hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBloggGmbH gründen: Gemeinnützige GmbH mit Stammkapital, Satzung und Anerkennung

gGmbH gründen: Gemeinnützige GmbH mit Stammkapital, Satzung und Anerkennung

Veröffentlicht: 30.07.2026Aktualisiert: 30.07.2026Fachlich geprüft: 30.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke verfolgen und dabei die Rechtssicherheit einer Kapitalgesellschaft nutzen möchte, wählt die gemeinnützige GmbH – kurz gGmbH. Das Konstrukt verbindet das bewährte GmbH-Recht mit den steuerlichen Privilegien der Gemeinnützigkeit: Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer, Spendenempfang und ermäßigte Umsatzsteuer. Doch der Weg dorthin enthält mehrere zwingende Weichenstellungen, die in der falschen Reihenfolge teuer werden können.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine gemeinnützige GmbH gründen bedeutet: zunächst eine reguläre GmbH mit mindestens 25.000 € Stammkapital beim Notar beurkunden – zusätzlich muss die Satzung strikt den Anforderungen der §§ 52–55 und 61 AO entsprechen (Zweckbindung, Selbstlosigkeit, Vermögensbindung). Das Finanzamt prüft die Satzung idealerweise vor der notariellen Beurkundung und stellt nach Gründung die Gemeinnützigkeit nach § 60a AO fest. Erst damit entsteht das Recht auf Steuerbefreiung und Spendenquittungen.

gGmbH: Kapitalgesellschaft mit gemeinnützigem Zweck

Die gGmbH ist keine eigenständige Rechtsform im Sinne des GmbH-Gesetzes. Sie ist eine gewöhnliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch die Ergänzung „gemeinnützig“ im Firmennamen und – vor allem – durch eine steuerrechtlich konforme Satzung den Status der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung erlangt. Das GmbHG gilt uneingeschränkt; lediglich die Satzung und der steuerliche Vollzug folgen zusätzlichen Regeln.

Diese Doppelnatur hat praktische Konsequenzen: Einerseits gelten alle handelsrechtlichen Pflichten – Jahresabschluss nach HGB, Offenlegung im Unternehmensregister, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Andererseits schränkt das Steuerrecht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit erheblich ein, insbesondere beim Umgang mit erwirtschafteten Überschüssen.

Hinweis zur Firmierung

Der Namenszusatz „gGmbH“ ist handelsrechtlich zulässig und gebräuchlich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Alternativ ist „GmbH“ mit einer Satzungsformulierung zur Gemeinnützigkeit möglich. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist ausschließlich die AO-konforme Satzung, nicht der Firmenname.

Stammkapital und Rechtsform im Vergleich

Das Mindeststammkapital der gGmbH beträgt – identisch zur normalen GmbH – 25.000 € gemäß § 5 GmbHG. Bei Gründung müssen mindestens 12.500 € eingezahlt sein. Das Stammkapital fließt in das Gesellschaftsvermögen und unterliegt der Vermögensbindung; es darf nicht an Gesellschafter zurückfließen, solange die Gemeinnützigkeit besteht.

gGmbH

  • Stammkapital: mind. 25.000 €
  • Notarielle Beurkundung erforderlich
  • Handelsregistereintragung
  • Steuerbefreiung durch Finanzamt
  • Spendenempfang möglich
  • Flexibles Management möglich
gUG (haftungsbeschränkt)

  • Stammkapital: ab 1 €
  • Thesaurierungspflicht bis 25.000 €
  • Gleiche AO-Anforderungen
  • Spendenempfang möglich
  • Reputationsnachteil „Mini-GmbH“
  • Praktisch selten genutzt

Wer die GmbH-Gründung als solche noch nicht kennt, findet die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen in unserem Artikel GmbH gründen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten.

Die AO-konforme Satzung – Herzstück der gGmbH

Die Satzung einer gGmbH muss – zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Pflichtangaben nach § 3 GmbHG – vier steuerrechtliche Kernanforderungen erfüllen, die die Abgabenordnung in den §§ 51 ff. vorgibt. Fehlt auch nur eine dieser Anforderungen, erkennt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht an.

1. Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO)

Die Satzung muss einen oder mehrere der abschließend in § 52 AO genannten Zwecke konkret benennen – beispielsweise Förderung der Wissenschaft, der Bildung, der Jugendhilfe, des Sports, der Kunst oder des Umweltschutzes. Allgemeine Formulierungen wie „gemeinnützige Zwecke“ reichen nicht aus. Der gewählte Zweck muss die Allgemeinheit fördern, nicht nur einen abgegrenzten Personenkreis.

2. Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Nach § 55 AO darf die Körperschaft keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten – dazu mehr unter Harte Grenze weiter unten.

3. Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 56, 57 AO)

Die Körperschaft muss ausschließlich ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zulässig, wenn der Zweckbetrieb dominiert, aber kein eigenständiger Selbstzweck ist. Unmittelbarkeit verlangt, dass die gGmbH den Zweck selbst verwirklicht und nicht nur als Durchlaufstation für Gelder dient – es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach § 57 Abs. 3 AO (Mittelbeschaffungskörperschaften) greift.

4. Vermögensbindung (§ 61 AO)

Dies ist die härteste Anforderung: Die Satzung muss ausdrücklich regeln, dass im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zufällt – und zwar ebenfalls ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke. Diese sogenannte Anfallklausel ist zwingend wörtlich in die Satzung aufzunehmen.

Wichtig: Mustersatzung des BMF nutzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in der Anlage 1 zu § 60 AO eine verbindliche Mustersatzung veröffentlicht. Finanzämter prüfen anhand dieser Vorlage. Wer davon abweicht, riskiert Rückfragen oder Ablehnung. Empfehlung: Mustersatzung als Ausgangsbasis nehmen und nur zweckbeschreibende Formulierungen individualisieren.

Satzungsabstimmung mit dem Finanzamt vor Beurkundung

Eines der häufigsten und teuersten Fehler bei der gGmbH-Gründung: Die Satzung wird beurkundet, bevor das zuständige Finanzamt sie geprüft hat. Eine nachträgliche Satzungsänderung erfordert erneut einen Notartermin und eine Handelsregistereintragung – Kosten, die sich vermeiden lassen.

Der richtige Ablauf: Den Satzungsentwurf vor der notariellen Beurkundung dem zuständigen Finanzamt (in der Regel das Körperschaftsteuer-Finanzamt am Sitz der Gesellschaft) zur informellen Vorabprüfung vorlegen. Die meisten Finanzämter akzeptieren dieses Verfahren und geben Hinweise zu notwendigen Anpassungen. Eine formelle Bindungswirkung entsteht erst durch den Feststellungsbescheid nach § 60a AO nach der Gründung.

§ 60a AO: Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit

Nach der Handelsregistereintragung stellt das Finanzamt auf Antrag durch gesonderten Bescheid fest, dass die Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Dieser § 60a-Bescheid ist der erste formelle Nachweis der Gemeinnützigkeit – er berechtigt jedoch noch nicht zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen). Dafür ist der erstmalige Freistellungsbescheid erforderlich, den das Finanzamt nach Prüfung der ersten Steuererklärung erteilt.

Alles Wissenswerte zur Wirkung und zum Inhalt des steuerlichen Anerkennungsverfahrens lesen Sie in unserem Artikel zum Freistellungsbescheid Gemeinnützigkeit.

Gründungsablauf Schritt für Schritt

  1. Satzungsentwurf erstellen – auf Basis der AO-Mustersatzung, Zweck exakt nach § 52 AO benennen
  2. Vorabstimmung mit dem Finanzamt – Satzungsentwurf einreichen, Rückmeldung abwarten, ggf. anpassen
  3. Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden – Notar beurkundet den abgestimmten Gesellschaftsvertrag (Satzung)
  4. Stammkapital einzahlen – mindestens 12.500 € auf das Gesellschaftskonto einzahlen
  5. Handelsregistereintragung – Notar reicht Unterlagen beim Registergericht ein
  6. Steuerliche Erfassung beantragen – Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen
  7. § 60a-Feststellung beantragen – gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen
  8. Erste Steuererklärung einreichen – Grundlage für den Freistellungsbescheid
  9. Zuwendungsbestätigungen ausstellen – erst nach Freistellungsbescheid zulässig

Steuerbefreiungen: KSt, GewSt und Spendenrecht

Die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit sind erheblich. Im Einzelnen:

Steuerart Regelung Wirkung
Körperschaftsteuer § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Vollständige Befreiung für ideellen Bereich und Zweckbetriebe
Gewerbesteuer § 3 Nr. 6 GewStG Vollständige Befreiung für Zweckbetriebe
Umsatzsteuer § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG Ermäßigter Steuersatz 7 % für Zweckbetriebe
Grunderwerbsteuer Länderspezifisch Teilweise Befreiungen möglich
Spendenrecht § 10b EStG / § 9 KStG Spender können Zuwendungen steuerlich abziehen

Achtung: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Sobald eine gGmbH einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist (z. B. ein Café ohne inhaltlichen Bezug zum Satzungszweck), unterliegen dessen Einnahmen der vollen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Grenze zum steuerpflichtigen Bereich muss buchhalterisch sauber gezogen werden.

Harte Grenze: Kein Gewinn an Gesellschafter

Dies ist die zentrale und unwiderlegliche Einschränkung der gGmbH: Gesellschafter dürfen keinerlei Gewinnanteile aus der Körperschaft entnehmen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verbietet jede Ausschüttung an Mitglieder oder Gesellschafter. Verstöße führen zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit für bis zu zehn Jahre – mit entsprechender Steuernachforderung.

Zulässig sind hingegen:

  • Angemessene Tätigkeitsvergütungen für Geschäftsführer, auch wenn diese gleichzeitig Gesellschafter sind – sofern fremdüblich
  • Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen
  • Im Einzelfall: Aufwandsentschädigungen nach Satzung

Der Begriff „angemessen“ ist dabei nicht beliebig. Das Finanzamt vergleicht Geschäftsführervergütungen mit Branchenüblichkeit und der Größe der Körperschaft. Überhöhte Vergütungen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung und gefährden den Gemeinnützigkeitsstatus.

Praxisbeispiel: Jahresüberschuss in der gGmbH

Rechenbeispiel

Eine gGmbH erzielt im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss von 40.000 €. Sie hat zwei Gesellschafter, die gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sind und jeweils 48.000 € Jahresgehalt erhalten (fremdüblich für eine Organisation dieser Größe).

Zulässig: Der Jahresüberschuss von 40.000 € muss zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden – in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zulässige freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO kann gebildet werden (bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung).

Nicht zulässig: Ausschüttung der 40.000 € an die Gesellschafter, auch nicht anteilig. Die Geschäftsführervergütungen sind davon unabhängig und bereits als Betriebsausgabe verbucht.

Rücklagenbildung (zulässig):
Jahresüberschuss 40.000 €
./. freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) max. ca. 13.333 €
= zeitnah zu verwendende Mittel: mind. 26.667 €

Laufende Pflichten und zeitnahe Mittelverwendung

Mit dem Gemeinnützigkeitsstatus entstehen laufende Verpflichtungen, deren Verletzung den Status gefährdet:

  • Zeitnahe Mittelverwendung: Mittel sind grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss für den Satzungszweck zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Nicht verwendete Mittel müssen dokumentiert und begründet werden.
  • Rücklagenbildung: Zulässige Rücklagen nach § 62 AO (z. B. projektbezogene Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen) müssen satzungsgemäß oder durch Beschluss begründet sein.
  • Jährliche Steuererklärung: Körperschaftsteuererklärung ist auch bei Steuerbefreiung einzureichen – das Finanzamt prüft die Mittelverwendung und erneuert alle drei Jahre den Freistellungsbescheid.
  • Jahresabschluss und Offenlegung: Als GmbH unterliegt die gGmbH der HGB-Rechnungslegungspflicht und der Offenlegungspflicht im Unternehmensregister.
  • Tätigkeitsbericht: Viele Finanzämter verlangen einen Tätigkeitsbericht als Nachweis der tatsächlichen Zweckverfolgung.

Risiko: Mittelfehlverwendung

Wird festgestellt, dass Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkennen. Dies löst Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen für bis zu zehn Veranlagungszeiträume aus (§ 61 Abs. 3 AO). Die buchhalterische Trennung zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist deshalb keine Kür, sondern Pflicht.

gGmbH vs. Verein vs. gUG – kurzer Vergleich

Die gGmbH ist nicht für jeden Anwendungsfall die beste Wahl. Ein kurzer Vergleich der häufigsten Alternativen:

Kriterium gGmbH e.V. gUG
Mindestkapital 25.000 € keines ab 1 €
Gründungsaufwand hoch (Notar, HR) gering mittel (Notar, HR)
Haftungsbeschränkung ja eingeschränkt ja
Flexibilität hoch gering hoch
Spendenempfang ja ja ja
Außenwirkung / Bonität sehr gut gut eingeschränkt

Der eingetragene Verein (e.V.) eignet sich für mitgliederstarke Organisationen mit demokratischer Struktur. Die gUG bietet niedrige Einstiegshürden, kämpft jedoch mit dem Ruf der Unterkapitalisierung. Die gGmbH ist die bevorzugte Form für professionell geführte gemeinnützige Organisationen mit unternehmerischem Anspruch, größeren Budgets und dem Bedarf an klaren Gesellschafterstrukturen.

Gründungskosten der gGmbH kalkulieren

Die Gründungskosten einer gGmbH setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Gegenüber einer normalen GmbH entstehen Mehrkosten durch die steuerrechtliche Beratung zur Satzungsgestaltung und die Abstimmung mit dem Finanzamt.

Kostenposition Ungefährer Betrag
Notarkosten (Beurkundung, Handelsregisteranmeldung) 800 – 1.200 €
Handelsregistergebühren ca. 150 – 300 €
Steuerberatung Satzungsgestaltung / Abstimmung FA 500 – 1.500 €
Stammkapital (Mindesteinzahlung) 12.500 € (gebunden)
Laufende Buchführung und Jahresabschluss ab 1.500 € p. a.

Die Gesamtkosten der reinen Gründung (ohne Stammkapital) liegen typischerweise zwischen 1.500 € und 3.000 €. Für eine individuelle Kostenschätzung Ihres konkreten Vorhabens empfehlen wir unseren Gründungskostenrechner – er berücksichtigt Rechtsform, Stammkapital und regionale Gebührenunterschiede.

Wer den buchhalterischen Aufwand und die steuerrechtliche Compliance der gGmbH effizient abbilden möchte, kann die Funktionen der onlinebilanz-Plattform im Demo-Modus kostenlos testen oder direkt den Kostenrechner für laufende Leistungen nutzen.

Fazit: Gemeinnützige GmbH gründen

Eine gemeinnützige GmbH gründen ist aufwendiger als eine normale GmbH, aber mit dem richtigen Ablauf gut beherrschbar. Entscheidend ist die Reihenfolge: Satzung nach AO-Mustersatzung entwerfen, mit dem Finanzamt abstimmen, dann beurkunden. Das Stammkapital von 25.000 € fließt in die Körperschaft und unterliegt dauerhafter Vermögensbindung. Die Steuerbefreiungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie das Spendenrecht machen die gGmbH zur attraktivsten gemeinnützigen Kapitalgesellschaft – vorausgesetzt, die laufenden Pflichten zur zeitnahen Mittelverwendung und die strikte Ausschüttungssperre werden konsequent eingehalten.

25.000 €

Mindest-Stammkapital gGmbH

3 Jahre

Gültigkeitsdauer Freistellungsbescheid

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Gründung einer gGmbH?

Die reinen Gründungskosten (Notar, Handelsregister, Steuerberatung für Satzung) liegen typischerweise zwischen 1.500 € und 3.000 €. Hinzu kommt das Mindeststammkapital von 25.000 €, von dem bei Gründung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen.

Kann ich als Gesellschafter einer gGmbH ein Gehalt beziehen?

Ja, als Geschäftsführer können Sie eine angemessene, fremdübliche Vergütung erhalten. Gewinnausschüttungen an Gesellschafter sind jedoch strikt untersagt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Überhöhte Gehälter gelten als verdeckte Gewinnausschüttung und gefährden den Gemeinnützigkeitsstatus.

Wie lange dauert die Anerkennung der Gemeinnützigkeit?

Nach der Handelsregistereintragung stellt das Finanzamt den § 60a-Bescheid meist innerhalb von vier bis acht Wochen aus. Der erste Freistellungsbescheid folgt nach der ersten Steuererklärung, was in der Praxis sechs bis achtzehn Monate nach Gründung bedeuten kann.

Muss die Satzung der gGmbH der AO-Mustersatzung entsprechen?

Die Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO ist keine formelle Pflicht, aber de facto der Maßstab jeder Finanzamtsprüfung. Abweichungen sind möglich, führen aber häufig zu Rückfragen oder Beanstandungen. Empfehlenswert ist es, die Mustersatzung wörtlich zu übernehmen und nur die Zweckbeschreibung zu individualisieren.

Was passiert, wenn die gGmbH Mittel nicht zeitnah verwendet?

Nicht zeitnah verwendete Mittel müssen als Rücklage dokumentiert und begründet werden. Wird eine Mittelfehlverwendung festgestellt, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkennen – mit Steuernachzahlungen für bis zu zehn Jahre (§ 61 Abs. 3 AO).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz