Büromöbel Bilanz 2026: Aktivierung & Abschreibung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Büromöbel gehören zum Anlagevermögen und müssen in der Bilanz korrekt erfasst werden. Ob Aktivierung, Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) oder Abschreibung über die Nutzungsdauer – die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind eindeutig. Dieser Artikel zeigt Ihnen alle relevanten Regelungen für Jahresabschluss 2026 und die praktische Umsetzung in der Anlagenbuchhaltung.
Kurzantwort
Büromöbel werden in der Bilanz als Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert, sofern die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 Euro netto liegen. Die Abschreibung erfolgt nach § 253 HGB und § 7 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren gemäß AfA-Tabelle. Liegen die Kosten unter 800 Euro, können Büromöbel als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
- Büromöbel in der Bilanz: Grundlagen der Bilanzierung
- Anschaffungskosten und die GWG-Grenze bei Büromöbeln
- Abschreibung von Büromöbeln: Nutzungsdauer und AfA
- Aktivierung oder Sofortabzug: Entscheidungskriterien
- Besonderheiten bei Leasing und Mietkauf von Büromöbeln
- Gebrauchte Büromöbel: Bewertung und Restwertabschreibung
- Außerplanmäßige Abschreibung und Abgang von Büromöbeln
- Inventur und Anlagenbuchhaltung für Büromöbel
- Jahresabschluss und Offenlegung: Auswirkungen von Büromöbeln
Büromöbel in der Bilanz: Grundlagen der Bilanzierung
Büromöbel gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens und müssen gemäß § 246 Abs. 1 HGB in der Bilanz angesetzt werden. Sie zählen zu den Sachanlagen und dienen dem Geschäftsbetrieb dauerhaft – in der Regel über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg. Schreibtische, Bürostühle, Aktenschränke, Regale und Besprechungstische sind typische Beispiele für Büromöbel, die bilanziell erfasst werden müssen.
Die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht ergibt sich aus dem Vollständigkeitsgebot nach § 246 HGB. Für die steuerliche Gewinnermittlung gilt § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG. Entscheidend für die Bilanzierung ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) überschreiten oder ob eine Aktivierung als vollwertiges Anlagegut erforderlich ist.
Praxis-Hinweis
Büromöbel werden grundsätzlich als bewegliche Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bilanziert. Bei zusammengehörenden Einrichtungen (z. B. komplette Büroausstattung) ist zu prüfen, ob ein Sammelposten oder Einzelaktivierung sachgerecht ist.
Wesentliche Rechtsgrundlagen
- § 246 HGB: Vollständigkeitsgebot – alle Vermögensgegenstände sind zu bilanzieren
- § 253 HGB: Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, planmäßige Abschreibung
- § 255 HGB: Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 6 Abs. 2 EStG: Steuerliche Abschreibungsregeln für bewegliche Wirtschaftsgüter
- AfA-Tabellen der Finanzverwaltung: Richtwerte für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Anschaffungskosten und die GWG-Grenze bei Büromöbeln
Die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen den Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten (Lieferung, Montage, Installation) abzüglich Preisnachlässe. Bei Büromöbeln sind insbesondere Transportkosten und eventuelle Montagekosten einzubeziehen. Die Umsatzsteuer wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen.
Seit 2018 beträgt die GWG-Grenze (geringwertige Wirtschaftsgüter) gemäß § 6 Abs. 2 EStG 800 Euro netto (bis 2017: 410 Euro). Büromöbel, deren Anschaffungskosten diese Grenze nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ besteht bei Wirtschaftsgütern zwischen 250 Euro und 1.000 Euro die Möglichkeit des Sammelpostens gemäß § 6 Abs. 2a EStG, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.
| Anschaffungskosten (netto) | Bilanzielle Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 250 Euro | Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich | § 6 Abs. 2 EStG (Wahlrecht) |
| 250 bis 800 Euro | GWG-Sofortabschreibung oder Sammelposten | § 6 Abs. 2 / 2a EStG |
| 800 bis 1.000 Euro | Sammelposten (5 Jahre) oder Aktivierung | § 6 Abs. 2a EStG |
| Über 1.000 Euro | Aktivierung und planmäßige Abschreibung | § 253 Abs. 3 HGB |
Achtung bei Inventarlisten
GWG müssen in einem besonderen Verzeichnis geführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig kontrolliert, ob die Zuordnung zu GWG, Sammelposten oder Anlagevermögen korrekt erfolgt ist – Fehler können zu Nachzahlungen führen.
Abschreibung von Büromöbeln: Nutzungsdauer und AfA
Büromöbel, die die GWG-Grenze überschreiten, werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Abschreibung erfolgt planmäßig und linear. Die Finanzverwaltung gibt in den amtlichen AfA-Tabellen Richtwerte vor, die in der Praxis weitgehend anerkannt werden.
Übliche Nutzungsdauern für Büromöbel
| Büromöbel-Art | Nutzungsdauer (Jahre) | AfA-Satz (%) |
|---|---|---|
| Bürostühle, Drehstühle | 13 Jahre | 7,69 % |
| Schreibtische, Bürotische | 13 Jahre | 7,69 % |
| Aktenschränke, Regale | 13 Jahre | 7,69 % |
| Sitzmöbel (Sessel, Sofas) | 13 Jahre | 7,69 % |
| Spezielle Büromöbel (z. B. höhenverstellbare Systeme) | 10–13 Jahre | 7,69–10 % |
Handelsrechtlich ist eine kürzere Nutzungsdauer möglich, wenn dies der tatsächlichen Abnutzung entspricht (z. B. bei intensiver Nutzung in Call-Centern oder bei minderwertiger Qualität). Steuerlich muss eine Abweichung von den AfA-Tabellen jedoch nachvollziehbar begründet werden.
„In der Praxis orientieren sich die meisten Unternehmen an der 13-jährigen Nutzungsdauer für Büromöbel. Abweichungen sollten dokumentiert werden – etwa bei ergonomischen Premiumstühlen mit längerer Lebensdauer oder bei günstigen Möbeln mit kürzerer Haltbarkeit. Bei der Jahresabschlusserstellung prüfen wir diese Ansätze auf Plausibilität und Übereinstimmung mit den AfA-Tabellen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Aktivierung oder Sofortabzug: Entscheidungskriterien
Bei der Anschaffung von Büromöbeln stellt sich für Geschäftsführer und Buchhalter regelmäßig die Frage: Aktivieren und abschreiben oder sofort als Betriebsausgabe abziehen? Die Antwort hängt von der Höhe der Anschaffungskosten, der gewählten Bilanzierungspolitik und den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ab.
Wahlrechte und Gestaltungsspielräume
- Bis 800 Euro netto: GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG – empfohlen bei liquiditätsorientierter Gewinnsteuerung
- 250–1.000 Euro: Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG – bei vielen Anschaffungen administrativ einfacher
- Über 1.000 Euro: Aktivierungspflicht und lineare Abschreibung – keine Wahlrechte
- Handelsrechtlich: Wahlrecht zur sofortigen Aufwandserfassung bei geringem Wert (praktisch bis ca. 150–250 Euro)
Die Entscheidung sollte sich an der Steuerstrategie des Unternehmens orientieren. Bei hohen Gewinnen kann der Sofortabzug von GWG die Steuerlast im laufenden Jahr senken. Bei geplanten Investitionen in den Folgejahren kann eine Aktivierung sinnvoll sein, um die Abschreibungsbasis zu erhöhen und gleichmäßigere Aufwände zu erzielen.
Sofortabzug (GWG)
- Liquiditätsvorteil durch sofortige Steuerminderung
- Weniger Verwaltungsaufwand (kein Anlagenverzeichnis)
- Empfohlen bei vielen kleinen Anschaffungen
- Risiko: Keine Abschreibungsmasse für Folgejahre
Aktivierung und AfA
- Gleichmäßige Aufwandsverteilung über Nutzungsdauer
- Erhöhung der Anlagenbasis (wichtig bei Finanzierungen)
- Pflicht bei Anschaffungskosten über 1.000 Euro
- Mehr Verwaltungsaufwand (Anlagenbuchhaltung)
Digitale Steuerberater-Unterstützung
Wer die Bilanzierung von Büromöbeln und die optimale Abschreibungsstrategie durch einen Steuerberater klären lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und Wartezeiten.
Besonderheiten bei Leasing und Mietkauf von Büromöbeln
Nicht alle Büromöbel werden gekauft – häufig werden sie geleast oder im Rahmen eines Mietkaufs erworben. Die bilanzielle Zurechnung hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Entscheidend ist die Frage: Wer trägt Chancen und Risiken? Dies bestimmt, ob die Büromöbel beim Leasingnehmer (GmbH) oder beim Leasinggeber zu aktivieren sind.
Steuerliche Zurechnung nach § 39 AO
Nach den Leasingerlassen der Finanzverwaltung gelten folgende Kriterien für die Zurechnung von Leasingobjekten (analog R 6.3 EStR):
- Grundmietzeit unter 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer: Zurechnung beim Leasinggeber
- Grundmietzeit 40–90 % der Nutzungsdauer: Zurechnung beim Leasinggeber, wenn keine Kaufoption oder Verlängerungsoption zu nicht marktüblichen Bedingungen
- Grundmietzeit über 90 % der Nutzungsdauer: Zurechnung beim Leasingnehmer (wirtschaftliches Eigentum)
- Kaufoption oder Mietkauf: In der Regel Zurechnung beim Leasingnehmer, Ratenzahlungen als Finanzierung
Bei Operate-Leasing (kurze Laufzeit, keine Kaufoption) werden die Leasingraten als laufende Betriebsausgaben gebucht. Bei Finance-Leasing (lange Laufzeit, Kaufoption) erfolgt eine Aktivierung beim Leasingnehmer, und die Raten werden in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt.
| Leasingart | Zurechnung | Bilanzielle Behandlung |
|---|---|---|
| Operate-Leasing (kurz) | Leasinggeber | Leasingraten als Aufwand, keine Aktivierung |
| Finance-Leasing (lang) | Leasingnehmer | Aktivierung als Anlagevermögen, Verbindlichkeit passivieren |
| Mietkauf | Leasingnehmer (Käufer) | Aktivierung, Tilgung als Verbindlichkeit |
Bilanzierungsfehler vermeiden
Die fehlerhafte Zurechnung von Leasingobjekten ist ein häufiger Prüfungspunkt bei Betriebsprüfungen. Leasingverträge sollten vor Bilanzierung vom Steuerberater geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Zurechnung korrekt erfolgt und keine stillen Reserven oder Verbindlichkeiten übersehen werden.
Gebrauchte Büromöbel: Bewertung und Restwertabschreibung
Beim Kauf gebrauchter Büromöbel sind die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB der tatsächlich gezahlte Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten. Die Restnutzungsdauer ist individuell zu schätzen und hängt vom Zustand, Alter und der bisherigen Nutzungsintensität ab. Eine pauschale Anwendung der AfA-Tabelle ist hier nicht sachgerecht.
Steuerlich ist die Schätzung der Restnutzungsdauer nachvollziehbar zu dokumentieren. In der Praxis werden gebrauchte Büromöbel häufig über eine Restnutzungsdauer von 3–7 Jahren abgeschrieben, abhängig vom Zustand. Bei sehr alten oder stark abgenutzten Möbeln kann auch eine kürzere Abschreibungsdauer gerechtfertigt sein.
Bewertung bei Unternehmenskauf oder Sacheinlage
Werden Büromöbel im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Asset Deal) oder einer Sacheinlage übernommen, ist der Ansatz zum Verkehrswert (Teilwert) vorzunehmen. Dieser liegt in der Regel deutlich unter den ursprünglichen Anschaffungskosten. Eine Schätzung durch Sachverständige oder der Ansatz von Zeitwerten aus Gebrauchtmöbelmärkten ist empfehlenswert.
„Bei der Übernahme von Büromöbeln im Rahmen von Unternehmenskäufen oder Umstrukturierungen sehen wir in der Praxis häufig unrealistische Wertansätze. Gebrauchte Büromöbel verlieren schnell an Wert – eine realistische Bewertung zum Verkehrswert verhindert spätere außerplanmäßige Abschreibungen und sorgt für eine solide Bilanzstruktur.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
-
Anschaffungskosten gebrauchter Möbel dokumentieren (Rechnung, Kaufvertrag)
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Restnutzungsdauer realistisch schätzen (3–7 Jahre je nach Zustand)
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Bei Unternehmenskauf: Verkehrswert ermitteln (ggf. Sachverständiger)
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Abschreibungsplan in Anlagenbuchhaltung anlegen
-
Dokumentation für Betriebsprüfung bereithalten (Fotos, Zustandsbeschreibung)
Außerplanmäßige Abschreibung und Abgang von Büromöbeln
Neben der planmäßigen Abschreibung kann es zu außerplanmäßigen Abschreibungen kommen, wenn der beizulegende Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Gründe können sein: Beschädigung, veraltete Ausstattung, die nicht mehr dem Stand der Technik entspricht (z. B. bei ergonomischen Anforderungen), oder Umstrukturierungen, die Möbel funktionslos machen.
Ein Abgang von Büromöbeln erfolgt bei Verkauf, Verschrottung oder Aussonderung. Der Restbuchwert wird ausgebucht, bei Verkauf ist der Erlös als Ertrag zu verbuchen. Die Differenz zwischen Buchwert und Erlös führt zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust, der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird.
Typische Buchungsfälle
| Vorgang | Buchung (SKR 03) | Ergebniswirkung |
|---|---|---|
| Außerplanmäßige Abschreibung | Soll: Abschreibung Sachanlagen (6220) / Haben: Büromöbel (0420) | Aufwand, mindert Gewinn |
| Verkauf über Buchwert | Soll: Bank / Haben: Anlagenabgang (2125), Soll: Büromöbel / Haben: Anlagenabgang | Ertrag aus Veräußerungsgewinn |
| Verkauf unter Buchwert | Soll: Bank + Verlust (6270) / Haben: Büromöbel | Aufwand aus Veräußerungsverlust |
| Verschrottung (Restbuchwert) | Soll: Verlust aus Anlagenabgang (6270) / Haben: Büromöbel | Aufwand |
Dokumentation bei Aussonderung
Die Aussonderung von Büromöbeln sollte schriftlich dokumentiert werden (z. B. durch Aussonderungsprotokoll, Fotos, Entsorgungsnachweis). Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig geprüft, ob Abgänge tatsächlich erfolgten oder ob Wirtschaftsgüter noch vorhanden sind.
Handelsrechtlich besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Steuerlich ist eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine nur vorübergehende Wertminderung führt steuerlich nicht zu einer Abschreibungspflicht – hier können sich Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben.
Inventur und Anlagenbuchhaltung für Büromöbel
Büromöbel sind Teil des Anlagevermögens und unterliegen der Inventurpflicht nach § 240 HGB. Die Inventur kann als Stichtagsinventur (zum Bilanzstichtag), zeitverschobene Inventur (innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag) oder als permanente Inventur (laufende Bestandsführung mit jährlicher Kontrolle) durchgeführt werden.
In der Anlagenbuchhaltung werden alle Büromöbel einzeln erfasst – mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz und Restbuchwert. Jedes Wirtschaftsgut erhält eine eindeutige Inventarnummer, die physisch am Möbelstück angebracht werden sollte (z. B. als Aufkleber oder Etikett).
Pflichtangaben im Anlageverzeichnis (§ 6 Abs. 1 EStG)
- Bezeichnung des Wirtschaftsguts (z. B. „Schreibtisch Buche, 160×80 cm“)
- Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten (netto)
- Nutzungsdauer und jährlicher AfA-Satz
- Kumulierte Abschreibung und aktueller Restbuchwert
- Abgangsdatum und Abgangswert bei Veräußerung oder Aussonderung
- Inventarnummer (für eindeutige Zuordnung)
„Eine saubere Anlagenbuchhaltung ist die Basis für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Bei OnlineBilanz koordiniere ich regelmäßig mit Mandanten die Zulieferung der Anlagenspiegel – wer seine Büromöbel mit Inventarnummern führt und Zugänge sowie Abgänge laufend dokumentiert, spart bei der Jahresabschlusserstellung enorm viel Zeit.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Prüfungsrisiko Anlagenbuchhaltung
Fehlerhafte oder unvollständige Anlagenverzeichnisse sind ein häufiger Beanstandungspunkt bei Betriebsprüfungen. Fehlende Abgangsbuchungen oder nicht nachvollziehbare Inventarnummern können zu Schätzungen der Finanzverwaltung führen – mit entsprechenden Steuernachforderungen.
-
Jedes Büromöbelstück ab 1.000 Euro mit Inventarnummer versehen
-
Anlagenbuchhaltung laufend aktualisieren (Zugänge, Abgänge)
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Inventurlisten mit physischem Bestand abgleichen (mindestens jährlich)
-
Differenzen zwischen Soll und Ist klären und dokumentieren
-
Anlagenspiegel zum Bilanzstichtag erstellen und mit Steuerberater abstimmen
Jahresabschluss und Offenlegung: Auswirkungen von Büromöbeln
Büromöbel sind Bestandteil der Sachanlagen im Jahresabschluss und werden in der Bilanz unter dem Posten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (§ 266 Abs. 2 A.II.3 HGB) ausgewiesen. Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB zeigt die Entwicklung der Anschaffungskosten, Abschreibungen und Buchwerte – aufgeschlüsselt nach Anlageklassen.
Für kleine GmbHs gilt nach § 326 HGB eine Offenlegungspflicht der Bilanz beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022). Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro.
Größenklassen und Offenlegungsumfang (Stand 2026)
| Kriterium | Kleine GmbH | Mittelgroße GmbH | Große GmbH |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | ≤ 6,0 Mio. € | 6,0 – 20 Mio. € | > 20 Mio. € |
| Umsatz | ≤ 12 Mio. € | 12 – 40 Mio. € | > 40 Mio. € |
| Arbeitnehmer | ≤ 50 | 51 – 250 | > 250 |
| Offenlegung | Bilanz (verkürzt) | Bilanz, GuV (ggf. verkürzt), Anhang | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
| Anlagenspiegel | Keine Pflicht | Anhang-Angabe | Detaillierter Anhang |
Büromöbel wirken sich auf die Bilanzsumme und damit auf die Größenklassifizierung aus. Bei grenzwertnahen Unternehmen kann die Aktivierung größerer Möbelkäufe dazu führen, dass die Schwelle zur nächsten Größenklasse überschritten wird – mit erweiterten Offenlegungs- und Prüfungspflichten.
Digitaler Jahresabschluss mit OnlineBilanz
Der Jahresabschluss einer GmbH umfasst nicht nur die korrekte Bilanzierung von Büromöbeln, sondern auch die fristgerechte Feststellung und Offenlegung. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen zu Festpreisen – von der Erstellung bis zur Einreichung beim Unternehmensregister. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
11 Monate
Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung
Häufig gestellte Fragen
Können Büromöbel auch als Umlaufvermögen bilanziert werden?
Nein. Büromöbel, die dem Unternehmen dauerhaft dienen, sind nach § 247 Abs. 2 HGB immer dem Anlagevermögen zuzuordnen. Nur wenn Möbel zum Weiterverkauf bestimmt sind (z. B. bei Möbelhändlern), gehören sie ins Umlaufvermögen.
Wie werden Einbauküchen in Büroräumen bilanziert?
Einbauküchen in Büro- oder Sozialräumen werden wie Büromöbel behandelt und als Betriebsvorrichtungen aktiviert. Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel 10 Jahre. Sie sind nicht Teil des Gebäudes, sondern selbstständig bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Müssen Büromöbel einzeln oder als Sammelposten erfasst werden?
Das hängt vom Wert ab. Liegt der Nettowert zwischen 250 und 1.000 Euro, können Sie nach § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten bilden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Über 1.000 Euro erfolgt die Einzelaktivierung mit individueller AfA über 13 Jahre.
Was gilt bei gemischt genutzten Büromöbeln im Homeoffice?
Bei gemischter betrieblicher und privater Nutzung ist eine Aufteilung nach Nutzungsanteil erforderlich. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, ist keine Aktivierung möglich. Über 90 % gilt vollständige betriebliche Nutzung. Dazwischen erfolgt eine anteilige Abschreibung entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil.
Wie wirken sich Büromöbel auf die Gewerbesteuer aus?
Büromöbel selbst haben keine direkte Auswirkung auf die Gewerbesteuer. Allerdings mindern die jährlichen AfA-Beträge den Gewinn und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 7 GewStG. Bei Finanzierung über Leasing können ggf. Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG relevant werden.
Welche Rolle spielen Büromöbel bei der E-Bilanz?
In der E-Bilanz nach § 5b EStG müssen Büromöbel mit der korrekten Taxonomie-Position übermittelt werden. Sie gehören zur Position ‚Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsautsattung‘ im Anlagevermögen. Die Anlagenbuchhaltung sollte strukturiert geführt werden, um die elektronische Übermittlung zu erleichtern.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 6 EStG – Bewertung (inkl. GWG-Regelung), AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


