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Lesedauer

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OnlineBilanz›Blog›E-Bilanz online GmbH

E-Bilanz online GmbH 2026: Pflicht, Fristen & Übermittlung

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit 2012 müssen GmbH und andere Kapitalgesellschaften ihre Steuerbilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln – die sogenannte E-Bilanz nach § 5b EStG. Die technische Umsetzung erfolgt über die XBRL-Taxonomie und stellt viele Unternehmen vor administrative Herausforderungen. Dieser Artikel erklärt Pflichten, Fristen, Technik und digitale Lösungen für die E-Bilanz-Übermittlung im Jahr 2026. Eine vollständige Übersicht zur Übermittlung und aktuellen Fristen finden Sie in unserem Leitfaden.

Taxonomie, Mussfelder, Überleitungsrechnung und Fristen fasst die Seite zur E-Bilanz nach § 5b EStG kompakt zusammen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt nach § 5b EStG. Jede GmbH muss die E-Bilanz im XBRL-Format über ELSTER einreichen. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt die Abgabefrist bis 31.07.2026 (mit Steuerberater-Verlängerung bis 01.03.2027). Die E-Bilanz ersetzt nicht die Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB.

Was ist die E-Bilanz für GmbH und wer muss sie übermitteln?

Die E-Bilanz bezeichnet die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung gemäß § 5b EStG. Seit dem Wirtschaftsjahr 2012 sind grundsätzlich alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen verpflichtet, ihre steuerlichen Jahresabschlüsse in elektronischer Form über die ELSTER-Schnittstelle einzureichen. Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) besteht diese Pflicht unabhängig von Größenklasse oder Umsatz.

Die Übermittlung erfolgt im standardisierten XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language), das eine strukturierte, maschinenlesbare Datenweitergabe ermöglicht. Die Finanzverwaltung nutzt diese Daten für automatisierte Plausibilitätsprüfungen und die Vorbereitung von Betriebsprüfungen. Die E-Bilanz ersetzt jedoch nicht die handelsrechtliche Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB — beide Pflichten bestehen parallel.

Wichtig

Die E-Bilanz ist die steuerliche Übermittlung an das Finanzamt (§ 5b EStG). Die handelsrechtliche Offenlegung erfolgt separat beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Beide Pflichten müssen eigenständig erfüllt werden.

Wer ist von der E-Bilanz-Pflicht betroffen?

  • Alle GmbH und UG (haftungsbeschränkt), unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB
  • Kapitalgesellschaften, die zur Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet sind
  • Auch Personengesellschaften (OHG, KG) mit Bilanzierungspflicht
  • Gewerbetreibende Einzelunternehmen ab Überschreitung der Grenzen nach § 141 AO (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro)

Wie funktioniert die technische Übermittlung der E-Bilanz?

Die E-Bilanz basiert auf einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Taxonomie — einem hierarchisch gegliederten Kontenrahmen, der alle Bilanz- und GuV-Positionen standardisiert abbildet. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Abgabefrist 2026) gilt die Taxonomie Version 6.8, die regelmäßig an gesetzliche Änderungen angepasst wird.

Der Ablauf der E-Bilanz-Übermittlung

  1. Mapping: Die Konten aus der Buchhaltungssoftware werden den Taxonomie-Positionen zugeordnet (Kontenzuordnung).
  2. Validierung: Die Software prüft die Daten auf formale Korrektheit und Vollständigkeit gemäß den XBRL-Validierungsregeln.
  3. Erstellung der XBRL-Datei: Die Bilanz- und GuV-Daten werden in das standardisierte XBRL-Format konvertiert.
  4. Übermittlung via ELSTER: Die XBRL-Datei wird authentifiziert über die ELSTER-Schnittstelle an das zuständige Finanzamt übermittelt.
  5. Protokoll: Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit Protokoll-Nummer.

Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme bieten heute E-Bilanz-Module, die das Mapping und die XBRL-Generierung automatisiert durchführen. Dennoch erfordert die erstmalige Einrichtung sowie die jährliche Kontrolle steuerliches Fachwissen, um Fehler bei der Kontenzuordnung und steuerlichen Anpassungen zu vermeiden.

Welche Fristen gelten für die E-Bilanz-Übermittlung 2026?

Die E-Bilanz ist zusammen mit der elektronischen Körperschaftsteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die reguläre Frist somit bis zum 31. Juli 2026. Diese Frist gilt gemäß § 149 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG.

Achtung Fristende

Wird die E-Bilanz verspätet eingereicht, drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO bis zu 25.000 Euro sowie ggf. Zwangsgelder. Bei beratenen Mandanten kann eine Fristverlängerung beantragt werden — diese sollte jedoch frühzeitig und begründet erfolgen.

Fristverlängerung für beratene Unternehmen

Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einer anderen nach §§ 3, 4 StBerG befugten Person erstellt, verlängert sich die Frist kraft Gesetzes bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Für den Jahresabschluss 2025 bedeutet dies eine Verlängerung bis zum 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO); ein Antrag ist nicht erforderlich.

Bilanzstichtag Regelabgabefrist Mit Berater (§ 149 Abs. 3 AO)
31.12.2025 31. Juli 2026 1. März 2027
30.06.2025 (abweichend) 31. Juli 2026 1. März 2027
31.03.2026 (abweichend) 31. Juli 2027 29. Februar 2028

Die verlängerte Frist gilt kraft Gesetzes, wenn die Erklärung von einer befugten Person erstellt wird; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Handels- und Steuerbilanz bei der E-Bilanz?

Die E-Bilanz bildet die steuerliche Gewinnermittlung ab: Übermittelt wird entweder die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder eine eigene Steuerbilanz (§ 5b Abs. 1 EStG). Obwohl beide Bilanzen häufig auf denselben Buchungsdaten beruhen, ergeben sich durch unterschiedliche Bewertungsvorschriften und Ansatzwahlrechte steuerliche Anpassungen, die in der E-Bilanz abgebildet werden müssen.

Typische Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

Handelsbilanz (§§ 238 ff. HGB)

  • Ansatz von Drohverlustrückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB
  • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (Wahlrecht § 248 Abs. 2 HGB)
  • Abzinsung langfristiger Rückstellungen mit § 253 Abs. 2 HGB-Zinssatz
  • Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB

Steuerbilanz (§ 5 EStG, R 5.7 EStR)

  • Verbot von Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG
  • Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG)
  • Abzinsung mit 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
  • Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnungen in Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung

Diese Unterschiede müssen in der Überleitungsrechnung (steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung) transparent dokumentiert werden. Die Überleitungsrechnung ist Bestandteil der E-Bilanz; außerbilanzielle Korrekturen werden in der Körperschaftsteuererklärung erfasst.

Praxistipp

Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz abgeleitet. Um doppelte Arbeit zu vermeiden, empfiehlt sich eine integrierte Buchhaltungssoftware, die beide Bilanzen aus einem Datenbestand generiert und die steuerlichen Anpassungen automatisch in der Überleitungsrechnung dokumentiert.

E-Bilanz online erstellen lassen: Wie funktioniert das?

Die E-Bilanz ist eine fachlich anspruchsvolle Pflicht, die neben buchhalterischem Know-how auch steuerliches Spezialwissen erfordert. Viele Geschäftsführer von GmbH und UG entscheiden sich deshalb, die Erstellung der E-Bilanz an einen Steuerberater zu delegieren. Es gibt digitale Plattformen, die den gesamten Prozess online abwickeln — von der Datenübergabe bis zur Übermittlung per ELSTER.

Vorteile der digitalen E-Bilanz-Erstellung

  • Klare Kostenstruktur: Die Kosten lassen sich vorab ermitteln
  • Digitale Datenweitergabe: Buchhaltungsdaten werden verschlüsselt über Datenimporte (z. B. DATEV-Export) übertragen
  • Optionale Steuerberater-Prüfung: Auf Wunsch prüft, gibt frei und unterzeichnet gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater
  • Schnellere Bearbeitung: Digitale Workflows verkürzen Wartezeiten und ermöglichen parallele Prüfprozesse
  • Automatische Fristkontrolle: Erinnerungen an Abgabefristen und proaktive Kommunikation bei kritischen Terminen

Bei OnlineBilanz.de reichen Kunden ihre Buchhaltungsdaten digital ein, die Software erstellt einen KI-gestützten Entwurf von Jahresabschluss und E-Bilanz, der Kunde prüft, entscheidet und stellt fest, und die technische Übermittlung an das Finanzamt erfolgt nach § 87d AO. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

§ 87d

AO: technische Datenübermittlung

Optional

Prüfung durch kooperierenden Steuerberater

ab 499,95 €

netto (zzgl. USt.)

Ein Vorteil ist die Planbarkeit durch den digitalen Austausch. Wer eine fachliche Absicherung wünscht, kann die Prüfung durch einen mit OnlineBilanz kooperierenden Steuerberater gegen Aufpreis hinzubuchen.

Was kostet die E-Bilanz-Erstellung für eine GmbH?

Die Kosten für die E-Bilanz-Erstellung richten sich nach dem Aufwand und der Komplexität des Jahresabschlusses. Steuerberater berechnen ihre Leistungen grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die Gebührenrahmen je nach Gegenstandswert vorsieht. In der Praxis liegen die Kosten für die reine E-Bilanz-Übermittlung selten isoliert vor — sie sind Teil des Gesamtpakets Jahresabschluss.

Typische Kostenfaktoren

Leistung Aufwand Vergütung
E-Bilanz-Erstellung (isoliert) je nach Umfang nach StBVV (Gegenstandswert, Aufwand)
Jahresabschluss Kleinst-GmbH inkl. E-Bilanz je nach Umfang nach StBVV (Gegenstandswert, Aufwand)
Jahresabschluss kleine GmbH inkl. E-Bilanz je nach Umfang nach StBVV (Gegenstandswert, Aufwand)
Jahresabschluss mittlere GmbH inkl. E-Bilanz je nach Umfang nach StBVV (Gegenstandswert, Aufwand)

Der tatsächliche Aufwand hängt ab von der Qualität der Buchhaltung, der Anzahl der Geschäftsvorfälle, steuerlichen Besonderheiten (z. B. internationale Verflechtungen, Organschaft, verdeckte Gewinnausschüttungen) und der Komplexität der Überleitungsrechnung.

Kosten bei OnlineBilanz

OnlineBilanz kostet ab 499,95 € netto (zzgl. USt.); die optionale Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater wird gesondert berechnet. Die Kosten lassen sich vorab mit dem Kostenrechner ermitteln.

Einsparpotenziale durch digitale Prozesse

  • Strukturierte Datenübergabe über Schnittstellen reduziert manuellen Aufwand
  • Digitale Belegablage und vorbereitende Buchhaltung senken Steuerberater-Stunden
  • Automatisiertes Taxonomie-Mapping spart Zeit bei der XBRL-Erstellung
  • Weniger Rückfragen durch vorgelagerte Plausibilitätsprüfungen in der Software

Welche Fehler sollten Sie bei der E-Bilanz vermeiden?

Die E-Bilanz-Übermittlung ist technisch komplex und inhaltlich fehleranfällig. Die Finanzverwaltung führt automatisierte Plausibilitätsprüfungen durch, die formale und inhaltliche Unstimmigkeiten sofort aufdecken. Häufig führen bereits kleine Fehler zu Rückfragen, Nachforderungen oder — im schlimmsten Fall — zu Schätzungen durch das Finanzamt.

Die 7 häufigsten Fehler in der Praxis

  • Falsche Kontenzuordnung: Konten werden den falschen Taxonomie-Positionen zugeordnet, z. B. Aufwendungen unter Erträgen gebucht.
  • Unvollständige Überleitungsrechnung: Steuerliche Anpassungen werden nicht oder fehlerhaft dokumentiert, sodass Handels- und Steuerbilanz nicht nachvollziehbar abgestimmt sind.
  • Fehlende Mussfelder: Pflichtangaben (z. B. Steuernummer, Wirtschaftsjahr, Rechtsform) werden nicht übermittelt — die ELSTER-Validierung lehnt die Datei ab.
  • Bilanzidentität verletzt: Die Eröffnungsbilanz des Folgejahres stimmt nicht mit der Schlussbilanz des Vorjahres überein.
  • Veraltete Taxonomie: Es wird eine überholte Taxonomie-Version verwendet, die vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert wird.
  • Fehlende Summen- und Saldenliste: Die E-Bilanz wird ohne korrespondierende Kontennachweise eingereicht, was bei Rückfragen zu Verzögerungen führt.
  • Fristversäumnis: Die Übermittlung erfolgt nach Ablauf der Abgabefrist ohne vorherige Fristverlängerung — Verspätungszuschläge drohen.

Achtung Validierungsfehler

Wird die E-Bilanz mit Validierungsfehlern eingereicht, lehnt ELSTER die Übermittlung ab. Die Korrektur und erneute Einreichung kostet Zeit — im schlimmsten Fall wird dadurch die Abgabefrist überschritten.

Um diese Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters, der sowohl die technische Übermittlung als auch die inhaltliche Plausibilität prüft und die E-Bilanz unter Verwendung seines ELSTER-Zertifikats einreicht.

Wie verhält sich die E-Bilanz zur Offenlegungspflicht im Unternehmensregister?

Die E-Bilanz (steuerliche Übermittlung an das Finanzamt) und die handelsrechtliche Offenlegung beim Unternehmensregister sind zwei eigenständige Pflichten, die parallel erfüllt werden müssen. Beide basieren auf demselben Jahresabschluss, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke und unterliegen verschiedenen Rechtsgrundlagen.

Merkmal E-Bilanz (§ 5b EStG) Offenlegung (§ 325 HGB)
Rechtsgrundlage § 5b EStG, § 31 KStG §§ 325–329 HGB
Empfänger Finanzamt (ELSTER) Unternehmensregister (seit 01.08.2022)
Format XBRL (Taxonomie) PDF oder XHTML
Frist (Bilanzstichtag 31.12.2025) 31. Juli 2026 (mit StB: 1. März 2027) 12 Monate nach Bilanzstichtag (31.12.2026)
Inhalt Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz, GuV Handelsbilanz, GuV, ggf. Anhang, Lagebericht
Sanktion bei Verstoß Verspätungszuschlag § 152 AO (bis 25.000 €) Ordnungsgeld § 335 HGB (2.500–25.000 €)

Wichtig: Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister — nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger fungiert lediglich als technische Plattform, über die das Unternehmensregister bedient wird. Die rechtliche Offenlegungsstelle ist jedoch allein das Unternehmensregister.

Ablauf: Von der Feststellung bis zur vollständigen Erfüllung

  1. Erstellung des Jahresabschlusses: Handels- und Steuerbilanz werden auf Basis der Buchführung erstellt.
  2. Feststellung des Jahresabschlusses: Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss gemäß § 42a GmbHG fest (Frist: 11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße/große GmbH).
  3. E-Bilanz-Übermittlung: Die Steuerbilanz wird in XBRL-Format konvertiert und via ELSTER an das Finanzamt übermittelt (Frist: 31. Juli des Folgejahres).
  4. Offenlegung im Unternehmensregister: Die Handelsbilanz wird beim Unternehmensregister eingereicht (Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag, § 325 HGB).
  5. Archivierung: Beide Übermittlungsprotokolle werden 10 Jahre aufbewahrt (§ 257 HGB, § 147 AO).

Praxistipp

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte darauf achten, dass sowohl die E-Bilanz als auch die Offenlegung im Leistungspaket enthalten sind. Viele digitale Plattformen bieten Komplettpakete an, die beide Pflichten abdecken.

Die Parallelität von E-Bilanz und Offenlegung ist vielen Mandanten nicht bewusst. Wer nur die E-Bilanz einreicht, erfüllt zwar die steuerliche Pflicht, riskiert aber Ordnungsgelder wegen fehlender Offenlegung — und umgekehrt.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die E-Bilanz selbst übermitteln oder brauche ich einen Steuerberater?

Sie können die E-Bilanz grundsätzlich selbst über ELSTER übermitteln, wenn Sie über die nötige Software und Fachkenntnis verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, da dieser nicht nur die technische Übermittlung übernimmt, sondern auch die steueroptimale Gestaltung sicherstellt und bei Rückfragen des Finanzamts zur Verfügung steht. Zudem gilt bei Erstellung durch einen Steuerberater oder eine andere befugte Person die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO (bis 01.03.2027 für Bilanzstichtag 31.12.2025).

Was passiert, wenn ich die E-Bilanz zu spät oder gar nicht einreiche?

Bei verspäteter oder fehlender E-Bilanz-Übermittlung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO bis zu 25.000 Euro sowie Zwangsgelder nach § 328 AO. Zudem kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO), was regelmäßig nachteilig ausfällt. Werden durch die Nichtabgabe Steuern verkürzt, kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 370 AO in Betracht.

Muss ich bei einer GmbH-Neugründung sofort eine E-Bilanz übermitteln?

Ja, sobald Ihre GmbH bilanzierungspflichtig ist – was bei jeder GmbH kraft Rechtsform nach § 6 Abs. 1 HGB der Fall ist – müssen Sie für das erste volle Wirtschaftsjahr eine E-Bilanz übermitteln. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr (Gründung unterjährig) gilt die E-Bilanz-Pflicht ebenfalls. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung. Es gibt keine Übergangsfristen oder Ausnahmen für Neugründungen.

Welche Taxonomie-Version muss ich für das Wirtschaftsjahr 2025 verwenden?

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (also z. B. Bilanzstichtag 31.12.2025), gilt grundsätzlich die Taxonomie-Version 6.8 (BMF-Schreiben vom 27.05.2024). Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Versionen, die neue rechtliche Anforderungen und geänderte Bilanzierungsstandards abbilden. Ihr Steuerberater oder Ihre Buchhaltungssoftware aktualisiert die Taxonomie in der Regel automatisch.

Kann ich die E-Bilanz nachträglich korrigieren, wenn mir ein Fehler auffällt?

Ja, Sie können eine berichtigte E-Bilanz über ELSTER übermitteln. Hierfür wird die Übermittlung als Berichtigung gekennzeichnet. Ob die Korrektur noch zu einer Änderung des Steuerbescheids führen kann, richtet sich nach den Änderungsvorschriften der AO (z. B. §§ 164, 172 ff. AO) und der Festsetzungsfrist (regelmäßig 4 Jahre, § 169 AO). Bei wesentlichen Änderungen sollten Sie dem Finanzamt zusätzlich eine Erläuterung beifügen. Beachten Sie, dass nachträgliche Korrekturen zu geänderten Steuerbescheiden und ggf. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO führen können.

Gilt die E-Bilanz-Pflicht auch für gemeinnützige GmbHs?

Grundsätzlich gilt § 5b EStG auch für gemeinnützige GmbHs (gGmbH). Nach Verwaltungsauffassung bestehen für steuerbegünstigte Körperschaften jedoch Erleichterungen, insbesondere wenn kein oder nur ein kleiner steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht; dann kann die Übermittlungspflicht entfallen oder auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt sein. Klären Sie den Umfang im Einzelfall. Auch hier gilt: Die E-Bilanz ist Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, § 325 HGB – Offenlegung, § 152 AO – Verspätungszuschlag, § 267 HGB – Umschreibung der Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener