Bilanzpflicht OHG 2026: Fristen & Größenklassen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Bilanzpflicht nach § 242 HGB. Welche Bestandteile der Jahresabschluss umfasst, welche Größenklassen gelten und welche Fristen für Erstellung, Feststellung und Offenlegung im Jahr 2026 einzuhalten sind, erläutert dieser Beitrag im Detail.
Kurzantwort
Die OHG ist als Kaufmann nach § 238 ff. HGB buchführungs- und bilanzpflichtig. Je nach Größenklasse (§ 267 HGB) gelten unterschiedliche Erleichterungen beim Jahresabschluss. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine OHG 11 Monate, für mittelgroße und große 8 Monate nach § 42a GmbHG analog. Offenlegungspflicht besteht beim Unternehmensregister nur für mittelgroße und große OHG.
Inhaltsverzeichnis
- Besteht Bilanzpflicht für die OHG?
- Welche Größenklasse gilt für die OHG?
- Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss einer OHG?
- Welche Fristen gelten für Erstellung und Feststellung?
- Besteht für die OHG eine Offenlegungspflicht?
- Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die OHG?
- Wer darf den Jahresabschluss der OHG erstellen?
- Welche Besonderheiten gelten bei Gesellschafterverrechnungen?
Besteht Bilanzpflicht für die OHG?
Ja, die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich bilanzpflichtig. Als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist jede OHG verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschluss zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der Eintragung ins Handelsregister und gilt unabhängig von der Größe oder dem Umsatz der Gesellschaft.
Die Bilanzpflicht umfasst konkret die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB. Anders als bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist die OHG jedoch von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts befreit, sofern sie nicht die Schwellenwerte zur mittelgroßen oder großen Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB überschreitet.
Praxis-Hinweis: OHG und Bilanzierungspflicht
Viele OHG-Gesellschafter gehen irrtümlich davon aus, dass die Bilanzpflicht nur für Kapitalgesellschaften gilt. Tatsächlich unterliegt jede im Handelsregister eingetragene OHG der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB – auch bei kleinen Umsätzen. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist für OHGs steuerlich zwar möglich, wenn die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, ersetzt jedoch nicht die handelsrechtliche Bilanzpflicht.
Ausnahme: Kleingewerbetreibende ohne HR-Eintragung
Nur wenn eine Personengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Voraussetzungen des § 1 HGB nicht erfüllt (Kleingewerbetreibende), entfällt die handelsrechtliche Bilanzpflicht. Für eine OHG ist dies jedoch praktisch ausgeschlossen, da die Eintragung ins Handelsregister konstitutiv für die Entstehung der OHG ist (§§ 105, 106 HGB).
Welche Größenklasse gilt für die OHG?
Die Größenklassifizierung einer OHG richtet sich nach § 267a HGB in Verbindung mit § 267 HGB. Entscheidend sind drei Schwellenwerte: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Die OHG gilt als mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die allermeisten OHGs sind nach diesen Kriterien als kleine Personenhandelsgesellschaften einzustufen. Für sie gelten erhebliche Erleichterungen: Sie müssen keinen Anhang, keinen Lagebericht erstellen und sind von der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB befreit. Erst mittelgroße und große OHGs unterliegen erweiterten Rechnungslegungspflichten gemäß § 264a HGB.
Achtung: Größenklassenüberprüfung jährlich durchführen
Die Einordnung in eine Größenklasse ist nicht statisch. Sie muss an jedem Bilanzstichtag neu geprüft werden. Überschreitet eine OHG erstmals die Schwellenwerte zur mittelgroßen Gesellschaft, treten die erweiterten Pflichten (Anhang, ggf. Lagebericht, Offenlegung) erst im Folgejahr in Kraft, wenn die Schwellen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten wurden (§ 267a Abs. 1 Satz 2 HGB).
Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss einer OHG?
Der Umfang des Jahresabschlusses einer OHG hängt maßgeblich von ihrer Größenklasse ab. Für kleine OHGs gilt nach § 242 HGB der Mindestumfang: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts ist nicht erforderlich. Diese Vereinfachung gilt für die überwiegende Mehrheit der OHGs in der Praxis.
Kleine OHG (Regelfall)
- Bilanz nach § 266 HGB (mit Gliederungserleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
- Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
- Keine Anhangspflicht, kein Lagebericht, keine Offenlegung
Mittelgroße und große OHG nach § 264a HGB
Erreicht oder überschreitet eine OHG die Schwellenwerte zur mittelgroßen oder großen Personenhandelsgesellschaft nach § 267a HGB, gelten die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. Der Jahresabschluss umfasst dann:
- Bilanz nach § 266 HGB (vollständige Gliederung)
- Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
- Anhang nach §§ 284 ff. HGB mit Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Lagebericht nach § 289 HGB (nur für große OHG)
- Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
„In der Praxis sehen wir bei OHGs häufig Unklarheiten über den erforderlichen Umfang des Jahresabschlusses. Die Größenklasseneinordnung nach § 267a HGB ist dabei entscheidend: Kleine OHGs profitieren von erheblichen Erleichterungen und müssen weder Anhang noch Lagebericht erstellen. Erst bei Überschreitung der Schwellenwerte greifen die erweiterten Pflichten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fristen gelten für Erstellung und Feststellung?
Für die OHG gelten klare gesetzliche Fristen für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es jedoch keine explizite Feststellungsfrist im HGB für kleine Personenhandelsgesellschaften. Die handelsrechtliche Aufstellungsfrist ergibt sich aus § 243 Abs. 3 HGB und beträgt für kleine OHGs grundsätzlich 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
Aufstellungsfrist nach § 243 Abs. 3 HGB
Die OHG muss ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres aufstellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies eine Aufstellungsfrist bis 30.06.2026. Diese Frist ist eine handelsrechtliche Ordnungsvorschrift; ihre Überschreitung führt nicht automatisch zu Sanktionen, kann aber steuerliche Konsequenzen haben (Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung nach § 162 AO).
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter
Der aufgestellte Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Im Gesellschaftsvertrag der OHG ist in der Regel geregelt, wie und bis wann die Feststellung zu erfolgen hat. Fehlt eine solche Regelung, gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nach § 114 HGB – alle Gesellschafter müssen zustimmen. In der Praxis empfiehlt sich eine Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag (analog zur Praxis bei Personengesellschaften mit Kapitalgesellschafter).
Kleine OHG (Regelfall)
- Bilanzstichtag: 31.12.2025
- Aufstellung bis: 30.06.2026
- Feststellung empfohlen bis: 31.08.2026
Mittelgroße/große OHG (§ 264a HGB)
- Bilanzstichtag: 31.12.2025
- Aufstellung bis: 31.03.2026
- Feststellung bis: 31.08.2026
- Offenlegung bis: 31.12.2026
Steuerliche Abgabefristen beachten
Neben den handelsrechtlichen Fristen gilt die steuerliche Abgabefrist für die Feststellungserklärung (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte). Für das Wirtschaftsjahr 2025 endet die Abgabefrist ohne Steuerberater am 31.07.2026, mit Steuerberater am 30.04.2027 (§ 149 Abs. 2, 3 AO). Die steuerliche Abgabe setzt einen festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss voraus.
Besteht für die OHG eine Offenlegungspflicht?
Für kleine OHGs besteht grundsätzlich keine Offenlegungspflicht. Dies ist einer der wesentlichen Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. § 325 HGB verpflichtet nur Kapitalgesellschaften sowie nach § 264a HGB bilanzierungspflichtige Personenhandelsgesellschaften (mittelgroße und große OHGs) zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister.
Wann entfällt die Offenlegungspflicht?
Eine OHG ist von der Offenlegungspflicht befreit, solange sie die Schwellenwerte des § 267a HGB nicht an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet. In der Praxis betrifft dies die überwiegende Mehrheit der OHGs. Sie müssen ihren Jahresabschluss weder beim Unternehmensregister einreichen noch veröffentlichen. Die Rechnungslegungsunterlagen verbleiben intern bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
Offenlegungspflicht für mittelgroße und große OHG
Überschreitet eine OHG die Schwellenwerte zur mittelgroßen oder großen Personenhandelsgesellschaft (§ 267a HGB), wird sie nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Sie muss dann ihren Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie ggf. den Lagebericht innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
Ordnungsgeld bei Offenlegungsverstoß
Verletzt eine offenlegungspflichtige OHG ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung beim Unternehmensregister, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) setzt ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro fest – auch ohne Verschulden. Die Offenlegungspflicht besteht fort, bis die Unterlagen eingereicht werden; bei weiterer Säumnis können erneut Ordnungsgelder festgesetzt werden.
0 €
Offenlegungskosten für kleine OHG – keine Pflicht
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB (mittelgroße/große OHG)
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Offenlegungsverstoß nach § 335 HGB
Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger dient nur noch als Publikationsplattform für die bereits beim Unternehmensregister eingereichten Unterlagen.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die OHG?
Die OHG unterliegt als buchführungspflichtige Kauffrau den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO. Diese Vorschriften regeln, wie lange Geschäftsunterlagen, Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse aufzubewahren sind. Die Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist bzw. der Jahresabschluss aufgestellt wurde.
10 Jahre Aufbewahrungsfrist
- Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht)
- Buchungsbelege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge)
- Handelsbücher (Journal, Hauptbuch, Nebenbücher)
- Inventare und Inventurunterlagen
- Eröffnungsbilanzen und Arbeitsanweisungen zur Buchführung
Für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025, der im Jahr 2026 aufgestellt wird, beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2026 und endet am 31.12.2036.
6 Jahre Aufbewahrungsfrist
- Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
- Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Verträge, Lohnunterlagen)
„Viele OHG-Gesellschafter unterschätzen die Bedeutung der Aufbewahrungsfristen. Im Fall einer Betriebsprüfung oder bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sind lückenlose Unterlagen oft entscheidend. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Aufbewahrung zu digitalisieren und revisionssicher zu archivieren – das spart Platz und erleichtert den Zugriff erheblich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Aufbewahrung erlaubt
Die Aufbewahrung kann grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen, sofern die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) eingehalten werden. Die Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar, maschinell auswertbar und unveränderbar sein.
Wer darf den Jahresabschluss der OHG erstellen?
Grundsätzlich dürfen die Gesellschafter oder angestellte Buchhalter der OHG den Jahresabschluss selbst erstellen. Es besteht – anders als bei gesetzlich prüfungspflichtigen Gesellschaften – keine Verpflichtung, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. In der Praxis erfolgt die Erstellung jedoch häufig durch einen Steuerberater, da die korrekte Anwendung der §§ 238 ff. HGB sowie die steuerlichen Besonderheiten bei Personengesellschaften erhebliches Fachwissen erfordern.
Erstellung durch die Gesellschafter oder interne Buchführung
Die OHG kann ihren Jahresabschluss intern erstellen, sofern die notwendige Fachkenntnis vorhanden ist. Voraussetzung ist die Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften nach §§ 238 ff., 264a HGB sowie der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Fehler bei der Bilanzierung oder Bewertung können jedoch zu steuerlichen Nachteilen, Haftungsrisiken oder – bei offenlegungspflichtigen OHGs – zu Ordnungsgeldern führen.
Erstellung durch Steuerberater
Die Beauftragung eines Steuerberaters ist für die meisten OHGs die sichere und effiziente Lösung. Der Steuerberater erstellt nicht nur den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB, sondern übernimmt auch die steuerliche Gewinnermittlung, die Erstellung der Feststellungserklärung nach § 180 AO sowie die laufende steuerliche Beratung. Zudem haftet der Steuerberater für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen im Rahmen seiner Berufshaftpflicht.
-
Handelsrechtlicher Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB (Bilanz, GuV)
-
Steuerliche Gewinnermittlung und Überleitung (§ 60 EStDV)
-
Erstellung der Feststellungserklärung für einheitliche und gesonderte Feststellung
-
Abstimmung der Privatentnahmen und Gesellschafterverrechnungen
-
Prüfung der Größenklasse nach § 267a HGB und Offenlegungspflicht
-
Einhaltung der Aufstellungs- und Feststellungsfristen
-
Bei Bedarf: Begleitung bei Betriebsprüfungen und steuerlichen Auseinandersetzungen
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange nach einem passenden Berater suchen zu müssen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich, koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart – ohne Wartezeiten und mit klarer Preisstruktur.
Welche Besonderheiten gelten bei Gesellschafterverrechnungen?
Bei der OHG sind die Gesellschafterkonten und deren Behandlung im Jahresabschluss ein zentrales Thema. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es bei Personengesellschaften kein festes Stammkapital; die Gesellschafter sind mit ihren Kapitalkonten und Privatkonten in der Bilanz ausgewiesen. Die korrekte Erfassung von Entnahmen, Einlagen, Gewinnanteilen und Zinsen erfordert sorgfältige Buchführung und Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag.
Feste Kapitalkonten und variable Privatkonten
Die meisten OHG-Gesellschaftsverträge sehen eine zweigliedrige Kapitalstruktur vor: Das feste Kapitalkonto (Kapitalkonto I) bildet die ursprüngliche Einlage des Gesellschafters ab und bleibt unverändert. Auf dem variablen Privatkonto (Kapitalkonto II) werden laufende Entnahmen, Einlagen, Gewinnanteile und ggf. Zinsen verbucht. Der Gewinnanteil wird nach Feststellung des Jahresabschlusses dem Privatkonto gutgeschrieben.
Entnahmen und Einlagen
Entnahmen sind alle Vermögensabflüsse, die nicht betrieblich veranlasst sind (z. B. private Lebenshaltungskosten, Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Privatnutzung des Firmenwagens). Sie mindern das Gesellschafterkonto. Einlagen erhöhen das Konto. Wichtig: Entnahmen sind keine Betriebsausgaben und mindern nicht den Gewinn der OHG – sie wirken sich nur auf das Gesellschafterkonto aus.
Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag
Die Verteilung des Jahresgewinns auf die Gesellschafter richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach § 121 HGB: Zunächst erhalten die Gesellschafter eine Verzinsung ihrer Kapitalanteile (4 % p. a.), der Rest wird nach Köpfen verteilt. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge jedoch meist individuelle Gewinnverteilungsregelungen (z. B. nach Kapitalanteilen, Arbeitsleistung oder festen Quoten).
| Position | Buchung | Auswirkung |
|---|---|---|
| Gewinnanteil Gesellschafter A | GuV-Konto → Privatkonto A | Erhöht Eigenkapital Gesellschafter A |
| Entnahme (privat) | Privatkonto A → Bank/Kasse | Mindert Eigenkapital Gesellschafter A |
| Einlage | Bank/Kasse → Privatkonto A | Erhöht Eigenkapital Gesellschafter A |
| Zinsen auf Kapitalkonto | Aufwand → Privatkonto A | Erhöht Eigenkapital, mindert Gewinn |
„Die Gesellschafterverrechnungen sind in der Praxis eine häufige Fehlerquelle. Entnahmen werden steuerlich oft falsch behandelt, und die Gewinnverteilung entspricht nicht immer dem Gesellschaftsvertrag. Wir achten bei der Jahresabschlusserstellung besonders auf die korrekte Abstimmung der Kapitalkonten – das vermeidet Streit zwischen den Gesellschaftern und Nachfragen des Finanzamts.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Negatives Kapitalkonto: Entnahmesperre beachten
Übersteigen die Entnahmen eines Gesellschafters sein Kapitalkonto, entsteht ein negatives Kapitalkonto. Bei der OHG ist dies grundsätzlich zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Allerdings gilt nach § 122 HGB eine Entnahmesperre: Gesellschafter dürfen keine Entnahmen tätigen, die ihr Kapitalkonto unter den Betrag der geleisteten Einlage senken würden, wenn dies die Gesellschaft zahlungsunfähig machen würde. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Haftungsansprüchen führen.
Häufig gestellte Fragen
Muss eine OHG einen Steuerberater für den Jahresabschluss beauftragen?
Nein, eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Die Gesellschafter können den Jahresabschluss grundsätzlich selbst erstellen, sofern sie über die notwendige Fachkenntnis verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, um Fehler zu vermeiden und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Kann eine OHG von der Bilanzpflicht befreit werden?
Nein, die OHG ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 6 HGB kraft Rechtsform Kaufmann und unterliegt damit zwingend der Buchführungs- und Bilanzpflicht gemäß § 238 ff. HGB. Eine Befreiung wie bei Kleingewerbetreibenden existiert nicht.
Was passiert, wenn die OHG den Jahresabschluss nicht rechtzeitig erstellt?
Versäumnisse bei Erstellung oder Feststellung führen zunächst zu internen Problemen bei der Gewinnverteilung und können Haftungsrisiken der Gesellschafter begründen. Bei offenlegungspflichtigen OHG droht zudem ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro, wenn die Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister nicht eingehalten wird.
Welche Unterlagen muss die OHG für die Betriebsprüfung bereithalten?
Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung sind alle buchführungsrelevanten Unterlagen vorzulegen: Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre, Handelsbücher, Inventare, Belege, Verträge, Korrespondenz sowie die digitale Finanzbuchhaltung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre für Bücher und Abschlüsse, 6 Jahre für sonstige Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO.
Gilt für die OHG die E-Bilanz-Pflicht?
Ja, die OHG ist verpflichtet, ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG). Die E-Bilanz muss in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format nach der XBRL-Taxonomie eingereicht werden. Dies gilt seit 2012 für alle bilanzierenden Unternehmen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Abgabenordnung (AO), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


