GewSt Frist 2025: Termine & Abgabe für GmbH 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gewerbesteuererklärung für 2025 muss von allen gewerblich tätigen Unternehmen abgegeben werden – für GmbH gilt die Frist gemäß § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis 31. Juli 2026, bei Steuerberater-Beauftragung bis 28. Februar 2027. Wer die Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder nach § 328 AO. Für das Folgejahr gelten ähnliche Regelungen – Details zur Gewerbesteuererklärung Frist 2026 sollten bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
Kurzantwort
Die Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2025 muss von allen gewerblich tätigen Unternehmen bis zum 31. Juli 2026 eingereicht werden. Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027. Wer die Frist versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen ab 25 Euro pro Monat und Zwangsgeldern rechnen.
Inhaltsverzeichnis
- Gewerbesteuer-Erklärungsfrist 2025: Welche Termine gelten für GmbH?
- Wer muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
- Welche Folgen drohen bei Fristversäumnis?
- Wie wird der Gewerbeertrag für die GewSt-Erklärung ermittelt?
- Wie wird die Gewerbesteuererklärung eingereicht?
- Wie funktionieren Gewerbesteuer-Vorauszahlungen?
- Wie hängen Jahresabschluss und Gewerbesteuererklärung zusammen?
- Was tun bei fehlerhaftem Gewerbesteuerbescheid?
Gewerbesteuer-Erklärungsfrist 2025: Welche Termine gelten für GmbH?
Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt grundsätzlich die gesetzliche Abgabefrist bis zum 31. Juli 2025 gemäß § 149 Abs. 2 AO. Diese Frist betrifft die Gewerbesteuererklärung ebenso wie Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung. GmbH-Geschäftsführer müssen diese Frist im Blick behalten, um Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Steuerberaterfrist verschafft Luft
Wird die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 30. April 2026 (§ 149 Abs. 3 AO). Diese Fristverlängerung erfolgt kraft Gesetzes – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Voraussetzung: Die GmbH wird nachweislich steuerlich beraten.
Die Gewerbesteuer-Erklärungsfrist ist strikt von den handelsrechtlichen Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung zu unterscheiden. Während die GewSt-Erklärung ein steuerliches Verfahren darstellt, betrifft die Offenlegung nach § 325 HGB das Unternehmensregister und unterliegt gesonderten Fristen.
| Veranlagungszeitraum | Ohne Steuerberater | Mit Steuerberater |
|---|---|---|
| 2024 (GewSt-Erklärung 2025) | 31.07.2025 | 30.04.2026 |
| 2025 (GewSt-Erklärung 2026) | 31.07.2026 | 30.04.2027 |
| 2023 (rückwirkend) | Frist abgelaufen | Bei Fristverlängerung: individuell |
Wer muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Nach § 2 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Für GmbH bedeutet dies: Jede Kapitalgesellschaft gilt kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG) – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit. Auch wenn im laufenden Jahr kein Gewinn erzielt wurde, bleibt die Erklärungspflicht grundsätzlich bestehen.
Befreiung ab Freibetrag: Die 24.500-Euro-Grenze
Der gewerbesteuerliche Freibetrag beträgt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG 24.500 Euro für Kapitalgesellschaften (nicht für Personengesellschaften, dort gelten höhere Freibeträge). Liegt der Gewerbeertrag unterhalb dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an. Dennoch bleibt die Erklärungspflicht formal bestehen – das Finanzamt entscheidet auf Basis der eingereichten Erklärung über die Steuerfreiheit.
Null-Bescheid sichert Rechtssicherheit
Auch wenn absehbar ist, dass keine Gewerbesteuer anfällt, sollte die Erklärung fristgerecht eingereicht werden. Ein Null-Bescheid oder Festsetzung unter Freibetrag schafft Rechtssicherheit und vermeidet spätere Nachfragen des Finanzamts. Verspätungszuschläge können auch bei Null-Festsetzungen verhängt werden.
-
GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG)
-
Freibetrag 24.500 Euro – darunter keine Steuer, aber Erklärungspflicht bleibt
-
Ruhende GmbH: Prüfung, ob Erklärung zwingend oder Verzicht möglich (Abstimmung mit Finanzamt)
-
Organschaft: Organgesellschaft erklärt nicht selbst, sondern Organträger (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG)
Welche Folgen drohen bei Fristversäumnis?
Bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Seit 2019 ist dies bei Steuererklärungen, die 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums noch nicht eingereicht wurden, sogar verpflichtend – sofern eine Steuerfestsetzung erfolgt. Die Höhe beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung, bei festgesetzter Steuer 0,25 % der festgesetzten Steuer (mind. 25 Euro/Monat).
0,25 %
der festgesetzten Steuer pro Monat Verspätung (§ 152 Abs. 2 AO)
25 €
Mindest-Verspätungszuschlag pro angefangenem Monat
14 Mon.
Verpflichtende Festsetzung bei Überschreitung dieser Frist
Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Zusätzlich zum Verspätungszuschlag können Säumniszuschläge nach § 240 AO anfallen, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer nicht fristgerecht gezahlt wird. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat und entsteht automatisch – ohne Ermessensspielraum des Finanzamts.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Kumulation von Verspätungs- und Säumniszuschlägen. Bei einer festgesetzten Gewerbesteuer von 10.000 Euro und drei Monaten Verzug summieren sich allein die Säumniszuschläge auf 300 Euro – hinzu kommt der Verspätungszuschlag für die verspätete Erklärung. Diese Kosten lassen sich durch rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters vollständig vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
- Festsetzung durch Finanzamt
- Ab 14 Monaten nach VZ-Ende: verpflichtend
- Mind. 25 €/Monat, max. 0,25 % der Steuer/Monat
- Betrifft verspätete Erklärung
Säumniszuschlag (§ 240 AO)
- Entsteht automatisch kraft Gesetzes
- 1 % des rückständigen Betrags/Monat
- Betrifft verspätete Zahlung
- Kein Ermessensspielraum des Finanzamts
Wie wird der Gewerbeertrag für die GewSt-Erklärung ermittelt?
Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und wird nach § 7 GewStG ermittelt. Ausgangspunkt ist der nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb – also das Ergebnis der Körperschaftsteuererklärung. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert.
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Wichtige Hinzurechnungen betreffen vor allem Finanzierungsaufwendungen. Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind anteilig hinzuzurechnen: Entgelte für Schulden (Zinsen), Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Seit 2008 gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro – erst darüber hinausgehende Beträge sind zu 25 % hinzuzurechnen.
Kürzungen nach § 9 GewStG
Kürzungen erfolgen insbesondere für Gewinnanteile aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG), um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Auch Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten können unter Voraussetzungen gekürzt werden (§ 9 Nr. 3 GewStG). Der abgerundete Gewerbeertrag (auf volle 100 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) wird dann mit der Steuermesszahl multipliziert.
| Berechnungsschritt | Rechtsgrundlage | Beispiel (€) |
|---|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb (KSt-Erklärung) | § 7 Satz 1 GewStG | 150.000 |
| + Hinzurechnungen (z. B. Zinsen, Mieten) | § 8 GewStG | + 30.000 |
| − Kürzungen (z. B. Schachtelprivileg) | § 9 GewStG | − 10.000 |
| = Gewerbeertrag (abgerundet) | § 11 Abs. 1 GewStG | 170.000 |
| − Freibetrag | § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG | − 24.500 |
| = Gewerbeertrag nach Freibetrag | 145.500 | |
| × Steuermesszahl | § 11 Abs. 2 GewStG (3,5 %) | × 0,035 |
| = Steuermessbetrag | 5.092,50 |
Hebesatz der Gemeinde entscheidet über Steuerlast
Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Standortgemeinde multipliziert (§ 16 GewStG). Dieser variiert erheblich: Während manche Gemeinden Hebesätze von 200 % ansetzen, liegen Großstädte wie München bei 490 %. Die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung hängt somit maßgeblich vom Standort ab.
Wie wird die Gewerbesteuererklärung eingereicht?
Seit 2011 besteht nach § 31 Abs. 1a GewStDV i. V. m. § 5b EStG die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Gewerbesteuererklärung. Die Einreichung erfolgt über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung (Elektronische Steuererklärung). Papierformulare werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert – Ausnahmen gelten nur in begründeten Härtefällen nach § 150 Abs. 8 AO.
ELSTER-Zertifikat und Authentifizierung
Für die elektronische Übermittlung benötigen GmbH-Geschäftsführer entweder ein persönliches ELSTER-Zertifikat oder müssen die Erklärung durch einen bevollmächtigten Steuerberater einreichen lassen. Steuerberater nutzen in der Regel eine eigene Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle und übermitteln die Erklärung direkt an das zuständige Finanzamt. Die Authentizität wird durch digitale Signatur sichergestellt.
-
Elektronische Übermittlung über ELSTER verpflichtend (§ 31 Abs. 1a GewStDV)
-
ELSTER-Zertifikat erforderlich (persönlich oder über Steuerberater)
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Komprimierte Bilanz und ggf. G+V als Anlage (bei Kapitalgesellschaften)
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Automatische Empfangsbestätigung nach erfolgreicher Übermittlung
-
Bearbeitungsdauer durch Finanzamt: i. d. R. 3–6 Monate bis Bescheiderlass
„Die elektronische Einreichung über ELSTER ist technisch anspruchsvoll – vor allem wenn Anlagen wie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und steuerliche Überleitungsrechnungen korrekt zugeordnet werden müssen. Unsere Mandanten schätzen, dass wir die gesamte Einreichung inklusive Plausibilitätsprüfung übernehmen und bei Rückfragen des Finanzamts als direkter Ansprechpartner zur Verfügung stehen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und einreichen lässt, profitiert nicht nur von der automatischen Fristverlängerung, sondern auch von der fachlichen Prüfung sämtlicher Hinzurechnungen, Kürzungen und steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Auf OnlineBilanz.de finden GmbH-Geschäftsführer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und ohne Wartezeiten.
Wie funktionieren Gewerbesteuer-Vorauszahlungen?
Neben der jährlichen Gewerbesteuererklärung sind GmbH zur Leistung vierteljährlicher Vorauszahlungen verpflichtet (§ 19 GewStG). Die Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach dem letzten Gewerbesteuermessbescheid – das Finanzamt setzt die vierteljährlichen Beträge durch gesonderten Vorauszahlungsbescheid fest.
| Quartal | Fälligkeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 15. Februar | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| 2. Quartal | 15. Mai | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| 3. Quartal | 15. August | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
| 4. Quartal | 15. November | § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG |
Anpassung bei geänderten Verhältnissen
Ändert sich die Gewerbesteuerschuld erheblich (z. B. durch Gewinneinbruch oder Geschäftsaufgabe), kann die GmbH beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen (§ 19 Abs. 3 GewStG). Der Antrag sollte rechtzeitig und begründet gestellt werden – idealerweise mit einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA). Bei zu niedrig festgesetzten Vorauszahlungen kann das Finanzamt umgekehrt auch eine Erhöhung anordnen. Ähnliche Fristen und Sanktionsmechanismen gelten auch für andere steuerliche Pflichten; Details zu Anlage N Frist 2026: Termine & Ordnungsgeld GmbH finden Sie in unserem separaten Beitrag.
Nachzahlung kann Liquidität belasten
Werden die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt oder die Gewerbesteuer unterschätzt, droht bei Bescheiderlass eine hohe Nachzahlung. Diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig – andernfalls entstehen Säumniszuschläge. Geschäftsführer sollten Rückstellungen für Steuernachzahlungen bilden und bei unsicherer Ertragslage Puffer einplanen.
Die Verwaltung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erfordert präzise Liquiditätsplanung. Steuerberater können nicht nur die Erklärung fristgerecht erstellen, sondern auch bei der Planung und Beantragung von Vorauszahlungsanpassungen unterstützen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten diese Leistungen als festen Bestandteil der Mandatsbetreuung an.
Wie hängen Jahresabschluss und Gewerbesteuererklärung zusammen?
Der handelsrechtliche Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB ist die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und damit auch für die Gewerbesteuererklärung. Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der GmbH werden durch steuerliche Korrekturen in die Steuerbilanz überführt. Aus dieser ergibt sich der körperschaftsteuerliche Gewinn, der wiederum Ausgangspunkt für den Gewerbeertrag ist (§ 7 GewStG).
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
- Bilanz nach § 266 HGB
- GuV nach § 275 HGB
- Anhang bei mittelgroßen/großen GmbH
- Frist: 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß) nach § 42a GmbHG
Steuerbilanz und Gewinnermittlung
- Überleitung HB → StB (steuerliche Korrekturen)
- Körperschaftsteuerlicher Gewinn
- Mehr-/Weniger-Rechnung nach § 60 EStDV
- Basis für KSt- und GewSt-Erklärung
Gewerbesteuererklärung
- Ausgangspunkt: Gewinn aus Gewerbebetrieb
- Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
- Kürzungen (§ 9 GewStG)
- Frist: 31.07. (ohne StB) bzw. 30.04. Folgejahr (mit StB)
Feststellung, Offenlegung, Steuererklärung: Drei getrennte Verfahren
Viele Geschäftsführer verwechseln die drei parallel laufenden Pflichten: Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG: 11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße/große GmbH nach Bilanzstichtag), Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB: 12 Monate nach Bilanzstichtag) und Abgabe der Steuererklärungen (31.07. des Folgejahres bzw. 30.04. bei Steuerberater). Während bei GmbHs die Bilanzierungspflicht gilt, gelten für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit Einnahmenüberschussrechnung spezifische Fristen für die Anlage EÜR. Alle Fristen laufen unabhängig voneinander – eine Verspätung bei der Offenlegung entbindet nicht von der fristgerechten Steuererklärung.
Offenlegung nur beim Unternehmensregister
Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die elektronische Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern von 500 bis 25.000 Euro.
„In unserer täglichen Praxis stellen wir fest, dass viele Mandanten die Zusammenhänge zwischen Jahresabschluss, Offenlegung und Steuererklärung unterschätzen. Wer alle drei Verfahren aus einer Hand koordiniert – vom Abschluss über die Offenlegung bis zur Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung –, spart nicht nur Zeit, sondern vermeidet auch teure Fehler durch Inkonsistenzen zwischen den Unterlagen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was tun bei fehlerhaftem Gewerbesteuerbescheid?
Nach Einreichung der Gewerbesteuererklärung erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid sowie den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. Beide Bescheide können fehlerhaft sein – sei es durch Rechenfehler, falsche Hinzurechnungen oder nicht berücksichtigte Kürzungen. Die GmbH hat dann ein Monat ab Bekanntgabe Zeit, Einspruch nach § 347 AO einzulegen.
Einspruchsfrist: Ein Monat ab Bekanntgabe
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt drei Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO – Fiktion der Bekanntgabe). Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden, das den Bescheid erlassen hat. Er sollte den angefochtenen Bescheid bezeichnen, den Sachverhalt schildern und – wenn möglich – bereits rechtliche Argumente und Beweismittel enthalten.
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Bescheid innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe prüfen
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Einspruch schriftlich oder über ELSTER einreichen (§ 357 Abs. 1 AO)
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Begründung kann nachgereicht werden – Fristwahrung ist entscheidend
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Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn Zahlung unzumutbar (§ 361 AO)
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Bei komplexen Sachverhalten: Steuerberater hinzuziehen
In vielen Fällen kann das Finanzamt dem Einspruch durch Abhilfebescheid abhelfen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO) – insbesondere bei offensichtlichen Fehlern. Wird der Einspruch abgelehnt, ergeht eine Einspruchsentscheidung, gegen die innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann (§ 347 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Zahlung trotz Einspruch fällig
Grundsätzlich entfaltet der Einspruch keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zahlungspflicht (§ 361 Abs. 1 AO). Die festgesetzte Gewerbesteuer bleibt fällig. Nur bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann das Finanzamt die Zahlungspflicht vorläufig aussetzen – dies wird jedoch nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder drohender unbilliger Härte gewährt.
Die Prüfung und gegebenenfalls Anfechtung eines Gewerbesteuerbescheids erfordert fundierte Kenntnisse des Gewerbesteuerrechts. Steuerberater übernehmen diese Prüfung routinemäßig und können Einsprüche rechtssicher formulieren. OnlineBilanz bietet als digitale Steuerberater-Plattform auch Unterstützung bei Einspruchsverfahren – von der Erstprüfung des Bescheids bis zur fachlichen Begründung des Einspruchs.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die GewSt-Frist auch ohne Steuerberater verlängern?
Nein, die automatische Fristverlängerung nach § 149 Abs. 3 AO bis zum 28. Februar 2027 steht nur zur Verfügung, wenn Sie einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung beauftragen. Ohne steuerlichen Berater gilt die Regelfrist 31. Juli 2026. Eine Fristverlängerung auf Antrag ist in begründeten Einzelfällen beim Finanzamt möglich.
Muss ich für jede Betriebsstätte eine eigene Gewerbesteuererklärung abgeben?
Nein, Sie geben grundsätzlich eine zentrale Gewerbesteuererklärung beim Betriebsfinanzamt ab. Das Finanzamt nimmt dann die Zerlegung des einheitlichen Gewerbemessbescheids auf die einzelnen Gemeinden vor (§ 28 ff. GewStG), wenn Ihr Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält. Die Zerlegung erfolgt nach Arbeitslöhnen.
Gilt die GewSt-Frist auch für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)?
Ja, die Abgabefristen für die Gewerbesteuererklärung gelten einheitlich für alle gewerblich tätigen Rechtsformen – also auch für GbR, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften mit gewerblichen Einkünften. Personengesellschaften müssen wie Kapitalgesellschaften die Erklärung bis 31. Juli 2026 (Regelfrist) bzw. 28. Februar 2027 (bei Steuerberater) einreichen.
Wann wird der Gewerbesteuermessbescheid rechtskräftig?
Der Gewerbesteuermessbescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn Sie keinen Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe erfolgt bei elektronischer Zustellung am dritten Tag nach Absendung (§ 122 Abs. 2a AO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur noch unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO möglich.
Kann ich die Gewerbesteuer von der Körperschaftsteuer absetzen?
Nein, die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann die Gewerbesteuer jedoch auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG, Anrechnung des 4-fachen des Gewerbesteuermessbescheids, maximal die tatsächlich gezahlte GewSt). Für Kapitalgesellschaften besteht diese Anrechnung nicht.
Was passiert, wenn ich die GewSt-Vorauszahlungen nicht zahle?
Wenn Sie fällige Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nicht zahlen, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (§ 240 AO). Zudem können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden (§ 249 AO). Die Vorauszahlungen sind quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG). Zinsen auf Steuernachforderungen oder -erstattungen werden nach § 233a AO ab 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


