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Datum

Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage EÜR 2026

Anlage EÜR 2026: Aufbau, Fristen & Abgabe

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage EÜR 2026 ist die amtliche Gewinnermittlung für Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften ohne Bilanzierungspflicht. Sie erfasst Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und wird elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Wer die Grenzen des § 141 AO überschreitet, muss zur doppelten Buchführung und Bilanzierung wechseln.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist ein amtliches Formular zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für Selbstständige ohne Bilanzierungspflicht. Sie erfasst Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und muss elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Die Abgabefrist richtet sich nach der Steuererklärungsfrist; detaillierte Hinweise zur Anlage EÜR 2025 mit allen Fristen für 2026 helfen bei der fristgerechten Einreichung – in der Regel bis 31. Juli 2026 bzw. 30. April 2027 bei Steuerberatermitwirkung.

Was ist die Anlage EÜR und für wen gilt sie?

Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ist ein amtliches Formular des Finanzamts, das Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen. Sie erfasst Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und wird gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage EÜR in der Regel nicht relevant, da die GmbH als Kapitalgesellschaft zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB verpflichtet ist. Die EÜR richtet sich ausschließlich an Einzelunternehmer, Freiberufler (§ 18 EStG) und Personengesellschaften (GbR, OHG), die nicht unter die handelsrechtliche Buchführungspflicht fallen.

Wichtig für GmbH-Verantwortliche

GmbHs ermitteln ihren Gewinn stets durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG) und erstellen einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Anlage EÜR kommt nur dann ins Spiel, wenn der Geschäftsführer persönlich nebenberuflich selbstständig tätig ist oder eine Personengesellschaft neben der GmbH führt.

Abgrenzung: Wann gilt die Bilanzierungspflicht?

  • Kaufleute nach § 1 HGB: Gewerbetreibende mit kaufmännischer Organisation sind buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
  • GmbH, UG, AG: Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform immer buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§ 6 Abs. 1 HGB).
  • Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO): Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind zur Buchführung verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielen (Stand 2026).
  • Freiwillige Buchführung: Auch EÜR-Berechtigte dürfen freiwillig bilanzieren, z. B. zur besseren Transparenz oder Vorbereitung auf Wachstum.

Aufbau und Struktur der Anlage EÜR 2026

Die Anlage EÜR ist seit 2017 verpflichtend elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln. Das Formular für das Wirtschaftsjahr 2026 (Steuerjahr 2026) folgt der bewährten Struktur und gliedert sich in mehrere Haupt- und Ergänzungsblöcke, die alle relevanten Einnahmen, Ausgaben und Investitionen erfassen.

Hauptbestandteile der Anlage EÜR

  1. Allgemeine Angaben: Betriebsbezeichnung, Art der Tätigkeit, Gewinnermittlungszeitraum, Wahl der Gewinnermittlungsart.
  2. Betriebseinnahmen (Zeilen 11–22): Umsatzerlöse inkl. Umsatzsteuer, steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze, vereinnahmte Umsatzsteuer, private Nutzung von Betriebsvermögen (Kfz, Räume).
  3. Betriebsausgaben (Zeilen 23–83): Detaillierte Aufschlüsselung nach Kostenarten (Personal, Raumkosten, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Abschreibungen, Zinsen, Rechts- und Beratungskosten, Werbekosten, etc.).
  4. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG): Angaben zu geplanten oder realisierten Investitionen.
  5. Rücklagen und Entnahmen/Einlagen: Bewegungen zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen.
  6. Ergänzende Angaben: Anlageverzeichnis, Schuldenverzeichnis, Angaben zur Fahrzeugnutzung (1%-Regelung oder Fahrtenbuch).

Die Anlage EÜR 2026 enthält rund 100 Eingabezeilen und erfordert eine sorgfältige Zuordnung aller Geschäftsvorfälle. Eine Besonderheit ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Ausgaben werden in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden – unabhängig vom Rechnungsdatum oder wirtschaftlichen Entstehen.

Elektronische Übermittlungspflicht seit 2017

Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 muss die Anlage EÜR zwingend elektronisch über ELSTER übermittelt werden (§ 60 Abs. 4 EStDV). Eine Papierform wird vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Ausnahmen gelten nur in begründeten Härtefällen nach Antrag.

Zufluss-Abfluss-Prinzip vs. Bilanzierung: Die zentralen Unterschiede

Der fundamentale Unterschied zwischen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG und der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG liegt in der zeitlichen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Während die EÜR dem Zufluss-Abfluss-Prinzip folgt, orientiert sich die Bilanzierung am Realisations- und Imparitätsprinzip.

Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Erfassung bei Zahlung (Zu- und Abfluss)
  • Keine Rückstellungen, keine Forderungen/Verbindlichkeiten
  • Vereinfachte Gewinnermittlung
  • Geeignet für kleinere Betriebe ohne Buchführungspflicht
  • Kein Betriebsvermögensvergleich, kein Jahresabschluss

Bilanzierung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG, HGB)

  • Erfassung bei wirtschaftlicher Verursachung (Realisationsprinzip)
  • Vollständige Abbildung von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen
  • Periodengerechte Gewinnermittlung durch Abgrenzung
  • Pflicht für Kaufleute (§ 238 HGB) und Kapitalgesellschaften (§ 6 HGB)
  • Jahresabschluss mit Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht

Praxisbeispiel: Rechnung vom Dezember 2025, Zahlung im Januar 2026

Sachverhalt EÜR (Zufluss-Abfluss) Bilanzierung (Realisationsprinzip)
Rechnung gestellt am 20.12.2025 Keine Erfassung in 2025 Forderung und Umsatz in 2025
Zahlung eingeht am 10.01.2026 Betriebseinnahme in 2026 Forderungsausgleich in 2026, Umsatz bereits 2025 erfasst
Gewinnauswirkung Gewinn 2026 erhöht sich Gewinn 2025 erhöht sich

Dieser Unterschied führt zu erheblichen Abweichungen in der Gewinnhöhe zwischen den Jahren, insbesondere bei Betrieben mit hohem Forderungs- oder Verbindlichkeitenbestand. Bilanzierende Unternehmen erhalten ein realitätsgetreueres Bild der Ertragslage, da Umsätze und Aufwendungen periodengerecht zugeordnet werden.

„In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Unternehmer den Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung zunächst scheuen. Tatsächlich bietet die Bilanzierung aber mehr Transparenz, bessere Planungsmöglichkeiten und ist für Banken und Investoren deutlich aussagekräftiger. Wer rechtzeitig auf eine saubere Buchführung umstellt, spart sich später viel Aufwand.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Anlage EÜR

Die Anlage EÜR erscheint auf den ersten Blick einfacher als eine Bilanz – dennoch unterlaufen Selbstständigen und kleinen Gewerbetreibenden regelmäßig Fehler, die zu Rückfragen des Finanzamts, Nachzahlungen oder sogar zu Schätzungen führen können.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

  • Verwechslung von Brutto und Netto: Betriebseinnahmen und -ausgaben sind inklusive Umsatzsteuer anzugeben, sofern der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
  • Private Kfz-Nutzung nicht erfasst: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Betriebseinnahme versteuert werden (1%-Regelung oder Fahrtenbuchregelung).
  • Unvollständige Abschreibungen: Anschaffungskosten für Anlagegüter über 800 Euro netto (GWG-Grenze seit 2018) dürfen nicht sofort abgezogen werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer verteilt werden (AfA).
  • Investitionsabzugsbetrag nicht nachgewiesen: Wer einen IAB nach § 7g EStG geltend macht, muss die Investition innerhalb von drei Jahren tätigen und nachweisen – sonst droht Rückabwicklung mit Verzinsung.
  • Fehlende Buchung von Entnahmen/Einlagen: Private Geldentnahmen oder Einzahlungen müssen sauber erfasst werden, sonst stimmt der Gewinn nicht.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgestimmt: Die in der EÜR ausgewiesene Umsatzsteuer muss mit den Voranmeldungen konsistent sein.
  • Betriebsausgaben ohne Beleg: Alle Ausgaben sind belegmäßig nachzuweisen. Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an (§ 158 AO).

Tipp: Digitale Belegerfassung

Moderne Buchhaltungssoftware und Apps ermöglichen das Scannen und automatische Zuordnen von Belegen. So gehen keine Quittungen verloren, und die Vorsteuer wird sofort erfasst. Wer seine Buchhaltung durchgehend digital führt, spart Zeit und minimiert Fehlerquellen bei der EÜR-Erstellung.

Konsequenzen bei fehlerhafter EÜR

  • Nachforderungen und Zinsen: Wurde der Gewinn zu niedrig angegeben, fordert das Finanzamt Steuern nach – zuzüglich 0,5 % Zinsen pro Monat (§ 233a AO).
  • Schätzung nach § 162 AO: Sind Aufzeichnungen unvollständig oder fehlen Belege, darf das Finanzamt den Gewinn schätzen – meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.
  • Verspätungszuschläge: Bei verspäteter Abgabe der EÜR können Zuschläge von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden (§ 152 AO).
  • Steuerstrafverfahren: Grobe Verstöße (z. B. Schwarzeinnahmen, fingierte Ausgaben) können als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt werden.

Fristen und elektronische Übermittlung der Anlage EÜR 2026

Die Anlage EÜR 2026 ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2026 und muss zusammen mit dieser elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabefristen richten sich nach § 149 AO und unterscheiden sich je nachdem, ob die Erklärung selbst oder durch einen Steuerberater erstellt wird.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2026

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Selbsterstellung ohne Steuerberater 31. Juli 2027 § 149 Abs. 2 AO
Erstellung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 28. Februar 2028 (verlängerte Frist) § 149 Abs. 3 AO
Bei pandemiebedingten Sonderregelungen Ggf. weitere Verlängerung (prüfen!) BMF-Schreiben, temporäre Erlasse

Für die Steuererklärung 2026 gilt regulär die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2027. Wer einen Steuerberater beauftragt, erhält automatisch Fristverlängerung bis Ende Februar 2028. Auf Antrag sind weitere Fristverlängerungen möglich, sofern triftige Gründe vorliegen (z. B. Krankheit, fehlende Unterlagen von Dritten).

Verspätungszuschlag bei Fristversäumnis

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest (§ 152 AO). Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, maximal 25.000 Euro. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld angedroht werden.

Elektronische Übermittlung über ELSTER

Die Anlage EÜR muss seit 2017 zwingend elektronisch über das Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung) übermittelt werden. Papierformulare werden nicht mehr akzeptiert. Die elektronische Übermittlung erfordert eine einmalige Registrierung und die Nutzung eines Zertifikats oder der ElsterSecure-App zur Authentifizierung.

  • ELSTER-Portal:www.elster.de – kostenlose Online-Plattform des Bundes und der Länder.
  • Kommerzielle Software: Viele Buchhaltungs- und Steuerprogramme (z. B. DATEV, Lexware, WISO) bieten eine ELSTER-Schnittstelle.
  • Steuerberater-Übermittlung: Steuerberater übermitteln die EÜR direkt aus ihrer Kanzleisoftware – Mandanten erhalten eine Kopie zur Prüfung und Freigabe.

„Die elektronische Übermittlung über ELSTER ist für viele Selbstständige eine Hürde, vor allem beim ersten Mal. Wir empfehlen: Rechtzeitig mit der Registrierung beginnen und nicht bis zur letzten Minute warten. Oder gleich einen Steuerberater beauftragen – bei OnlineBilanz übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater die komplette Abwicklung, inkl. elektronischer Übermittlung und Prüfung aller Angaben.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wann ist der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung notwendig?

Der Übergang von der einfachen Einnahmenüberschussrechnung zur vollständigen Bilanzierung ist für viele Selbstständige und Gewerbetreibende ein entscheidender Schritt. Er wird entweder durch gesetzliche Vorgaben erzwungen oder kann freiwillig aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen.

Gesetzliche Buchführungspflicht nach § 141 AO und § 238 HGB

Nach § 141 AO sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren folgende Grenzen überschreiten:

  • Umsatzerlöse von mehr als 800.000 Euro (ab 2024, zuvor 600.000 Euro)
  • Gewinn von mehr als 80.000 Euro (ab 2024, zuvor 60.000 Euro)

Sobald beide Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, beginnt die Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Zusätzlich sind alle Kaufleute im Sinne des § 1 HGB – also Gewerbetreibende mit kaufmännischer Organisation – unabhängig von Umsatz oder Gewinn buchführungspflichtig (§ 238 HGB).

Übergangsregelungen beachten

Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung entsteht eine Übergangsbilanz (Eröffnungsbilanz). Alle betrieblichen Vermögenswerte (Anlagen, Forderungen, Vorräte, Bankguthaben) und Schulden (Verbindlichkeiten, Darlehen) müssen erstmalig erfasst werden. Steuerlich sind dabei Übergangsgewinne oder -verluste möglich, die nach § 4 Abs. 5 EStG zu behandeln sind.

Freiwilliger Wechsel zur Bilanzierung

Auch wer nicht buchführungspflichtig ist, kann freiwillig bilanzieren. Gründe dafür sind:

  • Bessere Transparenz: Bilanz und GuV zeigen die wirtschaftliche Lage vollständiger und ermöglichen fundierte Entscheidungen.
  • Kreditvergabe: Banken fordern bei Finanzierungen häufig einen Jahresabschluss – eine EÜR reicht oft nicht aus.
  • Vorbereitung auf Wachstum: Wer langfristig wachsen möchte, sollte frühzeitig die Strukturen für eine professionelle Buchhaltung schaffen.
  • Gesellschafterwechsel oder Verkauf: Bei Beteiligungen oder Unternehmensverkauf ist eine Bilanz Standard.
  • Steuerliche Gestaltung: Rückstellungen, Bewertungswahlrechte und periodengerechte Abgrenzungen bieten steuerliche Vorteile.

Der Wechsel in der Praxis: Was ist zu tun?

  1. Finanzamt informieren: Die Aufnahme der Buchführung ist dem Finanzamt formlos mitzuteilen.
  2. Eröffnungsbilanz erstellen: Alle Vermögenswerte und Schulden zum Stichtag erfassen (Bewertung zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder niedrigerem beizulegendem Wert).
  3. Buchführung einrichten: Software, Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04), Belegwesen, ggf. Steuerberater beauftragen.
  4. Laufende Buchführung: Alle Geschäftsvorfälle zeitnah und vollständig buchen.
  5. Jahresabschluss erstellen: Zum Ende des Wirtschaftsjahres Bilanz, GuV und ggf. Anhang erstellen, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Lagebericht (ab mittelgroß).

„Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist ein größerer Schritt, der aber mit der richtigen Begleitung gut zu bewältigen ist. Wir empfehlen, diesen Übergang nicht allein zu versuchen, sondern von Anfang an einen Steuerberater einzubinden. Bei OnlineBilanz übernehmen unsere Steuerberater die Erstellung der Eröffnungsbilanz und den laufenden Jahresabschluss – digital, transparent und zum Festpreis.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

EÜR vs. Jahresabschluss: Was gilt für die GmbH?

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es essenziell zu verstehen, dass die Anlage EÜR für die GmbH selbst nicht anwendbar ist. Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform der umfassenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 6 Abs. 1 HGB – unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Mitarbeiterzahl.

Gesetzliche Pflichten der GmbH im Überblick

Pflicht Rechtsgrundlage Inhalt
Buchführungspflicht § 238 HGB, § 6 HGB Laufende, vollständige und ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle
Inventur § 240 HGB Jährliche Bestandsaufnahme von Vermögen und Schulden
Jahresabschluss § 242 HGB, § 264 HGB Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
Feststellung § 42a GmbHG Gesellschafterbeschluss innerhalb 11 Monate (kleine) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH)
Offenlegung § 325 HGB Einreichung beim Unternehmensregister innerhalb 12 Monate nach Bilanzstichtag

Im Gegensatz zur EÜR, die nur Einnahmen und Ausgaben erfasst, muss die GmbH einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, der Vermögen, Schulden, Eigenkapital sowie Erträge und Aufwendungen periodengerecht darstellt. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz, GuV und Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Größenklassen der GmbH nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 7 Mio. € ≤ 16 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB).

Wann kommt die EÜR bei GmbH-Geschäftsführern dennoch vor?

Die Anlage EÜR kann in folgenden Konstellationen relevant werden:

  • Nebenberufliche Selbstständigkeit: Der GmbH-Geschäftsführer übt zusätzlich eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus (z. B. Beratung, Vermietung) und ermittelt hierfür den Gewinn per EÜR.
  • Personengesellschaft parallel zur GmbH: Der Geschäftsführer ist zusätzlich Gesellschafter einer GbR oder OHG, die nicht buchführungspflichtig ist.
  • Geschäftsführergehalt und Nebengeschäfte: Einnahmen aus Geschäftsführertätigkeit sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Anlage N), nicht EÜR. Erst bei zusätzlicher selbstständiger Tätigkeit kommt die EÜR ins Spiel.

OnlineBilanz: Jahresabschluss für die GmbH

GmbH-Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen und offenzulegen. Wer Zeit und Nerven sparen will, beauftragt einen Steuerberater. Bei OnlineBilanz koordiniert Servet Gündogan aus Stuttgart die Zusammenarbeit zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team – digital, transparent und zum Festpreis. Der Jahresabschluss wird fachlich geprüft, rechtsverbindlich unterzeichnet und fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht.

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass GmbH-Geschäftsführer die Komplexität des Jahresabschlusses unterschätzen. Anders als bei der EÜR reicht es nicht, Einnahmen und Ausgaben zu sammeln. Es geht um periodengerechte Abgrenzungen, Rückstellungen, latente Steuern, Bewertungsfragen – alles Themen, bei denen Fehler teuer werden können. Unser Rat: Den Jahresabschluss frühzeitig professionell erstellen lassen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Software und Tools für die Anlage EÜR 2026

Die Erstellung der Anlage EÜR wird durch moderne Buchhaltungssoftware erheblich erleichtert. Viele Programme bieten automatisierte Belegerfassung, digitale Bankanbindung (Online-Banking-Schnittstellen) und einen direkten ELSTER-Export. Für Selbstständige und kleine Gewerbetreibende lohnt sich der Einsatz solcher Tools – für GmbHs sind sie jedoch nur bei Nebentätigkeiten des Geschäftsführers relevant.

Beliebte Softwarelösungen für die EÜR

ELSTER-Portal (kostenlos)

  • Kostenlos
  • Offizielles Übermittlungsportal
  • Keine Belegverwaltung
  • Für einfache Sachverhalte

Kommerzielle Buchhaltungssoftware

  • Monatliche Kosten ab ca. 10–50 €
  • Automatisierung und Zeitersparnis
  • ELSTER-Schnittstelle integriert
  • Geeignet für laufende Buchhaltung

Steuerberater-Software

  • Höchste Sicherheit und Compliance
  • Keine Eigeninstallation nötig
  • Fachliche Prüfung inklusive
  • Rundum-Service

Worauf Sie bei der Software-Wahl achten sollten

  • ELSTER-Schnittstelle: Zwingend erforderlich für die elektronische Übermittlung.
  • Bankanbindung (HBCI/FinTS): Automatischer Import von Kontoumsätzen spart Zeit und minimiert Tippfehler.
  • Belegerfassung per App: Fotografieren von Quittungen direkt mit dem Smartphone, OCR-Erkennung und automatische Zuordnung.
  • GoBD-Konformität: Software muss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form entsprechen.
  • Anlagenverwaltung: Automatische Berechnung von Abschreibungen (AfA) und Verwaltung des Anlagevermögens.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Erstellung der UStVA direkt aus der laufenden Buchhaltung.
  • Support und Updates: Regelmäßige Anpassung an gesetzliche Änderungen (z. B. neue Formulare, geänderte Pauschalen).

Für GmbHs, die einen vollständigen Jahresabschluss erstellen müssen, sind EÜR-Tools nicht ausreichend. Hier kommen professionelle Finanzbuchhaltungs- und Bilanzsoftware-Lösungen zum Einsatz, oft in Kombination mit steuerlicher Beratung.

„Viele Selbstständige investieren viel Zeit in die Buchhaltung und EÜR-Erstellung, obwohl ihr Fokus auf dem eigenen Geschäft liegen sollte. Moderne Software hilft, aber die Verantwortung und das Fachwissen bleiben beim Unternehmer. Wer sicher gehen will, dass alles korrekt läuft, übergibt die Buchhaltung und Steuererklärung an einen Steuerberater – das spart Zeit, Nerven und oft auch Steuern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fazit und Empfehlungen zur Anlage EÜR 2026

Die Anlage EÜR 2026 ist ein bewährtes Instrument zur vereinfachten Gewinnermittlung für Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen. Sie basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und ist seit 2017 zwingend elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 endet am 31. Juli 2027 (ohne Steuerberater) bzw. 28. Februar 2028 (mit Steuerberater).

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage EÜR in der Regel nicht relevant, da die GmbH als Kapitalgesellschaft stets bilanzierungspflichtig ist (§ 6 HGB). Die GmbH muss einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Dieser ist innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG festzustellen und innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenzulegen.

Zentrale Handlungsempfehlungen

31.07.2027

Abgabefrist EÜR 2026 (Selbsterstellung)

28.02.2028

Verlängerte Frist mit Steuerberater

800.000 €

Umsatzgrenze für Buchführungspflicht

  • Frühzeitig planen: Warten Sie nicht bis zur Abgabefrist. Belege sammeln, Software nutzen oder Steuerberater frühzeitig beauftragen.
  • Vollständigkeit prüfen: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen lückenlos erfasst sein. Fehlende Belege führen zu Schätzungen des Finanzamts.
  • Umsatz- und Gewinngrenze beachten: Überschreiten Sie 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn in zwei Jahren, wird die Buchführungspflicht ausgelöst. Rechtzeitig auf Bilanzierung umstellen.
  • Software oder Steuerberater nutzen: Moderne Buchhaltungssoftware erleichtert die EÜR-Erstellung erheblich. Noch sicherer: Einen Steuerberater beauftragen.
  • GmbH: Jahresabschluss statt EÜR: GmbH-Geschäftsführer sollten sich auf die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses konzentrieren – nicht auf die EÜR.

OnlineBilanz: Ihr Partner für Jahresabschluss und Steuern

Sie führen eine GmbH und benötigen einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss? Bei OnlineBilanz übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater die gesamte Abwicklung – von der Buchführung über den Jahresabschluss bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter in Stuttgart den reibungslosen Ablauf. Transparent, digital, zum Festpreis. Mehr Informationen unter www.onlinebilanz.de.

„Die Anlage EÜR ist für viele Selbstständige eine gute Lösung – aber sie ist kein Selbstläufer. Fehler kosten Geld, Zeit und Nerven. Für GmbHs gilt ohnehin: Ohne professionellen Jahresabschluss geht es nicht. Unsere Empfehlung: Wer rechtssicher und effizient arbeiten möchte, holt sich steuerliche Expertise ins Boot. Bei OnlineBilanz sorgen unsere Steuerberater dafür, dass alles korrekt, fristgerecht und rechtskonform erledigt wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Anlage EÜR auch in Papierform einreichen?

Nein, seit 2018 ist die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR über ELSTER verpflichtend (§ 60 Abs. 4 EStDV). Eine Einreichung in Papierform wird vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert, außer in begründeten Härtefällen.

Was passiert, wenn ich die Anlage EÜR verspätet abgebe?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen, der mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat beträgt. Zusätzlich drohen Zwangsgelder und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, die in der Regel nachteilig ausfällt.

Muss ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG auch eine Anlage EÜR abgeben?

Ja, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Einkommensteuer müssen auch Kleinunternehmer ihre Gewinne ermitteln und die Anlage EÜR einreichen, sofern sie zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind.

Kann ich freiwillig von der EÜR zur Bilanzierung wechseln?

Ja, ein freiwilliger Wechsel zur Bilanzierung ist grundsätzlich möglich, auch ohne die Schwellenwerte des § 141 AO zu überschreiten. Der Wechsel erfolgt durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz und muss dem Finanzamt angezeigt werden. Ein Rückwechsel zur EÜR ist dann allerdings in der Regel nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Welche Belege muss ich zur Anlage EÜR aufbewahren?

Alle Belege zu Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen nach § 147 AO grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Dazu zählen Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Fahrtenbücher und sonstige Nachweise. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist.

Wie behandle ich Umsatzsteuer in der Anlage EÜR?

Bei der EÜR werden Betriebseinnahmen und -ausgaben grundsätzlich brutto (inklusive Umsatzsteuer) erfasst. Die vereinnahmte und gezahlte Umsatzsteuer wird in eigenen Zeilen ausgewiesen. Vorsteuern mindern die Steuerlast, gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt ist Betriebsausgabe. Das Saldokonto ‚Umsatzsteuer‘ wird separat geführt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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