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Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Degressive Abschreibung 2025

Degressive Abschreibung 2025: Rechtslage & Praxis 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die degressive Abschreibung war in den Jahren 2020 bis 2022 befristet zulässig und bot steuerliche Liquiditätsvorteile. Seit 2023 gilt wieder ausschließlich die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, die Weiterführung von Altfällen und die korrekte bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss nach HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft wurden. Seit 2023 ist sie nicht mehr anwendbar; bereits begonnene degressive Abschreibungen können jedoch fortgeführt oder in die lineare Methode gewechselt werden. Eine Ausnahme bildet der Investitionsbooster mit 30 % AfA, der zeitlich befristet eine erhöhte degressive Abschreibung ermöglicht. Im Jahresabschluss nach HGB ist die gewählte Abschreibungsmethode in Anlage und Anhang darzustellen.

Was ist die degressive Abschreibung und wie funktioniert sie?

Die degressive Abschreibung ist eine beschleunigte Abschreibungsmethode, bei der in den ersten Jahren der Nutzung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden als bei der linearen Abschreibung. Während bei der linearen Methode jährlich ein gleichbleibender Prozentsatz der Anschaffungskosten abgeschrieben wird, sinken die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Methode von Jahr zu Jahr.

Das Prinzip: Es wird ein fester Prozentsatz nicht auf die Anschaffungskosten, sondern auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Dadurch ergeben sich in den Anfangsjahren deutlich höhere Abschreibungen, die mit jedem Jahr kleiner werden. Diese Methode bildet den tatsächlichen Wertverzehr vieler Wirtschaftsgüter realitätsnäher ab – insbesondere bei technischen Anlagen und Fahrzeugen, die in den ersten Jahren stärker an Wert verlieren.

Unterschied zur linearen Abschreibung

Merkmal Lineare AfA Degressive AfA
Bemessungsgrundlage Anschaffungskosten (konstant) Restbuchwert (sinkend)
Jährlicher Betrag Gleichbleibend Fallend
Liquiditätsvorteil Gering Hoch in Anfangsjahren
Steuerliche Zulässigkeit 2025 Immer zulässig (§ 7 Abs. 1 EStG) Nur bei gesetzlicher Sonderregelung

Hinweis

Ein Rechenbeispiel: Bei einer Maschine mit 100.000 Euro Anschaffungskosten und degressivem Satz von 25 % beträgt die Abschreibung im ersten Jahr 25.000 Euro, im zweiten Jahr 18.750 Euro (25 % von 75.000 Euro Restbuchwert), im dritten Jahr 14.063 Euro usw. Bei linearer AfA über 10 Jahre würden jährlich konstant 10.000 Euro abgeschrieben.

Rechtslage 2025: Ist die degressive Abschreibung aktuell zulässig?

Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung grundsätzlich nicht zulässig. Die letzte befristete Sonderregelung zur degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes). Eine Ausnahme bilden Wohngebäude: Hier greift die 5-%-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG, die für bestimmte Neubauten weiterhin anwendbar ist.

Diese Corona-bedingte Wiederbelebung der degressiven AfA galt ausschließlich für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Der Höchstsatz betrug das 2,5-fache der linearen AfA, maximal jedoch 25 % pro Jahr. Für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2023 – und damit auch für das Jahr 2025 – steht diese Option nicht mehr zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

  • § 7 Abs. 1 EStG: Regelt die lineare Abschreibung als Standard-Methode nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
  • § 7 Abs. 2 EStG: Enthielt bis Ende 2022 die befristete Sonderregelung zur degressiven AfA (derzeit außer Kraft für Neuanschaffungen)
  • § 7 Abs. 3 EStG: Erlaubt den Wechsel von degressiver zu linearer AfA (relevant für Altfälle aus 2020-2022)
  • AfA-Tabellen der Finanzverwaltung: Legen die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für verschiedene Wirtschaftsgüter fest

Achtung

Für Wirtschaftsgüter, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft wurden und bei denen die degressive AfA gewählt wurde, läuft diese Abschreibungsmethode weiter. Ein Methodenwechsel zur linearen AfA ist möglich und oftmals ab einem bestimmten Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll, um den Restbuchwert vollständig abzuschreiben.

Historische Entwicklung: Wann galt die degressive Abschreibung in Deutschland?

Die degressive Abschreibung hat in Deutschland eine wechselvolle Geschichte. Ursprünglich war sie als Standard-Wahlrecht im Einkommensteuergesetz verankert, wurde jedoch mehrfach abgeschafft und zeitlich begrenzt wiedereingeführt – stets als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument zur Investitionsförderung.

Zeitliche Übersicht der Geltungsphasen

Zeitraum Status Höchstsatz Rechtsgrundlage
Bis 2000 Regulär zulässig Bis zu 30 % (branchenabhängig) § 7 Abs. 2 EStG a.F.
2001-2005 Abgeschafft — Steuerreform 2000
2006-2007 Begrenzt wiedereingeführt 30 % (max. 3-fache der linearen AfA) Investitionszulagengesetz
2008 Abgeschafft — Unternehmensteuerreform 2008
2009 Wiedereinführung (Finanzkrise) 25 % (max. 2,5-fache der linearen AfA) Konjunkturpaket I
2011-2019 Abgeschafft — Auslaufen der Krisenmassnahme
2020-2022 Corona-bedingte Reaktivierung 25 % (max. 2,5-fache der linearen AfA) Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Ab 2023 Nicht zulässig (Stand 2025) — Auslaufen der Befristung

Die wiederkehrende Wiedereinführung in Krisenzeiten zeigt: Die degressive AfA wird von der Politik gezielt als Instrument zur Stimulierung von Investitionen eingesetzt. In wirtschaftlich schwierigen Phasen sollen Unternehmen durch höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren Liquiditätsvorteile erhalten und zu Neuinvestitionen motiviert werden.

Altfälle 2020-2022: Wie werden bereits begonnene degressive Abschreibungen weitergeführt?

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 Wirtschaftsgüter angeschafft und die degressive Abschreibung gewählt haben, führen diese Methode auch nach 2022 für die betreffenden Wirtschaftsgüter fort. Die Wahl der Abschreibungsmethode erfolgt für jedes Wirtschaftsgut einzeln und ist grundsätzlich bindend – ein nachträglicher Wechsel zurück zur linearen Methode ist jedoch nach § 7 Abs. 3 EStG ausdrücklich erlaubt.

Methodenwechsel von degressiv zu linear

Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist einmalig und unwiderruflich möglich. Ein Rückwechsel zur degressiven Methode ist ausgeschlossen. Der Wechsel erfolgt typischerweise in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung vom Restbuchwert einen höheren Betrag ergibt als die weitere degressive Abschreibung. Dies ist mathematisch dann der Fall, wenn der degressive Prozentsatz multipliziert mit dem Restbuchwert kleiner ist als der Restbuchwert geteilt durch die Restnutzungsdauer.

Hinweis

Beispiel: Eine im Januar 2021 angeschaffte Maschine (Anschaffungskosten 100.000 Euro, Nutzungsdauer 10 Jahre) wurde mit 25 % degressiv abgeschrieben. Nach 4 Jahren (2024) beträgt der Restbuchwert ca. 31.641 Euro, die Restnutzungsdauer 6 Jahre. Die degressive AfA würde 7.910 Euro betragen, die lineare AfA vom Restbuchwert 5.273 Euro. Ab Jahr 5 oder 6 wird der Wechsel zur linearen Methode sinnvoll, um den Restbuchwert vollständig abzuschreiben.

Praktische Handhabung im Jahresabschluss 2025

  • Prüfung aller Wirtschaftsgüter aus 2020-2022 mit degressiver AfA auf optimalen Wechselzeitpunkt
  • Dokumentation der Methodenwahl im Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB)
  • Berücksichtigung bei der Berechnung der Steuerlast und latenter Steuern (§ 274 HGB)
  • Abstimmung mit dem Steuerberater zur optimalen steuerlichen Gestaltung

Wer den Jahresabschluss 2025 durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der beauftragte Steuerberater prüft dabei automatisch die optimale Abschreibungsstrategie für Altfälle.

Vergleichsrechnung: Linear vs. degressiv – welche Methode bringt mehr Vorteil?

Der wirtschaftliche Vorteil der degressiven gegenüber der linearen Abschreibung liegt nicht in der Gesamthöhe der Abschreibungen – diese ist über die gesamte Nutzungsdauer identisch –, sondern im Zeitpunkt der steuerlichen Geltendmachung. Durch höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren sinkt der steuerliche Gewinn früher, was zu Steuerstundungseffekten und Liquiditätsvorteilen führt.

Beispielrechnung: Maschine mit 100.000 Euro Anschaffungskosten

Annahmen: Anschaffung Januar 2021, Nutzungsdauer 10 Jahre, degressive AfA mit 25 %, lineare AfA 10 % p.a. Der Vergleich zeigt die Abschreibungsbeträge über die ersten 6 Jahre:

Jahr Degressive AfA (25 %) Restbuchwert degressiv Lineare AfA (10 %) Restbuchwert linear Differenz
2021 25.000 € 75.000 € 10.000 € 90.000 € +15.000 €
2022 18.750 € 56.250 € 10.000 € 80.000 € +8.750 €
2023 14.063 € 42.187 € 10.000 € 70.000 € +4.063 €
2024 10.547 € 31.640 € 10.000 € 60.000 € +547 €
2025 7.910 € 23.730 € 10.000 € 50.000 € −2.090 €
2026 5.933 € 17.797 € 10.000 € 40.000 € −4.067 €

In den ersten vier Jahren können insgesamt 68.360 Euro degressiv abgeschrieben werden, gegenüber nur 40.000 Euro linear – eine Differenz von 28.360 Euro. Bei einem Steuersatz von 30 % (Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer) ergibt sich ein Liquiditätsvorteil von rund 8.500 Euro in den ersten Jahren.

28.360 €

Mehr Abschreibung in Jahren 1-4

~8.500 €

Liquiditätsvorteil bei 30 % Steuersatz

Jahr 5-6

Optimaler Wechselzeitpunkt zur linearen AfA

Der Liquiditätsvorteil der degressiven Abschreibung ist besonders in investitionsintensiven Phasen wertvoll. Unternehmen sollten jedoch den optimalen Wechselzeitpunkt zur linearen Methode nicht verpassen – sonst droht ein nicht vollständig abgeschriebener Restbuchwert am Ende der Nutzungsdauer.

Bilanzielle Behandlung nach HGB: Wie wird die degressive AfA im Jahresabschluss dargestellt?

Die handelsrechtliche Behandlung der Abschreibungen richtet sich nach den Vorschriften des HGB. Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, die die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der Nutzung verteilen. Die degressive Abschreibungsmethode ist handelsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern sie den tatsächlichen Wertverzehr sachgerecht abbildet.

Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze

  • § 253 Abs. 3 HGB: Planmäßige Abschreibungen müssen den Wertverzehr sachgerecht abbilden
  • § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Bewertungsstetigkeit – einmal gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten
  • § 264 Abs. 2 HGB: Jahresabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln
  • § 268 Abs. 2 HGB: Entwicklung der Posten des Anlagevermögens ist im Anlagenspiegel darzustellen

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Handels- und Steuerrecht besteht darin, dass das HGB keine spezifischen Abschreibungsmethoden vorschreibt oder zeitlich begrenzt. Die Wahl der Methode muss lediglich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Während steuerlich die degressive AfA seit 2023 nicht mehr zulässig ist, könnte sie handelsrechtlich theoretisch weiterhin angewendet werden – sofern wirtschaftlich begründbar.

Maßgeblichkeitsprinzip und Abweichungen

Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) ist die handelsrechtliche Bilanz grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend. In der Praxis wählen Unternehmen daher meist identische Abschreibungsmethoden in Handels- und Steuerbilanz, um Mehraufwand zu vermeiden. Unterschiede führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB, die bilanziert und im Anhang erläutert werden müssen.

Hinweis

Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe (§ 267 Abs. 2 HGB) müssen im Anhang die angewandten Abschreibungsmethoden sowie wesentliche Änderungen erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden und im Anhang zu erläutern.

Handelsbilanz

Freie Methodenwahl nach GoB, sachgerechte Abbildung des Wertverzehrs, Bewertungsstetigkeit nach § 252 HGB

Steuerbilanz

Gebunden an § 7 EStG und BMF-Schreiben, degressive AfA nur bei gesetzlicher Sonderregelung (2025: nicht zulässig)

Auswirkungen auf Jahresabschluss und Offenlegung

Die gewählte Abschreibungsmethode hat direkten Einfluss auf die Darstellung des Jahresabschlusses, insbesondere auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der degressiven Abschreibung ergeben sich in den Anfangsjahren höhere Aufwendungen, was den Jahresüberschuss mindert und das Eigenkapital langsamer wachsen lässt als bei linearer Abschreibung.

Auswirkungen auf die Bilanzpositionen

Bilanzposition Auswirkung degressive vs. lineare AfA Relevanz
Anlagevermögen (Aktiva) Geringerer Buchwert in Anfangsjahren Bilanzsumme niedriger
Eigenkapital (Passiva) Geringerer Jahresüberschuss = weniger EK-Aufbau Eigenkapitalquote temporär niedriger
Steuerrückstellungen Geringere Steuerlast in Anfangsjahren Liquiditätsvorteil
Latente Steuern (bei Abweichung HB/StB) Aktive/passive latente Steuern § 274 HGB Anhangangabe erforderlich

In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Abschreibungen entweder in den Funktionsbereichen (Umsatzkostenverfahren) oder als gesonderter Posten (Gesamtkostenverfahren) ausgewiesen. Höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren mindern das Betriebsergebnis und damit den Jahresüberschuss. Dies kann vorübergehend negative Auswirkungen auf Kennzahlen wie EBIT, Eigenkapitalrendite oder Verschuldungsgrad haben.

Offenlegungspflichten nach § 325 HGB

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB). Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie), das am 1. August 2022 in Kraft trat, erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 31.12.2026).

  • Anlagenspiegel mit Darstellung der Abschreibungsmethoden erstellen (§ 284 Abs. 3 HGB)
  • Im Anhang die angewandten Abschreibungsmethoden erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Bei Methodenwechsel (degressiv → linear) Begründung im Anhang aufnehmen
  • Latente Steuern bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz berechnen und erläutern
  • Jahresabschluss fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)

Achtung

Bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Versäumnis automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.

Steuerliche Optimierung und Praxistipps für GmbH-Geschäftsführer

Auch wenn die degressive Abschreibung für Neuanschaffungen 2025 nicht zur Verfügung steht, gibt es mehrere Ansatzpunkte für steuerliche Optimierung bei der Abschreibungsstrategie. GmbH-Geschäftsführer sollten folgende Aspekte berücksichtigen, um die Steuerlast zu optimieren und Liquiditätsvorteile zu sichern.

1. Altfälle 2020-2022 optimal managen

Für Wirtschaftsgüter, die zwischen 2020 und 2022 mit degressiver AfA angeschafft wurden, sollte jährlich der optimale Zeitpunkt für den Wechsel zur linearen Abschreibung geprüft werden. Die Berechnung erfolgt durch Vergleich: degressive AfA (Restbuchwert × 25 %) vs. lineare AfA (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer). Der Wechsel ist sinnvoll, sobald die lineare Methode höhere Beträge liefert.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nutzen

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden (GWG-Sofortabschreibung). Für Güter zwischen 800 und 1.000 Euro besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder Aufnahme in einen Sammelposten. Diese Regelungen bieten auch 2025 erhebliche Liquiditätsvorteile.

3. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kombinieren

Unternehmen können für geplante Investitionen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 200.000 Euro pro Jahr) als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen – und zwar bereits vor der Anschaffung. Nach Anschaffung wird die Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA um den in Anspruch genommenen Abzugsbetrag gemindert. Diese Gestaltung ist mit jeder Abschreibungsmethode kombinierbar.

Sofortabschreibung

  • § 6 Abs. 2 EStG
  • Voller Abzug im Anschaffungsjahr
  • Keine Aktivierung nötig

Sammelposten

  • § 6 Abs. 2a EStG
  • Auflösung über 5 Jahre
  • Vereinfachung bei vielen Anschaffungen

IAB § 7g EStG

  • Bis 50 % vorab abziehen
  • Max. 200.000 € p.a.
  • Innerhalb 3 Jahre investieren

4. Dokumentation und Nachweis sicherstellen

  • Anlagenbuchhaltung sauber führen mit Erfassung aller Zugänge, Abgänge und Abschreibungen
  • Für jedes Wirtschaftsgut die gewählte Abschreibungsmethode dokumentieren
  • Bei Methodenwechsel die betriebswirtschaftliche Begründung schriftlich festhalten
  • AfA-Tabellen der Finanzverwaltung als Nachweis der Nutzungsdauer nutzen
  • Regelmäßige Abstimmung mit dem Steuerberater, besonders bei größeren Investitionen

OnlineBilanz verbindet die Expertise zugelassener Steuerberater mit digitaler Effizienz: Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, während der beauftragte Steuerberater alle Optimierungsmöglichkeiten – von Abschreibungsstrategien bis zu § 7g EStG – prüft und umsetzt.

Ausblick: Kommt die degressive Abschreibung zurück?

Stand 2025 gibt es keine konkreten Gesetzesinitiativen zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Die politische Diskussion dreht sich aktuell eher um andere Investitionsanreize wie die Forschungszulage, verbesserte Sonderabschreibungen für bestimmte Branchen oder die Förderung klimafreundlicher Investitionen. Dennoch zeigt die Geschichte: In wirtschaftlich schwierigen Phasen wird die degressive AfA regelmäßig als konjunkturpolitisches Instrument reaktiviert.

Argumente für eine Wiedereinführung

  • Investitionsanreiz: Höhere Abschreibungen in Anfangsjahren schaffen Liquiditätsvorteile und motivieren zu Neuinvestitionen
  • Wettbewerbsfähigkeit: Viele EU-Länder erlauben beschleunigte Abschreibungen dauerhaft
  • Modernisierung: Besonders für digitale und technologische Investitionen ist schneller Wertverzehr realistisch
  • Konjunkturstimulus: In Rezessionsphasen bewährtes Instrument zur Wirtschaftsbelebung

Argumente gegen eine dauerhafte Einführung

  • Steuerausfälle: Kurzfristig geringere Steuereinnahmen durch höhere Abschreibungen
  • Mitnahmeeffekte: Unternehmen, die ohnehin investiert hätten, profitieren ohne zusätzlichen Investitionsanreiz
  • Komplexität: Zwei parallele Abschreibungsmethoden erhöhen den Verwaltungsaufwand
  • Nur Stundungseffekt: Die Gesamtabschreibung bleibt gleich, nur der Zeitpunkt verschiebt sich

Experten erwarten, dass die degressive Abschreibung auch künftig als befristetes Kriseninstrument eingesetzt wird – ähnlich wie 2009 (Finanzkrise) und 2020 (Corona-Pandemie). Eine dauerhafte Wiedereinführung erscheint aus haushaltspolitischen Gründen unwahrscheinlich, solange keine schwerwiegende wirtschaftliche Krise vorliegt.

Hinweis

Unternehmen sollten ihre Investitionsplanung nicht von möglichen künftigen Steueränderungen abhängig machen. Entscheidend sind die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit und Rentabilität der Investition. Steuerliche Anreize wie die degressive AfA sind Zusatzvorteile, aber kein Ersatz für solide Investitionsrechnung.

3×

Wiedereinführung in Krisenzeiten seit 2000

2020-2022

Letzte Geltungsperiode (Corona)

Offen

Zeitpunkt einer möglichen Neuauflage

Für die Jahresabschluss-Erstellung 2025 gilt: Die degressive Abschreibung ist für Neuanschaffungen nicht verfügbar. Wer seine steuerliche Position optimal gestalten möchte, sollte auf die verfügbaren Instrumente setzen – von GWG-Regelungen über § 7g EStG bis zur professionellen Beratung durch einen Steuerberater. OnlineBilanz bietet GmbHs genau diese Kombination: zugelassene Steuerberater, digitale Prozesse und transparente Festpreise für den Jahresabschluss.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich 2026 noch degressiv abschreiben, wenn ich ein Wirtschaftsgut 2022 angeschafft habe?

Ja. Wirtschaftsgüter, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, dürfen weiterhin degressiv abgeschrieben werden, bis der Restwert erreicht ist oder ein Wechsel zur linearen Methode vorteilhafter wird. Die Befristung der Norm betrifft nur Neuanschaffungen ab 2023, nicht die Fortführung bereits begonnener degressiver Abschreibungen.

Wann lohnt sich der Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung?

Der Methodenwechsel ist sinnvoll, sobald die lineare Abschreibung auf den Restbuchwert höher ausfällt als die degressive Rate. Dies ist typischerweise nach wenigen Jahren der Fall. Der Wechsel ist nach § 7 Abs. 3 EStG jederzeit zulässig, aber nicht umkehrbar – ein Rückwechsel zur degressiven Methode ist ausgeschlossen.

Muss ich die Abschreibungsmethode im Anhang des Jahresabschlusses angeben?

Ja. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gehört die Darstellung der Abschreibungsmethode zu den Pflichtangaben. Auch kleine GmbHs sollten dies im Interesse der Transparenz dokumentieren.

Gilt die degressive Abschreibung auch für Immobilien und Gebäude?

Nein. Die befristete degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Gebäude unterliegen der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG (in der Regel 2–3 % p. a.) bzw. speziellen Sonderregelungen wie der erhöhten AfA nach § 7b EStG für Mietwohnungsneubau.

Was passiert, wenn ich die Abschreibungsmethode im Jahresabschluss falsch anwende?

Eine fehlerhafte Abschreibungsmethode führt zu einem materiellen Bilanzierungsfehler, der im Folgejahr durch Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG bzw. handelsrechtlich nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu korrigieren ist. Zudem können sich steuerliche Nachteile (z. B. Nachzahlungen) und bei fehlerhafter Offenlegung Ordnungsgelder nach § 335 HGB ergeben.

Kann ich für dasselbe Wirtschaftsgut in Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Abschreibungsmethoden wählen?

Grundsätzlich ja, sofern keine umgekehrte Maßgeblichkeit greift. In der Handelsbilanz ist nach § 253 Abs. 3 HGB die planmäßige Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu wählen; steuerlich war die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ein Wahlrecht. In der Praxis führen unterschiedliche Methoden jedoch zu latenten Steuern nach § 274 HGB, weshalb viele GmbHs die Einheitsbilanz bevorzugen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 284 HGB – Angaben im Anhang, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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