Bundesanzeiger Frist GmbH 2026: Offenlegung & Termine
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses für GmbHs nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern ausschließlich beim Unternehmensregister. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten strikte Fristen: 11 Monate für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine GmbHs, 8 Monate für mittelgroße und große. Wer die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB versäumt, riskiert Ordnungsgeld bis 25.000 Euro.
Kurzantwort
Seit August 2022 müssen GmbHs ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen, nicht mehr im Bundesanzeiger. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten Feststellungsfristen von 8 bzw. 11 Monaten und eine Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB. Bei Versäumnis droht Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Offenlegung im Unternehmensregister statt Bundesanzeiger – was gilt 2026?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung im Jahr 2026?
- Welche Größenklasse hat Ihre GmbH und was muss offengelegt werden?
- Wie funktioniert die Offenlegung im Unternehmensregister konkret?
- Welche Folgen drohen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?
- Gelten für Kleinstkapitalgesellschaften Sonderregelungen?
- Welche Fehler sollten Sie bei der Offenlegung unbedingt vermeiden?
- Warum sollten Sie die Offenlegung einem Steuerberater überlassen?
Offenlegung im Unternehmensregister statt Bundesanzeiger – was gilt 2026?
Viele Geschäftsführer suchen nach „Bundesanzeiger Frist GmbH“, doch diese Bezeichnung ist seit August 2022 rechtlich überholt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seither nicht mehr die zuständige Stelle für die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Entsprechendes gilt auch für Kommanditgesellschaften – die Bundesanzeiger Frist für GmbH & Co. KG unterliegt denselben Regelungen.
Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bleibt die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses bestehen – nur die technische Abwicklung und die zuständige Plattform haben sich geändert. Wer 2026 seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 offenlegen muss, nutzt ausschließlich das Unternehmensregister. Die Fristen und Rechtsfolgen bei Versäumnis sind jedoch unverändert streng.
Wichtig für 2026
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens 31.12.2026 im Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Die Offenlegung über den Bundesanzeiger ist seit DiRUG nicht mehr möglich.
Warum das Unternehmensregister jetzt die zentrale Stelle ist
Das Unternehmensregister bündelt alle relevanten Unternehmensdaten zentral: Handelsregisterauszüge, Jahresabschlüsse, Gesellschafterlisten und weitere Bekanntmachungen. Durch die DiRUG-Reform wird die europäische Transparenzrichtlinie umgesetzt, die eine digitale, zentrale Datenhaltung vorschreibt. Für Geschäftsführer bedeutet das: Die Offenlegung erfolgt digital über ein strukturiertes Verfahren, das XBRL-Taxonomien und elektronische Signatur nutzt.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung im Jahr 2026?
Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind zwei zentrale Fristen zu beachten: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen werden ab dem Bilanzstichtag berechnet. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten für 2026 folgende Stichtage:
| Größenklasse | Feststellung (§ 42a GmbHG) | Offenlegung (§ 325 HGB) |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Bis 30.11.2026 (11 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Bis 30.11.2026 (11 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Bis 31.08.2026 (8 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
| Große Kapitalgesellschaft | Bis 31.08.2026 (8 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss vor der Offenlegung erfolgen. Erst nach Feststellung darf und muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 Abs. 1 HGB gilt unabhängig von der Größenklasse für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen.
Vorsicht Fristversäumnis
Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – auch ohne Mahnung. Die Pflicht zur Offenlegung bleibt trotz Ordnungsgeld bestehen.
Berechnung der Frist bei abweichendem Geschäftsjahr
Nicht jede GmbH hat den Bilanzstichtag 31.12. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (z. B. 30.06. oder 30.09.) verschiebt sich die Frist entsprechend. Beispiel: Bei Bilanzstichtag 30.06.2025 endet die Offenlegungsfrist am 30.06.2026. Entscheidend ist immer das Datum des Bilanzstichtags, von dem aus die Frist berechnet wird.
Welche Größenklasse hat Ihre GmbH und was muss offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine GmbH gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschritten werden.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Offenlegungsumfang nach Größenklasse
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 2 HGB): Bilanz erforderlich, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nur auf freiwilliger Basis. Anhang entfällt bei Nutzung der Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB.
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1 HGB): Bilanz, verkürzte GuV (§ 276 HGB), verkürzter Anhang. Lagebericht entfällt, sofern keine Pflicht nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB besteht.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 327 HGB): Vollständige Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (soweit erstellt).
- Große Kapitalgesellschaften (§ 325 Abs. 1 HGB): Vollständige Unterlagen einschließlich Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
„Viele Mandanten unterschätzen, wie genau die Größenklasse zu prüfen ist. Wer knapp über der Schwelle liegt, muss deutlich mehr offenlegen – und die Feststellungsfrist verkürzt sich. Wir prüfen deshalb bei jedem Jahresabschluss die Größenmerkmale und klären rechtzeitig, welche Erleichterungen genutzt werden können.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie funktioniert die Offenlegung im Unternehmensregister konkret?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Der Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter Steuerberater übermittelt die Unterlagen im strukturierten XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als PDF. Seit DiRUG ist die XBRL-Einreichung für Bilanzen und GuV verpflichtend, sofern keine Befreiung nach § 326 Abs. 2 HGB greift.
Schritt-für-Schritt: Offenlegung im Unternehmensregister
- Registrierung: Geschäftsführer registrieren sich auf www.unternehmensregister.de mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) oder nutzen das Elster-Zertifikat.
- Datenaufbereitung: Jahresabschluss muss im XBRL-Format (Taxonomie HGB) erstellt werden. Steuerberater nutzen dafür zertifizierte Software, die XBRL-Dateien automatisch generiert.
- Einreichung: Upload der XBRL-Dateien sowie ggf. PDF-Anhänge (Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk) über das Portal.
- Validierung: Das Unternehmensregister prüft die Dateien automatisch auf formale Korrektheit und Vollständigkeit.
- Veröffentlichung: Nach erfolgreicher Prüfung wird der Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar.
- Gebührenzahlung: Die Offenlegungsgebühr beträgt derzeit 37,50 Euro (bei XBRL) bzw. 56,50 Euro (bei PDF ohne XBRL).
Steuerberater übernimmt Offenlegung
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung gleich mit beauftragen. Auf OnlineBilanz.de ist die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister im Festpreis-Paket enthalten – inklusive XBRL-Konvertierung und Validierung.
XBRL-Pflicht und Ausnahmen
Seit DiRUG müssen Bilanz und GuV zwingend im XBRL-Format eingereicht werden (§ 325 Abs. 2a HGB). Nur Kleinstkapitalgesellschaften, die von den Erleichterungen des § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch machen, dürfen weiterhin PDF-Dateien einreichen. Für alle anderen GmbH ist XBRL verpflichtend – die technische Umsetzung erfordert spezialisierte Software und Kenntnisse der HGB-Taxonomie.
Welche Folgen drohen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?
Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und leitet bei Versäumnis automatisch ein Verfahren ein – ohne vorherige Mahnung. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
500 €
Mindestordnungsgeld nach § 335 HGB
25.000 €
Maximales Ordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
Die Höhe des Ordnungsgelds richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft, der Dauer der Fristüberschreitung und dem Verschulden des Geschäftsführers. Bei wiederholter Pflichtverletzung erhöht das BfJ das Ordnungsgeld schrittweise. Wichtig: Die Zahlung des Ordnungsgelds befreit nicht von der Offenlegungspflicht. Die Unterlagen müssen nachträglich eingereicht werden – andernfalls droht ein weiteres Ordnungsgeldverfahren.
Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens
- Das BfJ prüft automatisiert, welche GmbH die Offenlegungsfrist versäumt hat.
- Es ergeht ein Festsetzungsbescheid mit Zahlungsaufforderung – ohne vorherige Mahnung.
- Der Geschäftsführer kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben (§ 335 Abs. 4 HGB).
- Das Ordnungsgeld wird gegenüber der GmbH festgesetzt, der Geschäftsführer haftet persönlich bei schuldhafter Pflichtverletzung.
- Nach Zahlung muss die Offenlegung nachgeholt werden. Bei erneuter Versäumnis droht ein höheres Ordnungsgeld.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die GmbH Schadensersatz vom Geschäftsführer verlangen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Zudem kann das Ordnungsgeld im Innenverhältnis auf den Geschäftsführer abgewälzt werden.
„Wir erleben immer wieder, dass Geschäftsführer die Offenlegungsfrist unterschätzen – oft weil sie sich auf die alte Bundesanzeiger-Praxis verlassen. Seit DiRUG ist das Verfahren technisch anspruchsvoller geworden. Wer rechtzeitig plant und die Offenlegung professionell abwickelt, vermeidet Ordnungsgelder und spart Zeit.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Gelten für Kleinstkapitalgesellschaften Sonderregelungen?
Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB profitieren von weitreichenden Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Diese Erleichterungen sind im § 326 Abs. 2 HGB geregelt und ermöglichen es, auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und des Anhangs zu verzichten.
Voraussetzungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Eine GmbH oder UG gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:
- Bilanzsumme: 450.000 Euro
- Umsatzerlöse: 900.000 Euro
- Durchschnittlich 10 Arbeitnehmer
Erleichterungen bei der Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaften müssen nach § 326 Abs. 2 HGB lediglich die Bilanz offenlegen. GuV und Anhang können entfallen, wenn die Gesellschaft von den Aufstellungserleichterungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch macht. Zusätzlich kann auf die XBRL-Pflicht verzichtet und die Bilanz als PDF eingereicht werden.
Offenlegungspflicht
Nur Bilanz, keine GuV, kein Anhang (bei Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 326 Abs. 2 HGB).
Format
PDF-Einreichung möglich, keine XBRL-Pflicht für Kleinstkapitalgesellschaften.
Praxis-Hinweis
Die Erleichterungen müssen aktiv in Anspruch genommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften sollten bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und die Erleichterungen nutzen möchten. Ein Steuerberater kann hier rechtssicher beraten und die Offenlegung entsprechend vorbereiten.
Trotz der Erleichterungen bleibt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB unverändert. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen – andernfalls droht ein Ordnungsgeldverfahren. Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG beträgt auch für Kleinstkapitalgesellschaften 11 Monate.
Welche Fehler sollten Sie bei der Offenlegung unbedingt vermeiden?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister ist technisch und rechtlich anspruchsvoll. In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Verzögerungen, Rückweisungen oder Ordnungsgeldern führen. Mit der richtigen Vorbereitung und fachlicher Unterstützung lassen sich diese Fehler vermeiden.
Die 8 häufigsten Fehler bei der Offenlegung
-
Frist versäumt: Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird übersehen oder falsch berechnet.
-
Feststellung fehlt: Der Jahresabschluss wurde nicht durch die Gesellschafterversammlung festgestellt (§ 42a GmbHG).
-
Falsche Größenklasse: Der Offenlegungsumfang entspricht nicht der tatsächlichen Größenklasse nach § 267 HGB.
-
XBRL-Format fehlerhaft: Die XBRL-Datei enthält Validierungsfehler oder entspricht nicht der aktuellen Taxonomie.
-
Unvollständige Unterlagen: Anhang, Lagebericht oder Bestätigungsvermerk fehlen, obwohl sie offenlegungspflichtig sind.
-
Unterschrift fehlt: Die elektronische Signatur (QES) ist nicht korrekt angebracht oder fehlt ganz.
-
Bundesanzeiger statt Unternehmensregister: Die Offenlegung erfolgt an der falschen Stelle (seit DiRUG nur noch Unternehmensregister).
-
Gebühr nicht gezahlt: Die Offenlegungsgebühr wurde nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
„Gerade die XBRL-Validierung sorgt für Rückfragen. Viele Geschäftsführer versuchen, die Offenlegung selbst vorzunehmen und scheitern an technischen Details. Wir bereiten die Unterlagen softwaregestützt auf, prüfen die Taxonomie und reichen rechtssicher ein – das spart Nerven und Zeit.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
So vermeiden Sie Fehler
- Frühzeitig planen: Beginnen Sie spätestens 3 Monate vor Fristablauf mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Offenlegung.
- Größenklasse prüfen: Klären Sie anhand der Kennzahlen nach § 267 HGB, welche Offenlegungspflichten für Ihre GmbH gelten.
- Feststellung terminieren: Laden Sie rechtzeitig zur Gesellschafterversammlung ein und protokollieren Sie den Feststellungsbeschluss.
- Fachliche Unterstützung: Ein Steuerberater erstellt den Jahresabschluss taxonomiekonform und übernimmt die elektronische Einreichung.
- Software nutzen: Zertifizierte Buchhaltungs- und Offenlegungssoftware verhindert Formatfehler und erleichtert die XBRL-Konvertierung.
Wer die Offenlegung professionell abwickelt, vermeidet nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch zeitaufwendige Nachbesserungen und Korrespondenz mit dem Bundesamt für Justiz. Auf OnlineBilanz.de erhalten Mandanten den Jahresabschluss und die Offenlegung aus einer Hand – erstellt und eingereicht durch zugelassene Steuerberater, mit transparentem Festpreis und digitaler Prozessbegleitung.
Warum sollten Sie die Offenlegung einem Steuerberater überlassen?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist rechtlich und technisch komplex. Sie erfordert fundierte Kenntnisse des Handelsrechts, der HGB-Rechnungslegung, der XBRL-Taxonomie und der elektronischen Signatur. Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die rechtssichere Einreichung beim Unternehmensregister – und haftet für die fachliche Korrektheit.
Vorteile der Steuerberater-Beauftragung
- Rechtssicherheit: Der Steuerberater prüft Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, Größenklasse und Offenlegungsumfang nach HGB.
- XBRL-Konvertierung: Die Taxonomie-konforme Aufbereitung erfolgt automatisiert durch zertifizierte Software.
- Fristenkontrolle: Der Steuerberater überwacht Feststellungs- und Offenlegungsfristen und erinnert rechtzeitig.
- Haftungsübernahme: Bei Fehlern haftet der Steuerberater im Rahmen seiner Berufshaftpflicht.
- Zeitersparnis: Sie als Geschäftsführer konzentrieren sich auf Ihr Geschäft, die Offenlegung läuft im Hintergrund.
OnlineBilanz: Steuerberater-Leistung digital und transparent
OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität eines Steuerberaters mit der Effizienz einer digitalen Plattform. Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist im Festpreis enthalten. Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert den Prozess, das Steuerberater-Team übernimmt die fachliche Verantwortung.
Festpreis
Transparente Preise ohne versteckte Kosten – Jahresabschluss und Offenlegung in einem Paket.
Digitale Abwicklung
Belege hochladen, Rückfragen digital klären, Jahresabschluss und Offenlegung digital erhalten.
Steuerberater-Qualität
Zugelassene Steuerberater erstellen, prüfen und unterzeichnen – volle Haftung und Rechtssicherheit.
„Mandanten schätzen vor allem die Planbarkeit: Sie wissen von Anfang an, was der Jahresabschluss kostet, wann er fertig ist und dass die Offenlegung fristgerecht erfolgt. Wir übernehmen die gesamte Koordination zwischen Mandant und Steuerberater-Team – digital, transparent, ohne Wartezeiten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lässt, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten rechtssicher – er gewinnt auch Zeit und Sicherheit für sein Unternehmen. Auf OnlineBilanz.de finden GmbH-Geschäftsführer genau diese Kombination: Steuerberater-Leistung, digitale Prozesse, transparente Festpreise.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich den Jahresabschluss noch beim Bundesanzeiger einreichen?
Nein. Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht mehr zuständig. Alle Einreichungen laufen über das elektronische Unternehmensregister.
Kann ich die Offenlegungsfrist verlängern lassen?
Nein. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden. Eine verspätete Offenlegung führt automatisch zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz, selbst wenn Gründe für die Verspätung vorliegen.
Wer trägt die Kosten für die Offenlegung im Unternehmensregister?
Die Gesellschaft trägt die Offenlegungsgebühren. Diese richten sich nach der Größenklasse und dem Umfang der einzureichenden Unterlagen. Zusätzlich fallen ggf. Kosten für die steuerliche Beratung und Erstellung des Jahresabschlusses an, sofern ein Steuerberater beauftragt wird.
Kann ich als Geschäftsführer persönlich für versäumte Offenlegung haften?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich gegen die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter. Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, die fristgerechte Offenlegung sicherzustellen. Bei grober Pflichtverletzung kann zusätzlich eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft in Betracht kommen.
Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht rechtzeitig feststellt?
Ohne festgestellten Jahresabschluss kann die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt werden. Dies führt zwangsläufig zur Fristversäumnis und zum Ordnungsgeldverfahren. Geschäftsführer sollten daher frühzeitig eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Feststellung innerhalb der gesetzlichen Fristen sicherstellen.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine ruhende oder insolvente GmbH?
Ja. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht grundsätzlich auch für ruhende GmbHs, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Auch im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter die Offenlegung vornehmen. Nur bei Liquidation oder Löschung endet die Pflicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


