Kleinunternehmer · § 19 UStG

Bin ich noch Kleinunternehmer?

Seit 2025 gelten neue Grenzen — und eine neue Härte: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr. Wird die zweite Grenze überschritten, endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel. Wer das übersieht, stellt monatelang falsche Rechnungen aus und schuldet die Steuer trotzdem. Rechnen Sie unten nach, wo Sie stehen — und ob sich der freiwillige Verzicht für Sie lohnt.

Grenzen laufend überwacht, nicht erst im Nachhinein Wechsel sauber begleitet, inklusive § 15a
25.000 €Vorjahresgrenze
100.000 €laufendes Jahr
WP & StBbegleiten den Wechsel
WP, StB & RA unter einem Dach
Festpreis · Buchhaltung & Grenzüberwachung
Kurz erklärt

Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat.

Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 19 UStG neu gefasst. Drei Änderungen entscheiden darüber, ob Sie noch Kleinunternehmer sind — und zwei davon sind schärfer als die alte Regelung.

01 · Neue Grenzen 25.000 € und 100.000 € Vorher 22.000 € und 50.000 €. Beide Werte sind jetzt Nettobeträge und werden bei unterjähriger Gründung nicht mehr hochgerechnet — der tatsächliche Umsatz zählt. § 19 Abs. 1 UStG
02 · Sofortiger Wegfall Kein Schonjahr mehr Früher galt die Befreiung bis zum Jahresende weiter. Jetzt endet sie mit dem Umsatz, der die 100.000 € überschreitet — und genau dieser Umsatz ist bereits in voller Höhe steuerpflichtig. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG
03 · Echte Befreiung Steuerfrei statt „nicht erhoben" Die Umsätze sind jetzt steuerfrei, nicht mehr nur „nicht erhoben". Das ändert die Formulierung auf der Rechnung — und öffnet die Tür zur EU-weiten Nutzung der Regelung. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
Vorjahr
max. 25.000 €
Laufendes Jahr
max. 100.000 €
Verzicht bindet
5 Jahre
Unser Part
überwachen & wechseln
Interaktiver Rechner

Der Kleinunternehmer-Grenzrechner.

Tragen Sie Ihren Vorjahresumsatz und den bisherigen Umsatz im laufenden Jahr ein. Der Rechner prüft beide Grenzen des § 19 UStG, zeigt Ihren Puffer bis zum Wechsel — und rechnet aus, ob sich der freiwillige Verzicht für Sie lohnt.

Status

Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahresumsatz — dann zählt allein die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr. Seit 2025 wird der Umsatz bei unterjähriger Gründung nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet.

Gesamtumsatz Vorjahr
Bisheriger Umsatz laufendes Jahr

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: alle steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Nicht mitzuzählen sind Verkäufe von Anlagevermögen — etwa der alte Firmenwagen.

Erwarteter Umsatz bis Jahresende (zusätzlich)

Damit prognostiziert der Rechner, ob Sie die Grenze im laufenden Jahr noch reißen — und wann.

Ihre Kunden sind überwiegend …

Der entscheidende Faktor beim Verzicht: B2B-Kunden ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab — für sie ändert sich nichts. Privatkunden zahlen den vollen Aufschlag.

Geplante Investitionen (netto, im Jahr)

Maschinen, Fahrzeug, Ladenausbau, Warenlager. Als Kleinunternehmer ist die darin enthaltene Vorsteuer verloren — bei Verzicht bekommen Sie sie erstattet.

Ihr Status nach § 19 UStG
Grenzauslastung
Vorjahr · Grenze 25.000 €
Laufendes Jahr · Grenze 100.000 €

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Der Rechner prüft die beiden Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG und stellt den Vorsteuervorteil eines Verzichts überschlägig dem Steueraufschlag auf B2C-Umsätze gegenüber. Nicht abgebildet sind: die exakte Abgrenzung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG im Einzelfall, differenzierte Steuersätze (7 % / 0 %), Umsätze mehrerer Betriebe desselben Unternehmers, Reverse-Charge-Bezüge, innergemeinschaftliche Erwerbe, die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Statuswechsel sowie die EU-Kleinunternehmerregelung. Ihre konkrete Entscheidung treffen wir gemeinsam.

Der gefährlichste Umsatz ist der, der die Grenze reißt. Stehen Sie bei 96.000 € und schreiben eine Rechnung über 8.000 €, ist diese gesamte Rechnung steuerpflichtig — nicht nur die 4.000 €, die über der Grenze liegen. Wer sie ohne Umsatzsteuer ausstellt, schuldet die 19 % trotzdem und muss sie aus der eigenen Marge tragen, wenn der Kunde nicht nachzahlt. Deshalb überwachen wir die Grenze laufend — nicht erst beim Jahresabschluss.

§ 19 Abs. 2 UStG

Was zum Gesamtumsatz zählt — und was nicht.

Die Grenze prüft sich nicht am Kontostand, sondern am Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG. Wer die falschen Positionen mitzählt, hält sich für steuerpflichtig, obwohl er es nicht ist — oder umgekehrt.

Zählt mit

In den Gesamtumsatz einzubeziehen
  • Alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) — unabhängig davon, ob 19 % oder 7 % gelten würden.
  • Unentgeltliche Wertabgaben — private Warenentnahmen und die private Nutzung betrieblicher Gegenstände zählen mit.
  • Anzahlungen und Vorauszahlungen, soweit sie im Kalenderjahr vereinnahmt wurden — Kleinunternehmer rechnen nach vereinnahmten Entgelten.
  • Umsätze aller Betriebe desselben Unternehmers. Wer ein Ladengeschäft und nebenher eine Beratung betreibt, muss zusammenrechnen — die Grenze gilt pro Person, nicht pro Betrieb.
  • Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug — etwa Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG).

Zählt nicht mit

Aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen
  • Verkauf von Anlagevermögen. Der Verkauf des alten Firmenwagens oder einer Maschine bleibt außen vor — sonst würde eine einmalige Veräußerung den Status kippen.
  • Die meisten Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug — Heilbehandlung, Wohnraumvermietung, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 8 ff. UStG).
  • Nicht steuerbare Vorgänge — echte Zuschüsse, Schadensersatz, Umsätze im Ausland und die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG).
  • Privates. Der Verkauf privater Gegenstände, Kapitalerträge und Vermietungseinkünfte außerhalb des Unternehmens bleiben unberücksichtigt.

Ein Unternehmer, ein Gesamtumsatz — auch bei mehreren Tätigkeiten. Die Kleinunternehmergrenze gilt für die Person des Unternehmers, nicht für den einzelnen Betrieb. Wer freiberuflich berät und daneben einen Onlineshop führt, addiert beide Umsätze. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn tatsächlich verschiedene Rechtsträger dahinterstehen — etwa eine GmbH neben dem Einzelunternehmen. Konstruktionen allein zur Umgehung der Grenze wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

§ 19 Abs. 3 UStG

Freiwillig verzichten — wann sich das rechnet.

Sie dürfen jederzeit auf die Befreiung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Die Entscheidung hängt nicht am Umsatz, sondern an zwei Fragen: Wer sind Ihre Kunden — und wie viel investieren Sie?

  • B2B-Kunden: Der Verzicht kostet Sie nichts. Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden holen sich die Umsatzsteuer zurück — für sie bleibt der Nettopreis gleich. Sie gewinnen den vollen Vorsteuerabzug, ohne einen Kunden zu verlieren.
  • B2C-Kunden: Der Verzicht kostet 19 % Marge — oder 19 % Preisaufschlag. Bei Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung ein echter Wettbewerbsvorteil, den man nicht leichtfertig aufgibt.
  • Hohe Anfangsinvestitionen kippen die Rechnung. Wer im ersten Jahr 40.000 € netto investiert, holt sich mit dem Verzicht 7.600 € Vorsteuer zurück. Das schlägt den Nachteil bei Privatkunden oft für mehrere Jahre.
  • Fünf Jahre Bindung — das ist die harte Grenze. Der Verzicht bindet Sie fünf Kalenderjahre; erst danach kann er mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Eine Fehlentscheidung wirkt also lange.
  • Der stille Verzicht. Wer Umsatzsteuer ausweist und Voranmeldungen abgibt, erklärt damit konkludent den Verzicht — auch ohne ausdrückliche Erklärung. Genau deshalb passieren die meisten ungewollten Statuswechsel aus Versehen.
Verzicht durchrechnen lassen Wir sagen Ihnen auch, wenn Sie besser Kleinunternehmer bleiben.
Bleiben oder verzichten?
Ihre SituationBleibenVerzichten
Nur B2B-KundenNachteilklar besser
Nur Privatkundenklar besser19 % teurer
Hohe InvestitionenVorsteuer wegErstattung
Wenig VorkosteneinfacherMehraufwand
Wachstum über 25 T €endet ohnehingleich sauber
Nebenberuflich, kleindeutlich besserunnötig
Der Verzicht ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärbar — also auch rückwirkend für das laufende oder ein bereits abgelaufenes Jahr, solange der Bescheid noch offen ist.
Was gilt — und was nicht

Ihre Pflichten als Kleinunternehmer.

Die Befreiung entbindet von der Umsatzsteuer — nicht von allem anderen. Diese Übersicht zeigt, was Sie trotzdem tun müssen:

PflichtGilt für Kleinunternehmer?NormWorauf zu achten ist
Umsatzsteuer ausweisen Nein — verboten § 19 Abs. 1 · § 14c Abs. 2 Wer trotzdem ausweist, schuldet den Betrag. Eine Berichtigung ist nur unter Auflagen möglich.
Hinweis auf der Rechnung Ja § 14 Abs. 4 Nr. 8 · § 34a UStDV Formulierung z. B.: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG."
Umsatzsteuer-Voranmeldung Nein § 19 Abs. 1 S. 4 UStG Ausnahme: bei Steuerschuld nach § 13b UStG, innergemeinschaftlichem Erwerb oder § 14c-Schuld.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung Nein (seit 2024) § 19 Abs. 1 S. 4 UStG Das Finanzamt kann sie dennoch anfordern — dann besteht Abgabepflicht.
Einkommensteuer & EÜR Ja § 4 Abs. 3 EStG · § 60 EStDV Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Gewinnermittlung und Steuererklärung bleiben unverändert Pflicht.
Gewerbesteuer Ja, ab Freibetrag § 11 Abs. 1 GewStG Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
Aufbewahrung von Rechnungen Ja § 14b UStG · § 147 AO Acht Jahre für Rechnungen; die allgemeinen Aufbewahrungsfristen der AO bleiben daneben bestehen.
E-Rechnung empfangen Ja § 14 Abs. 2 UStG Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können — nur vom Ausstellen sind sie befreit.
Reverse Charge beachten Ja § 13b Abs. 5 UStG Bei Leistungen ausländischer Anbieter — Software, Werbung, Cloud — schulden auch Kleinunternehmer die Steuer, ohne Vorsteuerabzug.

Reverse Charge ist die teuerste Falle für Kleinunternehmer. Wer Google Ads schaltet, Software aus Irland oder den USA bezieht oder einen ausländischen Freelancer beauftragt, wird nach § 13b Abs. 5 UStG zum Steuerschuldner — und muss dafür sogar eine Voranmeldung abgeben, obwohl er sonst keine abgibt. Anders als ein regelbesteuerter Unternehmer darf er die Steuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Aus 1.000 € Werbekosten werden so 1.190 € echte Kosten. Wer regelmäßig im Ausland einkauft, sollte den Verzicht ernsthaft prüfen.

Der Statuswechsel

Was beim Wechsel zur Regelbesteuerung passiert.

Ob freiwillig oder durch Überschreiten der Grenze — der Wechsel ist kein Schalter, sondern ein Ablauf mit Stichtagen und einem oft übersehenen Bonus: der Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten.

01

Der Kipppunkt

Mit dem Umsatz, der 100.000 € überschreitet, endet die Befreiung. Dieser Umsatz ist voll steuerpflichtig — vorherige bleiben steuerfrei.

§ 19 Abs. 1 S. 3
02

Rechnungen umstellen

Ab sofort mit Steuerausweis, Steuernummer und allen Angaben des § 14 UStG. Der Kleinunternehmer-Hinweis muss raus.

§ 14 Abs. 4
03

Voranmeldungen

Ab dem Wechsel sind Voranmeldungen abzugeben — im Jahr des Wechsels regelmäßig monatlich, bis eine Vorjahreszahllast vorliegt.

§ 18 Abs. 2
04

Vorsteuer nachholen

Für Wirtschaftsgüter, die Sie als Kleinunternehmer gekauft haben, gibt es anteilig Vorsteuer zurück — über zehn Jahre bei Immobilien, fünf bei beweglichen Gütern.

§ 15a Abs. 7
05

Altverträge prüfen

Enthält ein laufender Vertrag keine Umsatzsteuerklausel, gilt der vereinbarte Preis im Zweifel als Bruttopreis — die Steuer geht dann zu Ihren Lasten.

§ 10 Abs. 1
Rechenbeispiel · Überschreitung bei 96.000 €

Ein Auftrag über 8.000 € — und der Status kippt.

Ein Dienstleister steht Mitte November bei 96.000 € Jahresumsatz. Dann kommt ein Auftrag über 8.000 € netto herein.

Der Irrtum
760 €
Viele glauben, nur die 4.000 € über der Grenze seien steuerpflichtig — also 19 % darauf. Falsch.
Die Realität
1.520 €
Der gesamte Umsatz von 8.000 €, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig. 19 % auf 8.000 €.
Wenn nicht ausgewiesen
− 1.277 €
Wurde ohne Steuer fakturiert, wird aus den 8.000 € ein Bruttobetrag: 6.723 € netto plus 1.277 € Steuer — die Differenz zahlen Sie aus der Marge.

Der Unterschied entsteht in dem Moment, in dem die Rechnung rausgeht. Wer den Kipppunkt kennt, weist auf dieser Rechnung Umsatzsteuer aus und holt sie sich vom Kunden. Wer ihn übersieht, trägt sie selbst. Deshalb überwachen wir die Grenze monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird — nicht danach.

Über den Standardfall hinaus

Die Sonderfälle, die man kennen muss.

Sechs Konstellationen, in denen die Kleinunternehmerregelung anders wirkt, als man erwartet:

§ 19a UStG

EU-Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 lässt sich die Befreiung über ein besonderes Meldeverfahren beim BZSt auch in anderen EU-Staaten nutzen — bei unionsweitem Jahresumsatz bis 100.000 € und Einhaltung der nationalen Schwelle des jeweiligen Staats. Sie erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX" und melden vierteljährlich.

§ 14c Abs. 2 UStG

Versehentlicher Steuerausweis

Steht auf einer Kleinunternehmer-Rechnung Umsatzsteuer, wird sie geschuldet — auch ohne Berechtigung. Die Berichtigung setzt voraus, dass die Rechnung gegenüber dem Kunden korrigiert und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, der Kunde also keine Vorsteuer gezogen oder sie zurückgezahlt hat. Bei Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher hat der EuGH die Steuerschuld allerdings verneint.

§ 15a Abs. 7 UStG

Vorsteuerberichtigung beim Wechsel

Der Statuswechsel ist eine Verwendungsänderung. Wer als Kleinunternehmer eine Maschine gekauft hat und dann wechselt, bekommt anteilig Vorsteuer zurück — über den verbleibenden Berichtigungszeitraum von fünf Jahren, bei Immobilien zehn. Umgekehrt muss beim Wechsel in die Kleinunternehmerregelung zurückgezahlt werden.

§ 1a UStG

Erwerbsschwelle 12.500 €

Kaufen Sie Waren bei Unternehmern aus anderen EU-Staaten, gilt für Kleinunternehmer eine Erwerbsschwelle von 12.500 €: Darunter wird der innergemeinschaftliche Erwerb nicht besteuert, darüber schon — mit Meldepflicht und ohne Vorsteuerabzug.

§ 2 UStG · § 42 AO

Aufspaltung ist riskant

Die Grenze gilt pro Unternehmer, nicht pro Betrieb. Wer sein Geschäft künstlich auf Ehepartner oder mehrere Gesellschaften aufteilt, um zweimal unter der Grenze zu bleiben, riskiert die Einordnung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO — mit rückwirkender Zusammenrechnung.

§ 27 Abs. 38 UStG

Übergangsfall 2024/2025

Maßgeblich für die Anwendung ab 2025 ist der Umsatz des Jahres 2024 — gemessen an der neuen Grenze von 25.000 €. Wer 2024 zwischen 22.000 und 25.000 € lag und deshalb 2024 regelbesteuert war, kann 2025 wieder Kleinunternehmer werden — sofern kein Verzicht erklärt wurde, der noch bindet.

§ 18 Abs. 4a UStG

Wenn doch eine Meldung fällig wird

Schuldet ein Kleinunternehmer ausnahmsweise Steuer — § 13b, innergemeinschaftlicher Erwerb oder § 14c —, ist eine Voranmeldung nur für diesen Zeitraum abzugeben, bis zum 10. des Folgemonats. Es entsteht dadurch keine dauerhafte Meldepflicht und kein Vorsteuerabzug.

§ 4 Abs. 3 EStG · § 141 AO

Ertragsteuer läuft getrennt

§ 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Buchführungspflicht entsteht ertragsteuerlich erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO); darunter genügt die EiN-Überschussrechnung. Ein Kleinunternehmer kann also durchaus bilanzierungspflichtig sein — und umgekehrt.

§ 25a · § 24 UStG

Kombination mit anderen Regimen

Bei der Differenzbesteuerung (§ 25a) fließt für die Kleinunternehmergrenze die volle Einnahme ein, nicht nur die Marge — ein häufiger Irrtum im Gebrauchtwarenhandel. Land- und Forstwirte mit Durchschnittssätzen nach § 24 UStG sind von § 19 UStG grundsätzlich ausgenommen.

Der Wechsel ist keine Einbahnstraße — und das wird selten genutzt. Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, dürfen Sie für Wirtschaftsgüter, die Sie noch als Kleinunternehmer angeschafft haben, nach § 15a Abs. 7 UStG anteilig Vorsteuer nachholen. Beispiel: Ein 2024 für 30.000 € netto gekaufter Transporter (5.700 € Vorsteuer), Wechsel Anfang 2026 — für die verbleibenden drei Jahre des Fünfjahreszeitraums gibt es rund 3.420 € zurück. Diese Berichtigung muss aktiv beantragt werden; das Finanzamt weist nicht darauf hin.

Von der Gründung bis zur Rückkehr

Wie Sie den Status bekommen — und wieder verlieren.

Die Kleinunternehmerregelung wird nicht beantragt, sie gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist, was Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen — und was danach passiert.

SituationWas giltNormWas zu tun ist
Gründung im laufenden Jahr Kein Vorjahresumsatz — maßgeblich ist allein die Grenze von 100.000 € im Gründungsjahr. § 19 Abs. 1 UStG Seit 2025 keine Hochrechnung mehr auf zwölf Monate. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Anwendung erklären — oder dort bereits verzichten.
Zweites Jahr nach Gründung Jetzt greift die 25.000-€-Grenze — gemessen am tatsächlichen Umsatz des Gründungsjahres. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG Der häufigste Statusverlust überhaupt: Wer im ersten Jahr 30.000 € gemacht hat, ist im zweiten Jahr automatisch regelbesteuert.
Umsatz fällt wieder Sinkt der Umsatz unter 25.000 €, ist man ab dem Folgejahr wieder befreit — automatisch, ohne Antrag. § 19 Abs. 1 UStG Aber nur, wenn kein Verzicht erklärt wurde. Der bindet fünf Jahre und blockiert die Rückkehr.
Verzicht widerrufen Möglich frühestens nach fünf Kalenderjahren, mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres. § 19 Abs. 3 S. 3 UStG Der Widerruf muss spätestens bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres erklärt werden — diese Frist wird oft verpasst.
Nebenberuflich gestartet Auch nebenberufliche Tätigkeit begründet Unternehmereigenschaft — die Grenze gilt genauso. § 2 Abs. 1 UStG Der Arbeitslohn zählt nicht zum Gesamtumsatz. Wohl aber jede weitere selbstständige Tätigkeit derselben Person.
Betrieb aufgegeben Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar und zählt nicht zum Gesamtumsatz. § 1 Abs. 1a UStG Achtung bei Einzelveräußerungen: Der Verkauf einzelner Gegenstände des Umlaufvermögens zählt sehr wohl mit.

Das zweite Jahr ist gefährlicher als das erste. Im Gründungsjahr zählt nur die 100.000-€-Grenze — die reißt fast niemand. Im zweiten Jahr greift dann plötzlich die 25.000-€-Grenze, gemessen am Gründungsjahr. Wer im ersten Jahr gut gestartet ist, verliert den Status zum 1. Januar automatisch — ohne Bescheid, ohne Hinweis vom Finanzamt. Wer dann im Januar weiter ohne Umsatzsteuer fakturiert, produziert Monat für Monat falsche Rechnungen und schuldet die Steuer trotzdem.

Rückwirkend korrigieren · laufend überwachen

Auch wenn die Grenze längst gerissen ist.

Die meisten Mandanten merken es nicht im November, sondern im Mai des Folgejahres — beim Jahresabschluss. Dann liegen Monate mit Rechnungen ohne Steuerausweis hinter ihnen, und die Frage lautet: Wer zahlt die Umsatzsteuer jetzt? Häufig lässt sich beim Kunden nachfakturieren, oft ist eine Berichtigung nach § 153 AO nötig — und manchmal ist der Schaden kleiner als befürchtet.

  • Zeitpunkt exakt bestimmen — welcher Umsatz hat die Grenze gerissen, und war es wirklich Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG? Nicht selten liegt der Kipppunkt später als gedacht.
  • Nachfakturieren oder tragen — bei B2B-Kunden ist die Nachberechnung meist problemlos, weil sie die Vorsteuer ziehen. Bei Privatkunden prüfen wir, ob der Vertrag eine Nettopreisabrede enthält.
  • Berichtigen statt abwarten — die Anzeige nach § 153 AO ist Pflicht und schützt vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Gleichzeitig holen wir die Vorsteuer aus dem Zeitraum nach, die Ihnen ab dem Wechsel zusteht.
So gehen wir vor
SchrittErgebnis
1 · BestandsaufnahmeUmsätze sichtenkostenlos
2 · PrüfungGesamtumsatz § 19 Abs. 2Festpreis
3 · EntscheidungVerzicht sinnvoll?durchgerechnet
4 · Korrektur§ 153 AO & § 15arechtssicher
5 · LaufendGrenze monatlichüberwacht
Danach läuft Ihre Betreuung aus einer Hand weiter — Buchhaltung, Grenzüberwachung und Jahresabschluss zum Festpreis, mit Warnung vor dem kritischen Auftrag.
§ 19 UStG in Zahlen

Die Werte, die über Ihren Status entscheiden.

Grenzen, Fristen, Bindungen — alle überwachen wir laufend für Sie, nicht erst beim Jahresabschluss.

25 T €
Gesamtumsatz des Vorjahres — diese Grenze darf nicht überstiegen worden sein; seit 2025 als Nettowert und ohne Hochrechnung bei unterjähriger Gründung.
100 T €
Gesamtumsatz des laufenden Jahres — bei Überschreitung endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel.
5 Jahre
Bindung beim Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG — erst danach ist der Widerruf mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 19 Abs. 1 UStG — Steuerbefreiung, Grenzen von 25.000 € und 100.000 €, sofortiger Wegfall bei Überschreitung · § 19 Abs. 2 UStG — Definition des Gesamtumsatzes · § 19 Abs. 3 UStG — Verzicht und Fünfjahresbindung · § 19a UStG — besonderes Meldeverfahren für die EU-Kleinunternehmerregelung · § 34a UStDV — erleichterte Rechnungsangaben § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG — Hinweis auf die Steuerbefreiung · § 14c Abs. 2 UStG — unberechtigter Steuerausweis · § 15 UStG — Ausschluss des Vorsteuerabzugs · § 15a Abs. 7 UStG — Berichtigung beim Statuswechsel · § 13b Abs. 5 UStG — Steuerschuld auch für Kleinunternehmer · § 1a Abs. 3 UStG — Erwerbsschwelle 12.500 € · § 18 UStG — Meldepflichten · § 42 AO — Gestaltungsmissbrauch · § 153 AO — Berichtigungspflicht
So läuft es bei uns ab

Status geklärt, Grenze überwacht — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Sie nie versehentlich auf der falschen Seite der Grenze stehen — Ihr Aufwand: Belege hochladen. Den Rest machen wir:

Start

Status feststellen

Wir ermitteln Ihren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG für Vorjahr und laufendes Jahr — sauber abgegrenzt.

Sie · Zahlen § 19 Abs. 2
Entscheidung

Bleiben oder verzichten?

Wir rechnen Kundenstruktur und Investitionen durch und sagen Ihnen, was für Sie günstiger ist — mit Blick auf fünf Jahre.

Wir · Analyse § 19 Abs. 3
Umsetzung

Rechnungen & Erklärung

Korrekte Rechnungsvorlage mit dem richtigen Hinweis — oder, beim Verzicht, die Erklärung ans Finanzamt.

Wir · Umsetzung § 14 / § 34a UStDV
Laufend

Grenze im Blick

Wir überwachen Ihren Umsatz monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird.

Wir · Monitoring § 19 Abs. 1
Beim Wechsel

Sauber überleiten

Umstellung der Rechnungen, erste Voranmeldung und die Vorsteuernachholung nach § 15a — nichts bleibt liegen.

Wir · Übergang § 15a Abs. 7

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Grenzüberwachung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, fällt eine drohende Überschreitung sofort auf — nicht erst im Folgejahr.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Rechner beschleunigen die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:

01WirFester Ansprechpartner — Ihr Berater kennt Ihre Umsatzentwicklung und meldet sich, wenn es eng wird. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
02WirWirtschaftsprüfer im Haus — für die saubere Abgrenzung des Gesamtumsatzes und die Beurteilung, ob mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.
03WirRechtsanwältin im Team — für § 14c-Berichtigungen, Einspruch und die Abgrenzung von Berichtigung zu Selbstanzeige.

Sie werden vor jeder Weichenstellung informiert — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten Kleinunternehmer-Irrtümer.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

„Ich habe bis Jahresende Zeit" — falsch seit 2025. Die Befreiung endet mit dem Umsatz, der die 100.000 € reißt, und dieser Umsatz ist bereits voll steuerpflichtig.
Umsatzsteuer versehentlich ausgewiesen — etwa durch eine Vorlage aus dem Rechnungstool. Der Betrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Auslandsleistungen nicht gemeldet — Google Ads, Cloud, Software: Reverse Charge gilt auch für Kleinunternehmer, ohne Vorsteuerabzug.
Beim Wechsel § 15a vergessen — die anteilige Vorsteuer auf früher gekaufte Wirtschaftsgüter muss aktiv beantragt werden. Sonst bleibt Geld liegen.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: laufende Überwachung statt Jahresrückblick — genau das ist unser Job.

Status klären — bevor die Grenze Sie überrascht.

Festpreis statt StundensatzStatusprüfung, Verzichtsberechnung, laufende Buchhaltung und Grenzüberwachung zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Abgrenzung, Wechselbegleitung und § 14c-Berichtigung unter einem Dach.
Warnung vor dem KipppunktWir überwachen die Grenze monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird — nicht danach.
Ihr Team

Ihr Status, persönlich geprüft.

Kein anonymer Rechner: Ihre Grenzen überwachen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet die Abgrenzung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG — und die Beurteilung, ob mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Überwachung — monatlicher Abgleich mit den Grenzen, Verzichtsberechnung und die saubere Überleitung beim Wechsel.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die streitige Seite: § 14c-Berichtigungen, Einspruch gegen die Versagung des Status und die Abgrenzung von Berichtigung zu Selbstanzeige.

Kostenloses Erstgespräch

Unsicher, ob Sie noch Kleinunternehmer sind? Sprechen wir kurz.

Ob Gründung, Wachstum oder ein bereits gerissener Kipppunkt — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Situation ein und sagt Ihnen, was jetzt zu tun ist — und was die Betreuung zum Festpreis kostet.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

Ihr Erstgespräch zum Status.

Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen Umsätze, Kundenstruktur und Investitionen — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem Steuerberater.

  • 30 Minuten · Telefon oder Video
  • Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
  • Erste Einordnung: bleiben oder verzichten
  • Grenze bereits gerissen? Wir korrigieren sauber
Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Termin wählen

Verfügbare Tage

Verfügbare Zeiten · Tag wählen

Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Regelung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen bestimmen, wer Kleinunternehmer ist, wann der Status endet und welche Pflichten trotzdem bleiben. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 19 Abs. 1 UStG

Die Steuerbefreiung

Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt; bei Überschreitung endet die Befreiung sofort.

§ 19 Abs. 2 UStG

Gesamtumsatz

Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz.

§ 19 Abs. 3 UStG

Verzicht

Erklärbar bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung; bindet fünf Kalenderjahre und ist erst danach mit Wirkung zum Jahresbeginn widerrufbar.

§ 19a UStG

EU-Kleinunternehmer

Besonderes Meldeverfahren beim BZSt für die Nutzung der Befreiung in anderen Mitgliedstaaten bei unionsweitem Umsatz bis 100.000 €, mit Kleinunternehmer-IdNr. („-EX").

§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG

Hinweis auf die Befreiung

Statt Steuersatz und Steuerbetrag ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen — ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.

§ 34a UStDV

Erleichterte Rechnung

Seit 2025 gelten für Kleinunternehmer reduzierte Rechnungsanforderungen; eine E-Rechnungspflicht für ausgestellte Rechnungen besteht nicht.

§ 14c Abs. 2 UStG

Unberechtigter Steuerausweis

Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet den ausgewiesenen Betrag; die Berichtigung setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus.

§ 15 Abs. 1 UStG

Kein Vorsteuerabzug

Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen — die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen wird zum Kostenbestandteil.

§ 15a Abs. 7 UStG

Berichtigung beim Wechsel

Der Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung und zurück gilt als Änderung der Verhältnisse — mit anteiliger Nachholung oder Rückzahlung der Vorsteuer.

§ 13b Abs. 5 UStG

Reverse Charge gilt trotzdem

Auch Kleinunternehmer werden bei Bauleistungen und Leistungen ausländischer Unternehmer zum Steuerschuldner — ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

§ 1a Abs. 3 UStG

Erwerbsschwelle

Für innergemeinschaftliche Erwerbe gilt für Kleinunternehmer eine Schwelle von 12.500 €; darüber ist der Erwerb im Inland zu versteuern.

§ 18 Abs. 1 · Abs. 3 UStG

Meldepflichten

Kleinunternehmer geben grundsätzlich weder Voranmeldungen noch — seit 2024 — eine Jahreserklärung ab; das Finanzamt kann sie dennoch anfordern.

§ 14b UStG · § 147 AO

Aufbewahrung

Acht Jahre für Rechnungen; daneben gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung für Bücher, Belege und Geschäftsunterlagen.

§ 27 Abs. 38 UStG

Übergangsregelung

Für die Anwendung ab 2025 ist der Umsatz 2024 an der neuen Grenze von 25.000 € zu messen — eine Rückkehr in die Regelung ist dadurch möglich.

§ 18 Abs. 4a UStG

Meldung im Ausnahmefall

Bei Steuerschuld aus § 13b, innergemeinschaftlichem Erwerb oder § 14c ist eine Voranmeldung allein für diesen Zeitraum abzugeben — ohne dauerhafte Meldepflicht.

§ 141 AO · § 4 Abs. 3 EStG

Buchführung getrennt prüfen

Die ertragsteuerliche Buchführungspflicht beginnt bei 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — unabhängig vom umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerstatus.

§ 1 Abs. 1a UStG

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Übertragung eines ganzen Betriebs ist nicht steuerbar und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz.

§ 42 AO

Gestaltungsmissbrauch

Die künstliche Aufspaltung von Betrieben allein zur mehrfachen Nutzung der Grenze wird nicht anerkannt; die Umsätze werden zusammengerechnet.

§ 153 AO

Berichtigungspflicht

Wird nachträglich erkannt, dass die Grenze überschritten war, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung — Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO.

Art. 281–294 MwStSystRL

Europäische Grundlage

Die Kleinunternehmerregelung beruht auf der Sonderregelung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; die Reform 2025 setzt die Richtlinie (EU) 2020/285 um.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Grenzwerte, Fristen und Verwaltungsanweisungen ändern sich; die genannten Werte sind vereinfachte Richtgrößen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur Kleinunternehmerregelung wissen sollten.

Von den neuen Grenzen bis zum Wechsel. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Wie hoch sind die Grenzen seit 2025? +
Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überstiegen haben, und der Umsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht übersteigen. Beide Werte sind Nettobeträge und werden bei unterjähriger Gründung nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet. Vorher lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 €. Prüfen Sie Ihre Werte oben im Grenzrechner.
Was passiert, wenn ich die 100.000 € mitten im Jahr überschreite? +
Die Befreiung endet mit sofortiger Wirkung. Entscheidend: Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist bereits in voller Höhe steuerpflichtig — nicht nur der Teil oberhalb der Grenze und nicht erst der nächste Umsatz. Alle bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei. Ab dem Wechsel müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen abgeben, dürfen dafür aber Vorsteuer ziehen. Das Rechenbeispiel zeigt, was das konkret kostet.
Was zählt zum Gesamtumsatz? +
Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG umfasst alle steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Mitzuzählen sind auch unentgeltliche Wertabgaben, vereinnahmte Anzahlungen und die Umsätze aller Betriebe desselben Unternehmers. Nicht mitzuzählen sind Verkäufe von Anlagevermögen sowie die meisten Befreiungen ohne Vorsteuerabzug (Heilbehandlung, Wohnraumvermietung, Finanzdienstleistungen). Details unter Gesamtumsatz.
Lohnt sich der freiwillige Verzicht? +
Das entscheidet die Kundenstruktur, nicht der Umsatz. Bei überwiegend Firmenkunden kostet Sie der Verzicht nichts — die ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab —, und Sie gewinnen den vollen Vorsteuerabzug. Bei überwiegend Privatkunden verteuern Sie Ihr Angebot um 19 % oder verlieren Marge. Der zweite Faktor sind Investitionen: Wer 40.000 € netto investiert, holt sich 7.600 € Vorsteuer zurück. Achtung: Der Verzicht bindet fünf Kalenderjahre.
Wie muss meine Rechnung aussehen? +
Ohne Umsatzsteuerausweis und ohne Steuersatz, dafür mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung — etwa: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG." Seit 2025 gelten nach § 34a UStDV erleichterte Anforderungen. Wichtig: Weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, obwohl Sie ihn nicht berechnen durften — ein häufiger Fehler durch falsch eingestellte Rechnungsvorlagen.
Muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? +
Grundsätzlich nein. Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit, Voranmeldungen entfallen ohnehin. Ausnahmen: bei Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge), bei innergemeinschaftlichem Erwerb über der Schwelle, bei einer § 14c-Schuld — und immer dann, wenn das Finanzamt die Erklärung ausdrücklich anfordert. Die Einkommensteuererklärung und die Gewinnermittlung bleiben davon völlig unberührt.
Gilt die Regelung auch für meine EU-Kunden? +
Seit 1. Januar 2025 ja — über die EU-Kleinunternehmerregelung. Sie können die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen, wenn Ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt und Sie die nationale Schwelle des jeweiligen Staates einhalten. Dafür registrieren Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern und erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX"; gemeldet wird vierteljährlich.
Ich habe Google Ads gebucht — muss ich etwas melden? +
Ja. Bei Leistungen ausländischer Unternehmer — Onlinewerbung, Cloud-Dienste, Software-Abos, ausländische Freelancer — greift Reverse Charge nach § 13b UStG auch für Kleinunternehmer. Sie werden zum Steuerschuldner, müssen dafür eine Voranmeldung abgeben und dürfen die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aus 1.000 € Werbekosten werden damit 1.190 € echte Kosten. Wer viel im Ausland einkauft, sollte den Verzicht prüfen.
Kann ich mein Geschäft aufteilen, um unter der Grenze zu bleiben? +
Nein — die Grenze gilt für die Person des Unternehmers, nicht für den einzelnen Betrieb. Wer freiberuflich berät und daneben einen Shop betreibt, muss zusammenrechnen. Eine Trennung ist nur bei tatsächlich verschiedenen Rechtsträgern möglich, etwa einer GmbH neben dem Einzelunternehmen — und auch dann nur, wenn dafür wirtschaftliche Gründe bestehen. Reine Umgehungskonstruktionen wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und rechnet rückwirkend zusammen.
Bekomme ich beim Wechsel Vorsteuer zurück? +
Ja, und das wird oft übersehen. Der Statuswechsel gilt als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 7 UStG. Für Wirtschaftsgüter, die Sie noch als Kleinunternehmer angeschafft haben, holen Sie anteilig Vorsteuer nach — über den verbleibenden Berichtigungszeitraum von fünf Jahren bei beweglichen Gütern, zehn Jahren bei Immobilien. Beispiel: Transporter 2024 für 30.000 € netto, Wechsel 2026 — rund 3.420 € Erstattung. Das muss aktiv beantragt werden.
Ich habe im ersten Jahr 30.000 € gemacht — was passiert jetzt? +
Sie verlieren den Status zum 1. Januar des zweiten Jahres — automatisch, ohne Bescheid und ohne Hinweis vom Finanzamt. Im Gründungsjahr galt nur die 100.000-€-Grenze, im Folgejahr greift die 25.000-€-Grenze, gemessen am tatsächlichen Umsatz des ersten Jahres. Das ist der mit Abstand häufigste Statusverlust. Ab dem 1. Januar müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden — wer im Januar weiter ohne fakturiert, schuldet die Steuer trotzdem. Details unter Anmeldung.
Muss ich als Kleinunternehmer bilanzieren? +
Das sind zwei getrennte Fragen. § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Ob Sie bilanzieren müssen, richtet sich nach § 141 AO: Buchführungspflicht entsteht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — beides liegt weit über den Kleinunternehmergrenzen. Als Kleinunternehmer genügt Ihnen daher praktisch immer die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Kapitalgesellschaften bilanzieren dagegen immer — auch als Kleinunternehmer.
Kann ich nach dem Verzicht wieder zurück? +
Ja, aber erst nach fünf Kalenderjahren. Der Widerruf wirkt zum Beginn eines Kalenderjahres und muss bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres erklärt werden — diese Frist wird häufig verpasst. Voraussetzung ist zudem, dass Sie die Grenzen dann wieder einhalten. Denken Sie an die Kehrseite: Beim Wechsel zurück in die Kleinunternehmerregelung ist die Vorsteuer auf noch im Berichtigungszeitraum befindliche Wirtschaftsgüter nach § 15a UStG anteilig zurückzuzahlen.
Was kostet die Betreuung bei OnlineBilanz? +
Ein erstes Gespräch mit Statuseinschätzung ist kostenlos. Die laufende Buchhaltung mit monatlicher Grenzüberwachung übernehmen wir zum transparenten Festpreis — abhängig von Belegvolumen und Komplexität, ohne Stundensatz. Wechselbegleitung, Verzichtsberechnung und die Aufarbeitung überschrittener Vorjahre rechnen wir ebenfalls als Festpreis ab, nachdem wir den Umfang gesichtet haben.
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