Nicht eingetragener Verein: Rechtsfähigkeit, Haftung und Steuern
Wer einen Verein gründet, ohne ihn ins Vereinsregister eintragen zu lassen, betritt rechtlich schwieriges Terrain: Der nicht eingetragene Verein ist zwar im BGB geregelt, seine fehlende Rechtsfähigkeit hat aber weitreichende Folgen für Haftung, Kontoeröffnung, Grundbucheintragung und Gemeinnützigkeit. Dieser Artikel beleuchtet alle relevanten Aspekte auf Basis des aktuellen Rechtsstands 2025/2026.
Kurzantwort
Ein nicht eingetragener Verein (auch: nichtrechtsfähiger Verein, Verein ohne Eintragung) besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit nach § 21 BGB. Er kann dennoch unter seinem Namen klagen und verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Handelnde haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Gemeinnützigkeit ist trotz fehlender Eintragung möglich, erfordert aber eine anerkannte Satzung und Freistellungsbescheid. Bankkonten werden in der Praxis zunehmend als Vereinskonto geführt, bleiben aber formal Konten der Mitglieder oder Bevollmächtigten.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen: Abgrenzung zum eingetragenen Verein (e.V.)
Das BGB unterscheidet scharf zwischen dem rechtsfähigen Verein (§§ 21–79 BGB) und dem nichtrechtsfähigen Verein (§ 54 BGB). Letzterer entsteht durch bloßen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, ohne dass eine Eintragung im Vereinsregister nach § 59 BGB erfolgt.
§ 54 BGB verweist für den nicht eingetragenen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB). Gleichzeitig hat die Rechtsprechung – allen voran der BGH – den nichtrechtsfähigen Verein in wichtigen Punkten verselbstständigt und ihn der eingetragenen Form angenähert, ohne die strukturelle Haftungslücke zu schließen.
- Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB)
- Eigene Rechtspersönlichkeit
- Haftung grundsätzlich nur mit Vereinsvermögen
- Amtsgericht führt Register
- Notar / Registergericht erforderlich
- Keine Registereintragung
- Kein eigenes Rechtsubjekt (str.)
- Persönliche Haftung der Handelnden
- Sofortiger Beginn möglich
- Höheres Haftungsrisiko
Abgrenzung zur GbR: Anders als eine GbR verfolgt der nicht eingetragene Verein einen körperschaftlich organisierten Zweck mit wechselndem Mitgliederbestand, eigener Satzung und Organen (Vorstand, Mitgliederversammlung). Die GbR hingegen ist auf einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet und setzt eine vertraglich definierte Gemeinschaft voraus. Seit der GbR-Reform 2024 (MoPeG) kann eine GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden – für den nicht eingetragenen Verein ändert sich dadurch nichts. Einen umfassenden Überblick zur Vereinsform und ihrer steuerrechtlichen Einordnung finden Sie auf unserer Verein-Übersichtsseite.
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins
Der nicht eingetragene Verein ist nicht rechtsfähig im Sinne des § 21 BGB. Er kann daher im Grundsatz keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen. Die Rechtspraxis hat diesen starren Rahmen jedoch erheblich aufgeweicht:
Parteifähigkeit nach § 50 Abs. 2 ZPO
Seit der ZPO-Reform kann ein nicht eingetragener Verein unter seinem Namen klagen und verklagt werden, soweit er im Rechtsverkehr wie ein Verein auftritt. Das Urteil wirkt dann gegen das Vereinsvermögen. Für die Vollstreckung in das Privatvermögen einzelner Mitglieder ist ein gesonderter Titel erforderlich.
Grundbuchfähigkeit – Problem in der Praxis
Das Grundbuchrecht (§ 19 GBO) setzt einen eintragungsfähigen Rechtsträger voraus. Der nicht eingetragene Verein ist nicht grundbuchfähig. Grundstücke können daher nur auf Namen natürlicher Personen (z. B. alle Vorstandsmitglieder als Gesamthandsgemeinschaft) oder auf einen e.V. eingetragen werden. Dies schafft erhebliche Praxisprobleme beim Mitgliederwechsel (dazu weiter unten).
⚠ Wichtig: Grundbucheintragung
Erwirbt ein nicht eingetragener Verein ein Grundstück, muss dieses auf die handelnden natürlichen Personen eingetragen werden. Bei jedem Vorstandswechsel ist eine Grundbuchberichtigung nötig – kostspielig und zeitaufwendig. In der Praxis wird daher oft die Umwandlung in einen e.V. empfohlen.
Haftung der Handelnden und der Mitglieder
Die Haftungsfrage ist der kritischste Aspekt beim Verein ohne Eintragung. Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden dabei mehrere Ebenen:
Handelndenhaftung (§ 54 Satz 2 BGB a.F. / Rechtsfortbildung)
Wer im Namen des nicht eingetragenen Vereins Rechtsgeschäfte abschließt, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch neben dem Vereinsvermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner von der fehlenden Rechtsfähigkeit wusste. Die Haftung ist verschuldensunabhängig – es reicht das Handeln im eigenen Namen oder als Vertreter des Vereins.
Mitgliederhaftung
Für die Haftung einfacher Mitglieder gilt: Sie haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins, sofern sie nicht selbst als Handelnde aufgetreten sind. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass § 128 HGB (Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften) auf den nichtrechtsfähigen Verein nicht analog anwendbar ist. Mitglieder riskieren allenfalls ihren Mitgliedsbeitrag (= Teil des Vereinsvermögens).
Vorstandshaftung
Vorstandsmitglieder haften als Handelnde stets persönlich. Zusätzlich können sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertreterhaftung (§ 179 BGB) in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Vertretungsbefugnis überschreiten. Intern kann die Satzung die Haftung gegenüber dem Verein beschränken; gegenüber Dritten ist dies nicht möglich.
ℹ Hinweis: Ehrenamtsstärkungsgesetz
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 hat § 31a BGB eingeführt. Danach haftet ein unentgeltlich tätiger Vereinsvorstand gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten greift diese Haftungsbeschränkung nicht. Der Verein kann den Vorstand jedoch freistellen (§ 31b BGB für ehrenamtliche Vereinsmitglieder analog).
Gemeinnützigkeit trotz fehlender Eintragung
Ein häufiges Missverständnis: Gemeinnützigkeit setzt keine Eintragung im Vereinsregister voraus. Die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft richtet sich ausschließlich nach der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO). Das Finanzamt prüft:
- Satzungszweck: ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich (§ 52 AO)
- Selbstlosigkeit: keine Begünstigung von Mitgliedern durch vereinsfremde Zuwendungen (§ 55 AO)
- Ausschließlichkeit: keine wirtschaftlichen Zwecke als Hauptzweck (§ 56 AO)
- Unmittelbarkeit: eigene Verwirklichung der Zwecke (§ 57 AO)
Erfüllt der nicht eingetragene Verein diese Voraussetzungen, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid gemäß § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen) bzw. einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid. Dieser Bescheid ist Grundlage für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) nach § 10b EStG.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Nicht eingetragene Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG: sonstige juristische Personen des privaten Rechts bzw. nichtrechtsfähige Vereine). Gemeinnützige Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die Gewerbesteuer-Befreiung folgt aus § 3 Nr. 6 GewStG.
⚠ Praxiswarnung: Mittelverwendungsnachweis
Auch ohne Eintragung muss ein gemeinnütziger nicht eingetragener Verein zeitnah (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: innerhalb von zwei Jahren) sämtliche Mittel für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Verstöße führen zum Verlust der Gemeinnützigkeit rückwirkend – inklusive Nachforderung für alle offenen Jahre.
Bankkonto und Grundbuchpraxis
Kontoeröffnung: Zwischen Theorie und Praxis
Da der nicht eingetragene Verein kein Rechtssubjekt ist, können Banken formal keine Konten auf den Vereinsnamen führen. In der Bankpraxis 2025 bieten viele Kreditinstitute jedoch ausdrücklich Vereinskonten für nicht eingetragene Vereine an – faktisch handelt es sich dabei um Konten, die auf den Namen des Vorstands (oder mehrerer Vorstände) lauten, mit dem Zusatz „für [Vereinsname]“. Für Verbindlichkeiten aus dem Kontoverhältnis haftet der Kontoinhaber persönlich.
Empfehlung: Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollten als Kontoinhaber eingetragen sein (Vier-Augen-Prinzip). Interne Regelungen sollten festlegen, dass das Kontoguthaben Vereinsvermögen darstellt und im Falle des Ausscheidens eines Kontoinhabers auf Nachfolger übertragen wird.
Grundbucheintragung
Wie oben dargestellt, ist eine Eintragung auf den Vereinsnamen ausgeschlossen. Die Praxis behilft sich mit zwei Modellen:
| Modell | Beschreibung | Risiko |
|---|---|---|
| Gesamthandseigentum aller Vorstandsmitglieder | Alle aktuellen Vorstandsmitglieder werden als Eigentümer eingetragen | Berichtigung bei jedem Vorstandswechsel nötig |
| Treuhänder-Lösung | Eine Vertrauensperson hält das Eigentum treuhänderisch für den Verein | Insolvenz-/Erbschaftsrisiko beim Treuhänder |
In beiden Fällen ist die Umwandlung in einen e.V. langfristig die sicherere Lösung. Grundbuchrechtlich ist dann eine Auflassung nötig, die Notar- und Grundbuchgebühren auslöst.
Steuerliche Behandlung im Detail
Umsatzsteuer
Der nicht eingetragene Verein ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit er nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Gemeinnützige Leistungen können nach § 4 Nr. 18, 22, 25 UStG befreit sein. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG, Jahresumsatz bis 25.000 EUR ab 2025) ist anwendbar.
Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Entscheidend für die Steuerpflicht ist die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Einnahmen aus Zweckbetrieben bleiben steuerfrei; Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sofern die Freigrenze von 45.000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO) überschritten wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuwendungen an gemeinnützige nicht eingetragene Vereine sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei, wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
Praxisbeispiel: Haftungsfalle im Vereinsalltag
Sachverhalt: Der Förderverein „Kulturtreff e.V. i. Gr.“ (noch nicht eingetragen) veranstaltet ein Sommerfest. Vorstand Müller bestellt im Namen des Vereins Zelte und Technik für 8.500 EUR. Das Fest erbringt nur 3.200 EUR Einnahmen. Der Veranstalter besteht auf Zahlung des Differenzbetrags von 5.300 EUR.
Rechtliche Analyse:
ℹ Buchungssatz beim Verein
- Müller hat als Handelnder den Vertrag geschlossen → er haftet persönlich für 5.300 EUR (§ 54 Satz 2 BGB analog / Rechtsfortbildung BGH).
- Das Vereinsvermögen (Kasse: 3.200 EUR Einnahmen abzüglich sonstiger Kosten) haftet daneben.
- Einfache Mitglieder haften nicht, sofern sie nicht selbst als Handelnde aufgetreten sind.
- Hätte Müller den Vertrag als „Verein Kulturtreff i. Gr., vertreten durch Müller“ abgeschlossen, ändert dies an der Haftung nichts – mangels Rechtsfähigkeit des Vereins bleibt Müller persönlich haftbar.
- Lösung: Eintragung als e.V. vor Aufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, ggf. D&O-Versicherung oder Haftungsbeschränkung via satzungsmäßiger Freistellung.
Dieses Beispiel zeigt: Selbst gut gemeinte Vereinstätigkeiten können zu erheblichen Privatschäden führen. Die einfachste Absicherung ist die Eintragung – wer den administrativen Aufwand scheut, sollte zumindest eine Vereinshaftpflichtversicherung abschließen.
Wer prüfen möchte, welche Organisationsform für seinen Verein steuerlich und haftungsrechtlich optimal ist, kann unseren Online-Kostenrechner nutzen oder direkt eine Demo der Bilanzierungsplattform starten.
Handlungsempfehlungen & Checkliste
Für Gründer und Verantwortliche eines nicht eingetragenen Vereins ergeben sich folgende Kernempfehlungen:
Zusammenfassung: Der nicht eingetragene Verein bietet schnelle Handlungsfähigkeit ohne Registerformalitäten, erkauft diese Flexibilität jedoch mit erheblichen Haftungsrisiken für die Handelnden und strukturellen Nachteilen bei Grundbuch, Bankkonto und Vertragsschlüssen. Gemeinnützigkeit ist auch ohne Eintragung erreichbar – erfordert aber dieselbe satzungsmäßige und buchhalterische Sorgfalt wie beim e.V. Wer über bloße Gelegenheitsaktivitäten hinausgeht, sollte die Eintragung ins Vereinsregister nicht auf die lange Bank schieben.
45.000 EUR
Freigrenze wirtsch. Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO)
25.000 EUR
Kleinunternehmergrenze UStG ab 2025
Häufig gestellte Fragen
Ist ein nicht eingetragener Verein rechtsfähig?
Nein. Ein nicht eingetragener Verein besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit nach § 21 BGB. Er kann jedoch unter seinem Namen klagen und verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein erst durch Eintragung im Vereinsregister.
Wer haftet beim nicht eingetragenen Verein für Verbindlichkeiten?
Die handelnden Personen – in der Regel Vorstandsmitglieder – haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben dem Vereinsvermögen. Einfache Mitglieder, die nicht selbst als Handelnde aufgetreten sind, haften grundsätzlich nicht.
Kann ein nicht eingetragener Verein gemeinnützig sein?
Ja. Die Gemeinnützigkeit richtet sich ausschließlich nach §§ 51–68 AO und ist unabhängig von einer Vereinsregistereintragung. Das Finanzamt erteilt nach Prüfung der Satzung und Tätigkeit einen Freistellungsbescheid.
Kann ein nicht eingetragener Verein ein Bankkonto eröffnen?
Nicht im eigenen Namen. Banken führen Konten formal auf natürliche Personen (Vorstand), die als Kontoinhaber haften. Viele Banken bieten jedoch ausdrücklich Vereinskonten für nicht eingetragene Vereine an, die den Namen des Vereins als Zusatz tragen.
Was passiert, wenn ein nicht eingetragener Verein ein Grundstück kauft?
Das Grundstück muss auf natürliche Personen (z. B. Vorstandsmitglieder) eingetragen werden, da der nicht eingetragene Verein nicht grundbuchfähig ist. Bei jedem Vorstandswechsel ist eine Grundbuchberichtigung erforderlich.
Wie unterscheidet sich der nicht eingetragene Verein von einer GbR?
Der nicht eingetragene Verein hat eine körperschaftliche Struktur mit wechselndem Mitgliederbestand, Satzung und Organen. Die GbR ist auf einen vertraglich definierten gemeinsamen Zweck ausgerichtet. § 54 BGB verweist zwar auf GbR-Recht, die Rechtsprechung hat den nichtrechtsfähigen Verein jedoch weitgehend eigenständig entwickelt.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: August 2026.








