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Ergebnisverwendungsbeschluss · § 29 GmbHG

Wohin der Gewinn geht — rechtssicher beschlossen.

Ausschütten, thesaurieren oder mischen.

Der Beschluss ist das Bindeglied zwischen fertigem Jahresabschluss und dem Geld auf dem Konto der Gesellschafter. Der kooperierende Steuerberater rechnet beide Wege durch, formuliert Beschluss und Protokoll und übernimmt im Mandat die Kapitalertragsteuer-Anmeldung — fristgerecht am Tag des Zuflusses.

◆Fehlende Beschlüsse lassen sich nachholen — mit aktuellem Datum, Vorlagen im Portal◆Umfang laut Angebot
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Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine Dinnebier
In Kooperation mitFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
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Kurz erklärt

Was der Beschluss regelt.

Er entscheidet, wohin der Jahresüberschuss fließt: an die Gesellschafter, in eine Rücklage oder auf neue Rechnung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG).

Erst wird der Jahresabschluss festgestellt, dann die Verwendung beschlossen — zwei getrennte Beschlüsse, meist in derselben Versammlung. Eine Ausschüttung löst Kapitalertragsteuer aus, und die Frist läuft ab Geschäftsjahresende (§ 42a GmbHG).

Gesellschafter
ZuständigDie Versammlung entscheidet, nicht der Geschäftsführer.
8 Monate
FristKleine Gesellschaften haben elf.
26,375 %
AusschüttungKapitalertragsteuer samt Soli.
Zuflusstag
AnmeldungAm Tag des Zuflusses, elektronisch.
Drei Wege für den Gewinn

Ausschütten, thesaurieren — oder mischen.

Jede dieser Optionen hat ihre eigenen steuerlichen Folgen und Konsequenzen. In der betrieblichen Praxis ist eine Mischung daraus meist der übliche Regelfall.

Ausschüttung

Der Gewinn wird quotal nach Anteilen verteilt und ausgezahlt — mit Kapitalertragsteuer von 25 % plus Soli (§ 29 GmbHG).

Thesaurierung

Der Gewinn bleibt im Unternehmen und wird auf neue Rechnung vorgetragen. Keine Kapitalertragsteuer, auf GmbH-Ebene bleibt es bei rund 30 %.

Gewinnrücklage

Gezielt zurückgelegt, etwa für Investitionen, und getrennt ausgewiesen (§ 272 HGB). Bei der UG kommt die gesetzliche Rücklage von 25 % hinzu.

Mischung

Ein Teil ausgeschüttet, der Rest im Unternehmen. Verlangt eine saubere Formulierung der Beträge im Beschluss.

§
Disquotale Ausschüttung als Gestaltungshebel.

Mehrere Gesellschafter können abweichend von ihrer Quote ausschütten — etwa 70/30 bei 50/50-Anteilen. Der BFH erkennt das an, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel enthält oder eine solche einstimmig beschlossen wird. Sauber abgebildet ist das ein wirksamer Hebel, sonst droht der vGA-Vorwurf.

Das Kernstück

Was die Ausschüttung wirklich kostet.

Ob und wie viel ausgeschüttet wird, ist vor allem eine Steuerfrage. Drei Punkte entscheiden.

PunktWas giltWertNorm
KapitalertragsteuerDie GmbH behält ein, meldet an und führt ab: 25 % plus 5,5 % Soli darauf26,375 %§§ 43, 43a EStG
Beim GesellschafterPrivatperson abgeltend, auf Antrag Teileinkünfteverfahrenabgeltend§ 32d EStG
Anteile im BetriebsvermögenHält eine Kapitalgesellschaft mindestens 10 % der Anteile, bleibt die Ausschüttung zu 95 % steuerfrei (darunter voll steuerpflichtig)95 % frei§ 8b KStG
ZuflussFür die Kapitalertragsteuer am im Beschluss bestimmten Auszahlungstag, sonst am Tag nach dem Beschluss; beim beherrschenden Gesellschafter bereits mit BeschlussfassungBeschluss§ 44 Abs. 2 · § 11 EStG
ThesaurierungKeine Kapitalertragsteuer; die Belastung endet bei Körperschaft- und Gewerbesteuer≈ 30 %§ 23 KStG
!
Die Zuflussfiktion ist die häufigste Falle.

Als beherrschender Gesellschafter gilt Ihr Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer ist bei Gewinnausschüttungen am Tag des Zuflusses anzumelden und abzuführen (§ 44 Abs. 1 S. 5, § 45a EStG) — auch wenn noch nichts ausgezahlt wurde, und ohne Schonfrist. Wird im Beschluss kein Auszahlungstag bestimmt, gilt bei allen Gesellschaftern der Tag nach dem Beschluss. Ein ausdrücklicher Auszahlungstag schafft Planungssicherheit.

Der Inhalt

Was in einen wirksamen Beschluss gehört.

Vier Bausteine machen ihn gesellschaftsrechtlich haltbar und steuerlich klar. Fehlt einer, wird er angreifbar.

BausteinWorauf es ankommt
BasisBezug auf den festgestellten Jahresabschluss, Geschäftsjahr und zu verwendender Überschuss
VerwendungWie viel ausgeschüttet, vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt wird — auf den Euro genau
FälligkeitWann die Ausschüttung fällig ist; entscheidend für Zufluss und Anmeldung
FormOrt, Datum, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis und Unterschriften
§
Kein Notar, aber schriftlich dokumentieren.

Der reine Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht notariell zu beurkunden, anders als eine Satzungsänderung. Eine bestimmte Form schreibt das GmbH-Gesetz nicht vor, schriftlich festhalten sollte man ihn dennoch: Das Finanzamt verlangt ihn als Nachweis der Ausschüttung, und in der Betriebsprüfung ist er der Beleg gegen den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

Aus der Praxis

Die vier teuersten Fehler.

Alle vier lassen sich vermeiden, wenn Abschluss, Beschluss und Anmeldung gemeinsam vorbereitet werden.

×
Zuflussfiktion übersehen

Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer schon mit dem Beschluss fällig.

×
Ausgezahlt ohne Beschluss

Ohne wirksamen Beschluss droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.

×
§ 30 GmbHG nicht geprüft

Wird mehr ausgeschüttet, als das Stammkapital zulässt, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31).

×
Feststellung fehlt

Ohne festgestellten Abschluss ist auch der Verwendungsbeschluss angreifbar.

So läuft es ab

Vom Abschluss zum Beschluss.

Vier Schritte insgesamt, jeder mit eigenen Anforderungen — fachlich begleitet vom kooperierenden Steuerberater.

Grundlage
1

Jahresabschluss feststellen

Die Gesellschafterversammlung stellt den Abschluss fest — Grundlage für alles Weitere.

§ 46 Nr. 18 Monate
Prüfung
2

Ausschüttbaren Betrag prüfen

Unter Beachtung der Kapitalerhaltung (§ 30) und der Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).

§ 30 GmbHGPrüfung
Beschluss
3

Fassen und protokollieren

Der kooperierende Steuerberater formuliert Beschluss und Protokoll samt Auszahlungstag und Aufteilung je Gesellschafter.

§ 29 GmbHGEntwurf
Danach
4

Kapitalertragsteuer anmelden

Am Tag des Zuflusses elektronisch ans Finanzamt, mit Einbehalt und Abführung — durch den beauftragten Steuerberater oder die Gesellschaft.

§ 44 · § 45a EStGZuflusstag
§
Im laufenden Mandat eingeplant.

Mit dem Jahresabschluss stellt das Portal die Frage nach der Ergebnisverwendung; im vereinbarten Umfang rechnet der kooperierende Steuerberater die Varianten, legt den Beschlussentwurf vor und meldet die Kapitalertragsteuer an.

Beschluss vergessen? Kein Problem.

Fehlende Beschlüsse sauber nachholen.

Gerade bei kleinen GmbHs fehlt der Beschluss für zurückliegende Jahre oft ganz. Das lässt sich nachholen — mit dem tatsächlichen Datum der Beschlussfassung, nicht rückdatiert. Je früher, desto besser.

Beschluss fehlt komplett

Der Beschluss wird mit aktuellem Datum nachgeholt; das Protokoll dokumentiert offen, dass er nachträglich gefasst wurde.

Nachholen
Ausgezahlt, nie beschlossen

Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, prüft der kooperierende Steuerberater; nachträglich heilen lässt sie sich nicht immer.

vGA-Risiko
Kapitalertragsteuer offen

Die Anmeldung holt der kooperierende Steuerberater im Mandat nach und übernimmt die Kommunikation mit dem Finanzamt.

§ 43 EStG
Wechsel zu OnlineBilanz?

Der beauftragte Steuerberater sichtet Beschlüsse und Anmeldungen der Vorjahre und schließt die Lücken; künftig kommt der Beschlussentwurf mit dem Abschluss. Die Vollmacht erteilen Sie dem Steuerberater.

Ergebnisverwendung in Zahlen

Die Werte, die jeden Beschluss bestimmen.

Frist, Steuersatz und Anmeldezeitpunkt — die drei Werte, auf die es ankommt.

Beschlussfrist

Acht Monate ab Geschäftsjahresende (§ 42a Abs. 2 GmbHG); kleine Gesellschaften nach § 267 HGB haben elf Monate.

Frist8 Monate

Kapitalertragsteuer

25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, von der GmbH einzubehalten und abzuführen (§§ 43, 43a EStG).

Effektiv26,375 %

Anmeldefrist

Am Tag des Zuflusses elektronisch anzumelden und abzuführen — ohne Auszahlungstag im Beschluss am Tag danach, beim beherrschenden Gesellschafter ab Beschlussfassung.

Fälligam Zuflusstag
Häufige Fragen

Was zum Ergebnisverwendungsbeschluss gefragt wird.

Was ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss?
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung darüber, was mit dem Jahresüberschuss geschieht: ausschütten, auf neue Rechnung vortragen oder in Rücklagen einstellen (§ 29 GmbHG). Er folgt auf die Feststellung des Jahresabschlusses und ist ein davon getrennter, zweiter Beschluss.
Wer fasst den Beschluss und mit welcher Mehrheit?
Die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht; je Euro Geschäftsanteil steht eine Stimme zu (§ 47 GmbHG).
Bis wann muss der Beschluss gefasst werden?
Innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres; kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB haben elf Monate (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr also bis Ende August beziehungsweise Ende November.
Welche Steuern fallen bei einer Ausschüttung an?
Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein, insgesamt 26,375 %, und führt sie ab. Beim privaten Gesellschafter ist die Sache damit grundsätzlich abgegolten; hält eine Kapitalgesellschaft mindestens 10 % der Anteile, bleiben 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG).
Wann gilt eine Ausschüttung als zugeflossen?
Für die Kapitalertragsteuer an dem im Beschluss bestimmten Auszahlungstag; fehlt ein solcher Tag, am Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 EStG). Beim beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH gilt der Gewinnanteil grundsätzlich bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen. Am Zuflusstag ist die Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen.
Was ist die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG?
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Betrag zurückzugewähren (§ 31 GmbHG). Zusätzlich sperrt § 268 Abs. 8 HGB bestimmte Beträge, etwa aktive latente Steuern.
Was ist der Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung?
Die offene Ausschüttung beruht auf einem wirksamen Beschluss. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung ohne Beschluss, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre — etwa eine Zahlung an den Gesellschafter ohne Rechtsgrund. Sie erhöht das Einkommen der GmbH und löst beim Gesellschafter ebenfalls Steuer aus.
Können wir abweichend von den Anteilen ausschütten?
Ja. Eine disquotale Ausschüttung wird steuerlich anerkannt, wenn die Satzung eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder eine solche punktuell einstimmig beschlossen wird. Ohne saubere Grundlage in Satzung und Beschluss droht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Können wir einen fehlenden Beschluss nachträglich erstellen?
Ja — mit dem tatsächlichen Datum der Beschlussfassung, nicht rückdatiert. Der kooperierende Steuerberater prüft das vGA-Risiko bei bereits erfolgten Zahlungen und holt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach. Je früher das geschieht, desto einfacher ist es.
Kooperierende Berufsträger

Ihre Gewinnverwendung, fachlich verantwortet.

Beauftragen Sie Beschluss oder Anmeldung, übernehmen sie diese kooperierenden Berufsträger namentlich und mit eigener Berufshaftung.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet als kooperierender Berufsträger bei Beauftragung den ausschüttungsfähigen Betrag, § 30 GmbHG und die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Rechnet als kooperierender Steuerberater Ausschüttung und Thesaurierung durch, formuliert den Beschluss und übernimmt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung.

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Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt als kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat Satzungsfragen, disquotale Ausschüttungen und strittige Beschlüsse.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Worauf sich diese Seite stützt.

Gewinnverwendung, gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit, gesetzliche Frist und Kapitalertragsteuer im amtlichen Volltext.

Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachliche Ansprechpartner
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Das Rechenbeispiel ist vereinfacht und illustrativ. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Gewinnverwendung bespricht der beauftragte Steuerberater im Mandat.

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