Reisekosten · § 9 Abs. 4a EStG

Das Verpflegungs- mehraufwand-Tool.

14 € oder 28 € — das ist die einfache Hälfte. Die schwierige beginnt bei der Kürzung um gestellte Mahlzeiten, der Dreimonatsfrist, der Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte und dem Großbuchstaben M in der Lohnsteuerbescheinigung. Genau dort findet die Lohnsteuer-Außenprüfung ihre Nachforderungen — pro Mitarbeiter, über vier Jahre. Rechnen Sie unten eine Reise komplett durch.

Reisekostenrichtlinie, die der Prüfung standhält Lohnabrechnung und Buchhaltung aus einer Hand
28 €volle Tagespauschale
3 MonateFrist bei gleicher Stätte
WP & StBrechnen und belegen
WP, StB & RA unter einem Dach
Festpreis · Lohn, Reisekosten & Abschluss
Kurz erklärt

Wann überhaupt Reisekosten entstehen.

Verpflegungspauschalen gibt es nicht für „Arbeit außer Haus", sondern nur für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Drei Fragen entscheiden — und die erste ist die wichtigste:

01 · Zuordnung Wo ist die erste Tätigkeitsstätte? Die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, und Verpflegungspauschalen entstehen dort nicht. § 9 Abs. 4 EStG
02 · Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb davon Jede berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte — Kundentermin, Baustelle, Messe, Schulung. Erst dann entstehen Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Nebenkosten. § 9 Abs. 4a S. 2 EStG
03 · Abwesenheit Mehr als acht Stunden Unter acht Stunden Abwesenheit gibt es keine Verpflegungspauschale — Fahrtkosten aber trotzdem. Über acht Stunden 14 €, bei Übernachtung für An- und Abreisetag je 14 € und für den vollen Tag 28 €. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG
> 8 Stunden
14 €
Voller Tag
28 €
Pkw je km
0,30 €
Unser Part
rechnen & belegen
Interaktiver Rechner

Das Reisekosten-Tool.

Geben Sie eine Reise ein. Der Rechner ermittelt die Verpflegungspauschalen je Tag, zieht die Kürzung für gestellte Mahlzeiten ab, rechnet Fahrt- und Übernachtungskosten hinzu und zeigt, was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf — inklusive Hinweis auf Dreimonatsfrist und Großbuchstabe M.

Art der Reise
Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Stunden

Ab mehr als acht Stunden gibt es 14 €. Darunter keine Verpflegungspauschale — Fahrtkosten bleiben trotzdem erstattungsfähig. Bei einer Tätigkeit über Nacht ohne Übernachtung werden die Stunden dem Tag mit dem überwiegenden Anteil zugerechnet.

Frühstück gestellt
×
Mittagessen gestellt
×
Abendessen gestellt
×

Gekürzt wird typisierend von der Vollpauschale von 28 €: Frühstück 20 % = 5,60 €, Mittag- und Abendessen je 40 % = 11,20 €. Das gilt auch am An- und Abreisetag mit nur 14 € — die Pauschale kann dadurch auf null sinken, aber nie negativ werden. Ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück ist eine gestellte Mahlzeit.

Gefahrene Kilometer (Hin und zurück)
km
Fahrzeug

Bei Auswärtstätigkeit zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer — nicht die einfache Entfernung. Die Entfernungspauschale (0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab dem 21. km) gilt nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Bahn, Flug, Taxi und Mietwagen sind in tatsächlicher Höhe abrechenbar.

Reisenebenkosten (Parken, Maut, Telefon, Gepäck)

In tatsächlicher Höhe und mit Belegen erstattungsfähig — Parkgebühren, Maut, Straßen- und Brückenbenutzung, Gepäckbeförderung, beruflich veranlasste Telefonate, Unfallkosten. Nicht dazu gehören Bußgelder, Trinkgelder ohne Belegcharakter und private Verzehrkosten.

Gleiche Tätigkeitsstätte länger als drei Monate?

Nach § 9 Abs. 4a S. 6 EStG entfällt die Verpflegungspauschale, wenn dieselbe Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen pro Woche über drei Monate hinaus aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist nach Satz 7 neu in Gang — der Grund ist unerheblich (Urlaub, Krankheit, anderes Projekt). Fahrt- und Übernachtungskosten bleiben unberührt.

Steuerfrei erstattbar / abziehbar
Verpflegung
nach Kürzung
Fahrt, Hotel & Nebenkosten
nachweisgebunden

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Abrechnung im Einzelfall. Der Rechner bildet die Inlandspauschalen des § 9 Abs. 4a EStG (14 € / 28 €), die typisierende Kürzung nach Satz 8 (20 % / 40 % der Tagespauschale), die Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG sowie belegte Übernachtungs- und Nebenkosten ab. Nicht abgebildet sind: Auslandspauschalen (jährliches BMF-Schreiben, länderspezifisch), doppelte Haushaltsführung, Berufskraftfahrer-Pauschale, Sachbezugswerte bei fehlender Auswärtstätigkeit, Pauschalversteuerung im Detail und die Umsatzsteuer. Ihre verbindliche Abrechnung erfolgt in der Lohnbuchhaltung.

Die Kürzung greift auch dann, wenn der Mitarbeiter nichts isst. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG ist eine typisierende Regelung: Sobald der Arbeitgeber — oder auf seine Veranlassung ein Dritter, etwa ein Kunde, ein Hotel oder ein Seminarveranstalter — eine Mahlzeit zur Verfügung stellt, wird gekürzt. Ob sie tatsächlich eingenommen wurde, ist unerheblich. Umgekehrt gilt: Zahlt der Mitarbeiter für die Mahlzeit ein Entgelt, mindert dieses die Kürzung. Genau diese Details entscheiden über die Nachforderung in der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Die Werte im Überblick

Welcher Satz wann gilt.

Die Inlandssätze sind seit 2020 unverändert. Wichtig ist nicht ihre Höhe, sondern die Zuordnung zum richtigen Tag und die richtige Kürzung:

SituationInlandKürzung bei MahlzeitNorm
Abwesenheit bis 8 Stunden 0 € — keine Pauschale § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG
Mehr als 8 Stunden, keine Übernachtung 14 € Frühstück −5,60 € · Mittag/Abend je −11,20 € § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG
An- und Abreisetag bei Übernachtung 14 € je Tag — ohne Mindeststundenzahl gleich wie oben, gerechnet von 28 € § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStG
Voller Kalendertag (24 Stunden) 28 € Frühstück −5,60 € · Mittag/Abend je −11,20 € § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG
Fahrt mit eigenem Pkw 0,30 € je gefahrenem km § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG
Fahrt mit anderem Motorfahrzeug 0,20 € je gefahrenem km § 5 Abs. 2 BRKG
Übernachtung Inland Tatsächliche Kosten mit Beleg; Arbeitgeber-Pauschale 20 € ohne Nachweis Frühstücksanteil herausrechnen § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG · R 9.7 LStR
Berufskraftfahrer, Übernachtung im Fahrzeug Zusätzlich 9 € je Kalendertag pauschal § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG
Auslandsreise Länderspezifische Pauschalen, jährlich im BMF-Schreiben 20 % / 40 % der jeweiligen Landespauschale § 9 Abs. 4a S. 5 EStG
Doppelte Haushaltsführung Unterkunft max. 1.000 € je Monat Verpflegung nur in den ersten drei Monaten § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

Auslandspauschalen ändern sich jedes Jahr — und werden regelmäßig falsch angewendet. Das BMF veröffentlicht die Sätze länder- und teils stadtbezogen; maßgeblich ist der Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht, bei Flügen das Land der Landung und bei Schiffsreisen der Hafen des Anlegens. Für den reinen Überflug gilt der Satz Deutschlands nicht — hier wird typisierend das Zielland angesetzt. Wir hinterlegen die aktuellen Sätze in Ihrer Lohnabrechnung und aktualisieren sie zum Jahreswechsel.

Was der Arbeitgeber tun muss

Vom Reiseantrag zur prüfungsfesten Abrechnung.

Reisekosten sind kein Buchhaltungsthema, sondern ein Lohnsteuerthema. Deshalb läuft die Abrechnung bei uns über die Lohnbuchhaltung — mit diesen Schritten:

Vorab

Erste Tätigkeitsstätte festlegen

Schriftliche arbeitsrechtliche Zuordnung im Arbeitsvertrag oder in einer Weisung — sonst greift die gesetzliche Auffangregel.

Wir · Prüfung § 9 Abs. 4 EStG
Laufend

Reise dokumentieren

Datum, Uhrzeit von Abfahrt und Rückkehr, Ort, Anlass, Geschäftspartner, gestellte Mahlzeiten — je Reise.

Sie · Erfassung § 90 AO · GoBD
Abrechnung

Pauschalen & Kürzung

Zuordnung zum richtigen Tag, Kürzung für Mahlzeiten, Prüfung der Dreimonatsfrist.

Wir · Berechnung § 9 Abs. 4a EStG
Lohnlauf

Steuerfrei oder pauschal

Steuerfreie Erstattung, 25 % Pauschalversteuerung beim Überschreiten oder individueller Arbeitslohn.

Wir · Lohnsteuer § 3 Nr. 16 · § 40 Abs. 2 EStG
Jahresende

Großbuchstabe M

Bescheinigung des M bei jeder gestellten Mahlzeit — und Aufnahme in das Lohnkonto.

Wir · Nachweis § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG

Der Nachweis entsteht bei der Reise, nicht bei der Prüfung. Fehlen Uhrzeiten oder die Angabe gestellter Mahlzeiten, kann die Pauschale nicht steuerfrei erstattet werden — der Prüfer behandelt sie dann als Arbeitslohn, mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Deshalb liefern wir Ihnen eine Reisekostenrichtlinie mit einem Formular, das genau die geforderten Felder abfragt.

Alles aus einer Hand: Weil Lohnabrechnung, Buchhaltung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, stimmen Lohnkonto, Finanzbuchhaltung und Bescheinigung überein — genau das prüft die Lohnsteuer-Außenprüfung zuerst.

Steuerfrei erstattbar

Ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherung
  • Verpflegungspauschalen in gesetzlicher Höhe — 14 € bzw. 28 €, gekürzt um gestellte Mahlzeiten.
  • Fahrtkosten — 0,30 € je gefahrenem km oder die tatsächlichen Kosten für Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen.
  • Übernachtungskosten in belegter Höhe — oder pauschal 20 € je Nacht ohne Nachweis, ausschließlich durch den Arbeitgeber.
  • Reisenebenkosten mit Beleg — Parken, Maut, Gepäck, beruflich veranlasste Telefonate, Unfallkosten.
  • Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit bis 60 € brutto je Mahlzeit — dann greift die Kürzung statt einer Versteuerung.

Was nicht steuerfrei ist

Hier setzt die Prüfung an
  • Pauschale über dem gesetzlichen Satz — bis zur doppelten Höhe mit 25 % pauschal versteuerbar, darüber individuell.
  • Mahlzeit über 60 € brutto — sie gilt als Belohnungsessen und ist mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Verpflegung nach Ablauf der Dreimonatsfrist — jede weitere Erstattung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Übernachtungspauschale beim Arbeitnehmer — als Werbungskosten sind nur die tatsächlichen belegten Kosten abziehbar.
  • Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte — nur Entfernungspauschale, eine Erstattung ist steuerpflichtig (mit Pauschalierungsoption von 15 %).
  • Privatanteile — verlängerter Aufenthalt, Begleitpersonen, Freizeitprogramm, Bußgelder. Bei gemischten Reisen ist aufzuteilen.
Lohnsteuer-Außenprüfung

Warum Reisekosten immer geprüft werden.

Reisekosten sind für den Prüfer attraktiv, weil ein Fehler systematisch ist: Wer die Kürzung bei einem Mitarbeiter falsch rechnet, rechnet sie bei allen falsch — über den gesamten Prüfungszeitraum. Aus 40 Cent pro Tag werden fünfstellige Nachforderungen.

  • Erste Tätigkeitsstätte fehlt oder ist unklar. Ohne schriftliche Zuordnung greift die gesetzliche Auffangregel — und plötzlich sind jahrelang abgerechnete Auswärtstätigkeiten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale gilt.
  • Hotelfrühstück nicht gekürzt. Der Klassiker: Die Rechnung weist „Übernachtung mit Frühstück" aus, gekürzt wurde nicht. 5,60 € pro Nacht, mal Mitarbeiter, mal Nächte, mal vier Jahre.
  • Großbuchstabe M fehlt. Er ist immer zu bescheinigen, wenn eine Mahlzeit gestellt wurde — auch bei vollständiger Kürzung. Sein Fehlen ist eine formale Feststellung, die den Prüfer regelmäßig zur inhaltlichen Prüfung veranlasst.
  • Dreimonatsfrist nicht überwacht. Bei Projekten, Baustellen und Entsendungen läuft sie unbemerkt ab. Jede Pauschale danach ist Arbeitslohn — inklusive Sozialversicherung, die der Prüfer der Rentenversicherung ohnehin separat feststellt.
  • Uhrzeiten fehlen. Ohne Abfahrt- und Rückkehrzeit ist die Achtstundengrenze nicht nachweisbar. Der Prüfer streicht dann die gesamte Pauschale — nicht die Differenz.
Reisekosten prüfungsfest aufsetzen Auch rückwirkend: Wir arbeiten bestehende Abrechnungen auf.
Was der Prüfer sehen will
PositionOhne DokuMit Doku
Erste TätigkeitsstätteAuffangregelzugeordnet
Uhrzeitengeschätzterfasst
Hotelfrühstücknicht gekürztgekürzt
Großbuchstabe Mfehltbescheinigt
Dreimonatsfristüberschrittenüberwacht
FolgeLohnsteuer + SVsteuerfrei
Reisekosten gehören zu den häufigsten Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung. Der Nachweis entsteht bei uns im Lohnlauf — nicht erst, wenn die Prüfungsanordnung kommt. Mehr zum Ablauf: Betriebsprüfung.
Rechenbeispiel

Dreitägige Messe — und was die Kürzung daraus macht.

Ein Mitarbeiter fährt zu einer dreitägigen Messe: Anreise Montag, Abreise Mittwoch, zwei Übernachtungen mit Frühstück, am Dienstag ein Mittagessen am Messestand des Kunden, 480 gefahrene Kilometer, Hotel 95 € netto je Nacht.

3 Kalendertage · 2 Frühstücke · 1 Mittagessen

Warum aus 56 € nur 33,60 € werden.

Die Pauschalen sind der einfache Teil — die Kürzung entscheidet über den Betrag.

Pauschalen brutto
56,00 €
Montag als Anreisetag 14 €, Dienstag als voller Tag 28 €, Mittwoch als Abreisetag 14 € — unabhängig von den Uhrzeiten an den Randtagen.
Kürzung
− 22,40 €
Zwei Frühstücke je 5,60 € = 11,20 €, ein Mittagessen 11,20 €. Immer 20 % bzw. 40 % von 28 € — auch wenn der betroffene Tag nur 14 € hat.
Verpflegung netto
33,60 €
Dazu 144,00 € Fahrtkosten (480 km × 0,30 €) und 190,00 € Hotel — steuerfrei erstattbar sind insgesamt 367,60 €.

Die 22,40 € sind der Betrag, um den in der Praxis am häufigsten gestritten wird. Wer das Hotelfrühstück nicht kürzt, erstattet 11,20 € zu viel — und das ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Bei zwanzig Mitarbeitern mit je dreißig Hotelnächten im Jahr sind das über 3.300 € Bemessungsgrundlage jährlich, die die Prüfung über vier Jahre nachbelastet. Und das M in der Lohnsteuerbescheinigung ist trotzdem fällig — auch bei korrekter Kürzung.

Über den Standardfall hinaus

Die Sonderfälle, die teuer werden.

Zwölf Konstellationen, die in Standardvorlagen fehlen — und in der Prüfung auffallen:

§ 1 Abs. 1 SvEV

Sozialversicherung folgt — aber nicht immer

Steuerfreie Reisekostenerstattungen sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei. Der Gleichlauf endet bei der Pauschalversteuerung: Nach Nr. 3 sind pauschal versteuerte Bezüge nur beitragsfrei, wenn die Pauschalierung im Lohnkonto zeitnah dokumentiert und tatsächlich durchgeführt wurde — spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Wird erst in der Prüfung pauschaliert, bleibt die Beitragspflicht bestehen.

§ 28p SGB IV

Zwei Prüfungen, ein Fehler

Reisekosten prüft nicht nur das Finanzamt: Die Deutsche Rentenversicherung prüft alle vier Jahre eigenständig nach § 28p SGB IV. Beide Prüfer greifen dieselben Unterlagen an — die eine fordert Lohnsteuer, die andere Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Und Beiträge kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur für die letzten drei Monate zurückholen (§ 28g SGB IV) — alles ältere trägt er selbst.

§ 42d EStG

Haftung des Arbeitgebers

Für nicht einbehaltene Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber — gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitnehmer, in der Praxis nimmt das Finanzamt aber den Arbeitgeber in Anspruch. Wird zur Vereinfachung ein Nettosteuersatz vereinbart, verdoppelt sich die Belastung faktisch. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer persönlich nach §§ 69, 34 AO, wenn die Abführung grob fahrlässig unterblieb.

§ 41 Abs. 1 EStG · § 4 LStDV

Lohnkonto — was drinstehen muss

§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV verlangt für jede Reise die Aufzeichnung der steuerfreien Erstattungen im Lohnkonto — getrennt nach Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Nebenkosten, nicht als Sammelbetrag. Fehlt die Trennung, ist die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen. Bei Großbuchstabe M und pauschal versteuerten Mahlzeiten gilt dasselbe.

BFH · gemischte Reisen

Beruflich und privat gemischt

Seit der Entscheidung des Großen Senats gilt kein Aufteilungsverbot mehr: Bei einer Reise mit beruflichem und privatem Anteil sind die Kosten nach einem objektiven Maßstab — in der Regel den Zeitanteilen — aufzuteilen. Vorausgesetzt, die Anteile sind trennbar und nicht untrennbar verwoben. Verpflegungspauschalen gibt es nur für die beruflichen Tage; ein verlängerter Aufenthalt am Zielort ist privat.

R 19.6 LStR · § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Was keine Reisekosten sind

Abzugrenzen sind die Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR (Getränke, Gebäck im Betrieb — kein Arbeitslohn), die 50-€-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG und die Mahlzeiten im Betrieb, die mit dem amtlichen Sachbezugswert der SvEV anzusetzen sind. Ohne Auswärtstätigkeit gibt es keine Verpflegungspauschale — auch nicht bei Überstunden oder Wochenendarbeit.

A1-Bescheinigung · VO (EG) 883/2004

Dienstreise ins EU-Ausland

Neben den Auslandspauschalen gilt: Für jede beruflich veranlasste Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ist eine A1-Bescheinigung mitzuführen — auch bei einem eintägigen Kundentermin. Kontrollen finden statt, Bußgelder je Land teils vierstellig. Bei längeren Einsätzen kommen Meldepflichten nach der Entsenderichtlinie und ggf. eine Betriebsstätten-Prüfung nach DBA hinzu.

§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG · BMF

Auslandspauschalen richtig zuordnen

Maßgeblich ist der Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Bei Flugreisen gilt das Land der Landung, bei Zwischenlandungen nur, wenn dort eine Übernachtung erfolgt; bei Schiffsreisen der Hafen des An- oder Ablegens, auf hoher See die Pauschale für Luxemburg. Für den Abreisetag aus dem Ausland gilt die Auslandspauschale des letzten Tätigkeitsorts — nicht der Inlandssatz.

§ 9 Abs. 4 S. 4 EStG

Erste Tätigkeitsstätte: die Auffangregel

Fehlt eine arbeitsrechtliche Zuordnung, greifen quantitative Kriterien: erste Tätigkeitsstätte ist, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, zwei volle Tage pro Woche oder ein Drittel seiner Arbeitszeit tätig wird. Das führt oft zu ungewollten Ergebnissen. Die schriftliche Zuordnung ist deshalb die Gestaltungsmöglichkeit im Reisekostenrecht — sie muss aber gelebt werden.

§ 9 Abs. 4a S. 4 EStG

Mitternachtsregel

Bei einer Auswärtstätigkeit über Nacht ohne Übernachtung — Nachtschicht, Rückfahrt nach 24 Uhr — werden die Abwesenheitsstunden zusammengerechnet und dem Kalendertag mit dem überwiegenden Anteil zugeordnet. Aus zwei Tagen mit je 6 Stunden wird so ein Tag mit 12 Stunden und damit 14 € statt null.

§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG

Die 60-Euro-Grenze

Eine gestellte Mahlzeit bis 60 € brutto (inklusive Getränke) löst nur die Kürzung aus. Übersteigt sie 60 €, gilt sie als Belohnungsessen und ist mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu versteuern — ohne Kürzungsmöglichkeit. Diese Grenze wird bei Kundenessen im Rahmen von Dienstreisen regelmäßig überschritten und übersehen.

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG

Pauschalversteuerung mit 25 %

Wird eine Mahlzeit gestellt, ohne dass die Voraussetzungen einer Kürzung vorliegen — etwa nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder bei Abwesenheit unter acht Stunden —, kann der Arbeitgeber sie mit dem amtlichen Sachbezugswert ansetzen und diesen mit 25 % pauschal versteuern. Vorteil: Der Vorgang bleibt sozialversicherungsfrei.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

Doppelte Haushaltsführung

Kein Reisekostenfall, sondern ein eigenes Institut: Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt mit finanzieller Beteiligung von mehr als 10 % der laufenden Kosten. Abziehbar sind Unterkunftskosten bis 1.000 € monatlich, eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale und Verpflegungspauschalen — auch hier nur für drei Monate.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG

Berufskraftfahrer-Pauschale

Wer im Fahrzeug übernachtet, kann zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale von 9 € je Kalendertag für Nebenkosten der Übernachtung ansetzen — Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafkabine. Alternativ die tatsächlichen Kosten, dann aber für das ganze Kalenderjahr einheitlich. Ein oft ungenutzter Posten.

§ 15 Abs. 1 UStG

Vorsteuer aus Reisekosten

Der Vorsteuerabzug setzt eine auf das Unternehmen lautende Rechnung voraus. Bei Hotelrechnungen auf den Namen des Mitarbeiters gibt es keine Vorsteuer. Aus Verpflegungspauschalen ist ohnehin kein Vorsteuerabzug möglich — nur aus belegten Bewirtungs- und Verzehrkosten. Achtung: Hotelübernachtung 7 %, Frühstück 19 % — die Rechnung muss beides trennen.

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

Bewirtung statt Verpflegung

Lädt der Mitarbeiter Geschäftspartner ein, ist das keine Verpflegung, sondern eine Bewirtung: abziehbar nur zu 70 %, mit Bewirtungsbeleg, Anlass und Teilnehmernamen. Der Eigenanteil des Mitarbeiters führt zusätzlich zur Kürzung seiner Verpflegungspauschale. Zwei Regelwerke, ein Beleg — häufigste Verwechslung in der Praxis.

§ 3 Nr. 13 · Nr. 16 EStG

Zwei Befreiungsnormen

Nr. 13 gilt für Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen, Nr. 16 für alle übrigen Arbeitgeber. Praktisch identisch in der Wirkung, aber unterschiedlich in der Obergrenze: Nr. 13 folgt dem Reisekostenrecht des Bundes, Nr. 16 den Beträgen des § 9. Bei Mandanten der öffentlichen Hand ist deshalb die BRKG-Systematik zu prüfen.

§ 9 Abs. 4a S. 7 EStG

Vier-Wochen-Unterbrechung

Die Dreimonatsfrist beginnt neu, wenn die Tätigkeit an derselben Stätte mindestens vier Wochen unterbrochen wird — der Grund ist unerheblich. Urlaub, Krankheit, ein anderes Projekt: alles zählt. Wer die Frist überwacht, kann Projekteinsätze so planen, dass die Pauschalen erhalten bleiben. Bei nur zwei Tagen pro Woche an derselben Stätte läuft die Frist von vornherein nicht.

R 9.5 Abs. 2 LStR

Sammelbeförderung & Firmenwagen

Stellt der Arbeitgeber das Fahrzeug oder eine Sammelbeförderung, entstehen dem Arbeitnehmer keine Fahrtkosten — eine Kilometerpauschale ist dann nicht erstattungsfähig. Nutzt der Mitarbeiter den Firmenwagen, sind Dienstreisen bereits über die 1-%-Regel oder das Fahrtenbuch abgedeckt; die Verpflegungspauschale bleibt davon unberührt. Details im Firmenwagenrechner.

§ 147 AO · GoBD

Aufbewahrung & Digitalisierung

Reisekostenbelege gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen — grundsätzlich acht Jahre für Buchungsbelege nach der Verkürzung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Ein ersetzendes Scannen ist zulässig, verlangt aber eine dokumentierte Verfahrensdokumentation; ohne sie kann die Prüfung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt in Frage stellen.

Für Selbstständige gelten dieselben Pauschalen — aber eine andere Norm. Unternehmer und Freiberufler ziehen den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG ab, der ausdrücklich auf die Beträge des § 9 Abs. 4a EStG verweist. Höhe, Kürzung und Dreimonatsfrist sind identisch. Der Unterschied liegt im Nachweis: Es gibt keinen Arbeitgeber, der die Abrechnung prüft — die Dokumentation von Anlass, Ort und Uhrzeiten liegt vollständig bei Ihnen, und genau daran scheitern Ansätze in der Betriebsprüfung.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Tools beschleunigen die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:

01WirWirtschaftsprüfer im Haus — für die Reisekostenrichtlinie, die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte und die Abgrenzung gemischt veranlasster Reisen.
02WirFester Ansprechpartner — Ihr Berater kennt Ihre Projekte und meldet sich, wenn bei einem Einsatz die Dreimonatsfrist ausläuft. Kein Ticketsystem.
03WirRechtsanwältin im Team — für arbeitsrechtlich saubere Zuordnungsklauseln und die Verteidigung gegen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Sie werden vor jeder Weichenstellung informiert — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten Reisekostenfehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Hotelfrühstück nicht gekürzt — 5,60 € pro Nacht, systematisch über alle Mitarbeiter und den ganzen Prüfungszeitraum.
Erste Tätigkeitsstätte nicht zugeordnet — dann entscheidet die gesetzliche Auffangregel, und Auswärtstätigkeiten werden rückwirkend zu Pendelfahrten.
Dreimonatsfrist übersehen — bei Projekten und Baustellen läuft sie unbemerkt ab; jede Pauschale danach ist Arbeitslohn mit Sozialversicherung.
Großbuchstabe M vergessen — eine formale Feststellung, die den Prüfer fast immer zur inhaltlichen Prüfung der gesamten Reisekostenabrechnung führt.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Richtlinie, Formular und Lohnlauf aus einer Hand — genau das ist unser Job.

Reisekosten in Zahlen

Die Werte, die die Abrechnung bestimmen.

Pauschalen, Grenzen, Fristen — alle setzen wir für Sie korrekt an und dokumentieren sie prüfungsfest.

28 €
Volle Verpflegungspauschale Inland nach § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG — für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit. An- und Abreisetag je 14 €.
20 / 40 %
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten nach Satz 8 — 5,60 € für ein Frühstück, je 11,20 € für Mittag- und Abendessen, immer bezogen auf die 28-€-Pauschale.
3 Monate
Frist bei derselben Tätigkeitsstätte nach Satz 6 — danach keine Verpflegungspauschale mehr. Vier Wochen Unterbrechung setzen die Frist neu in Gang.
§ 9 Abs. 4 EStG — erste Tätigkeitsstätte und Auffangregel · § 9 Abs. 4a EStG — Verpflegungspauschalen, Mitternachtsregel, Dreimonatsfrist, Kürzung · § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 4a EStG — Entfernungspauschale und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit · § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG — doppelte Haushaltsführung · Nr. 5a — Übernachtung · Nr. 5b — Berufskraftfahrer § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG — Steuerfreiheit der Erstattung · § 8 Abs. 2 S. 8 EStG — Sachbezugswert und 60-€-Grenze · § 40 Abs. 2 EStG — Pauschalversteuerung 25 % · § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG — Großbuchstabe M · § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG — Selbstständige · § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG — Bewirtung · § 5 Abs. 2 BRKG — Kilometersätze · § 42d EStG — Haftung des Arbeitgebers · § 41 EStG und § 4 LStDV — Lohnkonto · § 8 Abs. 2 S. 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze · R 9.4 bis R 9.11 und R 19.6 LStR · § 1 Abs. 1 SvEV — Beitragsfreiheit · § 28p und § 28g SGB IV — Prüfung der Rentenversicherung · VO (EG) 883/2004 — A1-Bescheinigung · Rechtsprechung des BFH zu gemischt veranlassten Reisen · § 15 UStG · § 147 AO und GoBD

Reisekosten abrechnen — und in der Prüfung behalten.

Festpreis statt StundensatzReisekostenrichtlinie, Formular, monatliche Abrechnung im Lohnlauf und Bescheinigung zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Zuordnung, Abrechnung und Verteidigung in der Lohnsteuer-Außenprüfung unter einem Dach.
Fristen überwachtWir behalten die Dreimonatsfrist im Blick, aktualisieren die Auslandspauschalen zum Jahreswechsel und setzen das M dort, wo es hingehört.
Ihr Team

Ihre Abrechnung, persönlich verantwortet.

Kein anonymes Tool: Richtlinie, Abrechnung und Nachweis verantworten die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
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Dr. Martin Pilz
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Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
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Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet die Reisekostenrichtlinie und die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte — inklusive gemischt veranlasster Reisen.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Abrechnung — Pauschalen, Kürzung, Dreimonatsfrist, Pauschalversteuerung und der Großbuchstabe M.

Dr. Jeannine Dinnebier
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Dr. Jeannine Dinnebier
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Formuliert die arbeitsrechtlichen Zuordnungsklauseln — und verteidigt gegen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung.

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Ob Reisekostenrichtlinie, Dreimonatsfrist oder eine bereits beanstandete Abrechnung — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Situation ein und sagt Ihnen, was steuerfrei erstattbar ist — und was die Betreuung zum Festpreis kostet.

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Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Abrechnung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen bestimmen, wann Reisekosten entstehen, wie hoch die Pauschalen sind, wann gekürzt wird und was der Arbeitgeber bescheinigen muss. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 9 Abs. 4 EStG

Erste Tätigkeitsstätte

Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist; fehlt eine Zuordnung, entscheiden arbeitstägliches Tätigwerden, zwei volle Tage je Woche oder ein Drittel der Arbeitszeit.

§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG

Höhe der Pauschalen

28 € für Kalendertage mit 24 Stunden Abwesenheit, jeweils 14 € für An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung sowie 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung.

§ 9 Abs. 4a S. 4 EStG

Mitternachtsregel

Bei einer über Nacht ausgeübten Tätigkeit ohne Übernachtung sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen und dem Kalendertag mit dem überwiegenden Anteil zuzuordnen.

§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG

Auslandspauschalen

Für Tätigkeiten im Ausland gelten länderspezifische Pauschbeträge, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich bekanntgibt.

§ 9 Abs. 4a S. 6 und 7 EStG

Dreimonatsfrist

Satz 6 beschränkt den Abzug bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate; Satz 7 lässt die Frist nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu beginnen, unabhängig vom Anlass.

§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG

Kürzung bei Mahlzeiten

Die Pauschale ist um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen der für 24 Stunden geltenden Pauschale zu kürzen; ein vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt mindert die Kürzung.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit

Ansetzbar sind die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze des Bundesreisekostengesetzes — 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Kraftwagen, 0,20 € für andere motorbetriebene Fahrzeuge.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Entfernungspauschale

Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 € je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 € — je Arbeitstag nur einmal und unabhängig vom Verkehrsmittel.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

Doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen sind abziehbar, wenn ein eigener Hausstand mit finanzieller Beteiligung besteht; Unterkunftskosten höchstens 1.000 € monatlich, eine Familienheimfahrt je Woche.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a und 5b EStG

Übernachtung & Berufskraftfahrer

Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe abziehbar; Arbeitnehmer, die im Fahrzeug übernachten, können zusätzlich eine Pauschale von 9 € je Kalendertag ansetzen.

§ 3 Nr. 13 · Nr. 16 EStG

Steuerfreie Erstattung

Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen sowie Erstattungen privater Arbeitgeber bleiben steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigen.

§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG

Mahlzeiten & 60-€-Grenze

Vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellte Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, soweit ihr Preis 60 € nicht übersteigt; darüber liegt ein Belohnungsessen mit Ansatz des tatsächlichen Werts.

§ 40 Abs. 2 EStG

Pauschalversteuerung

Mahlzeiten können mit 25 % pauschal versteuert werden; ebenso Vergütungen für Verpflegung, soweit sie die Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen. Fahrtkostenerstattungen zur ersten Tätigkeitsstätte sind mit 15 % pauschalierbar.

§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG

Großbuchstabe M

In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe M zu vermerken, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG

Selbstständige

Für Unternehmer und Freiberufler gelten dieselben Pauschbeträge und dieselbe Dreimonatsfrist wie für Arbeitnehmer — der Abzug erfolgt als Betriebsausgabe.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG

Bewirtungskosten

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nur zu 70 % abziehbar und setzen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass voraus.

§ 5 Abs. 2 BRKG

Kilometersätze

Wegstreckenentschädigung von 0,30 € je Kilometer bei Kraftwagen und 0,20 € bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen — die Bezugsnorm für die steuerlichen Pauschalen.

R 9.4 bis R 9.11 LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

Konkretisieren Reisekostenbegriff, Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung und Reisenebenkosten — für die Finanzverwaltung bindend und damit die praktische Arbeitsgrundlage.

§ 1 Abs. 1 SvEV

Beitragsfreiheit

Steuerfreie Reisekostenerstattungen sind kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei; pauschal versteuerte Bezüge nur, wenn die Pauschalierung tatsächlich und spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durchgeführt wurde.

§ 28p · § 28g SGB IV

Betriebsprüfung der Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen mindestens alle vier Jahre eigenständig die Beitragspflicht; ein unterbliebener Beitragsabzug kann vom Arbeitnehmer nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume nachgeholt werden.

§ 42d EStG

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer; er und der Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner, in der Praxis wird der Arbeitgeber in Anspruch genommen.

§ 41 EStG · § 4 LStDV

Lohnkonto

Steuerfreie Reisekostenerstattungen sind im Lohnkonto getrennt nach Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aufzuzeichnen — ein Sammelbetrag genügt dem Nachweis nicht.

§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG · R 19.6 LStR

Sachbezüge & Aufmerksamkeiten

Sachbezüge bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € außer Ansatz; Aufmerksamkeiten wie Getränke und Gebäck zum Verzehr im Betrieb sind nach den Lohnsteuer-Richtlinien kein Arbeitslohn.

BFH · Großer Senat

Gemischt veranlasste Reisen

Aufwendungen für Reisen mit beruflichem und privatem Anteil sind nach einem objektiven Maßstab — regelmäßig den Zeitanteilen — aufzuteilen, sofern die Anteile trennbar sind; ein allgemeines Aufteilungsverbot besteht nicht.

VO (EG) 883/2004 · 987/2009

A1-Bescheinigung

Bei jeder Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ist die Zugehörigkeit zum deutschen Sozialversicherungssystem durch eine A1-Bescheinigung nachzuweisen — auch bei kurzen Dienstreisen.

§ 15 Abs. 1 UStG

Vorsteuerabzug

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, auf das Unternehmen lautende Rechnung; aus Verpflegungspauschalen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

§ 147 AO · GoBD

Aufbewahrung & Nachweis

Reisekostenunterlagen sind aufbewahrungspflichtig und müssen maschinell auswertbar vorgehalten werden; ein ersetzendes Scannen setzt eine Verfahrensdokumentation voraus.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Die Inlandspauschalen gelten unverändert seit 2020; Auslandspauschalen und amtliche Sachbezugswerte werden jährlich neu festgesetzt und sind für das jeweilige Jahr dem aktuellen BMF-Schreiben bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu entnehmen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Abrechnung erfolgt in der Lohnbuchhaltung. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zu Reisekosten wissen sollten.

Von der Pauschale bis zur Lohnsteuerprüfung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale im Inland? +
Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung 14 €. Bei mehrtägigen Reisen für An- und Abreisetag je 14 € — ohne Mindeststundenzahl — und für jeden vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit 28 €. Unter acht Stunden gibt es keine Pauschale, Fahrtkosten aber trotzdem. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a S. 3 EStG. Ihre konkrete Reise rechnet der Rechner oben aus.
Wie wird gekürzt, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt? +
Typisierend von der 28-€-Pauschale: 20 % für ein Frühstück = 5,60 €, jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen = 11,20 €. Das gilt auch an einem Tag, für den nur 14 € anzusetzen sind — die Pauschale kann dadurch auf null sinken, wird aber nie negativ. Ob die Mahlzeit tatsächlich gegessen wurde, ist unerheblich. Zahlt der Mitarbeiter ein Entgelt dafür, mindert das die Kürzung.
Zählt das Hotelfrühstück als gestellte Mahlzeit? +
Ja — sobald der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück bucht oder die Rechnung übernimmt, ist das Frühstück „auf Veranlassung des Arbeitgebers" gestellt und die Pauschale um 5,60 € zu kürzen. Das gilt auch, wenn im Preis nur „Übernachtung mit Frühstück" ohne Aufteilung steht. Dies ist die häufigste Feststellung der Lohnsteuer-Außenprüfung überhaupt — und weil sie systematisch auftritt, wird sie über alle Mitarbeiter und Jahre nachbelastet.
Was ist die erste Tätigkeitsstätte und warum ist sie so wichtig? +
Die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG). Dort gibt es keine Verpflegungspauschale, und Fahrten dorthin fallen nur unter die Entfernungspauschale. Reisekosten entstehen erst außerhalb. Fehlt eine schriftliche Zuordnung, greift die gesetzliche Auffangregel — arbeitstägliches Tätigwerden, zwei volle Tage pro Woche oder ein Drittel der Arbeitszeit. Die schriftliche Zuordnung im Arbeitsvertrag ist deshalb die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit im ganzen Reisekostenrecht.
Was besagt die Dreimonatsfrist? +
Verpflegungspauschalen gibt es bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für drei Monate (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG). Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist nach Satz 7 neu in Gang — der Grund ist unerheblich, auch Urlaub oder Krankheit zählen. Wird die Stätte an weniger als drei Tagen pro Woche aufgesucht, läuft die Frist gar nicht. Fahrt- und Übernachtungskosten sind nicht betroffen — sie bleiben unbegrenzt abrechenbar.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Dienstreisen? +
0,30 € je gefahrenem Kilometer beim eigenen Pkw, 0,20 € bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen. Maßgeblich sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer — bei 120 km einfach also 240 km. Nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die nur die einfache Entfernung ansetzt (0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab dem 21. km). Alternativ zur Pauschale können die tatsächlichen Fahrzeugkosten über einen individuellen Kilometersatz nachgewiesen werden.
Wann muss der Großbuchstabe M bescheinigt werden? +
Immer, wenn dem Arbeitnehmer während einer auswärtigen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit gestellt wurde (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG) — unabhängig davon, ob sie steuerfrei bleibt, ob gekürzt oder pauschal versteuert wird. Auch das Hotelfrühstück löst das M aus. Sein Fehlen ist eine formale Feststellung, die den Prüfer fast immer zur inhaltlichen Prüfung der gesamten Reisekostenabrechnung veranlasst.
Darf der Arbeitgeber mehr als die Pauschale erstatten? +
Ja, aber nicht steuerfrei. Bis zur doppelten Höhe der Pauschale kann der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG) — der Vorteil: Der Vorgang bleibt sozialversicherungsfrei. Was darüber hinausgeht, ist individuell als Arbeitslohn zu versteuern, mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bei einer 28-€-Pauschale sind also bis 56 € pauschalierungsfähig.
Kann ich die 20-€-Übernachtungspauschale als Arbeitnehmer ansetzen? +
Nein. Die Pauschale von 20 € je Nacht darf nur der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, wenn kein Einzelnachweis vorliegt. Als Werbungskosten in der eigenen Steuererklärung sind ausschließlich die tatsächlichen, belegten Übernachtungskosten abziehbar. Wer keinen Hotelbeleg hat, bekommt also nichts — anders als bei der Verpflegung, wo die Pauschale beiden Seiten offensteht.
Was gilt bei einer Nachtfahrt oder Nachtschicht? +
Dann greift die Mitternachtsregel des § 9 Abs. 4a S. 4 EStG: Bei einer Auswärtstätigkeit über Nacht ohne Übernachtung werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet und dem Kalendertag mit dem überwiegenden Anteil zugeordnet. Aus zwei Kalendertagen mit je sechs Stunden — die einzeln jeweils unter der Achtstundengrenze lägen — wird so ein Tag mit zwölf Stunden und damit 14 € statt null.
Gelten die Pauschalen auch für Selbstständige und Geschäftsführer? +
Ja, in identischer Höhe. Für Unternehmer und Freiberufler ist die Norm § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG, die ausdrücklich auf die Beträge des § 9 Abs. 4a EStG verweist — Höhe, Kürzung und Dreimonatsfrist sind dieselben, der Abzug erfolgt als Betriebsausgabe. Ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH ist Arbeitnehmer und rechnet nach § 9 ab; die GmbH kann ihm die Pauschalen steuerfrei erstatten. Wichtig: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer prüft die Betriebsprüfung zusätzlich die Fremdüblichkeit — überhöhte Erstattungen können eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Sind steuerfreie Reisekosten auch sozialversicherungsfrei? +
In der Regel ja — § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV nimmt steuerfreie Reisekostenerstattungen aus dem Arbeitsentgelt heraus, sie sind also beitragsfrei. Der Gleichlauf endet bei der Pauschalversteuerung: Pauschal versteuerte Beträge sind nur dann beitragsfrei, wenn die Pauschalierung tatsächlich durchgeführt und im Lohnkonto dokumentiert wurde — spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Wer erst in der Prüfung pauschaliert, spart die Lohnsteuer, bleibt aber beitragspflichtig.
Wer haftet, wenn die Abrechnung falsch war? +
Der Arbeitgeber — nach § 42d EStG haftet er für die einzubehaltende Lohnsteuer, gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitnehmer, in Anspruch genommen wird aber praktisch immer die Firma. Beim Sozialversicherungsbeitrag ist es schärfer: Nach § 28g SGB IV kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume nachträglich abziehen — alles Ältere trägt er endgültig selbst. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer persönlich nach §§ 69, 34 AO bei grober Fahrlässigkeit.
Was muss im Lohnkonto stehen? +
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV verlangt die Aufzeichnung der steuerfreien Erstattungen getrennt nach Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten — je Reise, nicht als Sammelbetrag. Ein pauschaler Posten „Reisekosten" genügt dem Nachweis nicht; der Prüfer kann die Steuerfreiheit dann insgesamt versagen. Ebenfalls ins Lohnkonto gehören der Großbuchstabe M und alle pauschal versteuerten Mahlzeiten.
Brauche ich für eine Dienstreise ins EU-Ausland eine A1-Bescheinigung? +
Ja — auch für einen eintägigen Kundentermin. Nach der VO (EG) 883/2004 ist bei jeder beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz die Zugehörigkeit zum deutschen Sozialversicherungssystem durch eine A1-Bescheinigung nachzuweisen; sie ist mitzuführen. Kontrollen finden statt, die Bußgelder sind je Land teils vierstellig. Bei längeren Einsätzen kommen Meldepflichten nach der Entsenderichtlinie und die Frage einer Betriebsstätte nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen hinzu.
Was gilt bei einer Reise, die beruflich und privat ist? +
Sie ist aufzuteilen. Der Große Senat des BFH hat das frühere Aufteilungsverbot aufgegeben: Bei trennbaren Anteilen sind die Kosten nach einem objektiven Maßstab — regelmäßig den Zeitanteilen — zu verteilen. Verpflegungspauschalen gibt es nur für die beruflichen Tage, ein verlängerter Aufenthalt am Zielort ist privat. Sind die Anteile untrennbar verwoben oder der berufliche Anlass völlig untergeordnet, bleibt der Abzug ganz versagt. Deshalb gehören Programm und Anlass in die Reiseakte, nicht nur die Belege.
Gibt es Verpflegungspauschalen bei Überstunden oder Wochenendarbeit? +
Nein. Voraussetzung ist immer eine Auswärtstätigkeit — eine Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wer lange im Betrieb arbeitet, ist nicht auswärts tätig; eine Verpflegungspauschale entsteht nicht. Möglich sind stattdessen Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR (Getränke, Gebäck), Mahlzeiten im Betrieb mit dem amtlichen Sachbezugswert oder ein Sachbezug innerhalb der 50-€-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG.
Was kostet die Betreuung bei OnlineBilanz? +
Ein erstes Gespräch mit Einordnung Ihrer Situation ist kostenlos. Reisekostenrichtlinie, Erfassungsformular, die monatliche Abrechnung im Lohnlauf und die Bescheinigung übernehmen wir zum transparenten Festpreis — abhängig von Mitarbeiterzahl und Reiseintensität, ohne Stundensatz. Die Aufarbeitung fehlerhafter Vorjahre und die Begleitung einer laufenden Lohnsteuer-Außenprüfung rechnen wir ebenfalls als Festpreis ab, nachdem wir den Umfang gesichtet haben.
Reisekosten · § 9 Abs. 4a EStG

Reisekosten abrechnen — steuerfrei und prüfungsfest.

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