Bilanz erstellen Fürth 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Unternehmen in Fürth sind nach § 242 HGB zur Bilanzerstellung verpflichtet – ob GmbH, UG oder OHG. Welche Größenklasse gilt, welche Fristen einzuhalten sind und wie die Bilanz korrekt aufgebaut wird, erfahren Sie in diesem Leitfaden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit.
Kurzantwort
In Fürth müssen alle Kaufleute nach § 242 HGB sowie Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB eine Bilanz erstellen. Ähnliche Pflichten gelten übrigens auch für Unternehmen in anderen hessischen und bayerischen Städten – so etwa beim Bilanz erstellen in Marburg, wo dieselben gesetzlichen Grundlagen greifen. Die Feststellung der Bilanz erfolgt innerhalb von 8 oder 11 Monaten (§ 42a GmbHG), die Offenlegung beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten (§ 325 HGB). Verstöße führen zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss in Fürth eine Bilanz erstellen?
- Welche Größenklasse gilt für Ihr Unternehmen?
- Wie ist eine ordnungsgemäße Bilanz aufgebaut?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Welche Bewertungsvorschriften gelten beim Bilanzansatz?
- Warum Bilanz durch einen Steuerberater erstellen lassen?
- Was ist der Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz?
- Wie funktioniert die digitale Bilanzerstellung für Fürth?
Wer muss in Fürth eine Bilanz erstellen?
Die Pflicht zur Bilanzerstellung in Fürth richtet sich nicht nach dem Standort, sondern nach der Rechtsform und Größe des Unternehmens. Gemäß § 242 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gilt diese Pflicht unabhängig von der Unternehmensgröße nach § 264 Abs. 1 HGB.
Bilanzierungspflichtige Rechtsformen in Fürth
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Vollständige Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB, unabhängig von Umsatz oder Bilanzsumme
- AG, SE, KGaA: Erweiterte Publizitätspflichten nach §§ 264 ff. HGB
- OHG und KG: Bilanzpflicht als Vollkaufmann nach § 238 HGB, aber ohne Offenlegungspflicht (außer Kapital-KG)
- Einzelkaufleute: Befreiung nach § 241a HGB möglich, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen weniger als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss
Praxis-Hinweis für Fürther GmbH
Fürth als Wirtschaftsstandort in der Metropolregion Nürnberg beherbergt zahlreiche mittelständische GmbH. Alle unterliegen der Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB – unabhängig davon, ob sie nur regional tätig sind oder international agieren. Die Größenklasse bestimmt lediglich den Umfang der Offenlegung, nicht die Pflicht zur Erstellung.
Für GmbH-Geschäftsführer in Fürth gilt: Die Bilanz ist nicht optional, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht. Verstöße können neben Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (2.500 bis 25.000 Euro) auch persönliche Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG auslösen, wenn die Gesellschaft durch verspätete Bilanzerstellung Schaden erleidet. Vergleichbare Pflichten und Fristen gelten übrigens auch für Unternehmen in anderen Städten – so etwa beim Bilanz erstellen in Mannheim, wo dieselben gesetzlichen Anforderungen greifen.
Welche Größenklasse gilt für Ihr Unternehmen in Fürth?
Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht. Entscheidend sind drei Schwellenwerte: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Ein Unternehmen gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (Stand 2026).
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Praktische Auswirkungen für Fürther GmbH
Kleine GmbH
Erleichterungen bei der Offenlegung nach § 326 HGB: Nur verkürzte Bilanz erforderlich, Gewinn- und Verlustrechnung kann entfallen. Keine gesetzliche Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB).
Mittelgroße und große GmbH
Vollständige Offenlegung nach § 325 HGB einschließlich Anhang. Prüfungspflicht nach § 316 HGB durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Kürzere Feststellungsfrist (8 Monate) und erweiterte Compliance-Anforderungen.
Wie ist eine ordnungsgemäße Bilanz aufgebaut?
Der Aufbau der Bilanz ist in § 266 HGB verbindlich geregelt und gilt bundesweit einheitlich – ob beim Bilanz erstellen für eine GmbH in Aalen oder in Fürth. Sie besteht aus zwei Seiten: Aktivseite (Vermögenswerte) und Passivseite (Kapital und Schulden). Beide Seiten müssen betragsmäßig übereinstimmen. Für GmbH gilt die Pflicht zur Gliederung nach dem vorgeschriebenen Schema, wobei kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in Anspruch nehmen dürfen.
Aktivseite: Vermögen des Unternehmens
- A. Anlagevermögen: Gegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen)
- B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, liquide Mittel
- C. Rechnungsabgrenzungsposten: Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen
- D. Aktive latente Steuern: Nach § 274 HGB unter bestimmten Voraussetzungen
Passivseite: Kapital und Schulden
- A. Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- B. Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
- C. Verbindlichkeiten: Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Lieferanten, verbundenen Unternehmen etc.
- D. Rechnungsabgrenzungsposten: Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Ertrag für bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen
Besonderheit bei der Erstellung
Das Gliederungsschema nach § 266 HGB ist zwingend. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Art des Unternehmens eine andere Gliederung erfordert (z. B. Kreditinstitute nach § 340a HGB). Für den normalen Mittelständler in Fürth gilt: Standardgliederung einhalten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Neben der Bilanz müssen GmbH nach § 264 Abs. 1 HGB eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) sowie einen Anhang (§ 284 HGB) erstellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften benötigen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB. Diese Bestandteile bilden zusammen den Jahresabschluss – ähnliche Pflichten gelten übrigens auch für Unternehmen in der Region, etwa wenn es darum geht, die Bilanz in Nürnberg zu erstellen.
Welche Fristen gelten für Bilanz-Feststellung und Offenlegung?
Für GmbH mit Sitz in Fürth gelten klare gesetzliche Fristen. Die Fristen sind zwingend und beginnen stets mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, in der Regel also mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025 (Stand 2026). Verstöße gegen die Offenlegungspflicht führen zu Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
11 Monate
Kleine GmbH
8 Monate
Mittelgroße + große GmbH
12 Monate
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Die Feststellungsfrist gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG definiert, bis wann der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt sein muss. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße und große GmbH bis 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, bei Einpersonen-GmbH durch schriftliche Feststellung.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Unabhängig von der Größenklasse haben alle GmbH nach § 325 Abs. 1 HGB den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht mehr zuständig.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch die Einhaltung der Offenlegungsfristen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Beträgen zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann gegen die Geschäftsführer persönlich oder gegen die Gesellschaft festgesetzt werden. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar die Pflichtverletzung, verhindert aber nicht das bereits eingeleitete Verfahren.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Fristen so zu planen, dass zwischen Erstellung, Feststellung und Offenlegung genügend Zeitpuffer bleibt. Viele Geschäftsführer unterschätzen, dass auch interne Abstimmungen und Gesellschafterbeschlüsse Zeit benötigen. Wer frühzeitig startet, vermeidet unnötigen Stress und Sanktionen.
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Bilanzstichtag dokumentieren (meist 31.12.)
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Feststellungsfrist berechnen (8 oder 11 Monate)
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Jahresabschluss aufstellen (selbst oder mit Steuerberater)
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Gesellschafterbeschluss zur Feststellung vorbereiten und dokumentieren
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Offenlegung elektronisch beim Unternehmensregister durchführen
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Bestätigung der Veröffentlichung archivieren
Welche Bewertungsvorschriften gelten beim Bilanzansatz?
Die handelsrechtliche Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden folgt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den kodifizierten Vorschriften der §§ 252–256 HGB. Zentrale Prinzipien sind das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Diese Grundsätze sind für alle bilanzierenden Unternehmen in Fürth – wie bundesweit – verbindlich.
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung nach § 252 HGB
- Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1): Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahrs übereinstimmen
- Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2): Bewertung unter Annahme der Unternehmensfortführung, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen
- Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3): Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
- Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, Gewinne nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
- Periodengerechtigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 5): Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen
- Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6): Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten
Wertansätze für Vermögensgegenstände
| Vermögensart | Zugangsbewertung | Folgebewertung |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1) | Fortgeführte AK/HK abzgl. planmäßiger AfA (§ 253 Abs. 3) |
| Umlaufvermögen | Anschaffungs-/Herstellungskosten | Niederstwertprinzip: AK/HK oder niedrigerer beizulegender Wert (§ 253 Abs. 4) |
| Forderungen | Nennwert | Abzgl. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen |
| Rückstellungen | — | Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2, ggf. abgezinst nach § 253 Abs. 2 |
Besondere Beachtung verdient das gemilderte Niederstwertprinzip für Anlagevermögen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB: Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht ein Abschreibungsverbot. Im Umlaufvermögen hingegen gilt das strenge Niederstwertprinzip – auch vorübergehende Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
Wahlrechte und Ansatzverbote
Das HGB kennt zahlreiche Bewertungswahlrechte (z. B. Lifo, Fifo, Durchschnittsbewertung nach § 256 HGB bei Vorräten) und Aktivierungswahlrechte (selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB). Steuerberater helfen, diese Wahlrechte gezielt zu nutzen, um die Bilanzpolitik an die Unternehmenssituation anzupassen – immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Warum sollten Sie die Bilanz durch einen Steuerberater erstellen lassen?
Die Erstellung einer handelsrechtlichen Bilanz erfordert fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung, Handelsrecht und Steuerrecht. Fehler bei Ansatz, Bewertung oder Ausweis können nicht nur zu Beanstandungen durch das Finanzamt führen, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen für Geschäftsführer nach § 43 GmbHG auslösen. Die Beauftragung eines Steuerberaters kann dabei unterstützen und persönliche Risiken mindern.
Fachliche Vorteile der Steuerberater-Erstellung
Rechtssicherheit
Steuerberater sind zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und haften beruflich für Fehler.
Steueroptimierung
Durch Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen innerhalb der GoB kann die Steuerlast legal optimiert werden, ohne gegen Bilanzierungsvorschriften zu verstoßen.
Aktualität
Steuerberater verfolgen laufend Gesetzesänderungen, BFH- und BGH-Rechtsprechung sowie IDW-Verlautbarungen und setzen diese unmittelbar in der Bilanzierung um.
Haftungsschutz
Geschäftsführer können durch Beauftragung eines Steuerberaters nachweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG nachgekommen sind. Dies reduziert persönliche Haftungsrisiken erheblich.
Digitale Lösungen für Fürther Unternehmen
Wer den Jahresabschlussentwurf digital erstellen möchte, kann die Software von OnlineBilanz.de nutzen; die technische Datenübermittlung erfolgt nach § 87d AO. Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen dem Unternehmen; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Erster Ansprechpartner ist Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart.
Die Daten werden digital bereitgestellt; der Preis der Software ist vorab bekannt.
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Vollständige Unterlagen digital bereitstellen (z. B. DATEV-Export, Kontoauszüge, Verträge)
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Besonderheiten und offene Fragen im Erstgespräch klären
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KI-gestützter Entwurf von Bilanz, GuV und Anhang; optional Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater
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Entwurf prüfen und finale Freigabe erteilen
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Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
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Offenlegung beim Unternehmensregister durch Steuerberater oder Geschäftsführer
Was ist der Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz?
Für bilanzierende Unternehmen in Fürth – wie bundesweit – existieren grundsätzlich zwei parallele Bilanzsysteme: die Handelsbilanz nach HGB und die Steuerbilanz nach EStG/KStG. Beide dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen teils abweichenden Vorschriften. Die Handelsbilanz dokumentiert die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für Gesellschafter und Gläubiger, die Steuerbilanz dient der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns.
Maßgeblichkeitsprinzip und Durchbrechungen
Nach § 5 Abs. 1 EStG ist die Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung grundsätzlich maßgeblich (Maßgeblichkeitsprinzip). Das bedeutet: Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB gelten auch steuerlich, sofern keine speziellen steuerrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Allerdings hat der Gesetzgeber durch das BilMoG 2009 die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft – steuerliche Wahlrechte dürfen nicht mehr die Handelsbilanz beeinflussen.
Wichtige Abweichungen in der Praxis
| Bilanzposition | Handelsbilanz (HGB) | Steuerbilanz (EStG/KStG) |
|---|---|---|
| AfA-Methoden | Planmäßig nach Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3) | AfA-Tabellen, Sonderabschreibungen nach §§ 7 ff. EStG |
| Rückstellungen | Alle nach § 249 HGB zulässigen, inkl. bestimmter Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) | Eingeschränkter Katalog, § 5 Abs. 4a EStG verbietet bestimmte Rückstellungen |
| Bewertung Pensionsrückstellungen | Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzins der letzten 10 Jahre (§ 253 Abs. 2) | Abzinsung mit 6 % (§ 6a EStG) |
| Aktivierung selbsterstellter immaterieller VG | Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB | Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG |
| Unverzinsliche/niedrigverzinsliche Verbindlichkeiten | Erfüllungsbetrag, keine Abzinsung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) | Keine Abzinsung (Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben) |
Diese Abweichungen führen zu unterschiedlichen Gewinnausweisung in Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis wird die Handelsbilanz durch eine Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV) an die steuerlichen Vorschriften angepasst oder eine eigenständige Steuerbilanz erstellt, je nach Komplexität der Abweichungen.
Latente Steuern nach § 274 HGB
Aus den Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen temporäre Differenzen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben diese nach § 274 HGB durch latente Steuern zu berücksichtigen (kleine sind nach § 274a Nr. 4 HGB befreit), um den Steueraufwand periodengerecht abzubilden. Dies erhöht die Komplexität und macht steuerliche Fachexpertise empfehlenswert.
Wie funktioniert die digitale Bilanzerstellung für Fürther Unternehmen?
Die Digitalisierung hat auch die Jahresabschlusserstellung grundlegend verändert. Moderne Steuerberatung nutzt cloudbasierte DATEV-Lösungen, digitale Belegerfassung und elektronische Kommunikation, um Jahresabschlüsse effizienter und transparenter zu erstellen. Für GmbH in Fürth bedeutet dies: Keine physischen Ordner mehr, keine Wartezeiten auf Botengänge, keine unklaren Zeitpläne.
Ablauf der digitalen Jahresabschlusserstellung
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Upload der Unterlagen: Geschäftsführer oder Buchhalter lädt BWA, Sachkonten, Kontoauszüge, Verträge digital hoch
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Digitale Sichtung: Steuerberater prüft Vollständigkeit und meldet fehlende Unterlagen unmittelbar zurück
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Abstimmung offener Posten: Digitale Klärung von Bewertungsfragen, Rückstellungen, Abgrenzungen
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Erstellung Jahresabschluss: Bilanz, GuV, Anhang werden nach §§ 264 ff. HGB erstellt
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Review und Freigabe: Mandant erhält Entwurf digital, kann Rückfragen stellen, gibt finale Version frei
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E-Bilanz und Offenlegung: Übermittlung der E-Bilanz ans Finanzamt nach § 5b EStG, Offenlegung beim Unternehmensregister
Vorteile der digitalen Steuerberatung
Zeitersparnis
Keine Anfahrtswege, keine Wartezeiten auf Termine. Unterlagen werden digital übermittelt, Rückfragen per E-Mail oder Videocall geklärt.
Transparenz
Vorab vereinbarte Preise erleichtern die Planung der Kosten für den Jahresabschluss.
Verantwortung
Die Verantwortung für den Jahresabschluss liegt bei der Geschäftsführung; ein beauftragter Steuerberater haftet für eigene Fehler.
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Erster Ansprechpartner ist Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart.
Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen bei OnlineBilanz dem Unternehmen.
E-Bilanz-Pflicht nicht vergessen
Seit 2012 sind bilanzierende Unternehmen nach § 5b EStG verpflichtet, ihre Steuerbilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (E-Bilanz). Die Übermittlung erfolgt im XBRL-Format über die ELSTER-Schnittstelle. Viele Steuerberater übernehmen diese Übermittlung; Unternehmen können sie auch selbst mit geeigneter Software vornehmen – OnlineBilanz übernimmt die technische Datenübermittlung nach § 87d AO.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Einzelunternehmer in Fürth auf die Bilanzierung verzichten?
Nur wenn Sie unter den Schwellenwerten des § 241a HGB bleiben: Umsatz maximal 800.000 Euro und Gewinn maximal 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Dann genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Was kostet die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater in Fürth?
Die Kosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert ab. Bei OnlineBilanz kostet die Software für den KI-gestützten Jahresabschlussentwurf ab 499,95 Euro netto (zzgl. USt.); die optionale Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater kostet einen Aufpreis.
Muss ich die Bilanz auch dann offenlegen, wenn ich keine Gewinne erzielt habe?
Ja. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist unabhängig vom Jahresergebnis. Auch bei Verlust oder Nullergebnis muss die Bilanz beim Unternehmensregister eingereicht werden – andernfalls droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB.
Welche Unterlagen benötige ich für die Bilanzerstellung in Fürth?
Sie benötigen sämtliche Buchhaltungsbelege, Kontoauszüge, Kassenbücher, Inventurlisten, Anlageverzeichnisse, offene Posten (Debitoren/Kreditoren) sowie ggf. Lohn- und Leasingverträge. Ein vollständiges DATEV- oder anderes Buchführungssystem erleichtert die Arbeit erheblich.
Kann ich die Bilanz nachträglich korrigieren, wenn Fehler auffallen?
Ja. Bei wesentlichen Fehlern kann ein bereits festgestellter Jahresabschluss geändert werden; ist er nichtig (§ 256 AktG, bei der GmbH entsprechend), muss er neu aufgestellt und festgestellt werden. Bereits offengelegte Bilanzen können durch eine Berichtigung im Unternehmensregister ersetzt werden – dies sollte zeitnah erfolgen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
