Bundesanzeiger Frist UG 2026 – Offenlegung & Termine
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Offenlegungs- und Feststellungsfristen wie die GmbH. Detaillierte Informationen zu den Bundesanzeiger Fristen für die GmbH gelten entsprechend auch für die UG. Seit der DiRUG-Reform erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Um die Offenlegung fristgerecht durchzuführen, können Unternehmen dabei wählen, ob sie einen Dienstleister beauftragen oder die Unternehmensregister-Offenlegung selbst machen. Wer die Fristen versäumt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder nach § 335 HGB.
Einen kompakten Überblick über die zwölfmonatige Frist, die Nachfrist und das Ordnungsgeldverfahren bietet die Seite zur Offenlegung nach § 325 HGB.
Kurzantwort
Die UG (haftungsbeschränkt) muss den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen (§ 42a GmbHG) und innerhalb von 12 Monaten im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Fristen gelten für die UG (haftungsbeschränkt)?
- Wo erfolgt die Offenlegung seit der DiRUG-Reform?
- Welche Unterlagen muss die UG offenlegen?
- Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung?
- Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?
- Wie erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses bei der UG?
- Welche Erleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften?
- Wie unterstützt ein Steuerberater bei Fristen und Offenlegung?
- Checkliste: Fristen für die UG (haftungsbeschränkt) 2026
Welche Fristen gelten für die UG (haftungsbeschränkt)?
Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten dieselben Offenlegungs- und Feststellungsfristen wie für die GmbH. Die UG ist nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag offenzulegen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung somit bis zum 31.12.2026 erfolgen. Zusätzlich sieht § 42a GmbHG vor, dass der Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres festzustellen ist.
Die zwei zentralen Fristen im Überblick
| Frist | Rechtsgrundlage | Zeitraum | Konsequenz bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Feststellungsfrist | § 42a GmbHG | 11 Monate (Kleinst- und kleine Gesellschaft) | kein eigenes Ordnungsgeld; ggf. Haftung (§ 43 GmbHG) |
| Offenlegungsfrist | § 325 HGB | 12 Monate nach Bilanzstichtag | Ordnungsgeld 2.500–25.000 Euro |
| Feststellungsfrist | § 42a GmbHG | 8 Monate (mittelgroße/große Gesellschaft) | kein eigenes Ordnungsgeld; ggf. Haftung (§ 43 GmbHG) |
Praxis-Hinweis
Die Feststellungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, die Offenlegungsfrist mit dem Bilanzstichtag. Bei einer kleinen UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss bis 30.11.2026 festgestellt und bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden.
Wo erfolgt die Offenlegung seit der DiRUG-Reform?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt. Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für Unternehmenspublikationen und wird nach § 8b Abs. 1 HGB vom Bundesministerium der Justiz geführt. Für UGs fallen dabei Gebühren an – detaillierte Informationen zu den Bundesanzeiger Kosten für UGs finden Sie in unserem separaten Beitrag.
Technischer Ablauf der Offenlegung
- Jahresabschluss in einem vom Unternehmensregister zugelassenen elektronischen Format aufbereiten (kapitalmarktorientierte Unternehmen: einheitliches elektronisches Berichtsformat)
- Einreichung nach vorheriger elektronischer Identifizierung über das Unternehmensregister-Portal oder über Dienstleister
- Automatische Prüfung auf Vollständigkeit und formale Anforderungen
- Veröffentlichung im Unternehmensregister, öffentlich einsehbar
- Bei Säumnis Unterrichtung des Bundesamts für Justiz (§ 329 Abs. 4 HGB)
Häufiger Irrtum
Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Die Einreichung beim Bundesanzeiger erfüllt seit August 2022 nicht mehr die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Nur die Offenlegung beim Unternehmensregister ist rechtsverbindlich.
Die elektronische Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Seit dem DiRUG ist eine vorherige elektronische Identifizierung des Einreichenden erforderlich. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und einreichen lässt, profitiert davon, dass dieser die technischen Anforderungen und Fristen kennt und die Offenlegung im Mandat übernimmt.
Welche Unterlagen muss die UG offenlegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB und nach den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB. Die meisten UGs fallen unter die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften und profitieren von umfangreichen Erleichterungen.
Größenklassen nach § 267 und § 267a HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenlegungsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 | Bilanz, ggf. verkürzt |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz, Anhang (keine GuV) |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
Kleinstkapitalgesellschaften legen nur die (verkürzte) Bilanz offen oder hinterlegen sie (§ 326 Abs. 2 HGB); die Gewinn- und Verlustrechnung wird nicht offengelegt, und einen Anhang brauchen sie nicht aufzustellen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften legen Bilanz und Anhang offen, nicht aber die GuV (§ 326 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich den Lagebericht offenlegen.
Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung?
Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) im Ordnungsgeldverfahren verfolgt, das bei Versäumnissen von Amts wegen eingeleitet wird. Die Sanktionen sind in § 335 HGB geregelt und können erheblich sein.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
2.500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Maximalordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist
Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft selbst und gegen die persönlich verantwortlichen Geschäftsführer. Es kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist. Das angedrohte Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro; wird die Offenlegung nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist, aber vor der Festsetzung nachgeholt, wird es bei Kleinstkapitalgesellschaften, die § 326 Abs. 2 HGB nutzen, auf 500 Euro und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).
Weitere Konsequenzen
- Wiederholte Verfahren: Solange nicht offengelegt ist, können erneut Ordnungsgelder angedroht und festgesetzt werden.
- Reputationsschaden: Die Nichteinhaltung ist öffentlich einsehbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten beeinträchtigen.
- Persönliche Inanspruchnahme: Das Ordnungsgeldverfahren richtet sich unmittelbar auch gegen die Geschäftsführer (§ 335 Abs. 1 HGB).
- Haftung im Innenverhältnis: Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Eskalation vermeiden
Wer ein erstes Ordnungsgeld erhält, sollte umgehend die Offenlegung nachholen. Bei fortdauernder Säumnis können erneut Ordnungsgelder festgesetzt werden. Eine Nachholung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist verhindert die Festsetzung; danach kann sie zu einer Herabsetzung führen (§ 335 Abs. 4 HGB). Eine frühzeitige Beauftragung eines Steuerberaters kann kostspielige Verzögerungen vermeiden.
Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?
Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist eine gesetzliche, materiell-rechtliche Frist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Es gibt keine Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz oder beim Unternehmensregister einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die 12-Monats-Frist ab Bilanzstichtag ist bindend und gilt für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen.
Unterschied zwischen Feststellung und Offenlegung
Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG)
Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss innerhalb von 11 Monaten (kleine und Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große Gesellschaften) erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag erfolgen — unabhängig davon, wann der Jahresabschluss festgestellt wurde. Diese Frist ist nicht verlängerbar und wird durch das BfJ überwacht.
In der Praxis bedeutet dies: Selbst wenn berechtigte Gründe für eine Verzögerung vorliegen (z. B. Krankheit des Geschäftsführers, fehlende Unterlagen, Steuerberaterwechsel), wird die Offenlegungsfrist nicht verlängert. Das Ordnungsgeldverfahren läuft automatisch an, sobald die Frist abgelaufen ist. Die Unterlassung kann innerhalb der sechswöchigen Frist mittels Einspruchs gerechtfertigt werden (§ 335 Abs. 3 HGB); bei unverschuldeter Fristversäumnis kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 335 Abs. 5 HGB).
Strategische Planung
Geschäftsführer sollten die Jahresabschlusserstellung frühzeitig anstoßen — idealerweise unmittelbar nach Jahresende. Wer im Januar mit der Belegerstellung beginnt und den Steuerberater im Februar beauftragt, hat ausreichend Zeitpuffer bis zur Offenlegungsfrist im Dezember. OnlineBilanz unterstützt mit einem KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf.
Wie erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses bei der UG?
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt, der der Offenlegung vorausgeht. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG ist der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festzustellen, es sei denn, die Feststellung ist nach dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat übertragen. Bei der typischen UG ohne Aufsichtsrat erfolgt die Feststellung in der Gesellschafterversammlung.
Ablauf der Feststellung
- Der Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht) und legt ihn der Gesellschafterversammlung vor.
- Die Gesellschafterversammlung prüft den Jahresabschluss — bei kleinen UGs in der Praxis oft formlos, bei größeren Gesellschaften ggf. unter Hinzuziehung eines Abschlussprüfers.
- Die Gesellschafterversammlung beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses mit einfacher Mehrheit (sofern die Satzung nichts anderes bestimmt).
- Der Feststellungsbeschluss wird protokolliert; bei der Ein-Personen-UG muss der Gesellschafter unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
- Der festgestellte Jahresabschluss wird zur Offenlegung beim Unternehmensregister eingereicht.
Viele Ein-Personen-UGs vergessen, dass auch hier ein Feststellungsbeschluss erforderlich ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss als Geschäftsführer auf und als Gesellschafter fest — beide Funktionen sind rechtlich zu trennen. Über den Beschluss ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
Fristen für die Feststellung
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 11 Monate nach Geschäftsjahresende | § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate nach Geschäftsjahresende | § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG |
| Mittelgroße/große Kapitalgesellschaft | 8 Monate nach Geschäftsjahresende | § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG |
Ein eigenes Ordnungsgeld für die versäumte Feststellung sieht das Gesetz nicht vor; maßgeblich für das Ordnungsgeldverfahren ist die Offenlegungsfrist. Die Feststellungsfrist ist kürzer als die Offenlegungsfrist — bei einer kleinen UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis zum 30.11.2026, die Offenlegung bis zum 31.12.2026 erfolgen.
Welche Erleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften?
Die meisten UGs erfüllen die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB: Bilanzsumme bis 450.000 Euro, Umsatzerlöse bis 900.000 Euro, durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Für diese Gesellschaften gelten weitreichende Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
Erleichterungen bei der Aufstellung
- Verkürzte Bilanz: Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz mit zusammengefassten Posten erstellen.
- Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung: Nach § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften die GuV in stark verkürzter Gliederung aufstellen.
- Kein Anhang erforderlich: Nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs, sofern die notwendigen Angaben unter der Bilanz gemacht werden.
- Bewertung: Festwerte (§ 240 Abs. 3 HGB) stehen allen Kaufleuten offen; eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist bei Nutzung der Kleinst-Erleichterungen ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB).
Erleichterungen bei der Offenlegung
Nach § 326 HGB müssen Kleinstkapitalgesellschaften weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch einen Anhang offenlegen. Es ist lediglich die (verkürzte) Bilanz offenzulegen oder zu hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). Die Offenlegungspflicht bleibt aber bestehen, und die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB gilt unverändert.
-
Prüfen, ob die Schwellenwerte des § 267a HGB eingehalten sind (an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen)
-
Verkürzte Bilanz nach dem Muster des § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB aufstellen
-
Erforderliche Mindestangaben unter der Bilanz aufnehmen (z. B. Haftungsverhältnisse, Vorschüsse an Geschäftsführer)
-
Feststellung durch Gesellschafterversammlung innerhalb 11 Monate
-
Offenlegung der Bilanz (ohne GuV, ohne Anhang) beim Unternehmensregister innerhalb 12 Monate
Praxis-Tipp
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sind optional. Wer freiwillig GuV und Anhang offenlegt, kann dies tun — etwa um gegenüber Kreditgebern oder Geschäftspartnern Transparenz zu schaffen. Die meisten UGs nutzen jedoch die Erleichterungen, um sensible Ertragsdaten zu schützen.
Wie unterstützt ein Steuerberater bei Fristen und Offenlegung?
Die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse in Rechnungslegung, Handelsrecht und Steuerrecht. Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die fachlich korrekte Aufstellung nach HGB, sondern sorgt auch dafür, dass alle Fristen eingehalten werden und die Offenlegung rechtskonform beim Unternehmensregister erfolgt.
Leistungen des Steuerberaters im Jahresabschluss
Erstellung
- Buchführung prüfen und abschließen
- Bilanz und GuV nach HGB aufstellen
- Anhang und Lagebericht (falls erforderlich)
- Steuerliche Optimierung (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen)
Feststellung
- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
- Erläuterung des Jahresabschlusses
- Entwurf des Feststellungsbeschlusses
- Protokollierung und Dokumentation
Offenlegung
- Aufbereitung für Unternehmensregister
- Elektronische Einreichung
- Überwachung der Veröffentlichung
- Bestätigung der fristgerechten Offenlegung
Steuerberater sind nicht nur rechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern tragen auch die Berufshaftung für die Richtigkeit und Fristwahrung. Gerade für Geschäftsführer, die neben dem operativen Geschäft wenig Zeit für administrative Prozesse haben, ist die Beauftragung eines Steuerberaters eine sichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung.
Häufig wird der Jahresabschluss erst kurz vor Fristablauf oder nach Erhalt des ersten Ordnungsgeldes angegangen. Der Zeitdruck ist dann enorm, und nicht immer sind alle Unterlagen vollständig. Wer frühzeitig plant und den Jahresabschluss direkt nach Jahresende angeht, hat deutlich mehr Spielraum und vermeidet Stress und Sanktionen.
OnlineBilanz: Software für den Jahresabschluss
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Servet Gündogan ist als Büroleiter in Stuttgart erster Ansprechpartner.
Preisangabe
Der OnlineBilanz-Service beginnt ab 499,95 € netto (zzgl. USt.); die optionale Prüfung durch einen kooperierenden Steuerberater kostet einen Aufpreis. Feststellung und Offenlegung bleiben Aufgabe der Gesellschaft.
Checkliste: Fristen für die UG (haftungsbeschränkt) 2026
Die folgende Checkliste fasst alle wesentlichen Fristen und Schritte für Geschäftsführer einer UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 zusammen. Sie dient als Leitfaden, um die gesetzlichen Pflichten systematisch zu erfüllen und Sanktionen zu vermeiden.
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Januar bis März 2026: Buchführung des Geschäftsjahres 2025 abschließen, Belege vervollständigen, Konten abstimmen
-
Bis 31.03.2026: Idealerweise Steuerberater beauftragen, um ausreichend Zeit für Erstellung und Abstimmung zu haben
-
Bis 30.11.2026: Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen (Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften)
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Bis 31.12.2026: Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen (Offenlegungsfrist nach § 325 HGB)
-
Nach Offenlegung: Bestätigung der Veröffentlichung prüfen, Dokumentation archivieren
-
Bei Versäumnis: Ordnungsgeld-Bescheid des Bundesamts für Justiz erwarten, umgehend Offenlegung nachholen, ggf. Einspruch prüfen
Dokumente und Unterlagen bereithalten
- Vollständige Buchführung (z. B. als DATEV-Export) mit allen Belegen
- Kontoauszüge aller Geschäftskonten (Dezember-Saldo muss mit Bilanz übereinstimmen)
- Kreditverträge, Darlehensunterlagen, Leasingverträge
- Verträge mit Gesellschaftern (Geschäftsführergehalt, Darlehen, Miete)
- Inventurlisten bei Warenbestand oder Anlagevermögen
- Bescheide des Finanzamts (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
Vorsicht bei fehlenden Unterlagen
Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Wer dem Steuerberater unvollständige Daten liefert, riskiert zeitaufwendige Nachforderungen und kann die Feststellungs- oder Offenlegungsfrist gefährden. Eine gute Vorbereitung spart Zeit und Kosten.
Geschäftsführer, die diese Checkliste systematisch abarbeiten und frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung beginnen, haben ausreichend Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen und vermeiden Ordnungsgelder. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Erster Ansprechpartner ist Servet Gündogan in Stuttgart.
Häufig gestellte Fragen
Muss die UG (haftungsbeschränkt) eine Bilanz veröffentlichen?
Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Größenklasse, auch bei Kleinstkapitalgesellschaften. Allerdings können Kleinstkapitalgesellschaften von Erleichterungen Gebrauch machen und eine verkürzte Bilanz einreichen.
Gilt die 12-Monats-Frist auch bei Gründung im laufenden Jahr?
Ja. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, also dem Bilanzstichtag. Bei Gründung im laufenden Jahr endet das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr häufig am 31.12. des Gründungsjahres oder am folgenden Kalenderjahresende. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten ab diesem Stichtag gilt unverändert.
Was passiert, wenn die UG die Offenlegung jahrelang versäumt?
Das Bundesamt für Justiz leitet bei wiederholter Säumnis mehrere Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder können sich auf mehrere zehntausend Euro summieren. Festgesetzte Ordnungsgelder werden vollstreckt. Ist die Gesellschaft vermögenslos, kommt eine Löschung von Amts wegen nach § 394 FamFG in Betracht. Eine nachträgliche Offenlegung ist dennoch jederzeit möglich und dringend zu empfehlen.
Kann die UG auf eine Prüfungspflicht verzichten?
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit, sofern nicht zwei von drei Schwellenwerten überschritten werden. Die meisten UGs fallen unter die Größenklasse ‚klein‘ oder ‚Kleinst‘ und sind somit nicht prüfungspflichtig. Wird die Prüfungspflicht ausgelöst, muss der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.
Wie lange sind offengelegte Jahresabschlüsse öffentlich einsehbar?
Offengelegte Jahresabschlüsse können im Unternehmensregister von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften sind dagegen nur auf Antrag zugänglich.
Muss die UG auch einen Lagebericht offenlegen?
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine Berichtspflicht besteht. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen einen Lagebericht erstellen und offenlegen. Die meisten UGs fallen unter die Größenklasse ‚klein‘ und sind daher nicht lageberichtpflichtig.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
