Bilanzpflicht GmbH & Co. KG 2026 – Fristen & Umfang
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaft als Komplementär einer umfassenden Bilanzpflicht nach HGB. Dieser Leitfaden erklärt die Rechtsgrundlagen, Größenklassen, Fristen für Feststellung und Offenlegung sowie die Besonderheiten bei der Komplementär-GmbH – mit allen relevanten Vorgaben für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025).
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft (GmbH) als Komplementär nach § 264a HGB bilanzpflichtig. Sie muss einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen, feststellen und beim Unternehmensregister offenlegen. Umfang, Fristen und Offenlegungspflichten richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine GmbH & Co. KG und warum ist sie bilanzpflichtig?
- Welche Rechtsgrundlagen regeln die Bilanzpflicht?
- Welchen Umfang hat die Bilanzpflicht nach Größenklassen?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
- Welche Besonderheiten gelten für die Komplementär-GmbH?
- Warum sollte ein Steuerberater den Jahresabschluss erstellen?
- Welche häufigen Fehler sollten vermieden werden?
- Zusammenfassung: Checkliste Bilanzpflicht GmbH & Co. KG
Was ist eine GmbH & Co. KG und warum ist sie bilanzpflichtig?
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) von einer GmbH übernommen wird. Diese Rechtsform verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Aus handelsrechtlicher Sicht gilt die GmbH & Co. KG als Formkaufmann nach § 6 HGB und ist damit kraft Rechtsform zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Die Bilanzpflicht ergibt sich unmittelbar aus der Eintragung ins Handelsregister. Anders als Einzelkaufleute oder freiberufliche Personengesellschaften kann sich eine GmbH & Co. KG nicht auf Kleinunternehmerregelungen berufen. Sie unterliegt den gleichen Rechnungslegungspflichten wie eine Kapitalgesellschaft, sobald sie die Größenmerkmale des § 267 HGB erfüllt. Die Komplementär-GmbH selbst ist ebenfalls bilanzpflichtig, allerdings häufig als Organgesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit.
Hinweis
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Formkaufmann nach § 6 HGB der vollständigen Bilanzpflicht – unabhängig von Umsatz- oder Gewinnschwellen. Eine Befreiung nach § 241a HGB greift hier nicht.
Unterschied zu anderen Personengesellschaften
- GbR oder typische KG: Keine Bilanzpflicht, wenn unter den Schwellenwerten des § 241a HGB (600.000 € Umsatz, 60.000 € Gewinn)
- OHG: Bilanzpflichtig als Formkaufmann nach § 6 HGB, unabhängig von der Größe
- GmbH & Co. KG: Immer bilanzpflichtig als Formkaufmann, zudem gelten bei Überschreiten der Größenklassen nach § 267 HGB zusätzliche Offenlegungspflichten
Welche Rechtsgrundlagen regeln die Bilanzpflicht der GmbH & Co. KG?
Die Bilanzpflicht der GmbH & Co. KG ergibt sich aus einem Zusammenspiel mehrerer Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) und des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Zentrale Rechtsgrundlage ist § 238 Abs. 1 HGB, der jeden Kaufmann zur Führung von Büchern verpflichtet. Die GmbH & Co. KG ist als Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB automatisch Kaufmann kraft Rechtsform, sobald sie ins Handelsregister eingetragen ist.
Die wichtigsten Normen im Überblick
| Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 238 HGB | Buchführungspflicht für jeden Kaufmann |
| § 242 HGB | Pflicht zur Erstellung eines Inventars und einer Bilanz |
| § 264 HGB | Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (bei KapGes-typischen Größen) |
| § 264a HGB | Erweiterte Rechnungslegungspflichten für bestimmte Personenhandelsgesellschaften |
| § 267 HGB | Größenklassen für Kapitalgesellschaften (kleine, mittelgroße, große) |
| § 325 HGB | Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister |
| § 42a GmbHG | Feststellungsfrist für den Jahresabschluss |
Besonders relevant ist § 264a HGB, der Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG unter bestimmten Voraussetzungen den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften unterwirft. Dies ist der Fall, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist – wie es bei der GmbH & Co. KG typischerweise der Fall ist. Die Folge: Die GmbH & Co. KG muss einen Jahresabschluss aufstellen, der den Anforderungen des § 264 ff. HGB genügt, und diesen offenlegen.
„Viele Mandanten sind überrascht, dass die GmbH & Co. KG faktisch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, obwohl sie rechtlich eine Personengesellschaft ist. Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sind identisch mit denen einer GmbH – nur die steuerliche Behandlung bleibt transparent.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welchen Umfang hat die Bilanzpflicht je nach Größenklasse?
Der Umfang der Rechnungslegungspflichten hängt maßgeblich von der Größenklasse ab, in die die GmbH & Co. KG nach § 267 HGB eingeordnet wird. Die Größenklassen – klein, mittelgroß und groß – bestimmen, welche Bestandteile der Jahresabschluss umfassen muss, ob eine Prüfungspflicht besteht und welche Unterlagen offengelegt werden müssen. Die Schwellenwerte werden zum Bilanzstichtag 31.12.2025 (Stand 2026) wie folgt angewendet:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Erfüllung |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | 2 von 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | Überschreitet kleine, unterschreitet große |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | 2 von 3 Kriterien überschritten |
Kleine GmbH & Co. KG
- Jahresabschluss: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 HGB
- Anhang: Pflicht zur Aufstellung, aber Offenlegung stark verkürzt möglich (§ 326 HGB)
- Lagebericht: Befreiung nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
- Prüfungspflicht: Keine (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung: Verkürzte Bilanz und vereinfachter Anhang (§ 326 HGB), keine GuV erforderlich
Mittelgroße GmbH & Co. KG
- Jahresabschluss: Bilanz, GuV und Anhang in vollständiger Form
- Lagebericht: Pflicht zur Aufstellung nach § 289 HGB
- Prüfungspflicht: Ja, durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung: Vollständige Bilanz, vollständige GuV, Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk (§ 325 HGB)
Große GmbH & Co. KG
- Jahresabschluss: Wie mittelgroß, jedoch umfangreichere Anhangangaben (z. B. Segmentberichterstattung bei börsennotierten Gesellschaften)
- Lagebericht: Erweiterte Anforderungen, ggf. auch nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB
- Prüfungspflicht: Ja, durch Wirtschaftsprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung: Vollständig, keine Erleichterungen
Achtung
Die Größenklasse muss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit ein Wechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Kurzfristige Schwankungen lösen also keine sofortige Änderung der Pflichten aus.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für jede GmbH & Co. KG essenziell, um Ordnungsgelder und Sanktionen zu vermeiden. Es sind zwei zentrale Fristen zu unterscheiden: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind zwingend und nicht verhandelbar.
Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG analog)
Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für die GmbH & Co. KG gelten folgende Fristen analog § 42a GmbHG:
- Kleine GmbH & Co. KG: 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 30.11.2026)
- Mittelgroße und große GmbH & Co. KG: 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (bis 31.08.2026 bei Bilanzstichtag 31.12.2025)
- Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist Voraussetzung für die Offenlegung
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Nach Feststellung des Jahresabschlusses muss dieser innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 Abs. 1 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.
11 Mon.
Feststellungsfrist kleine GmbH & Co. KG
8 Mon.
Feststellungsfrist mittelgroß/groß
12 Mon.
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
Achtung
Bei Verstoß gegen die Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen und wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) festgesetzt – auch ohne vorherige Mahnung.
„Die Frist von 12 Monaten klingt lang, aber in der Praxis wird es oft eng: Erst muss der Jahresabschluss erstellt, dann geprüft (bei Prüfungspflicht), dann festgestellt und erst danach offengelegt werden. Wer im November oder Dezember anfängt, riskiert das Ordnungsgeld.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Unterlagen müssen offengelegt werden und welche Sanktionen drohen?
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB dient der Publizität und ermöglicht Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit Einblick in die wirtschaftliche Lage der GmbH & Co. KG. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).
Offenzulegende Unterlagen nach Größenklasse
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht | Bestätigungsvermerk |
|---|---|---|---|---|---|
| Klein | Verkürzt (§ 326 HGB) | Nein | Vereinfacht | Nein | Nein |
| Mittelgroß | Vollständig | Vollständig | Vollständig | Ja | Ja |
| Groß | Vollständig | Vollständig | Vollständig | Ja, erweitert | Ja |
Zusätzlich ist bei jeder Offenlegung der Gesellschaftsvertrag (bzw. bei Änderungen die aktuelle Fassung) sowie die Liste der Gesellschafter einzureichen, sofern diese nicht bereits beim Handelsregister hinterlegt ist. Die Übermittlung erfolgt über ein zertifiziertes Einreichungsportal oder über einen Steuerberater mit entsprechender Softwareanbindung.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Wird die Offenlegungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses Verfahren ist unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist oder ob die Verspätung schuldhaft war. Das Ordnungsgeld richtet sich nach § 335 HGB und beträgt:
- Mindestens 500 Euro bei geringfügiger Verspätung
- Bis zu 25.000 Euro bei wiederholten oder erheblichen Verstößen
- Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die vertretungsberechtigten Geschäftsführer (Komplementär-GmbH) festgesetzt werden
- Auch nach nachträglicher Offenlegung bleibt das Ordnungsgeld bestehen – es wird lediglich die Höhe gemindert
Achtung
Das Ordnungsgeld ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist. Zudem kann das BfJ die Namen der säumigen Gesellschaften veröffentlichen.
Wer seine Jahresabschlüsse durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lässt, minimiert das Risiko von Fristversäumnissen erheblich. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und koordinieren den gesamten Prozess – von der Erstellung über die Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche Besonderheiten gelten für die Komplementär-GmbH?
Die Komplementär-GmbH übernimmt in der GmbH & Co. KG die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) und ist für die Geschäftsführung zuständig. Als eigenständige Kapitalgesellschaft unterliegt sie selbst der vollständigen Bilanzpflicht nach § 264 HGB – unabhängig davon, ob sie operativ tätig ist oder lediglich als Geschäftsführungsorgan der KG fungiert.
Doppelte Bilanzpflicht: GmbH und KG
In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Jahresabschlüsse zu erstellen sind:
Jahresabschluss der GmbH & Co. KG
Bilanziert das operative Geschäft, Vermögen und Schulden der Personengesellschaft. Größenklasse und Offenlegung richten sich nach § 264a i.V.m. § 267 HGB.
Jahresabschluss der Komplementär-GmbH
Bilanziert die GmbH selbst, in der Regel mit geringer Bilanzsumme (oft nur Stammkapital und Rücklagen). Offenlegung nach § 325 HGB, Größenklasse meist ‚klein‘.
Die Komplementär-GmbH ist in der Regel nicht operativ tätig und hält keine eigenen Vermögenswerte außer ihrer Beteiligung an der KG. Ihr Jahresabschluss ist daher meist überschaubar und fällt unter die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB. Dennoch besteht die volle Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister.
Organschaft und steuerliche Behandlung
Steuerlich ist die Komplementär-GmbH oft Teil einer Organschaft mit der GmbH & Co. KG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Gewinnabführungsvertrag) vorliegen. In diesem Fall werden die Gewinne der GmbH der KG zugerechnet, die GmbH selbst zahlt keine Körperschaftsteuer. Handelsrechtlich bleibt jedoch die separate Bilanzierungspflicht bestehen.
Hinweis
Die Komplementär-GmbH muss ihren Jahresabschluss ebenfalls beim Unternehmensregister offenlegen – auch wenn sie nicht operativ tätig ist. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB).
Haftung und Geschäftsführung
- Die Komplementär-GmbH haftet als Komplementär unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der KG
- Die Geschäftsführung der GmbH vertritt sowohl die GmbH als auch die KG
- Bei Pflichtverletzungen (z. B. Nichterfüllung der Bilanzpflicht) haften die Geschäftsführer der GmbH persönlich nach § 43 GmbHG
- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, beide Jahresabschlüsse rechtzeitig aufstellen zu lassen und offenzulegen
„Viele Geschäftsführer übersehen, dass die Komplementär-GmbH einen eigenen Jahresabschluss benötigt – selbst wenn sie außer der Geschäftsführung keine Tätigkeit ausübt. Beide Abschlüsse müssen fristgerecht offengelegt werden, sonst drohen zwei Ordnungsgeldverfahren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Warum sollte der Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellt werden?
Die Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH & Co. KG erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Fehler bei der Bilanzierung können nicht nur zu Nachforderungen durch das Finanzamt führen, sondern auch die Offenlegung verzögern und Ordnungsgelder nach § 335 HGB nach sich ziehen. Ein Steuerberater gewährleistet nicht nur die fachliche Korrektheit, sondern übernimmt auch die rechtliche Verantwortung für den Jahresabschluss.
Vorteile der Steuerberater-Erstellung
-
Rechtssicherheit: Der Steuerberater haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses nach § 67 StBerG
-
Aktualität: Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesänderungen (z. B. DiRUG, MoPeG)
-
Steueroptimierung: Ausschöpfung von Gestaltungsspielräumen bei Abschreibungen, Rückstellungen und Bewertungen
-
Fristwahrung: Koordination der Feststellungs- und Offenlegungsfristen, Vermeidung von Ordnungsgeldern
-
Prüfungssicherheit: Vorbereitung auf Betriebsprüfungen durch saubere Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
-
Digitale Offenlegung: Direkte elektronische Einreichung beim Unternehmensregister über zertifizierte Schnittstellen
Ein Steuerberater erstellt nicht nur die Bilanz und GuV, sondern auch den Anhang, prüft die Größenklasse, berechnet die latenten Steuern und bereitet die Unterlagen für die Gesellschafterversammlung vor. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften koordiniert er die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer. Die Investition in eine professionelle Jahresabschlusserstellung zahlt sich durch Rechtssicherheit, Zeitersparnis und steuerliche Optimierung aus.
Digitale Steuerberater-Leistungen mit OnlineBilanz
Wer die Qualität und Haftung einer Steuerberater-Leistung mit der Effizienz digitaler Prozesse verbinden möchte, findet bei OnlineBilanz.de eine moderne Alternative. Die Plattform vermittelt zugelassene Steuerberater, die den Jahresabschluss rechtsverbindlich erstellen und unterzeichnen – zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten und mit digitaler Koordination durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart. Der gesamte Prozess von der Datenübermittlung bis zur Offenlegung wird zentral gesteuert.
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Hinweis
OnlineBilanz ist keine Alternative zum Steuerberater, sondern ist der Steuerberater – digital organisiert, mit Festpreisen und persönlicher Koordination durch das Team in Stuttgart. Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzierung vermieden werden?
Auch bei sorgfältiger Vorbereitung schleichen sich in der Praxis immer wieder Fehler in die Jahresabschlusserstellung ein – mit teils erheblichen Konsequenzen. Falsche Bewertungsansätze, fehlende Anhangangaben oder versäumte Fristen können zu Nachforderungen, Ordnungsgeldern oder im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch strukturiertes Vorgehen und fachliche Begleitung vermeiden.
Typische Fehler in der Bilanzierungspraxis
- Falsche Größenklassenzuordnung: Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Pflichten. Wird sie falsch ermittelt (z. B. weil die Zweijahresfrist nach § 267 Abs. 4 HGB missachtet wird), drohen Nachreichungen oder unzulässige Erleichterungen.
- Unvollständiger Anhang: Viele kleine Gesellschaften verzichten ganz auf den Anhang – obwohl dieser nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtend ist, auch wenn er in verkürzter Form offengelegt werden darf.
- Fehlende Rückstellungen: Drohverlustrückstellungen, Urlaubsrückstellungen oder Rückstellungen für ausstehende Rechnungen werden oft vergessen, was zu einer verzerrten Vermögenslage führt.
- Falsche Abschreibungsmethoden: Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind zulässig, müssen aber dokumentiert und bei latenten Steuern berücksichtigt werden.
- Verspätete Feststellung oder Offenlegung: Die Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB werden unterschätzt, Ordnungsgeldverfahren sind die Folge.
- Keine Trennung zwischen GmbH und KG: Die Bilanzierung der Komplementär-GmbH wird vernachlässigt oder mit der KG vermischt.
Rechtsfolgen und Haftung
Fehlerhafte Jahresabschlüsse können weitreichende Folgen haben:
Achtung
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Bilanzierung drohen neben Ordnungsgeldern auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) sowie persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.
- Ordnungsgeld nach § 335 HGB bei verspäteter oder fehlerhafter Offenlegung (500–25.000 Euro)
- Nachforderungen des Finanzamts bei zu niedriger Steuerbilanz
- Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung durch falsche Bilanzen
- Bußgelder bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 283b StGB
„Die meisten Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Zeitdruck oder Unkenntnis der komplexen Vorschriften. Eine strukturierte Vorbereitung, klare Checklisten und die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters verhindern die häufigsten Stolperfallen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praxistipps zur Fehlervermeidung
-
Frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung beginnen – nicht erst im Dezember
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Größenklasse jährlich prüfen und dokumentieren (§ 267 Abs. 4 HGB: Zweijahresfrist beachten)
-
Alle Belege vollständig und geordnet bereitstellen (digitale Belegverwaltung empfohlen)
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Rückstellungen sorgfältig ermitteln und in der Buchhaltung erfassen
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Anhang auch bei kleinen Gesellschaften erstellen, selbst wenn verkürzte Offenlegung möglich ist
-
Gesellschafterbeschluss zur Feststellung protokollieren und archivieren
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Offenlegung über zertifiziertes Einreichungsportal oder durch Steuerberater durchführen lassen
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Jahresabschluss der Komplementär-GmbH nicht vergessen
Zusammenfassung: Checkliste Bilanzpflicht für die GmbH & Co. KG
Die Bilanzpflicht der GmbH & Co. KG ist umfassend und wird durch zahlreiche Normen des HGB und GmbHG geregelt. Um Ordnungsgelder, Nachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden, ist eine strukturierte Herangehensweise unerlässlich. Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Schritte und Pflichten zusammen und dient als Leitfaden für Geschäftsführer und Gesellschafter.
Checkliste: Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025)
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Größenklasse prüfen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer nach § 267 HGB ermitteln (Zweijahresfrist beachten)
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Buchführung abschließen: Alle Belege erfassen, Kontenauszüge abstimmen, offene Posten klären
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Inventur durchführen: Bestandsaufnahme nach § 240 HGB (Vermögen und Schulden)
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Rückstellungen bilden: Urlaub, ausstehende Rechnungen, Drohverluste, Pensionen, etc.
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Jahresabschluss erstellen: Bilanz, GuV, Anhang (je nach Größenklasse ggf. auch Lagebericht)
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Komplementär-GmbH: Separater Jahresabschluss für die GmbH erstellen
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Prüfung (falls erforderlich): Bei mittelgroßen/großen Gesellschaften Wirtschaftsprüfer beauftragen
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Feststellung: Gesellschafterbeschluss binnen 11 Monaten (klein) bzw. 8 Monaten (mittelgroß/groß) nach § 42a GmbHG
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Offenlegung: Unterlagen bis spätestens 31.12.2026 elektronisch beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)
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Archivierung: Jahresabschluss, Gesellschafterbeschluss, Belege 10 Jahre aufbewahren (§ 257 HGB)
Wichtige Termine für Bilanzstichtag 31.12.2025
| Pflicht | Frist kleine GmbH & Co. KG | Frist mittelgroß/groß |
|---|---|---|
| Feststellung Jahresabschluss | Bis 30.11.2026 | Bis 31.08.2026 |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2026 |
| Archivierung | Mindestens bis 31.12.2035 | Mindestens bis 31.12.2035 |
Die Einhaltung dieser Fristen und Pflichten ist nicht verhandelbar. Wer sich frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung befasst und professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater in Anspruch nimmt, vermeidet Stress, Ordnungsgelder und rechtliche Risiken. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hierbei eine moderne Lösung: Steuerberater-Qualität mit Festpreisen, digitaler Koordination und persönlichem Ansprechpartner – von der Erstellung über die Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.
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Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH & Co. KG von der Bilanzpflicht befreit werden?
Nein. Die GmbH & Co. KG unterliegt nach § 264a HGB zwingend der Bilanzpflicht, sobald eine Kapitalgesellschaft (GmbH) persönlich haftender Gesellschafter ist. Eine Befreiung analog zu Kleinstkapitalgesellschaften gibt es für diese Rechtsform nicht, auch wenn die Schwellenwerte der Kleinstkapitalgesellschaft unterschritten werden.
Wer erstellt den Jahresabschluss bei der GmbH & Co. KG – die KG oder die Komplementär-GmbH?
Die GmbH & Co. KG als eigenständige Personengesellschaft erstellt ihren eigenen Jahresabschluss. Die Komplementär-GmbH erstellt zusätzlich einen separaten Jahresabschluss für sich als Kapitalgesellschaft. Beide Gesellschaften sind rechtlich selbstständig und haben jeweils eigene Bilanzpflichten zu erfüllen.
Müssen Kommanditisten der GmbH & Co. KG den Jahresabschluss genehmigen?
Nein, die Kommanditisten genehmigen den Jahresabschluss nicht. Nach § 42a GmbHG i. V. m. § 264a HGB stellen die Gesellschafter (also alle Gesellschafter der KG, einschließlich der Komplementär-GmbH) den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen fest. Eine Genehmigung durch ein Organ wie bei der AG ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn die Komplementär-GmbH selbst nicht bilanziert?
Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 HGB eigenständig bilanzpflichtig und muss ihren Jahresabschluss offenlegen. Tut sie dies nicht, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Die Bilanzpflicht der GmbH & Co. KG bleibt davon unberührt – beide Gesellschaften haben ihre jeweiligen Pflichten unabhängig voneinander zu erfüllen.
Gilt für die GmbH & Co. KG die E-Bilanz-Pflicht?
Ja. Neben der handelsrechtlichen Bilanzpflicht nach HGB unterliegt die GmbH & Co. KG der steuerlichen E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG. Der steuerliche Jahresabschluss muss elektronisch in strukturierter Form (XBRL) an das Finanzamt übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größenklasse der Gesellschaft.
Kann eine GmbH & Co. KG auch freiwillig einen Konzernabschluss erstellen?
Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 290 HGB vorliegen. Wenn die GmbH & Co. KG als Mutterunternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, ist sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Freiwillig kann ein Konzernabschluss auch erstellt werden, wenn keine Pflicht besteht, dies ist jedoch in der Praxis selten.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Kapitalgesellschaft & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


