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Sanierung ohne Gericht · § 39 InsO · StaRUG

Schuldensanierung
Vier Hebel, bevor das Gericht kommt.

Rangrücktritt, Verzicht, Kapitalschnitt, frisches Geld — jeder wirkt anders auf die Bilanz.

Nicht jede Überschuldung führt in die Insolvenz. Vier Instrumente wirken unmittelbar auf den Überschuldungs­status: der qualifizierte Rangrücktritt, der Forderungs­verzicht, der Kapital­schnitt und die Zuführung neuer Mittel. Häufig genügt schon der erste. Wir rechnen jede Variante durch — mit ihren steuerlichen Nebenwirkungen, denn ein Forderungs­verzicht kann einen steuerpflichtigen Ertrag auslösen.

Vier Varianten durchgerechnet, mit SteuerfolgeSanierungsrechnung ab 499,95 €
Verantwortung
Drei BerufsträgerWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin
Bewertung
4,75 / 5,024 BewertungenTrusted Shops
Zertifiziert & angebunden
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi) einfach ELSTER DATEV-Export kompatibel
Die Hebel

Vier Instrumente — sehr unterschiedliche Wirkung.

Alle vier beseitigen rechnerisch Schulden. Nur zwei kosten wirklich Geld, und nur einer ist umsonst.

Qualifizierter Rangrücktritt

Der Gesellschafter tritt mit seiner Forderung hinter alle übrigen Gläubiger zurück (§ 39 Abs. 2 InsO). Das Darlehen bleibt bestehen, wird im Überschuldungs­status aber nicht mehr angesetzt. Kostet nichts außer der richtigen Formulierung.

Forderungsverzicht

Der Gläubiger verzichtet endgültig. Die Verbindlichkeit entfällt — aber es entsteht ein Ertrag, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Bei Gesellschaftern gilt teilweise die Einlage­lösung.

Kapitalschnitt und neue Mittel

Der Kapital­schnitt — Herabsetzung mit anschließender Erhöhung — bereinigt die Bilanz und ermöglicht neue Einlagen. Frisches Geld wirkt als Einzige direkt auf die Liquidität.

!
Der Rangrücktritt ist das stärkste Instrument — und das billigste.

In der Mehrzahl unserer Fälle beseitigt allein der qualifizierte Rangrücktritt auf Gesellschafter­darlehen die rechnerische Überschuldung. Er kostet nichts, verlangt kein frisches Geld und löst keinen steuerpflichtigen Ertrag aus — anders als der Verzicht. Entscheidend ist die Formulierung: Ein einfacher Rangrücktritt genügt nicht, es muss der qualifizierte sein, hinter die Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Kurz erklärt

Überschuldung beseitigen — ohne Insolvenz.

Mit vier Instrumenten. Das wirksamste und günstigste ist der qualifizierte Rangrücktritt: Erklärt ein Gesellschafter, mit seiner Forderung hinter alle übrigen Gläubiger zurückzutreten (§ 39 Abs. 2 InsO), bleibt das Darlehen im Überschuldungs­status außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).

Daneben stehen der Forderungs­verzicht — wirksam, aber mit steuerpflichtigem Ertrag —, der Kapital­schnitt und die Zuführung neuer Mittel. Welche Kombination trägt, hängt an der Rechnung: Wir stellen den Status auf und rechnen jede Variante durch, bevor irgendetwas erklärt oder beschlossen wird.

§ 39
Abs. 2 InsORangrücktritt hinter alle übrigen Gläubiger.
0 €
DirektkostenDer Rangrücktritt kostet nur die Formulierung.
§ 3a
EStGSteuerbefreiung für echte Sanierungserträge.
5
WerktageVon den Unterlagen bis zur Sanierungsrechnung.
Durchgerechnet

Was jedes Instrument bewirkt.

Beispiel: Muster GmbH mit 19.500 € rechnerischer Überschuldung und einem Gesellschafter­darlehen von 40.000 €.

InstrumentWirkung im StatusKosten für den GesellschafterSteuerfolge
Rangrücktritt 40.000 €Überschuldung beseitigt: +20.500 €Keine — Forderung bleibt bestehenKeine
Verzicht 40.000 €Überschuldung beseitigt: +20.500 €Forderung ist endgültig wegErtrag, ggf. Einlage nach BFH
Verzicht durch DritteJe nach HöheVerhandlungssacheSteuerpflichtiger Ertrag, § 3a EStG prüfen
KapitalschnittBereinigt Verlustvortrag, schafft Raum für EinlagenNotar und RegisterGrundsätzlich neutral
Neue Einlage 25.000 €Überschuldung beseitigt: +5.500 €25.000 € frisches GeldKeine — Einlage
Stille Reserven aufdeckenJe nach BewertungKeine, nur NachweisKeine — nur Statusrechnung
Steuerfolgen

Wo die Sanierung Steuer auslöst.

Ein Erlass ist wirtschaftlich ein Gewinn — und Gewinne sind steuerpflichtig, wenn keine Befreiung greift.

VorgangBilanzielle FolgeSteuerliche FolgeFundstelle
RangrücktrittVerbindlichkeit bleibt bestehenKeine Steuerfolge — solange die Verbindlichkeit fortbesteht§ 5 Abs. 2a EStG beachten
Verzicht durch GesellschafterVerbindlichkeit entfälltSoweit werthaltig: Einlage; soweit wertlos: ErtragBFH GrS 1/94
Verzicht durch DritteVerbindlichkeit entfälltSteuerpflichtiger Ertrag in voller Höhe§ 8 Abs. 1 KStG
SanierungsertragErtrag aus SchuldenerlassSteuerfrei bei Sanierungsabsicht und -eignung§ 3a EStG · § 7b GewStG
VerlustverrechnungVerlustvorträge vorhandenBei § 3a EStG vorrangig zu verbrauchen§ 3a Abs. 3 EStG
Aus der Praxis

Vier Fehler bei der Sanierung.

×
Einfacher statt qualifizierter Rangrücktritt

Nur der qualifizierte Rücktritt hinter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO lässt das Darlehen außer Ansatz. Die Formulierung entscheidet über die Wirkung.

×
Verzicht ohne Steuerprüfung

Ein Erlass durch Dritte ist voll steuerpflichtiger Ertrag. Ohne § 3a EStG frisst die Steuer die Sanierung auf.

×
Besserungsabrede vergessen

Wer verzichtet, kann sich die Forderung für den Fall der Erholung vorbehalten. Ohne Abrede ist sie endgültig weg.

×
Erst sanieren, dann rechnen

Ob die Maßnahme reicht, zeigt nur der Status. Wer erklärt, ohne zu rechnen, erfährt es zu spät.

Grenzen

Wann eine Sanierung nicht mehr trägt.

Vier Situationen, in denen die außergerichtliche Lösung ausscheidet — und der Weg über das Verfahren führt.

Zahlungsunfähigkeit eingetreten

Der Rangrücktritt beseitigt die Überschuldung, nicht die Zahlungs­unfähigkeit. Fehlt Liquidität, hilft nur frisches Geld — oder das Verfahren.

Ein Gläubiger blockiert

Außergerichtlich braucht es Zustimmung aller Betroffenen. Ein einzelner Verweigerer kippt die Lösung — dann greift StaRUG mit seinen Mehrheiten.

Kein Sanierungskonzept

Ohne belastbares Konzept fehlt die Sanierungs­eignung — und damit die Steuer­befreiung nach § 3a EStG.

Antragsfrist läuft bereits

Ist die Reife eingetreten, läuft die Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist. Sanierungs­gespräche verlängern sie nicht.

Kosten

Was es kostet.

Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.

LeistungPreis nettoEnthalten
Sanierungsrechnungab 499,95 €Vier Varianten durchgerechnet, mit Wirkung im Status
Liquiditäts- und Überschuldungsstatusab 1.799,95 €Ausgangsbasis — ohne ihn keine belastbare Rechnung
Prüfung der Steuerfolgenab 299,95 €Ertrag, Einlage und § 3a EStG je Variante
Fortbestehensprognoseab 699,95 €Zwölf-Monats-Plan, wenn die Prognose tragen soll
Formulierung der Erklärungennach AufwandRangrücktritt, Verzicht, Besserungsabrede — durch die Rechtsanwältin
Erstgespräch0 €Welche Hebel überhaupt zur Verfügung stehen
Festpreis vorabSchriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen — keine Nachberechnung
Keine VorkasseSie zahlen nach Lieferung, ohne Vertragsbindung
Fester BerufsträgerEine Ansprechperson, namentlich benannt, mit Berufshaftung
Jede SoftwareDATEV, Lexware, sevdesk und 23 weitere — ein Export genügt
Honorarrechner

Grundgebühr plus Erfolg — vorab kalkuliert.

Wir rechnen mit der gesetzlichen Grundgebühr nach RVG und einer vereinbarten Erfolgskomponente auf die erreichte Schuldenreduzierung (§ 3a RVG). Ein reines Erfolgshonorar wäre nach § 4a RVG nur in engen Ausnahmefällen zulässig.

Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung, 10.000 bis 100.000 €.

%

Anteil der Forderungen, der erlassen werden soll — der Rest wird gezahlt.

Wer ist Schuldner
Angestrebter Weg

Der Weg bestimmt den Satz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Gesamthonorar brutto

Erlassene Forderungen
Netto-Entlastung gegenüber Vollzahlung

Grundlage und Grenzen. Gerechnet wird mit den Wertgebühren der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung des KostBRÄG 2025, der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Der Rechner zeigt eine Kalkulation, keine Zusage: Die erreichbare Quote hängt an der Zahl der Gläubiger, ihrem Ausfallrisiko ohne Vergleich und Ihrer Liquidität. Erfolgssatz und Quote werden vor Mandatsbeginn schriftlich vereinbart.

Häufige Fragen

Was zur Sanierung gefragt wird.

Was bringt ein Rangrücktritt?
Erklärt ein Gesellschafter den qualifizierten Rangrücktritt hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger (§ 39 Abs. 2 InsO), bleibt sein Darlehen im Überschuldungsstatus außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Verbindlichkeit besteht fort, die rechnerische Überschuldung entfällt. Kosten: keine. Steuerfolge: keine.
Was ist der Unterschied zum Forderungsverzicht?
Beim Verzicht entfällt die Forderung endgültig — das wirkt gleich, kostet aber die Forderung und löst grundsätzlich einen steuerpflichtigen Ertrag aus. Beim Gesellschafterverzicht gilt der werthaltige Teil als Einlage (BFH GrS 1/94), der wertlose als Ertrag. Bei Dritten ist der volle Betrag Ertrag.
Wann ist ein Sanierungsertrag steuerfrei?
Nach § 3a EStG, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gesellschaft ist sanierungsbedürftig und sanierungsfähig, der Erlass ist zur Sanierung geeignet, und die Gläubiger handeln in Sanierungsabsicht. Alle vier sind nachzuweisen. Zudem sind vorhandene Verlustvorträge vorrangig zu verbrauchen (§ 3a Abs. 3 EStG).
Was ist eine Besserungsabrede?
Eine Vereinbarung, dass die erlassene Forderung wiederauflebt, wenn sich die wirtschaftliche Lage erholt. Für den Gläubiger erhält sie die Chance auf spätere Zahlung, für die Gesellschaft wirkt der Erlass sofort. Ohne Abrede ist die Forderung endgültig verloren — sie sollte deshalb immer mitgeprüft werden.
Reicht eine Sanierung, wenn ich schon zahlungsunfähig bin?
Nein, nicht allein. Rangrücktritt und Verzicht beseitigen die Überschuldung, nicht die Zahlungsunfähigkeit — dafür braucht es Liquidität. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, läuft zudem die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO, und Sanierungsgespräche verlängern sie nicht.
Was kostet die Sanierungsrechnung?
Ab 499,95 € netto, wenn ein aktueller Status vorliegt. Muss er erst erstellt werden, kommt er ab 1.799,95 € netto hinzu. Die Prüfung der Steuerfolgen je Variante beginnt bei 299,95 € netto. Das Erstgespräch kostet nichts.
Ihre Berufsträger

Ihre Krise, persönlich und vertraulich begleitet.

Kein anonymes Portal: In der Insolvenz stehen Ihnen die Menschen zur Seite, die Sie hier sehen.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet Überschuldungsstatus und Bewertung: Fortführungs- gegen Liquidationswerte, die Fortführungsprognose und die prüfungsfeste Dokumentation der Annahmen.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Buchhaltung und Abschlüsse im Verfahren (§ 155 InsO) sowie die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt Antragspflicht und Fristen, Haftungs- und Anfechtungsfragen der Geschäftsleitung und die Abstimmung mit Gericht und Verwalter.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Sanierung steht.

Rangrücktritt, Verzicht, Kapitalschnitt und Sanierungsertrag im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachliche Ansprechpartner
Fabian Klement, M.A.
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Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
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