Sitzverlegung — vollständig abgewickelt.
Der Sitz der GmbH steht im Gesellschaftsvertrag. Wer ihn verlegt, ändert die Satzung: Beschluss mit Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, Anmeldung zum Handelsregister. Wir übernehmen Beschluss und Anmeldung, melden den Wechsel bei Finanzamt und Gewerbeamt und rechnen vorab, was der neue Hebesatz kostet oder spart.
Was eine Sitzverlegung ist.
Der Sitz einer GmbH ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Ihn zu verlegen ist eine Satzungsänderung.
Erforderlich sind ein Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister; erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam (§§ 53, 54 GmbHG). Davon zu trennen ist der Verwaltungssitz, also der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).
Drei Fälle der Verlegung — drei Verfahren.
Der Aufwand hängt davon ab, ob das Registergericht wechselt und ob der Sitz im Inland bleibt.
Innerhalb der Gemeinde
Ändert sich nur die Geschäftsanschrift, genügt die Anmeldung zum Handelsregister; eine Satzungsänderung ist nicht nötig, wenn der Ort im Vertrag gleich bleibt.
Einfachster Fall§ 8 Abs. 4 GmbHGIn einen anderen Registerbezirk
Satzungsänderung mit Beschluss und Beurkundung. Angemeldet wird beim bisherigen Gericht; es gibt die Sache an das neue Gericht ab, das dann einträgt.
Regelfall§ 13h HGBIns Ausland
Die Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland ist nur über eine grenzüberschreitende Umwandlung möglich; die Verlegung der Geschäftsleitung löst die Schlussbesteuerung aus.
Sonderfall§ 12 KStGDer Sitz steht in der Satzung, die inländische Geschäftsanschrift wird beim Register angemeldet (§ 8 Abs. 4 GmbHG). Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde ändert nur die Anschrift. Zieht die Gesellschaft in eine andere Gemeinde, ist der Sitz betroffen — und mit ihm Gewerbesteuer, Finanzamt und Zuständigkeit des Registergerichts.
Was mit dem Sitz mitwandert.
Eine Verlegung berührt Register, Steuern und laufende Verträge. Diese Punkte prüfen wir vollständig ab.
| Position | Was dahintersteht | Grundlage |
|---|---|---|
| Registergericht | Anmeldung beim bisherigen Gericht, Abgabe an das neue Gericht, dort Eintragung und Bekanntmachung | § 13h HGB |
| Gesellschaftsvertrag | Beschluss mit Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, neuer vollständiger Wortlaut | §§ 53, 54 GmbHG |
| Finanzamt | Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung; der Wechsel ist anzuzeigen | §§ 20, 26, 137 AO |
| Gewerbeamt | Ab- und Neuanmeldung des Betriebs bei der neuen Gemeinde | § 14 GewO |
| Gewerbesteuer | Neuer Hebesatz der Gemeinde, mindestens 200 %; er wirkt unmittelbar auf die Belastung | § 16 GewStG |
| Zerlegung | Bestehen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag nach Arbeitslöhnen zerlegt | §§ 28, 29 GewStG |
| Impressum und Briefe | Geschäftsbriefe und Website nennen Sitz, Registergericht und Registernummer | § 35a GmbHG |
| Verträge und Konten | Miete, Versicherungen, Bank, Kunden und Lieferanten laufen weiter, sind aber zu informieren | — |
Die Steuermesszahl ist bundesweit gleich, den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§§ 11, 16 GewStG). Zwischen einer Großstadt mit 580 % und einer Gemeinde mit 250 % liegen bei 300.000 € Gewerbeertrag rund 34.650 € pro Jahr. Entscheidend ist aber, wo tatsächlich Betriebsstätten und Arbeitslöhne liegen — ein Briefkasten begründet keine Betriebsstätte (§ 12 AO).
Erst beschließen, dann anmelden.
Wirksam wird die Verlegung erst mit der Eintragung. Alles, was danach kommt, hängt an diesem Datum.
| Schritt | Was zu tun ist | Wann |
|---|---|---|
| Prüfung | Hebesatz, Betriebsstätten, Zerlegung und die Folgen für Verträge und Fördermittel klären | vor dem Beschluss |
| Beschluss | Gesellschafterbeschluss über die Satzungsänderung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen | § 53 Abs. 2 GmbHG |
| Beurkundung | Notarielle Beurkundung und neuer vollständiger Wortlaut des Gesellschaftsvertrags | Notar (§ 54) |
| Anmeldung | Beim bisherigen Registergericht; es prüft und gibt die Sache an das neue Gericht ab | § 13h HGB |
| Eintragung | Erst mit der Eintragung beim neuen Gericht wird die Verlegung wirksam | § 54 Abs. 3 |
| Behörden | Anzeige an das Finanzamt binnen eines Monats, Ab- und Neuanmeldung beim Gewerbeamt | § 137 AO, § 14 GewO |
| Nachlauf | Impressum, Geschäftsbriefe, Verträge, Bank und Versicherungen auf den neuen Sitz umstellen | § 35a GmbHG |
Zwei Gerichte sind beteiligt: das bisherige prüft und gibt ab, das neue trägt ein. Bis dahin bleibt der alte Sitz maßgeblich — für Zustellungen, für das Register und für die Angaben auf Geschäftsbriefen. Wir stimmen die Anmeldung so ab, dass Steuernummer, Gewerbeanmeldung und Abschlussstichtag zum Eintragungsdatum passen.
Wo die Verlegung teuer wird.
Zwei Bereiche entscheiden über den Erfolg: die formale Abwicklung und die steuerliche Zuordnung.
- Form: Beschluss ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
- Wortlaut: Der vollständige neue Vertragstext ist beizufügen (§ 54 Abs. 1).
- Angaben: Geschäftsbriefe mit altem Registergericht sind fehlerhaft (§ 35a GmbHG).
- Zustellung: Post an die alte Anschrift gilt weiter als zugegangen.
- Geschäftsleitung: Sie bestimmt das zuständige Finanzamt (§§ 10, 20 AO).
- Betriebsstätte: Ohne feste Einrichtung keine Zuordnung des Messbetrags (§ 12 AO).
- Zerlegung: Mehrere Gemeinden teilen nach Arbeitslöhnen (§ 29 GewStG).
- Ausland: Verlegung der Geschäftsleitung führt zur Schlussbesteuerung (§ 12 KStG).
Drei Grenzen, die den Ablauf bestimmen.
Die Mehrheit für den Beschluss, die Frist für die Anzeige an das Finanzamt und der Mindesthebesatz der Gemeinde.
Die Mehrheit
So viele der abgegebenen Stimmen sind für die Satzungsänderung nötig; der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen vorsehen (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Mindestens3/4Die Anzeigefrist
Innerhalb dieser Zeit ist die Verlegung des Sitzes dem Finanzamt mitzuteilen; wir übernehmen die Anzeige und stimmen Steuernummer und Vorauszahlungen ab (§ 137).
Nach der Änderung1 MonatDer Mindesthebesatz
Weniger darf keine Gemeinde erheben; Standorte mit auffällig niedrigen Sätzen prüfen wir auf Betriebsstätte und Substanz (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Gewerbesteuer200 %Vom Beschluss zum eingetragenen Sitz.
Ihr Aufwand: Unterlagen einreichen und beim Notar unterschreiben. Beschluss, Anmeldung und Meldungen übernehmen wir.
Prüfung des Standorts
Wir vergleichen die Hebesätze, prüfen Betriebsstätten und Arbeitslöhne und rechnen die Belastung für den alten und den neuen Sitz.
Beschluss und Satzung
Wir entwerfen den Gesellschafterbeschluss und den neuen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und stimmen beides mit dem Notar ab.
Beurkundung und Anmeldung
Nach der Beurkundung meldet der Notar die Änderung beim bisherigen Registergericht an; dieses gibt die Sache an das neue Gericht ab.
Behörden und Meldungen
Anzeige an das Finanzamt, Ab- und Neuanmeldung beim Gewerbeamt, Abstimmung der Steuernummer und der Vorauszahlungen.
Nachlauf und Abschluss
Wir stellen Impressum, Geschäftsbriefe und Verträge um und berücksichtigen den Wechsel in Zerlegung und Jahresabschluss.
Den Beschluss ohne notarielle Beurkundung fassen. Die Anmeldung beim neuen statt beim bisherigen Gericht einreichen. Die Anzeige an das Finanzamt versäumen und Vorauszahlungen weiter an die alte Gemeinde leisten. Und einen Sitz wählen, an dem keine Betriebsstätte besteht — dann bleibt der Messbetrag dort, wo tatsächlich gearbeitet wird.
Hebesatz, Zuständigkeit und Zerlegung.
Drei Punkte bestimmen die steuerliche Belastung nach der Verlegung: der Hebesatz, das zuständige Finanzamt und die Zerlegung. Für jeden gilt eine Vorschrift.
Die Messzahl von 3,5 % ist bundesweit gleich, den Hebesatz setzt die Gemeinde fest — mindestens 200 %. Der Unterschied zwischen zwei Standorten wirkt unmittelbar auf die Steuer.
Es richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Beim Wechsel geht die Zuständigkeit über; Steuernummer und Vorauszahlungen werden neu festgesetzt.
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden teilen den Messbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Im Jahr des Wechsels wird zeitanteilig zerlegt.
Standortvergleich, Gesellschafterbeschluss, neuer Satzungswortlaut, Abstimmung mit Notar und Registergericht, Anzeige an das Finanzamt, Gewerbeummeldung und die Umstellung von Erklärungen und Zerlegung rechnen wir zu einem vorab vereinbarten Festpreis ab — kein Zeithonorar, keine Überraschung. Bundesweit, vollständig digital über das Mandantenportal.
Was zur Sitzverlegung gefragt wird.
Wie lange dauert eine Sitzverlegung?
Brauche ich einen Notar?
Welche Mehrheit ist nötig?
Wo wird die Verlegung angemeldet?
Ändert sich mein Finanzamt und meine Steuernummer?
Kann ich den Sitz nur wegen des Hebesatzes verlegen?
Muss ich den Verwaltungssitz mitverlegen?
Was ist bei einer Verlegung ins Ausland?
Was kostet die Sitzverlegung?
Ihre Sitzverlegung, persönlich verantwortet.
Sie sprechen mit einem Ansprechpartner; im Hintergrund arbeiten drei Professionen zusammen.
Verantwortet den Standortvergleich und die steuerliche Beurteilung der Verlegung.
fabian.klement@onlinebilanz.deÜbernimmt Anzeige an das Finanzamt, Vorauszahlungen, Zerlegung und den Jahresabschluss.
jakob.roess@onlinebilanz.deErstellt Beschluss und Satzungswortlaut und stimmt die Anmeldung mit Notar und Gericht ab.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Sitzverlegung steht.
Sitz, Satzungsänderung, Registeranmeldung, Zuständigkeit und Gewerbesteuer im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand August 2026). Das Beispiel in der Übersicht ist vereinfacht; die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde und von der Zerlegung ab. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Sitzverlegung planen wir persönlich.





