Für Kapitalgesellschaften · Beschluss nach § 29, § 46 GmbHG

Gewinnverwendung — Gewinn richtig verwenden.

Der Jahresabschluss steht — jetzt entscheidet die Gesellschafterversammlung, was mit dem Gewinn passiert: ausschütten, thesaurieren oder in Rücklagen einstellen. Diese Entscheidung ist nicht nur Formsache. Sie gehört gesetzlich zwingend beschlossen (§ 29, § 46 Nr. 1 GmbHG), löst bei einer Ausschüttung Kapitalertragsteuer aus und muss die Kapitalerhaltung wahren. Wir formulieren den Beschluss rechtssicher, prüfen den ausschüttungsfähigen Betrag und übernehmen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung gleich mit — auch rückwirkend für zurückliegende Jahre, zum Festpreis.

Beschluss + Protokoll + KapSt-Anmeldung aus einer Hand Fehlender Beschluss? Wir holen ihn rechtssicher nach
§ 29 GmbHGErgebnisverwendung
8 MonateBeschlussfrist (§ 42a)
26,375 %KapSt + Soli
WP & StB erstellen Ihren Beschluss
Festpreis · inkl. KapSt-Anmeldung
Kurz erklärt

Was der Ergebnisverwendungsbeschluss regelt.

Er ist das Bindeglied zwischen fertigem Jahresabschluss und dem Geld auf dem Konto der Gesellschafter. Drei Dinge sollten Sie kennen:

01 · Wer Die Gesellschafter Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG) — nicht die Geschäftsführung. § 46 Nr. 1
02 · Was Drei Wege Ausschütten, thesaurieren (Gewinnvortrag) oder in Rücklagen einstellen — auch als Mischung. § 29 GmbHG
03 · Folge Steuer & Frist Ausschüttung löst Kapitalertragsteuer aus; Beschluss binnen 8 Monaten (§ 42a GmbHG). § 43 EStG
Zuständig
Gesellschafter­versammlung
Voraussetzung
festgestellter Abschluss
Frist
8 (bzw. 11) Monate
Unser Part
Beschluss + KapSt
Drei Wege für den Gewinn

Ausschütten, thesaurieren — oder mischen.

Der Beschluss legt fest, wohin der Jahresüberschuss fließt. Jede Option hat eigene steuerliche und betriebswirtschaftliche Folgen. Die drei Grundformen — plus die Mischung, die in der Praxis am häufigsten ist:

Ausschüttung

an die Gesellschafter

offene Gewinnausschüttung · § 29 GmbHG

  • Der Gewinn wird — i. d. R. quotal nach Anteilen — an die Gesellschafter verteilt und ausgezahlt.
  • Löst Kapitalertragsteuer 25 % + Soli aus — anzumelden & abzuführen.

Thesaurierung

Gewinnvortrag

Vortrag auf neue Rechnung

  • Der Gewinn bleibt im Unternehmen — stärkt Eigenkapital & Liquidität, keine Kapitalertragsteuer.
  • Auf GmbH-Ebene bereits mit KSt & GewSt belastet (rund 30 %).

Gewinnrücklage

§ 272 HGB

Einstellung in andere Gewinnrücklagen

  • Gewinn wird gezielt zurückgelegt — z. B. für Investitionen; getrennt vom laufenden Vortrag ausgewiesen.
  • Bei UG zusätzlich gesetzliche Rücklage (25 % des Überschusses) zu beachten (§ 5a GmbHG).

Mischung

Praxisfall

Teilausschüttung + Teilthesaurierung

  • Ein Teil wird ausgeschüttet (z. B. für die private Steuerlast), der Rest bleibt zur Stärkung im Unternehmen.
  • Erfordert eine saubere Formulierung der Beträge im Beschluss — sonst Streit & Steuerrisiko.

Reihenfolge beachten: Zuerst wird der Jahresabschluss festgestellt (§ 46 Nr. 1 GmbHG), erst danach über die Ergebnisverwendung beschlossen. Beides passiert meist in derselben Versammlung, sind aber zwei getrennte Beschlüsse. Fehlt die Feststellung, ist auch der Verwendungsbeschluss angreifbar — wir sorgen für die korrekte Abfolge und Dokumentation.

Sonderfall disquotale (inkongruente) Ausschüttung: Mehrere Gesellschafter können auch abweichend von ihrer Beteiligungsquote ausschütten — etwa 70/30 bei 50/50-Anteilen. Der BFH erkennt das steuerlich an, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche punktuell einstimmig beschlossen wird. Das ist ein wirksamer Gestaltungshebel (z. B. wenn ein Gesellschafter Liquidität braucht, der andere thesaurieren will), muss aber sauber in Satzung und Beschluss abgebildet sein — sonst droht der vGA-Vorwurf. Wir prüfen die Zulässigkeit und formulieren den Beschluss passend.

Das Kernstück

Was die Ausschüttung wirklich kostet.

Ob und wie viel ausgeschüttet wird, ist vor allem eine Steuerfrage. Drei Punkte entscheiden — und genau hier beraten wir, statt nur ein Protokoll zu tippen:

Punkt 1 · Kapitalertragsteuer

25 % + Soli

Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Soli darauf ein (effektiv 26,375 %), meldet sie an und führt sie ab (§§ 43, 43a EStG).

Punkt 2 · Ebene Gesellschafter

Abgeltung oder § 8b

Privatperson: grundsätzlich abgeltend (bzw. Teileinkünfte auf Antrag). Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile: § 8b KStG (95 % steuerfrei).

Punkt 3 · Zufluss

Beschluss ≠ Auszahlung

Beim beherrschenden Gesellschafter gilt die Zuflussfiktion: schon mit Beschlussfassung zugeflossen — die KapSt ist dann sofort fällig.

Beispiel · 100.000 € ausschüttbarer Gewinn

Ausschütten oder im Unternehmen lassen?

Vereinfachtes Rechenbeispiel für einen Alleingesellschafter (Privatvermögen, Abgeltungsteuer, ohne Kirchensteuer) — illustrativ, keine individuelle Beratung:

Beschlossene Ausschüttung
100.000 €
Der von der GmbH bereits versteuerte Gewinn (nach KSt & GewSt), der ausgeschüttet werden soll.
Kapitalertragsteuer + Soli
− 26.375 €
25 % KapSt + 5,5 % Soli darauf. Die GmbH behält ein, meldet an und führt ans Finanzamt ab.
Netto beim Gesellschafter
≈ 73.625 €
Kommt beim Gesellschafter an — bei Abgeltungsteuer ist die Sache damit grundsätzlich erledigt.
AlternativeThesaurierung

Bleibt der Gewinn im Unternehmen, fällt keine Kapitalertragsteuer an — die Belastung endet zunächst bei KSt & GewSt auf GmbH-Ebene (rund 30 %). Ob Ausschüttung oder Thesaurierung günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation und dem Kapitalbedarf der GmbH ab. Wir rechnen beide Wege durch, bevor der Beschluss steht.

Die Zuflussfiktion ist die häufigste Falle. Als beherrschender Gesellschafter gilt Ihr Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen — nicht erst mit der Überweisung. Die Kapitalertragsteuer ist dann bis zum 10. Tag nach diesem Zufluss anzumelden und abzuführen, auch wenn Sie sich das Geld noch gar nicht ausgezahlt haben. Wer das übersieht, riskiert Verspätungsfolgen. Über eine Fälligkeitsklausel im Beschluss lässt sich der Zufluss steuern — wir formulieren ihn passend zu Ihrer Situation.

Ein Beschluss, der steuerlich sitzt.

Der Ergebnisverwendungsbeschluss ist Facharbeit: die richtige Option spart Steuern, die saubere Formulierung schützt in der Betriebsprüfung, und die fristgerechte KapSt-Anmeldung vermeidet Ärger mit dem Finanzamt. Wir übernehmen alles in einem Zug.

Option steuerlich durchgerechnet Beschluss rechtssicher formuliert KapSt angemeldet & abgeführt
Verwendung besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Der Inhalt

Was in einen wirksamen Beschluss gehört.

Ein Ergebnisverwendungsbeschluss ist mehr als ein Satz „Wir schütten aus". Damit er gesellschaftsrechtlich hält und steuerlich klar ist, gehören diese Angaben hinein:

Basis

Abschluss & Ergebnis

Bezug auf den festgestellten Jahresabschluss, das Geschäftsjahr und den zu verwendenden Jahresüberschuss / Bilanzgewinn.

Verwendung

Betrag & Aufteilung

Wie viel ausgeschüttet, vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt wird — auf den Euro genau, ggf. je Gesellschafter.

Fälligkeit

Auszahlungstag

Wann die Ausschüttung fällig ist — wichtig für den Zuflusszeitpunkt und die KapSt-Anmeldung (Fälligkeitsklausel).

Form

Protokoll & Unterschrift

Ort, Datum, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis, Unterschriften — bei der Ein-Personen-GmbH die Niederschrift (§ 48 Abs. 3).

Kein Notar nötig — aber Schriftform dringend empfohlen. Der reine Ergebnisverwendungsbeschluss ist grundsätzlich nicht notariell zu beurkunden (anders als etwa Satzungsänderungen). Trotzdem muss er schriftlich dokumentiert werden: Das Finanzamt verlangt den Beschluss als Nachweis für die Ausschüttung, und in der Betriebsprüfung ist er der Beleg gegen den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wir erstellen ein prüfungsfestes Protokoll.

So läuft es ab

Vom Abschluss zum Beschluss.

Vier Schritte führen vom fertigen Jahresabschluss zur sauber dokumentierten, korrekt versteuerten Gewinnverwendung — wir steuern jeden davon:

1

Jahresabschluss feststellen

Zunächst stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest (§ 46 Nr. 1 GmbHG) — Grundlage für alles Weitere. Frist: 8 Monate (kleine GmbH 11 Monate, § 42a).

§ 42a · 8 Monate
2

Ausschüttbaren Betrag prüfen

Wir prüfen, ob und wie viel ausschüttungsfähig ist — unter Beachtung von Stammkapitalerhaltung (§ 30) und Ausschüttungssperren (§ 268 Abs. 8 HGB).

§ 30 GmbHG
3

Beschluss fassen & protokollieren

Ausschütten, thesaurieren oder mischen — wir formulieren den Beschluss samt Protokoll rechtssicher, inkl. Fälligkeit und Aufteilung je Gesellschafter.

§ 29 GmbHG
4

KapSt anmelden & abführen

Bei Ausschüttung: Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. Tag nach Zufluss elektronisch ans Finanzamt, Einbehalt & Abführung — alles aus einer Hand.

bis 10. Tag
Als laufender Mandant müssen Sie an nichts denken. Wir stellen mit dem Jahresabschluss automatisch die Frage nach der Ergebnisverwendung, rechnen die steuerlich günstigste Variante, legen Ihnen den fertigen Beschluss vor und übernehmen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung fristgerecht. So bleibt kein Beschluss liegen und keine Frist offen.
Beschluss vergessen? Kein Problem.

Auch rückwirkend sauber dokumentiert.

Gerade bei kleinen GmbHs fehlt der Ergebnisverwendungsbeschluss für zurückliegende Jahre oft ganz — oder er wurde nie schriftlich festgehalten. Das lässt sich nachholen, bevor die Betriebsprüfung es bemerkt:

Beschluss fehlt komplett

nachholbar

kein Protokoll vorhanden

  • Wir rekonstruieren die Beschlusslage und erstellen das Protokoll rechtssicher nach.

Ausgezahlt, nie beschlossen

vGA-Risiko

Zahlung ohne Beschluss

  • Wir prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, und stellen die Vorgänge sauber.

KapSt nicht angemeldet

Frist

Anmeldung versäumt

  • Wir holen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach und kommunizieren mit dem Finanzamt.

Wechsel mit Altjahren

Übergabe

von der alten Kanzlei

  • Wir sichten Beschlüsse & Anmeldungen der Vorjahre und schließen Lücken.
Wechsel zu OnlineBilanz? Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei, prüfen die Beschlüsse und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen der letzten Jahre und rücken zurückliegende Vorgänge gerade — Sie unterschreiben nur einmal die Vollmacht.
Rechtsgrundlagen & Fundstellen

Worauf sich diese Seite stützt.

Transparenz gehört zur Beratung. Die wichtigsten Vorschriften rund um den Ergebnisverwendungsbeschluss — Rechtsstand Juli 2026:

§ 29 GmbHG

Ergebnisverwendung

Anspruch der Gesellschafter auf den Jahresüberschuss/Bilanzgewinn; Grundlage der Verwendungsentscheidung.

§ 46 Nr. 1 GmbHG

Zuständigkeit

Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses obliegen der Gesellschafterversammlung.

§ 42a Abs. 2 GmbHG

Frist

Beschluss binnen 8 Monaten (kleine Gesellschaften § 267 HGB: 11 Monate) des Folgejahres.

§§ 47, 48 GmbHG

Abstimmung

Stimmrecht je Euro Geschäftsanteil; Niederschrift bei der Ein-Personen-GmbH (§ 48 Abs. 3).

§§ 30, 31 GmbHG

Kapitalerhaltung

Auszahlungsverbot für das zur Stammkapitalerhaltung nötige Vermögen; Rückgewährpflicht bei Verstoß.

§ 268 Abs. 8 HGB

Ausschüttungssperre

Sperrt u. a. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände & aktive latente Steuern für die Ausschüttung.

§§ 43, 43a EStG

Kapitalertragsteuer

25 % KapSt zzgl. 5,5 % Soli; Einbehalt, Anmeldung & Abführung durch die GmbH bis zum 10. Tag nach Zufluss.

§ 8b KStG

Beteiligung im BV

Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei; bei natürlichen Personen ggf. Teileinkünfteverfahren.

§ 5a GmbHG

UG-Rücklage

Die UG (haftungsbeschränkt) muss 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen.

§ 27 KStG

Steuerliches Einlagekonto

Ausschüttungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) sind keine steuerpflichtigen Kapitalerträge — keine KapSt; erfordert aber die gesonderte Feststellung & korrekte Verwendungsreihenfolge.

§ 29 Abs. 3 GmbHG

Disquotale Ausschüttung

Vom quotalen Verteilungsschlüssel abweichende (inkongruente) Ausschüttung — vom BFH steuerlich anerkannt, wenn satzungsgemäß zulässig.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Gesellschafts- & Steuerrecht sowie die konkrete Satzung Ihrer GmbH können abweichen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Ergebnisverwendung klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
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Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
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Häufige Fragen

Was Sie zum Ergebnisverwendungsbeschluss wissen sollten.

Von der Beschlussfrist bis zur Kapitalertragsteuer. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss? +
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung darüber, was mit dem Jahresergebnis geschieht: ausschütten, thesaurieren (Gewinnvortrag) oder in Rücklagen einstellen. Rechtsgrundlage sind § 29 und § 46 Nr. 1 GmbHG. Ohne wirksamen Beschluss gibt es keinen fälligen Auszahlungsanspruch. Mehr unter Kurz erklärt.
Wer fasst den Beschluss und mit welcher Mehrheit? +
Die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1), grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; je Euro Geschäftsanteil eine Stimme (§ 47). Bei der Ein-Personen-GmbH beschließt der Alleingesellschafter allein und hält es in einer Niederschrift fest (§ 48 Abs. 3). Die Satzung kann abweichende Regeln vorsehen.
Bis wann muss der Beschluss gefasst werden? +
Innerhalb der ersten 8 Monate des Folgejahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG); bei kleinen Gesellschaften (§ 267 HGB) sind es 11 Monate. Voraussetzung ist der festgestellte Jahresabschluss — erst feststellen, dann über die Verwendung beschließen. Details unter Ablauf.
Welche Möglichkeiten der Ergebnisverwendung gibt es? +
Drei: Ausschüttung an die Gesellschafter, Thesaurierung (Gewinnvortrag) und Einstellung in Gewinnrücklagen — auch als Mischung. Die Wahl hat große steuerliche Folgen, weil eine Ausschüttung Kapitalertragsteuer auslöst. Mehr unter Die Optionen.
Welche Steuern fallen bei einer Ausschüttung an? +
25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soli darauf (effektiv 26,375 %), einzubehalten, anzumelden & abzuführen (§§ 43, 43a EStG). Bei Privatpersonen grundsätzlich abgeltend; hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, greift § 8b KStG. Beispielrechnung unter Steuer & Zufluss.
Wann gilt eine Ausschüttung als zugeflossen? +
Beim nicht beherrschenden Gesellschafter mit der tatsächlichen Zahlung. Beim beherrschenden Gesellschafter gilt die Zuflussfiktion: bereits mit Beschlussfassung, sofern die GmbH zahlungsfähig ist — dann ist die KapSt sofort fällig. Über eine Fälligkeitsklausel lässt sich der Zufluss steuern.
Wann fällt bei einer Ausschüttung keine Kapitalertragsteuer an (§ 27 KStG)? +
Wenn die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) finanziert wird — einer Einlagenrückgewähr. Dann erhalten die Gesellschafter nur ihre früher geleistete Einlage (z. B. aus der Kapitalrücklage) zurück; das ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag, es fällt insoweit keine KapSt an. Voraussetzung ist die gesonderte Feststellung des Einlagekontos und die richtige Verwendungsreihenfolge (zuerst der ausschüttbare Gewinn, erst der übersteigende Betrag mindert das Konto). Wir prüfen das und stellen es korrekt fest.
Was ist die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG? +
Das zur Stammkapitalerhaltung nötige Vermögen darf nicht ausgezahlt werden; zu Unrecht Ausgezahltes ist zurückzugewähren (§ 31). Zusätzlich sperrt § 268 Abs. 8 HGB bestimmte Beträge. Vor jeder Ausschüttung prüfen wir den ausschüttungsfähigen Betrag.
Was ist der Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung? +
Der Beschluss regelt die offene Ausschüttung — sauber beschlossen und steuerlich klar. Eine vGA liegt vor, wenn ohne Beschluss Vorteile zufließen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (z. B. überhöhte Vergütung). Ein sauberer Beschluss ist der Schutz gegen den vGA-Vorwurf in der Prüfung.
Können wir abweichend von den Anteilen ausschütten (disquotal)? +
Ja — eine disquotale (inkongruente) Ausschüttung, die vom Beteiligungsverhältnis abweicht (z. B. 70/30 bei 50/50-Anteilen), ist möglich und wird vom BFH steuerlich anerkannt, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche punktuell einstimmig beschlossen wird. Das ist ein nützlicher Gestaltungshebel, wenn ein Gesellschafter Liquidität braucht und der andere thesaurieren will. Wichtig ist die saubere Abbildung in Satzung und Beschluss — sonst droht der vGA-Vorwurf. Wir prüfen die Zulässigkeit für Ihre GmbH.
Können wir einen fehlenden Beschluss nachträglich erstellen? +
Ja. Fehlt für ein zurückliegendes Jahr der Beschluss, rekonstruieren wir die Beschlusslage, erstellen das Protokoll rechtssicher und holen die ggf. offene Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach. Auch beim Wechsel prüfen wir die Vorjahre. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
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