Zusammenfassende Meldung vom Steuerberater übermittelt.
Wer steuerfrei in die EU liefert oder dort steuerpflichtige B2B-Leistungen erbringt, meldet diese Umsätze je Abnehmer an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG). Seit 2020 ist die richtige und fristgerechte Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Wir stimmen Buchhaltung, Voranmeldung und Meldung ab, prüfen die USt-IdNr. und übermitteln authentifiziert.
Was die Zusammenfassende Meldung ist.
Die Zusammenfassende Meldung ist die Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern — je Abnehmer mit dessen USt-IdNr. und der Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 18a UStG). Sie ist keine Steuererklärung: es wird nichts berechnet und nichts gezahlt.
Seit 2020 ist die richtige, vollständige und fristgerechte Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fehlt sie oder ist sie falsch, wird die Lieferung steuerpflichtig; eine Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Meldezeitraum zurück (§ 18a Abs. 10 UStG).
Drei Arten von Umsätzen — eine Meldung.
Meldepflichtig ist jeder Unternehmer mit USt-IdNr., der Waren oder Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten abgibt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Steuerfreie Warenlieferungen an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. in einem anderen EU-Staat. Sie sind der Regelfall der Meldung und entscheiden über die Steuerfreiheit.
Regelfall§ 18a Abs. 1Sonstige Leistungen
Im EU-Ausland steuerpflichtige B2B-Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet — Beratung, Software, Montage, Vermittlung (§ 3a Abs. 2 UStG).
Reverse Charge§ 18a Abs. 2Verbringen und Dreiecksgeschäft
Eigene Ware in ein Lager im EU-Ausland zu verbringen ist wie eine Lieferung zu melden; Lieferungen im Dreiecksgeschäft werden gesondert gekennzeichnet.
Kennzeichen§ 25b UStGDie USt-IdNr. des Abnehmers muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein — nicht erst bei der Meldung (§ 6a UStG). Wir prüfen jede Nummer über die qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und dokumentieren das Ergebnis mit Datum (§ 18e UStG). Sind in einem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Umsätze angefallen, ist keine Nullmeldung abzugeben.
Wenige Angaben — je Abnehmer und Zeitraum.
Die Meldung enthält keine Rechnungen und keine Steuerbeträge, sondern Summen je Kunde.
| Angabe | Was dahintersteht | Grundlage |
|---|---|---|
| USt-IdNr. des Abnehmers | Ländercode und Nummer, gültig im Zeitpunkt der Lieferung — je Abnehmer eine Zeile | § 18a Abs. 7 |
| Bemessungsgrundlage | Summe der Umsätze an diesen Abnehmer im Meldezeitraum, in Euro und ohne Steuer | § 18a Abs. 7 |
| Art der Leistung | Kennzeichen für Warenlieferung, sonstige Leistung im Reverse-Charge oder Dreiecksgeschäft | § 18a Abs. 7 |
| Innergemeinschaftliches Verbringen | Eigene Ware in ein Lager im EU-Ausland — gemeldet unter der eigenen USt-IdNr. des Bestimmungslandes | § 6a Abs. 2 |
| Dreiecksgeschäft | Lieferung als mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft mit drei Beteiligten, gesondert gekennzeichnet | § 25b UStG |
| Konsignationslagerregelung | Beförderung in ein Lager des Kunden und der spätere Erwerber sind gesondert zu melden | § 6b UStG |
| Übermittlung | Authentifiziert über das BZSt-Online-Portal oder ELSTER, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | § 18a Abs. 1 |
| Berichtigung | Fehler sind binnen eines Monats nach Erkennen zu berichtigen — mit Rückwirkung auf den Meldezeitraum | § 18a Abs. 10 |
| Nicht hier | Umsatzsteuer-Voranmeldung, Intrastat und die OSS-Meldung für Privatkunden sind eigene Meldungen | § 18 UStG |
Dieselben Umsätze erscheinen zweimal: in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als innergemeinschaftliche Lieferungen und in der Zusammenfassenden Meldung je Abnehmer. Weichen die Summen voneinander ab, fragt die Finanzverwaltung nach — das ist einer der häufigsten Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau. Wir stimmen beide Meldungen vor der Abgabe gegeneinander ab und dokumentieren die Differenzen, die sich aus abweichenden Zeitpunkten ergeben.
Immer der 25. Tag.
Ob monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird, entscheidet die Höhe der Lieferungen — die Frist selbst ist immer dieselbe.
| Meldezeitraum | Wann er gilt | Abgabe bis |
|---|---|---|
| Kalendermonat | Innergemeinschaftliche Lieferungen über 50.000 € im Quartal | 25. Tag nach Monatsende |
| Kalendervierteljahr | Lieferungen bis 50.000 € im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen | 25. Tag nach Quartalsende |
| Kalendervierteljahr | Nur sonstige Leistungen im Reverse-Charge, keine Warenlieferungen | 25. Tag nach Quartalsende |
| Wechsel im Quartal | Die Grenze von 50.000 € wird im laufenden Quartal überschritten | Umstellung auf Monat, abgelaufene Monate bis zum 25. des Folgemonats |
| Dauerfristverlängerung | Gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung | Verlängert die Frist der Meldung nicht |
| Wochenende, Feiertag | Der 25. fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag | nächster Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) |
Wird die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 26a Abs. 2 UStG). Teurer ist die Folge im Umsatzsteuerrecht: bis zur Berichtigung entfällt die Steuerfreiheit der betroffenen Lieferung, und aus einem Nettoumsatz von 84.500 € werden 16.055 € Umsatzsteuer, die der Kunde nicht zahlt. Deshalb steht die Meldung bei uns im Fristenkalender vor der Voranmeldung.
Die Meldung entscheidet, ob die Lieferung steuerfrei bleibt.
Vier Voraussetzungen tragen die Steuerfreiheit. Fällt eine weg, wird die Lieferung steuerpflichtig — reparabel ist das nur über die Berichtigung.
- USt-IdNr.: des Abnehmers, gültig im Zeitpunkt der Lieferung (§ 6a UStG).
- Nachweise: Gelangensbestätigung und buchmäßiger Nachweis (§§ 17a–17d UStDV).
- Meldung: richtig, vollständig und fristgerecht (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
- Rechnung: ohne Steuer, mit Hinweis auf die Steuerfreiheit und beiden USt-IdNr.
- Frist: binnen eines Monats nach Erkennen des Fehlers (§ 18a Abs. 10 UStG).
- Rückwirkung: die Steuerfreiheit gilt rückwirkend wieder als erfüllt.
- Ohne Berichtigung: die Lieferung bleibt steuerpflichtig — die Steuer trägt der Lieferer.
- Vertretung: Einspruch und Verfahren übernimmt die Rechtsanwältin im Team.
Drei Werte, die den Fall bestimmen.
Die gesetzliche Abgabefrist, die genaue Grenze zwischen Monat und Quartal und der zulässige Rahmen für das mögliche Bußgeld.
Die Abgabefrist
Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, unabhängig davon, ob monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird — eine Dauerfristverlängerung gibt es hier nicht (§ 18a Abs. 1 UStG).
Nach Zeitraum25. TagDie Quartalsgrenze
Bleiben die innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen unter dieser Summe, genügt die vierteljährliche Meldung.
Je Quartal50.000 €Der Bußgeldrahmen
Eine fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit; das Bußgeld kann bis zu dieser Höhe festgesetzt werden (§ 26a Abs. 2 UStG).
Bis zu5.000 €Von den Belegen zur übermittelten Meldung.
Ihr Aufwand: Belege einreichen und einmal freigeben. Frist, Prüfung und Übermittlung übernehmen wir.
Sichtung und Vollmacht
Wir klären USt-IdNr., alle EU-Kunden, die genaue Art der Umsätze und den zutreffenden Meldezeitraum und lassen die erforderliche Vollmacht für die elektronische Übermittlung eintragen.
Buchhaltung und Prüfung der Nummern
Rechnungen und Nachweise laufen über das Mandantenportal ein. Jede USt-IdNr. wird über die qualifizierte Bestätigungsanfrage geprüft und das Ergebnis mit Datum dokumentiert.
Abstimmung mit der Voranmeldung
Die Summen der innergemeinschaftlichen Lieferungen werden gegen die Voranmeldung abgeglichen; Abweichungen aus abweichenden Zeitpunkten halten wir nachvollziehbar fest.
Übermittlung an das BZSt
Sie erhalten die Meldung zur Durchsicht; nach Ihrer Freigabe übermittelt der Berufsträger authentifiziert und legt das Übertragungsprotokoll zu den Unterlagen.
Berichtigung und Nachweise
Nachträgliche Gutschriften, Rückgaben oder falsche Nummern berichtigen wir binnen eines Monats nach Erkennen — mit Rückwirkung auf den Meldezeitraum.
Die USt-IdNr. erst bei der Meldung prüfen statt im Zeitpunkt der Lieferung. Die Meldung auf die Dauerfristverlängerung der Voranmeldung schieben, die für sie nicht gilt. Abweichungen zwischen Voranmeldung und Meldung stehen lassen. Und Gutschriften erst im Jahresabschluss berichtigen, obwohl die Frist einen Monat nach dem Erkennen abläuft.
Protokoll, Rückfragen und offene Zeiträume.
Mit der Übermittlung ist die Pflicht erfüllt — nachgefragt wird trotzdem, und dann zählt die Dokumentation.
Wir bewahren das Übertragungsprotokoll je Zeitraum auf und beantworten Rückfragen des Bundeszentralamts und des Finanzamts zu einzelnen Abnehmern.
Gutschriften, Rückgaben, nachträgliche Rabatte und ungültige Nummern werden berichtigt, solange die Rückwirkung die Steuerfreiheit erhält.
Bei Umsatzsteuer-Nachschau oder Betriebsprüfung legen wir Nachweise, Bestätigungsanfragen und Protokolle geordnet vor und begleiten das Verfahren.
Prüfung der USt-IdNr., Zusammenfassende Meldung je Zeitraum, Abstimmung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Übermittlung und Berichtigungen rechnen wir zu einem vorab vereinbarten Festpreis ab — kein Zeithonorar, keine Überraschung. Bundesweit, vollständig digital über das Mandantenportal.
Was zur Zusammenfassenden Meldung gefragt wird.
Bis wann muss die Meldung abgegeben werden?
Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die Meldung?
Müssen wir eine Nullmeldung abgeben?
Monatlich oder vierteljährlich — was gilt für uns?
Was passiert, wenn die Meldung fehlt oder falsch ist?
Wie wird eine Meldung berichtigt?
Sind auch Dienstleistungen zu melden?
Geht die Meldung an das Finanzamt?
Was ist mit Intrastat und der OSS-Meldung?
Ihre Meldung, persönlich verantwortet.
Sie sprechen mit einem Ansprechpartner; im Hintergrund arbeiten drei Professionen zusammen.
Verantwortet die Abstimmung von Buchhaltung, Voranmeldung und Meldung sowie die Nachweise zur Steuerfreiheit.
fabian.klement@onlinebilanz.deGibt die Meldung frei, übermittelt authentifiziert an das BZSt und überwacht Fristen und Berichtigungen.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt Bußgeldverfahren, Einspruch und die Vertretung bei Umsatzsteuer-Nachschau und Prüfung.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Meldung steht.
Gesetzliche Meldepflicht, verbindliche Fristen, innergemeinschaftliche Steuerfreiheit und mögliches Bußgeld im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand August 2026). Das Beispiel in der Übersicht ist vereinfacht. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Meldungen bereiten wir persönlich vor.





