Gastronomie Lohnabrechnung 2026: Praxisleitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Lohnabrechnung in der Gastronomie unterscheidet sich erheblich von anderen Branchen: Trinkgelder, Sonntags- und Feiertagszuschläge, Minijobber und häufige Personalwechsel erfordern präzise Dokumentation und fachgerechte Abrechnung. Wer Fehler macht, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und Probleme bei Betriebsprüfungen. Eine professionelle Buchhaltungssoftware für die Gastronomie unterstützt bei der korrekten Erfassung und Verarbeitung dieser komplexen Daten. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Gastronomen 2026 achten müssen – von der Arbeitszeiterfassung über Pauschalabgaben bis zur Integration in den Jahresabschluss.
Kurzantwort
Die Lohnabrechnung in der Gastronomie erfordert besondere Aufmerksamkeit bei Trinkgeldern, Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitszeiterfassung und Sozialversicherungspflicht. Gastronomen müssen Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG einhalten, Pauschalabgaben korrekt anwenden und Lohnnebenkosten im Jahresabschluss berücksichtigen. Fehler führen zu Nachzahlungen, Ordnungsgeldern und Haftungsrisiken – professionelle Software oder Steuerberater-Unterstützung ist daher empfehlenswert.
Inhaltsverzeichnis
- Besonderheiten bei der Lohnabrechnung in der Gastronomie
- Trinkgelder und Zuschläge korrekt abrechnen
- Arbeitszeiterfassung und Dokumentationspflichten
- Sozialversicherung und Pauschalabgaben
- Häufige Fehler und Risiken
- Software und Dienstleister für die Lohnabrechnung
- Lohnnebenkosten im Jahresabschluss
- Checkliste: Lohnabrechnung zum Jahresende 2025
Welche Besonderheiten gelten bei der Lohnabrechnung in der Gastronomie?
Die Lohnabrechnung in der Gastronomie unterscheidet sich erheblich von anderen Branchen. Neben klassischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen prägen Minijobs, Saisonarbeit, flexible Arbeitszeiten und Trinkgelder den Alltag. Geschäftsführer und Buchhalter müssen nicht nur die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), sondern auch die Besonderheiten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beachten.
Hinzu kommen branchenspezifische Regelungen: Die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG verlangt die tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 500.000 Euro (§ 21 MiLoG) sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die elektronische Arbeitszeiterfassung wird ab 2026 zunehmend gefordert, auch wenn die finale Umsetzung der EuGH-Vorgaben (Urteil C-55/18) durch den deutschen Gesetzgeber noch aussteht.
Typische Beschäftigungsformen und ihre lohnsteuerliche Behandlung
- Minijobs (§ 8 SGB IV): Geringfügig Beschäftigte bis 538 Euro monatlich (Stand 2026), pauschale Abgaben 30,3 % (13 % RV, 13 % KV, 2 % LSt, 1,6 % U1, 0,7 % U2), keine individuelle Lohnsteuer
- Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr, steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn entgeltlich, aber ohne Berufsmäßigkeit
- Aushilfen und Saisonkräfte: Vollständig sozialversicherungspflichtig, oft befristet, Steuerklasse VI bei Zweitjob
- Vollzeitbeschäftigte: Klassische Anstellung mit regulärer Lohnabrechnung, Steuerklassen I–VI, volle Sozialversicherung
Praxis-Hinweis: Minijob-Zentrale
Alle Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das sv.net-Verfahren (DEÜV). Bei verspäteter Anmeldung drohen Nachforderungen und Bußgelder.
Wie werden Trinkgelder und Zuschläge korrekt abgerechnet?
Trinkgelder sind in der Gastronomie ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens vieler Beschäftigter. Ihre lohnsteuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob sie freiwillig und zusätzlich vom Gast gegeben werden oder ob sie vom Arbeitgeber vereinnahmt und verteilt werden.
Freiwillige Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)
Trinkgelder, die Gäste freiwillig und ohne Rechtsanspruch direkt an das Personal geben, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie müssen nicht in der Lohnabrechnung erfasst werden. Voraussetzung ist, dass das Trinkgeld zusätzlich zur Rechnung gezahlt wird und der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Höhe oder Verteilung hat.
Arbeitgebertrinkgelder (§ 107 GewO)
Vereinnahmt der Arbeitgeber Trinkgelder (z. B. über Kreditkartenzahlungen oder zentrale Trinkgeldkassen) und verteilt sie nach einem Schlüssel, gelten sie als Arbeitslohn. Sie sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und müssen in der Lohnabrechnung erscheinen. § 107 Abs. 3 GewO verbietet dem Arbeitgeber, sich selbst oder Dritten Trinkgelder anzueignen.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 3b EStG)
In der Gastronomie fallen regelmäßig steuerfreie Zuschläge an:
- Sonntagsarbeit (0–24 Uhr): 50 % des Grundlohns steuerfrei, maximal 50 € je Stunde
- Feiertagsarbeit (0–24 Uhr): 125 % bzw. 150 % (24./25./26.12., 1.1., 1.5.) des Grundlohns steuerfrei
- Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 % des Grundlohns steuerfrei, bei Dauernachtarbeit 40 %
- Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge kumulieren (z. B. Sonntag 50 % + Nacht 25 % = 75 %)
Achtung: Grundlohnobergrenze
Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für Zuschläge zum Grundlohn von maximal 50 Euro je Stunde (Stand 2026). Darüber hinausgehende Zuschläge sind steuerpflichtig. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn ohne Zuschläge, umgerechnet auf einen Stundenlohn.
Welche Arbeitszeiterfassung und Dokumentationspflichten gelten?
Die Gastronomie zählt zu den Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Deshalb gelten verschärfte Dokumentationspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG
Arbeitgeber in der Gastronomie müssen für jeden Minijobber und jeden kurzfristig Beschäftigten spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme folgende Angaben aufzeichnen:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Ende der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit)
- Dauer der täglichen Arbeitszeit (in Stunden)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 3 MiLoG) und sind der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) auf Verlangen vorzulegen. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG).
Elektronische Arbeitszeiterfassung ab 2026
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Grundsatzurteil vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird. Der Gesetzgeber arbeitet an einer konkreten Umsetzung der EuGH-Vorgaben (Urteil vom 14.05.2019, C-55/18). Viele Gastronomiebetriebe setzen bereits auf digitale Zeiterfassungssysteme (Apps, Terminals), um rechtssicher zu dokumentieren.
-
Arbeitszeiterfassung für alle Minijobber und kurzfristig Beschäftigte spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme
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Digitale Zeiterfassungssysteme (App, Terminal) einsetzen, um Manipulationen zu vermeiden
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Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 3 MiLoG)
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Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zur korrekten Zeiterfassung
-
Vorbereitung auf gesetzliche Vorgaben zur elektronischen Arbeitszeiterfassung (voraussichtlich ab 2026/2027)
Wie werden Sozialversicherung und Pauschalabgaben in der Gastronomie gehandhabt?
Die Sozialversicherungspflicht in der Gastronomie hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Neben den regulären Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) spielen Pauschalabgaben bei Minijobs eine zentrale Rolle.
Minijobs: Pauschalabgaben nach § 8 SGB IV
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben in Höhe von 30,3 % des Arbeitsentgelts (Stand 2026):
| Abgabe | Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 13 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI |
| Krankenversicherung | 13 % | § 249b SGB V |
| Pauschalsteuer | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| Umlage U1 (Krankheit) | 1,6 % | § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,7 % | § 1 AAG |
| Insolvenzgeldumlage | 0 % (ausgesetzt) | § 358 SGB III |
Der Minijobber selbst zahlt keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben, sofern er auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet oder den Eigenanteil übernimmt (3,6 % für volle Rentenansprüche). Die Pauschalabgaben werden vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherungsfreiheit
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten pro Kalenderjahr sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Lohnsteuer ist jedoch regulär abzuführen (Steuerklasse VI bei Zweitjob). Die Berufsmäßigkeit prüft die Krankenkasse anhand der Gesamtsituation des Beschäftigten (Hauptberuf, Studium, Rentner).
Vollzeitbeschäftigte: Reguläre Sozialversicherung
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unterliegen den vollen Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragssätze für 2026 betragen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil):
18,6 %
Rentenversicherung
14,6 %
Krankenversicherung (zzgl. Zusatzbeitrag)
3,4 %
Pflegeversicherung
2,6 %
Arbeitslosenversicherung
Praxis-Hinweis: Kombinationsfälle
Viele Gastronomiebetriebe beschäftigen Mitarbeiter in Kombination (z. B. Minijob + kurzfristige Beschäftigung). Hier ist Vorsicht geboten: Überschreitet die Gesamtdauer 70 Tage oder 3 Monate, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Die Krankenkasse prüft dies im Rahmen der Betriebsprüfung.
Welche häufigen Fehler und Risiken gibt es bei der Lohnabrechnung?
Die Lohnabrechnung in der Gastronomie ist fehleranfällig. Viele Betriebe unterschätzen die Komplexität und riskieren dadurch erhebliche Nachzahlungen, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen die Arbeitszeiterfassung, die korrekte Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen und die Behandlung von Trinkgeldern.
Fehlerquelle 1: Unvollständige oder fehlende Arbeitszeiterfassung
Viele Betriebe dokumentieren die Arbeitszeiten von Minijobbern nicht oder nur unvollständig. Bei Betriebsprüfungen durch die Zollverwaltung (FKS) führt dies regelmäßig zu Bußgeldern nach § 21 MiLoG. Zudem können fehlende Aufzeichnungen als Indiz für Schwarzarbeit gewertet werden, was eine Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Krankenkasse nach sich zieht.
Fehlerquelle 2: Falsche Einordnung als Minijob
Die Entgeltgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 538 Euro monatlich. Überschreitet das Entgelt regelmäßig diese Grenze, liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch bei unregelmäßiger Beschäftigung (Überschreiten in einzelnen Monaten ist bis zu zweimal jährlich zulässig, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Fehler führen zu Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge — oft rückwirkend für mehrere Jahre.
Fehlerquelle 3: Arbeitgebertrinkgelder nicht als Arbeitslohn behandelt
Vereinnahmt der Arbeitgeber Trinkgelder und verteilt sie, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Werden diese Beträge nicht in der Lohnabrechnung erfasst, liegt eine Lohnsteuerverkürzung vor (§ 370 AO). Bei Vorsatz droht Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Fehlerquelle 4: Fehlende oder falsche Meldungen an die Minijob-Zentrale
Minijobs müssen unverzüglich bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Verspätete oder unterlassene Meldungen führen zu Bußgeldern (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und Nachforderungen. Auch Abmeldungen bei Beendigung sind zwingend erforderlich.
Achtung: Betriebsprüfung durch Krankenkassen
Die Krankenkassen führen regelmäßig Betriebsprüfungen durch (§ 28p SGB IV). Geprüft werden u. a. die korrekte Meldung von Beschäftigten, die Beitragsberechnung und die Einhaltung der Arbeitszeitdokumentation. Bei Fehlern drohen Nachforderungen für bis zu vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
„Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass Gastronomiebetriebe die Lohnabrechnung unterschätzen. Ein professionelles Lohnabrechnungssystem oder die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater spart nicht nur Zeit, sondern schützt vor teuren Nachforderungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Software und Dienstleister unterstützen die Lohnabrechnung?
Die Komplexität der Lohnabrechnung in der Gastronomie erfordert professionelle Unterstützung. Neben spezialisierter Lohnsoftware bieten Steuerberater und Lohnbüros umfassende Dienstleistungen, die weit über die reine Abrechnung hinausgehen.
Lohnabrechnungssoftware für Gastronomiebetriebe
Moderne Lohnsoftware berücksichtigt die Besonderheiten der Gastronomie: flexible Arbeitszeitmodelle, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Trinkgeldverwaltung und Integration mit Zeiterfassungssystemen. Zu den führenden Anbietern zählen DATEV Lohn und Gehalt, Lexware lohn+gehalt, Sage HR Suite und spezialisierte Gastro-Lösungen wie gastronovi oder Paychex.
Leistungen eines Lohnbüros oder Steuerberaters
- Monatliche Lohnabrechnung: Erstellung aller Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Berechnung von Steuern und Sozialabgaben
- Meldungen an Behörden: Anmeldung bei Minijob-Zentrale, Krankenkassen, Finanzamt (ELStAM-Verfahren)
- Arbeitszeitdokumentation: Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG, Prüfung auf Plausibilität
- Bescheinigungen: Lohnsteuerbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise, Arbeitgeberbescheinigungen
- Betriebsprüfungen: Begleitung bei Prüfungen durch Krankenkassen, Zollverwaltung oder Finanzamt
- Beratung: Optimierung von Beschäftigungsmodellen, Steuergestaltung, Zuschlagsberechnung
OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen
Wer neben der Lohnabrechnung auch den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die kooperierenden Steuerberater koordinieren alle Schritte — von der Buchführung über die Lohnabrechnung bis zum rechtsverbindlichen Jahresabschluss. Servet Gündogan als Büroleiter in Stuttgart ist der erste Ansprechpartner und sorgt für die reibungslose Kommunikation zwischen dem Kunden und dem beauftragten Steuerberater.
Software-Lösung
- Einmalige Lizenzkosten oder monatliches Abo
- Eigenverantwortliche Abrechnung und Meldungen
- Regelmäßige Updates erforderlich
Steuerberater / Lohnbüro
- Monatliche Kosten pro Mitarbeiter (ca. 10–25 €)
- Keine Eigenverantwortung für Meldungen und Fristen
- Beratung und Begleitung bei Betriebsprüfungen
Wie wirken sich Lohnnebenkosten auf den Jahresabschluss aus?
Die Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Berufsgenossenschaft) machen in der Gastronomie einen erheblichen Anteil der Personalkosten aus. Sie müssen im Jahresabschluss nach § 275 HGB korrekt erfasst werden und beeinflussen die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie die Liquiditätsplanung.
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB sind die Personalaufwendungen in der GuV wie folgt zu gliedern:
- a) Löhne und Gehälter: Bruttolöhne und -gehälter inklusive Zuschläge, Trinkgelder (wenn Arbeitslohn), geldwerte Vorteile
- b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage
Die Lohnnebenkosten betragen in der Gastronomie typischerweise 20–25 % der Bruttolöhne (ohne Minijobber mit Pauschalabgaben). Bei Minijobbern kommen 30,3 % Pauschalabgaben hinzu.
Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Überstunden
Im Jahresabschluss müssen nach § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen für noch nicht genommene Urlaubstage und aufgelaufene Überstunden gebildet werden, wenn diese vergütet werden müssen. Die Bewertung erfolgt mit dem individuellen Bruttostundenlohn inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
20–25 %
Lohnnebenkosten (Vollzeitbeschäftigte)
30,3 %
Pauschalabgaben (Minijobber)
2–4 %
Berufsgenossenschaft (je nach Gefahrenklasse)
Betriebsprüfungen und Nachforderungen als Risiko
Nachforderungen aus Betriebsprüfungen (Krankenkassen, Zoll, Finanzamt) belasten den Jahresabschluss erheblich. Sie sind als Periodenaufwand in dem Jahr zu buchen, in dem die Nachforderung bekannt wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB — Vorsichtsprinzip). Bei drohenden Nachforderungen empfiehlt sich die Bildung einer Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB).
Praxis-Hinweis: Jahresabschluss durch Steuerberater
Die korrekte Erfassung von Lohnnebenkosten, Rückstellungen und Nachforderungen erfordert Fachwissen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle Positionen handelsrechtlich korrekt erfasst und bewertet werden. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — mit abgestimmtem Bearbeitungszeitplan.
Checkliste: Lohnabrechnung zum Jahresende 2025
Zum Jahreswechsel stehen in der Lohnbuchhaltung zahlreiche Pflichten an. Die folgende Checkliste hilft Geschäftsführern und Buchhaltern, alle Fristen und Vorgaben einzuhalten.
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Dezember-Lohnabrechnung fristgerecht erstellen und Beiträge abführen (bis 15.01.2026 für Dezember 2025)
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Lohnsteuerbescheinigungen für alle Arbeitnehmer erstellen (elektronische Übermittlung an Finanzamt bis 28.02.2026, § 41b Abs. 1 EStG)
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Sozialversicherungsnachweise für Arbeitnehmer ausstellen (bei Anforderung, § 108 GewO)
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Meldungen zur Sozialversicherung prüfen: Jahresmeldung für alle Beschäftigten bis 15.02.2026 (§ 28a Abs. 4 SGB IV)
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Beitragsnachweise der Krankenkassen prüfen und Abweichungen klären
-
Urlaubsansprüche und Überstunden erfassen, Rückstellungen bilden (§ 249 HGB)
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Arbeitszeitdokumentation für 2025 vollständig und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG)
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Berufsgenossenschaft: Lohnsumme melden und Beitrag für 2025 zahlen (Frist je nach BG unterschiedlich, oft bis 16.02.2026)
-
Umlagesätze U1/U2 für 2026 bei Krankenkasse erfragen und in Software pflegen
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Steuerliche Freibeträge und Steuerklassen für 2026 aktualisieren (ELStAM-Verfahren)
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Minijob-Zentrale: Jahresbescheinigung prüfen und Abweichungen melden
Fristen im Überblick
| Frist | Verpflichtung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 15.01.2026 | Dezember-Lohn abrechnen, Beiträge abführen | § 23 SGB IV |
| 28.02.2026 | Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch übermitteln | § 41b Abs. 1 EStG |
| 15.02.2026 | Jahresmeldung Sozialversicherung | § 28a Abs. 4 SGB IV |
| 16.02.2026 | Lohnsumme an Berufsgenossenschaft melden (je nach BG) | § 165 SGB VII |
| 31.03.2026 | Jahresabschluss aufstellen (kleine Kapitalgesellschaft, 3 Monate) | § 264 Abs. 1 HGB |
| 31.12.2026 | Offenlegung Jahresabschluss 2025 | § 325 HGB |
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Gastronom die Lohnabrechnung selbst durchführen oder brauche ich einen Steuerberater?
Grundsätzlich können Sie die Lohnabrechnung selbst durchführen, wenn Sie über fundierte Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht verfügen und eine zertifizierte Lohnsoftware nutzen. Aufgrund der Komplexität – insbesondere bei Trinkgeldern, Pauschalabgaben und wechselndem Personal – empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder einem spezialisierten Lohnbüro. Das reduziert Fehlerquellen und Haftungsrisiken erheblich.
Muss ich für jeden Minijobber eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vornehmen?
Ja, jeder geringfügig Beschäftigte muss vor Arbeitsaufnahme bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das sv.net-Verfahren. Eine verspätete oder fehlende Meldung kann zu Bußgeldern und Nachforderungen führen. Bei kurzfristiger Beschäftigung gelten besondere Meldefristen.
Wie lange muss ich Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweise aufbewahren?
Lohnabrechnungen, Lohnkonten und Arbeitszeitnachweise müssen gemäß § 41 Abs. 1 AO und § 147 AO grundsätzlich sechs Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG sind Arbeitszeitnachweise zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Betriebsprüfungen durch Rentenversicherung oder Zoll können längere Zeiträume relevant werden – eine sichere Archivierung (auch digital) ist daher empfehlenswert.
Was passiert, wenn ich Trinkgelder nicht korrekt versteuere?
Werden Trinkgelder, die der Arbeitgeber vereinnahmt und an Mitarbeiter verteilt (zentrale Trinkgeldregelung), nicht korrekt versteuert, drohen Nachforderungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Bei vorsätzlicher Hinterziehung können Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Trinkgelder, die direkt an Mitarbeiter fließen, sind steuerfrei – hier ist jedoch eine saubere Dokumentation erforderlich, um bei Prüfungen Nachweise erbringen zu können.
Welche Rolle spielt die Berufsgenossenschaft bei der Lohnabrechnung?
Die Berufsgenossenschaft (BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe) erhebt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese werden nicht aus dem Bruttolohn abgezogen, sondern vollständig vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Lohnsumme und dem Gefahrtarif der Branche. Die jährliche Lohnnachweis-Meldung an die BG ist Pflicht und fließt in die Beitragskalkulation ein – fehlerhafte Angaben führen zu Nachforderungen.
Kann ich als Gastronom auch Mitarbeiter über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigen?
Ja, der Einsatz von Zeitarbeitnehmern ist in der Gastronomie rechtlich zulässig und kann bei Personalengpässen sinnvoll sein. Die Lohnabrechnung erfolgt dann durch die Zeitarbeitsfirma, Sie zahlen eine Rechnung. Beachten Sie jedoch: Zeitarbeitnehmer haben nach neun Monaten Anspruch auf Equal Pay (gleiche Bezahlung wie Stammpersonal) gemäß § 8 AÜG. Zudem müssen Sie als Entleiher die Arbeitszeiterfassung dokumentieren und die Einhaltung des Mindestlohns sicherstellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 17 MiLoG – Dokumentationspflichten im Gastgewerbe, § 41 AO – Lohnsteuerabzugsverfahren, § 3b EStG – Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.








