Schuldensanierung.
Ob GmbH, UG, AG, Freiberufler oder Einzelunternehmen: Wer mit mehreren fälligen Verbindlichkeiten kämpft, hat mehr Optionen, als die meisten glauben — aber jede Option hat ein Zeitfenster, das sich schließt.
Jede Option hat ein Zeitfenster.
Schuldensanierung scheitert selten an fehlendem Willen — sondern daran, dass Optionen ungenutzt verstreichen. Der StaRUG-Weg schließt sich mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die Antragspflicht beginnt zu laufen, ob gehandelt wird oder nicht.
Die 3-Wochen-Frist läuft automatisch
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung von GmbH oder UG innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen — unabhängig davon, ob eine Sanierung noch versucht wird.
Persönliche Haftung droht
Wer nach Eintritt der Insolvenzreife weiter zahlt, haftet persönlich mit dem Privatvermögen für diese Zahlungen. Das trifft Geschäftsführer auch dann, wenn das Unternehmen gerettet werden sollte.
StaRUG nur vor Zahlungsunfähigkeit
Das StaRUG-Verfahren steht ausschließlich bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen. Ist sie bereits eingetreten, bleibt nur noch die Insolvenz — der Zeitpunkt des Handelns entscheidet über den verfügbaren Instrumentenkasten.
Frühzeitig Verhandeln zahlt sich aus
Gläubiger stimmen einem Vergleich eher zu, wenn noch Liquidität und Handlungsspielraum erkennbar sind. Je später verhandelt wird, desto geringer die angebotsfähige Quote — und desto wahrscheinlicher die Ablehnung.
Geschäftsschulden werden privat
Viele Unternehmerkredite sind privat verbürgt. Scheitert die Unternehmenssanierung, wird aus einer Geschäftsschuld eine private — mit eigenem Ratenplan oder eigener Restschuldbefreiung.
Parallel laufende Vollstreckungen
Während verhandelt wird, können einzelne Gläubiger weiter vollstrecken. Nur bestimmte Wege — etwa die StaRUG-Stabilisierungsanordnung — verschaffen eine echte Vollstreckungssperre.
Diese Seite ordnet vier Wege objektiv nebeneinander — Ratenvereinbarung, außergerichtlicher Vergleich, StaRUG und Verbraucher-/Regelinsolvenz. Keiner ist per se besser; welcher passt, hängt von Rechtsform, Gläubigerzahl und davon ab, ob bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Genau diese Einordnung machen wir im ersten, kostenlosen Gespräch.
Vom Ratenplan bis zur Restschuldbefreiung.
Jeder Weg löst ein anderes Problem. Die Reihenfolge unten ist auch die Reihenfolge der Eskalation: Wir prüfen zuerst den mildesten passenden Weg, bevor wir zum nächsten raten.
Ratenvereinbarung / Stundung
Direkte Absprache mit einzelnen Gläubigern über gestreckte Zahlung der vollen Forderung. Kein Gerichtsverfahren, keine Offenlegung gegenüber Dritten. Funktioniert gut bei ein bis drei Gläubigern mit grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit.
Außergerichtlicher Vergleich
Ein Schuldenbereinigungsplan an alle Gläubiger gleichzeitig, mit einer Quote statt Vollzahlung. Vermeidet Gerichts- und Verfahrenskosten vollständig — scheitert aber, wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt.
StaRUG-Restrukturierungsplan
Bindet Gläubiger auch gegen ihren Willen, wenn die nötige 75-%-Mehrheit je Gruppe erreicht wird. Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) — ein enges, aber wirkungsvolles Zeitfenster.
Verbraucher-/Regelinsolvenz
Nach gescheitertem außergerichtlichen Einigungsversuch: Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO), unabhängig von der erreichten Quote. Auch für Unternehmen ohne Fortführungsperspektive der Weg der Wahl.
Vier Stufen der finanziellen Krise.
Diese vier Begriffe entscheiden, welcher Weg noch offensteht. Der Unterschied zwischen „drohend" und „eingetreten" ist keine Formalie — er bestimmt, ob das StaRUG-Verfahren noch zugänglich ist oder nicht.
Drei Wochen, kein Tag mehr. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, muss die Geschäftsführung einer GmbH oder UG binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Diese Frist läuft unabhängig davon, ob noch verhandelt oder saniert wird. Wer sie versäumt, haftet nach § 15b InsO persönlich für danach geleistete Zahlungen und macht sich nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Deshalb ist die erste Frage in jedem Erstgespräch: Sind wir noch bei „drohend", oder schon bei „eingetreten"?
StaRUG — Sanierung ohne Insolvenzverfahren.
Seit 2021 können Unternehmen einen Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchsetzen — ohne die Publizität und die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens. Das Verfahren ist mächtig, aber an ein enges Zeitfenster gebunden.
Zugangsvoraussetzung
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit zugänglich. Ist sie bereits eingetreten, ist der Weg zum StaRUG versperrt — dann bleibt nur die Insolvenz.
Restrukturierungsplan
Ein Plan, der festlegt, welche Forderungen wie geändert werden. Gläubiger werden nach wirtschaftlichen Interessen in Gruppen eingeteilt, ähnlich einem Insolvenzplan.
75-%-Mehrheit je Gruppe
Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens 75 % der Stimmrechte zustimmen. Eine einfache Mehrheit reicht nicht.
Cross-Class-Cram-Down
Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann sie dennoch gebunden werden, wenn die Mehrheit der übrigen Gruppen zustimmt und kein Gläubiger schlechter gestellt wird als ohne den Plan (Obstruktionsverbot).
Stabilisierungsanordnung
Eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre von bis zu acht Monaten schafft Verhandlungszeit, ohne dass einzelne Gläubiger währenddessen zugreifen können.
Restrukturierungsbeauftragter
In bestimmten Fällen — etwa beim Cross-Class-Cram-Down oder wenn Verbraucherforderungen betroffen sind — zwingend vorgeschrieben. Überwacht das Verfahren im Interesse aller Beteiligten.
Sanierungsmoderation als Vorstufe
Das mildere Instrument vor dem vollen Restrukturierungsplan: Das Gericht bestellt auf Antrag einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt. Vertraulich, kein öffentliches Verfahren — und ein erzielter Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt werden, was ihn anfechtungsfest macht.
Eigenverwaltung & Schutzschirm
Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, bleibt bei Fortführungsperspektive die Insolvenz in Eigenverwaltung: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, ein Sachwalter überwacht. Mehr dazu auf unserer Seite Insolvenz in Eigenverwaltung.
Was der Plan nicht antasten darf
Vom Restrukturierungsplan ausgenommen sind unter anderem Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Löhne und Pensionszusagen lassen sich also nicht über das StaRUG kürzen.
Pflicht zur Krisenfrüherkennung
Die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmen muss fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand gefährden können, und bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Wer kein Früherkennungssystem unterhält, verletzt bereits vor der Krise eine gesetzliche Pflicht.
Nicht jedes StaRUG-Verfahren braucht das Gericht in voller Tiefe. Ein Restrukturierungsplan kann auch ohne gerichtliche Planbestätigung wirksam werden, wenn alle einbezogenen Gläubiger zustimmen — das Gericht wird erst gebraucht, wenn eine Gruppe überstimmt werden soll. Angezeigt wird das Vorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht — je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Amtsgericht (§ 31 StaRUG).
Grundgebühr plus Erfolg — transparent kalkuliert.
Wir rechnen mit einer gesetzlichen Grundgebühr nach RVG und einer vertraglich vereinbarten Erfolgskomponente auf die tatsächlich erreichte Schuldenreduzierung (§ 3a RVG) — nie ein reines Erfolgshonorar allein, das wäre nach § 4a RVG nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Bestimmt, ob StaRUG (nur Unternehmen) oder Verbraucherinsolvenz der passende letzte Weg ist.
Summe aller einzubeziehenden Verbindlichkeiten — Grundlage des RVG-Gegenstandswerts.
Je höher der Schwierigkeitsgrad, desto höher der Gebührensatz nach Nr. 2300 VV RVG.
Anteil der Schuldsumme, um den die Forderungen voraussichtlich reduziert werden.
Wie gerechnet wird — und was der Rechner nicht kann. Grundlage sind die Wertgebühren der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie eine Erfolgskomponente nach § 3a RVG auf die tatsächlich erreichte Schuldenreduzierung. Nicht abgebildet sind: Gerichtskosten eines StaRUG- oder Insolvenzverfahrens, die Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders (§ 63 InsO, InsVV — separat aus der Masse), Kosten einer vorgeschalteten Schuldnerberatung sowie Fälle mit mehr als einem Auftraggeber. Der Rechner ist eine Orientierung, keine Kostenzusage — die verbindliche Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vor Mandatsbeginn schriftlich.
Was am Ende bei Ihnen bleibt.
Alle Beispiele: außergerichtlicher Vergleich (1,5-Gebühr), angestrebte Erlassquote 40 %. Die Netto-Entlastung steigt mit der Schuldsumme deutlich stärker als das Honorar — der Grundgebühr-Anteil wächst degressiv nach der Wertstufentabelle.
| Schuldsumme | Erlassquote | Erreichte Reduzierung | Honorar brutto Grundgebühr + Erfolg | Netto-Entlastung |
|---|---|---|---|---|
| 10.000 € | 40 % | 4.000,00 € | 1.663,62 € | 2.336,38 € |
| 25.000 € | 40 % | 10.000,00 € | 2.868,50 € | 7.131,50 € |
| 50.000 € | 40 % | 20.000,00 € | 4.826,05 € | 15.173,95 € |
| 100.000 € | 40 % | 40.000,00 € | 7.916,48 € | 32.083,52 € |
Diese Zahlen sind illustrativ, keine Zusage. Die tatsächlich erreichbare Quote hängt von der Zahl der Gläubiger, deren Ausfallrisiko ohne Vergleich und der verfügbaren Liquidität ab. Bei Ratenvereinbarungen (0,8-Gebühr) fällt das Honorar niedriger aus, bei StaRUG oder Insolvenz (2,0-Gebühr) höher — beide Fälle rechnet der Honorarrechner oben mit Ihren eigenen Zahlen durch.
Sechs Schritte bis zum Abschluss.
Unabhängig vom gewählten Weg folgt jede Sanierung derselben Grundstruktur. Der Unterschied liegt in Schritt vier und fünf: Ein Ratenplan ist in Wochen erledigt, ein StaRUG-Verfahren oder eine Insolvenz dauert Monate bis Jahre.
Erstgespräch & Bestandsaufnahme
Woche 1Sichtung aller Unterlagen, erste Einschätzung, welche der vier Stufen der Krise vorliegt — und welcher Weg realistisch offensteht.
Gläubiger- und Forderungsprüfung
Woche 1–2Jede Forderung wird auf Bestand, Verjährung und Höhe geprüft — Grundlage jeder Verhandlung und jedes Plans.
Wahl und Vorbereitung des Wegs
Woche 2–3Entscheidung zwischen Ratenvereinbarung, außergerichtlichem Vergleich, StaRUG oder Insolvenz; Erstellung des Angebots bzw. Plans.
Verhandlung mit den Gläubigern
Woche 3–8, StaRUG längerStrukturierte Ansprache aller Gläubiger, Nachverhandlung einzelner Positionen; bei StaRUG Gruppenbildung und formelle Abstimmung.
Abschluss bzw. gerichtliche Bestätigung
variabelUnterzeichnung des Vergleichs, gerichtliche Planbestätigung (StaRUG) oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Umsetzung & Überwachung
bis 3 JahreEinhaltung der vereinbarten Raten oder Quote; bei Insolvenz Begleitung durch die dreijährige Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung.
Was wir von Anfang an brauchen.
Je vollständiger die Unterlagen im Erstgespräch, desto schneller lässt sich der richtige Weg bestimmen und ein erstes Angebot an die Gläubiger formulieren.
Für alle Sanierungsfälle
- Vollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis mit Beträgen und Fälligkeiten.
- Übersicht aller Vermögenswerte — Konten, Fahrzeuge, Immobilien, Forderungen gegen Dritte.
- Einkommens- bzw. Gehaltsnachweise der letzten drei Monate.
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate, aller Konten.
- Bereits erhaltene Mahnbescheide, Titel oder Vollstreckungsankündigungen.
- Kopien bestehender Ratenvereinbarungen oder Stundungen.
Zusätzlich für Unternehmen
- Die letzten drei Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste.
- Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag.
- Liquiditätsplanung der nächsten 13 Wochen.
- Laufende Miet-, Leasing- und Kreditverträge.
- Personalliste mit offenen Lohn- und Gehaltsansprüchen.
Verbraucher-/Regelinsolvenz — der Neustart.
Scheitert der außergerichtliche Weg oder ist keine Fortführung möglich, führt die Insolvenz zur Restschuldbefreiung — unabhängig von der Quote, die die Gläubiger tatsächlich erhalten haben.
Der Ablauf in vier Schritten
- Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung einer geeigneten Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) — zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.
- Insolvenzantrag mit Schuldenbereinigungsplan, Vermögensübersicht und Gläubigerverzeichnis.
- Verfahrenseröffnung und Wohlverhaltensphase von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO) — verbleibende Schulden erlöschen.
Was die Restschuldbefreiung gefährdet
- Erwerbsobliegenheit verletzt (§ 295 InsO) — keine angemessene Erwerbstätigkeit oder keine ernsthaften Bemühungen darum.
- Meldepflichten missachtet — Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel nicht angezeigt.
- Versagungsgründe nach § 290 InsO — Insolvenzstraftat, falsche Angaben im Verfahren, mutwillige Vermögensverschwendung.
- Neue unangemessene Verbindlichkeiten während der Wohlverhaltensphase eingegangen.
Wenn aus Unternehmensschulden persönliche Haftung wird.
Die Insolvenzantragspflicht ist kein Verwaltungsakt, sondern eine scharfe Frist mit persönlichen Konsequenzen. Wer sie kennt, kann rechtzeitig zwischen Sanierung und Antragstellung entscheiden.
Pflichten der Geschäftsführung
- 3-Wochen-Frist ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO).
- Laufende Prüfungspflicht — die Geschäftsführung muss die Liquiditäts- und Vermögenslage fortlaufend beobachten.
- Sanierungsbemühungen verlängern die Frist nicht — sie muss trotzdem eingehalten werden.
- Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG — die Pflicht zur laufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen greift schon vor jeder Krise.
- Bei der AG gelten § 91 Abs. 2 und § 92 AktG ergänzend — Überwachungssystem und Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals.
Haftungsfolgen bei Verstoß
- Persönliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO) — mit dem Privatvermögen.
- Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
- Bei Verurteilung droht Inhabilität — Ausschluss von Geschäftsführertätigkeiten für fünf Jahre (§ 6 GmbHG).
- Abweisung wegen Massearmut (§ 26 InsO) beendet nichts — die Gesellschaft wird von Amts wegen aufgelöst, persönliche Haftungsansprüche bleiben bestehen.
- Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG — unabhängig von der Insolvenzreife haftet die Geschäftsführung für sorgfaltswidrige Entscheidungen.
Finanzamt und Sozialkasse folgen eigenen Regeln.
Steuer- und Sozialversicherungsschulden verhalten sich nicht wie Lieferantenforderungen. Sie sind schneller vollstreckbar, kaum verhandelbar — und bei Arbeitnehmerbeiträgen strafrechtlich bewehrt. Wer hier falsch priorisiert, riskiert mehr als Geld.
Stundung von Steuerschulden
Das Finanzamt kann Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. In der Regel gegen Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 238 AO) und häufig nur gegen Sicherheitsleistung.
Erlass aus Billigkeit
Ein vollständiger oder teilweiser Erlass ist möglich, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Hürden sind hoch und die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde — ein begründeter, belegter Antrag ist entscheidend.
Arbeitnehmerbeiträge sind Strafrecht
Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist eine Straftat — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Diese Beiträge gehören zu den letzten Zahlungen, die eingestellt werden dürfen, und stehen in jeder Sanierungsplanung ganz oben.
Beitragsschuld bleibt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Auch bei Zahlungsschwierigkeiten entfällt die Pflicht nicht; Stundungen sind bei den Einzugsstellen möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen und meist kurzfristig.
Haftung der Geschäftsführung
Wer als gesetzlicher Vertreter steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet persönlich für die nicht abgeführten Steuern — insbesondere für Lohnsteuer, die als Fremdgeld gilt.
Gläubigerbegünstigung
Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger bewusst bevorzugt befriedigt und andere dadurch benachteiligt, macht sich strafbar. Deshalb gehört die Zahlungspriorisierung in der Krise nie ins Bauchgefühl, sondern in eine dokumentierte Entscheidung.
Die Zahlungsreihenfolge in der Krise ist eine Haftungsentscheidung. Zwischen § 15b InsO (keine Zahlungen nach Insolvenzreife), § 266a StGB (Arbeitnehmerbeiträge zwingend abführen), § 69 AO (Lohnsteuer persönlich haftungsbewehrt) und § 283c StGB (keine bewusste Bevorzugung) besteht ein echter Pflichtenkonflikt, den die Rechtsprechung nur teilweise aufgelöst hat. Wer hier ohne Beratung entscheidet, haftet im Zweifel selbst. Genau deshalb gehört die Priorisierung der Zahlungen in der Krise schriftlich festgehalten und anwaltlich begleitet.
Schutz und Kosten — auch ohne Mittel.
Zwei verbreitete Fehlannahmen: dass man sich ein Insolvenzverfahren „nicht leisten“ kann, und dass während der Sanierung ohnehin alles gepfändet wird. Beides ist rechtlich anders geregelt.
Ein Vergleich kann später angefochten werden — wenn er falsch gebaut ist. Scheitert die Sanierung und folgt doch ein Insolvenzverfahren, kann der Verwalter Zahlungen aus der Krisenzeit nach §§ 129–133 InsO anfechten und zurückfordern — bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bis zu zehn Jahre rückwirkend. Das trifft nicht nur Ihre Gläubiger, sondern gefährdet die ganze Sanierung rückwirkend. Ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG ist demgegenüber weitgehend anfechtungsfest — einer der wichtigsten Gründe, den formellen Weg zu wählen statt nur informell zu verhandeln.
Sechs Bausteine, die über Erfolg entscheiden.
Ein Vergleich ist kein Brief, sondern ein Vertrag — und wie er gebaut ist, entscheidet, ob er hält. Diese sechs Punkte werden in der Praxis am häufigsten übersehen und kosten am meisten.
Erlassvertrag statt Zusage
Ein Schuldenerlass wirkt nur als Vertrag — eine einseitige Zusage genügt nicht. Alternativ kommt ein pactum de non petendo in Betracht: Die Forderung bleibt bestehen, wird aber dauerhaft nicht geltend gemacht. Die Wahl hat unterschiedliche Steuerfolgen.
Erlass auf Widerruf
Gläubiger stimmen einer Quote deutlich eher zu, wenn der Erlass unter Besserungsvorbehalt steht: Erholt sich das Unternehmen, leben Teile der Forderung wieder auf. Das erhöht die Zustimmungsquote spürbar — muss aber präzise formuliert sein.
Bürgschaft überlebt den Vergleich
Der wichtigste Punkt für GmbH-Gesellschafter: Ein Vergleich mit der Gesellschaft befreit den persönlichen Bürgen nicht automatisch. Ohne ausdrückliche Regelung wird der Gesellschafter danach privat in Anspruch genommen — die Sanierung war dann nur halb.
Gesellschafterdarlehen im Rang zurück
Darlehen von Gesellschaftern werden in der Insolvenz nachrangig befriedigt — praktisch also kaum. Wer der eigenen GmbH Geld geliehen hat, sollte das in der Sanierungsrechnung realistisch mit null ansetzen.
Rückzahlung anfechtbar
Wurde ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, kann der Verwalter das Geld zurückfordern. Die Versuchung, sich vor der Krise selbst auszuzahlen, ist deshalb eine teure Falle.
Überschuldung vermeiden
Ein qualifizierter Rangrücktritt auf ein Gesellschafterdarlehen kann die Verbindlichkeit aus der Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO heraushalten — ein wirksames Mittel gegen die Antragspflicht, das aber steuerlich sauber formuliert sein muss.
Bei größeren Verfahren fragen Banken nach einem Sanierungsgutachten. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat dafür einen eigenen Standard entwickelt — IDW S 6 — der Krisenursachen, Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen und integrierte Planung verlangt. Ein solches Gutachten ist zugleich die belastbarste Dokumentation der Sanierungsfähigkeit für die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags nach § 3a EStG. Bei uns erstellt es Fabian Klement als Wirtschaftsprüfer im eigenen Haus — ohne dass ein externes Gutachten beauftragt und eingearbeitet werden muss.
Der Schuldenerlass — ist er steuerfrei?
Ein Schuldenerlass erhöht grundsätzlich den steuerlichen Gewinn. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt er jedoch steuerfrei — das entscheidet am Ende, wie viel von der ausgehandelten Quote wirklich ankommt.
Steuerfreier Sanierungsertrag
Ein Gewinn aus Schuldenerlass zu Sanierungszwecken ist steuerfrei, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Erlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegen.
Verlustverrechnung eingeschränkt
Im Gegenzug werden bestehende Verlustvorträge und stille Reserven vorrangig verrechnet, bevor die Steuerbefreiung greift — sie ist also kein zusätzliches Geschenk, sondern eine Reihenfolgeregel.
Gewerbesteuerliche Parallele
Eine entsprechende Steuerbefreiung gilt auch für die Gewerbesteuer — besonders relevant für GmbH und UG.
Der Sanierungsertrag muss dokumentiert werden, nicht nur behauptet. Die vier Voraussetzungen sind im Einzelfall nachzuweisen — üblicherweise durch ein Sanierungsgutachten oder eine vergleichbare Dokumentation der wirtschaftlichen Lage vor und der Prognose nach dem Erlass. Das übernimmt bei uns dieselbe Kanzlei, die auch verhandelt — ohne Übergabe an eine separate Steuerkanzlei.
Zuständigkeiten klar getrennt.
Schuldensanierung berührt Rechtsberatung, gerichtliche Zuständigkeit und Datenschutz gleichzeitig. Diese Punkte bestimmen, wer was wie tun darf.
Wer beraten darf
Rechtsberatung zur Schuldenregulierung ist grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen im Rahmen ihrer Zulassung ebenfalls tätig werden.
Geeignete Stellen
Welche Stellen die Bescheinigung des gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchs ausstellen dürfen, ist landesrechtlich geregelt — Rechtsanwalt, Notar oder anerkannte Schuldnerberatung.
Anwaltliche Vertretung
Für bestimmte Anträge beim Restrukturierungsgericht ist die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben — ähnlich dem Anwaltszwang im Zivilprozess.
Gerichtliche Zuständigkeit
Je Bezirk eines Oberlandesgerichts ist ein Amtsgericht als Restrukturierungsgericht zuständig — nicht jedes Amtsgericht bearbeitet StaRUG-Verfahren.
Vergütung des Verwalters
Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder erhält eine gesetzlich geregelte, separate Vergütung aus der Insolvenzmasse — nicht Teil unseres Honorars.
Datenschutz gegenüber Gläubigern
Vermögens- und Einkommensdaten werden Gläubigern nur im zur Verhandlung erforderlichen Umfang offengelegt.
Jede Angabe auf dieser Seite ist nachprüfbar.
Wir arbeiten ausschließlich mit amtlichen Quellen. Nachfolgend die Normen, auf denen diese Seite und der Honorarrechner beruhen — mit Direktlinks zum amtlichen Volltext.
Insolvenzreife
- § 17 InsOZahlungsunfähigkeit · Volltext ↗
- § 18 InsODrohende Zahlungsunfähigkeit · Volltext ↗
- § 19 InsOÜberschuldung · Volltext ↗
- § 15a InsOAntragspflicht · Volltext ↗
- § 15b InsOGeschäftsführerhaftung · Volltext ↗
StaRUG
- § 31 StaRUGAnzeige beim Gericht · Volltext ↗
- § 25 StaRUGMehrheitserfordernis · Volltext ↗
- § 26 StaRUGCross-Class-Cram-Down · Volltext ↗
- § 49 StaRUGStabilisierungsanordnung · Volltext ↗
- § 73 StaRUGRestrukturierungsbeauftragter · Volltext ↗
Verbraucherinsolvenz
- § 305 InsOAntrag & Bescheinigung · Volltext ↗
- § 287 InsORestschuldbefreiung · Volltext ↗
- § 295 InsOObliegenheiten · Volltext ↗
- § 290 InsOVersagungsgründe · Volltext ↗
- § 300 InsOEntscheidung über RSB · Volltext ↗
Vergütung
- § 13 RVGWertgebühren, Anlage 2 · Volltext ↗
- § 3a RVGVergütungsvereinbarung · Volltext ↗
- § 4a RVGErfolgshonorar, Ausnahmefälle · Volltext ↗
- Nr. 2300 VV RVGGeschäftsgebühr · Vergütungsverzeichnis ↗
- § 63 InsOVergütung des Verwalters · Volltext ↗
Steuern
- § 3a EStGSanierungsertrag · Volltext ↗
- § 7b GewStGGewerbesteuerliche Parallele · Volltext ↗
- § 4 EStGBetriebsausgabenabzug · Volltext ↗
Vertragsrecht & Sonstiges
- § 397 BGBErlassvertrag · Volltext ↗
- § 212 BGBNeubeginn der Verjährung · Volltext ↗
- § 6 GmbHGInhabilität der Geschäftsführung · Volltext ↗
Fiskus & Sozialkasse
- § 222 AOStundung von Steuern · Volltext ↗
- § 227 AOErlass aus Billigkeit · Volltext ↗
- § 69 AOHaftung der Vertreter · Volltext ↗
- § 266a StGBVorenthalten von Beiträgen · Volltext ↗
- § 28e SGB IVBeitragsschuld des Arbeitgebers · Volltext ↗
Schutz, Kosten & Anfechtung
- § 4a InsOVerfahrenskostenstundung · Volltext ↗
- § 89 InsOVollstreckungsverbot · Volltext ↗
- § 850k ZPOPfändungsschutzkonto · Volltext ↗
- § 133 InsOVorsätzliche Benachteiligung · Volltext ↗
- § 97 StaRUGBestätigung des Sanierungsvergleichs · Volltext ↗
Register & amtliche Hilfsmittel
- InsolvenzbekanntmachungenBundesweite Verfahrensabfrage · insolvenzbekanntmachungen.de ↗
- HandelsregisterRechtsform und Vertretung prüfen · handelsregister.de ↗
- § 882b ZPOSchuldnerverzeichnis · Volltext ↗
- § 238 AOStundungszinsen 0,5 % monatlich · Volltext ↗
- § 296 InsOVersagung bei Obliegenheitsverstoß · Volltext ↗
Sicherheiten & Gesellschafter
- § 765 BGBBürgschaft · Volltext ↗
- § 768 BGBEinreden des Bürgen · Volltext ↗
- § 39 InsONachrangige Insolvenzforderungen · Volltext ↗
- § 135 InsOGesellschafterdarlehen · Volltext ↗
- § 449 BGBEigentumsvorbehalt · Volltext ↗
Organpflichten
- § 1 StaRUGKrisenfrüherkennung · Volltext ↗
- § 4 StaRUGAusgenommene Forderungen · Volltext ↗
- § 43 GmbHGSorgfaltspflicht der Geschäftsführer · Volltext ↗
- § 92 AktGPflichten des Vorstands · Volltext ↗
- § 26 InsOAbweisung wegen Massearmut · Volltext ↗
Rechtsstand dieser Seite: Juli 2026. Maßgeblich sind die Wertgebühren der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109), das StaRUG in der seit 2021 geltenden Fassung sowie die einheitliche dreijährige Restschuldbefreiungsfrist, die für alle seit dem 1. Oktober 2020 gestellten Anträge gilt. Trotz sorgfältiger Recherche ersetzen die Angaben keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Verhandlung, Bilanz und Steuer aus einer Hand.
Schuldensanierung ist Rechtsfrage, Bewertungsfrage und Steuerfrage zugleich. Bei uns führt eine Rechtsanwältin die Verhandlungen, ein Wirtschaftsprüfer beurteilt die Sanierungsfähigkeit und ein Steuerberater die Folgen des Sanierungsertrags. Alles unter einem Dach.

Kein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandatsbeziehung. Die rechtliche und steuerliche Verantwortung tragen ausschließlich die Berufsträger rechts.

Beurteilt die Sanierungsfähigkeit und erstellt die Fortführungsprognose für StaRUG- und Vergleichsverfahren.

Übernimmt die steuerliche Behandlung des Sanierungsertrags nach § 3a EStG im Jahresabschluss.

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Welche Wege der Schuldensanierung gibt es für Unternehmen und Selbstständige?+
Vier Wege kommen realistisch in Betracht: eine formlose Ratenvereinbarung oder Stundung mit einzelnen Gläubigern, ein außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern über eine Quote, der StaRUG-Restrukturierungsplan für Unternehmen vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, und die Verbraucher- bzw. Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Welcher Weg passt, hängt von der Rechtsform, der Anzahl der Gläubiger und davon ab, ob bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Diese Einordnung machen wir im kostenlosen Erstgespräch.
Ab welcher Schuldsumme lohnt sich eine strukturierte Schuldensanierung?+
Unser Modell ist auf Schuldsummen von 10.000 bis 100.000 € kalibriert. Darunter reicht oft eine einfache Ratenvereinbarung ohne größeren Aufwand, darüber ändert sich die Kalkulation grundlegend und ein förmliches Insolvenzplanverfahren wird häufig wirtschaftlicher als ein außergerichtlicher Vergleich.
Was ist der Unterschied zwischen Ratenvereinbarung und außergerichtlichem Vergleich?+
Eine Ratenvereinbarung verschiebt die Zahlung der vollen Forderung in die Zukunft, meist mit einzelnen Gläubigern getrennt verhandelt. Ein außergerichtlicher Vergleich reduziert die Forderung selbst auf eine Quote und bezieht typischerweise alle Gläubiger gleichzeitig ein.
Der Vergleich erfordert aber die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers — lehnt einer ab, scheitert der gesamte Plan und der nächste Schritt wird nötig.
Muss ich allen Gläubigern das gleiche Angebot machen?+
Rechtlich nicht zwingend, aber praktisch nahezu immer sinnvoll: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund führt häufig dazu, dass benachteiligte Gläubiger dem Vergleich nicht zustimmen.
Im StaRUG-Verfahren ist die Gleichbehandlung innerhalb einer Gläubigergruppe sogar gesetzlich vorgeschrieben — Ungleichbehandlung ist nur zwischen unterschiedlichen Gruppen zulässig.
Was ist das StaRUG und wer kann es nutzen?+
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz erlaubt Unternehmen, einen Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen. Zugangsvoraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO.
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist der Weg zum StaRUG versperrt und es besteht Insolvenzantragspflicht — deshalb ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?+
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Prognosezeitraum zu erfüllen.
Sie ist der frühestmögliche und einzige Zeitpunkt, zu dem ein StaRUG-Verfahren offensteht — deshalb ist frühzeitiges Handeln bei ersten Anzeichen einer Krise entscheidend.
Kann ein StaRUG-Plan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden?+
Ja, über den sogenannten Cross-Class-Cram-Down nach § 26 StaRUG. Stimmt innerhalb einer Gläubigergruppe die erforderliche Mehrheit von 75 % der Stimmrechte nicht zu, kann die Gruppe dennoch gebunden werden.
Voraussetzung: Die Mehrheit der übrigen Gruppen stimmt zu, und kein Gläubiger wird schlechter gestellt, als er ohne den Plan stünde (Obstruktionsverbot).
Was passiert, wenn die Geschäftsführung die Insolvenzantragspflicht verletzt?+
Nach § 15a InsO muss die Geschäftsführung spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen.
Bei Verstoß haftet sie nach § 15b InsO persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, und macht sich nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?+
Seit der Reform zum 1. Oktober 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase drei Jahre für alle ab diesem Datum gestellten Anträge — einheitlich, unabhängig von der erreichten Quote (§ 287 Abs. 2 InsO).
Muss ich vor der Insolvenz einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen?+
Ja, bei der Verbraucherinsolvenz ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle — Rechtsanwalt, Notar oder anerkannte Schuldnerberatungsstelle — zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Was passiert mit meinem selbstständigen Betrieb während der Insolvenz?+
Bei natürlichen Personen mit mehr als 20 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen greift das Regelinsolvenzverfahren statt der vereinfachten Verbraucherinsolvenz.
Der Betrieb kann fortgeführt werden, sofern der Insolvenzverwalter zustimmt oder das Vermögen freigegeben wird — die konkrete Ausgestaltung ist Teil der Verfahrensplanung im Erstgespräch.
Welche Pflichten habe ich während der Wohlverhaltensphase?+
Zu den Obliegenheiten nach § 295 InsO zählen eine angemessene Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Bemühungen darum, die Herausgabe der Hälfte eines Erbes, Melden von Wohnsitz- und Arbeitgeberwechseln und keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten.
Verstöße können die Restschuldbefreiung nach § 296 InsO auf Antrag eines Gläubigers versagen.
Wie hoch sind die Kosten einer Schuldensanierung?+
Die Grundgebühr richtet sich nach den Wertgebühren der Anlage 2 zu § 13 RVG auf Basis der Schuldsumme. Hinzu kommt häufig eine vertraglich vereinbarte Erfolgskomponente auf die tatsächlich erreichte Schuldenreduzierung nach § 3a RVG.
Den für Ihren Fall zu erwartenden Betrag ermittelt der Honorarrechner weiter oben auf dieser Seite.
Ist ein Erfolgshonorar für die Schuldenreduzierung rechtlich zulässig?+
Ein reines Erfolgshonorar, das nur im Erfolgsfall anfällt, ist nach § 4a RVG nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Zulässig und bei uns üblich ist dagegen eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, bei der neben der gesetzlichen Grundgebühr zusätzlich eine Erfolgskomponente vereinbart wird.
Muss ich den Schuldenerlass als Gewinn versteuern?+
Grundsätzlich ja, ein Schuldenerlass erhöht den steuerlichen Gewinn. Erfolgt der Erlass jedoch zu Sanierungszwecken und liegen Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Erlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger vor, ist der Sanierungsertrag nach § 3a EStG steuerfrei.
Im Gegenzug werden bestehende Verlustvorträge vorrangig verrechnet — die Befreiung ist also eine Reihenfolgeregel, kein zusätzliches Geschenk.
Was passiert mit meiner Bonität nach der Sanierung?+
Ein außergerichtlicher Vergleich wird nicht automatisch veröffentlicht, kann aber bei Auskunfteien vermerkt sein, wenn Gläubiger ihn melden.
Eine erteilte Restschuldbefreiung wird von der SCHUFA nach Erteilung für eine begrenzte Zeit gespeichert und danach gelöscht — die genaue Frist kann je nach Auskunftei variieren; wir klären das im Einzelfall.
Kann ich Steuerschulden stunden oder erlassen lassen?+
Stundung nach § 222 AO ist möglich, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch nicht gefährdet erscheint — in der Regel gegen Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 238 AO) und häufig nur gegen Sicherheitsleistung.
Ein Erlass nach § 227 AO setzt voraus, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Hürden sind deutlich höher und die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde — entscheidend ist ein begründeter, mit Zahlen belegter Antrag.
Welche Zahlungen darf ich in der Krise noch leisten?+
Das ist die haftungsrechtlich heikelste Frage überhaupt, weil sich mehrere Pflichten überlagern: § 15b InsO verbietet Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, § 266a StGB verlangt zwingend die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, § 69 AO macht die Geschäftsführung für nicht abgeführte Lohnsteuer persönlich haftbar, und § 283c StGB stellt die bewusste Bevorzugung einzelner Gläubiger unter Strafe.
Dieser Pflichtenkonflikt ist von der Rechtsprechung nur teilweise aufgelöst. Wer hier ohne Beratung entscheidet, haftet im Zweifel selbst — deshalb gehört die Priorisierung schriftlich dokumentiert und anwaltlich begleitet.
Was, wenn ich mir das Insolvenzverfahren gar nicht leisten kann?+
Dann greift die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO: Natürliche Personen, deren Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt, erhalten auf Antrag eine Stundung der Gerichts- und Verwalterkosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Fehlende Mittel sind damit kein Hindernis für den Weg zur Restschuldbefreiung — eine der häufigsten Fehlannahmen in Erstgesprächen.
Was ist die Sanierungsmoderation nach dem StaRUG?+
Die Sanierungsmoderation nach §§ 94–97 StaRUG ist das mildere Instrument vor dem vollen Restrukturierungsplan: Das Gericht bestellt auf Antrag einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt.
Das Verfahren ist vertraulich und nicht öffentlich, und ein erzielter Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt werden — was ihn weitgehend anfechtungsfest macht. Für Unternehmen mit wenigen, aber wichtigen Gläubigern oft der beste Kompromiss zwischen informeller Verhandlung und vollem StaRUG-Verfahren.
Kann ein Vergleich später angefochten werden?+
Ja. Scheitert die Sanierung und folgt doch ein Insolvenzverfahren, kann der Insolvenzverwalter Zahlungen aus der Krisenzeit nach §§ 129–133 InsO anfechten und zurückfordern — bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG ist demgegenüber weitgehend anfechtungsfest. Das ist einer der wichtigsten Gründe, den formellen Weg zu wählen, statt nur informell zu verhandeln — gerade wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind.
Befreit ein Vergleich mit meiner GmbH auch mich als Bürgen?+
Nein, nicht automatisch — und das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich. Ein Vergleich mit der Gesellschaft lässt die persönliche Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB grundsätzlich unberührt; die Bank nimmt den Gesellschafter danach privat in Anspruch.
Deshalb müssen Bürgschaften und Mithaftungen ausdrücklich in den Vergleich einbezogen werden — sonst ist die Unternehmenssanierung gelungen und die private Verschuldung bleibt. Wir prüfen das in jedem Mandat als Erstes mit.
Was passiert mit dem Darlehen, das ich meiner GmbH gegeben habe?+
Gesellschafterdarlehen sind in der Insolvenz nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig — sie werden erst nach allen anderen Forderungen befriedigt, praktisch also kaum. Setzen Sie sie in der Sanierungsrechnung realistisch mit null an.
Wichtig ist die Gegenrichtung: Wurde ein solches Darlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, kann der Verwalter das Geld nach § 135 InsO zurückfordern. Ein qualifizierter Rangrücktritt kann die Verbindlichkeit dagegen aus der Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO heraushalten — er muss aber steuerlich sauber formuliert sein.
Brauche ich ein Sanierungsgutachten?+
Bei größeren Verfahren verlangen Banken und Gläubiger regelmäßig ein Gutachten nach dem Standard IDW S 6 — es fordert die Darstellung von Krisenursachen, ein Leitbild des sanierten Unternehmens, konkrete Maßnahmen und eine integrierte Planung.
Es ist zugleich die belastbarste Dokumentation der Sanierungsfähigkeit, die § 3a EStG für die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags voraussetzt. Bei uns erstellt es Fabian Klement als Wirtschaftsprüfer im eigenen Haus.
Diese Seite ersetzt kein Gespräch. Welcher Weg passt, entscheidet sich an Rechtsform, Gläubigerzahl und Zeitpunkt. Alle Angaben nach geltendem Recht, Rechtsstand Juli 2026 — keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Vier Wege geprüft, ein Weg gewählt.
Krisenstufe eingeordnet, Gläubiger geprüft, Ratenplan, Vergleich, StaRUG-Plan oder Insolvenzantrag vorbereitet, steuerliche Behandlung des Sanierungsertrags geklärt — alles aus einer Hand, von Rechtsanwältin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verantwortet. Das erste Gespräch ist kostenlos.

