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Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFirmenwagen buchen

Firmenwagen buchen 2026: Buchungssätze & Abschreibung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchung eines Firmenwagens betrifft Anschaffung, Abschreibung, laufende Kosten und Privatnutzung – mit unterschiedlichen Konten und steuerlichen Vorgaben nach HGB und EStG. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen alle relevanten Buchungssätze, Abschreibungsmethoden und Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge im Jahr 2026. Für die praktische Umsetzung im Kontenrahmen SKR03 finden Sie in unserer Anleitung zum Firmenwagen buchen SKR03 die konkrete Zuordnung aller Konten. Eine kostenlose Übersicht aller Buchungssätze hilft Ihnen zusätzlich dabei, die verschiedenen Geschäftsvorfälle strukturiert zu erfassen. OnlineBilanz unterstützt Sie mit Steuerberater-Know-how bei der korrekten Verbuchung und Jahresabschlusserstellung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Buchung eines Firmenwagens umfasst die Aktivierung der Anschaffungskosten im Anlagevermögen, die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer (meist 6 Jahre nach AfA-Tabelle) sowie die laufende Verbuchung von Betriebskosten wie Benzin, Versicherung und Reparaturen. Bei Privatnutzung durch Geschäftsführer sind zusätzlich Entnahmen oder geldwerte Vorteile nach der 1%-Regelung oder per Fahrtenbuch zu erfassen.

Firmenwagen buchen: Grundlagen der Buchhaltung und Bilanzierung

Die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen gehört zu den komplexesten Themen im betrieblichen Rechnungswesen. Ein Firmenfahrzeug ist nach § 247 Abs. 2 HGB ein bewegliches Anlagegut und muss entsprechend als Sachanlagenvermögen bilanziert werden. Die korrekte Buchung umfasst nicht nur die Anschaffung, sondern auch die laufenden Kosten, die Abschreibung sowie die steuerliche Behandlung der Privatnutzung durch den Geschäftsführer.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die ordnungsgemäße Verbuchung essentiell, da Fehler sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dabei ist zwischen verschiedenen Nutzungsarten zu unterscheiden: reine betriebliche Nutzung, gemischte Nutzung mit Privatanteil sowie die Überlassung an Arbeitnehmer. Jede Konstellation erfordert spezifische Buchungsvorgänge und hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Steuerlast.

Praxis-Hinweis

Die Entscheidung für Kauf, Leasing oder Miete des Firmenwagens beeinflusst die Bilanzstruktur erheblich. Während beim Kauf das Fahrzeug aktiviert wird und die Bilanz verlängert, bleibt ein geleastes Fahrzeug bei operating Lease außerhalb der Bilanz. Diese Weichenstellung sollte bereits vor Vertragsabschluss mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Relevante gesetzliche Grundlagen

  • § 247 Abs. 2 HGB: Aktivierungspflicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • § 253 HGB: Bewertungsvorschriften für Vermögensgegenstände, Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Steuerrechtliche Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • § 8 Abs. 2 EStG: Bewertung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung (1%-Regelung oder Fahrtenbuch)
  • R 6.6 EStR: Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen bei Fahrzeugen

Anschaffung eines Firmenwagens richtig buchen

Bei der Anschaffung eines Firmenwagens sind die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB vollständig zu erfassen. Dazu gehören neben dem Kaufpreis auch alle Nebenkosten, die anfallen, um das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dies umfasst Überführungskosten, Zulassungsgebühren, Sonderausstattungen sowie nicht abziehbare Umsatzsteuer bei nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.

Buchungssatz bei Barkauf

Der klassische Buchungssatz beim Barkauf eines Firmenwagens mit vollständigem Vorsteuerabzug lautet:

Soll Haben Betrag
Fuhrpark (Sachanlagen) 42.000,00 €
Vorsteuer 19% 7.980,00 €
Bank 49.980,00 €

Das Konto Fuhrpark oder Betriebs- und Geschäftsausstattung (SKR 03: Konto 0320, SKR 04: Konto 0480) wird im Soll gebucht und erhöht damit die Aktivseite der Bilanz. Die Vorsteuer kann bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen separat gebucht werden und wird später mit der Umsatzsteuerlast verrechnet.

Anschaffungsnebenkosten nicht vergessen

  • Überführungskosten: Kosten für den Transport vom Händler zum Betriebssitz erhöhen die Anschaffungskosten
  • Zulassungsgebühren: Amtliche Gebühren und Kennzeichen sind ebenfalls zu aktivieren
  • Sonderausstattung: Navigationssystem, Anhängerkupplung etc. gehören zu den Anschaffungskosten
  • Nicht abzugsfähige USt: Bei eingeschränktem Vorsteuerabzug erhöht die nicht abziehbare USt die Anschaffungskosten

Achtung bei Finanzierung

Bei kreditfinanziertem Kauf wird das Fahrzeug trotzdem sofort vollständig aktiviert. Der Kredit erscheint als Verbindlichkeit auf der Passivseite. Die Zinsen werden nicht den Anschaffungskosten zugerechnet, sondern als Aufwand in der GuV erfasst (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB).

„In der Praxis erleben wir häufig, dass Zubehör oder nachträgliche Umbauten fälschlicherweise sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Dabei gilt: Alles, was das Fahrzeug in seinen betriebsbereiten Zustand versetzt oder seinen Wert nachhaltig erhöht, muss aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Laufende Kosten des Firmenwagens richtig verbuchen

Nach der Anschaffung fallen zahlreiche laufende Kosten an, die als Betriebsausgaben direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Diese Kosten mindern den Gewinn und sind bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich abzugsfähig. Die saubere Trennung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen ist dabei essentiell.

Übersicht laufender Fahrzeugkosten

Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

  • Kraftstoff und Energie (Benzin, Diesel, Strom)
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Kasko)
  • Kfz-Steuer
  • Inspektionen und Wartungen
  • Reparaturen (soweit Erhaltungsaufwand)
  • Wagenpflege und Reinigung
  • Parkgebühren und Mautgebühren
  • TÜV und Hauptuntersuchung

Zu aktivierende Aufwendungen

  • Wesentliche Umbauten, die den Wert erhöhen
  • Motor- oder Getriebetausch mit Leistungssteigerung
  • Nachträglicher Einbau hochwertiger Sonderausstattung
  • Lackierung mit Wertsteigerung (z.B. Vollfolierung zur Markenpräsentation)

Buchungssätze für typische laufende Kosten

Geschäftsvorfall Soll Haben
Tankrechnung 120 € brutto Kfz-Kosten 100,84 € Vorsteuer 19,16 € Bank 120,00 €
Kfz-Versicherung 800 € p.a. Versicherungen Fuhrpark 800,00 € Bank 800,00 €
Kfz-Steuer 250 € Kfz-Steuer 250,00 € Bank 250,00 €
Inspektion 450 € brutto Kfz-Reparaturen 378,15 € Vorsteuer 71,85 € Bank 450,00 €

Im SKR 03 werden Kfz-Kosten typischerweise auf den Konten 4530-4590 gebucht, im SKR 04 auf den Konten 6530-6590. Wichtig ist die Differenzierung nach Kostenarten, da dies die Auswertung und Kostenkontrolle erleichtert und bei der steuerlichen Prüfung Transparenz schafft.

Digitale Belegverwaltung

Tankbelege, Werkstattrechnungen und Versicherungspolicen sollten digital archiviert werden. Die GoBD verlangt eine revisionssichere, unveränderbare Aufbewahrung für zehn Jahre. Moderne Buchhaltungssoftware ermöglicht die Verknüpfung von Buchungssätzen mit digitalen Belegen und erleichtert damit sowohl die laufende Buchhaltung als auch spätere Prüfungen.

Abschreibung des Firmenwagens: AfA richtig berechnen und buchen

Die planmäßige Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) verteilt die Anschaffungskosten des Firmenwagens über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Nach § 253 Abs. 3 HGB ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen. Steuerrechtlich regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit den AfA-Tabellen die Nutzungsdauer.

Nutzungsdauer und AfA-Methode

Für Pkw gilt nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Handelsrechtlich kann bei nachweislich kürzerer oder längerer Nutzung davon abgewichen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Steuerrechtlich ist die lineare Abschreibung zwingend; die degressive AfA ist für nach 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr zulässig.

6 Jahre

Nutzungsdauer Pkw (AfA-Tabelle)

16,67%

Jährlicher AfA-Satz (linear)

1/12

Monatsgenauer Ansatz im Anschaffungsjahr

Berechnung und Buchung der jährlichen Abschreibung

Ein Beispiel: Anschaffung eines Firmenwagens am 15.03.2025 für netto 42.000 €. Die jährliche Abschreibung beträgt 7.000 € (42.000 € ÷ 6 Jahre). Im ersten Jahr ist die Abschreibung zeitanteilig zu berechnen: Von März bis Dezember 2025 sind es 10 Monate, also 5.833,33 € (7.000 € × 10/12).

Jahr Abschreibungsbetrag Restbuchwert
2025 (ab März) 5.833,33 € 36.166,67 €
2026 7.000,00 € 29.166,67 €
2027 7.000,00 € 22.166,67 €
2028 7.000,00 € 15.166,67 €
2029 7.000,00 € 8.166,67 €
2030 7.000,00 € 1.166,67 €
2031 (bis Februar) 1.166,67 € 0,00 €

Der jährliche Buchungssatz am Bilanzstichtag 31.12. lautet:

Soll Haben Betrag
Abschreibungen auf Sachanlagen Fuhrpark 7.000,00 €

Die Abschreibung mindert den Buchwert des Fahrzeugs in der Bilanz und erscheint als Aufwand in der GuV. Im SKR 03 wird typischerweise das Konto 4832 (Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung) verwendet, im SKR 04 das Konto 6222.

„Bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüfen wir stets, ob die Abschreibung monatsgenau erfolgt ist. Gerade im Anschaffungs- und im letzten Nutzungsjahr führen pauschale Jahresabschreibungen zu Fehlern, die bei einer Betriebsprüfung auffallen und korrigiert werden müssen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sonderabschreibung und Abschreibungswahlrecht

Steuerrechtlich können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden. Diese erhöhen die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren. Handelsrechtlich sind Sonderabschreibungen nicht zulässig; es entsteht eine latente Steuerschuld nach § 274 HGB, die bei mittelgroßen und großen GmbHs bilanziert werden muss.

Privatnutzung durch Geschäftsführer: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch?

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Firmenwagen auch privat, entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 EStG versteuert werden muss. Die GmbH hat zwei Möglichkeiten der Ermittlung: die pauschale 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode. Beide Methoden haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Buchführung und die Steuerlast sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Geschäftsführerebene.

Die 1%-Regelung: Einfach, aber oft teurer

Bei der 1%-Regelung wird monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil angesetzt. Hinzu kommen 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Fahrten im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit. Die Berechnung ist einfach, erfordert kein Fahrtenbuch und wird daher häufig gewählt.

Beispiel: Bruttolistenpreis 50.000 €, Entfernung Wohnung–Betrieb 20 km. Monatlicher geldwerter Vorteil: 500 € (1%) + 300 € (0,03% × 50.000 € × 20 km) = 800 €. Jährlich 9.600 €.

Buchung Soll Haben Betrag
Monatliche Erfassung geldwerter Vorteil Geschäftsführergehalt (Sachbezug) Privatentnahmen / Verrechnungskonto 800,00 €

Der geldwerte Vorteil erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Gehalt des Geschäftsführers. Bei einem Fremdgeschäftsführer (angestellt) ist er in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer muss die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermieden werden, indem die Privatnutzung vertraglich vereinbart und als Gehaltsbestandteil behandelt wird.

Fahrtenbuchmethode: Aufwendig, aber oft günstiger

Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Nutzungsanteil anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt. Alle Fahrzeugkosten (AfA, Zinsen, Versicherung, Steuer, Treibstoff, Reparaturen) werden nach dem Verhältnis privater zu betrieblichen Kilometern aufgeteilt. Das Fahrtenbuch muss den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung genügen: lückenlos, zeitnah, nachvollziehbar, unveränderbar.

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Reiseziel und Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner bei betrieblichen Fahrten
  • Lückenlose Dokumentation aller Fahrten ohne nachträgliche Änderungen
  • Digitale Fahrtenbücher nur mit zertifizierter, manipulationssicherer Software

Beispiel: Gesamtkosten des Fahrzeugs 12.000 € p.a., Gesamtkilometer 30.000 km, davon privat 6.000 km. Privater Anteil: 20%. Geldwerter Vorteil: 2.400 € (12.000 € × 20%). Dies ist deutlich günstiger als die 1%-Regelung im obigen Beispiel (9.600 €).

Steuerliche Anerkennung

Die Finanzverwaltung prüft Fahrtenbücher regelmäßig sehr kritisch. Schon kleine Formfehler oder Lücken können zur Verwerfung führen, sodass automatisch die 1%-Regelung zur Anwendung kommt. Wer sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet, sollte höchste Disziplin walten lassen oder auf zertifizierte digitale Lösungen setzen.

„Aus steuerlicher Sicht lohnt sich das Fahrtenbuch vor allem dann, wenn der private Nutzungsanteil nachweislich unter 20% liegt. Bei höherem Privatanteil ist die 1%-Regelung oft einfacher und sicherer – zumal Fahrtenbuchfehler zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Leasing und Miete: Wie unterscheidet sich die Buchung?

Neben dem Kauf können Firmenwagen auch geleast oder gemietet werden. Die buchhalterische Behandlung unterscheidet sich grundlegend vom Kauf, da das Fahrzeug wirtschaftlich und rechtlich nicht im Eigentum des Unternehmens steht. Entscheidend ist nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB die wirtschaftliche Zurechnung: Wer trägt die wesentlichen Chancen und Risiken aus dem Fahrzeug?

Operate-Leasing: Off-Balance-Finanzierung

Beim Operate-Leasing (auch Operating-Leasing) bleibt das Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers und wird diesem auch bilanziell zugerechnet. Die Leasingraten werden als laufende Betriebsausgaben erfasst und mindern direkt den Gewinn. Die Bilanz bleibt unberührt – ein Vorteil für Unternehmen, die ihre Bilanzsumme und Eigenkapitalquote schonen möchten.

Voraussetzungen für Operate-Leasing (Leasingerlass BMF):

  • Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (bei Pkw also 2,4 bis 5,4 Jahre)
  • Keine Kaufverpflichtung oder stark vergünstigte Kaufoption am Ende der Laufzeit
  • Kein Investitionsrisiko beim Leasingnehmer (Restwertrisiko bleibt beim Leasinggeber)
Geschäftsvorfall Soll Haben
Monatliche Leasingrate 600 € netto Leasingaufwand Fuhrpark 600,00 € Vorsteuer 114,00 € Bank 714,00 €

Finance-Leasing: Aktivierung beim Leasingnehmer

Beim Finance-Leasing wird das Fahrzeug dem Leasingnehmer wirtschaftlich zugerechnet und muss daher in dessen Bilanz aktiviert werden. Dies ist der Fall, wenn die Grundmietzeit außerhalb der 40–90%-Grenzen liegt oder eine stark vergünstigte Kaufoption besteht. Das Fahrzeug wird wie ein gekauftes Wirtschaftsgut behandelt: Aktivierung zu Anschaffungskosten, planmäßige Abschreibung, Leasingraten werden in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt.

Die Bilanzierung erfolgt analog zu einem kreditfinanzierten Kauf. Die Leasingverbindlichkeit wird passiviert, die Leasingraten werden in einen Zinsaufwand (GuV) und einen Tilgungsanteil (Reduzierung der Verbindlichkeit) zerlegt.

Kurzfristige Miete: Laufender Aufwand

Bei kurzfristiger Fahrzeugmiete (z.B. Mietwagen für Geschäftsreise) erfolgt keine Aktivierung. Die Mietkosten werden als Reisekosten oder Kfz-Kosten direkt als Betriebsausgabe verbucht.

Vorteile Operate-Leasing

  • Keine Belastung der Bilanz (Off-Balance)
  • Planbare monatliche Raten
  • Kein Restwertrisiko
  • Flexibler Fahrzeugwechsel nach Vertragsende
  • Wartungs- und Servicepakete oft inklusive

Nachteile Operate-Leasing

  • Höhere Gesamtkosten als beim Kauf
  • Keine Vermögensbildung
  • Kilometerbegrenzungen und Mehrkosten bei Überschreitung
  • Strikte Rückgabebedingungen (Zustand, Verschleiß)

„Die Wahl zwischen Kauf und Leasing hat nicht nur steuerliche, sondern auch bilanzpolitische Auswirkungen. Für Unternehmen mit hohen Eigenkapitalanforderungen – etwa bei Kreditverhandlungen oder Ausschreibungen – kann Operate-Leasing die bessere Lösung sein, auch wenn es rechnerisch etwas teurer ist.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Elektrofahrzeuge und Hybride: Sonderregelungen bei der Buchung

Elektro- und Hybridfahrzeuge genießen steuerrechtlich eine privilegierte Behandlung, um die Elektromobilität zu fördern. Die Sonderregelungen betreffen sowohl die Abschreibung als auch die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung. Diese Vergünstigungen wirken sich direkt auf die Buchführung und die Steuerbelastung aus und können die Gesamtkosten eines Firmenwagens erheblich reduzieren.

Reduzierte Bemessungsgrundlage bei der 1%-Regelung

Für reine Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridfahrzeuge gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine reduzierte Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil:

  • Reine Elektrofahrzeuge (Anschaffung bis 31.12.2030): 0,25% statt 1% des Bruttolistenpreises bei einem Listenpreis bis 70.000 €; darüber 0,5%
  • Plug-in-Hybride (Anschaffung ab 2022): 0,5% des Listenpreises, sofern die elektrische Mindestreichweite 80 km beträgt oder der CO₂-Ausstoß max. 50 g/km
  • Fahrten Wohnung–Betrieb: Entsprechend 0,0075% bzw. 0,015% statt 0,03% pro Entfernungskilometer

0,25%

Monatlicher Ansatz E-Auto (Listenpreis bis 70.000 €)

0,5%

Monatlicher Ansatz Plug-in-Hybrid

70.000 €

Grenze für 0,25%-Regelung

Beispiel: Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis 55.000 €, Entfernung Wohnung–Betrieb 20 km. Monatlicher geldwerter Vorteil: 137,50 € (0,25%) + 82,50 € (0,0075% × 55.000 € × 20 km) = 220 €. Jährlich 2.640 € – deutlich weniger als bei einem vergleichbaren Verbrenner (ca. 9.600 €).

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Steuerrechtlich kann bei Elektrofahrzeugen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geprüft werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (kleine und mittlere Betriebe) erfüllt sind. Zusätzlich besteht seit 2020 keine Deckelung der Anschaffungskosten für die betriebliche Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen – anders als bei Verbrennern, wo nur 80% der Kosten bei unangemessener Luxusausstattung steuerlich anerkannt werden können.

Behandlung der Ladeinfrastruktur

Die Installation einer Ladestation (Wallbox) ist als selbstständiges Wirtschaftsgut zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die AfA-Tabelle sieht für Ladeinfrastruktur in der Regel eine Nutzungsdauer von 10 Jahren vor. Alternativ kann bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (bis 800 € netto) eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG erfolgen.

Geschäftsvorfall Soll Haben
Kauf Wallbox 2.500 € netto Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.500 € Vorsteuer 475 € Bank 2.975 €
Jährliche AfA (10 Jahre) AfA auf BGA 250 € Betriebs- und Geschäftsausstattung 250 €

Stromkosten für das Aufladen am Betriebssitz werden als Energiekosten verbucht. Lädt der Geschäftsführer das Fahrzeug privat zu Hause, kann die GmbH entweder eine Pauschale zahlen oder nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen. Steuerlich ist für privates Laden zusätzlich zum geldwerten Vorteil keine weitere Versteuerung erforderlich, sofern die reduzierten Prozentsätze (0,25% oder 0,5%) angewendet werden.

Voraussetzungen Plug-in-Hybrid genau prüfen

Die steuerliche Vergünstigung für Plug-in-Hybride gilt nur, wenn die Mindestreichweite oder der CO₂-Grenzwert eingehalten wird. Diese Werte müssen in der Zulassungsbescheinigung Teil I nachgewiesen sein. Bei Nichteinhaltung gilt die normale 1%-Regelung – das kann den steuerlichen Vorteil komplett zunichtemachen.

Zuschüsse und Fördermittel

Fördermittel für Elektrofahrzeuge (z.B. Umweltbonus) mindern die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Sie sind erfolgsneutral zu buchen: Soll Forderung / Haben Anschaffungskosten. Dies reduziert die jährliche AfA und verbessert die Liquidität. Die korrekten Buchungssätze für die Abschreibung sind dabei entscheidend für eine ordnungsgemäße Bilanzierung.

„Die Förderung von Elektromobilität bietet erhebliche steuerliche Vorteile. Bei der Wahl eines Dienstwagens sollte die Gesamtkostenbetrachtung inklusive geldwertem Vorteil und Abschreibung erfolgen. In vielen Fällen ist das Elektrofahrzeug trotz höherer Anschaffungskosten die wirtschaftlichere Lösung – sowohl für die GmbH als auch für den Geschäftsführer.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Verkauf und Ausbuchung: Buchungssätze bei Fahrzeugabgang

Beim Verkauf oder der Verschrottung eines Firmenwagens muss das Fahrzeug aus der Bilanz ausgebucht werden. Dabei ist der Restbuchwert – also die Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen – zu ermitteln. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert führt zu einem Gewinn oder Verlust, der in der GuV als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. Aufwand erscheint.

Ermittlung des Restbuchwerts

Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich aller bisher vorgenommenen Abschreibungen. Beispiel: Anschaffungskosten 42.000 €, bisher abgeschrieben 28.000 €, Restbuchwert 14.000 €.

Verkauf mit Gewinn

Das Fahrzeug wird für 18.000 € netto verkauft. Es entsteht ein Buchgewinn von 4.000 € (18.000 € – 14.000 €).

Soll Haben Betrag
Bank 21.420,00 €
Fuhrpark (Restbuchwert) 14.000,00 €
Erlöse aus Anlagenabgängen 4.000,00 €
Umsatzsteuer 19% 3.420,00 €

Der Gewinn von 4.000 € erhöht den steuerpflichtigen Gewinn und ist in der GuV als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen.

Verkauf mit Verlust

Das Fahrzeug wird für 10.000 € netto verkauft. Es entsteht ein Buchverlust von 4.000 € (10.000 € – 14.000 €).

Soll Haben Betrag
Bank 11.900,00 €
Verlust aus Anlagenabgängen 4.000,00 €
Fuhrpark (Restbuchwert) 14.000,00 €
Umsatzsteuer 19% 1.900,00 €

Der Verlust mindert den steuerlichen Gewinn und wird als sonstiger betrieblicher Aufwand in der GuV erfasst.

Verschrottung oder Totalschaden

Bei Verschrottung oder Totalschaden ohne Erlös wird der Restbuchwert vollständig als Verlust erfasst. Eine etwaige Versicherungsentschädigung mindert den Verlust oder führt bei Überentschädigung zu einem Gewinn.

Soll Haben Betrag
Verlust aus Anlagenabgängen Fuhrpark (Restbuchwert) 14.000,00 €

Erhält die GmbH später 12.000 € Versicherungsentschädigung, wird diese als Ertrag verbucht:

Soll Haben Betrag
Bank Versicherungsentschädigungen (Erträge) 12.000,00 €

Inzahlungnahme beim Neukauf

Wird das alte Fahrzeug beim Kauf eines neuen in Zahlung gegeben, ist der Inzahlungnahmepreis als Verkaufserlös zu behandeln. Der Differenzbetrag zum Neupreis wird bar oder per Banküberweisung beglichen. Beide Geschäftsvorfälle – Verkauf alt und Kauf neu – sind buchhalterisch getrennt zu erfassen.

„Bei Fahrzeugverkäufen mit erheblichem Gewinn oder Verlust empfehlen wir, die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld mit dem Steuerberater zu besprechen. Insbesondere bei geplanten Investitionen kann der Verkaufszeitpunkt so gewählt werden, dass Gewinne und Verluste steueroptimal verrechnet werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Umsatzsteuer bei differenzbesteuertem Gebrauchtfahrzeug

Wurde das Fahrzeug beim Kauf nach der Differenzbesteuerung erworben (typisch bei Gebrauchtwagenhändlern), war keine Vorsteuer abziehbar. Beim Verkauf ist dann ebenfalls Differenzbesteuerung anzuwenden oder Regelbesteuerung zu wählen. Dies beeinflusst die Buchung erheblich – die Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier zwingend erforderlich.

Häufige Buchungsfehler bei Firmenwagen vermeiden

Die Buchführung rund um Firmenwagen ist fehleranfällig. Viele Fehler entstehen durch mangelnde Kenntnis der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften oder durch unzureichende Dokumentation. Die folgenden typischen Fehlerquellen sollten bekannt sein, um kostspielige Korrekturen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Die zehn häufigsten Fehler in der Praxis

Fehler Konsequenz Lösung
Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert Zu geringe Anschaffungskosten, zu niedrige AfA, überhöhte Betriebsausgaben Überführung, Zulassung, Sonderausstattung zu Anschaffungskosten aktivieren
Privatnutzung nicht versteuert Verdeckte Gewinnausschüttung, Steuernachzahlung, Zinsen 1%-Regelung oder Fahrtenbuch konsequent anwenden
Abschreibung nicht monatsgenau Falsche AfA im Anschaffungs- und letzten Jahr, Gewinnverzerrung Abschreibung ab Monat der Anschaffung / bis Monat der Veräußerung
Fahrtenbuch unvollständig oder fehlerhaft Verwerfung durch Finanzamt, Anwendung 1%-Regelung rückwirkend Lückenlose, zeitnahe Dokumentation, digitale zertifizierte Lösungen
Leasing falsch bilanziert Finance-Leasing nicht aktiviert oder Operate-Leasing fälschlich aktiviert Leasingerlass BMF beachten, Vertragsprüfung durch Steuerberater
Geldwerter Vorteil falsch berechnet Bei E-Autos/Hybriden volle 1% statt 0,25%/0,5% angesetzt Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge korrekt anwenden
Verkaufserlös nicht versteuert Gewinn aus Anlagenabgang fehlt in GuV Differenz Erlös – Restbuchwert als Ertrag/Aufwand buchen
Vorsteuer fälschlich abgezogen Bei Nutzung für steuerfreie Umsätze kein Vorsteuerabzug Prüfung Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG
Erhaltungsaufwand aktiviert Normale Reparatur fälschlich zu Anschaffungskosten, AfA zu hoch Nur werterhöhende Maßnahmen aktivieren, Erhaltung sofort aufwandswirksam
Keine Trennung von Pkw und Lkw Unterschiedliche Nutzungsdauer (Lkw 8-10 Jahre), falsche AfA Pkw (6 Jahre) und Lkw getrennt in Anlagenbuchhaltung führen

Dokumentation und Belegwesen

Eine saubere Dokumentation ist die Grundlage jeder ordnungsgemäßen Buchführung. Folgende Belege müssen revisionssicher archiviert werden:

  • Kaufvertrag oder Leasingvertrag mit allen Anlagen
  • Rechnung über Anschaffung und Nebenkosten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Alle Rechnungen über laufende Kosten (Tankbelege, Reparaturen, Versicherungen)
  • Fahrtenbuch (falls gewählt) lückenlos und unveränderbar
  • Vereinbarung über Privatnutzung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers
  • Bei Verkauf: Kaufvertrag, Nachweis über Zahlungseingang

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach § 147 AO. Digitale Belege müssen nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) gespeichert werden.

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Mandanten bei Betriebsprüfungen in Schwierigkeiten geraten, weil Belege fehlen oder das Fahrtenbuch Lücken aufweist. Eine saubere, zeitnahe Dokumentation spart im Ernstfall viel Geld und Nerven. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung bereits während des laufenden Jahres – auf OnlineBilanz.de koordinieren wir diese Zusammenarbeit digital und transparent mit Festpreisen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Software-Unterstützung nutzen

Moderne Buchhaltungssoftware ermöglicht die automatische Kontierung von Fahrzeugkosten, die Berechnung der AfA und die Integration digitaler Fahrtenbücher. Die Nutzung solcher Tools reduziert Fehlerquellen erheblich und erleichtert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. OnlineBilanz arbeitet mit führenden Buchhaltungslösungen zusammen und unterstützt Mandanten bei der digitalen Belegerfassung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen gebrauchten Firmenwagen genauso buchen wie einen Neuwagen?

Ja, die Buchung erfolgt nach denselben Grundsätzen: Aktivierung der Anschaffungskosten (Kaufpreis plus Nebenkosten) auf dem Konto Fuhrpark und planmäßige Abschreibung über die Restnutzungsdauer. Bei Gebrauchtwagen ist die individuelle Schätzung der Nutzungsdauer wichtig, da die AfA-Tabelle von 6 Jahren für Neuwagen gilt.

Was passiert mit den Buchungen, wenn der Firmenwagen nach einem Unfall totalschaden ist?

Bei einem Totalschaden buchen Sie den Restbuchwert des Fahrzeugs gegen das Konto Anlagenabgänge oder außerordentliche Aufwendungen aus. Erhalten Sie eine Versicherungsentschädigung, wird diese als Ertrag gebucht. Die Differenz zwischen Restbuchwert und Entschädigung ergibt den buchhalterischen Verlust oder Gewinn aus dem Abgang.

Muss ich für einen Firmenwagen ein separates Bankkonto führen?

Nein, ein separates Bankkonto ist nicht erforderlich. Alle Zahlungen für Anschaffung und laufende Kosten werden über das normale Geschäftskonto abgewickelt und entsprechend verbucht. Wichtig ist nur die saubere buchhalterische Trennung über die korrekten Konten (Fuhrpark, Kfz-Kosten, Abschreibungen etc.).

Kann ich die Buchführung für den Firmenwagen selbst machen oder brauche ich einen Steuerberater?

Grundsätzlich können Sie die laufenden Buchungen selbst vornehmen, wenn Sie die Systematik kennen. Für die korrekte Behandlung von Sonderfällen (Privatnutzung, Elektrofahrzeuge, Leasing-Bilanzierung nach IFRS 16) sowie die rechtssichere Einbindung in Jahresabschluss und Steuererklärungen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. OnlineBilanz bietet dafür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Welche Belege muss ich für die Buchung des Firmenwagens aufbewahren?

Sie müssen alle Rechnungen und Quittungen für Anschaffung, Zulassung, Versicherung, Treibstoff, Reparaturen und Wartung aufbewahren – in der Regel 10 Jahre gemäß § 147 AO. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode muss das Fahrtenbuch lückenlos, zeitnah und manipulationssicher geführt werden. Digitale Belegarchivierung ist zulässig, sofern die GoBD eingehalten werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

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Kontakt & häufige Fragen

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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