Finanzbuchhaltung UG 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Finanzbuchhaltung einer UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben handels- und steuerrechtlichen Vorgaben wie bei der GmbH – doppelte Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung sind Pflicht. Hinzu kommen seit 2020 die Anforderungen der Belegausgabepflicht, die auch UG-Geschäftsführer bei jedem Geschäftsvorfall beachten müssen. Wer diese Anforderungen missachtet, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro und persönliche Haftung des Geschäftsführers. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alle Pflichten, Fristen und praktische Lösungen für die Finanzbuchhaltung der UG im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Finanzbuchhaltung einer UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie die einer GmbH: doppelte Buchführung nach § 238 HGB, Jahresabschluss nach § 242 HGB sowie Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Diese Pflichten gelten unabhängig vom Unternehmensstandort – so müssen etwa Unternehmen, die die Finanzbuchhaltung in Duisburg betreiben, exakt dieselben Vorgaben erfüllen. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für ordnungsgemäße Bücher und die rechtzeitige Einhaltung aller Fristen. Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro sowie persönliche Haftungsrisiken.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Finanzbuchhaltung bei der UG?
- Gesetzliche Pflichten für die UG-Buchhaltung
- Anforderungen an den Jahresabschluss der UG
- Fristen für Feststellung und Offenlegung
- Typische Fehler in der UG-Buchhaltung
- Kosten der Finanzbuchhaltung für UGs
- Digitalisierung der UG-Finanzbuchhaltung
- Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Was ist Finanzbuchhaltung bei der UG (haftungsbeschränkt)?
Die Finanzbuchhaltung der UG (haftungsbeschränkt) umfasst die systematische, lückenlose und chronologische Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Sie bildet die Grundlage für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 242 HGB und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen der Abgabenordnung (§§ 140–147 AO). Als Kapitalgesellschaft unterliegt die UG denselben buchhalterischen Pflichten wie die GmbH – unabhängig vom Stammkapital.
Anders als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die UG vollständig bilanzierungspflichtig nach § 242 Abs. 1 HGB und muss eine doppelte Buchführung führen. Das bedeutet: Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten gebucht (Soll und Haben), um Vermögen, Schulden, Erträge und Aufwendungen vollständig abzubilden.
Kernaufgaben der Finanzbuchhaltung
- Laufende Erfassung aller Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankbewegungen, Kassenbuch)
- Kontierung nach dem verwendeten Kontenrahmen (meist SKR 03 oder SKR 04)
- Abstimmung der Konten (insbesondere Debitoren, Kreditoren, Bank, Kasse)
- Vorbereitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG)
- Erstellung der Jahresabschlussbasis: Summenbilanz, Sachkontenblätter, BWA
Praxis-Tipp
Viele Geschäftsführer nutzen digitale Buchhaltungssoftware wie DATEV Unternehmen online, lexoffice oder sevDesk. Die eigentliche rechtliche Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt jedoch beim Geschäftsführer – weshalb die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sinnvoll ist, der die Buchhaltung prüft und den Jahresabschluss rechtssicher erstellt.
Welche gesetzlichen Pflichten gelten für die Buchhaltung der UG?
Die UG ist als Kapitalgesellschaft buchführungspflichtig gemäß § 238 HGB. Ergänzend gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie der Abgabenordnung. Die Kombination dieser Rechtsbereiche führt zu einem verbindlichen Pflichtenkatalog, der unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiterzahl gilt.
Handelsrechtliche Pflichten nach HGB
- § 238 HGB: Pflicht zur Buchführung – Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden
- § 239 HGB: Führung der Handelsbücher – Aufzeichnungen müssen verständlich, in deutscher Sprache und nachvollziehbar sein
- § 240 HGB: Inventarpflicht – Jährliche Bestandsaufnahme von Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag
- § 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)
- § 243 HGB: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) – z. B. Klarheit, Vollständigkeit, Einzelbewertung
Steuerrechtliche Anforderungen nach AO
- § 140 AO: Verpflichtung zur Buchführung für alle Kapitalgesellschaften
- § 145 AO: Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege: 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO)
- § 146 AO: Anforderungen an elektronische Bücher (GoBD) – Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Sicherung digitaler Belege
- § 147 AO: Aufbewahrungsfristen – 10 Jahre für Bücher, Inventare, Bilanzen, Buchungsbelege; 6 Jahre für sonstige Geschäftsunterlagen
Haftungsrisiko
Bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht haftet der Geschäftsführer persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Mangelhafte oder fehlende Buchhaltung kann zudem als Insolvenzverschleppung gewertet werden (§ 15a InsO) und strafrechtliche Folgen nach § 283 StGB (Insolvenzstraftat) haben.
„Die Buchführungspflicht ist keine Formalie – sie ist die Grundlage für die rechtzeitige Erkennung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Geschäftsführer, die ihre Buchhaltung vernachlässigen, verlieren nicht nur steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, sondern riskieren persönliche Haftung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Anforderungen gelten für den Jahresabschluss der UG?
Der Jahresabschluss der UG besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Ein Anhang ist für Kleinstgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht zwingend erforderlich, sofern bestimmte Angaben in der Bilanz ergänzt werden. Die meisten UGs fallen in die Kleinstkapitalgesellschaft-Kategorie nach § 267a HGB und profitieren von Erleichterungen.
Größenklassen für UGs (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Anhang |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 | Optional |
| Kleine Gesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Pflicht |
| Mittlere Gesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 24 Mio. € | ≤ 48 Mio. € | ≤ 250 | Pflicht |
| Große Gesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 24 Mio. € | > 48 Mio. € | > 250 | Pflicht + Lagebericht |
Es müssen jeweils zwei von drei Merkmalen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB).
Besonderheit: Rücklagenbildung nach § 5a GmbHG
Die UG muss gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist oder die Umwandlung in eine GmbH erfolgt. Diese Rücklagenbildung ist im Jahresabschluss zwingend auszuweisen und reduziert den ausschüttungsfähigen Gewinn.
Erleichterung für Kleinstgesellschaften
Kleinstgesellschaften dürfen die Bilanz und GuV in verkürzter Form aufstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 4, § 275 Abs. 5 HGB). Der Anhang kann entfallen, wenn bestimmte Pflichtangaben (z. B. Haftungsverhältnisse, Vorschüsse an Gesellschafter) unter der Bilanz vermerkt werden.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung bei der UG?
Für die UG gelten klare gesetzliche Fristen, die sich aus dem GmbH-Gesetz (§ 42a GmbHG) und dem Handelsgesetzbuch (§ 325 HGB) ergeben. Die Nichteinhaltung führt zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz.
Feststellungsfrist gemäß § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss spätestens 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden – dies gilt für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB), unter die fast alle UGs fallen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung also bis spätestens 30.11.2026 erfolgen.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben nur 8 Monate Zeit (bis 31.08.2026 bei Bilanzstichtag 31.12.2025). Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der zu protokollieren ist.
Offenlegungsfrist gemäß § 325 HGB
Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch offengelegt werden (§ 325 Abs. 1 HGB). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Die Einreichung erfolgt über das elektronische Portal www.unternehmensregister.de im XBRL- oder PDF-Format.
-
Jahresabschluss erstellen (intern oder durch Steuerberater)
-
Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen (Protokoll!)
-
Festgestellten Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einreichen
-
Einreichungsbestätigung archivieren (Nachweis für Fristwahrung)
Ordnungsgeld droht
Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Es trifft sowohl die Gesellschaft als auch den Geschäftsführer persönlich – und kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Welche typischen Fehler gefährden die Buchhaltung der UG?
In der Praxis zeigen sich bei UGs immer wieder dieselben Schwachstellen – besonders in der Gründungsphase oder bei schnellem Wachstum. Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Buchhaltung von Anfang an strukturiert aufgesetzt und regelmäßig geprüft wird.
1. Vermischung von Privat- und Geschäftskonten
Die UG ist eine eigenständige juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Privatentnahmen oder private Ausgaben über das Geschäftskonto sind keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und führen zu steuerlichen Nachteilen. Jede Zahlung muss klar zuordenbar und belegbar sein.
2. Fehlende oder unvollständige Belege
Gemäß § 238 Abs. 1 HGB müssen alle Geschäftsvorfälle vollständig und nachprüfbar dokumentiert werden. Fehlende Belege führen bei Betriebsprüfungen zur Nichtanerkennung von Betriebsausgaben. Digitale Belege müssen nach GoBD (§ 146a AO) revisionssicher archiviert werden – einfache E-Mail-Ordner reichen nicht aus.
3. Vergessene Rücklagenbildung nach § 5a GmbHG
Die Pflicht zur Einstellung von 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage wird häufig übersehen – insbesondere, wenn der Geschäftsführer den Gewinn vollständig ausschütten möchte. Eine unterlassene Rücklagenbildung verstößt gegen § 5a Abs. 3 GmbHG und gefährdet die Rechtsform.
4. Verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung endet am 10. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 UStG). Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO). Eine Dauerfristverlängerung kann beantragt werden, verschiebt jedoch nur die Frist – die Zahllast bleibt.
5. Keine laufende Abstimmung der Konten
Werden Debitoren-, Kreditoren- und Bankkonten nicht regelmäßig abgestimmt, entstehen Differenzen, die sich zum Jahresende kaum noch aufklären lassen. Die Folge: fehlerhafte Bilanz, unplausible GuV, Zeitverlust bei der Abschlusserstellung.
„Viele Geschäftsführer glauben, Buchhaltung sei reine Dateneingabe. Tatsächlich ist sie ein laufendes Kontrollsystem. Wer monatlich seine BWA prüft und die Konten abstimmt, erkennt Probleme früh – und spart am Jahresende Nerven, Zeit und Geld.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was kostet die Finanzbuchhaltung für eine UG?
Die Kosten für Buchhaltung und Jahresabschluss hängen von mehreren Faktoren ab: Anzahl der Belege, Komplexität der Geschäftsvorfälle, Größenklasse der UG und davon, ob die Buchhaltung intern erfolgt oder an einen Steuerberater delegiert wird.
Interne Buchhaltung: Software und Zeitaufwand
Viele UGs nutzen cloudbasierte Buchhaltungssoftware wie lexoffice, sevDesk oder DATEV Unternehmen online. Die monatlichen Kosten liegen zwischen 10 und 50 Euro. Hinzu kommt der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters – je nach Belegvolumen 5 bis 20 Stunden pro Monat.
Zu beachten: Auch bei interner Buchhaltung muss der Jahresabschluss meist durch einen Steuerberater geprüft und unterschrieben werden, um den Anforderungen von § 242 ff. HGB zu genügen.
Steuerberater: Honorar nach StBVV oder Festpreis
Steuerberater rechnen Buchhaltungsleistungen traditionell nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab – auf Basis von Gegenstandswert und Gebührenrahmen. Typische Jahreskosten für eine kleine UG (bis 100.000 € Umsatz, ca. 500 Belege/Jahr) liegen zwischen 1.500 und 3.500 Euro für laufende Buchhaltung und Jahresabschluss.
Laufende Buchhaltung
Je nach Belegvolumen zwischen 80 und 250 Euro pro Monat. Umfasst Kontierung, Buchung, Kontenabstimmung, Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Jahresabschluss
Zwischen 800 und 2.500 Euro, abhängig von Größenklasse, Komplexität und ob Anhang erforderlich ist. Umfasst Bilanzerstellung, GuV, Offenlegung.
Immer mehr Steuerberater bieten mittlerweile Festpreismodelle an – besonders im digitalen Umfeld. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet Überraschungen bei der Abrechnung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – koordiniert durch das Team in Stuttgart, erstellt durch zugelassene Steuerberater.
10–50 €
Monatliche Software-Kosten (intern)
1.500–3.500 €
Jahreskosten Steuerberater (kleine UG)
25 %
Pflichtrücklage nach § 5a GmbHG
Wie lässt sich die Finanzbuchhaltung der UG digitalisieren?
Die Digitalisierung der Finanzbuchhaltung ist für UGs kein Luxus, sondern mittlerweile Standard – und seit Einführung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, § 146a AO) auch gesetzlich geregelt. Digitale Prozesse sparen Zeit, reduzieren Fehler und erleichtern die Zusammenarbeit mit Steuerberatern.
Zentrale Bausteine einer digitalen Buchhaltung
- Cloudbasierte Buchhaltungssoftware: DATEV, lexoffice, sevDesk – ermöglichen Echtzeitbuchung und Zugriff von überall
- Digitale Belegerfassung: per Foto-App, E-Mail-Weiterleitung oder automatischem Import aus dem Bankkonto (API-Schnittstelle)
- Automatische Kontierung: KI-gestützte Systeme schlagen Konten vor und lernen aus bisherigen Buchungen
- Revisionssichere Archivierung: GoBD-konforme Speicherung aller Belege mit Unveränderbarkeitsnachweis (z. B. durch Zeitstempel)
- Schnittstellen zu Steuerberatern: DATEV Unternehmen online ermöglicht direkte Zusammenarbeit ohne Medienbruch
Anforderungen der GoBD (§ 146a AO)
Digitale Buchführung muss gemäß GoBD folgende Kriterien erfüllen: Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Unveränderbarkeit und Verfügbarkeit. Das bedeutet: Belege dürfen nach der Erfassung nicht mehr verändert werden, müssen jederzeit abrufbar sein und bei Betriebsprüfungen maschinell auswertbar vorgelegt werden können.
Praxis: Digitale Zusammenarbeit mit Steuerberatern
Immer mehr UGs nutzen digitale Plattformen wie DATEV Unternehmen online, um Belege direkt mit ihrem Steuerberater zu teilen. Der Geschäftsführer lädt die Belege hoch, der Steuerberater prüft, kontiert und bucht – ohne Postversand, ohne Zeitverlust. Das spart beiden Seiten Aufwand und ermöglicht eine laufende Betreuung.
„Die Digitalisierung der Buchhaltung ist kein IT-Projekt, sondern eine organisatorische Entscheidung. Wer von Anfang an auf GoBD-konforme Systeme setzt und klare Prozesse definiert, vermeidet spätere Migrations- und Compliance-Probleme.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wann lohnt sich ein Steuerberater für die Finanzbuchhaltung der UG?
Die Frage, ob die Buchhaltung intern oder durch einen Steuerberater geführt werden soll, stellt sich bei fast jeder UG. Die Antwort hängt von der Größe, der Komplexität der Geschäftsvorfälle und den Ressourcen des Geschäftsführers ab. In vielen Fällen rechnet sich die Delegation – nicht nur finanziell, sondern vor allem durch Rechtssicherheit und gewonnene Zeit.
Argumente für einen Steuerberater
- Rechtssicherheit: Ein Steuerberater kennt die aktuellen gesetzlichen Anforderungen (HGB, AO, GoBD) und vermeidet Fehler, die bei Betriebsprüfungen teuer werden
- Zeitersparnis: Geschäftsführer können sich auf das operative Geschäft konzentrieren, statt monatlich Belege zu sortieren und zu buchen
- Jahresabschluss aus einer Hand: Wer die laufende Buchhaltung abgibt, erhält den Jahresabschluss oft schneller und reibungsloser
- Steueroptimierung: Steuerberater erkennen Gestaltungsspielräume (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen) und nutzen sie im Rahmen der Gesetze
- Haftungsschutz: Bei fehlerhafter Beratung haftet der Steuerberater (Berufshaftpflicht) – bei Eigenfehlern haftet der Geschäftsführer persönlich
Wann ist interne Buchhaltung sinnvoll?
Interne Buchhaltung kann funktionieren, wenn die UG über einen qualifizierten Mitarbeiter (z. B. Buchhalter, Steuerfachangestellte) verfügt, das Belegvolumen überschaubar ist und der Geschäftsführer die Verantwortung bewusst trägt. Auch dann sollte der Jahresabschluss von einem Steuerberater geprüft und festgestellt werden.
Interne Buchhaltung geeignet
- Geringes Belegvolumen (< 300 Belege/Jahr)
- Einfache Geschäftsmodelle (z. B. Dienstleistung ohne Warenlager)
- Qualifizierter Mitarbeiter vorhanden
- Geschäftsführer hat Zeit und Grundkenntnisse
Steuerberater empfohlen
- Hohes Belegvolumen oder komplexe Vorgänge
- Internationales Geschäft, Warenlager, Produktion
- Geschäftsführer hat keine Zeit oder Fachkenntnisse
- Rechtssicherheit und Haftungsschutz wichtig
Wer die Vorteile eines Steuerberaters nutzen möchte, aber keine lange Suche und intransparente Honorarmodelle wünscht, findet auf OnlineBilanz.de eine Alternative: digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen, koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart, fachlich erstellt durch zugelassene Steuerberater. Der gesamte Prozess – von der Belegübermittlung bis zur Offenlegung – läuft digital ab.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine UG die einfache Buchführung nutzen?
Nein. Die UG ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt nach § 238 HGB der Pflicht zur doppelten Buchführung – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist für UGs nicht zulässig.
Wer haftet bei Fehlern in der Buchhaltung der UG?
Der Geschäftsführer haftet persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Pflichtverletzungen in der Buchführung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen kann die Haftungsbeschränkung der UG durchbrochen werden – der Geschäftsführer haftet dann mit Privatvermögen.
Muss die UG auch bei Verlusten einen Jahresabschluss erstellen?
Ja. Die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB besteht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei Verlusten oder Insolvenzgefahr muss der Jahresabschluss fristgerecht erstellt, festgestellt und beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Was passiert mit der Thesaurierungspflicht bei der UG?
Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG 25 % des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Diese Thesaurierungspflicht wird in der Gewinnverwendungsrechnung dokumentiert und ist Bestandteil des Jahresabschlusses.
Kann die UG zur Bilanzierung nach IFRS wechseln?
Theoretisch ja, praktisch selten sinnvoll. Kleine UGs können nach § 315e Abs. 3 HGB freiwillig IFRS anwenden, müssen dann aber umfassende Offenlegungspflichten erfüllen. Da UGs meist kleine Unternehmen sind, ist HGB-Bilanzierung mit Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB die Regel.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Buchhaltungsunterlagen der UG?
Nach § 257 Abs. 4 HGB gelten 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


