AfA Einbauküche 2026: Abschreibung & Nutzungsdauer
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bei Einbauküchen regelt, wie die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt werden. Ob im Betriebsvermögen, bei Vermietung oder in der GmbH-Bilanz: Die korrekte Abschreibung nach § 7 EStG und HGB erfordert präzise Berechnung, Abgrenzung von GWG und sachgerechte Erfassung. Dieser Artikel erklärt alle steuerlichen und bilanziellen Aspekte der AfA für Einbauküchen – mit konkreten Beispielen, Nutzungsdauern und Sonderfällen für 2026.
Kurzantwort
Die AfA für Einbauküchen beträgt in der Regel 10 Jahre nach § 7 EStG und den amtlichen AfA-Tabellen. Die Anschaffungskosten werden linear über die Nutzungsdauer verteilt. Bei Einzelgeräten unter 800 Euro (netto) greift die GWG-Regelung, sodass Sofortabschreibung oder Poolabschreibung möglich ist. In der Bilanz erscheint die Einbauküche unter den Sachanlagen, bei Vermietung gelten besondere Vorschriften für die Zuordnung.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die AfA bei einer Einbauküche?
- Welche Nutzungsdauer gilt für Einbauküchen?
- Wie wird die AfA für eine Einbauküche berechnet?
- Wann greift die GWG-Regelung bei Einbauküchen?
- Wie wird die AfA bei vermieteten Einbauküchen behandelt?
- Wie wird die Einbauküche in der GmbH-Bilanz ausgewiesen?
- Was gilt bei teilweiser Privatnutzung der Einbauküche?
- Wie werden Austausch und Modernisierung der Einbauküche behandelt?
- Warum lohnt sich ein Steuerberater für die korrekte AfA-Behandlung?
Was ist die AfA bei einer Einbauküche?
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) einer Einbauküche richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 EStG. Eine Einbauküche gilt steuerlich als abnutzbares Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden müssen. Dabei ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden: Einbauküche im Betriebsvermögen der GmbH, Einbauküche in vermieteten Immobilien oder Einbauküche als Teil eines betrieblich genutzten Objekts.
Entscheidend für die AfA-Berechnung ist zunächst die Frage, ob die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut oder als unselbstständiger Gebäudebestandteil zu qualifizieren ist. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsdauer und damit auf die jährliche Abschreibungshöhe.
Praxis-Hinweis: Einheitliches Wirtschaftsgut
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bildet eine Einbauküche in der Regel ein einheitliches, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie funktional zusammengehört und gemeinsam angeschafft wurde. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Komponenten (Schränke, Spüle, Einbaugeräte) von verschiedenen Herstellern stammen, solange sie aufeinander abgestimmt sind und eine Nutzungseinheit bilden.
Abgrenzung zu Gebäudebestandteilen
Nur in Ausnahmefällen wird eine Einbauküche als wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 BGB eingeordnet – etwa wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist und eine Entfernung nur unter erheblicher Substanzschädigung möglich wäre. In diesem Fall würde die AfA über die Gebäudenutzungsdauer (33 bzw. 50 Jahre nach § 7 Abs. 4 EStG) erfolgen. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch bei üblichen Einbauküchen regelmäßig die separate Abschreibung als eigenständiges Wirtschaftsgut.
Welche Nutzungsdauer gilt für Einbauküchen?
Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen sieht für Einbauküchen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren vor. Diese Nutzungsdauer ist in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter der Position 2.3.1 (Möbel) bzw. in branchenspezifischen Tabellen konkretisiert.
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einbauküche (komplett) | 10 Jahre | AfA-Tabelle AV |
| Einzelne Küchenmöbel | 10 Jahre | AfA-Tabelle AV |
| Einbaugeräte (z.B. Herd, Spüle) | 10 Jahre | AfA-Tabelle AV |
| Elektrische Küchengeräte (beweglich) | 7 Jahre | AfA-Tabelle AV |
| Gebäudebestandteil (Ausnahme) | 33/50 Jahre | § 7 Abs. 4 EStG |
Die 10-jährige Nutzungsdauer gilt unabhängig davon, ob die Einbauküche in einer vermieteten Immobilie, in Büroräumen der GmbH oder in einer Betriebskantine installiert ist. Maßgeblich ist ausschließlich die Art des Wirtschaftsguts, nicht dessen konkrete Verwendung.
„In der Praxis zeigt sich häufig, dass Einbauküchen auch noch nach 10 Jahren funktionsfähig sind. Dennoch ist die steuerliche Nutzungsdauer von 10 Jahren anzusetzen – eine längere Nutzungsdauer müsste im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, was regelmäßig zu Diskussionen führt. Wir empfehlen daher die Anwendung der amtlichen AfA-Tabelle.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sonderfall: Kürzere Nutzungsdauer
Eine kürzere als die tabellarische Nutzungsdauer kann nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden, etwa bei nachweisbar außergewöhnlich intensiver Nutzung (z.B. in Großküchen, Kantinen mit Mehrschichtbetrieb). Der Steuerpflichtige trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Bei vermieteten Wohnimmobilien mit normaler Nutzung durch Mieter ist eine Verkürzung praktisch ausgeschlossen.
Wie wird die AfA für eine Einbauküche berechnet?
Die Berechnung der AfA erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich linear. Die jährliche Abschreibung beträgt bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren somit 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Jahr der Anschaffung ist die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig nach Monaten zu berechnen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage für die AfA gehören sämtliche Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB. Dies umfasst:
- Kaufpreis der Einbauküche (netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen)
- Liefer- und Transportkosten
- Montagekosten, Anschlusskosten (Wasser, Strom, Abfluss)
- Planungskosten (z.B. Küchenplaner, soweit auf die Einbauküche entfallend)
- Anschaffungsnebenkosten wie Notar- und Grundbuchkosten, falls die Küche Teil eines Immobilienkaufs war (anteilig)
Nicht zu den Anschaffungskosten zählen laufende Kosten wie Reparaturen, Wartung oder der Austausch einzelner Komponenten, sofern diese keine wesentliche Verbesserung darstellen. Solche Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Beispielrechnung: AfA Einbauküche
Sachverhalt: Ihre GmbH erwirbt am 15.07.2025 eine Einbauküche für die Büroküche. Netto-Kaufpreis: 12.000 €, Lieferung: 300 €, Montage: 700 €. Gesamte Anschaffungskosten: 13.000 €. AfA-Berechnung 2025: 13.000 € × 10 % × 6/12 Monate = 650 € AfA ab 2026: 13.000 € × 10 % = 1.300 € jährlich Restbuchwert 31.12.2034: 0 € (nach 10 Jahren vollständig abgeschrieben)
Degressive AfA oder Sonderabschreibungen?
Für Einbauküchen kommt grundsätzlich nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Betracht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG war zeitweise für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig (zuletzt für Anschaffungen 2020–2022 aufgrund der Corona-Sonderregelungen), steht aber seit 2023 nicht mehr zur Verfügung. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG können unter den Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags für kleine und mittlere Betriebe in Anspruch genommen werden – dies ist jedoch bei GmbH-Geschäftsführern mit eigenen Büroküchen oft nicht relevant, da § 7g EStG an Größenkriterien gebunden ist.
Wann greift die GWG-Regelung bei Einbauküchen?
Die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG bzw. die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG können bei Einbauküchen nur in Ausnahmefällen Anwendung finden. Entscheidend ist, ob die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut oder in ihre Einzelkomponenten aufzuteilen ist.
Einbauküche als Einheit: Keine GWG-Abschreibung
Wird die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut angeschafft (Gesamtkauf vom Küchenstudio, funktionale Einheit), ist eine Aufteilung in Einzelkomponenten steuerlich nicht zulässig. Die Anschaffungskosten übersteigen in der Regel deutlich die GWG-Grenze von 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG) bzw. 1.000 € netto für die Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG). Eine Sofortabschreibung oder Poolabschreibung scheidet damit aus.
Vorsicht bei künstlicher Aufteilung
Die Finanzverwaltung erkennt eine nachträgliche Aufteilung einer Einbauküche in einzelne GWG (z.B. separate Fakturierung von Unterschrank, Oberschrank, Herd) regelmäßig nicht an, wenn die Komponenten als Gesamtheit bestellt, geliefert und montiert wurden. Eine solche Gestaltung gilt als missbräuchlich im Sinne des § 42 AO und führt zu Steuernachforderungen.
Einzelanschaffung von Komponenten
Werden einzelne Küchenelemente zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unabhängig voneinander angeschafft (z.B. zunächst Unterschränke für 600 €, später Oberschränke für 400 €, dann ein Herd für 700 €), kann jede Komponente einzeln als GWG behandelt werden, sofern sie für sich genommen selbstständig nutzbar ist und die Wertgrenzen nicht überschreitet. Dies ist jedoch bei Einbauküchen eher die Ausnahme.
-
Einbauküche als Gesamtheit angeschafft? → Keine GWG-Regelung, AfA über 10 Jahre
-
Einzelne Komponente unter 800 € netto und selbstständig nutzbar? → Sofortabschreibung als GWG möglich (§ 6 Abs. 2 EStG)
-
Einzelne Komponente zwischen 250 € und 1.000 € netto? → Poolabschreibung über 5 Jahre möglich (§ 6 Abs. 2a EStG)
-
Gesamtwert über 1.000 € netto? → Reguläre lineare AfA über 10 Jahre zwingend
In der Praxis empfiehlt es sich, bei Einbauküchen grundsätzlich von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen und die reguläre AfA über 10 Jahre anzuwenden. Dies vermeidet Diskussionen mit der Betriebsprüfung und entspricht der herrschenden Verwaltungspraxis.
Wie wird die AfA bei vermieteten Einbauküchen behandelt?
Bei vermieteten Immobilien, die mit einer Einbauküche ausgestattet sind, stellt die AfA der Einbauküche eine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG dar. Dies gilt sowohl für Wohnimmobilien als auch für gewerblich vermietete Objekte. Die AfA mindert das zu versteuernde Einkommen und ist in der Anlage V der Einkommensteuererklärung (bei natürlichen Personen) bzw. in der Gewinnermittlung (bei GmbH als Vermieterin) anzusetzen.
Einbauküche im Betriebsvermögen der GmbH
Gehört die vermietete Immobilie zum Betriebsvermögen einer GmbH, ist die Einbauküche als Anlagevermögen in der Handelsbilanz nach § 266 Abs. 2 HGB auszuweisen – typischerweise unter „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“. Die AfA mindert den handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn der GmbH und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst.
Bei Vermietung an Dritte (marktübliche Miete) sind die Mieteinnahmen als Betriebseinnahmen zu erfassen, die AfA der Einbauküche sowie sonstige Aufwendungen (Instandhaltung, Verwaltung) als Betriebsausgaben. Die Einbauküche ist separat vom Gebäude abzuschreiben, sofern sie die Kriterien eines selbstständigen Wirtschaftsguts erfüllt.
„In der Vermietungspraxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Einbauküche vom Vermieter oder vom Mieter angeschafft wurde. Trägt der Vermieter die Kosten, kann er die AfA geltend machen. Übernimmt der Mieter die Anschaffung, hat er keinen Abschreibungsanspruch, kann aber unter Umständen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, falls er die Küche bei Auszug zurücklässt. Wir empfehlen, die Kostentragung im Mietvertrag eindeutig zu regeln.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zeitanteilige AfA bei Mieterwechsel
Die AfA der Einbauküche läuft unabhängig von Mieterwechseln kontinuierlich über 10 Jahre. Ein Mieterwechsel hat keine Auswirkungen auf die Abschreibungshöhe oder -dauer. Selbst wenn ein Mieter die Wohnung leer übernimmt und die Küche später eingebaut wird, beginnt die AfA erst mit der tatsächlichen Anschaffung, nicht mit dem Beginn des Mietverhältnisses.
Vermieter schafft Küche an
- Volle AfA-Berechtigung
- Küche im Anlagevermögen
- Keine Erstattung durch Mieter
Mieter schafft Küche an
- Keine AfA-Berechtigung Mieter
- Evtl. Ablöse bei Nachmieter
- Vermieter übernimmt Küche ggf. zum Restwert
Wie wird die Einbauküche in der GmbH-Bilanz ausgewiesen?
Die bilanzielle Behandlung der Einbauküche in der GmbH-Bilanz richtet sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 242 ff. HGB sowie den größenabhängigen Gliederungsvorschriften nach § 266 HGB. Die Einbauküche ist als Sachanlagevermögen zu aktivieren und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben.
Ausweis in der Bilanz nach § 266 Abs. 2 HGB
In der Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 HGB ist die Einbauküche unter dem Posten A.II.3. „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für Küchen in eigengenutzten Büroräumen, in Kantinen als auch in vermieteten Objekten, sofern diese zum Betriebsvermögen der GmbH gehören.
| Bilanzposition | Bezeichnung | Beispiel Einbauküche |
|---|---|---|
| A. Anlagevermögen | ||
| A.II. Sachanlagen | ||
| A.II.1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten | Nur wenn Gebäudebestandteil |
| A.II.2. | Technische Anlagen und Maschinen | Nicht zutreffend |
| A.II.3. | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | Einbauküche (Regelfall) |
| A.II.4. | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | Anzahlungen vor Lieferung |
Im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB (Pflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) ist die Einbauküche mit Anschaffungskosten, kumulierten Abschreibungen, Zugängen, Abgängen und Restbuchwerten darzustellen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB entfällt diese Pflicht, ein Anlagenspiegel ist jedoch für interne Zwecke und zur Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt empfehlenswert.
Bewertung: Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung
Die Einbauküche ist nach § 253 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig (z.B. Beschädigung, technische Überholung).
Praxis-Tipp: Anlagenkartei führen
Für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung sollte jede GmbH eine Anlagenkartei führen, in der sämtliche Anlagegüter – einschließlich der Einbauküche – mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, jährlicher AfA und Restbuchwert erfasst sind. Dies erleichtert die Jahresabschlusserstellung und dient als Nachweis gegenüber der Betriebsprüfung. Moderne Buchhaltungssoftware oder Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Anlagenverzeichnisse, die automatisch die AfA berechnen und in die Bilanz übernehmen.
Steuerliche Behandlung: Übereinstimmung mit Handelsbilanz
Für GmbHs gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG: Die handelsrechtliche Bilanzierung ist grundsätzlich auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Die AfA der Einbauküche über 10 Jahre ist daher sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz identisch anzusetzen, sofern keine steuerlichen Sondervorschriften (z.B. Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge) in Anspruch genommen werden.
Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind in der Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV) darzustellen. Bei Einbauküchen sind solche Abweichungen jedoch selten, da die steuerlichen AfA-Regelungen weitgehend mit den handelsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmen.
Was gilt bei teilweiser Privatnutzung der Einbauküche?
Wird eine Einbauküche sowohl betrieblich als auch privat genutzt – etwa in einem häuslichen Arbeitszimmer des Geschäftsführers oder in einer gemischt genutzten Immobilie –, ist die AfA nach dem Nutzungsanteil aufzuteilen. Nur der betrieblich bzw. beruflich veranlasste Anteil kann steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aufteilung nach Nutzungsverhältnis
Die Aufteilung erfolgt nach objektiven Kriterien, typischerweise nach dem Flächenverhältnis (Quadratmeter betrieblich genutzte Fläche zu Gesamtfläche) oder nach der zeitlichen Nutzung. Bei einer Einbauküche in einem häuslichen Arbeitszimmer wird in der Regel das Flächenverhältnis herangezogen: Beträgt die Fläche des Arbeitszimmers 20 m² bei einer Gesamtwohnfläche von 100 m², sind 20 % der AfA als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Achtung: Häusliches Arbeitszimmer
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (dann max. 1.250 € p.a.). Eine Einbauküche im häuslichen Arbeitszimmer kann daher nur im Ausnahmefall steuerlich berücksichtigt werden – nämlich wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfüllt sind. Seit 2023 gibt es zusätzlich die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (6 € pro Tag, max. 1.260 € p.a.), die jedoch keine AfA-Komponente umfasst.
Geschäftsführer-Wohnung im Betriebsgebäude
Nutzt der Geschäftsführer eine Wohnung im Betriebsgebäude der GmbH, ist zu prüfen, ob die Wohnung zum notwendigen Betriebsvermögen, gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Gehört die Einbauküche in dieser Wohnung zum Betriebsvermögen, ist eine Privatnutzung als Entnahme zu bewerten und bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu erfassen. Die AfA kann die GmbH in voller Höhe steuerlich geltend machen, die Privatnutzung ist jedoch beim Geschäftsführer als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Alternativ kann die Einbauküche dem Privatvermögen des Geschäftsführers zugeordnet werden, sofern sie nicht zwingend zum Betriebsvermögen gehört. In diesem Fall ist keine AfA in der GmbH möglich, aber auch keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Geschäftsführer erforderlich.
„Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei gemischter Nutzung ist ein klassischer Streitpunkt in der Betriebsprüfung. Wir empfehlen, die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen bereits bei Anschaffung klar zu dokumentieren und bei überwiegender Privatnutzung (über 50 %) die Einbauküche im Privatvermögen zu belassen. So vermeiden Sie Diskussionen über verdeckte Gewinnausschüttungen und geldwerte Vorteile.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Austausch und Modernisierung der Einbauküche behandelt?
Im Laufe der Nutzungsdauer einer Einbauküche können Reparaturen, Austausch einzelner Komponenten oder umfassende Modernisierungen erforderlich werden. Die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach der Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG bzw. Werbungskosten) und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB).
Erhaltungsaufwand: Reparatur und Instandhaltung
Aufwendungen, die lediglich den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen oder die bestimmungsgemäße Nutzung erhalten, sind sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Typische Beispiele:
- Austausch defekter Scharniere, Griffe, Schubladenschienen
- Reparatur einer undichten Spüle oder eines defekten Wasserhahns
- Austausch einer kaputten Arbeitsplatte (gleichwertiges Material)
- Erneuerung von Dichtungen, Kleinteilen
- Reinigung, Wartung, Pflege
Diese Aufwendungen verlängern die Nutzungsdauer nicht wesentlich und stellen keine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand dar. Sie sind im Jahr der Zahlung bzw. wirtschaftlichen Verursachung in voller Höhe abzugsfähig.
Herstellungskosten: Wesentliche Verbesserung oder Erweiterung
Führen Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung der Einbauküche, liegen nachträgliche Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vor. Diese sind zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer der Einbauküche abzuschreiben. Typische Fälle:
- Austausch der gesamten Front (hochwertigeres Design, bessere Qualität)
- Einbau zusätzlicher Schränke, Erweiterung der Küche
- Austausch der Arbeitsplatte gegen ein deutlich hochwertigeres Material (z.B. Granit statt Laminat)
- Einbau neuer Elektrogeräte, die zuvor nicht vorhanden waren (z.B. Geschirrspüler, wo vorher keiner war)
- Umfassende Modernisierung mit Austausch aller wesentlichen Komponenten
Abgrenzung: 15-%-Grenze (anschaffungsnahe Herstellungskosten)
Bei vermieteten Immobilien gilt eine besondere Regelung: Werden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen getätigt, die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (ohne Grund und Boden), liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese sind zusammen mit dem Gebäude über 33 bzw. 50 Jahre abzuschreiben. Bei Einbauküchen, die separat vom Gebäude abgeschrieben werden, ist diese Regelung nur relevant, wenn die Küche als Gebäudebestandteil eingeordnet wird.
Komplettaustausch der Einbauküche
Wird die alte Einbauküche vollständig entfernt und durch eine neue ersetzt, liegt eine Neuanschaffung vor. Die alte Küche ist auszubuchen; ein noch vorhandener Restbuchwert kann als Verlust geltend gemacht werden (außerordentlicher Aufwand bzw. Werbungskosten). Die neue Küche wird mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und über 10 Jahre neu abgeschrieben.
| Maßnahme | Steuerliche Behandlung | Beispiel |
|---|---|---|
| Reparatur, Instandhaltung | Sofortabzug als Erhaltungsaufwand | Scharnier-Austausch, Wasserhahn-Reparatur |
| Teilmodernisierung (wesentlich) | Aktivierung, AfA über Restnutzungsdauer | Neue Arbeitsplatte (hochwertiger), zusätzliche Schränke |
| Komplettaustausch | Ausbuchung alte Küche, Aktivierung neue Küche | Alte Küche entfernt, neue komplett eingebaut |
Warum lohnt sich ein Steuerberater für die korrekte AfA-Behandlung?
Die korrekte Abschreibung von Einbauküchen und anderen Anlagegütern ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung und eines rechtskonformen Jahresabschlusses nach §§ 238 ff. HGB. Fehler bei der AfA-Berechnung, der Zuordnung von Wirtschaftsgütern oder der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten führen regelmäßig zu Beanstandungen in der Betriebsprüfung und können Steuernachforderungen, Zinsen und Verspätungszuschläge nach sich ziehen.
Typische Fehlerquellen bei Eigenbearbeitung
- Falsche Nutzungsdauer (z.B. 5 statt 10 Jahre), führt zu überhöhter AfA
- Künstliche Aufteilung in GWG, um Sofortabschreibung zu erreichen (wird nicht anerkannt)
- Fehlende Anlagenkartei, keine Nachweise für Anschaffungskosten und AfA-Verlauf
- Vermischung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten
- Keine zeitanteilige AfA im Jahr der Anschaffung
- Fehlende Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten (Montage, Lieferung)
- Unklare Zuordnung bei gemischter Nutzung (betrieblich/privat)
Ein Steuerberater stellt sicher, dass alle Anlagegüter – einschließlich der Einbauküche – korrekt erfasst, bewertet und abgeschrieben werden. Er führt die Anlagenkartei, prüft die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen und optimiert die steuerliche Gestaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand einer korrekten Anlagenbuchhaltung. Gerade bei mehreren Wirtschaftsgütern, Zu- und Abgängen sowie Modernisierungen im Jahresverlauf wird die Verwaltung schnell komplex. Unsere Steuerberater übernehmen die gesamte Anlagenverwaltung digital, erstellen den Jahresabschluss rechtskonform und sorgen dafür, dass alle AfA-Positionen korrekt in Bilanz und GuV einfließen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitale Steuerberater-Leistung mit OnlineBilanz
Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder als GmbH zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB verpflichtet ist, kann auf spezialisierte Steuerberater-Plattformen zurückgreifen. OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitaler Effizienz: Festpreise, transparente Prozesse, keine Wartezeiten. Unser Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss rechtskonform, prüft alle AfA-Positionen und übernimmt die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Ihnen und unseren Steuerberatern – von der Belegerfassung bis zur finalen Unterschrift. So erhalten Sie als GmbH-Geschäftsführer die Sicherheit einer vollständigen steuerlichen und handelsrechtlichen Betreuung, ohne lange Abstimmungsschleifen oder unklare Honorare.
10 Jahre
Nutzungsdauer Einbauküche
10 %
Jährliche AfA-Quote
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Einbauküche degressiv abgeschrieben werden?
Nein, die degressive AfA wurde 2011 abgeschafft und ist nur noch für Wirtschaftsgüter zulässig, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft wurden (Corona-Sonderregelung). Für Einbauküchen ab 2023 gilt ausschließlich die lineare AfA über 10 Jahre nach § 7 Abs. 1 EStG.
Muss ich die Einbauküche als Ganzes oder einzeln abschreiben?
Das hängt davon ab, ob die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist oder aus selbstständig nutzbaren Einzelteilen besteht. Fest eingebaute Küchen gelten meist als Einheit. Einzeln erworbene Geräte (z. B. Herd, Kühlschrank) können separat abgeschrieben werden, wenn sie die GWG-Grenze unterschreiten.
Was passiert, wenn die Einbauküche vor Ablauf der Nutzungsdauer ausgetauscht wird?
Bei vorzeitigem Austausch ist der Restbuchwert als Verlust (außerordentlicher Aufwand oder Abgang) zu buchen. Wurde ein Verkaufserlös erzielt, wird dieser dem Restbuchwert gegenübergestellt. Die Differenz bildet entweder einen Verlust oder einen Gewinn aus der Veräußerung.
Kann ich die AfA für eine Einbauküche im Home-Office steuerlich geltend machen?
Ja, wenn ein häusliches Arbeitszimmer oder Home-Office anerkannt wird und die Einbauküche dort betrieblich genutzt wird. Die AfA kann dann anteilig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung nach betrieblichem und privatem Nutzungsanteil erforderlich.
Welche Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten der Einbauküche?
Neben dem Kaufpreis zählen Lieferung, Montage, Anschlusskosten und Planungskosten zu den Anschaffungskosten nach § 255 HGB. Auch nachträgliche Kosten, die den Wert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern, werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Gilt für gebrauchte Einbauküchen eine andere Nutzungsdauer?
Ja, bei gebrauchten Einbauküchen ist die Restnutzungsdauer im Einzelfall zu schätzen. Diese hängt vom Zustand, Alter und der bereits erfolgten Nutzung ab. Die AfA bemisst sich dann nicht an den vollen 10 Jahren, sondern an der realistisch verbleibenden Nutzungsdauer.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


