INSOLVENZBILANZ & ÜBERSCHULDUNGSSTATUS · RECHNUNGSLEGUNG IN DER KRISE

Die Insolvenzbilanz. Klarheit in der Krise — rechtssicher aufgestellt.

In der Krise entscheidet die Bilanz über die nächsten Schritte: Ist Ihr Unternehmen überschuldet (§ 19 InsO)? Besteht Antragspflicht (§ 15a)? Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — zweistufig aus Fortführungsprognose und rechnerischer Überschuldung zu Liquidationswerten — führen Ihre Buchhaltung und Bilanzen in der Insolvenz fort (§ 155 InsO), erstellen Vermögensübersicht & Verzeichnisse und leisten Zuarbeit für den Insolvenzverwalter. GoBD-konform, verantwortet von Wirtschaftsprüfer & Steuerberatern. Fehlen Abschlüsse? Wir holen sie rückwirkend nach.

In der Krise zählt Zeit — schnelle, vertrauliche Einschätzung Buchhaltung im Rückstand? Holen wir rückwirkend nach
§ 19InsO · Überschuldung
§ 15aAntragspflicht
§ 155Bilanz in der Insolvenz
WP, StB & Anwältin im Haus
Vertraulich · rückwirkend & laufend
Kurz erklärt

Was ist eine Insolvenzbilanz?

„Insolvenzbilanz" ist ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz — sie dienen nicht dem laufenden Geschäft, sondern der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger. Drei stehen im Mittelpunkt:

01 · Die Prüfung Überschuldungsstatus Die Sonderbilanz nach § 19 InsO: Deckt das Vermögen noch die Schulden? Entscheidend für die Antragspflicht. § 19 InsO
02 · Die Fortführung Bilanz in der Insolvenz Handels- und Steuerbilanzen sind trotz Insolvenz weiter aufzustellen (§ 155 InsO) — mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. § 155 InsO
03 · Das Verfahren Übersicht & Schlussrechnung Vermögensübersicht und Verzeichnisse (§§ 151–153) sowie die Schlussrechnung (§ 66 InsO) am Ende des Verfahrens. §§ 151–153 · § 66
Rechtsgrundlage
InsO · HGB · AO
Kernfrage
Überschuldung?
Bewertung
Fortführung/Liquidation
Unser Part
Bilanz & Steuern

Wichtig: Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter gehört nicht dazu — wir arbeiten dem Verwalter zu.

Das Herzstück

Der Überschuldungsstatus — die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO.

Ob ein Unternehmen im Rechtssinn überschuldet ist, entscheidet sich in zwei Stufen. Der häufigste und teuerste Irrtum: Eine bilanziell negative Lage ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung — und umgekehrt. Genau diese Prüfung stellen wir sauber und dokumentiert auf:

1. Stufe

Fortführungsprognose

Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich?
JAKeine Überschuldung. Auch bei rechnerisch negativem Vermögen liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor — die zweite Stufe entfällt.
NEINWeiter zur 2. Stufe. Ist die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich, muss rechnerisch geprüft werden.
2. Stufe

Rechnerischer Status

Vermögen ↔ Schulden zu Liquidationswerten
gedecktDeckt das Vermögen (zu Zerschlagungswerten) die Schulden, liegt keine Überschuldung vor.
LückeÜbersteigen die Schulden das Vermögen, ist das Unternehmen überschuldetAntragspflicht (§ 15a).
Ist die Fortführungsprognose negativ, gelten im Status Liquidationswerte statt Fortführungswerte — und oft entsteht die rechnerische Überschuldung erst durch diesen Wechsel.

Die Prognose ist entscheidend — und angreifbar.

Die Fortführungsprognose muss auf einem schlüssigen, dokumentierten Finanzplan beruhen — sie ist im Streitfall (Haftung, Anfechtung) das Erste, was geprüft wird. Eine nur „gefühlte" positive Prognose schützt nicht. Wir erstellen sie belastbar, verbinden sie mit einem realistischen Liquiditäts- und Ertragsplan und dokumentieren die Annahmen prüfungsfest.

Prognose mit dokumentiertem Finanzplan Liquidationswerte fundiert angesetzt Ergebnis, das der Prüfung standhält
Lage einschätzen lassen vertraulich · schnell · unverbindlich
Die drei Auslöser

Zahlungsunfähigkeit, drohende ZU & Überschuldung — und die Antragspflicht.

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Für die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften ist entscheidend: Zwei davon lösen eine Antragspflicht mit Frist aus. Wer sie versäumt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit (Insolvenzverschleppung).

§ 17

Zahlungsunfähigkeit

Die fälligen Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden — geprüft über eine Liquiditätsbilanz (i. d. R. Deckungslücke ≥ 10 %, nicht kurzfristig schließbar). Antragspflicht: max. 3 Wochen.

§ 18

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Sie berechtigt zum Antrag (und öffnet Sanierungswege wie StaRUG oder Eigenverwaltung) — ohne Pflicht.

§ 19

Überschuldung

Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr, ohne positive Fortführungsprognose (siehe oben). Nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ein Grund. Antragspflicht: max. 6 Wochen.

Bei den Fristen zählt jeder Tag.

Die Höchstfristen des § 15a InsOdrei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — laufen ab Eintritt, nicht ab Kenntnis. Wer zu spät handelt, haftet schnell mit dem Privatvermögen. Wir klären umgehend und vertraulich, ob und welcher Grund vorliegt, und schaffen die Zahlengrundlage, damit Sie rechtzeitig richtig entscheiden — gemeinsam mit Ihrer anwaltlichen Beratung.

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Die Pflicht bleibt

Rechnungslegung in der Insolvenz — § 155 InsO.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit der Insolvenz höre das Bilanzieren auf. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 155 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen. Mit der Eröffnung beginnt handelsrechtlich ein neues Geschäftsjahr; der Insolvenzverwalter tritt in die Pflichten ein und muss unter anderem einen Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt sowie laufende Abschlüsse erstellen. In der Praxis übernimmt die Buchhaltung und Bilanzierung ein Steuerberater in Abstimmung mit dem Verwalter — genau hier setzen wir an.

  • Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt — wir erstellen den handels- und steuerrechtlichen Abschluss zum Stichtag der Verfahrenseröffnung und die laufenden Folgeabschlüsse.
  • Laufende Buchhaltung & Steuererklärungen — Umsatzsteuer, Masse- und Verfahrenskonten sauber geführt, Erklärungen fristgerecht abgegeben.
  • Zuarbeit für den Verwalter — belastbare Zahlen für Vermögensübersicht, Berichte, Schlussrechnung und die Kommunikation mit Gericht und Gläubigern.
Bilanzen rund um die Insolvenz
InstrumentGrundlage
ÜberschuldungStatus§ 19 InsO
EröffnungAbschluss§ 155 InsO
VerfahrenVermögensübersicht§ 153 InsO
EndeSchlussrechnung§ 66 InsO
Alle bauen auf einer sauberen Buchhaltung auf. Wir liefern die Datengrundlage — abgestimmt mit dem Verwalter.
Die Bewertungsfrage

Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?

Derselbe Vermögensgegenstand kann sehr unterschiedlich viel wert sein — je nachdem, ob das Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen wird. Welcher Maßstab gilt, hängt an der Fortführungsprognose und entscheidet oft über das Ergebnis des Überschuldungsstatus:

Going Concern

Fortführungswerte

Unterstellen die Fortführung des Unternehmens — der Bewertungsmaßstab der normalen Bilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Gelten im Status bei positiver Prognose.

Liquidation

Zerschlagungswerte

Unterstellen die Auflösung und den Einzelverkauf der Vermögensgegenstände — regelmäßig deutlich niedriger. Sie gelten im rechnerischen Überschuldungsstatus bei negativer Prognose und können erst die Überschuldung auslösen.

Der kritische Punkt: Der Wechsel von Fortführungs- auf Liquidationswerte kann aus einer bilanziell unauffälligen Lage eine rechnerische Überschuldung machen. Deshalb ist die Fortführungsprognose nicht nur eine Formalie — sie bestimmt den gesamten Bewertungsmaßstab. Wir setzen beide Wertebenen fundiert an und machen den Unterschied transparent.

Das Fundament

In der Krise ist saubere Buchführung Ihr bester Schutz.

Gerade wenn es eng wird, gelten die GoBD unverändert — und werden wichtiger denn je. Buchführung und Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein und revisionssicher aufbewahrt werden (§ 147 AO). Denn eine lückenlose Buchhaltung ist die Grundlage für Überschuldungsstatus, Vermögensübersicht und Schlussrechnung — und sie entscheidet mit über Anfechtungs- und Haftungsfragen. Eine unklare oder rückständige Buchführung dagegen verschärft die Risiken für die Geschäftsleitung erheblich, weil sich weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung sauber nachweisen lassen.

  • Buchhaltung auf Stand gebracht — wir schließen Rückstände, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen beruhen.
  • Revisionssichere Dokumentation — Bewertungen, Annahmen und Prognosen werden nachvollziehbar hergeleitet und archiviert.
  • Haftung entschärft — je klarer die Zahlenlage, desto besser sind Geschäftsführer gegen Verschleppungs- und Anfechtungsvorwürfe gewappnet.
Worauf die Insolvenzbilanz aufbaut
Bausteinhängt ab von
Status§ 19 InsOGoBD
PrognoseFinanzplanGoBD
Übersicht§ 153 InsOGoBD
Haftung§ 15a InsONachweis
Eine saubere Basis schützt — sie trägt Status, Prognose, Verfahren und die persönliche Absicherung der Geschäftsleitung.
Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Buchhaltung im Rückstand? Genau jetzt wichtig.

In der Krise ist die Buchhaltung oft das Erste, was liegen bleibt — Abschlüsse fehlen für mehrere Jahre, das Finanzamt schätzt, niemand kennt die echten Zahlen. Das ist reparabel, und es ist dringend: Ohne belastbare Zahlen lässt sich weder eine Überschuldung noch eine Fortführungsprognose seriös beurteilen — und die Haftungsuhr läuft. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf: Buchführung rekonstruieren, fehlende Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nachholen, Schätzbescheide angehen — und schaffen so die Datengrundlage für Status, Prognose und die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter. Danach führen wir die Rechnungslegung im Verfahren laufend fort.

  • Rückstände aufgeholt — Buchführung und fehlende Abschlüsse der offenen Jahre werden rekonstruiert und nachgeholt.
  • Zahlengrundlage geschaffen — erst dann sind Überschuldungsstatus und Prognose belastbar und verteidigungsfähig.
  • Laufend im Verfahren — danach übernehmen wir die fortlaufende Rechnungslegung nach § 155 InsO in Abstimmung mit dem Verwalter.
So gehen wir vor
SchrittErgebnis
1 · SofortLage & Fristenvertraulich
2 · AufholenBuchhaltung & Abschlüssebelastbar
3 · StatusPrognose & § 19geprüft
4 · Verfahrenlaufende Bilanz§ 155
Schnell Klarheit, dann sauber durchs Verfahren: Wir bringen Ordnung in die Zahlen, wenn es am meisten zählt.
Insolvenzbilanz in Zahlen

Drei Fristen & Größen, die in der Krise zählen.

Prognose, Antragsfristen, Deckungslücke — wir liefern die Zahlen, auf die es ankommt.

3 Wochen
Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) — höchstens drei Wochen ab Eintritt, ohne schuldhaftes Zögern.
6 Wochen
Antragsfrist bei Überschuldung (§ 15a InsO) — höchstens sechs Wochen ab Eintritt; danach droht Insolvenzverschleppung.
10 %
Deckungslücke — ab rund zehn Prozent nicht kurzfristig schließbarer Unterdeckung indiziert die Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).
§ 15a InsO — Insolvenzantragspflicht & Fristen · § 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit · § 18 InsO — drohende Zahlungsunfähigkeit · § 19 InsO — Überschuldung & Fortführungsprognose (zweistufig) · § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB — Going-Concern-Prinzip § 155 InsO — Fortbestand der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung, neues Geschäftsjahr · §§ 151–153 InsO — Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht · § 66 InsO — Schlussrechnung · § 147 / § 158 AO & GoBD — Ordnungsmäßigkeit & Beweiskraft
So läuft es bei uns ab

Von der ersten Einschätzung bis durchs Verfahren — in fünf Schritten.

So begleiten wir Sie durch die Krise — schnell, vertraulich, mit belastbaren Zahlen:

Sofort

Vertrauliche Ersteinschätzung

Wir sichten Ihre Lage, klären welcher Insolvenzgrund droht und wie die Fristen laufen — schnell und unter voller Verschwiegenheit.

Sie · Unterlagen §§ 15a, 17–19
Grundlage

Zahlen belastbar machen

Wir bringen die Buchhaltung auf Stand, holen fehlende Abschlüsse nach und erstellen die Liquiditätsbilanz.

Wir · Aufarbeitung GoBD
Prüfung

Status & Prognose

Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — Fortführungsprognose plus rechnerischer Status zu Liquidationswerten.

Wir · § 19 InsO zweistufig
Verfahren

Rechnungslegung fortführen

Im Verfahren erstellen wir die Abschlüsse und Steuererklärungen (§ 155) und arbeiten dem Insolvenzverwalter zu.

Wir · § 155 InsO §§ 151–153
Abschluss

Bis zur Schlussrechnung

Wir liefern belastbare Zahlen bis zur Schlussrechnung (§ 66) — und begleiten, wo möglich, die Sanierung statt der Zerschlagung.

Wir · dauerhaft § 66 InsO

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Status, Prognose und die laufende Rechnungslegung bei uns zusammenlaufen — und WP, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach sitzen — bekommen Sie in der Krise abgestimmte Zahlen und klare Entscheidungen statt Zuständigkeits-Pingpong.

Diskret, schnell und an Ihrer Seite.

In der Krise brauchen Sie Menschen, die verantworten — nicht ein Portal:

01WirAbsolute Vertraulichkeit — jedes Gespräch unterliegt der berufsrechtlichen Verschwiegenheit. Nichts verlässt das Haus.
02WirWP, StB & Anwältin — Bilanzierung, steuerliche und rechtliche Einordnung greifen ineinander, mit Berufshaftpflicht dahinter.
03WirAbstimmung mit dem Verwalter — wir liefern zu, koordinieren mit Gericht und Beratern und halten Ihnen den Rücken frei.

Wir übernehmen die Zahlen — Sie gewinnen Handlungsspielraum.

Die vier gefährlichsten Krisen-Fehler.

Was in der Praxis am teuersten wird — alle vermeidbar:

Zu spät gehandelt — Antragsfrist versäumt: persönliche Haftung & Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Prognose „aus dem Bauch" — positive Fortführungsprognose ohne dokumentierten Finanzplan: hält keiner Prüfung stand.
Falscher Wertmaßstab — Fortführungswerte trotz negativer Prognose: die Überschuldung wird übersehen.
Buchhaltung im Rückstand — ohne aktuelle Zahlen lässt sich die Lage nicht beurteilen — und nicht verteidigen.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: früh, vertraulich und mit belastbaren Zahlen handeln — genau das ist unser Job.

Diskretion ist nicht verhandelbar.

Berufliche VerschwiegenheitJedes Wort unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Ihre Krise bleibt vertraulich — vom ersten Anruf an.
WP, Steuerberater & AnwältinBilanzierung, Steuer und Recht unter einem Dach — abgestimmte Einschätzung statt Zuständigkeits-Pingpong.
Schnell, weil Zeit zähltIn der Krise laufen Fristen. Wir geben Ihnen zügig eine belastbare Ersteinschätzung — und dann einen klaren Plan.
Ihr Team

Ihre Krise, persönlich & vertraulich begleitet.

Kein anonymes Portal: In der Insolvenz stehen Ihnen die Menschen zur Seite, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
UnternehmerGründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Status & Bewertung: Überschuldungsstatus, Fortführungs- und Liquidationswerte, Fortführungsprognose und die Rechnungslegung im Verfahren.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Buchhaltung & Steuern in der Insolvenz: die Aufarbeitung von Rückständen, laufende Abschlüsse und Steuererklärungen und die Zuarbeit für den Verwalter.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Übernimmt die rechtliche Einordnung: Antragspflicht & Fristen, Geschäftsführerhaftung, Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gericht sowie Sanierungswege (StaRUG, Eigenverwaltung).

Vertrauliches Erstgespräch

In der Krise? Sprechen Sie mit uns — heute.

Je früher, desto größer der Handlungsspielraum. Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Lage vertraulich ein und verbindet Sie mit Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin — bei Fristdruck auch kurzfristig telefonisch.

Raphael Diener
Raphael Diener
Buchhalter · Ihr Ansprechpartner

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Diskret, ohne Callcenter. Raphael Diener klärt mit Ihnen die Dringlichkeit, sichtet die Zahlenlage und verbindet Sie direkt mit den Berufsträgern.

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Vertraulich & DSGVO-konform. Ihre Angaben unterliegen der berufsrechtlichen Verschwiegenheit und werden nicht an Dritte weitergegeben.
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Termin angefragt!

Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit dem Einwahllink. Bei Fristdruck rufen Sie uns gern zusätzlich direkt an.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Insolvenzbilanz steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Insolvenzgründe, Antragspflicht, Bewertung und Rechnungslegung. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung — nachvollziehbar und belastbar.

Dr. Jeannine Dinnebier
✓ Fachlich geprüft von Dr. Jeannine Dinnebier Rechtsanwältin (Steuerrecht)
§ 15a InsO

Antragspflicht & Fristen

Pflicht zum Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (max. 3 Wochen) und Überschuldung (max. 6 Wochen); sonst Verschleppung.

§ 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit

Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen — geprüft über Liquiditätsbilanz und Deckungslücke.

§ 18 InsO

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Absehbare künftige Zahlungsunfähigkeit; berechtigt zum Antrag und eröffnet Sanierungswege.

§ 19 InsO

Überschuldung

Vermögen deckt Schulden nicht — außer bei positiver Fortführungsprognose (zweistufige Prüfung).

§ 155 InsO

Rechnungslegung in der Insolvenz

Handels- und steuerrechtliche Pflichten bestehen fort; mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr.

§§ 151–153 InsO

Verzeichnisse & Übersicht

Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis und Vermögensübersicht durch den Verwalter.

§ 66 InsO

Schlussrechnung

Rechnungslegung des Verwalters über die gesamte Verwaltung am Ende des Verfahrens.

§ 252 HGB · GoBD

Bewertung & Ordnungsmäßigkeit

Going-Concern-Prinzip vs. Liquidationswerte; GoBD-konforme, revisionssichere Buchführung als Grundlage.

Alle Angaben nach bestem Wissen, geltendem Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre Situation klären wir persönlich und vertraulich. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur Insolvenzbilanz wissen sollten.

Von der Überschuldung bis zur Schlussrechnung. Ihre Lage ist individuell? Wir klären sie im vertraulichen Erstgespräch — diskret und unverbindlich.

Was ist eine Insolvenzbilanz? +
Ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz: vor allem der Überschuldungsstatus (§ 19 InsO), die Abschlüsse in der Insolvenz (§ 155), die Vermögensübersicht (§ 153) und die Schlussrechnung (§ 66). Sie dient der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger.
Was ist der Überschuldungsstatus nach § 19 InsO? +
Eine Sonderbilanz zur Prüfung der Überschuldung: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht decktaußer die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich. Deshalb ist die Prüfung zweistufig. Mehr unter Überschuldung.
Was bedeutet die zweistufige Prüfung? +
1. Fortführungsprognose: Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung vor. 2. Rechnerischer Status: Ist die Prognose negativ, werden Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten gegenübergestellt. Übersteigen die Schulden das Vermögen → Überschuldung.
Wann besteht Insolvenzantragspflicht? +
Bei Zahlungsunfähigkeit (max. 3 Wochen) und Überschuldung (max. 6 Wochen) müssen Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften ohne schuldhaftes Zögern Antrag stellen (§ 15a). Sonst drohen Haftung und Strafbarkeit. Mehr unter Insolvenzgründe.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — was ist der Unterschied? +
Zahlungsunfähigkeit (§ 17) ist ein Liquiditätsproblem: fällige Zahlungen können nicht geleistet werden (Deckungslücke ≥ 10 %). Überschuldung (§ 19) ist ein Vermögensproblem: die Schulden übersteigen das Vermögen ohne positive Fortführungsprognose.
Muss ein insolventes Unternehmen weiter bilanzieren? +
Ja — nach § 155 InsO bleiben Buchführungs- und Bilanzpflichten bestehen; mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. Der Verwalter tritt in die Pflichten ein, die Buchhaltung übernimmt meist ein Steuerberater. Mehr unter Rechnungslegung in der Insolvenz.
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte? +
Fortführungswerte (§ 252 HGB) unterstellen den Weiterbetrieb; Zerschlagungswerte den Einzelverkauf und sind meist deutlich niedriger. Im Status entscheidet die Prognose über den Maßstab — der Wechsel kann erst die Überschuldung auslösen. Mehr unter Werte.
Welche Rolle spielen die GoBD in der Insolvenz? +
Sie gelten unverändert und werden wichtiger: Nur eine GoBD-konforme, lückenlose Buchführung trägt Status, Übersicht und Schlussrechnung und schützt die Geschäftsleitung bei Haftungs- und Anfechtungsfragen. Mehr unter GoBD.
Welche Verzeichnisse verlangt die InsO? +
Vermögensverzeichnis (§ 151), Gläubigerverzeichnis (§ 152) und Vermögensübersicht (§ 153), am Verfahrensende die Schlussrechnung (§ 66). Grundlage sind geordnete Buchhaltung und belastbare Bilanzdaten — hier leisten wir Zuarbeit.
Übernehmen Sie die Aufgaben des Insolvenzverwalters? +
Nein. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt — diese Funktion üben wir nicht aus. Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite (Status, Abschlüsse, Steuererklärungen, Zuarbeit) in enger Abstimmung mit dem Verwalter.
Arbeiten Sie auch rückwirkend, wenn Abschlüsse fehlen? +
Ja — und das ist in der Krise oft dringend. Wir holen fehlende Buchhaltung und Abschlüsse nach und schaffen die Datengrundlage für Status und Prognose. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet ein Überschuldungsstatus? +
Das hängt vom Einzelfall ab (Zustand der Buchhaltung, offene Jahre, Bewertungsaufwand). Wir vereinbaren nach Sichtung eine klare Vergütung. Das Erstgespräch ist kostenlos und vertraulich — und in der Krise zählt Schnelligkeit.
Insolvenzbilanz · vertraulich & schnell

In der Krise zählt jeder Tag — wir schaffen Klarheit.

Überschuldungsstatus, Fortführungsprognose, Rechnungslegung in der Insolvenz — aus einer Hand, vertraulich, von WP, Steuerberater & Anwältin verantwortet. Ein kostenloses Erstgespräch klärt Ihre Lage und die nächsten Schritte.

Vertraulich · berufliche Verschwiegenheit
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Bei Fristdruck rufen Sie uns direkt an — wir melden uns kurzfristig zurück.
Überschuldung & Fristen sauber geprüft Rechnungslegung im Verfahren übernommen Buchhaltung im Rückstand? Holen wir nach

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