Stiftung — dauerhaft wirken, sicher verwaltet.
Eine Stiftung bindet Vermögen dauerhaft an einen Zweck — als gemeinnützige Stiftung steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), als Familienstiftung zur Vermögensnachfolge. Seit der Stiftungsrechtsreform gelten die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich, ab 2026 kommt das Stiftungsregister. Entscheidend bleibt: das Grundstockvermögen erhalten, Erträge zweckgerecht verwenden und der Stiftungsaufsicht sauber Rechnung legen. Wir übernehmen Rechnungslegung, Mittelverwendung, § 60a-Feststellung und Freistellungsbescheid — GoBD-konform, auch rückwirkend, zum Festpreis.
Was eine Stiftung ist.
Eine Stiftung ist verselbständigtes Vermögen, das dauerhaft einem Zweck dient — ohne Eigentümer, ohne Mitglieder. Rechtsgrundlage sind die seit Juli 2023 bundeseinheitlichen §§ 80 ff. BGB. Drei Dinge sollten Sie kennen:
- Rechtsform
- rechtsfähige Stiftung
- Entstehung
- Anerkennung Land
- Register
- ab 2026 · e.S.
- Ertragsteuer
- im Zweck befreit
Die Stiftungsarten im Überblick.
„Stiftung“ ist ein Sammelbegriff. Welche Form passt, hängt von Zweck, Vermögen und dem Wunsch nach Verselbständigung ab — und entscheidet über die komplette steuerliche Behandlung:
Gemeinnützige Stiftung
§ 5 KStGder Klassiker · steuerbegünstigt
- Verfolgt steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51–68 AO) — befreit von KSt & GewSt, darf Spendenquittungen ausstellen.
- Strenge Mittelbindung & zeitnahe Verwendung — nichts fließt an den Stifter zurück.
Familienstiftung
steuerpflichtigVermögensnachfolge · nicht gemeinnützig
- Bündelt Familienvermögen generationenübergreifend, schützt vor Zersplitterung & versorgt Begünstigte.
- Voll steuerpflichtig und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer (ErbStG) — Gestaltung ist Pflicht.
Verbrauchsstiftung
auf ZeitVermögen wird aufgebraucht
- Darf ihr Vermögen samt Substanz über eine feste Zeit (mind. 10 Jahre) für den Zweck verbrauchen — hohe Wirkung.
- Endet mit dem Vermögen — keine Ewigkeit, der Verbrauchsplan muss sauber dokumentiert sein.
Treuhandstiftung
ab kleinunselbständig · über Treuhänder
- Keine Anerkennung & keine Aufsicht nötig — schnell, günstig und schon mit kleinerem Vermögen errichtbar.
- Keine eigene Rechtsperson — abhängig vom Treuhänder, geringere Verselbständigung.
Gemeinnützig oder Familienstiftung — das ist die Weichenstellung. Fast alles auf dieser Seite gilt der gemeinnützigen Stiftung: Steuerbefreiung, vier Sphären, zeitnahe Mittelverwendung. Die Familienstiftung ist steuerlich ein anderes Tier — sie ist voll körperschaftsteuerpflichtig, ihre Leistungen an Begünstigte werden wie Kapitaleinkünfte besteuert und alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an. Wir betreuen beide Formen — im Erstgespräch klären wir, welche zu Ihrem Ziel passt.
Grundstock erhalten, Erträge verwenden.
Hier liegt der Kern jeder Stiftungsrechnungslegung — und der Punkt, an dem Prüfungen ansetzen. Zwei Vermögensmassen müssen strikt getrennt bleiben:
Grundstockvermögen
erhaltendie Substanz · § 83c BGB
- Das eingebrachte und zugestiftete Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten — es darf grundsätzlich nicht verbraucht werden.
Erträge & Umschichtungsgewinne
verwendendie „Ernte“ · § 55 AO
- Zinsen, Dividenden & Mieten sind zeitnah für den Zweck zu verwenden — sie tragen die eigentliche Stiftungsarbeit.
Die Aufbauphase ist entschärft: § 62 Abs. 4 AO. Frisch gegründete Stiftungen dürfen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Jahren ihre Überschüsse ganz oder teilweise dem Vermögen zuführen, statt sie sofort auszugeben — so lässt sich in Ruhe eine tragfähige Ertragsbasis aufbauen. Danach greift die normale zeitnahe Mittelverwendung (§ 55), abgefedert durch die Rücklagen des § 62 AO (freie Rücklage, zweckgebundene Rücklage, Umschichtungsrücklage). Diese Rücklagen und die Vermögenserhaltung müssen in der Vermögensübersicht nachvollziehbar dokumentiert sein — genau das übernehmen wir.
Die vier Sphären — worüber die Steuer entscheidet.
Für die gemeinnützige Stiftung gilt dasselbe Sphärenmodell wie für jede steuerbegünstigte Körperschaft: Ob eine Einnahme steuerfrei ist, hängt davon ab, in welcher Sphäre sie anfällt.
Vom ideellen Bereich bis zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
So ordnet das Steuerrecht die Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung — jede Einnahme gehört in genau eine Sphäre, und danach richtet sich die Besteuerung:
Was gehört wohin? Typische Einnahmen einer Stiftung und ihre Sphäre — vereinfacht, der Einzelfall entscheidet:
Zuwendung ohne Gegenleistung — zeitnah für den Zweck zu verwenden, steuerfrei.
Zuwendung ins Grundstockvermögen — erhöht die Substanz dauerhaft, unterliegt nicht der zeitnahen Verwendung.
Erträge aus dem Stiftungsvermögen — steuerfrei und das Herzstück der Stiftungsfinanzierung.
Erträge aus Immobilien im Stiftungsvermögen — regelmäßig steuerfreie Vermögensverwaltung.
Leistungen, die den Satzungszweck unmittelbar verwirklichen — steuerbegünstigt, USt meist 7 %.
Rein wirtschaftliche Tätigkeit zur Mittelbeschaffung — steuerpflichtig oberhalb 45.000 €.
Eine Stiftung, die trägt.
Grundstock erhalten, Erträge zweckgerecht verwendet, Rücklagen dokumentiert und Rechnung gelegt für Aufsicht und Finanzamt — damit Ihr Freistellungsbescheid kommt und Ihre Stiftung dauerhaft wirkt. Alles aus einer Hand.
Satzung, Aufsicht & Rechnungslegung.
Die Stiftung steht unter staatlicher Aufsicht und muss dauerhaft nachweisen, dass sie den Stifterwillen erfüllt und ihr Vermögen erhält. Drei Säulen tragen das:
Stiftungsgeschäft & Zweck
Das Stiftungsgeschäft und die Satzung legen Zweck, Vermögen und Organe fest. Für die Gemeinnützigkeit müssen die Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten sein. Wir formulieren sie finanzamts- und aufsichtsfest.
Anerkennung, Aufsicht & e.S.
Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung an und führt die laufende Aufsicht. Ab 2026 kommt die Eintragung ins Stiftungsregister mit dem Zusatz e.S. Wir behalten Anmeldungen & Fristen im Blick.
Vermögensübersicht & Bericht
Die Stiftung legt jährlich Rechnung: Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht, aus der die Erhaltung des Grundstocks hervorgeht — oft mit Tätigkeitsbericht. Diese Nachweise erstellen wir GoBD-konform.
Die GoBD im Hintergrund. Auch wenn die Stiftung nicht immer nach HGB bilanziert, muss ihre Aufzeichnung den Grundsätzen der GoBD entsprechen: vollständige, zeitgerechte und unveränderbare Erfassung aller Geschäftsvorfälle, ein durchgehender Belegnachweis und eine nachvollziehbare Verfahrensdokumentation. Hinzu kommen die stiftungstypische Trennung von Grundstock und Erträgen sowie — bei der gemeinnützigen Stiftung — die getrennte Aufzeichnung der vier Sphären. Nur so lassen sich Vermögenserhaltung und Mittelverwendung gegenüber Aufsicht und Finanzamt belegen. Wir buchen GoBD-konform, damit Ihre Stiftung jeder Prüfung standhält.
Zuwendungsbestätigungen & Zustiftungen. Eine anerkannte gemeinnützige Stiftung darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen — für Spenden in die zeitnah zu verwendenden Mittel ebenso wie für Zustiftungen ins Grundstockvermögen. Für Zuwendungen in den Vermögensstock gilt spendenrechtlich ein besonders hoher Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1a EStG). Wer schuldhaft falsche Bestätigungen ausstellt, haftet nach § 10b EStG (Spendenhaftung). Wir richten einen sauberen Prozess ein, führen das nach § 50 EStDV nötige Verzeichnis und unterscheiden Spende und Zustiftung korrekt.
Satzung ändern, Stiftungen zusammenlegen, auflösen. Die Stiftungsrechtsreform hat auch die Grundlagenänderungen bundeseinheitlich geregelt: Eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Zulegung (Übertragung auf eine bestehende Stiftung) und Zusammenlegung (Verschmelzung zu einer neuen Stiftung) sowie die Aufhebung richten sich nach den §§ 85–87c BGB. Je stärker der Eingriff in den ursprünglichen Stifterwillen, desto höher die Hürde — eine Zweckänderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Steht bei Ihnen eine solche Änderung an, begleiten wir die steuerlichen Folgen und stimmen sie mit Aufsicht und Finanzamt ab.
Familienstiftung: So werden Ausschüttungen an Begünstigte besteuert. Erhalten die Destinatäre (Begünstigten) einer Familienstiftung wiederkehrende Leistungen, gelten diese beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und unterliegen der Kapitalertragsteuer — vergleichbar einer Gewinnausschüttung. Die Familienstiftung selbst ist zudem körperschaftsteuerpflichtig (mit einem Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG) und zahlt alle 30 Jahre Erbersatzsteuer. Wir erfassen Ausschüttungen korrekt, führen die Kapitalertragsteuer ab und planen die Erbersatzsteuer rechtzeitig ein.
Von der Errichtung zum Freistellungsbescheid.
Vier Schritte führen von der Idee zur anerkannten, steuerbegünstigten Stiftung — wir begleiten jeden davon:
Stiftungsgeschäft & Satzung
Wir strukturieren Zweck, Vermögen & Organe, formulieren die Satzung nach der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) und stimmen sie mit Stiftungsbehörde & Finanzamt ab.
Anerkennung & § 60a-Feststellung
Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung an; parallel beantragen wir die gesonderte Feststellung nach § 60a AO — die amtliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit.
Register & laufende Rechnungslegung
Wir melden zum Stiftungsregister (ab 2026) an, buchen getrennt nach Grundstock, Erträgen & Sphären und erstellen die Vermögensübersicht — alles im Mandanten-Portal.
Erklärung & Freistellungsbescheid
Wir erstellen KSt-/GewSt-Erklärung samt Anlage Gem und Mittelverwendungsrechnung. Das Finanzamt erteilt den Freistellungsbescheid — i. d. R. im Drei-Jahres-Turnus.
Auch rückwirkend in Ordnung gebracht.
Oft fällt erst bei der Aufsicht oder einer Betriebsprüfung auf, dass Grundstock und Erträge vermischt sind oder Nachweise fehlen. Genau dafür sind wir da:
Vermögen nicht getrennt
KorrekturGrundstock & Ertrag vermischt
- Wir bauen die Vermögensübersicht auf, trennen Substanz von Erträgen und weisen die Erhaltung des Grundstocks nach.
Sphären nicht getrennt
Aufarbeitungalles in einem Topf gebucht
- Wir buchen die betroffenen Jahre nach den vier Sphären neu und grenzen den wirtschaftlichen Betrieb sauber ab.
Errichtung & Register
Aufbauneu gründen oder anmelden
- Wir begleiten Errichtung, Anerkennung und die Anmeldung zum Stiftungsregister ab 2026.
Wechsel mit Altjahren
Übergabevon Kanzlei oder Treuhänder
- Wir übernehmen die Daten, arbeiten offene Jahre auf und sichern die Gemeinnützigkeit für die Zukunft.
Worauf sich diese Seite stützt.
Das Stiftungsrecht wurde 2023 bundeseinheitlich in das BGB überführt; hinzu kommen Landesstiftungsgesetze, das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung sowie Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und (bei Familienstiftungen) Erbschaftsteuer. Die relevanten Grundlagen, Rechtsstand Juli 2026:
Entstehung der Stiftung
Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähige Stiftung.
Vermögensausstattung
Übertragung des zugesagten Vermögens auf die Stiftung nach Anerkennung.
Vermögenserhaltung
Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten; grundsätzlich sind nur die Erträge zu verwenden.
Stiftungsregister ab 2026
Bundesweites Register beim Bundesamt für Justiz mit öffentlichem Glauben; Namenszusatz „e.S.“.
Aufsicht & Rechnungslegung
Ergänzen das BGB: Zuständigkeit der Stiftungsbehörde, Umfang von Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht.
Gemeinnützigkeitsrecht
Steuerbegünstigte Zwecke, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Mustersatzung, Zweckbetrieb & Feststellung (§ 60a).
Selbstlosigkeit & Mittel
Mittelbindung an den Zweck, keine Zuwendung an den Stifter, zeitnahe Mittelverwendung.
Rücklagen & Aufbauphase
Zulässige Rücklagen; Abs. 4 erlaubt Stiftungen in den ersten vier Jahren die Vermögenszuführung von Überschüssen.
Steuerbefreiung
Befreit die gemeinnützige Stiftung von KSt & GewSt, soweit sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Spenden & Zustiftungen
Spendenabzug, erhöhter Höchstbetrag für den Vermögensstock, Zuwendungsbestätigung & Spendenhaftung.
Erbersatzsteuer
Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer — der zentrale Steuerpunkt der nicht gemeinnützigen Stiftung.
Aufzeichnung & Abschluss
Ordnungsmäßige Aufzeichnung; HGB-Bilanzierung bei Handelsgewerbe oder freiwillig, sonst Einnahmen-/Ausgabenrechnung.
Ihre Stiftung sauber aufgestellt — sprechen wir.
Ist Ihre Satzung finanzamts- und aufsichtsfest, das Grundstockvermögen sauber getrennt und die Mittelverwendung dokumentiert? Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, schaut sich Ihre Situation an und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit dem Steuerberater.
Ihr Erstgespräch zur Stiftung.
Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen, ob Ihre Stiftung stiftungs- und gemeinnützigkeitsrechtlich sauber aufgestellt ist — und welche Schritte dafür nötig sind.
- 30 Minuten · Telefon oder Video
- Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
- Klarheit über Vermögen, Mittel & Sphären
- Für gemeinnützige Stiftung & Familienstiftung
Verfügbare Tage
Termin angefragt!
Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.
Was Sie zur Stiftung wissen sollten.
Von den Stiftungsarten über die Vermögenserhaltung bis zum neuen Register. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.
Was ist eine Stiftung? +
Gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung? +
Was heißt Erhaltung des Grundstockvermögens? +
Was ändert sich mit dem Stiftungsregister ab 2026? +
Gilt die zeitnahe Mittelverwendung auch für Stiftungen? +
Muss eine Stiftung bilanzieren? +
Was ist eine Treuhandstiftung? +
Können Sie eine bestehende Stiftung rückwirkend in Ordnung bringen? +
Ihre Stiftung — dauerhaft & sicher geführt.
Satzung finanzamts- und aufsichtsfest, Grundstockvermögen erhalten, Erträge zweckgerecht verwendet und Rechnung gelegt für Aufsicht und Finanzamt — damit Ihr Freistellungsbescheid kommt und Ihre Stiftung über Generationen wirkt. Alles aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ein kostenloses Erstgespräch zeigt, wo Ihre Stiftung steht und was zu tun ist.

