Beitragsfrei bleiben vor allem die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung genannten Bezüge; bei den wichtigsten Tatbeständen wie lohnsteuerfreien Zuwendungen und pauschal besteuerten Bezügen gilt das nur, wenn sie in der Abrechnung des jeweiligen Zeitraums lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Einmalzahlungen unterliegen eigenen Zuordnungsregeln, Nettolohnvereinbarungen erfordern eine Hochrechnung, und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ist das Entgelt beitragsfrei. Für eine GmbH oder UG ist eine sorgfältige Einordnung jeder Lohnart die Grundlage für eine korrekte Beitragsberechnung und einen zutreffend ausgewiesenen Personalaufwand im Jahresabschluss.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung?

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch besteht, wie die Leistung bezeichnet wird und ob sie in Geld oder als Sachbezug gewährt wird. Erfasst sind auch Einnahmen, die nur im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden.

Welche Bezüge sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei?

Nach § 1 Abs. 1 SvEV sind unter anderem zusätzlich zum Lohn gewährte lohnsteuerfreie Zuwendungen, Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse kein Arbeitsentgelt. Dasselbe gilt für nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuerte Einnahmen und für sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. Voraussetzung ist, dass die Bezüge in der Abrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

Sind Nachtzuschläge in der Sozialversicherung beitragsfrei?

Lohnsteuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Ein darüber hinausgehender steuerfreier Teil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wie wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt?

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld sind nach § 23a SGB IV nur bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Maßgeblich ist der Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Auszahlungsmonat, abzüglich des bereits beitragspflichtigen laufenden Entgelts. Für Zahlungen von Januar bis März kann die Märzklausel eine Zuordnung zum Vorjahr bewirken.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

In der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 8.450 Euro im Monat bzw. 101.400 Euro im Jahr. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750 Euro im Jahr. Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenzen ist beitragsfrei.

Was gilt bei einer Nettolohnvereinbarung?

Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gehören bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Steuern und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung zum Arbeitsentgelt. Der Nettobetrag wird daher auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Bei illegaler Beschäftigung, für die Steuern und Beiträge nicht gezahlt wurden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Ist Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung Arbeitsentgelt?

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ist der umgewandelte Betrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur insoweit Arbeitsentgelt, als er 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt.

Ist das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers Arbeitsentgelt?

Nur wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Ist er als Selbstständiger einzuordnen, ist seine Vergütung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, lohnsteuerlich aber weiterhin Arbeitslohn. Der Status sollte vor der ersten Abrechnung geklärt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

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