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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAfA Fahrrad Dienstrad

AfA Fahrrad Dienstrad: Abschreibung 2026 erklärt

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Überlassung von Diensträdern ist steuerlich attraktiv – doch wie werden Fahrräder und E-Bikes korrekt abgeschrieben? Dieser Artikel erklärt die AfA für Diensträder, Anschaffungskosten, Leasing-Modelle, die 0,25-%-Regelung und alle relevanten Buchungsschritte. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Diensträder werden nach § 7 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten unter 800 € netto können sie als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzt werden. Leasing-Diensträder erscheinen je nach Vertragsgestaltung in der Bilanz des Leasinggebers oder -nehmers. Die private Nutzung wird seit 2020 mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung monatlich versteuert.

AfA für Dienstrad und Fahrrad: Grundlagen der Abschreibung

Diensträder und betrieblich genutzte Fahrräder sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 247 Abs. 2 HGB. Die Anschaffungskosten sind nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Für Fahrräder und E-Bikes (auch Pedelecs bis 25 km/h) gilt nach den amtlichen AfA-Tabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. S-Pedelecs (bis 45 km/h) werden hingegen als Kraftfahrzeuge klassifiziert und mit 6 Jahren abgeschrieben.

Bei einem E-Bike mit Anschaffungskosten von 3.500 € netto ergibt sich somit eine jährliche AfA von 500 € (3.500 € ÷ 7 Jahre). Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung und Betriebsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wird das Fahrrad im Juni 2025 angeschafft, beträgt die AfA für 2025 daher 292 € (500 € × 7/12). Detaillierte Informationen zur steuerlichen Behandlung finden Sie im Beitrag Fahrrad als Betriebsausgabe.

Praxis-Hinweis: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Fahrräder mit Anschaffungskosten bis 800 € netto (ab 2018: bis 1.000 € netto seit 2024) können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Alternativ kann bei Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € netto ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet und über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Steuerliche und handelsrechtliche Behandlung

Handelsrechtlich ist die AfA nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB planmäßig zu verteilen. Steuerlich gilt § 7 Abs. 1 EStG mit linearer Abschreibung. In der Praxis werden handels- und steuerrechtliche Abschreibung bei Fahrrädern identisch gehandhabt, um Mehraufwand bei der Bilanzierung zu vermeiden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von einer fachlich korrekten Zuordnung und bilanziellen Behandlung — OnlineBilanz.de bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Welche Anschaffungskosten sind zu aktivieren?

Die Anschaffungskosten eines Dienstrads umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die anfallen, um das Fahrrad in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen nicht nur der Kaufpreis, sondern auch Nebenkosten wie Lieferung, Montage, Versicherungen oder notwendige Umbauarbeiten. Nicht aktivierungsfähig sind hingegen laufende Betriebskosten wie Wartung, Reparaturen oder Versicherungsprämien — diese sind sofort als Aufwand zu verbuchen.

Typische Anschaffungsnebenkosten

  • Kaufpreis netto: Basis der Aktivierung, Vorsteuer wird separat gebucht.
  • Lieferkosten: Transport zum Betrieb oder zum Arbeitnehmer bei Dienstrad-Überlassung.
  • Montage und Inbetriebnahme: z. B. Aufbau durch Fachhändler, Ersteinstellung.
  • Zusatzausstattung: Fahrradschloss, Beleuchtung, Gepäckträger, sofern bei Anschaffung erworben.
  • Zulassungsgebühren: bei S-Pedelecs (Versicherungskennzeichen, Zulassung).

Achtung: Privatanteil bei gemischter Nutzung

Wird das Dienstrad auch privat genutzt, muss die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuert werden. Seit 2019 gilt für E-Bikes und Fahrräder (bei Überlassung ab 2019) die 0,25-%-Regelung (statt 1 %). Die Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für ein E-Bike mit UVP 4.000 € brutto beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 10 € (4.000 € × 0,25 %).

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Zubehör wie Helme oder Fahrradtaschen fälschlicherweise aktiviert werden. Diese sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter und keine Anschaffungsnebenkosten — sie werden entweder als GWG sofort abgeschrieben oder separat über die AfA-Tabelle behandelt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Leasing und Überlassung von Diensträdern: Bilanzielle Abbildung

In der Praxis werden Diensträder häufig nicht gekauft, sondern über Leasing-Modelle bezogen und dem Arbeitnehmer überlassen (sog. Dienstrad-Leasing oder JobRad-Modell). Die bilanzielle Behandlung hängt davon ab, ob das Leasing als Operating Leasing (außerbilanzielle Behandlung) oder Finance Leasing (Aktivierung beim Leasingnehmer) zu qualifizieren ist.

Operating Leasing: Keine Aktivierung

Beim Operating Leasing trägt der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum. Die Leasingraten werden beim Leasingnehmer (GmbH) als laufender Aufwand gebucht. Voraussetzung: Die Grundmietzeit liegt deutlich unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (z. B. 36 Monate bei 7 Jahren Nutzungsdauer), es besteht kein Kaufrecht oder nur zu marktüblichen Konditionen, und das Leasingobjekt kann anderweitig verwertet werden.

Finance Leasing: Aktivierung beim Leasingnehmer

Beim Finance Leasing liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer (GmbH). Das Dienstrad ist nach IFRS 16 bzw. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB beim Leasingnehmer zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Gleichzeitig wird eine Leasingverbindlichkeit passiviert. Typische Merkmale: Grundmietzeit entspricht weitgehend der Nutzungsdauer, Kaufoption zu günstigen Konditionen, Spezialanfertigung ohne Verwertungsmöglichkeit.

Operating Leasing

  • Grundmietzeit < 40 % Nutzungsdauer
  • Keine oder marktübliche Kaufoption
  • Verwertbarkeit gegeben

Finance Leasing

  • Grundmietzeit ≥ 90 % Nutzungsdauer
  • Kaufoption zu günstigen Konditionen
  • Wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer

Die meisten Dienstrad-Modelle (z. B. JobRad) sind als Operating Leasing konzipiert, sodass keine Aktivierung erforderlich ist. Die Leasingraten werden monatlich als Aufwand gebucht, die Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers mindert den Bruttolohn.

0,25-%-Regelung und Versteuerung des geldwerten Vorteils

Überlässt die GmbH einem Arbeitnehmer ein Dienstrad zur privaten Nutzung, entsteht ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dieser ist monatlich zu versteuern. Seit dem 01.01.2019 gilt für Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) eine ermäßigte Bemessungsgrundlage: Es sind 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) monatlich als geldwerter Vorteil anzusetzen — statt der üblichen 1 % bei Pkw.

Berechnung des geldwerten Vorteils

Die Bemessungsgrundlage ist die UVP zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, brutto inkl. Umsatzsteuer. Für ein E-Bike mit UVP 3.500 € netto (4.165 € brutto bei 19 % USt) beträgt der monatliche geldwerte Vorteil: 4.165 € × 0,25 % = 10,41 €. Dieser Betrag wird monatlich auf die Lohnabrechnung aufgeschlagen und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

0,25 %

Monatlicher Ansatz der UVP

seit 2019

Anwendung für Diensträder

7 Jahre

Nutzungsdauer für AfA

Achtung: S-Pedelecs und Kraftfahrzeuge

S-Pedelecs (bis 45 km/h) gelten als Kraftfahrzeuge. Hier greift die normale 1-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht die ermäßigte 0,25-%-Regelung. Zudem kann bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03-%-Regelung hinzukommen.

Gehaltsumwandlung und steuerfreie Überlassung

Viele Arbeitgeber bieten Dienstrad-Leasing im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttolohns, der Arbeitgeber least das Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer. Die Leasingrate wird durch die Gehaltsumwandlung refinanziert, der geldwerte Vorteil (0,25 %) wird auf den verbleibenden Bruttolohn aufgeschlagen. Seit 2020 kann der Arbeitgeber ein Dienstrad auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei überlassen (§ 3 Nr. 37 EStG) — dann entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils vollständig.

„Die steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG ist seit 2020 eine attraktive Alternative zur Gehaltsumwandlung. Voraussetzung ist, dass das Dienstrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird — nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Die Abgrenzung muss im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung klar dokumentiert sein.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird das Dienstrad korrekt gebucht und kontiert?

Die buchhalterische Erfassung von Diensträdern folgt den allgemeinen Regeln für Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB. Bei Kauf wird das Fahrrad aktiviert, bei Leasing hängt die Buchung von der Leasingqualifikation ab. Die folgenden Buchungssätze gelten für den typischen Fall eines gekauften E-Bikes und eines Operating-Leasing-Modells.

Kauf eines E-Bikes (Aktivierung)

Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag
Anschaffung E-Bike Betriebs- und Geschäftsausstattung (SKR 03: 0480, SKR 04: 0680) Verbindlichkeiten aus L+L / Bank 3.500 € (netto)
Vorsteuer Vorsteuer 19 % (SKR 03: 1576, SKR 04: 1406) Verbindlichkeiten aus L+L / Bank 665 €
Monatliche AfA (500 € p.a.) Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR 03: 4830, SKR 04: 6220) Betriebs- und Geschäftsausstattung 41,67 €

Leasing-Modell (Operating Leasing)

Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag
Monatliche Leasingrate Miet- und Leasingaufwand (SKR 03: 4920, SKR 04: 6320) Bank 150 € (netto)
Vorsteuer Vorsteuer 19 % (SKR 03: 1576, SKR 04: 1406) Bank 28,50 €
Geldwerter Vorteil Arbeitnehmer (0,25 %) Lohn und Gehalt (SKR 03: 4120, SKR 04: 6020) Verbindlichkeiten Lohnsteuer/SV 10,41 €

Bei Gehaltsumwandlung wird der Bruttolohn um die Leasingrate gemindert, der geldwerte Vorteil (0,25 %) wird aufgeschlagen. Die Netto-Mehrbelastung für den Arbeitnehmer ist dadurch deutlich geringer als bei einem Direktkauf. Die korrekte Kontierung und lohnsteuerliche Behandlung erfordert Fachkenntnis — wer den Jahresabschluss und die Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater begleiten lässt, vermeidet Fehler bei der Versteuerung und Bilanzierung.

Praxis-Tipp: Anlageverzeichnis und Inventur

Jedes aktivierte Dienstrad muss im Anlageverzeichnis nach § 247 Abs. 3 HGB geführt werden. Dort sind Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, kumulierte AfA und Restbuchwert zu dokumentieren. Bei der jährlichen Inventur ist zu prüfen, ob das Fahrrad noch vorhanden und betriebsbereit ist — insbesondere bei Überlassung an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag für Diensträder

Neben der regulären AfA können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden: die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1–3 EStG. Beide Instrumente richten sich an kleine und mittlere Betriebe und ermöglichen eine beschleunigte steuerliche Abschreibung.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzungen: Betrieb muss Größenmerkmale einhalten (Betriebsvermögen < 235.000 €), das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folgejahres nach Anschaffung zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, und die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach Geltendmachung erfolgen.

Beispiel: Eine GmbH plant 2025 die Anschaffung von 10 E-Bikes für die Außendienstmitarbeiter (je 3.500 € netto, gesamt 35.000 €). Sie kann 2024 bereits einen IAB von 17.500 € (50 %) gewinnmindernd geltend machen. Bei Anschaffung 2025 sind die Anschaffungskosten um den IAB zu mindern: Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt dann nur noch 17.500 €. Hinzu kommt die Sonderabschreibung.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren können zusätzlich zur regulären AfA bis zu 20 % der Anschaffungskosten (vor Kürzung um IAB) als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung kann flexibel auf die fünf Jahre verteilt werden.

  • Betriebsvermögen < 235.000 € (für IAB und Sonder-AfA)
  • Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr
  • Investition innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Geltendmachung
  • Sonderabschreibung bis zu 20 % der Anschaffungskosten (vor IAB-Kürzung)
  • Kombination IAB + Sonderabschreibung + reguläre AfA möglich

„In der Praxis nutzen viele GmbHs mit mehreren Diensträdern den Investitionsabzugsbetrag, um die Steuerlast im Jahr vor der Anschaffung zu senken. Die Sonderabschreibung wird dann im Anschaffungsjahr voll ausgeschöpft. Wichtig: Die betriebliche Nutzung muss mindestens 90 % betragen — bei Überlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung kann diese Grenze unterschritten werden. Dann entfällt die Vergünstigung rückwirkend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung: Rückgängigmachung bei Unterschreitung der Nutzungsgrenze

Wird das Dienstrad im Jahr der Anschaffung oder im Folgejahr zu weniger als 90 % betrieblich genutzt (z. B. durch umfangreiche Privatnutzung), entfällt die Berechtigung für IAB und Sonderabschreibung. Der IAB ist rückwirkend dem Gewinn hinzuzurechnen, die Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen. Die betriebliche Nutzung ist durch ein Fahrtenbuch oder andere Nachweise zu dokumentieren.

Ausscheiden des Dienstrads: Verkauf, Verschrottung, Entnahme

Scheidet ein Dienstrad aus dem Betriebsvermögen aus — z. B. durch Verkauf, Verschrottung, Totalschaden oder Entnahme ins Privatvermögen — ist dies buchhalterisch und steuerlich korrekt abzubilden. Der Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter AfA) ist auszubuchen, und es entsteht ein Gewinn oder Verlust.

Verkauf eines Dienstrads

Wird ein E-Bike mit Restbuchwert 1.500 € für 1.800 € netto verkauft, entsteht ein Veräußerungsgewinn von 300 €. Dieser ist als außerordentlicher Ertrag zu buchen. Die Buchung lautet: Bank (2.142 € brutto) an Betriebs- und Geschäftsausstattung (1.500 € Restbuchwert), Umsatzsteuer 19 % (342 €) und außerordentliche Erträge (300 €). Wird das Fahrrad unter dem Restbuchwert verkauft, entsteht ein Verlust, der als außerordentlicher Aufwand zu buchen ist.

Verschrottung und Totalschaden

Bei Verschrottung oder Totalschaden ohne Verkaufserlös ist der Restbuchwert vollständig als außerordentlicher Aufwand (SKR 03: 4855, SKR 04: 6265) zu verbuchen. Die Buchung lautet: Abgang Anlagevermögen an Betriebs- und Geschäftsausstattung (Restbuchwert). Eine separate Abschreibung ist nicht erforderlich, da der Restbuchwert vollständig ausgebucht wird.

Entnahme ins Privatvermögen

Entnimmt der Geschäftsführer ein Dienstrad ins Privatvermögen (z. B. nach Ende der Nutzungsdauer), ist die Entnahme mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten. Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert (Marktwert). Die Differenz zwischen Teilwert und Restbuchwert ist als Entnahmegewinn zu versteuern. Zusätzlich ist auf den Teilwert Umsatzsteuer (19 %) nach § 3 Abs. 1b UStG abzuführen.

Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag
Verkauf E-Bike (RBW 1.500 €, VK 1.800 € netto) Bank Betriebs- und Geschäftsausstattung / USt / Ertrag 2.142 € (brutto)
Ausbuchung Restbuchwert außerordentliche Erträge (300 €) Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.500 €
Verschrottung (RBW 800 €) Abgang Anlagevermögen Betriebs- und Geschäftsausstattung 800 €
Entnahme (Teilwert 600 €, RBW 200 €) Privatentnahme Betriebs- und Geschäftsausstattung / USt / Ertrag 714 € (inkl. 19 % USt)

Praxis-Hinweis: Anlageverzeichnis aktualisieren

Jedes Ausscheiden eines Wirtschaftsguts muss im Anlageverzeichnis dokumentiert werden: Datum des Ausscheidens, Art (Verkauf, Verschrottung, Entnahme), Erlös bzw. Teilwert, Restbuchwert und Gewinn/Verlust. Dies ist zwingend erforderlich für die Nachvollziehbarkeit im Jahresabschluss und bei Betriebsprüfungen.

„Bei Dienstrad-Leasing-Modellen gibt es oft eine Kaufoption am Ende der Laufzeit — der Arbeitnehmer oder die GmbH kann das Fahrrad zu einem Restwert (z. B. 10 % der UVP) erwerben. Wird diese Option gezogen, ist der Restwert als Anschaffungskosten zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer weiter abzuschreiben. Die Abwicklung solcher Optionen erfordert buchhalterische und steuerliche Begleitung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Betriebsprüfung: Was muss nachgewiesen werden?

Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt werden insbesondere die betriebliche Veranlassung, die korrekte AfA-Bemessung und die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Diensträdern geprüft. Die GmbH muss durch geeignete Nachweise belegen, dass die Anschaffung betrieblich veranlasst war und die steuerlichen Regelungen eingehalten wurden.

Betriebliche Veranlassung

Die betriebliche Nutzung muss plausibel dargelegt werden. Bei Überlassung an Außendienstmitarbeiter, Kuriere oder Servicetechniker ist die betriebliche Veranlassung offensichtlich. Bei Überlassung an Büromitarbeiter oder den Geschäftsführer kann das Finanzamt die betriebliche Veranlassung anzweifeln, wenn keine dienstlichen Fahrten nachgewiesen werden. Hier hilft ein Fahrtenbuch oder eine Dienstwagenvereinbarung, die den betrieblichen Einsatz dokumentiert.

Nachweis der AfA und Anschaffungskosten

Das Finanzamt prüft, ob die Anschaffungskosten korrekt aktiviert und über die richtige Nutzungsdauer abgeschrieben wurden. Erforderlich sind: Rechnung des Lieferanten (Original oder elektronisch nach § 14 UStG), Zahlungsnachweis, Anlageverzeichnis mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und kumulierter AfA. Fehlt die Rechnung oder ist sie nicht ordnungsgemäß, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug und die AfA versagen.

Versteuerung des geldwerten Vorteils

Bei Überlassung an Arbeitnehmer prüft das Finanzamt, ob der geldwerte Vorteil korrekt mit 0,25 % der UVP monatlich versteuert wurde. Die UVP muss durch die Herstellerangabe oder durch eine Bestätigung des Händlers nachgewiesen werden. Wird die steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG geltend gemacht, ist zu belegen, dass das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wurde — z. B. durch Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung.

  • Rechnung und Zahlungsnachweis für jedes Dienstrad
  • Anlageverzeichnis mit allen relevanten Daten (Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzungsdauer, AfA)
  • Fahrtenbuch oder Dienstwagenvereinbarung bei betrieblicher Nutzung
  • Nachweis der UVP bei geldwertem Vorteil (Herstellerangabe, Händlerbestätigung)
  • Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung bei steuerfreier Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
  • Leasingvertrag und Qualifikation (Operating vs. Finance Leasing) bei Leasing-Modellen

Achtung: Private Nutzung ohne Versteuerung

Wird ein Dienstrad privat genutzt, aber der geldwerte Vorteil nicht versteuert, drohen Lohnsteuernachzahlungen, Säumniszuschläge und ggf. ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann bei fehlenden Nachweisen den geldwerten Vorteil schätzen — in der Regel zu Ungunsten des Arbeitgebers.

„In der Praxis scheitern viele GmbHs bei Betriebsprüfungen daran, dass sie keine UVP-Nachweise vorlegen können oder die Zusatzvereinbarung zur steuerfreien Überlassung nicht sauber formuliert ist. Wir empfehlen, alle Unterlagen zentral im Anlageverzeichnis zu hinterlegen und die Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater begleiten zu lassen. So vermeiden Sie Nachforderungen und Diskussionen mit dem Finanzamt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Die korrekte Abbildung von Diensträdern in Buchhaltung, Bilanz und Lohnabrechnung erfordert Fachkenntnis und aktuelle Rechtskenntnisse. Wer den Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von einer rechtssicheren Behandlung und vermeidet kostspielige Fehler bei Betriebsprüfungen. OnlineBilanz.de bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne langes Suchen und Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich ein bereits privat genutztes Fahrrad nachträglich ins Betriebsvermögen einlegen?

Ja, ein privates Fahrrad kann als Einlage ins Betriebsvermögen eingebracht werden. Maßgeblich ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die AfA bemisst sich dann nach dem Einlagewert und der Restnutzungsdauer. Eine Fahrtenbuch- oder Überlassungsvereinbarung ist für die betriebliche Nutzung empfehlenswert.

Gilt die 0,25-%-Regelung auch für gebrauchte Diensträder?

Ja, die 0,25-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gilt unabhängig davon, ob das Dienstrad neu oder gebraucht ist. Bemessungsgrundlage ist stets die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bei Erstzulassung, nicht der tatsächlich gezahlte Gebrauchtpreis.

Welche Folgen hat es, wenn das Dienstrad überwiegend privat genutzt wird?

Bei überwiegend privater Nutzung (mehr als 50 %) gehört das Fahrrad zum notwendigen Privatvermögen und darf nicht betrieblich abgeschrieben werden. Die betriebliche Nutzung muss durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Nachweise belegt werden. Andernfalls erkennt das Finanzamt die AfA nicht an.

Muss bei einem E-Bike mit Kennzeichen (S-Pedelec) anders abgeschrieben werden?

S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h, kennzeichenpflichtig) gelten verkehrsrechtlich als Kleinkrafträder. Steuerlich werden sie wie normale E-Bikes behandelt, die 0,25-%-Regelung gilt seit 2020 ebenfalls. Die AfA erfolgt über 7 Jahre. Versicherungs- und Zulassungskosten sind zusätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Kann ich mehrere Diensträder gleichzeitig abschreiben?

Ja, es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Anzahl. Jedes Dienstrad wird einzeln aktiviert und abgeschrieben. Wichtig ist, dass jedes Rad nachweislich betrieblich genutzt wird. Bei Arbeitnehmern prüft das Finanzamt, ob mehrere Räder tatsächlich erforderlich sind – etwa für verschiedene Einsatzzwecke (Stadtrad, Lastenrad, E-Bike).

Was passiert bei Diebstahl oder Totalschaden des Dienstrads?

Bei Diebstahl oder Totalschaden wird der Restbuchwert als Verlust gebucht. Versicherungsleistungen mindern den Verlust oder führen bei Überentschädigung zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Die AfA endet mit dem Schadenstag. Der Vorgang ist durch Polizeiprotokoll, Versicherungskorrespondenz und Gutachten nachzuweisen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), § 6 EStG – Bewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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