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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage KAP Frist

Anlage KAP Frist 2026: Abgabetermine & Verlängerung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage KAP ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und dient der Erfassung von Kapitalerträgen aus GmbH-Beteiligungen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Für das Steuerjahr 2025 gelten im Jahr 2026 klare Abgabefristen, die je nach Erstellungsart variieren. Wer die Fristen versäumt, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO – dieser Artikel erklärt alle relevanten Termine, Verlängerungsmöglichkeiten und den Zusammenhang zum GmbH-Jahresabschluss.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage KAP muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2025 gilt ohne steuerliche Beratung eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2026, mit Steuerberater bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO.

Was ist die Anlage KAP und wann wird sie benötigt?

Die Anlage KAP ist ein Formular der Einkommensteuererklärung, in dem natürliche Personen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Sie dient dazu, sämtliche Kapitalerträge – etwa aus GmbH-Beteiligungen, Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinnen – zusammenzufassen und die korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage KAP besonders relevant, wenn sie selbst Gesellschafter sind und Gewinnausschüttungen oder Veräußerungserlöse aus ihrer Beteiligung erzielen. Die Anlage wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht und unterliegt denselben Abgabefristen wie die Haupterklärung.

Typische Fälle für die Anlage KAP bei GmbH-Gesellschaftern

  • Gewinnausschüttungen der GmbH an Gesellschafter gemäß § 29 GmbHG
  • Zinsen aus Gesellschafterdarlehen (Fremdkapital)
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen (§ 17 EStG bei Beteiligung ≥1 %)
  • Kapitalerträge, bei denen keine oder nur teilweise Abgeltungsteuer einbehalten wurde
  • Nachträgliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Praxis-Hinweis

Auch wenn die GmbH bereits Kapitalertragsteuer (25 % plus Soli) an das Finanzamt abgeführt hat, kann die Anlage KAP erforderlich sein – etwa zur Günstigerprüfung, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, oder bei Verlusten aus anderen Kapitalanlagen.

Welche Abgabefrist gilt für die Anlage KAP im Jahr 2026?

Die Abgabefrist für die Anlage KAP richtet sich nach der allgemeinen Frist für die Einkommensteuererklärung. Für das Steuerjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen gemäß § 149 Abgabenordnung (AO):

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Erklärung ohne steuerlichen Berater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Erklärung durch Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein 30. April 2027 § 149 Abs. 3 AO
Freiwillige Veranlagung (Antrag auf Günstigerprüfung) Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres (31.12.2029) § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 170 Abs. 2 AO

Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2027. Diese Fristverlängerung gilt automatisch, wenn ein steuerlicher Berater mandatiert ist und dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt wurde. Eine förmliche Fristverlängerung muss in diesem Fall nicht beantragt werden.

Verspätungszuschlag droht

Bei verspäteter Abgabe ohne ausreichenden Grund kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt pro Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

„Viele GmbH-Gesellschafter unterschätzen die Komplexität der Anlage KAP, vor allem wenn es um verdeckte Gewinnausschüttungen oder die Abgrenzung zwischen § 17 EStG und § 20 EStG geht. Wir empfehlen, die Steuererklärung inklusive Anlage KAP durch einen Steuerberater erstellen zu lassen – so profitiert man nicht nur von der längeren Abgabefrist, sondern auch von fachlicher Prüfung und Optimierung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Kann die Frist für die Anlage KAP verlängert werden?

Eine Verlängerung der Abgabefrist ist grundsätzlich möglich, muss aber rechtzeitig vor Fristablauf beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Antrag erfolgt formlos, sollte jedoch eine nachvollziehbare Begründung enthalten – etwa erhebliche Krankheit, fehlende Unterlagen oder außergewöhnliche betriebliche Umstände.

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung

  • Der Antrag muss vor Ablauf der regulären Frist beim Finanzamt eingehen.
  • Es muss ein triftiger Grund vorliegen (z. B. Krankheit, fehlende Bescheinigungen, Auslandsaufenthalt).
  • Die Verlängerung wird üblicherweise für 2–4 Monate gewährt.
  • Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum und kann den Antrag auch ablehnen.

Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, gilt automatisch die verlängerte Frist bis zum 30. April 2027 (für das Steuerjahr 2025). In diesem Fall ist kein gesonderter Antrag erforderlich, sofern das Mandat dem Finanzamt bekannt ist.

Digitale Berater-Plattformen nutzen

Wer noch keinen festen Steuerberater hat oder mit langen Wartezeiten konfrontiert ist, kann Plattformen wie OnlineBilanz.de nutzen. Hier übernehmen zugelassene Steuerberater die Erstellung der Einkommensteuererklärung inklusive Anlage KAP – mit transparenten Festpreisen und digitaler Koordination. Die verlängerte Berater-Frist gilt automatisch.

Unterschied zwischen § 17 EStG und § 20 EStG bei GmbH-Anteilen

Bei der Besteuerung von GmbH-Beteiligungen ist die Abgrenzung zwischen § 17 EStG (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) und § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zentral. Beide Regelungen führen zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen – sowohl hinsichtlich des Steuersatzes als auch der Verlustverrechnung.

§ 17 EStG: Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

Gemäß § 17 Abs. 1 EStG liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens 1 % am Kapital der GmbH beteiligt war. Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Der persönliche Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt) kommt zur Anwendung.

§ 20 EStG: Kapitalerträge bei geringer Beteiligung

Liegt die Beteiligung unter 1 %, fallen Dividenden und Veräußerungsgewinne unter § 20 EStG. Hier greift grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG kann beantragt werden, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist.

Kriterium § 17 EStG (≥1 %) § 20 EStG (<1 %)
Beteiligungsquote ≥1 % innerhalb der letzten 5 Jahre <1 %
Besteuerung Veräußerungsgewinn Teileinkünfteverfahren (60 % stpfl.) Abgeltungsteuer 25 %
Steuersatz Persönlicher Einkommensteuersatz 25 % (oder Günstigerprüfung)
Verlustverrechnung Mit anderen Einkünften verrechenbar Nur mit Kapitalerträgen (Verlusttopf)
Freigrenze / Freibetrag Freigrenze 600 € (§ 17 Abs. 3 EStG) Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG)

„Die korrekte Zuordnung zu § 17 oder § 20 EStG entscheidet über Tausende Euro Steuerlast – insbesondere bei Veräußerungen größerer GmbH-Anteile. In der Praxis sehen wir oft Fehler bei der Ermittlung der historischen Beteiligungsquote oder der Anwendung der Freigrenze. Die Anlage KAP erfordert hier präzise Angaben, die steuerlich fundiert geprüft werden sollten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler bei der Anlage KAP und wie Sie diese vermeiden

Die Anlage KAP gehört zu den fehleranfälligsten Formularen der Einkommensteuererklärung. Falsche oder unvollständige Angaben führen nicht nur zu Rückfragen des Finanzamts, sondern können auch Nachzahlungen, Zinsen oder im schlimmsten Fall den Verdacht auf Steuerhinterziehung nach sich ziehen.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

  1. Fehlende oder falsche Angabe von Kapitalerträgen: Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder Veräußerungsgewinne werden vergessen oder falsch zugeordnet.
  2. Verwechslung von § 17 und § 20 EStG: Die Beteiligungsquote wird falsch ermittelt, historische Beteiligungen nicht berücksichtigt.
  3. Nicht berücksichtigte Kapitalertragsteuer: Die bereits von der GmbH einbehaltene und abgeführte Steuer wird nicht korrekt in der Anlage KAP angegeben – es kommt zu Doppelbesteuerung.
  4. Fehlende ausländische Quellensteuern: Bei grenzüberschreitenden Dividenden oder Zinsen werden ausländische Quellensteuern nicht korrekt angerechnet (Doppelbesteuerungsabkommen).
  5. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Diese müssen als Kapitalertrag in der Anlage KAP deklariert werden – werden aber oft übersehen, weil sie nicht explizit bescheinigt werden.
  6. Versäumte Günstigerprüfung: Steuerpflichtige mit niedrigem persönlichen Steuersatz verzichten auf die Günstigerprüfung und zahlen unnötig Abgeltungsteuer.

Achtung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) entstehen häufig bei unangemessenen Geschäftsführergehältern, privaten PKW-Nutzungen ohne Nachweis oder Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen. Sie sind kapitalertragsteuerpflichtig und müssen in der Anlage KAP angegeben werden – auch wenn die GmbH sie nicht als Dividende ausgewiesen hat.

Um diese Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich eine strukturierte Vorbereitung: Sammeln Sie alle Steuerbescheinigungen der Banken und der GmbH, prüfen Sie Gesellschafterbeschlüsse zu Gewinnausschüttungen und lassen Sie die Anlage KAP im Zweifel durch einen Steuerberater erstellen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier eine transparente, verlässliche Lösung mit Festpreisen und fachlicher Prüfung durch zugelassene Steuerberater.

Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie für die Anlage KAP

Eine vollständige und korrekte Anlage KAP setzt voraus, dass alle relevanten Belege und Bescheinigungen vorliegen. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, nichts zu vergessen und die Abgabefrist einzuhalten.

  • Jahreszeugnisse / Erträgnisaufstellungen Ihrer Banken und Depotverwalter (Kapitalerträge, einbehaltene Steuern)
  • Bescheinigung der GmbH über Gewinnausschüttungen gemäß § 45a EStG (Steuerbescheinigung Kapitalertragsteuer)
  • Gesellschafterbeschluss über Gewinnverwendung (falls Ausschüttung beschlossen wurde)
  • Nachweise über Veräußerungen von GmbH-Anteilen (Kaufvertrag, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös)
  • Bescheinigungen über ausländische Quellensteuer (falls Kapitalerträge aus dem Ausland vorliegen)
  • Darlehensverträge und Zinszahlungen bei Gesellschafterdarlehen
  • Beteiligungsverhältnisse der letzten 5 Jahre (zur Abgrenzung § 17 / § 20 EStG)
  • Verlustbescheinigungen aus Vorjahren (Verlusttopf bei Kapitalerträgen)
  • Nachweise über Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Finanzierungszinsen)

Tipp zur Vorbereitung

Erstellen Sie bereits im laufenden Jahr eine digitale Ablage für alle Kapitalertragsbescheinigungen und Gesellschafterbeschlüsse. So haben Sie bei Fälligkeit der Steuererklärung alle Unterlagen griffbereit und vermeiden Zeitdruck kurz vor Fristablauf.

„Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir: Vollständige Unterlagen sind der Schlüssel zu einer reibungslosen Steuererklärung. Fehlen Bescheinigungen oder sind Belege lückenhaft, verzögert sich die Bearbeitung erheblich – und das Risiko von Rückfragen oder Schätzungen durch das Finanzamt steigt. Gerade GmbH-Gesellschafter sollten hier sorgfältig vorgehen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung bei der Anlage KAP?

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, ihre Kapitalerträge statt mit der Abgeltungsteuer von 25 % mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern zu lassen – sofern dieser niedriger ist. Das Finanzamt führt die Prüfung auf Antrag automatisch durch und wendet den günstigeren Tarif an.

Wann ist die Günstigerprüfung sinnvoll?

Die Günstigerprüfung lohnt sich insbesondere für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Dies betrifft häufig:

  • Rentner mit geringen Zusatzeinkünften
  • Studierende oder Auszubildende mit Kapitalerträgen
  • Teilzeitbeschäftigte oder Eltern in Elternzeit
  • Gesellschafter, die neben den Kapitalerträgen nur geringe andere Einkünfte haben
  • Steuerpflichtige, die hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen

Berechnung und Antrag

Die Günstigerprüfung wird durch Ausfüllen der Anlage KAP und Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantragt. Das Finanzamt vergleicht dann:

25 %

Abgeltungsteuer (zzgl. Soli + ggf. KiSt)

0–42 %

Persönlicher Einkommensteuersatz (progressiv)

Automatisch

Anwendung des günstigeren Tarifs

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Liegt er darüber, bleibt es bei der Abgeltungsteuer – der Steuerpflichtige wird also nicht schlechter gestellt.

Kein Risiko bei Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung ist risikofrei: Das Finanzamt wendet automatisch den günstigeren Steuersatz an. Liegt der persönliche Satz über 25 %, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Ein Antrag kann sich daher bei niedrigem Einkommen immer lohnen.

Zusammenhang zwischen Anlage KAP und GmbH-Jahresabschluss

Die Anlage KAP steht in direktem Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der GmbH, denn die dort ausgewiesenen Gewinnausschüttungen bilden die Grundlage für die Besteuerung der Gesellschafter. Fehler oder Verzögerungen im Jahresabschluss wirken sich unmittelbar auf die Steuererklärung der Gesellschafter aus.

Ablauf: Vom Jahresabschluss zur Anlage KAP

  1. Jahresabschluss der GmbH erstellen: Die GmbH muss gemäß §§ 242, 264 HGB ihren Jahresabschluss aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt bei kleinen GmbH eine Feststellungsfrist von 11 Monaten (§ 42a GmbHG).
  2. Gewinnverwendungsbeschluss fassen: Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns – etwa über Ausschüttungen, Einstellung in Rücklagen oder Gewinnvortrag.
  3. Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen: Die GmbH behält gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) ein und führt diese an das Finanzamt ab.
  4. Steuerbescheinigung ausstellen: Die GmbH stellt jedem Gesellschafter eine Bescheinigung nach § 45a EStG aus, die Ausschüttungsbetrag und einbehaltene Steuern ausweist.
  5. Gesellschafter trägt in Anlage KAP ein: Der Gesellschafter übernimmt die Angaben aus der Steuerbescheinigung in seine Anlage KAP und reicht diese zusammen mit der Einkommensteuererklärung ein.

Zeitliche Abhängigkeit beachten

Die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter kann erst vollständig erstellt werden, wenn die GmbH den Jahresabschluss festgestellt, die Gewinnverwendung beschlossen und die Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Verzögerungen im Jahresabschluss gefährden daher die Einhaltung der Abgabefrist für die Anlage KAP.

Für GmbH-Geschäftsführer, die sowohl die operative Steuerung der GmbH als auch ihre private Steuererklärung im Blick behalten müssen, ist eine rechtzeitige und fachlich fundierte Erstellung des Jahresabschlusses essenziell. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier eine durchgängige Lösung: Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, die Steuerbescheinigungen werden automatisch generiert, und auf Wunsch wird auch die Einkommensteuererklärung inklusive Anlage KAP übernommen – alles aus einer Hand, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

„In der Praxis erleben wir oft, dass GmbH-Gesellschafter die Verzahnung zwischen Jahresabschluss und Anlage KAP unterschätzen. Wenn der Jahresabschluss erst im Juni fertig ist, bleibt für die private Steuererklärung kaum noch Zeit bis zur Juli-Frist. Wir empfehlen daher, den Jahresabschluss frühzeitig in Auftrag zu geben – idealerweise bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich die Anlage KAP gar nicht abgebe?

Wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben und die Anlage KAP nicht einreichen, kann das Finanzamt eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen. Zudem drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO von mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat. Bei vorsätzlicher Nichtabgabe kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Im Zweifel sollten Sie die Erklärung nachreichen und sich an einen Steuerberater wenden.

Muss ich die Anlage KAP auch abgeben, wenn bereits Abgeltungsteuer abgeführt wurde?

Ja, in bestimmten Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP auch bei abgeführter Abgeltungsteuer erforderlich: bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG, bei Verlusten aus Kapitalvermögen, bei Einkünften aus ausländischen Kapitalerträgen ohne Steuerabzug, oder wenn Sie die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen möchten. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Steuererstattung möglich ist.

Kann ich die Anlage KAP auch elektronisch über ELSTER einreichen?

Ja, die Anlage KAP kann und muss seit 2019 grundsätzlich elektronisch über ELSTER eingereicht werden, sofern Sie zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind (§ 25 Abs. 4 EStG). Eine Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen bei Härtefällen zulässig. Die elektronische Übermittlung beschleunigt die Bearbeitung und reduziert Fehlerquellen durch automatische Plausibilitätsprüfungen.

Welche Auswirkungen hat eine verspätete Anlage KAP auf die Steuerfestsetzung?

Eine verspätete Abgabe führt zunächst zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO. Die Steuerfestsetzung selbst erfolgt aber auch bei verspäteter Abgabe korrekt, sofern alle Angaben vollständig sind. Bei erheblicher Verspätung kann das Finanzamt die Erklärung auch durch Zwangsgeld nach § 328 AO erzwingen. Wichtig: Die Festsetzungsverjährung beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Gilt die verlängerte Frist bei Steuerberater-Mandaten automatisch?

Nein, die verlängerte Abgabefrist bis zum 28. Februar 2027 gilt nur, wenn Sie einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt mit der Erstellung beauftragt haben und dieser bei der Finanzverwaltung registriert ist. Der Berater muss die Erklärung über seine Beraterbefugnis einreichen. Eine bloße mündliche Beauftragung ohne tatsächliche Bearbeitung durch den Berater reicht nicht aus – das Finanzamt kann Nachweise verlangen.

Kann ich Verluste aus Kapitalvermögen in die Folgejahre vortragen?

Ja, Verluste aus Kapitalvermögen können nach § 20 Abs. 6 EStG in die Folgejahre vorgetragen werden. Dabei sind Verluste aus der Veräußerung von Aktien gesondert zu behandeln und können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Sonstige Verluste aus Kapitalvermögen sind mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Der Verlustvortrag erfolgt über die Anlage KAP und wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater