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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Spandau: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III

Finanzamt Spandau: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III

Veröffentlicht: 03.09.2026Aktualisiert: 03.09.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer in Berlin-Spandau eine GmbH, UG oder AG gründet oder betreibt, tappt regelmäßig in dieselbe Falle: Die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung gehört nicht zum Bezirks-Finanzamt Spandau, sondern zum Finanzamt für Körperschaften III in Tempelhof. Diese strukturelle Berliner Besonderheit ist bundesweit einmalig und hat unmittelbare Folgen für Steuernummern, Fristen und den gesamten Erklärungsprozess Ihrer Kapitalgesellschaft.

Kleinunternehmerregelung, Ist-Versteuerung und realistische Gewinnprognose fasst die Seite zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kompakt zusammen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Spandau (Bundesfinanzamtsnr. 1119, Nonnendammallee 21, 13599 Berlin) ist für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG nicht zuständig. Für alle im Bezirk Spandau ansässigen Körperschaften ist ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin) zuständig – für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Das Bezirks-Finanzamt Spandau bleibt allein für natürliche Personen (Einkommensteuer, Einzelunternehmer) zuständig.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax E-Mail
Finanzamt Spandau 1119 Nonnendammallee 21, 13599 Berlin 030 9024-19 0 030 9024-19 900 poststelle@fa-spandau.verwalt-berlin.de

Berliner Besonderheit: Warum das Finanzamt Spandau für GmbH nicht zuständig ist

In Deutschland gilt grundsätzlich das örtliche Prinzip: Das Finanzamt, in dessen Bezirk ein Unternehmen seinen Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung hat, ist zuständig. In den Flächenländern bedeutet das in der Praxis: Eine GmbH in Köln-Rodenkirchen zahlt ihre Körperschaftsteuer beim Finanzamt Köln-Süd. Berlin bricht dieses Prinzip bewusst und vollständig auf.

Auf Grundlage der Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO) sowie der Verwaltungsorganisation der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin gilt: Alle in Berlin ansässigen Kapitalgesellschaften – unabhängig davon, in welchem der zwölf Berliner Bezirke sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben – werden ausschließlich durch eines der vier spezialisierten Finanzämter für Körperschaften (I bis IV) bearbeitet. Die Bezirks-Finanzämter, zu denen auch das Finanzamt Spandau gehört, sind für Körperschaften schlicht nicht zuständig.

Wichtiger Hinweis für Geschäftsführer

Wer als Geschäftsführer einer Spandauer GmbH seine Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Spandau einreicht, riskiert Verzögerungen, Fristversäumnisse und Zuständigkeitskonflikte. Die Erklärungen landen im falschen Haus und müssen weitergeleitet werden – mit allen damit verbundenen Reibungsverlusten. Reichen Sie Erklärungen von Anfang an beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften III ein.

Das Bezirks-Finanzamt Spandau (Bundesfinanzamtsnr. 1119, Nonnendammallee 21, 13599 Berlin) verwaltet ausschließlich natürliche Personen: Arbeitnehmer, Rentner, selbstständige Freiberufler und Einzelkaufleute, die im Bezirk Spandau wohnhaft oder tätig sind. Sobald eine juristische Person des privaten Rechts – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder KGaA – ins Spiel kommt, endet die Zuständigkeit des Bezirks-Finanzamts.

Finanzamt für Körperschaften III: Zuständigkeit & Adresse

Für alle Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Bezirk Spandau ist das Finanzamt für Körperschaften III zuständig:

Finanzamt für Körperschaften III – Stammdaten

Bundesfinanzamtsnr.: 1129
Adresse: Volkmarstraße 13, 12099 Berlin
Erreichbarkeit (Telefon): Montag bis Donnerstag 8:00–15:00 Uhr, Freitag 8:00–13:00 Uhr
Kontaktwege: Telefonisch, per Post, per E-Mail sowie über „Mein ELSTER“
Übergeordnete Behörde: Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin

Das Finanzamt für Körperschaften III ist zuständig für:

  • Körperschaftsteuer (inkl. Vorauszahlungen und Jahreserklärung)
  • Gewerbesteuer (Messbescheid; Hebesatz-Bescheid ergeht durch die Gemeinde Berlin)
  • Umsatzsteuer (Jahreserklärung und Voranmeldungen)
  • Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf Ebene der Körperschaft
  • Lohnsteuer der GmbH als Arbeitgeberin (soweit nicht abweichend geregelt)

Alle vier Finanzämter für Körperschaften unterstehen organisatorisch der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin und bilden eine berlinweit koordinierte Einheit für die Besteuerung von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit.

Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO

Die örtliche Zuständigkeit für Körperschaften richtet sich nach § 20 AO. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Gibt es keine Geschäftsleitung im Inland oder ist diese nicht feststellbar, tritt der Sitz der Körperschaft an die Stelle der Geschäftsleitung.

Für Berlin bedeutet das: Entscheidend ist nicht die bloße Eintragsadresse im Handelsregister, sondern der tatsächliche Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen gefällt werden – also der Ort, an dem der oder die Geschäftsführer ihre operative Tätigkeit ausüben. Liegt dieser Ort im Bezirk Spandau, ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III unmittelbar aus § 20 AO in Verbindung mit der Berliner FAZustVO.

Praktisch relevant: Verlegt eine GmbH ihren Ort der Geschäftsleitung innerhalb Berlins in einen anderen Bezirk, kann dies – je nach Bezirk – einen Wechsel zu einem anderen der vier Körperschaften-Finanzämter auslösen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, solche Änderungen unverzüglich dem bisher zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Steuernummer beantragen: Der Weg über ELSTER zum Körperschaften-Finanzamt

Nach der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister benötigt die Gesellschaft schnellstmöglich eine steuerliche Erfassungsnummer. Der korrekte Weg für eine Spandauer GmbH führt dabei nicht über das Bezirks-Finanzamt, sondern direkt zum Finanzamt für Körperschaften III.

Die steuerliche Anmeldung erfolgt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Gründungsfragebogen für Körperschaften), der seit 2021 ausschließlich über die ELSTER-Plattform elektronisch einzureichen ist. Der Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Steuerberater wählt dabei das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129) als zuständiges Finanzamt aus – nicht das Finanzamt Spandau.

Schritt-für-Schritt: Steuerliche Anmeldung einer Spandauer GmbH

1. Handelsregistereintragung der GmbH beim Amtsgericht Charlottenburg abwarten.
2. ELSTER-Organisationskonto für die GmbH anlegen (ELSTER-Zertifikat).
3. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Körperschaft) ausfüllen – Finanzamt für Körperschaften III (Nr. 1129) auswählen.
4. Fragebogen elektronisch übermitteln.
5. Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Finanzamt abwarten.
6. Erste Körperschaftsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einreichen.

Für die laufende Buchführung und den Jahresabschluss der GmbH empfiehlt sich von Beginn an eine DATEV-Export-kompatible Lösung, um die Datenübergabe an den Steuerberater und die Übermittlung an das Finanzamt für Körperschaften III reibungslos zu gestalten.

Sonderfall: Konzernbranchenausnahme bei großen Unternehmen

Die bislang beschriebene Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III nach Bezirk gilt für den weitaus größten Teil der Berliner Kapitalgesellschaften. Für bestimmte Konzerne und branchenzugehörige Großunternehmen gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten, die sich nicht nach dem Bezirk der Geschäftsleitung, sondern nach der Konzernbranchenzugehörigkeit richten:

Körperschaften I
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister

Körperschaften II
Energie, Chemie, Pharmaindustrie

Körperschaften III
Fahrzeugbau, Verlage, Steuerberatungsgesellschaften (und: regionale Zuständigkeit für Bezirk Spandau)

Körperschaften IV
Wasserversorgung, Luftfahrt, Wohnungsbaugesellschaften

Für die typische mittelständische GmbH oder UG mit Sitz in Spandau ist dieser Aspekt regelmäßig nicht relevant. Großkonzerne sollten die Zuständigkeit jedoch ausdrücklich klären – die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin erteilt hierzu verbindliche Auskünfte.

Sonderfall: Finanzamt Berlin International für ausländische Sachverhalte

Ein weiterer Berliner Sonderfall betrifft ausländische Unternehmer und beschränkt Steuerpflichtige: Für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erzielen, sowie für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen ist weder das Bezirks-Finanzamt Spandau noch das Finanzamt für Körperschaften III zuständig, sondern das Finanzamt Berlin International.

Für eine in Berlin-Spandau ansässige GmbH mit ausländischen Gesellschaftern oder grenzüberschreitenden Lieferungen ändert das an der Grundzuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III nichts – solange die GmbH selbst ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland hat. Relevant wird das Finanzamt Berlin International erst dann, wenn ein ausländisches Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte in Deutschland umsatzsteuerpflichtig wird.

Gewerbesteuer in Berlin: Landeseinheitlicher Hebesatz

Im Gegensatz zu den Flächenländern, in denen jede Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 16 GewStG eigenständig festsetzt, gilt in Berlin ein landeseinheitlicher Hebesatz, der durch das Land Berlin als Stadtstaat festgelegt wird. Es gibt keine kommunalen Unterschiede zwischen den Bezirken: Eine GmbH in Spandau zahlt denselben Hebesatz wie eine GmbH in Mitte oder Zehlendorf.

Der konkrete Hebesatz wird durch Landesgesetz festgesetzt und kann sich von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr ändern. Für die aktuelle Festsetzung empfiehlt sich der Blick auf die offizielle Website der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin oder die Rückfrage beim Steuerberater. Eine Nennung einer festen Prozentzahl an dieser Stelle würde zwangsläufig veralten und wäre damit für die Steuerplanung irreführend.

Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt für Körperschaften III als Gewerbesteuer-Messbescheid auf Grundlage des Gewerbeertrags nach § 8 GewStG und § 9 GewStG festgesetzt. Den eigentlichen Zahlbescheid (Steuerbescheid) erlässt dann das Land Berlin als Gemeinde.

§ 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt, der unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerbelastung jeder Berliner GmbH hat: Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Dies ist in § 4 Abs. 5b EStG normiert, der über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt.

Konkret bedeutet das: Die Gewerbesteuer, die eine GmbH an das Land Berlin abführt, mindert den steuerlichen Gewinn der Körperschaft nicht. Sie darf zwar handelsrechtlich als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen und mindert damit das handelsrechtliche Ergebnis – für die steuerliche Gewinnermittlung muss sie jedoch wieder hinzugerechnet werden. Die Gewerbesteuer erhöht damit de facto die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.

Steuerliche Falle: Doppelbelastung durch § 4 Abs. 5b EStG

Viele Geschäftsführer unterschätzen diesen Effekt in der Liquiditätsplanung. Die Gewerbesteuer fließt als handelsrechtlicher Aufwand in die Bilanz, wird aber für Körperschaftsteuerzwecke dem Gewinn hinzugerechnet. Das Ergebnis: eine höhere körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, als der handelsrechtliche Jahresüberschuss nahelegt. Dies muss bei der Vorauszahlungsplanung und der Kalkulation von Ausschüttungen stets berücksichtigt werden.

Praxisbeispiel: Spandauer GmbH – Erklärungswege im Überblick

Die Spandau Logistik GmbH hat ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung in der Moritzstraße in Berlin-Spandau. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr M. Er gründet die GmbH im Frühjahr eines Wirtschaftsjahres und steht nun vor der Frage, wohin welche Erklärungen und Zahlungen gehören.

Steuerart / Erklärung Zuständige Stelle Bemerkung
Körperschaftsteuer (GmbH) Finanzamt für Körperschaften III Nicht Finanzamt Spandau!
Gewerbesteuer (Messbescheid) Finanzamt für Körperschaften III Hebesatz: landeseinheitlich Berlin
Umsatzsteuer (GmbH) Finanzamt für Körperschaften III Voranmeldungen via ELSTER
Einkommensteuer Herr M. (privat) Finanzamt Spandau Als natürliche Person
Kapitalertragsteuer auf Ausschüttung Finanzamt für Körperschaften III Anmeldung durch die GmbH
Steuerliche Erfassung (Gründung) ELSTER → Körperschaften III (Nr. 1129) Fragebogen Körperschaften

Herr M. zahlt seine private Einkommensteuer auf seinen Geschäftsführer-Lohn und auf etwaige Ausschüttungen weiterhin beim Finanzamt Spandau. Für alles, was die GmbH als juristische Person betrifft, ist ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften III zuständig. Die Buchhaltung der GmbH wird DATEV-Export-kompatibel geführt, sodass Jahresabschluss und Steuererklärungen nahtlos über den Steuerberater übertragen werden können.

Ein typischer Buchungssatz für die Gewerbesteuerrückstellung zeigt die handelsrechtliche Erfassung – die steuerliche Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Bilanz im Rahmen der Steuererklärung:

Gewerbesteueraufwand (GuV) an Gewerbesteuerrückstellung (Passiva) – handelsrechtlich als Aufwand; steuerlich keine Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG → außerbilanzielle Hinzurechnung in der Körperschaftsteuererklärung.

Abgabefristen für Körperschaften beim Finanzamt für Körperschaften III

Für die Spandauer GmbH gelten dieselben gesetzlichen Abgabefristen wie für alle anderen Berliner Kapitalgesellschaften. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen richtet sich nach § 149 AO. Ohne steuerlichen Berater sind Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Mit einem steuerlichen Berater verlängert sich diese Frist erheblich.

Die aktuell geltenden Fristen – insbesondere für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025 – sowie die Fristverlängerungen bei Beratermandaten sind detailliert aufgeführt unter: Abgabefristen Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer sind quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind je nach Voranmeldezeitraum (monatlich oder quartalsweise) via ELSTER zu übermitteln. Alle Fristen laufen beim Finanzamt für Körperschaften III – nicht beim Finanzamt Spandau.

Tipp: Fristverlängerung aktiv beantragen

Beauftragt die GmbH einen Steuerberater, der an der DATEV-gestützten Datenübermittlung teilnimmt, profitiert sie automatisch von den verlängerten Abgabefristen nach § 149 AO. Der Steuerberater übermittelt die Erklärungen elektronisch an das Finanzamt für Körperschaften III. Die Frist läuft dann deutlich über den 31. Juli hinaus – genaue Daten auf der verlinkten Übersichtsseite.

Fazit: Finanzamt Spandau und die richtige Adresse für Ihre GmbH

Die wichtigste Erkenntnis für jeden Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Berlin-Spandau lautet klar und unmissverständlich: Das Finanzamt Spandau ist für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Ihrer GmbH oder UG nicht zuständig. Diese Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstraße 13, 12099 Berlin) – einer Berliner Spezialeinrichtung, die als einziges Bundesland konsequent zwischen der Besteuerung natürlicher Personen (Bezirks-Finanzämter) und Körperschaften (Finanzämter für Körperschaften I–IV) trennt.

Für die Praxis bedeutet das: Steuernummer-Beantragung, Erklärungsabgabe, Vorauszahlungen und der gesamte steuerliche Schriftverkehr Ihrer GmbH laufen über das Finanzamt für Körperschaften III, erreichbar zu den genannten Zeiten telefonisch, per Post, per E-Mail oder über „Mein ELSTER“. Die Berliner Gewerbesteuer wird mit einem landeseinheitlichen Hebesatz erhoben – ohne kommunale Unterschiede zwischen den Bezirken. Und die Gewerbesteuer selbst darf die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) – ein in der Liquiditätsplanung häufig unterschätzter Effekt.

Nutzen Sie für den Jahresabschluss Ihrer GmbH eine strukturierte, DATEV-Export-kompatible Lösung, um Buchführung, Abschluss und Erklärungsübermittlung an das Finanzamt für Körperschaften III effizient zu gestalten. Interessierte können sich unverbindlich über den Demo-Zugang von OnlineBilanz einen ersten Eindruck verschaffen oder den Kostenrechner für eine individuelle Kalkulation nutzen.

4

Spezialisierte Finanzämter für Körperschaften in Berlin

1129

Bundesfinanzamtsnr. Finanzamt für Körperschaften III

Häufig gestellte Fragen

Ist das Finanzamt Spandau für meine GmbH zuständig?

Nein. Das Finanzamt Spandau ist ausschließlich für natürliche Personen (Einkommensteuer, Einzelunternehmer) zuständig. Für GmbH, UG und AG mit Sitz oder Geschäftsleitung in Spandau ist das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstraße 13, 12099 Berlin) zuständig.

Wohin reiche ich die Körperschaftsteuererklärung einer Spandauer GmbH ein?

Die Körperschaftsteuererklärung ist beim Finanzamt für Körperschaften III einzureichen – elektronisch über ELSTER. Das Bezirks-Finanzamt Spandau ist hierfür nicht zuständig.

Wie beantrage ich eine Steuernummer für eine neue GmbH in Berlin-Spandau?

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Körperschaften) füllen Sie elektronisch über „Mein ELSTER" aus und wählen dabei das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129) als zuständiges Finanzamt aus.

Gilt in Spandau ein anderer Gewerbesteuer-Hebesatz als in anderen Berliner Bezirken?

Nein. Berlin hat als Stadtstaat einen landeseinheitlichen Gewerbesteuer-Hebesatz. Es gibt keine bezirklichen Unterschiede. Der aktuelle Hebesatz wird durch das Land Berlin festgesetzt – bitte informieren Sie sich über die aktuelle Festsetzung bei der Senatsverwaltung für Finanzen.

Ist die Gewerbesteuer bei einer Berliner GmbH als Betriebsausgabe absetzbar?

Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Sie mindert den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht und muss außerbilanziell hinzugerechnet werden.

Was ist das Finanzamt Berlin International und wann ist es zuständig?

Das Finanzamt Berlin International ist zuständig für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte sowie für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen. Für eine in Berlin-Spandau ansässige GmbH ändert sich dadurch an der Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III nichts.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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