Finanzamt Schöneberg: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III
Wer eine GmbH, UG oder AG im Berliner Bezirk Schöneberg betreibt, tappt schnell in eine klassische Verwaltungsfalle: Das Bezirks-Finanzamt Schöneberg an der Potsdamer Straße ist für Kapitalgesellschaften nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer werden stattdessen beim Finanzamt für Körperschaften III in der Volkmarstraße 13 in Berlin-Tempelhof veranlagt – und Fehler bei der Adressierung kosten wertvolle Fristzeit.
Kurzantwort
Das Finanzamt Schöneberg (Bundesfinanzamtsnr. 1118, Potsdamer Straße 140, 10783 Berlin) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Bezirk Schöneberg wenden sich für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin) – eine Berliner Besonderheit, die bundesweit einmalig ist.
Kontakt & Finanzamtsnummern
| Finanzamt | Nr. | Adresse | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|---|
| Finanzamt Schöneberg | 1118 | Potsdamer Straße 140, 10783 Berlin | 030 9024-18 0 | 030 9024-18 900 | poststelle@fa-schoeneberg.verwalt-berlin.de |
Inhaltsverzeichnis
- Die Berliner Besonderheit: Vier Körperschaften-Finanzämter
- Zuständigkeit für GmbH & UG: Finanzamt für Körperschaften III
- Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO
- Steuernummer beantragen: ELSTER und der richtige Empfänger
- Sonderregel: Konzernbranchenzugehörigkeit
- Sonderfall: Finanzamt Berlin International
- Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und kein Betriebsausgabenabzug
- Praxisbeispiel: Schöneberger GmbH in der Veranlagung
- Fristen und Erklärungspflichten
- Fazit: Finanzamt Schöneberg und die richtige Zuständigkeit
Die Berliner Besonderheit: Vier Körperschaften-Finanzämter
In den allermeisten deutschen Bundesländern gilt das Territorialprinzip: Das Finanzamt, in dessen Bezirk eine GmbH ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, ist für sämtliche Steuerarten zuständig – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eingeschlossen. Berlin geht seit Jahrzehnten einen strukturell anderen Weg, der in der Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAEZustVO) und den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Finanzen geregelt ist.
Das Land Berlin hat die Zuständigkeit für Kapitalgesellschaften vollständig aus den Bezirks-Finanzämtern herausgelöst und auf vier spezialisierte Finanzämter für Körperschaften (I bis IV) übertragen. Diese vier Behörden sind ausschließlich für juristische Personen zuständig – unabhängig davon, in welchem der zwölf Berliner Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat. Das Bezirks-Finanzamt behält allein die Zuständigkeit für natürliche Personen, also für Einkommensteuer von Privatpersonen und Einzelunternehmern.
Berliner Struktur im Überblick
Berlin unterhält vier Finanzämter für Körperschaften (I–IV) unter der Aufsicht der Senatsverwaltung für Finanzen. Alle Berliner Kapitalgesellschaften – GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA, Genossenschaften – werden ausschließlich dort veranlagt. Die zwölf Bezirks-Finanzämter sind für diese Gesellschaften nicht zuständig.
Zuständigkeit für GmbH & UG: Finanzamt für Körperschaften III
Für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Bezirk Schöneberg ist das Finanzamt für Körperschaften III zuständig. Die Behörde ist unter folgender Anschrift erreichbar:
- Finanzamt für Körperschaften III
- Volkmarstr. 13, 12099 Berlin
- Bundesfinanzamtsnr.: 1129
- Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 8–15 Uhr, Freitag 8–13 Uhr
- Kontaktwege: telefonisch, per Post, per E-Mail sowie über das ELSTER-Portal
Wer als Geschäftsführer einer Schöneberger GmbH irrtümlich eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt Schöneberg einreicht, riskiert, dass die Erklärung nicht als fristgerecht eingegangen gilt. Das Bezirks-Finanzamt Schöneberg (Bundesfinanzamtsnr. 1118, Potsdamer Straße 140, 10783 Berlin) ist für diesen Vorgang schlicht nicht der richtige Empfänger.
Achtung Fristfalle: Eine Körperschaftsteuererklärung, die beim Bezirks-Finanzamt Schöneberg eingeht, gilt nicht als beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften III eingegangen. Verspätungszuschläge nach § 152 AO können die Folge sein. Adressieren Sie sämtliche Erklärungen Ihrer Kapitalgesellschaft stets an das Finanzamt für Körperschaften III.
Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO
Die örtliche Zuständigkeit für Körperschaften richtet sich nach § 20 AO. Danach ist für die Körperschaftsteuer das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Der Ort der Geschäftsleitung ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – also der Ort, an dem die für die Gesellschaft maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
In Berlin wird diese Anknüpfung durch die FAEZustVO auf das jeweils zuständige Körperschaften-Finanzamt „umgelenkt“: Liegt der Ort der Geschäftsleitung im Bezirk Schöneberg, ist das Finanzamt für Körperschaften III zuständig – nicht das Bezirks-Finanzamt Schöneberg, das territorial betrachtet für denselben Bezirk verantwortlich ist.
Dasselbe Prinzip gilt für die Gewerbesteuer (Messbetragsfestsetzung) und die Umsatzsteuer. Auch für diese Steuerarten ist bei Kapitalgesellschaften das Körperschaften-Finanzamt der richtige Adressat – die Gewerbesteuererklärung wird zwar für Zwecke der Hebesatzanwendung ebenfalls dort eingereicht, die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags obliegt jedoch dem Finanzamt.
Steuernummer beantragen: ELSTER und der richtige Empfänger
Eine neu gegründete GmbH in Schöneberg benötigt vor Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit eine steuerliche Erfassungsnummer. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist über das Portal „Mein ELSTER“ (elster.de) elektronisch einzureichen. Bei der Auswahl des zuständigen Finanzamts im ELSTER-Formular ist zwingend das Finanzamt für Körperschaften III anzugeben – nicht das Bezirks-Finanzamt Schöneberg.
Welche Angaben der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verlangt und welche Entscheidungen dabei über Liquidität und Vorauszahlungen bestimmen, zeigt der Überblick.
Alternativ kann der Fragebogen in Papierform postalisch an das Finanzamt für Körperschaften III, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, übermittelt werden. ELSTER ist jedoch der bevorzugte und in der Praxis schnellere Weg. Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen ist die elektronische Einreichung über ELSTER ohnehin gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 149 AO).
Wer den Jahresabschluss digital vorbereitet und die Buchhaltungsdaten in einem DATEV-Export-kompatiblen Format vorhält, kann die Übermittlung erheblich beschleunigen. OnlineBilanz arbeitet mit einem Export im DATEV-Format, sodass steuerberatende Berufsträger die Daten direkt weiterverarbeiten können. Mehr zu den formalen Anforderungen an den Jahresabschluss einer GmbH finden Sie in unserem gesonderten Fachbeitrag.
Sonderregel: Konzernbranchenzugehörigkeit
Die regionale Zuständigkeitsverteilung auf die vier Körperschaften-Finanzämter gilt nicht ausnahmslos. Bei Großkonzernen und Unternehmen bestimmter Branchen kann die Konzernbranchenzugehörigkeit die regionale Zuständigkeit verdrängen. Die Berliner FAEZustVO weist einzelnen Körperschaften-Finanzämtern spezifische Branchen zu, beispielsweise:
- Körperschaften I: Kreditinstitute, Versicherungen
- Körperschaften II: Energie, Chemie, Pharma
- Körperschaften III: Fahrzeugbau, Verlage, Steuerberatungsgesellschaften
- Körperschaften IV: Wasserversorgung, Luftfahrt, Wohnungsbaugesellschaften
Für die überwiegende Mehrheit der GmbH und UG – insbesondere Beratungs-, Handels- und Dienstleistungsgesellschaften mittlerer Größe in Schöneberg – bleibt es bei der regionalen Zuordnung zum Finanzamt für Körperschaften III. Die Branchenausnahme ist vorrangig für große, konzerngebundene Kapitalgesellschaften relevant.
Sonderfall: Finanzamt Berlin International
Ein weiterer Sonderfall betrifft ausländische Unternehmer und bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen: Für deren Umsatzsteuer ist nicht das Finanzamt für Körperschaften III und auch nicht das Bezirks-Finanzamt Schöneberg zuständig, sondern das Finanzamt Berlin International. Dies gilt etwa für im Ausland ansässige Unternehmen, die in Berlin umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, ohne hier eine Betriebsstätte mit eigenem Veranlagungsfinanzamt begründet zu haben.
Geschäftsführer, die für eine ausländische Muttergesellschaft tätig sind oder grenzüberschreitende Strukturen verwalten, sollten diese Zuständigkeitsteilung sorgfältig prüfen. Eine Verwechslung zwischen Finanzamt für Körperschaften III und Finanzamt Berlin International kann zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und kein Betriebsausgabenabzug
Anders als in Flächenländern, wo jede Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz autonom festsetzt, gilt in Berlin ein landeseinheitlicher Hebesatz. Dieser wird durch das Land Berlin festgesetzt und gilt für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen im Stadtgebiet gleichermaßen – unabhängig davon, ob der Betrieb im Bezirk Schöneberg, Mitte oder Pankow ansässig ist. Den jeweils aktuell gültigen Hebesatz veröffentlicht die Senatsverwaltung für Finanzen auf den offiziellen Berlin-Seiten; wegen möglicher Anpassungen sollte stets die aktuelle Festsetzung geprüft werden.
Die Gewerbesteuer selbst bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, der ausgehend vom körperschaftsteuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) ermittelt wird. Der Steuermessbetrag richtet sich nach § 16 GewStG.
Wichtiger Systemwechsel seit 2008 – § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG: Die Gewerbesteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ausdrücklich keine Betriebsausgabe mehr. § 4 Abs. 5b EStG, der über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, schließt den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens aus. Die Gewerbesteuer mindert also den steuerlichen Gewinn nicht. Buchhaltungsseitig wird sie zwar als Aufwand verbucht und mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach HGB, steuerlich ist sie jedoch außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Dieser Punkt ist bei der Steuerplanung von Schöneberger GmbH und UG zwingend zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel: Schöneberger GmbH in der Veranlagung
Die Muster-Consulting GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Grunewaldstraße in Berlin-Schöneberg. Die Gesellschaft ist im Jahr ihrer Gründung tätig geworden und hat im Folgejahr erstmals Steuererklärungen abzugeben.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an: Finanzamt Schöneberg, Potsdamer Str. 140
- Körperschaftsteuererklärung an: Finanzamt Schöneberg
- Gewerbesteuererklärung an: Finanzamt Schöneberg
Folge: Erklärungen gelangen zum unzuständigen Finanzamt; Fristversäumnis droht.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER an: Finanzamt für Körperschaften III
- Körperschaftsteuererklärung an: FA für Körperschaften III, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin
- Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung: ebenfalls FA für Körperschaften III
Folge: Korrekte Veranlagung, Fristwahrung gesichert.
Im konkreten Ablauf bedeutet dies: Der Steuerberater der Muster-Consulting GmbH übermittelt Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung elektronisch über ELSTER an das Finanzamt für Körperschaften III. Das Finanzamt setzt den Körperschaftsteuerbescheid, den Gewerbesteuermessbescheid und den Umsatzsteuerbescheid fest. Für die Gewerbesteuer als solche ist in Berlin kein separates Gemeindeamt einzuschalten, da Berlin Einheitsgemeinde ist.
Für die buchhalterische Abbildung ergibt sich folgender typischer Buchungssatz bei Gewerbesteuer-Rückstellung:
Hinweis: Steuerlich keine Betriebsausgabe; außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG erforderlich.
Fristen und Erklärungspflichten
Für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen gelten die allgemeinen Abgabefristen der § 149 AO. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer genießen in der Regel verlängerte Fristen kraft der bundeseinheitlichen Fristenverlängerungsregelungen. Die jeweils aktuellen Abgabefristen für den laufenden Veranlagungszeitraum finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Abgabefristen der Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.
Wer die Buchhaltung digital führt und Daten in einem DATEV-kompatiblen Format vorhält, kann die Erklärungsvorbereitung erheblich verkürzen. Testen Sie die Möglichkeiten von OnlineBilanz mit dem kostenlosen Demo-Zugang oder kalkulieren Sie Ihr Einsparpotenzial direkt im Kostenrechner.
Fazit: Finanzamt Schöneberg und die richtige Zuständigkeit für Ihre GmbH
Das Finanzamt Schöneberg ist für Kapitalgesellschaften in Berlin keine relevante Behörde – zumindest nicht in Steuersachen. Für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer einer GmbH oder UG mit Geschäftsleitung im Bezirk Schöneberg ist ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, Bundesfinanzamtsnr. 1129) zuständig. Diese Berliner Besonderheit – die vollständige strukturelle Trennung zwischen Bezirks-Finanzämtern und spezialisierten Körperschaften-Finanzämtern – ist bundesweit einmalig und für neu gegründete sowie zugezogene Gesellschaften regelmäßig eine Fehlerquelle.
Wer diese Zuständigkeitsregel kennt, sämtliche Erklärungen korrekt adressiert, die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sauber abbildet und den Jahresabschluss digital und DATEV-kompatibel vorbereitet, legt die Grundlage für eine reibungslose steuerliche Veranlagung in Berlin.
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Spezialisierte Körperschaften-Finanzämter in Berlin
1129
Bundesfinanzamtsnr. FA für Körperschaften III
Häufig gestellte Fragen
Ist das Finanzamt Schöneberg für meine GmbH zuständig?
Nein. Das Finanzamt Schöneberg (Potsdamer Str. 140, 10783 Berlin) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. Ihre GmbH oder UG mit Geschäftsleitung in Schöneberg wird vom Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin) veranlagt.
Wo reiche ich die Körperschaftsteuererklärung für eine Berliner GmbH ein?
Für alle Berliner Kapitalgesellschaften sind die vier spezialisierten Finanzämter für Körperschaften (I bis IV) zuständig. Für den Bezirk Schöneberg ist das Finanzamt für Körperschaften III der zuständige Empfänger – nicht das Bezirks-Finanzamt.
Wie beantrage ich die Steuernummer für eine neue GmbH in Schöneberg?
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichen Sie über das ELSTER-Portal ein. Als zuständiges Finanzamt wählen Sie das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129). Alternativ ist eine postalische Übermittlung an die Volkmarstr. 13, 12099 Berlin möglich.
Gilt in Berlin ein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz?
Ja. Berlin setzt als Einheitsgemeinde einen landeseinheitlichen Gewerbesteuer-Hebesatz fest, der für alle Berliner Betriebe gleichermaßen gilt. Den aktuellen Hebesatz veröffentlicht die Senatsverwaltung für Finanzen auf den offiziellen Berlin-Seiten.
Ist die Gewerbesteuer bei einer GmbH steuerlich absetzbar?
Nein. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG keine Betriebsausgabe mehr. Sie mindert zwar den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, muss aber bei der Körperschaftsteuer außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden.
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Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.







Fabian Klement
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Dr. Jeannine Dinnebier