Gesellschafterdarlehen · Vertrag & Steuer

Ihr Darlehen — fremdüblich gestaltet, vom Finanzamt anerkannt.

Leiht ein Gesellschafter seiner GmbH Geld, prüft das Finanzamt besonders streng. Halten Zins und Konditionen keinem Fremdvergleich stand, droht die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG). Wir gestalten den Darlehensvertrag marktüblich, besteuern die Zinsen richtig (§ 20 / § 32d EStG), beachten Nachrang & Anfechtung in der Insolvenz (§ 39 / § 135 InsO) und verbuchen alles GoBD-konform — verantwortet von Wirtschaftsprüfer & Steuerberatern.

Vertrag & Buchung aus einer Hand — vGA-sicher Bestehende Verträge? Prüfen wir auf Risiken
§ 8KStG · vGA vermeiden
§ 32dEStG · Zinsbesteuerung
WP & StBverantworten die Gestaltung
WP, StB & RA unter einem Dach
Festpreis · Gestaltung, Prüfung & Buchung
Kurz erklärt

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Ein Gesellschafterdarlehen ist Kapital, das ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft leiht (oder seltener umgekehrt). Weil sich hier nahestehende Personen gegenüberstehen, gelten besondere Regeln. Drei Dinge sollten Sie kennen:

01 · Der Zweck Flexible Finanzierung Schneller und unbürokratischer als ein Bankkredit — und die Zinsen bleiben im Unternehmerkreis statt bei der Bank. Liquidität
02 · Die Hürde Der Fremdvergleich Zins und Konditionen müssen marktüblich sein — sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG). § 8 KStG
03 · Das Risiko Nachrang in der Krise In der Insolvenz ist das Darlehen nachrangig (§ 39 InsO), Rückzahlungen sind anfechtbar (§ 135 InsO). § 39 / § 135 InsO
Vertragspartner
GmbH & Gesellschafter
Maßstab
Fremdvergleich
Steuer (Zins)
§ 20 / § 32d EStG
Unser Part
gestalten & verbuchen
Das Kernstück

Fremdvergleich & vGA — hier entscheidet sich die Anerkennung.

Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen: So, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Andernfalls behandelt das Finanzamt die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) — mit Steuerfolgen auf beiden Seiten. Zwei Stufen sind zu bestehen:

Stufe 1 · formell

Klar & im Voraus vereinbart

Ein schriftlicher Vertrag, vor Auszahlung geschlossen, mit eindeutigen Angaben. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt das Rückwirkungsverbot — nachträgliche Abreden zählen nicht.

Stufe 2 · materiell

Marktübliche Konditionen

Vor allem der Zinssatz, aber auch Sicherheiten, Laufzeit und Rückzahlung müssen dem entsprechen, was ein fremder Dritter verlangt hätte.

Folge bei Verstoß

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die unangemessene Differenz erhöht das Einkommen der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 KStG) und gilt beim Gesellschafter als Kapitalertrag — im Ergebnis eine Doppelbelastung.

Wo Betriebsprüfer bei Gesellschafterdarlehen am häufigsten ansetzen — die vier Klassiker:

Zins

Un­angemessene Zinshöhe

Ein zu niedriger Zins bei einem Darlehen an den Gesellschafter — oder ein zu hoher bei einem Darlehen vom Gesellschafter — löst in Höhe der Differenz eine vGA aus.

Form

Fehlende Ernsthaftigkeit

Keine klare Rückzahlungs­pflicht, unbestimmte Laufzeit, „ewiges" Behalten des Kapitals: Das Finanzamt unterstellt, eine Rückzahlung sei nie gewollt gewesen.

Zeit

Rückwirkende Abreden

Rückwirkende Änderungen — etwa des Zinssatzes — sind bei beherrschenden Gesellschaftern steuerlich unwirksam und führen zur vGA.

Sicher­heit

Sicherheiten & Risiko

Fehlende Besicherung ist zulässig — muss aber im Zins eingepreist werden. Fehlt der Zuschlag, passt der Zins nicht zum Risiko.

Nachrang rechtfertigt einen Zinszuschlag. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt: Für ein unbesichertes und nachrangiges Gesellschafterdarlehen darf ein Risikozuschlag auf den Zins vereinbart werden — die gesetzliche Nachrangigkeit (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) steht dem nicht entgegen (BFH, Urteil vom 18.05.2021 – I R 62/17). Ein fremder Dritter würde für mehr Risiko schließlich einen höheren Preis verlangen.

Ein Vertrag, der der Prüfung standhält. Wir gestalten ihn.

Ob Neuvertrag oder bestehende Vereinbarung — wir prüfen Zins, Sicherheiten und Form auf Fremdüblichkeit, dokumentieren die Angemessenheit nachvollziehbar und verbuchen das Darlehen korrekt. So bleibt Ihre Finanzierung steuerlich anerkannt — und hält der Betriebsprüfung stand.

Zinssatz fremdüblich hergeleitet vGA-Risiken vorab entschärft Vertrag & Buchung abgestimmt
Vertrag besprechen kostenlos · unverbindlich · vertraulich
Der marktübliche Zins

Welcher Zinssatz ist fremdüblich?

Es gibt keinen gesetzlich festen Satz. Maßgeblich ist, was ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen verlangt hätte — abhängig von Bonität, Laufzeit, Sicherheiten und Rang. Die wichtigsten Stellschrauben, die wir für Sie herleiten und dokumentieren:

≈ 4 %

Besichertes Darlehen

Mit werthaltiger Sicherheit (z. B. Grundschuld) liegt der fremdübliche Zins deutlich niedriger. Orientierung 2025/2026: rund 4 % p.a. — je nach Marktlage.

≈ 5–6 %

Unbesichertes Darlehen

Ohne Sicherheiten und nachrangig steigt der angemessene Zins. Orientierung 2025/2026: etwa 5 bis 6 % p.a., inklusive Risikozuschlag.

+ Zuschlag

Risiko wird eingepreist

Fehlende Besicherung und Nachrangigkeit rechtfertigen laut BFH einen Zinszuschlag — der Preis für ein höheres Ausfallrisiko (I R 62/17).

Methode

Margenteilungsgrundsatz

Fehlt ein direkter Vergleich, teilen sich Geber und Nehmer die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen — ein anerkannter Schätzweg.

≠ 0 %

Zinslos geht nicht

Ein unverzinstes Darlehen der GmbH an den Gesellschafter ist praktisch immer eine vGA — fremde Dritte verschenken keine Kapitalüberlassung.

Doku

Nachweis & Herleitung

Entscheidend ist die nachvollziehbare Begründung der Zinshöhe im Zeitpunkt des Vertrags — genau das dokumentieren wir prüfungsfest.

Wichtig: Die genannten Prozentwerte sind grobe Orientierung für 2025/2026 und ersetzen keine Einzelfallprüfung — Marktzinsen, Bonität und Sicherheiten verändern das Bild. Wir leiten den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen Satz her und halten die Begründung fest, damit er einer späteren Prüfung standhält.

Wer zahlt was?

Die steuerliche Behandlung der Zinsen — beide Seiten.

Ein fremdüblich gestaltetes Gesellschafterdarlehen wirkt auf zwei Ebenen: Bei der Gesellschaft mindern die Zinsen als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn. Beim Gesellschafter sind sie Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Entscheidend ist die Beteiligungshöhe: Ab 10 % greift die Ausnahme von der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) — dann tariflich, dafür mit vollem Werbungskostenabzug. Wir rechnen im Einzelfall, welche Variante günstiger ist.

  • Bei der GmbH — die gezahlten Zinsen sind abziehbare Betriebsausgaben und senken Körperschaft- und Gewerbesteuer (Fremdüblichkeit vorausgesetzt).
  • Beim Gesellschafter < 10 % — Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ), Werbungskosten sind abgegolten.
  • Beim Gesellschafter ≥ 10 % — Zinsen werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2), dafür sind Werbungskosten voll abziehbar.
Zinsbesteuerung im Überblick
EbeneWirkung
GmbHZinsaufwandBetriebsausgabe
< 10 %Gesellschafter25 % Abgelt.
≥ 10 %Gesellschaftertariflich
Ausfall ≥ 1 %§ 17 Abs. 2anachtr. AK
Fällt das Darlehen aus, kann der Verlust bei einer Beteiligung ab 1 % als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG) berücksichtigt werden — wir prüfen Höhe und Voraussetzungen.
Andere Rechtsform, andere Regeln

Darlehen an eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG)?

Alles bisher Gesagte gilt für die Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) — der häufigste Fall. Leiht ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft (z. B. KG oder GmbH & Co. KG) Geld, dreht sich die steuerliche Logik jedoch grundlegend. Wer das übersieht, rechnet mit einem Steuervorteil, der gar nicht existiert.

§ 15 EStG

Zins = Sondervergütung

Die Zinsen sind beim Gesellschafter Sondervergütung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und gehören zu seinen gewerblichen Einkünften — nicht zu den Kapitaleinkünften. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht.

± 0

Kein Gewinneffekt

Was die Gesellschaft als Zinsaufwand abzieht, wird dem Gesellschafter als Sondervergütung wieder hinzugerechnet. Auf Ebene der Mitunternehmerschaft bleibt der Gesamtgewinn unverändert — der Steuerspareffekt der GmbH entfällt.

SonderBV

Sonderbetriebsvermögen

Die Darlehensforderung des Gesellschafters wird aktives Sonderbetriebsvermögen. Sie ist in einer Sonderbilanz zu erfassen und wandert damit in die betriebliche Sphäre — mit Folgen für Verstrickung und spätere Entnahme.

GewSt

Gewerbesteuer beachten

Weil die Zinsen den Gewerbeertrag der Gesellschaft nicht mindern, bringt das Darlehen hier keine Gewerbesteuer­ersparnis. Gestaltung lohnt trotzdem — aber mit anderen Zielen als bei der GmbH.

Fremdvergleich bleibt Pflicht — die Steuerfolge ist eine andere. Auch bei der Personengesellschaft muss der Vertrag klar und im Voraus geschlossen sein. Der entscheidende Unterschied liegt in der Besteuerung: keine Abgeltungsteuer, kein Betriebsausgaben-Effekt auf Gesamthandsebene, dafür Sonderbetriebsvermögen und Sonderbilanz. Ob GmbH, UG oder GmbH & Co. KG — wir wählen die Struktur, die zu Ihrer Rechtsform passt.

Das Krisenrisiko

Nachrang, Anfechtung & Rangrücktritt.

In der Krise wird aus dem Gesellschafterdarlehen ein Sonderfall: Es ist gesetzlich nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), Rückzahlungen kurz vor der Insolvenz sind anfechtbar (§ 135 InsO) — und ein richtig formulierter Rangrücktritt kann eine Überschuldung sogar abwenden. Was Sie wissen müssen:

§ 39 InsO

Gesetzlicher Nachrang

Im Insolvenzverfahren wird der Gesellschafter erst nach allen anderen Gläubigern bedient — praktisch bleibt oft nichts. Ausnahmen: das Kleinbeteiligtenprivileg (bis 10 %, ohne Geschäftsführung) und das Sanierungsprivileg.

§ 135 InsO

Anfechtung von Rückzahlungen

Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag kann der Verwalter zurückfordern; eine gewährte Besicherung ist sogar 10 Jahre anfechtbar. Timing bei Rückzahlung und Verkauf ist heikel.

§ 39 Abs. 2

Qualifizierter Rangrücktritt

Tritt der Gesellschafter hinter alle Gläubiger zurück, muss das Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht mehr passiviert werden (§ 19 Abs. 2 InsO) — das kann eine Insolvenzantragspflicht abwenden.

Gestaltung

Formulierung entscheidet

Ein unsauberer Rangrücktritt kann steuerlich einen Ertrag auslösen oder insolvenzrechtlich wirkungslos sein. Die Klausel gehört in fachkundige Hände — wir formulieren sie mit unserer Anwältin.

Rückzahlung & Verkauf brauchen Vorlauf. Wer ein Gesellschafterdarlehen vor einem Anteilsverkauf zurückführt, sollte die Anfechtungsfristen kennen — sonst haftet der Verkäufer unter Umständen noch nach. Alternativen wie Abtretung an den Käufer, Treuhand oder Umwandlung in Eigenkapital planen wir mit Ihnen rechtzeitig.
Was in den Vertrag gehört

Die Pflicht­angaben — und was wir prüfen.

Ein fremdüblicher Gesellschafterdarlehensvertrag lebt von klaren, vollständigen Angaben. Fehlt eine wesentliche Regelung, wird schnell die Ernsthaftigkeit bezweifelt. Diese Punkte gehören hinein — wir stellen sie als Checkliste bereit und prüfen Ihren Entwurf:

Checkliste — diese Punkte müssen geregelt sein

  • Vertragsparteien & Datum — wer leiht wem, geschlossen vor Auszahlung.
  • Darlehensbetrag & Auszahlung — Höhe, Auszahlungstermin, Konto.
  • Zinssatz & Fälligkeit — marktüblich, mit klarer Zinszahlungsregel.
  • Laufzeit & Kündigung — feste Laufzeit oder klare Kündigungsregeln.
  • Rückzahlung — eindeutige, ernsthafte Tilgungsvereinbarung.
  • Sicherheiten — gestellt oder bewusst nicht (dann Zinszuschlag).
  • Verzug & ggf. Rangrücktritt — Regelungen für die Krise.
Muster · Auszug

Gesellschafter­darlehensvertrag

DarlehensgeberGesellschafter
DarlehensnehmerMuster GmbH
Betrag50.000 €
Zinssatz p.a.marktüblich
Laufzeitfest / kündbar
Sicherheitengeregelt
Individuelles Muster nach Ihrer Situation — inklusive Herleitung des Zinssatzes und, falls nötig, Rangrücktrittsklausel. Gestaltung gemeinsam mit unserer Rechtsanwältin.

Kein Muster von der Stange. Ein generischer Vordruck aus dem Internet passt selten zu Ihrer Beteiligungs- und Risikolage — und übersieht oft genau die Punkte, die in der Prüfung teuer werden. Wir gestalten den Vertrag fallbezogen und stimmen ihn mit der Buchhaltung ab.

Bestehende Verträge & offene Jahre · ohne Vorwürfe

Darlehen längst ausgezahlt, Vertrag dünn? Wir bringen es in Ordnung.

Das Geld ist längst geflossen, ein Vertrag fehlt oder ist lückenhaft, Zinsen wurden nie sauber gebucht — das ist kein Grund für schlechtes Gewissen, sondern für einen Anruf. Wir übernehmen die Lage in jedem Zustand: Wir prüfen bestehende Verträge auf Fremdüblichkeit und vGA-Risiken, rekonstruieren die Dokumentation, korrigieren die Verbuchung und stellen die richtige Darstellung im Jahresabschluss her. Sind Jahre offen oder liegt bereits ein Schätzbescheid vor, holen wir die Abschlüsse rückwirkend nach — samt sauberer Behandlung des Gesellschafterdarlehens. Danach betreuen wir Sie laufend GoBD-konform.

  • Vertrags-Check — bestehende Darlehen auf Zins, Form und vGA-Risiko geprüft, mit klarer Handlungsempfehlung.
  • Nahtloser Wechsel — wir holen Daten & Unterlagen bei der alten Kanzlei ab; Sie unterschreiben im Wesentlichen eine Vollmacht.
  • Betriebsprüfung begleitet — bei Rückfragen zum Darlehen stehen Ihnen StB, WP und Rechtsanwältin zur Seite.
So übernehmen wir
SchrittErgebnis
1 · SichtungVertrag & Buchungkostenlos
2 · PrüfungFremdvergleichvGA-Check
3 · KorrekturVertrag & Kontensauber
4 · LaufendJahr für JahrFestpreis
Einmal geordnet, nie wieder Stress: Vertrag, Zinsbuchung und Jahresabschluss laufen danach im Hintergrund mit — prüfungsfest, ohne dass Sie daran denken müssen.
Gesellschafterdarlehen in Zahlen

Drei Eckwerte, die jedes Darlehen prägen.

Beteiligungsschwelle, Nachrang, Anfechtung — alle drei behalten wir für Sie im Griff, vom Vertrag bis zur Buchung.

10 %
Beteiligungsschwelle (§ 32d Abs. 2 EStG) — ab 10 % Beteiligung werden die Darlehenszinsen beim Gesellschafter nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern tariflich versteuert.
§ 39 InsO
Gesetzlicher Nachrang — Gesellschafterdarlehen werden in der Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient; Ausnahmen gelten bis 10 % Beteiligung.
1 Jahr
Anfechtungsfrist Rückzahlung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) — Tilgungen im letzten Jahr vor Insolvenzantrag sind anfechtbar; für Besicherungen gilt eine Frist von zehn Jahren.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG — verdeckte Gewinnausschüttung · § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG — Zinsen als Kapitalertrag · § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG — Ausnahme von der Abgeltungsteuer (ab 10 %) · § 17 Abs. 2a EStG — Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — Nachrang · § 39 Abs. 2 / § 19 Abs. 2 InsO — Rangrücktritt & Überschuldung · § 135 InsO — Anfechtung von Rückzahlung & Besicherung · BFH I R 62/17 — Risikozuschlag bei unbesichertem Nachrangdarlehen · GoBD & § 147/§ 158 AO — Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
So läuft es bei uns ab

Vom Bedarf zum rechtssicheren Darlehen — in fünf Schritten.

So gestalten und begleiten wir Ihr Gesellschafterdarlehen — Ihr Aufwand: Eckdaten liefern, unterschreiben. Den Rest machen wir:

Start

Bedarf & Eckdaten

Betrag, Richtung, Beteiligungshöhe und Zweck im Erstgespräch klären — daraus ergibt sich die passende Struktur.

Sie · Eckdaten Struktur
Herleitung

Fremdüblicher Zins

Wir leiten den marktüblichen Zinssatz her — mit Blick auf Sicherheiten, Rang und Bonität — und dokumentieren die Begründung.

Wir · Zins Fremdvergleich
Vertrag

Vertrag gestalten

Schriftlicher Vertrag mit allen Pflichtangaben — bei Bedarf mit Rangrücktritt, gemeinsam mit unserer Anwältin.

Wir & RA Pflichtangaben
Buchung

Verbuchen & bilanzieren

Auszahlung, Zinsbuchungen und der gesonderte Ausweis der Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern — GoBD-konform.

Wir · FiBu Jahresabschluss
Laufend

Steuer & Prüfung

Richtige Zinsbesteuerung (§ 20 / § 32d) und Begleitung bei Rückfragen der Betriebsprüfung — Jahr für Jahr.

Wir · StB/WP § 32d EStG

Alles aus einer Hand: Weil Gestaltung, Buchung und Steuererklärung bei uns zusammenlaufen, passt der Vertrag zur Buchhaltung — und die Buchhaltung zur Steuererklärung. Keine Widersprüche in der Prüfung.

Vertrag und Steuer und Buchung — ein Team.

Beim Gesellschafterdarlehen greifen Zivilrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht ineinander:

01WirSteuerberater — leitet den fremdüblichen Zins her, besteuert die Zinsen richtig und verantwortet die Buchung.
02WirWirtschaftsprüfer — für die bilanzielle Behandlung, den korrekten Ausweis und schwierige Bewertungsfragen.
03WirRechtsanwältin — für die Vertragsklauseln, den Rangrücktritt und die Begleitung bei Streit mit dem Finanzamt.

Sie sprechen mit einem Ansprechpartner — im Hintergrund arbeiten drei Professionen zusammen.

Die vier teuersten Darlehens-Fehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Kein oder dünner Vertrag — mündlich oder lückenhaft: Das Finanzamt zweifelt die Ernsthaftigkeit an → vGA.
Falscher Zins — zu niedrig, zu hoch oder gar zinslos: Die Differenz wird als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst.
Rückwirkende Abrede — nachträglich „geregelt": bei beherrschenden Gesellschaftern steuerlich unwirksam.
Rückzahlung zur Unzeit — kurz vor der Krise getilgt: anfechtbar nach § 135 InsO, Haftungsrisiko beim Verkauf.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: eine Kanzlei, die Vertrag, Steuer und Buchung gemeinsam denkt — genau das ist unser Job.

Ein fester Preis — für Gestaltung, Prüfung & Buchung.

Alles inklusive, ein PreisZinsherleitung, Vertragsgestaltung, Verbuchung und der richtige Ausweis im Jahresabschluss — als planbares Paket statt Stundensatz mit bösem Erwachen.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Zins, Bilanz, Vertrag und Streit mit dem Finanzamt unter einem Dach.
Digital & ortsunabhängigUnterlagen per Foto oder Upload, alles im Mandantenportal — Ihr Darlehen wird bundesweit betreut, ohne Kanzleibesuch.
Ihr Team

Ihr Gesellschafterdarlehen, persönlich verantwortet.

Kein anonymes Portal: Hinter jeder Gestaltung stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Bilanz & Ausweis: die bilanzielle Behandlung des Darlehens, den gesonderten Ausweis der Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern und schwierige Bewertungsfragen.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Zins & Fremdvergleich — leitet den marktüblichen Zinssatz her, besteuert die Zinsen richtig (§ 20 / § 32d) und verantwortet die laufende Verbuchung.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die Vertragsseite: Formulierung des Darlehensvertrags und der Rangrücktrittsklausel, Einsprüche gegen Steuerbescheide und Begleitung der Betriebsprüfung.

Kostenloses Erstgespräch

Gesellschafterdarlehen richtig aufsetzen? Sprechen wir.

Ob neues Darlehen, bestehender Vertrag oder Frage zur Krise — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, sichtet Ihre Situation und sagt Ihnen, was zu tun ist — und was es zum Festpreis kostet.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

Ihr Erstgespräch zum Gesellschafterdarlehen.

Persönlich, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen Betrag, Beteiligung und Zweck — und verbindet Sie bei Bedarf direkt mit Steuerberater und Rechtsanwältin.

  • 30 Minuten · Telefon oder Video
  • Kostenlos, unverbindlich & vertraulich
  • Klarheit über Zins, vGA-Risiko & Festpreis
  • Auch für bestehende Verträge — wir prüfen sie
Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Verfügbare Tage

Verfügbare Zeiten · Tag wählen

Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften das Gesellschafterdarlehen steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Anerkennung, Besteuerung und Krisenbehandlung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts und der Rechtsprechung — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 8 Abs. 3 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unangemessene Konditionen erhöhen das Einkommen der Gesellschaft — der zentrale Prüfmaßstab.

§ 20 EStG

Zinsen als Kapitalertrag

Die Darlehenszinsen sind beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen.

§ 32d Abs. 2 EStG

Ausnahme Abgeltungsteuer

Ab 10 % Beteiligung tarifliche Besteuerung statt 25 % — dafür voller Werbungskostenabzug.

§ 17 Abs. 2a EStG

Darlehensausfall

Verlust bei Beteiligung ab 1 % als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig.

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Nachrang

Gesellschafterdarlehen werden in der Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient.

§ 39 Abs. 2 InsO

Rangrücktritt

Rücktritt hinter alle Gläubiger; das Darlehen bleibt in der Überschuldungsbilanz außen vor (§ 19 Abs. 2).

§ 135 InsO

Anfechtung

Rückzahlung im letzten Jahr, Besicherung binnen zehn Jahren vor Antrag anfechtbar.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Sondervergütung

Bei Personengesellschaften sind Gesellschafter-Zinsen Sondervergütung — gewerblich, ohne Abgeltungsteuer, im Sonderbetriebsvermögen.

BFH I R 62/17

Risikozuschlag

Für unbesicherte, nachrangige Gesellschafterdarlehen ist ein Zinszuschlag zulässig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, geltendem Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung (Rechtsstand Juli 2026). Marktzinsen und Verwaltungsauffassung ändern sich. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zum Gesellschafterdarlehen wissen sollten.

Von der Fremdüblichkeit bis zur Insolvenz. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Gesellschafterdarlehensvertrag? +
Der Darlehensvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter — meist leiht der Gesellschafter seiner GmbH Geld. Weil sich nahestehende Personen gegenüberstehen, prüft das Finanzamt streng. Mehr unter Kurz erklärt.
Warum muss das Darlehen fremdüblich sein? +
Konditionen müssen dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich wäre. Sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG). Details unter Fremdvergleich & vGA.
Welchen Zinssatz muss ich ansetzen? +
Einen marktüblichen — kein gesetzlicher Festsatz. Orientierung 2025/2026: rund 4 % besichert, 5–6 % unbesichert. Für unbesicherte, nachrangige Darlehen ist ein Risikozuschlag zulässig (BFH I R 62/17). Mehr unter Zins & Konditionen.
Darf das Darlehen zinslos sein? +
Praktisch nein: Ein unverzinstes Darlehen der GmbH an den Gesellschafter ist regelmäßig eine vGA — fremde Dritte überlassen Kapital nicht zinslos. Bei einem Darlehen vom Gesellschafter an die GmbH ist Zinslosigkeit möglich, verschenkt aber Gestaltungspotenzial.
Wie werden die Zinsen besteuert? +
Bei der GmbH Betriebsausgabe, beim Gesellschafter Kapitalertrag: unter 10 % Beteiligung 25 % Abgeltungsteuer, ab 10 % tariflich mit vollem Werbungskostenabzug (§ 32d Abs. 2). Mehr unter Steuerliche Behandlung.
Was bedeutet der Nachrang in der Insolvenz? +
Das Darlehen wird erst nach allen anderen Gläubigern bedient (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Ausnahmen: Kleinbeteiligtenprivileg (bis 10 %, ohne Geschäftsführung) und Sanierungsprivileg. Mehr unter Insolvenz & Nachrang.
Kann eine Rückzahlung angefochten werden? +
Ja. Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag sind anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO); eine Besicherung sogar 10 Jahre. Vor einem Verkauf ist Vorlauf nötig. Mehr unter Insolvenz & Nachrang.
Was ist ein Rangrücktritt? +
Der Gesellschafter tritt mit seiner Forderung hinter alle Gläubiger zurück. Ein qualifizierter Rangrücktritt hält das Darlehen aus der Überschuldungsbilanz heraus (§ 19 Abs. 2 InsO) und kann eine Insolvenzantragspflicht abwenden. Die Klausel muss steuerlich sauber sein.
Kann ich den Ausfall steuerlich absetzen? +
Bei Beteiligung ab 1 % kann der Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG) berücksichtigt werden — etwa bei Auflösung oder Verkauf. Wir prüfen Höhe und Voraussetzungen.
Muss der Vertrag schriftlich sein? +
Zivilrechtlich formfrei — steuerlich faktisch Pflicht: nur ein schriftlicher, im Voraus geschlossener Vertrag beweist Ernsthaftigkeit. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt das Rückwirkungsverbot. Pflichtangaben unter Muster & Pflichtangaben.
Prüfen Sie auch bestehende Verträge? +
Ja. Wir prüfen bestehende Darlehen auf Fremdüblichkeit und vGA-Risiken, korrigieren die Buchung und holen fehlende Dokumentation nach — auch rückwirkend. Mehr unter Bestehende Verträge & offene Jahre.
Und wenn ich meiner GmbH & Co. KG ein Darlehen gebe? +
Bei einer Personengesellschaft gelten andere Regeln: Die Zinsen sind Sondervergütung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und gewerbliche Einkünfte — keine Abgeltungsteuer. Der Zinsaufwand der Gesellschaft wird Ihnen wieder hinzugerechnet, der Gesamtgewinn bleibt gleich; die Forderung wird Sonderbetriebsvermögen. Mehr unter Darlehen an eine Personengesellschaft.
Was kostet die Gestaltung? +
Zum Festpreis statt Stundensatz — abhängig von Umfang und ob Neuvertrag, Prüfung oder Rangrücktritt. Im kostenlosen Erstgespräch sichten wir Ihren Fall und nennen eine klare Vereinbarung — ohne versteckte Kosten.
Gesellschafterdarlehen · Vertrag & Steuer

Ihr Gesellschafter­darlehen — fremdüblich, vGA-sicher, sauber gebucht.

Marktüblicher Zins, wasserdichter Vertrag, richtige Besteuerung und korrekte Buchung — alles aus einer Hand, zum Festpreis, von Berufsträgern verantwortet. Ob neues Darlehen, bestehender Vertrag oder Krisenfall: Ein kostenloses Erstgespräch klärt den nächsten Schritt.

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§ 8 KStG vGA vermeiden
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