Degressive Abschreibung: 30 % AfA durch den Investitionsbooster nutzen
Der Investitionsbooster reaktiviert die degressive Abschreibung in bisher ungekannter Stärke: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG einen jährlichen Abschreibungssatz von bis zu 30 Prozent – maximal das Dreifache der linearen AfA. Das schafft erhebliche Liquiditäts- und Steuervorteile, die Geschäftsführer von GmbH und UG jetzt systematisch einplanen sollten.
Kurzantwort
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ermöglicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder hergestellt werden, einen jährlichen AfA-Satz von bis zu 30 Prozent (maximal das Dreifache der linearen AfA) vom jeweiligen Restbuchwert. Der Satz wird jedes Jahr auf den sinkenden Buchwert angewendet, wodurch in den frühen Jahren hohe Abschreibungsbeträge entstehen und die Steuerlast unmittelbar gesenkt wird. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit zulässig und rechnerisch optimal, sobald die lineare Rate den degressiven Betrag übersteigt.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: Investitionsbooster und § 7 Abs. 2 EStG
- Zeitliche Regelungen 2020–2027: Übersicht aller Phasen
- Funktionsweise und Formel: geometrisch-degressiv berechnen
- Vollständiges Rechenbeispiel für eine GmbH (Tabelle)
- Optimaler Wechsel zur linearen AfA
- Vergleich: linear vs. degressiv (Liquiditäts- und Steuerstundungseffekt)
- Kombination mit Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG
- Handelsrecht, Monatsgenauigkeit und GWG-Abgrenzung
Rechtsgrundlage: Investitionsbooster und § 7 Abs. 2 EStG
Mit dem sogenannten Investitionsbooster (Steuerfortentwicklungsgesetz, Bundesgesetzblatt 2025) hat der Gesetzgeber § 7 Abs. 2 EStG erneut deutlich verschärft: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft oder hergestellt werden, darf die degressive AfA mit einem Satz von bis zu 30 Prozent, höchstens jedoch dem Dreifachen der linearen AfA, vorgenommen werden. Maßgeblich ist dabei stets der zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandene Restbuchwert.
Wichtige Einschränkung: Nur bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gilt ausschließlich für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also typischerweise Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software. Für Gebäude existiert eine eigenständige degressive Regelung in § 7 Abs. 5a EStG, die in einem separaten Artikel dieses Clusters ausführlich behandelt wird. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Patente) können grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 EStG linear abgeschrieben werden, nicht jedoch degressiv nach Abs. 2.
Die zeitliche Befristung ist gesetzlich festgelegt: Die Neuregelung gilt für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 1. Juli 2025. Eine explizite Endbefristung für diese Phase wurde bislang nicht normiert; der Gesetzgeber behält sich jedoch vor, die Regelung erneut auslaufen zu lassen – wie schon in der Vergangenheit. Geschäftsführer sollten Investitionsentscheidungen daher zeitnah dokumentieren und steuerlich absichern.
Zeitliche Regelungen 2020–2027: Übersicht aller Phasen
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter hatte seit 2020 mehrere gesetzliche Phasen mit unterschiedlichen Sätzen. Die folgende Tabelle schafft Übersicht für alle relevanten Anschaffungszeiträume – wichtig für die Bearbeitung von Steuererklärungen älterer Jahrgänge wie auch für aktuelle Planungszwecke:
| Anschaffungs-/Herstellungszeitraum | Gesetzliche Grundlage | Max. degressiver Satz | Max. Vielfaches der linearen AfA | Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 1.1.2020 – 31.12.2021 | § 7 Abs. 2 EStG a. F. (Corona-Konjunkturpaket) | 25 % | 2,5-fach | Corona-Konjunkturpaket |
| 1.1.2022 – 31.12.2022 | – | entfallen | – | Auslaufen der Regelung |
| 1.1.2023 – 31.12.2023 | – | entfallen | – | Kein Anspruch |
| 1.4.2024 – 31.12.2024 | § 7 Abs. 2 EStG (Wachstumschancengesetz) | 20 % | 2-fach | Wachstumschancengesetz |
| 1.1.2025 – 30.6.2025 | § 7 Abs. 2 EStG (Wachstumschancengesetz) | 20 % | 2-fach | Weitergeltung Wachstumschancengesetz |
| ab 1.7.2025 | § 7 Abs. 2 EStG (Investitionsbooster) | 30 % | 3-fach | Investitionsbooster / Steuerfortentwicklungsgesetz |
Achtung für Wirtschaftsjahre 2022 und 2023: In diesen Jahren existierte keine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. Anschaffungen aus diesen Perioden können nur linear abgeschrieben werden. Eine nachträgliche Umstellung auf die degressive Methode ist steuerrechtlich ausgeschlossen.
Funktionsweise und Formel: geometrisch-degressiv berechnen
Geometrisch-degressiv vs. arithmetisch-degressiv
Im betriebswirtschaftlichen Schrifttum werden zwei Varianten der degressiven Abschreibung unterschieden:
- Geometrisch-degressive Abschreibung: Der Abschreibungsbetrag ergibt sich aus einem konstanten Prozentsatz, der jährlich auf den jeweils verbleibenden Restbuchwert angewendet wird. Die absoluten Beträge sinken von Jahr zu Jahr.
- Arithmetisch-degressive Abschreibung (Digitale AfA): Die Abschreibungsbeträge sinken in gleichmäßigen absoluten Stufen (z. B. 5.000 €, 4.000 €, 3.000 € …). Diese Methode ist steuerrechtlich in Deutschland nicht anerkannt.
Steuerlich relevant ist ausschließlich die geometrisch-degressive Abschreibung. Wenn im Steuerrecht von „degressiver AfA“ gesprochen wird, ist stets diese Variante gemeint.
Die Formel im Detail
Die Berechnung der degressiven Abschreibung folgt dieser Logik:
| Größe | Formel / Erläuterung |
|---|---|
| Linearer AfA-Satz | 100 % ÷ Nutzungsdauer (Jahre) |
| Max. degressiver Satz | min(3 × linearer Satz; 30 %) |
| AfA-Betrag Jahr 1 | Anschaffungskosten × degressiver Satz × (Monate/12) |
| AfA-Betrag Folgejahre | Restbuchwert (Vorjahresende) × degressiver Satz |
| Restbuchwert | Vorjahres-Restbuchwert − AfA-Betrag des laufenden Jahres |
Wichtig: Die AfA wird stets auf den Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres angewendet, nicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten. Im Jahr der Anschaffung gilt Monatsgenauigkeit (siehe Abschnitt Handelsrecht).
Vollständiges Rechenbeispiel für eine GmbH (Tabelle)
Die Müller Maschinenbau GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) schafft am 1. August 2025 eine CNC-Fräsmaschine für 100.000 EUR (netto) an. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle beträgt 10 Jahre.
Schritt 1 – Satzermittlung:
Linearer Satz: 100 % ÷ 10 = 10 %
3-facher linearer Satz: 30 % → entspricht genau dem gesetzlichen Maximum → degressiver Satz: 30 %
Schritt 2 – Anschaffungsjahr 2025 (Monatsregel):
Anschaffung August 2025 → verbleibende Monate: August bis Dezember = 5 Monate
AfA 2025 = 100.000 € × 30 % × 5/12 = 12.500 €
Ab 2026 wird der volle Satz auf den Restbuchwert des Vorjahresendes angewendet. Der optimale Wechselzeitpunkt zur linearen AfA (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer) wird in der Tabelle ausgewiesen:
| Jahr | Restbuchwert Jahresbeginn (€) | Degressive AfA 30 % (€) | Lineare AfA auf RBW (€) | Restbuchwert Jahresende (€) | Wechsel sinnvoll? |
|---|---|---|---|---|---|
| 2025 | 100.000 | 12.500 (5/12) | – | 87.500 | Nein |
| 2026 | 87.500 | 26.250 | 87.500 ÷ 9,42* = 9.288 | 61.250 | Nein |
| 2027 | 61.250 | 18.375 | 61.250 ÷ 8,42 = 7.274 | 42.875 | Nein |
| 2028 | 42.875 | 12.863 | 42.875 ÷ 7,42 = 5.778 | 30.012 | Nein |
| 2029 | 30.012 | 9.004 | 30.012 ÷ 6,42 = 4.675 | 21.008 | Nein |
| 2030 | 21.008 | 6.302 | 21.008 ÷ 5,42 = 3.877 | 14.706 | Nein |
| 2031 | 14.706 | 4.412 | 14.706 ÷ 4,42 = 3.328 | 10.294 | Nein |
| 2032 | 10.294 | 3.088 | 10.294 ÷ 3,42 = 3.010 | – | Wechsel! (knapp) |
| 2033 | 7.206 | – (linear) | 7.206 ÷ 2,42 = 2.978 | 4.228 | Linear fortführen |
| 2034 | 4.228 | – | 4.228 ÷ 1,42 = 2.978 | 1.250 | Linear fortführen |
| 2035 | 1.250 | – | 1.250 | 0 | Linear fortführen |
* Restnutzungsdauer in Jahren einschließlich des laufenden Jahres, unter Berücksichtigung der anteiligen Nutzung im Anschaffungsjahr 2025 (5/12 Jahr). Die genauen Restnutzungsdauern sind kaufmännisch zu runden.
Optimaler Wechsel zur linearen AfA
Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist steuerrechtlich jederzeit zulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der umgekehrte Weg – von linear zu degressiv – ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung für die degressive Methode muss also bereits im Jahr der Anschaffung getroffen werden.
Der optimale Wechselzeitpunkt ergibt sich aus einem einfachen Vergleich:
Wechselregel
Wechsle zur linearen AfA, wenn gilt:
Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer > Restbuchwert × degressiver Satz
Vereinfacht: Der lineare Betrag übersteigt den degressiven Betrag erstmals dann, wenn der verbleibende Prozentsatz der Restnutzungsdauer (100 % ÷ Restjahre) größer ist als der degressive Satz (hier 30 %). Bei 30 % degressiver AfA ist dies der Fall, wenn die Restnutzungsdauer auf weniger als 3,33 Jahre gesunken ist (100 % ÷ 30 % = 3,33 Jahre).
Im obigen Beispiel der Müller Maschinenbau GmbH liegt der rechnerische Schnittpunkt ca. im Jahr 2032. Ab 2033 wird auf die lineare Methode gewechselt. Der Restbuchwert am Wechselzeitpunkt wird gleichmäßig auf die verbleibenden Nutzungsjahre verteilt. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich; der Wechsel gilt stets für das gesamte Wirtschaftsjahr.
Vergleich: linear vs. degressiv (Liquiditäts- und Steuerstundungseffekt)
Am Beispiel der CNC-Maschine (100.000 EUR, 10 Jahre, KSt + SolZ ca. 15,825 %, GewSt ca. 14 %, Gesamtbelastung ca. 30 %) zeigt sich der Steuerstundungseffekt:
| Jahr | AfA linear (€) | AfA degressiv (€) | Mehraufwand degressiv (€) | Steuerstundungseffekt ca. 30 % (€) |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 4.167 | 12.500 | 8.333 | 2.500 |
| 2026 | 10.000 | 26.250 | 16.250 | 4.875 |
| 2027 | 10.000 | 18.375 | 8.375 | 2.513 |
| 2028 | 10.000 | 12.863 | 2.863 | 859 |
| 2029 | 10.000 | 9.004 | –996 | –299 (Umkehrung) |
Der Stundungseffekt kehrt sich in späteren Jahren um – die Gesamtabschreibungssumme bleibt identisch (100.000 €). Der Vorteil liegt im Zinseffekt: Steuern werden in spätere Jahre verlagert, das freigesetzte Kapital kann interim reinvestiert werden. Bei einem Kalkulationszinssatz von 5 % ergibt sich über die Laufzeit ein Barwertvorteil der degressiven gegenüber der linearen AfA von typischerweise 3–7 % der Anschaffungskosten.
Für die strategische Unternehmensplanung und den Jahresabschluss ist dieser Liquiditätsvorteil besonders in der Investitionshochlaufphase bedeutsam.
Kombination mit Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG
Ein besonders wirksames Instrument ergibt sich aus der Kombination der degressiven AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Für kleine und mittlere Betriebe (Gewinn des Vorjahres max. 200.000 EUR) erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine zusätzliche Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten – und zwar kumulativ zur regulären degressiven AfA.
Kombinations-Effekt im ersten Jahr
Bei Anschaffungskosten von 100.000 € können im Anschaffungsjahr 2025 (volle 12 Monate angenommen) bis zu 50.000 € steuerlich geltend gemacht werden: 30.000 € degressive AfA + 20.000 € Sonderabschreibung § 7g. Dies entspricht einem Sofortabzug von 50 % der Investitionssumme. Die Sonderabschreibung ist auf die gesamte 5-Jahres-Frist verteilt anwendbar. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum Investitionsabzugsbetrag (IAB).
Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Für GmbH ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, sofern kein verdeckter Nutzungsvorteil an Gesellschafter gewährt wird.
Handelsrecht, Monatsgenauigkeit und GWG-Abgrenzung
Degressive Abschreibung im Handelsrecht
Handelsrechtlich (HGB) ist die degressive Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB zulässig, wenn sie planmäßig und begründet ist. Die handelsrechtliche Abschreibung muss jedoch dem tatsächlichen Wertverzehr entsprechen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit technischem Verschleiß in den frühen Nutzungsjahren (z. B. Fahrzeuge, EDV) ist die degressive Methode handelsrechtlich gut begründbar.
Wichtig für GmbH: Da das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) nach wie vor gilt, führt eine in der Handelsbilanz gewählte degressive AfA grundsätzlich auch steuerlich zur Maßgeblichkeit – sofern steuerrechtlich keine abweichenden Wahlrechte genutzt werden. Steuerliche Wahlrechte wie die degressive AfA können in der Steuerbilanz jedoch auch dann ausgeübt werden, wenn die Handelsbilanz eine andere Methode wählt (umgekehrte Maßgeblichkeit ist seit dem BilMoG 2009 aufgehoben). Handelsbilanz und Steuerbilanz können insofern abweichende Abschreibungsmethoden ausweisen.
Monatsgenauigkeit im Anschaffungsjahr
Im Jahr der Anschaffung wird die AfA monatsgenau berechnet: Nur die vollen Monate ab dem Monat der Anschaffung werden berücksichtigt. Ein Wirtschaftsgut, das im August 2025 angeschafft wird, wird für 5 Monate (August bis Dezember) abgeschrieben. Die Halbjahresregelung (wie sie ältere Fassungen kannten) gilt nicht mehr; maßgeblich ist der genaue Anschaffungsmonat.
Abschreibungen auf Sachanlagen 12.500 €
an Maschinen 12.500 €
Abgrenzung zu GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 800 EUR netto können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Für diese Wirtschaftsgüter stellt sich die Frage der degressiven AfA nicht – der Sofortabzug ist vorteilhafter. Bei Wirtschaftsgütern zwischen 800 EUR und 1.000 EUR (netto) besteht die Poolabschreibungsoption nach § 6 Abs. 2a EStG. Die degressive AfA ist erst für Wirtschaftsgüter ab einem Wert oberhalb der GWG-Grenzen relevant. Mehr zur GWG-Behandlung finden Sie in unserem gesonderten Artikel zu geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Checkliste: Degressive AfA korrekt anwenden
- Wirtschaftsgut ist beweglich, abnutzbar und Anlagevermögen (keine Gebäude, kein Umlaufvermögen)
- Anschaffung oder Herstellung ab 1. Juli 2025 (bei früheren Anschaffungen: maßgeblicher Satz aus Übersichtstabelle oben)
- Degressiver Satz korrekt ermittelt: min(3 × linearer Satz; 30 %)
- Im Anschaffungsjahr: AfA monatsgenau berechnen (volle Monate ab Anschaffungsmonat)
- AfA-Methode in der Anlagenbuchhaltung dokumentieren und im Jahresabschluss angeben
- Optimalen Wechselzeitpunkt zur linearen AfA jährlich prüfen
- Kombination mit § 7g Abs. 5 prüfen (Sonderabschreibung bei KMU)
- GWG-Grenze (800 EUR netto) vorab prüfen – ggf. Sofortabzug vorteilhafter
- Handelsbilanzielle Begründung für degressive Methode dokumentieren (§ 253 Abs. 3 HGB)
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Fazit: Degressive Abschreibung als strategisches Instrument
Die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent ist durch den Investitionsbooster ab dem 1. Juli 2025 das stärkste steuerliche Abschreibungsinstrument für bewegliche Wirtschaftsgüter seit Jahrzehnten. GmbH-Geschäftsführer sollten anstehende Investitionen bewusst in den Zeitraum ab Juli 2025 legen, um den maximalen Stundungseffekt auszuschöpfen. Die Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann den steuerlichen Sofortabzug auf bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten steigern. Entscheidend ist die korrekte Dokumentation der Abschreibungsmethode – sowohl in der Steuerbilanz als auch im Jahresabschluss nach HGB. Der optimale Wechsel zur linearen AfA sollte jährlich geprüft und im richtigen Moment konsequent vollzogen werden.
30 %
Maximaler degressiver AfA-Satz ab 1.7.2025
50 %
Sofortabzug im 1. Jahr (degressive AfA + § 7g Abs. 5)
Häufig gestellte Fragen
Was ist degressive Abschreibung und wie unterscheidet sie sich von der linearen AfA?
Bei der degressiven Abschreibung wird jährlich ein fester Prozentsatz auf den sinkenden Restbuchwert angewendet. Die absoluten Abschreibungsbeträge sinken dadurch von Jahr zu Jahr. Bei der linearen AfA wird hingegen jährlich ein gleichbleibender Betrag (Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer) abgeschrieben. Die degressive Methode führt in frühen Jahren zu höheren Abzügen und damit zu einem Liquiditäts- und Steuerstundungsvorteil.
Welcher degressive AfA-Satz gilt für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025?
Ab dem 1. Juli 2025 gilt durch den Investitionsbooster (Steuerfortentwicklungsgesetz) ein maximaler degressiver Satz von 30 Prozent, höchstens jedoch das Dreifache des linearen Satzes (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren (linearer Satz 10 %) wäre das Dreifache 30 %, was genau dem gesetzlichen Maximum entspricht.
Kann ich jederzeit von der degressiven zur linearen AfA wechseln?
Ja. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist gemäß § 7 Abs. 3 EStG jederzeit zulässig. Der umgekehrte Weg – von der linearen zur degressiven Methode – ist hingegen ausgeschlossen. Der Wechsel ist sinnvoll, wenn der lineare Betrag (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer) den degressiven Betrag übersteigt.
Gilt die degressive AfA auch für Gebäude?
Nein, § 7 Abs. 2 EStG gilt ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für Gebäude existiert eine eigenständige degressive Regelung in § 7 Abs. 5a EStG, die gesonderte Voraussetzungen und Sätze vorsieht und in einem separaten Artikel behandelt wird.
Kann die degressive AfA mit der Sonderabschreibung nach § 7g kombiniert werden?
Ja. Kleine und mittlere Betriebe mit einem Vorjahresgewinn bis 200.000 EUR können die degressive AfA (bis 30 %) mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (bis 20 %) kombinieren. Im Anschaffungsjahr kann so ein Gesamtabzug von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten erzielt werden.
Ist die degressive Abschreibung auch in der Handelsbilanz zulässig?
Ja, wenn sie planmäßig und begründbar ist (§ 253 Abs. 3 HGB). Seit dem BilMoG 2009 ist die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben; Handels- und Steuerbilanz können unterschiedliche Abschreibungsmethoden ausweisen. Die handelsrechtliche Wahl der degressiven Methode sollte dokumentiert werden.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


