Wohin der Gewinn geht — rechtssicher beschlossen.
Der Beschluss ist das Bindeglied zwischen fertigem Jahresabschluss und dem Geld auf dem Konto der Gesellschafter. Der kooperierende Steuerberater rechnet beide Wege durch, formuliert Beschluss und Protokoll und übernimmt im Mandat die Kapitalertragsteuer-Anmeldung — fristgerecht am Tag des Zuflusses.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Was der Beschluss regelt.
Er entscheidet, wohin der Jahresüberschuss fließt: an die Gesellschafter, in eine Rücklage oder auf neue Rechnung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
Erst wird der Jahresabschluss festgestellt, dann die Verwendung beschlossen — zwei getrennte Beschlüsse, meist in derselben Versammlung. Eine Ausschüttung löst Kapitalertragsteuer aus, und die Frist läuft ab Geschäftsjahresende (§ 42a GmbHG).
Ausschütten, thesaurieren — oder mischen.
Jede dieser Optionen hat ihre eigenen steuerlichen Folgen und Konsequenzen. In der betrieblichen Praxis ist eine Mischung daraus meist der übliche Regelfall.
Ausschüttung
Der Gewinn wird quotal nach Anteilen verteilt und ausgezahlt — mit Kapitalertragsteuer von 25 % plus Soli (§ 29 GmbHG).
Thesaurierung
Der Gewinn bleibt im Unternehmen und wird auf neue Rechnung vorgetragen. Keine Kapitalertragsteuer, auf GmbH-Ebene bleibt es bei rund 30 %.
Gewinnrücklage
Gezielt zurückgelegt, etwa für Investitionen, und getrennt ausgewiesen (§ 272 HGB). Bei der UG kommt die gesetzliche Rücklage von 25 % hinzu.
Mischung
Ein Teil ausgeschüttet, der Rest im Unternehmen. Verlangt eine saubere Formulierung der Beträge im Beschluss.
Mehrere Gesellschafter können abweichend von ihrer Quote ausschütten — etwa 70/30 bei 50/50-Anteilen. Der BFH erkennt das an, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche einstimmig beschlossen wird. Sauber abgebildet ist das ein wirksamer Hebel, sonst droht der vGA-Vorwurf.
Was die Ausschüttung wirklich kostet.
Ob und wie viel ausgeschüttet wird, ist vor allem eine Steuerfrage. Drei Punkte entscheiden.
| Punkt | Was gilt | Wert | Norm |
|---|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | Die GmbH behält ein, meldet an und führt ab: 25 % plus 5,5 % Soli darauf | 26,375 % | §§ 43, 43a EStG |
| Beim Gesellschafter | Privatperson abgeltend, auf Antrag Teileinkünfteverfahren | abgeltend | § 32d EStG |
| Anteile im Betriebsvermögen | Hält eine Kapitalgesellschaft mindestens 10 % der Anteile, bleibt die Ausschüttung zu 95 % steuerfrei (darunter voll steuerpflichtig) | 95 % frei | § 8b KStG |
| Zufluss | Für die Kapitalertragsteuer am im Beschluss bestimmten Auszahlungstag, sonst am Tag nach dem Beschluss; beim beherrschenden Gesellschafter bereits mit Beschlussfassung | Beschluss | § 44 Abs. 2 · § 11 EStG |
| Thesaurierung | Keine Kapitalertragsteuer; die Belastung endet bei Körperschaft- und Gewerbesteuer | ≈ 30 % | § 23 KStG |
Als beherrschender Gesellschafter gilt Ihr Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer ist bei Gewinnausschüttungen am Tag des Zuflusses anzumelden und abzuführen (§ 44 Abs. 1 S. 5, § 45a EStG) — auch wenn noch nichts ausgezahlt wurde, und ohne Schonfrist. Wird im Beschluss kein Auszahlungstag bestimmt, gilt bei allen Gesellschaftern der Tag nach dem Beschluss. Ein ausdrücklicher Auszahlungstag schafft Planungssicherheit.
Was in einen wirksamen Beschluss gehört.
Vier Bausteine machen ihn gesellschaftsrechtlich haltbar und steuerlich klar. Fehlt einer, wird er angreifbar.
| Baustein | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Basis | Bezug auf den festgestellten Jahresabschluss, Geschäftsjahr und zu verwendender Überschuss |
| Verwendung | Wie viel ausgeschüttet, vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt wird — auf den Euro genau |
| Fälligkeit | Wann die Ausschüttung fällig ist; entscheidend für Zufluss und Anmeldung |
| Form | Ort, Datum, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis und Unterschriften |
Der reine Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht notariell zu beurkunden, anders als eine Satzungsänderung. Eine bestimmte Form schreibt das GmbH-Gesetz nicht vor, schriftlich festhalten sollte man ihn dennoch: Das Finanzamt verlangt ihn als Nachweis der Ausschüttung, und in der Betriebsprüfung ist er der Beleg gegen den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
Die vier teuersten Fehler.
Alle vier lassen sich vermeiden, wenn Abschluss, Beschluss und Anmeldung gemeinsam vorbereitet werden.
Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer schon mit dem Beschluss fällig.
Ohne wirksamen Beschluss droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Wird mehr ausgeschüttet, als das Stammkapital zulässt, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31).
Ohne festgestellten Abschluss ist auch der Verwendungsbeschluss angreifbar.
Vom Abschluss zum Beschluss.
Vier Schritte insgesamt, jeder mit eigenen Anforderungen — fachlich begleitet vom kooperierenden Steuerberater.
Jahresabschluss feststellen
Die Gesellschafterversammlung stellt den Abschluss fest — Grundlage für alles Weitere.
Ausschüttbaren Betrag prüfen
Unter Beachtung der Kapitalerhaltung (§ 30) und der Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).
Fassen und protokollieren
Der kooperierende Steuerberater formuliert Beschluss und Protokoll samt Auszahlungstag und Aufteilung je Gesellschafter.
Kapitalertragsteuer anmelden
Am Tag des Zuflusses elektronisch ans Finanzamt, mit Einbehalt und Abführung — durch den beauftragten Steuerberater oder die Gesellschaft.
Mit dem Jahresabschluss stellt das Portal die Frage nach der Ergebnisverwendung; im vereinbarten Umfang rechnet der kooperierende Steuerberater die Varianten, legt den Beschlussentwurf vor und meldet die Kapitalertragsteuer an.
Fehlende Beschlüsse sauber nachholen.
Gerade bei kleinen GmbHs fehlt der Beschluss für zurückliegende Jahre oft ganz. Das lässt sich nachholen — mit dem tatsächlichen Datum der Beschlussfassung, nicht rückdatiert. Je früher, desto besser.
Der Beschluss wird mit aktuellem Datum nachgeholt; das Protokoll dokumentiert offen, dass er nachträglich gefasst wurde.
Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, prüft der kooperierende Steuerberater; nachträglich heilen lässt sie sich nicht immer.
Die Anmeldung holt der kooperierende Steuerberater im Mandat nach und übernimmt die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Der beauftragte Steuerberater sichtet Beschlüsse und Anmeldungen der Vorjahre und schließt die Lücken; künftig kommt der Beschlussentwurf mit dem Abschluss. Die Vollmacht erteilen Sie dem Steuerberater.
Die Werte, die jeden Beschluss bestimmen.
Frist, Steuersatz und Anmeldezeitpunkt — die drei Werte, auf die es ankommt.
Beschlussfrist
Acht Monate ab Geschäftsjahresende (§ 42a Abs. 2 GmbHG); kleine Gesellschaften nach § 267 HGB haben elf Monate.
Frist8 MonateKapitalertragsteuer
25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, von der GmbH einzubehalten und abzuführen (§§ 43, 43a EStG).
Effektiv26,375 %Anmeldefrist
Am Tag des Zuflusses elektronisch anzumelden und abzuführen — ohne Auszahlungstag im Beschluss am Tag danach, beim beherrschenden Gesellschafter ab Beschlussfassung.
Fälligam ZuflusstagWas zum Ergebnisverwendungsbeschluss gefragt wird.
Was ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss?
Wer fasst den Beschluss und mit welcher Mehrheit?
Bis wann muss der Beschluss gefasst werden?
Welche Steuern fallen bei einer Ausschüttung an?
Wann gilt eine Ausschüttung als zugeflossen?
Was ist die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG?
Was ist der Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Können wir abweichend von den Anteilen ausschütten?
Können wir einen fehlenden Beschluss nachträglich erstellen?
Ihre Gewinnverwendung, fachlich verantwortet.
Beauftragen Sie Beschluss oder Anmeldung, übernehmen sie diese kooperierenden Berufsträger namentlich und mit eigener Berufshaftung.
Verantwortet als kooperierender Berufsträger bei Beauftragung den ausschüttungsfähigen Betrag, § 30 GmbHG und die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB.
fabian.klement@onlinebilanz.deRechnet als kooperierender Steuerberater Ausschüttung und Thesaurierung durch, formuliert den Beschluss und übernimmt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat Satzungsfragen, disquotale Ausschüttungen und strittige Beschlüsse.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deWorauf sich diese Seite stützt.
Gewinnverwendung, gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit, gesetzliche Frist und Kapitalertragsteuer im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Rechenbeispiel ist vereinfacht und illustrativ. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Gewinnverwendung bespricht der beauftragte Steuerberater im Mandat.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier