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Zusammenfassende Meldung · § 18a UStG

Zusammenfassende Meldung vom Steuerberater übermittelt.

Meldedaten, Fristen und Berichtigungen übernommen.

Wer steuerfrei in die EU liefert oder dort steuerpflichtige B2B-Leistungen erbringt, meldet diese Umsätze je Abnehmer an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG). Seit 2020 ist die richtige und fristgerechte Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Wir stimmen Buchhaltung, Voranmeldung und Meldung ab, prüfen die USt-IdNr. und übermitteln authentifiziert.

Authentifizierte Übermittlung an das BZStAbstimmung mit der Voranmeldung vor Abgabe
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,73 / 5,022 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi) einfach ELSTER DATEV-Export kompatibel
Kurz erklärt

Was die Zusammenfassende Meldung ist.

Die Zusammenfassende Meldung ist die Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern — je Abnehmer mit dessen USt-IdNr. und der Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 18a UStG). Sie ist keine Steuererklärung: es wird nichts berechnet und nichts gezahlt.

Seit 2020 ist die richtige, vollständige und fristgerechte Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fehlt sie oder ist sie falsch, wird die Lieferung steuerpflichtig; eine Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Meldezeitraum zurück (§ 18a Abs. 10 UStG).

25. Tag
FristNach Ablauf jedes Meldezeitraums (§ 18a Abs. 1 UStG).
§ 18a
GrundlageUStG, Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.
50.000 €
GrenzeDarunter ist die Meldung vierteljährlich möglich.
5.000 €
BußgeldBei fehlender oder falscher Meldung (§ 26a UStG).
Wer melden muss

Drei Arten von Umsätzen — eine Meldung.

Meldepflichtig ist jeder Unternehmer mit USt-IdNr., der Waren oder Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten abgibt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Steuerfreie Warenlieferungen an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. in einem anderen EU-Staat. Sie sind der Regelfall der Meldung und entscheiden über die Steuerfreiheit.

Regelfall§ 18a Abs. 1

Sonstige Leistungen

Im EU-Ausland steuerpflichtige B2B-Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet — Beratung, Software, Montage, Vermittlung (§ 3a Abs. 2 UStG).

Reverse Charge§ 18a Abs. 2

Verbringen und Dreiecksgeschäft

Eigene Ware in ein Lager im EU-Ausland zu verbringen ist wie eine Lieferung zu melden; Lieferungen im Dreiecksgeschäft werden gesondert gekennzeichnet.

Kennzeichen§ 25b UStG
!
Ohne gültige USt-IdNr. keine Steuerfreiheit.

Die USt-IdNr. des Abnehmers muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein — nicht erst bei der Meldung (§ 6a UStG). Wir prüfen jede Nummer über die qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und dokumentieren das Ergebnis mit Datum (§ 18e UStG). Sind in einem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Umsätze angefallen, ist keine Nullmeldung abzugeben.

Was gemeldet wird

Wenige Angaben — je Abnehmer und Zeitraum.

Die Meldung enthält keine Rechnungen und keine Steuerbeträge, sondern Summen je Kunde.

AngabeWas dahinterstehtGrundlage
USt-IdNr. des AbnehmersLändercode und Nummer, gültig im Zeitpunkt der Lieferung — je Abnehmer eine Zeile§ 18a Abs. 7
BemessungsgrundlageSumme der Umsätze an diesen Abnehmer im Meldezeitraum, in Euro und ohne Steuer§ 18a Abs. 7
Art der LeistungKennzeichen für Warenlieferung, sonstige Leistung im Reverse-Charge oder Dreiecksgeschäft§ 18a Abs. 7
Innergemeinschaftliches VerbringenEigene Ware in ein Lager im EU-Ausland — gemeldet unter der eigenen USt-IdNr. des Bestimmungslandes§ 6a Abs. 2
DreiecksgeschäftLieferung als mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft mit drei Beteiligten, gesondert gekennzeichnet§ 25b UStG
KonsignationslagerregelungBeförderung in ein Lager des Kunden und der spätere Erwerber sind gesondert zu melden§ 6b UStG
ÜbermittlungAuthentifiziert über das BZSt-Online-Portal oder ELSTER, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz§ 18a Abs. 1
BerichtigungFehler sind binnen eines Monats nach Erkennen zu berichtigen — mit Rückwirkung auf den Meldezeitraum§ 18a Abs. 10
Nicht hierUmsatzsteuer-Voranmeldung, Intrastat und die OSS-Meldung für Privatkunden sind eigene Meldungen§ 18 UStG
§
Meldung und Voranmeldung müssen zusammenpassen.

Dieselben Umsätze erscheinen zweimal: in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als innergemeinschaftliche Lieferungen und in der Zusammenfassenden Meldung je Abnehmer. Weichen die Summen voneinander ab, fragt die Finanzverwaltung nach — das ist einer der häufigsten Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau. Wir stimmen beide Meldungen vor der Abgabe gegeneinander ab und dokumentieren die Differenzen, die sich aus abweichenden Zeitpunkten ergeben.

Termine

Immer der 25. Tag.

Ob monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird, entscheidet die Höhe der Lieferungen — die Frist selbst ist immer dieselbe.

MeldezeitraumWann er giltAbgabe bis
KalendermonatInnergemeinschaftliche Lieferungen über 50.000 € im Quartal25. Tag nach Monatsende
KalendervierteljahrLieferungen bis 50.000 € im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen25. Tag nach Quartalsende
KalendervierteljahrNur sonstige Leistungen im Reverse-Charge, keine Warenlieferungen25. Tag nach Quartalsende
Wechsel im QuartalDie Grenze von 50.000 € wird im laufenden Quartal überschrittenUmstellung auf Monat, abgelaufene Monate bis zum 25. des Folgemonats
DauerfristverlängerungGilt nur für die Umsatzsteuer-VoranmeldungVerlängert die Frist der Meldung nicht
Wochenende, FeiertagDer 25. fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertagnächster Werktag (§ 108 Abs. 3 AO)
!
Was Verspätung kostet.

Wird die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 26a Abs. 2 UStG). Teurer ist die Folge im Umsatzsteuerrecht: bis zur Berichtigung entfällt die Steuerfreiheit der betroffenen Lieferung, und aus einem Nettoumsatz von 84.500 € werden 16.055 € Umsatzsteuer, die der Kunde nicht zahlt. Deshalb steht die Meldung bei uns im Fristenkalender vor der Voranmeldung.

Steuerfreiheit und Berichtigung

Die Meldung entscheidet, ob die Lieferung steuerfrei bleibt.

Vier Voraussetzungen tragen die Steuerfreiheit. Fällt eine weg, wird die Lieferung steuerpflichtig — reparabel ist das nur über die Berichtigung.

Voraussetzungen
Vier Punkte für die Steuerfreiheit
Alle vier müssen vorliegen; die Meldung ist seit 2020 einer davon.
  • USt-IdNr.: des Abnehmers, gültig im Zeitpunkt der Lieferung (§ 6a UStG).
  • Nachweise: Gelangensbestätigung und buchmäßiger Nachweis (§§ 17a–17d UStDV).
  • Meldung: richtig, vollständig und fristgerecht (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • Rechnung: ohne Steuer, mit Hinweis auf die Steuerfreiheit und beiden USt-IdNr.
Berichtigung
Ein Monat nach dem Erkennen
Die berichtigte Meldung wirkt auf den ursprünglichen Meldezeitraum zurück.
  • Frist: binnen eines Monats nach Erkennen des Fehlers (§ 18a Abs. 10 UStG).
  • Rückwirkung: die Steuerfreiheit gilt rückwirkend wieder als erfüllt.
  • Ohne Berichtigung: die Lieferung bleibt steuerpflichtig — die Steuer trägt der Lieferer.
  • Vertretung: Einspruch und Verfahren übernimmt die Rechtsanwältin im Team.
Drei Werte

Drei Werte, die den Fall bestimmen.

Die gesetzliche Abgabefrist, die genaue Grenze zwischen Monat und Quartal und der zulässige Rahmen für das mögliche Bußgeld.

Die Abgabefrist

Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, unabhängig davon, ob monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird — eine Dauerfristverlängerung gibt es hier nicht (§ 18a Abs. 1 UStG).

Nach Zeitraum25. Tag

Die Quartalsgrenze

Bleiben die innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen unter dieser Summe, genügt die vierteljährliche Meldung.

Je Quartal50.000 €

Der Bußgeldrahmen

Eine fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit; das Bußgeld kann bis zu dieser Höhe festgesetzt werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

Bis zu5.000 €
So läuft es ab

Von den Belegen zur übermittelten Meldung.

Ihr Aufwand: Belege einreichen und einmal freigeben. Frist, Prüfung und Übermittlung übernehmen wir.

Start
1

Sichtung und Vollmacht

Wir klären USt-IdNr., alle EU-Kunden, die genaue Art der Umsätze und den zutreffenden Meldezeitraum und lassen die erforderliche Vollmacht für die elektronische Übermittlung eintragen.

kostenlos§ 18a Abs. 1
Laufend
2

Buchhaltung und Prüfung der Nummern

Rechnungen und Nachweise laufen über das Mandantenportal ein. Jede USt-IdNr. wird über die qualifizierte Bestätigungsanfrage geprüft und das Ergebnis mit Datum dokumentiert.

Portal§ 18e UStG
Bis zum 20.
3

Abstimmung mit der Voranmeldung

Die Summen der innergemeinschaftlichen Lieferungen werden gegen die Voranmeldung abgeglichen; Abweichungen aus abweichenden Zeitpunkten halten wir nachvollziehbar fest.

Abgleich§ 18 UStG
Bis zum 25.
4

Übermittlung an das BZSt

Sie erhalten die Meldung zur Durchsicht; nach Ihrer Freigabe übermittelt der Berufsträger authentifiziert und legt das Übertragungsprotokoll zu den Unterlagen.

FreigabeProtokoll
Danach
5

Berichtigung und Nachweise

Nachträgliche Gutschriften, Rückgaben oder falsche Nummern berichtigen wir binnen eines Monats nach Erkennen — mit Rückwirkung auf den Meldezeitraum.

§ 18a Abs. 10Rückwirkung
!
Die vier teuersten Fehler.

Die USt-IdNr. erst bei der Meldung prüfen statt im Zeitpunkt der Lieferung. Die Meldung auf die Dauerfristverlängerung der Voranmeldung schieben, die für sie nicht gilt. Abweichungen zwischen Voranmeldung und Meldung stehen lassen. Und Gutschriften erst im Jahresabschluss berichtigen, obwohl die Frist einen Monat nach dem Erkennen abläuft.

Nach der Abgabe

Protokoll, Rückfragen und offene Zeiträume.

Mit der Übermittlung ist die Pflicht erfüllt — nachgefragt wird trotzdem, und dann zählt die Dokumentation.

Protokoll und Rückfragen

Wir bewahren das Übertragungsprotokoll je Zeitraum auf und beantworten Rückfragen des Bundeszentralamts und des Finanzamts zu einzelnen Abnehmern.

§ 18a UStG
Berichtigungen

Gutschriften, Rückgaben, nachträgliche Rabatte und ungültige Nummern werden berichtigt, solange die Rückwirkung die Steuerfreiheit erhält.

§ 18a Abs. 10
Nachschau und Prüfung

Bei Umsatzsteuer-Nachschau oder Betriebsprüfung legen wir Nachweise, Bestätigungsanfragen und Protokolle geordnet vor und begleiten das Verfahren.

§ 27b UStG
Festpreis, vorab genannt

Prüfung der USt-IdNr., Zusammenfassende Meldung je Zeitraum, Abstimmung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Übermittlung und Berichtigungen rechnen wir zu einem vorab vereinbarten Festpreis ab — kein Zeithonorar, keine Überraschung. Bundesweit, vollständig digital über das Mandantenportal.

Häufige Fragen

Was zur Zusammenfassenden Meldung gefragt wird.

Bis wann muss die Meldung abgegeben werden?
Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (§ 18a Abs. 1 UStG). Bei monatlicher Meldung ist das der 25. des Folgemonats, bei vierteljährlicher der 25. des Monats nach dem Quartal. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die Meldung?
Nein. Die Dauerfristverlängerung verlängert allein die Frist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Zusammenfassende Meldung bleibt beim 25. Tag — in der Praxis ist sie damit früher fällig als die Voranmeldung, was regelmäßig übersehen wird.
Müssen wir eine Nullmeldung abgeben?
Nein. Fallen in einem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Umsätze an, ist keine Meldung abzugeben. Wer dauerhaft keine EU-Umsätze mehr hat, sollte das aktenkundig machen, damit keine Erinnerungen und Schätzungen auflaufen.
Monatlich oder vierteljährlich — was gilt für uns?
Bleiben die innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden Quartal und in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils bis 50.000 €, genügt die vierteljährliche Meldung. Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, ist auf den Kalendermonat umzustellen und für die abgelaufenen Monate bis zum 25. des Folgemonats zu melden. Werden nur sonstige Leistungen gemeldet, bleibt es beim Quartal.
Was passiert, wenn die Meldung fehlt oder falsch ist?
Zweierlei: die Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 5.000 € (§ 26a Abs. 2 UStG) und der Wegfall der Steuerfreiheit der betroffenen innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Der zweite Punkt kostet in der Regel deutlich mehr, weil die Umsatzsteuer beim Lieferer bleibt.
Wie wird eine Meldung berichtigt?
Fehlerhafte Angaben sind binnen eines Monats nach Erkennen des Fehlers zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG). Die Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Meldezeitraum zurück, sodass die Steuerfreiheit erhalten bleibt. Berichtigt wird der betroffene Zeitraum, nicht der laufende.
Sind auch Dienstleistungen zu melden?
Ja, wenn die Leistung im anderen EU-Staat steuerpflichtig ist und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG). Typisch sind Beratung, Software, Werbung, Vermittlung und Montage an Unternehmer mit USt-IdNr. Leistungen an Privatpersonen gehören nicht in die Meldung.
Geht die Meldung an das Finanzamt?
Nein, an das Bundeszentralamt für Steuern — authentifiziert über das BZSt-Online-Portal oder über ELSTER, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung geht weiterhin an Ihr Finanzamt.
Was ist mit Intrastat und der OSS-Meldung?
Das sind eigene Meldungen. Intrastat ist die Statistikmeldung des Warenverkehrs an das Statistische Bundesamt, die OSS-Meldung erfasst Umsätze an Privatkunden in der EU. Keine von beiden ersetzt die Zusammenfassende Meldung; wir prüfen im Erstgespräch, welche Pflichten bei Ihnen zusammenkommen.
Ihre Berufsträger

Ihre Meldung, persönlich verantwortet.

Sie sprechen mit einem Ansprechpartner; im Hintergrund arbeiten drei Professionen zusammen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet die Abstimmung von Buchhaltung, Voranmeldung und Meldung sowie die Nachweise zur Steuerfreiheit.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Gibt die Meldung frei, übermittelt authentifiziert an das BZSt und überwacht Fristen und Berichtigungen.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt Bußgeldverfahren, Einspruch und die Vertretung bei Umsatzsteuer-Nachschau und Prüfung.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Meldung steht.

Gesetzliche Meldepflicht, verbindliche Fristen, innergemeinschaftliche Steuerfreiheit und mögliches Bußgeld im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: August 2026Fachlich geprüft am: 26.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand August 2026). Das Beispiel in der Übersicht ist vereinfacht. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Meldungen bereiten wir persönlich vor.

Frist: 25. TagUSt-IdNr. prüfen · Abstimmung mit der Voranmeldung · Übermittlung · Festpreis
Erstgespräch

Ben
Ben
KI-Assistenz