GbR oder OHG: Unterschiede & Wechsel 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Wahl zwischen GbR und OHG betrifft viele Personengesellschaften – und manchmal erfolgt der Wechsel automatisch. Während die GbR keine Eintragung im Handelsregister erfordert, ist die OHG dort zwingend einzutragen. Entscheidend sind neben Haftung und Offenlegung auch die Unterschiede zwischen EÜR und Bilanz, denn die Buchführungspflicht ändert sich mit dem Formwechsel nach § 105 HGB grundlegend.
Kurzantwort
Die GbR ist eine nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ohne originäre Buchführungspflicht, während die OHG eine eingetragene Handelsgesellschaft mit voller kaufmännischer Buchführungspflicht gemäß §§ 238 ff. HGB ist. Der Wechsel von GbR zur OHG erfolgt automatisch, sobald ein Handelsgewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 HGB). Beide Rechtsformen haften unbeschränkt mit Privatvermögen, unterscheiden sich jedoch bei Buchführung, Offenlegung und steuerlicher Behandlung.
Inhaltsverzeichnis
- Was unterscheidet GbR und OHG grundlegend?
- Wann wird aus einer GbR automatisch eine OHG?
- Wie unterscheidet sich die Buchführungspflicht bei GbR und OHG?
- Welche Offenlegungspflichten gelten für OHG und GbR?
- Wie unterscheidet sich die Haftung bei GbR und OHG?
- Wie erfolgt der Wechsel von GbR zur OHG und die Handelsregistereintragung?
- Welche steuerlichen Unterschiede bestehen zwischen GbR und OHG?
- Welche Rechtsform sollte gewählt werden: GbR oder OHG?
Was unterscheidet GbR und OHG grundlegend?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG) sind beides Personengesellschaften, bei denen mehrere natürliche oder juristische Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben. Der entscheidende Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung: Die GbR ist nach §§ 705 ff. BGB ein nicht-kaufmännisches Zusammenschlussvehikel, während die OHG gemäß §§ 105 ff. HGB eine Handelsgesellschaft darstellt, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen wird.
Die Abgrenzung erfolgt primär über die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB. Sobald ein Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird aus der GbR kraft Gesetzes eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Dieser Übergang kann schleichend erfolgen und wird von vielen Gesellschaftern zunächst nicht bemerkt — mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen.
| Merkmal | GbR (§§ 705 ff. BGB) | OHG (§§ 105 ff. HGB) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Bürgerliches Gesetzbuch | Handelsgesetzbuch |
| Handelsregistereintragung | Nicht erforderlich | Verpflichtend nach § 106 HGB |
| Kaufmannseigenschaft | Nein | Ja (Vollkaufmann nach § 6 HGB) |
| Firmierung | Vor- und Nachnamen der Gesellschafter | Firmenname nach § 18 Abs. 1 HGB |
| Buchführungspflicht | Nur bei Überschreiten der Grenzen nach § 241a HGB | Ja, gemäß § 238 HGB |
| Jahresabschlusspflicht | Einnahmen-Überschussrechnung möglich | Bilanz und GuV nach § 242 HGB |
| Haftung | Unbeschränkt persönlich nach § 128 HGB analog | Unbeschränkt persönlich nach § 128 HGB |
Praxishinweis
Viele Gründer wählen zunächst die GbR, weil sie formlos und ohne Registereintrag auskommt. Wächst das Unternehmen jedoch und überschreitet die Schwelle zum Handelsgewerbe, entsteht die OHG-Pflicht automatisch — unabhängig davon, ob die Gesellschafter dies wünschen oder bemerken. Spätestens bei der ersten Betriebsprüfung wird dieser Übergang relevant.
Wann wird aus einer GbR automatisch eine OHG?
Der Übergang von der GbR zur OHG vollzieht sich kraft Gesetzes, sobald das Unternehmen ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Formulierung ist bewusst unbestimmt und führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten.
Kriterien für die Kaufmannseigenschaft
Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Indizien entwickelt, die für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb sprechen. Dabei ist keine starre Grenze maßgeblich, sondern eine Gesamtschau aller Umstände. Folgende Faktoren sind besonders relevant:
- Umsatz und Gewinn: Jahresumsätze oberhalb von 250.000 Euro gelten als starkes Indiz für Kaufmannseigenschaft, auch wenn dies keine absolute Grenze darstellt.
- Geschäftsumfang: Anzahl der Geschäftsvorfälle, Anzahl der Kunden, Warenlager, Vielfalt der Geschäftsbeziehungen.
- Eigenkapital und Fremdkapital: Umfang der eingesetzten finanziellen Mittel und Komplexität der Finanzierungsstruktur.
- Anzahl der Mitarbeiter: Ab etwa fünf bis zehn Mitarbeitern wird regelmäßig von einem kaufmännischen Betrieb ausgegangen.
- Betriebsstätten: Mehrere Standorte oder Filialen sprechen für Kaufmannseigenschaft.
- Kreditlinien und Geschäftsbeziehungen: Einrichtung von Kontokorrentkrediten, Lieferantenkredite, komplexe Zahlungsmodalitäten.
- Buchführung: Tatsächlich eingerichtete doppelte Buchführung kann als Indiz gewertet werden, ist aber kein zwingendes Kriterium.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass GbR-Gesellschafter die Schwelle zur OHG unbemerkt überschreiten. Spätestens bei Umsätzen jenseits von 250.000 Euro oder mehr als fünf Mitarbeitern sollte geprüft werden, ob nicht bereits eine OHG vorliegt — mit allen buchführungs- und offenlegungsrechtlichen Konsequenzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Vorsicht bei schleichendem Übergang
Der Übergang von der GbR zur OHG erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes. Eine fehlende Handelsregistereintragung ändert daran nichts. Wer als OHG tätig ist, unterliegt der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und muss einen Jahresabschluss nach § 242 HGB erstellen — auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist. Versäumnisse können zu Ordnungsgeldern und steuerlichen Nachteilen führen.
Wie unterscheidet sich die Buchführungspflicht bei GbR und OHG?
Die Buchführungspflicht ist eines der zentralen Unterscheidungsmerkmale zwischen GbR und OHG. Während die GbR grundsätzlich nicht buchführungspflichtig ist und ihre Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln kann, unterliegt die OHG als Kaufmann im Sinne des HGB der gesetzlichen Buchführungspflicht gemäß § 238 Abs. 1 HGB.
GbR: Einnahmen-Überschussrechnung oder freiwillige Buchführung
Die GbR ist nicht im Handelsregister eingetragen und wird steuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt. Die Gewinnermittlung erfolgt regelmäßig durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Eine Buchführungspflicht kann für die GbR jedoch entstehen, wenn die Umsatz- oder Gewinngrenzen nach § 141 AO überschritten werden:
- Umsätze von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr (ab Veranlagungszeitraum 2024, Stand 2026)
- Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr (ab Veranlagungszeitraum 2024)
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2024)
Überschreitet die GbR diese Grenzen, wird sie buchführungspflichtig nach § 141 Abs. 1 AO. Die Buchführungspflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch das Finanzamt folgt. Bis dahin bleibt die EÜR zulässig.
OHG: Gesetzliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Die OHG ist als Kaufmann gemäß § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Dies umfasst:
- Doppelte Buchführung: Erfassung aller Geschäftsvorfälle in Grundbuch und Hauptbuch nach dem System der doppelten Buchführung.
- Jahresabschluss: Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres nach § 242 Abs. 1 HGB.
- Inventar: Erstellung eines Inventars nach § 240 HGB, in dem Vermögensgegenstände und Schulden verzeichnet und bewertet werden.
- Aufbewahrungspflichten: Aufbewahrung von Büchern, Inventaren, Jahresabschlüssen und Buchungsbelegen nach § 257 HGB (zehn bzw. sechs Jahre).
- GoBD-Konformität: Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form.
GbR
- Keine handelsrechtliche Buchführungspflicht
- Steuerliche Schwellenwerte: 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn
- Einfachere Gewinnermittlung
OHG
- Doppelte Buchführung obligatorisch
- Jahresabschluss mit Bilanz und GuV
- Inventur und Aufbewahrungspflichten nach HGB
Welche Offenlegungspflichten gelten für OHG und GbR?
Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB betreffen ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (etwa GmbH & Co. KG). Die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern ist daher grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Auch die GbR unterliegt keiner Offenlegungspflicht.
OHG: Keine Offenlegung, aber Einsichtsrechte Dritter
Eine OHG, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, muss ihren Jahresabschluss nicht beim Unternehmensregister offenlegen. Dennoch bestehen bestimmte Transparenzpflichten:
- Einsichtsrecht der Gesellschafter: Jeder Gesellschafter hat nach § 118 Abs. 1 HGB das Recht, sich aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft über deren Angelegenheiten zu unterrichten.
- Kreditinstitute und Geschäftspartner: Banken verlangen regelmäßig Bilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) als Grundlage für Kreditentscheidungen.
- Finanzamt: Der Jahresabschluss ist mit der Steuererklärung einzureichen. Das Finanzamt prüft Ansatz und Bewertung der Bilanzposten im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung.
- Handelsregisterpublizität: Die Eintragung der OHG und ihrer Gesellschafter im Handelsregister ist öffentlich einsehbar, nicht jedoch der Jahresabschluss.
GbR: Keine Offenlegung, aber interne Rechenschaftspflicht
Die GbR ist weder im Handelsregister eingetragen noch offenlegungspflichtig. Dennoch bestehen interne Informationspflichten zwischen den Gesellschaftern. Nach § 713 BGB ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten. Eine förmliche Offenlegung gegenüber Behörden oder der Öffentlichkeit erfolgt nicht.
Offenlegung seit DiRUG ausschließlich beim Unternehmensregister
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seitdem nicht mehr die zuständige Stelle für Offenlegungen. Dies gilt für alle offenlegungspflichtigen Rechtsformen.
„Auch wenn OHG und GbR nicht offenlegungspflichtig sind, empfehlen wir eine saubere Jahresabschlusserstellung. Sie schafft Transparenz gegenüber Gesellschaftern, erleichtert Kreditverhandlungen und bildet die Grundlage für fundierte unternehmerische Entscheidungen. Unsere Steuerberater erstellen für beide Rechtsformen rechtskonformen Abschlüsse — digital, termingerecht und mit Festpreisgarantie.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie unterscheidet sich die Haftung bei GbR und OHG?
Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies ist ein wesentliches Charakteristikum von Personengesellschaften und unterscheidet sie von Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Dennoch gibt es in der Ausgestaltung und Reichweite der Haftung bedeutende Unterschiede, die sich aus der zivilrechtlichen (GbR) bzw. handelsrechtlichen (OHG) Natur der Gesellschaft ergeben.
Haftung bei der GbR
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR richtet sich nach § 128 HGB analog, auch wenn die GbR selbst im BGB geregelt ist. Nach der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 (MoPeG) ist die GbR nun ausdrücklich rechtsfähig und kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Für die Haftung gilt:
- Primärhaftung der Gesellschaft: Zunächst haftet die GbR selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten.
- Sekundäre Gesellschafterhaftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht.
- Akzessorische Haftung: Die Haftung der Gesellschafter ist akzessorisch zur Haftung der Gesellschaft. Erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft, entfällt auch die Gesellschafterhaftung.
- Keine Beschränkung auf Einlage: Die Haftung ist nicht auf die Einlage oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Gläubiger können auf das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld. Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter nach seiner Wahl halten.
Haftung bei der OHG
Die Haftung der OHG-Gesellschafter ist in § 128 HGB ausdrücklich geregelt. Die Grundsätze entsprechen weitgehend denen der GbR, sind aber handelsrechtlich kodifiziert und durch umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert:
- Unbeschränkte persönliche Haftung: Jeder Gesellschafter haftet gemäß § 128 HGB den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Wie bei der GbR können Gläubiger jeden Gesellschafter auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen.
- Haftung auch nach Ausscheiden: Ausgeschiedene Gesellschafter haften nach § 160 HGB für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, noch für fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister.
- Nachhaftung: Diese Nachhaftung kann nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung mit den verbleibenden Gesellschaftern beseitigt werden, sondern nur durch Vereinbarung mit den Gläubigern selbst.
- Publizität der Haftung: Durch die Eintragung im Handelsregister sind die haftenden Gesellschafter öffentlich bekannt. Gläubiger können sich über die Haftungsstruktur informieren.
| Haftungsaspekt | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Haftung der Gesellschafter | Unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB analog) | Unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB) |
| Haftung der Gesellschaft | Mit Gesellschaftsvermögen (seit MoPeG 2024) | Mit Gesellschaftsvermögen |
| Nachhaftung nach Ausscheiden | Rechtlich umstritten, analog § 160 HGB | 5 Jahre nach Registereintrag (§ 160 HGB) |
| Beschränkungsmöglichkeit | Nur durch Gläubigervereinbarung | Nur durch Gläubigervereinbarung |
| Publizität | Keine (kein Registereintrag) | Ja (Handelsregister) |
Haftungsrisiko nicht unterschätzen
Die unbeschränkte persönliche Haftung ist das zentrale Risiko bei GbR und OHG. Im Fall von Insolvenz oder außergewöhnlichen Schadensersatzansprüchen kann dies zur Privatinsolvenz der Gesellschafter führen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, ausreichende Versicherungen und eine laufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage sind unerlässlich.
Wie erfolgt der Wechsel von GbR zur OHG und die Handelsregistereintragung?
Der Wechsel von der GbR zur OHG vollzieht sich in zwei Schritten: erstens die materielle Entstehung der OHG kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes vorliegen, und zweitens die formelle Eintragung ins Handelsregister. Die materielle Entstehung geht der Eintragung voraus — die OHG existiert also bereits, bevor sie im Register eingetragen ist. Die Eintragung hat deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.
Materielle Entstehung der OHG
Die OHG entsteht automatisch, wenn die GbR die Schwelle zum Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB überschreitet. Dieser Zeitpunkt lässt sich nicht immer exakt bestimmen, weil die Kaufmannseigenschaft von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Sobald ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, liegt eine OHG vor — unabhängig davon, ob die Gesellschafter dies wissen oder wollen.
Ab diesem Zeitpunkt gelten die handelsrechtlichen Pflichten: Buchführung nach § 238 HGB, Jahresabschluss nach § 242 HGB, Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB. Die fehlende Eintragung im Handelsregister ändert daran nichts. Allerdings gilt die Gesellschaft gegenüber Dritten, die den handelsgewerblichen Charakter nicht erkennen konnten, weiterhin als GbR, solange keine Eintragung erfolgt ist (sog. Scheingesellschaft oder faktische OHG).
Eintragung im Handelsregister nach § 106 HGB
Die Eintragung ins Handelsregister ist nach § 106 Abs. 1 HGB verpflichtend. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern in notariell beglaubigter Form erfolgen. Folgende Schritte sind erforderlich:
- Gesellschaftsvertrag: Abfassung oder Anpassung des Gesellschaftsvertrags. Dieser muss nicht notariell beurkundet werden, sollte aber schriftlich vorliegen und die wesentlichen Regelungen (Firma, Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung) enthalten.
- Firmenbildung: Festlegung der Firma nach § 18 Abs. 1 HGB. Die Firma kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma sein, muss aber den Zusatz »OHG« oder »offene Handelsgesellschaft« enthalten.
- Anmeldung zum Handelsregister: Notariell beglaubigte Anmeldung durch alle Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht am Sitz der Gesellschaft). Die Anmeldung muss Angaben zur Firma, zum Sitz, zum Gegenstand des Unternehmens, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsregelung enthalten (§ 106 Abs. 2 HGB).
- Gesellschafterliste: Einreichung einer Liste der Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort.
- Versicherung der Geschäftsführungsbefugnis: Die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter müssen versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen.
- Eintragung und Veröffentlichung: Nach Prüfung durch das Registergericht erfolgt die Eintragung. Diese wird im Handelsregister veröffentlicht und ist fortan öffentlich einsehbar.
-
Prüfung, ob Voraussetzungen eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB vorliegen
-
Gesellschaftsvertrag schriftlich abfassen oder anpassen
-
Firmenname festlegen (mit Zusatz »OHG«)
-
Notartermin für beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister vereinbaren
-
Liste aller Gesellschafter mit vollständigen Daten erstellen
-
Anmeldung beim Registergericht einreichen
-
Nach Eintragung: Geschäftspapiere (Briefköpfe, Rechnungen, Verträge) anpassen
-
Buchführung nach HGB einrichten oder umstellen
„Der Übergang von GbR zur OHG wird häufig verschleppt, weil die Gesellschafter die Registereintragung als bürokratische Last empfinden. Dabei entstehen ab dem Zeitpunkt der materiellen OHG-Entstehung umfassende Buchführungspflichten. Wer diese ignoriert, riskiert Schätzungen durch das Finanzamt und Ordnungsgelder. Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen Umstellung und erstellen den ersten HGB-Jahresabschluss.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche steuerlichen Unterschiede bestehen zwischen GbR und OHG?
Steuerlich werden GbR und OHG grundsätzlich gleich behandelt: Beide sind keine eigenen Steuersubjekte, sondern transparente Mitunternehmerschaften. Die Einkünfte werden auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, die dann nach ihren persönlichen Verhältnissen besteuert werden. Dennoch ergeben sich in der Praxis erhebliche Unterschiede, vor allem bei der Gewinnermittlung, der Gewerbesteuer und den formellen Pflichten.
Gewinnermittlung: EÜR vs. Bilanzierung
Der wichtigste steuerliche Unterschied betrifft die Art der Gewinnermittlung. Während die GbR regelmäßig eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, ist die OHG zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 238 HGB verpflichtet. Dies hat weitreichende Folgen:
- Zeitpunkt der Gewinnrealisierung: Bei der EÜR wird der Gewinn nach dem Zu- und Abflussprinzip ermittelt (Kassenprinzip). Bei der Bilanzierung gilt das Realisationsprinzip: Gewinne werden bereits bei Lieferung oder Leistung erfasst, unabhängig vom Zahlungseingang.
- Rückstellungen: Die EÜR kennt keine Rückstellungen. Die Bilanz muss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste und unterlassene Aufwendungen bilden (§ 249 HGB).
- Bewertungswahlrechte: Die Bilanzierung eröffnet zahlreiche Bewertungswahlrechte (z.B. Abschreibungsmethoden, Bewertung von Vorräten, Bildung von steuerlichen Wahlrechten), die die Steuerlast beeinflussen können.
- Wirtschaftsgüter und Abschreibungen: In der Bilanz werden Wirtschaftsgüter aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Die EÜR erfasst Anschaffungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung, mit Ausnahme abnutzbarer Wirtschaftsgüter über 800 Euro netto (GWG-Grenze).
- Betriebsvermögen: Die Bilanzierung erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Dies ist bei der EÜR weniger streng geregelt.
Gewerbesteuer
Sowohl GbR als auch OHG unterliegen der Gewerbesteuer, sofern sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft berechnet, aber auf die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet (§ 35 EStG). Dabei gilt:
- Freibetrag: Beide Rechtsformen können den Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nutzen.
- Gewerbesteueranrechnung: Natürliche Personen als Gesellschafter können die gezahlte Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen, und zwar pauschal mit dem 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG). Bei hohen Hebesätzen der Gemeinde kann es dennoch zu einer Mehrbelastung kommen.
- Hinzurechnungen: Nach § 8 GewStG werden bestimmte Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Lizenzgebühren) teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was die Gewerbesteuer erhöht.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird bei GbR und OHG identisch behandelt. Beide können umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sein. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht beiden Rechtsformen offen, sofern die Umsatzgrenzen (Vorjahr bis 25.000 Euro, laufendes Jahr voraussichtlich bis 100.000 Euro, Stand 2026) nicht überschritten werden.
Gewinnermittlung
GbR: Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Kassenprinzip), keine Rückstellungen. OHG: Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG, Realisationsprinzip, Rückstellungen, Bewertungswahlrechte.
Gewerbesteuer
Beide: Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Tätigkeit, Freibetrag 24.500 €, Anrechnung auf Einkommensteuer nach § 35 EStG. Keine wesentlichen Unterschiede.
Formelle Pflichten
GbR: Steuererklärung mit EÜR-Anlage. OHG: Steuererklärung mit E-Bilanz (§ 5b EStG), umfangreichere Datensätze, höhere Anforderungen an Dokumentation und Aufbewahrung.
E-Bilanz-Pflicht für OHG
Die OHG muss ihren Jahresabschluss gemäß § 5b EStG elektronisch an das Finanzamt übermitteln (E-Bilanz). Dies erfolgt über die XBRL-Taxonomie und erfordert eine spezielle Buchhaltungssoftware oder Unterstützung durch einen Steuerberater. Die E-Bilanz umfasst Bilanz, GuV und zahlreiche ergänzende Angaben. Für die GbR mit EÜR gilt diese Pflicht nicht.
Welche Rechtsform sollte gewählt werden: GbR oder OHG?
Die Wahl zwischen GbR und OHG hängt von zahlreichen Faktoren ab: Größe und Umfang des Unternehmens, geplante Geschäftstätigkeit, Haftungsbereitschaft der Gesellschafter, Komplexität der Geschäftsvorfälle und nicht zuletzt von formellen Anforderungen der Geschäftspartner. In vielen Fällen ist die Wahl faktisch vorgegeben: Liegt ein Handelsgewerbe vor, ist die OHG zwingend. Dennoch gibt es Gestaltungsspielräume, insbesondere in der Anfangsphase.
GbR wählen, wenn…
- Das Unternehmen klein ist und die Schwelle zum Handelsgewerbe (ca. 250.000 Euro Umsatz, weniger als 5 Mitarbeiter) nicht überschreitet.
- Die Gesellschafter Wert auf einfache, formlose Gründung ohne Notartermin und Registereintragung legen.
- Die Buchführung einfach gehalten werden soll (Einnahmen-Überschussrechnung statt Bilanz).
- Die Tätigkeit primär freiberuflich oder im Rahmen von Kleingewerbe ausgeübt wird.
- Keine Bankfinanzierung oder umfangreiche Geschäftsbeziehungen geplant sind, die eine formale Handelsregistereintragung voraussetzen.
- Die Gesellschafter bereit sind, die unbeschränkte persönliche Haftung zu tragen, ohne die zusätzliche Publizität der Handelsregistereintragung.
OHG wählen oder eintragen lassen, wenn…
- Das Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB).
- Umfangreiche Geschäftsbeziehungen, mehrere Standorte oder eine größere Anzahl Mitarbeiter vorhanden sind.
- Die Gesellschafter Wert auf professionelle Außendarstellung und Vertrauensbildung durch Handelsregistereintragung legen.
- Kreditinstitute oder Geschäftspartner eine Handelsregistereintragung verlangen.
- Eine strukturierte, doppelte Buchführung bereits intern geführt wird oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist.
- Die Gesellschafter langfristig ein wachsendes Unternehmen planen und von Anfang an die handelsrechtlichen Strukturen schaffen wollen.
250.000 €
Orientierungswert Umsatz für Handelsgewerbe
5–10
Mitarbeiter als Indiz für kaufmännischen Betrieb
§ 1 Abs. 2 HGB
Gesetzliche Grundlage für OHG-Pflicht
Automatischer Übergang beachten
Auch wenn die GbR zunächst gewählt wird, kann mit dem Wachstum des Unternehmens die OHG-Pflicht eintreten. Dies erfolgt automatisch kraft Gesetzes. Wer die Eintragung verschleppt, riskiert buchführungsrechtliche und steuerliche Nachteile. Lassen Sie regelmäßig prüfen, ob Ihr Unternehmen noch unterhalb der Schwelle zum Handelsgewerbe liegt.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die mit der Beratung von Mandanten oder mit der Buchhaltung von Personengesellschaften betraut sind, ist die saubere Abgrenzung zwischen GbR und OHG essentiell. Fehler bei der Qualifikation führen zu falschen Gewinnermittlungen, unvollständigen Jahresabschlüssen und erheblichen Haftungsrisiken. Wer professionelle Unterstützung bei der Jahresabschlusserstellung sucht — sei es für GbR oder OHG — kann auf die digitalen Steuerberater-Leistungen von OnlineBilanz.de zurückgreifen: rechtskonform, termingerecht und mit transparentem Festpreis.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GbR freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden?
Nein, eine GbR kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sobald eine Eintragung erfolgt, handelt es sich um eine OHG. Eine freiwillige Eintragung ist nach § 106 HGB möglich, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird, das keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – dann wird die Gesellschaft aber zur OHG.
Welche Kosten entstehen bei der Umwandlung von GbR zu OHG?
Die Kosten für die Handelsregistereintragung einer OHG umfassen Notarkosten für die Anmeldung (ca. 150–300 Euro je nach Gesellschafterzahl) sowie Gerichtskosten für die Eintragung (ca. 150–240 Euro). Hinzu kommen gegebenenfalls Beratungskosten für Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Gesamtkosten bewegen sich üblicherweise zwischen 500 und 1.000 Euro.
Ändert sich die Steuernummer beim Wechsel von GbR zu OHG?
In der Regel bleibt die Steuernummer der Personengesellschaft beim Wechsel von GbR zu OHG erhalten, da es sich um dieselbe Gesellschaft handelt – lediglich die Rechtsform ändert sich. Das Finanzamt muss jedoch über die Änderung informiert werden (§ 138 AO). In Einzelfällen kann das Finanzamt eine neue Steuernummer vergeben, etwa bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit.
Müssen bestehende Verträge bei Umwandlung von GbR zu OHG neu abgeschlossen werden?
Nein, bestehende Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. Die OHG tritt kraft Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der GbR ein. Es ist jedoch empfehlenswert, Geschäftspartner, Banken und Vertragspartner über die Rechtsformänderung zu informieren und bei wichtigen Verträgen (z. B. Mietverträgen, Darlehensverträgen) prüfen zu lassen, ob eine Anpassung der Vertragsbezeichnung sinnvoll ist.
Kann eine OHG zurück in eine GbR umgewandelt werden?
Eine Rückumwandlung ist theoretisch möglich, wenn die OHG ihr Handelsgewerbe aufgibt oder so weit reduziert, dass kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb mehr erforderlich ist. In diesem Fall kann die Löschung im Handelsregister beantragt werden. Die Gesellschaft wird dann wieder zur GbR. Praktisch ist dies jedoch selten, da die OHG meist weiter betrieben wird oder in eine andere Rechtsform überführt wird.
Gibt es bei OHG eine Mindestanzahl an Gesellschaftern?
Ja, sowohl GbR als auch OHG benötigen mindestens zwei Gesellschafter. Fällt die Gesellschafterzahl auf einen Gesellschafter, muss die Gesellschaft aufgelöst oder innerhalb von sechs Monaten ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden (§ 131 Abs. 3 HGB für OHG). Anderenfalls erfolgt die Auflösung kraft Gesetzes.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – GbR-Regelungen, Abgabenordnung (AO), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


