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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibungstabelle Vorlage PDF

Abschreibungstabelle Vorlage PDF 2026 + Excel

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Abschreibungstabelle dokumentiert die planmäßige Wertminderung des Anlagevermögens über die Nutzungsdauer und ist für Bilanzierung und Steuererklärung unverzichtbar. Ob als PDF, Excel-Datei oder in der Buchhaltungssoftware – sie muss alle Pflichtangaben nach HGB und EStG enthalten. Eine kostenlose Abschreibungstabelle Vorlage erleichtert dabei die korrekte Erfassung aller relevanten Daten. Dieser Artikel erklärt Aufbau, rechtliche Grundlagen, AfA-Methoden und häufige Fehler bei der Führung von Abschreibungstabellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Abschreibungstabelle erfasst systematisch die planmäßige Abschreibung von Anlagegütern über deren Nutzungsdauer gemäß § 253 HGB und § 7 EStG. Sie enthält Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und jährliche Abschreibungsbeträge. Vorlagen als PDF oder Excel-Tabellen erleichtern die Dokumentation, müssen aber alle handels- und steuerrechtlichen Pflichtangaben enthalten und mit dem Anlageverzeichnis übereinstimmen.

Was ist eine Abschreibungstabelle und wofür wird sie benötigt?

Eine Abschreibungstabelle ist ein strukturiertes Werkzeug zur systematischen Erfassung und Planung planmäßiger Abschreibungen auf Anlagegüter gemäß § 253 Abs. 3 HGB. Sie dokumentiert für jedes Wirtschaftsgut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer, die gewählte Abschreibungsmethode (linear oder degressiv, soweit steuerlich zulässig) sowie die jährlichen Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer.

Die Tabelle dient nicht nur der handelsrechtlichen Pflicht zur planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 3 Satz 1-3 HGB), sondern ermöglicht auch die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung nach § 7 EStG. Für GmbHs ist die lückenlose Dokumentation der Abschreibungen im Anlageverzeichnis gemäß § 266 HGB verpflichtend — eine strukturierte Abschreibungstabelle bildet dafür die Grundlage.

Zentrale Funktionen einer Abschreibungstabelle

  • Rechtssicherheit: Nachweis der planmäßigen Abschreibung gegenüber Betriebsprüfung und bei der Erstellung des Jahresabschlusses gemäß § 242 ff. HGB
  • Liquiditätsplanung: Transparenz über künftige nicht liquiditätswirksame Aufwendungen im GuV-Bereich
  • Steueroptimierung: Überwachung der steuerlichen Nutzungsdauern nach AfA-Tabellen des BMF und Prüfung von GWG-Wahlrechten (§ 6 Abs. 2 EStG)
  • Vermögensübersicht: Fortschreibung des Anlagevermögens für die Bilanz gemäß § 266 Abs. 2 A. HGB

Praxishinweis

Eine Abschreibungstabelle ist kein reines Controlling-Instrument, sondern bildet die buchhaltungspflichtige Grundlage des Anlageverzeichnisses. Fehlt eine nachvollziehbare Dokumentation, kann dies bei Betriebsprüfungen zu Zuschätzungen und im Extremfall zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.

Rechtliche Grundlagen für Abschreibungen nach HGB und EStG

Die Abschreibung in Deutschland unterliegt einem dualen System: Handelsrecht (HGB) und Steuerrecht (EStG) definieren jeweils eigene Regelungen, die in der Praxis häufig aufeinander abgestimmt werden. Für GmbHs ist zunächst die handelsrechtliche Abschreibungspflicht maßgeblich, da sie zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet sind.

Handelsrechtliche Abschreibung nach § 253 HGB

§ 253 Abs. 3 HGB schreibt vor, dass Vermögensgestände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Wahl der Nutzungsdauer muss kaufmännisch begründbar sein und darf im Regelfall nicht von steuerlichen AfA-Tabellen abweichen, wenn diese betriebswirtschaftlich zutreffend sind.

Steuerrechtliche Abschreibung nach § 7 EStG

§ 7 Abs. 1 EStG regelt die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA). Die lineare Abschreibung ist stets zulässig, die degressive Abschreibung war zuletzt für Wirtschaftsgüter nur befristet möglich (z. B. in Krisenjahren 2020/2021 nach § 7 Abs. 2 EStG a.F.). Seit 2026 gilt für Neuanschaffungen wieder ausschließlich die lineare Methode, sofern keine Sonderregelungen greifen.

Rechtsgrundlage Abschreibungsmethode Besonderheiten
§ 253 Abs. 3 HGB Planmäßig, linear oder nach Leistung Handelsrechtliche Pflicht, GoB-konform
§ 7 Abs. 1 EStG Linear über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Steuerliche AfA, Bindung an AfA-Tabellen
§ 6 Abs. 2 EStG Sofortabschreibung GWG (≤ 800 EUR netto) Wahlrecht, keine Aktivierungspflicht
§ 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB) Vorabzug bis 50 % geplanter AHK, Korrektur in Folgejahren

„In der Praxis orientieren sich viele Mandanten an den AfA-Tabellen des BMF, weil diese als sachverständige Schätzung anerkannt sind. Eine Abweichung ist handelsrechtlich nur dann geboten, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nachweislich kürzer ist — etwa bei intensivem Schichtbetrieb oder technologischem Verschleiß."

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Abschreibungstabelle als Vorlage: PDF-Download oder digitale Lösung?

Viele Geschäftsführer suchen nach einer Abschreibungstabelle Vorlage als PDF, um schnell einen Überblick über das Anlagevermögen zu gewinnen. Eine PDF-Vorlage bietet den Vorteil der einfachen Handhabung und kann als Ausgangspunkt für die manuelle Erfassung dienen. Sie eignet sich insbesondere für kleinere GmbHs mit wenigen Anlagegütern oder als Dokumentationsgrundlage für Rücksprachen mit dem Steuerberater.

Vorteile einer PDF-Vorlage

  • Schnelle Verfügbarkeit ohne Softwareinstallation oder Registrierung
  • Einfache Weitergabe an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder interne Buchhaltung
  • Offline-Nutzung und Archivierung gemäß § 257 HGB (10 Jahre Aufbewahrungspflicht)
  • Klare Struktur für handschriftliche Ergänzungen oder manuelle Pflege in Excel

Nachteile und Grenzen statischer PDF-Vorlagen

  • Keine automatische Berechnung von Abschreibungsbeträgen oder Buchwerten
  • Fehleranfälligkeit bei manueller Fortschreibung über mehrere Geschäftsjahre
  • Keine Verknüpfung mit Buchhaltungssoftware oder DATEV-Schnittstellen
  • Zusätzlicher Aufwand bei Änderung von Nutzungsdauern oder außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB

Für die langfristige Nutzung und die revisionssichere Dokumentation empfehlen sich daher digitale Lösungen — etwa Excel-Tabellen mit Formellogik oder spezialisierte Anlagenbuchhaltungs-Module. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel das fertige Anlageverzeichnis als Bestandteil des Jahresabschlusses. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, bei denen das Anlageverzeichnis inklusive Abschreibungsplanung Teil des Leistungspakets ist.

Achtung bei Betriebsprüfung

Eine unvollständige oder fehlerhafte Abschreibungstabelle kann bei Betriebsprüfungen zu Hinzurechnungen führen. Das Anlageverzeichnis muss lückenlos alle Zu- und Abgänge, Umbuchungen und Abschreibungen nachweisen. PDF-Vorlagen sollten daher regelmäßig in ein strukturiertes System überführt werden.

Aufbau und Pflichtangaben einer Abschreibungstabelle

Eine ordnungsgemäße Abschreibungstabelle muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, um den Anforderungen des § 266 HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gemäß § 238 ff. HGB zu genügen. Der Aufbau orientiert sich an der Struktur des Anlagespiegels, der für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtender Bestandteil des Anhangs ist (§ 284 Abs. 3 HGB).

Mindestangaben in jeder Abschreibungstabelle

  • Anlagegut / Bezeichnung: Eindeutige Beschreibung des Wirtschaftsguts (z. B. 'Firmenwagen BMW 320d, Kennzeichen S-AB 1234')
  • Anschaffungsdatum: Tag der wirtschaftlichen Zuordnung (maßgeblich für Halbjahresregel § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG)
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK): Nettobetrag ohne Vorsteuer, inkl. Nebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB
  • Nutzungsdauer: In Jahren (nach AfA-Tabelle oder individueller Schätzung)
  • Abschreibungsmethode: Linear, degressiv (soweit zulässig) oder Leistungsabschreibung
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag: Rechnerischer Jahresbetrag (bei linearer AfA: AHK / Nutzungsdauer)
  • Kumulierte Abschreibung: Summe aller bisherigen Abschreibungen
  • Restbuchwert: AHK abzüglich kumulierter Abschreibungen (= Bilanzansatz gemäß § 253 HGB)

Zusätzliche Angaben für revisionssichere Dokumentation

  • Inventarnummer: Eindeutige interne Nummer für Zuordnung und Inventur
  • Kostenstelle: Zuordnung zu Abteilung oder Projekt (relevant für Kostenrechnung)
  • Abgangsdatum: Bei Veräußerung, Verschrottung oder Entnahme
  • Erlös / Restwert: Bei Abgang, zur Ermittlung des Abschreibungsgewinns/-verlusts gemäß § 275 HGB
  • Außerplanmäßige Abschreibungen: Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei dauerhafter Wertminderung
Spalte Inhalt Rechtsgrundlage
Wirtschaftsgut Eindeutige Bezeichnung § 238 Abs. 1 HGB (GoB)
AHK netto Anschaffungs-/Herstellungskosten § 255 Abs. 1-2 HGB
Nutzungsdauer Geschätzte Jahre § 253 Abs. 3 HGB / AfA-Tabellen BMF
Afa % Abschreibungssatz § 7 Abs. 1 EStG
Restbuchwert AHK - kumulierte Afa § 253 Abs. 1 HGB

Eine vollständige Abschreibungstabelle erfüllt damit gleichzeitig die Funktion eines Anlageverzeichnisses und dient als Nachweis für Betriebsprüfungen, Jahresabschlusserstellung und interne Kostenrechnung.

Lineare und degressive Abschreibung: Welche Methode ist die richtige?

Die Wahl der Abschreibungsmethode hat direkten Einfluss auf die Höhe des Jahresüberschusses und damit auf die Steuerlast. Im deutschen Bilanzrecht sind grundsätzlich die lineare, degressive und leistungsabhängige Abschreibung bekannt. Für die meisten GmbHs ist seit 2026 ausschließlich die lineare Methode relevant, da die degressive Abschreibung steuerlich nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist.

Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

Bei der linearen Abschreibung wird der Anschaffungs- oder Herstellungswert gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich nach der Formel: AHK / Nutzungsdauer in Jahren. Diese Methode ist stets zulässig, entspricht den GoB und wird von den AfA-Tabellen des BMF vorausgesetzt.

100 %

der GmbHs nutzen lineare Abschreibung

§ 7 Abs. 1

EStG regelt lineare AfA

3–50 Jahre

Typische Nutzungsdauern nach AfA-Tabellen

Degressive Abschreibung (historisch und Sonderfälle)

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG a.F. war zeitweise als Konjunkturinstrument zulässig (z. B. 2020/2021 für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit bis zu 25 % p.a., maximal das 2,5-fache der linearen AfA). Seit 2023 ist sie für Neuanschaffungen nicht mehr anwendbar. Altfälle können bis zum Ende der Nutzungsdauer degressiv fortgeführt oder auf linear umgestellt werden (Methodenwechsel zulässig).

Lineare Abschreibung

  • Jährlich gleichbleibender Betrag
  • Einfach in Tabelle abbildbar
  • GoB-konform nach § 253 Abs. 3 HGB

Degressive Abschreibung (a.F.)

  • Prozentsatz vom Restbuchwert
  • Wechsel auf linear möglich
  • Nur noch Altfälle relevant

„Für die Praxis empfehlen wir die lineare Abschreibung — sie ist transparent, steuerlich anerkannt und lässt sich einfach in einer Abschreibungstabelle abbilden. Wer eine degressive Abschreibung aus Vorjahren fortführt, sollte den Methodenwechsel auf linear prüfen, sobald die lineare Restabschreibung höher ausfällt."

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nutzungsdauer und AfA-Tabellen des BMF: So ermitteln Sie die richtige Abschreibungsdauer

Die Nutzungsdauer ist der zentrale Parameter jeder Abschreibungsberechnung. Sie bestimmt, über wie viele Jahre die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt werden. Handelsrechtlich ist die voraussichtliche Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB zu schätzen; steuerlich orientiert man sich an den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

AfA-Tabellen als sachverständige Schätzung

Die AfA-Tabellen des BMF listen für zahlreiche Wirtschaftsgüter und Branchen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern auf. Sie gelten als sachverständige Schätzung und werden von Finanzämtern regelmäßig akzeptiert. Eine Abweichung ist nur dann geboten, wenn betriebliche Besonderheiten (z. B. Mehrschichtbetrieb, aggressive Umgebung, technische Überholung) eine kürzere oder längere Nutzung rechtfertigen.

Anlagegut Nutzungsdauer (Jahre) AfA-Tabelle
Pkw (allgemein) 6 AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
Lkw / Transporter 8–9 AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
Büromöbel 13 AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
EDV-Hardware (PC, Server) 3 AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
Produktionsmaschinen 8–12 Branchenspezifische AfA-Tabellen
Gebäude (Wohn-/Geschäftsgebäude) 33–50 § 7 Abs. 4 EStG / AfA-Tabellen

Individuelle Schätzung bei fehlenden Tabellenwerten

Für Wirtschaftsgüter, die nicht in den AfA-Tabellen aufgeführt sind (z. B. innovative Software, spezialisierte Laborgeräte), ist eine individuelle Schätzung erforderlich. Diese sollte nachvollziehbar dokumentiert werden — etwa durch Herstellerangaben, Branchenvergleiche oder technische Gutachten. Die Finanzverwaltung akzeptiert solche Schätzungen, sofern sie plausibel und konsistent sind.

  • Technologische Obsoleszenz: Bei Software oder digitalen Wirtschaftsgütern kann die Nutzungsdauer kürzer sein als bei physischen Anlagen.
  • Wartungs- und Instandhaltungsaufwand: Intensive Pflege kann die Nutzungsdauer verlängern, wird aber nicht in die AHK eingerechnet (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Branchen-Besonderheiten: In Branchen mit hohem Verschleiß (z. B. Baugewerbe, Logistik) sind kürzere Nutzungsdauern üblich und dokumentationspflichtig.

Praxistipp

Eine einmal gewählte Nutzungsdauer sollte über die gesamte Abschreibungsperiode beibehalten werden (Stetigkeitsgebot § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Eine Anpassung ist nur bei nachweislich falscher Erstschätzung oder außerplanmäßiger Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung bis 800 Euro netto

Eine Sonderregelung, die in keiner Abschreibungstabelle fehlen darf, ist die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800 EUR netto (seit 01.01.2018, Stand 2026 unverändert) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden — eine Aktivierung und planmäßige Abschreibung entfällt.

Voraussetzungen für die GWG-Regelung

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten ≤ 800 EUR (netto, ohne Umsatzsteuer)
  • Selbstständige Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts (nicht Teil einer funktionalen Einheit)
  • Bewegliches Anlagegut (keine Gebäude oder Gebäudeteile)
  • Zuordnung zum Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG)

Die Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht. Alternativ kann das Wirtschaftsgut regulär aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden — etwa, um Schwankungen im Jahresergebnis zu glätten oder bei knappen Gewinnen die Abschreibung auf mehrere Jahre zu verteilen.

Sammelposten-Methode für GWG zwischen 250 EUR und 1.000 EUR (§ 6 Abs. 2a EStG)

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis 1.000 EUR (netto) besteht die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser wird über fünf Jahre linear aufgelöst (20 % p.a.). Die Methode ist verpflichtend, sobald sie einmal gewählt wurde, und gilt dann für alle GWG des Wirtschaftsjahres in dieser Wertspanne.

AHK netto Wahlrecht Abschreibungsmethode
≤ 250 EUR Sofortabschreibung oder Aktivierung Sofort oder über Nutzungsdauer
251–800 EUR Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) Vollständig im Jahr der Anschaffung
801–1.000 EUR Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) oder Aktivierung 5 Jahre linear (20 % p.a.) oder regulär
> 1.000 EUR Aktivierung verpflichtend Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer

Vorsicht bei Kombinationsgeräten

Ein häufiger Fehler ist die Sofortabschreibung von Einzelteilen, die funktional zusammengehören (z. B. PC + Monitor + Tastatur). Die Finanzverwaltung fordert in solchen Fällen die Zusammenfassung zu einer Einheit und Aktivierung, wenn die Gesamtkosten 800 EUR übersteigen.

„Die GWG-Regelung ist ein mächtiges Instrument zur Steueroptimierung — besonders für Start-ups und kleinere GmbHs mit vielen kleineren Anschaffungen. Wichtig ist die saubere Dokumentation in der Abschreibungstabelle, um bei Betriebsprüfungen Nachfragen zu vermeiden."

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Anlageverzeichnis nach HGB: Pflichten für GmbHs und Zusammenhang zur Abschreibungstabelle

Jede GmbH ist gemäß § 238 Abs. 1 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet, die die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens ersichtlich machen. Das Anlageverzeichnis ist ein zentraler Bestandteil dieser Buchführungspflicht und muss alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Es dient als Nachweis für die in der Bilanz ausgewiesenen Werte (§ 266 Abs. 2 A. HGB) und ist bei Betriebsprüfungen vorzulegen.

Pflichtangaben im Anlageverzeichnis gemäß § 266 HGB

Das Anlageverzeichnis muss für jede Anlagekategorie (Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen) folgende Angaben enthalten:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres
  • Zugänge im Geschäftsjahr (Neuanschaffungen, Herstellung, Zuschreibungen)
  • Abgänge im Geschäftsjahr (Veräußerungen, Verschrottungen, Entnahmen)
  • Umbuchungen zwischen Anlageklassen
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ende des Geschäftsjahres
  • Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres (planmäßig und außerplanmäßig)
  • Restbuchwerte zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres

Diese Struktur entspricht dem sogenannten Anlagespiegel, der für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gemäß § 284 Abs. 3 HGB im Anhang verpflichtend ist. Kleine GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von der Anhang-Pflicht befreit, müssen aber intern ein Anlageverzeichnis führen.

Zusammenhang zwischen Abschreibungstabelle und Anlageverzeichnis

Eine gut geführte Abschreibungstabelle bildet die Grundlage für das Anlageverzeichnis. Während das Anlageverzeichnis die gesetzlich geforderte Bewegungsübersicht liefert, dient die Abschreibungstabelle der detaillierten Planung und Kontrolle. In der Praxis werden beide oft in einem Dokument zusammengeführt — etwa als Excel-Tabelle oder als Modul in der Buchhaltungssoftware.

Abschreibungstabelle (intern)

  • Einzelne Wirtschaftsgüter mit Inventarnummer
  • Jährliche Abschreibungsbeträge
  • Restbuchwerte und Nutzungsdauer
  • Basis für Controlling und Liquiditätsplanung

Anlageverzeichnis / Anlagespiegel (Bilanz)

  • Aggregation nach Anlageklassen (§ 266 HGB)
  • Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres
  • Kumulierte Abschreibungen
  • Grundlage für Bilanzausweis und Betriebsprüfung

Digitale Steuerberater-Leistungen

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält das Anlageverzeichnis als Bestandteil der Leistung. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — das Anlageverzeichnis wird dabei automatisch aus den Buchungsdaten generiert und vom Steuerberater geprüft.

Abschreibungstabelle in Excel vs. Buchhaltungssoftware: Vor- und Nachteile

Die Wahl des Werkzeugs zur Führung der Abschreibungstabelle hängt von der Größe der GmbH, der Anzahl der Anlagegüter und der Komplexität der Abschreibungslogik ab. Für viele kleinere GmbHs ist eine Excel-Tabelle ausreichend, während mittelgroße und große Unternehmen auf spezialisierte Buchhaltungssoftware oder ERP-Module setzen sollten.

Excel-Tabelle: Flexibilität und Kontrolle

Eine Excel-Abschreibungstabelle bietet maximale Flexibilität und ist schnell an individuelle Bedürfnisse anpassbar. Mit einfachen Formeln (z. B. =AHK/Nutzungsdauer) lassen sich Abschreibungsbeträge und Restbuchwerte automatisch berechnen. Für GmbHs mit bis zu 50 Anlagegütern ist Excel oft die pragmatischste Lösung.

Vorteile Excel

  • Keine Softwarekosten
  • Hohe Flexibilität und Anpassbarkeit
  • Einfache Weitergabe an Steuerberater
  • Offline-Nutzung

Nachteile Excel

  • Fehleranfällig bei manueller Eingabe
  • Keine automatische Verbuchung
  • Kein Versionsverlauf oder Zugriffsschutz
  • Aufwändig bei vielen Anlagegütern

Geeignet für

  • Kleine GmbHs (< 50 Anlagegüter)
  • Start-ups und Einzelunternehmen
  • Interimsphase bis Software-Einführung
  • Dokumentation für Steuerberater

Buchhaltungssoftware und ERP-Module: Automatisierung und Integration

Professionelle Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk) und ERP-Systeme bieten spezialisierte Anlagenbuchhaltungs-Module. Diese berechnen Abschreibungen automatisch, buchen sie auf die richtigen Konten und erstellen das Anlageverzeichnis per Knopfdruck. Die Integration mit Finanzbuchhaltung und Controlling spart Zeit und minimiert Fehlerquellen.

  • Automatische Berechnung: Lineare, degressive oder Leistungsabschreibung nach Vorgabe
  • Halbjahresregel: Automatische Berücksichtigung bei unterjährigem Zugang (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG)
  • Buchungsautomatik: Abschreibungsbuchungen werden automatisch in Fibu übernommen
  • Revisionssicherheit: Protokollierung aller Änderungen, Zugriffsrechte, GoBD-konforme Archivierung (§ 257 HGB, § 147 AO)
  • Schnittstellen: Export für DATEV, Elster, Unternehmensregister
Kriterium Excel Buchhaltungssoftware
Kosten Keine (Excel-Lizenz vorausgesetzt) Monatliche Lizenzgebühr (ab ca. 10–50 EUR)
Automatisierung Manuell, formelbasiert Vollautomatisch
Fehleranfälligkeit Hoch Niedrig
Integration Fibu Keine Vollständig
GoBD-Konformität Manuell sicherzustellen Automatisch
Geeignet für < 50 Anlagegüter > 50 Anlagegüter, mittelgroße GmbHs

„Für mittelgroße GmbHs empfehlen wir den Umstieg auf eine Buchhaltungssoftware mit Anlagenmodul — die Zeitersparnis und Fehlerreduktion amortisieren die Lizenzkosten schnell. Wer dennoch Excel nutzt, sollte auf Formelsicherung, Versionierung und regelmäßige Backups achten."

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler bei der Führung von Abschreibungstabellen und wie Sie diese vermeiden

Auch erfahrene Buchhalter und Geschäftsführer machen bei der Führung von Abschreibungstabellen immer wieder typische Fehler, die bei Betriebsprüfungen zu Beanstandungen, Hinzurechnungen oder im Extremfall zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen können. Die folgenden Fallstricke sollten Sie kennen und systematisch vermeiden.

Fehler 1: Unvollständige oder fehlende Dokumentation

Eine Abschreibungstabelle ohne Angabe von Anschaffungsdatum, AHK-Nachweis oder Nutzungsdauer ist wertlos. Bei Betriebsprüfungen wird der Nachweis der Anschaffungskosten (Rechnung, Kaufvertrag) verlangt. Fehlt dieser, kann das Finanzamt die Abschreibung versagen oder auf eine niedrigere Bemessungsgrundlage kürzen.

Fehler 2: Falsche Nutzungsdauer ohne Begründung

Weicht die gewählte Nutzungsdauer von den AfA-Tabellen des BMF ab, muss dies plausibel begründet und dokumentiert werden. Eine kürzere Nutzungsdauer (z. B. 3 Jahre statt 6 Jahre für einen Pkw) wird nur akzeptiert, wenn außergewöhnliche Belastungen (Schichtbetrieb, hohe Kilometerleistung) nachgewiesen sind.

Fehler 3: Sofortabschreibung funktionaler Einheiten als GWG

Werden Einzelteile, die nur gemeinsam nutzbar sind (z. B. PC, Monitor, Tastatur, Maus), als separate GWG behandelt und sofort abgeschrieben, obwohl die Gesamtkosten 800 EUR übersteigen, liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 EStG vor. Die Finanzverwaltung fordert die Zusammenfassung zu einer Einheit und nachträgliche Aktivierung.

Fehler 4: Fehlende Fortschreibung bei Abgängen

Wird ein Anlagegut veräußert, verschrottet oder entnommen, muss dies in der Abschreibungstabelle dokumentiert werden — mit Abgangsdatum, Restbuchwert und ggf. Erlös. Fehlt die Ausbuchung, weicht die Tabelle von der Bilanz ab, was bei Prüfungen zu Unstimmigkeiten führt.

Fehler 5: Keine Berücksichtigung der Halbjahresregel bei unterjährigem Zugang

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Jahres angeschafft werden, nur die halbe Jahresabschreibung anzusetzen (Halbjahresregel). Diese Regel wird häufig vergessen oder falsch angewendet, insbesondere bei monatlicher Abschreibung.

  • Anschaffungsdatum prüfen: Bei Zugang nach dem 01.01. des Jahres ist Halbjahresregel anzuwenden.
  • Rechnung und Zahlungsnachweis aufbewahren: Mindestens 10 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 HGB.
  • Funktionale Einheiten bilden: Zusammengehörige Teile nicht als separate GWG behandeln.
  • Nutzungsdauer dokumentieren: Bei Abweichung von AfA-Tabellen schriftliche Begründung erstellen.
  • Abgänge zeitnah erfassen: Restbuchwert, Abgangsdatum und Erlös dokumentieren.
  • Regelmäßige Abstimmung: Abschreibungstabelle mit Bilanz und Fibu-Konten (z. B. SKR03: Konto 4830 für lineare Abschreibung) abgleichen.

Vorsicht bei Betriebsprüfung

Eine fehlerhafte Abschreibungstabelle ist einer der häufigsten Prüfungsschwerpunkte bei Betriebsprüfungen. Unplausible Nutzungsdauern, fehlende Nachweise oder Rechenfehler können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation ist daher unverzichtbar.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Abschreibungstabelle rückwirkend ändern, wenn ich einen Fehler entdecke?

Rückwirkende Änderungen sind nur bei nachweisbaren Fehlern zulässig. Bei falscher Nutzungsdauer oder Abschreibungsmethode muss die Korrektur ab dem Jahr der Feststellung erfolgen (§ 252 Abs. 2 HGB). Bereits erstellte Jahresabschlüsse können nur bei wesentlichen Fehlern nach § 256 AktG berichtigt werden. Dokumentieren Sie jede Anpassung nachvollziehbar und stimmen Sie sich mit Ihrem Steuerberater ab.

Muss ich für jedes Wirtschaftsjahr eine neue Abschreibungstabelle erstellen?

Nein, die Abschreibungstabelle wird fortlaufend geführt und jährlich aktualisiert. Zu Beginn eines Wirtschaftsjahres erfassen Sie Neuzugänge, Abgänge und die planmäßigen Abschreibungen. Am Jahresende wird die Tabelle mit den Buchwerten abgeschlossen und dient als Grundlage für das Folgejahr. Eine durchgängige Dokumentation über mehrere Jahre ist für Betriebsprüfungen und Jahresabschlüsse unerlässlich.

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für Abschreibungstabellen?

Abschreibungstabellen unterliegen als Bestandteil der Buchführung der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Bei digitaler Führung müssen die Tabellen revisionssicher und jederzeit lesbar archiviert werden, etwa als PDF/A-Format.

Was passiert, wenn ich ein Anlagegut vorzeitig verkaufe oder verschrotte?

Bei vorzeitiger Veräußerung oder Verschrottung buchen Sie das Gut aus dem Anlagevermögen ab. Die Differenz zwischen Restbuchwert und Verkaufserlös ergibt einen Buchgewinn (Erlös > Buchwert) oder Buchverlust (Erlös < Buchwert), der erfolgswirksam zu erfassen ist. Bei Verschrottung ohne Erlös entsteht ein außerordentlicher Aufwand. Dokumentieren Sie den Abgang mit Datum, Grund und Belegen in der Abschreibungstabelle.

Darf ich bei der Abschreibung zwischen Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Werte ansetzen?

Ja, Handels- und Steuerbilanz können unterschiedliche Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern vorsehen. Während die Handelsbilanz nach § 253 HGB dem Vorsichtsprinzip folgt, gelten steuerlich die AfA-Tabellen des BMF nach § 7 EStG. In der Praxis führen Unternehmen häufig eine Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV) oder zwei getrennte Abschreibungstabellen. Ihr Steuerberater erstellt daraus die entsprechenden Bilanzen und die Steuererklärung.

Kann ich bei einem gebrauchten Wirtschaftsgut eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen?

Ja, bei gebrauchten Anlagegütern dürfen Sie die voraussichtliche Restnutzungsdauer ansetzen, nicht die volle Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Schätzung auf Basis von Alter, Zustand und bisheriger Nutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dokumentieren Sie die Schätzgrundlage schriftlich, etwa durch Gutachten oder Herstellerangaben, um diese bei einer Betriebsprüfung belegen zu können.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 238 HGB – Buchführungspflicht, Bundesfinanzministerium – AfA-Tabellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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