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OnlineBilanzBlogBilanzierungspflicht AG

Bilanzierungspflicht AG 2026: Fristen & Anforderungen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanzierungspflicht für Aktiengesellschaften gehört zu den zentralen handelsrechtlichen Pflichten. Jede AG muss einen Jahresabschluss erstellen, feststellen lassen und beim Unternehmensregister offenlegen – unabhängig von Größe oder Geschäftstätigkeit. Wer die Fristen nicht einhält oder gegen Publizitätspflichten verstößt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Jede Aktiengesellschaft ist nach § 242 HGB und § 264 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, feststellen zu lassen und beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Feststellungsfrist beträgt 8 Monate nach Bilanzstichtag (§ 42a GmbHG analog), die Offenlegungsfrist 12 Monate (§ 325 HGB). Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Grundlagen der Bilanzierungspflicht für Aktiengesellschaften

Die Aktiengesellschaft (AG) unterliegt als Kapitalgesellschaft nach § 6 HGB einer unbedingten Bilanzierungspflicht. Anders als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die unter bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen von der Buchführungspflicht befreit werden können, besteht für die AG kraft Rechtsform eine ausnahmslose Verpflichtung zur doppelten Buchführung, Inventur und Aufstellung eines Jahresabschlusses.

Die Bilanzierungspflicht gilt unabhängig von der Größe der AG. Selbst eine sogenannte kleine AG muss vollumfänglich bilanzieren, Geschäftsbücher führen und den Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB (§§ 238–342e HGB) aufstellen. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 242 HGB, der für alle Kaufleute — und damit auch für die AG — die Aufstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung vorsieht.

Rechtsformbedingte Pflicht

Die AG ist nach § 3 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 1 HGB kraft ihrer Rechtsform Formkaufmann und damit buchführungspflichtig. Eine Befreiung durch Unterschreiten von Umsatz- oder Gewinngrenzen — wie bei Kleingewerbetreibenden — ist ausgeschlossen.

Umfang der Bilanzierungspflicht im Jahr 2026

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 sind folgende Unterlagen zu erstellen: die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie der Anhang gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Darüber hinaus ist nach § 289 HGB ein Lagebericht zu erstellen, sofern die AG nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB einzustufen ist. Mittelgroße und große AG müssen zudem beachten, dass für sie erweiterte Berichtspflichten gelten, etwa die Segmentberichterstattung oder die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB.

Wer ist für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich?

Die Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt nach § 91 Abs. 1 AktG beim Vorstand der AG. Der Vorstand hat den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Diese Verantwortung ist nicht delegierbar — auch wenn die faktische Erstellung durch die Buchhaltung, einen externen Steuerberater oder eine digitale Plattform wie OnlineBilanz erfolgt, bleibt der Vorstand rechtlich verantwortlich.

Aufgabenverteilung in der Praxis

  • Vorstand: Gesetzlich verantwortlich für Aufstellung, Unterzeichnung und Vorlage des Jahresabschlusses (§ 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1 AktG).
  • Aufsichtsrat: Prüft den Jahresabschluss und erteilt oder verweigert die Billigung (§ 171 Abs. 1 AktG).
  • Hauptversammlung: Stellt den Jahresabschluss fest, sofern der Aufsichtsrat ihn nicht selbst festgestellt hat (§ 173 Abs. 1 AktG).
  • Abschlussprüfer: Prüft den Jahresabschluss bei mittelgroßen und großen AG verpflichtend nach § 316 Abs. 1 HGB.
  • Steuerberater / OnlineBilanz: Unterstützt den Vorstand operativ bei Erstellung, Prüfung und digitaler Koordination — die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Vorstand.

„In der Praxis stellt der Vorstand häufig die Buchhaltung einem Steuerberater zur Verfügung, der den Jahresabschluss aufstellt. Die rechtliche Verantwortung kann er damit jedoch nicht abgeben. Der Vorstand muss den Abschluss verstehen, prüfen und eigenverantwortlich unterzeichnen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Der Vorstand haftet persönlich bei Pflichtverletzungen, etwa bei verspäteter Aufstellung (§ 93 AktG). Wer die Erstellung durch einen Steuerberater durchführen lässt, erhält fachlich geprüfte Unterlagen und minimiert das Risiko von Fehlern, die zu Haftungsansprüchen oder Ordnungsgeldern führen können.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Die AG unterliegt strengen gesetzlichen Fristen für die Aufstellung, Feststellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten; Verstöße führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro.

Aufstellungsfrist (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)

Der Jahresabschluss ist von Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Der Jahresabschluss muss spätestens bis zum 31.03.2026 durch den Vorstand aufgestellt sein.

Feststellungsfrist (§ 173 Abs. 1 AktG)

Nach § 173 Abs. 1 AktG ist der Jahresabschluss vom Vorstand und Aufsichtsrat unverzüglich nach Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers festzustellen. Sofern der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt, muss die Hauptversammlung innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres den Jahresabschluss feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt somit die Frist bis spätestens 31.08.2026.

Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

Gemäß § 325 Abs. 1 HGB muss die AG den festgestellten Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht, dem Bestätigungsvermerk und dem Bericht des Aufsichtsrats spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Offenlegung somit bis spätestens 31.12.2026 vorzunehmen.

Achtung: Offenlegung nur noch beim Unternehmensregister

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister — nicht mehr beim Bundesanzeiger. Einreichungen über das Portal www.unternehmensregister.de sind elektronisch mit qualifizierter Signatur vorzunehmen.

Frist Rechtsgrundlage Stichtag 31.12.2025 Verantwortlich
Aufstellung Jahresabschluss § 264 Abs. 1 S. 3 HGB 31.03.2026 Vorstand
Feststellung durch HV § 173 Abs. 1 AktG 31.08.2026 Hauptversammlung
Offenlegung § 325 Abs. 1 HGB 31.12.2026 Vorstand

Welche Größenklassen gelten und welche Erleichterungen gibt es?

Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der AG richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Je nach Größe der Gesellschaft gelten unterschiedliche Anforderungen an Umfang, Prüfung und Publizität des Jahresabschlusses. Die Einstufung erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Schwellenwerte
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 2 von 3 Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 2 von 3 Kriterien überschritten
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 2 von 3 Kriterien überschritten

Die Einstufung ist nach § 267 Abs. 4 HGB von Dauer: Ein Größenwechsel tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- bzw. unterschritten werden.

Erleichterungen für kleine AG

  • Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB.
  • Erleichterungen bei der Offenlegung: Verkürzte Bilanz und GuV möglich (§ 326 HGB).
  • Keine Pflicht zur Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB, sofern nicht zwei der drei Kriterien des § 267 Abs. 2 HGB überschritten werden.

Praxishinweis: Kleine AG

Auch eine kleine AG bleibt bilanzierungspflichtig und muss Bilanz, GuV und Anhang erstellen. Lediglich der Lagebericht entfällt, und die Offenlegung darf in verkürzter Form erfolgen. Die Aufstellungspflicht nach § 264 HGB bleibt unberührt.

Mittelgroße und große AG: Erweiterte Pflichten

Mittelgroße und große AG unterliegen nach § 316 Abs. 1 HGB der Abschlussprüfungspflicht. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts nach § 289 HGB. Große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich eine nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB vorlegen, sofern sie kapitalmarktorientiert sind oder mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.

Wann besteht eine Abschlussprüfungspflicht für die AG?

Die Abschlussprüfungspflicht für Aktiengesellschaften richtet sich nach § 316 HGB. Grundsätzlich gilt: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit, sofern sie die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten.

Prüfungspflichtige AG nach § 316 Abs. 1 HGB

Eine AG ist prüfungspflichtig, wenn sie nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gilt. Das bedeutet: Sobald an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme > 7,5 Mio. €, Umsatz > 15 Mio. €, Mitarbeiter > 50) überschritten werden, ist eine Abschlussprüfung verpflichtend.

  • Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) und Lagebericht
  • Durchführung durch Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaft nach § 319 HGB
  • Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB oder Versagung
  • Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 Abs. 3 AktG)
  • Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks zusammen mit dem Jahresabschluss (§ 325 HGB)

Freiwillige Prüfung

Auch kleine AG können freiwillig eine Abschlussprüfung durchführen lassen. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Banken, Investoren oder Geschäftspartnern erhöhte Transparenz und Sicherheit zu signalisieren. Die freiwillige Prüfung folgt denselben gesetzlichen Vorgaben wie die Pflichtprüfung.

„Die Abschlussprüfung schafft Rechtssicherheit. Gerade bei komplexen Sachverhalten — etwa Bewertungsfragen, latenten Steuern oder Rückstellungen — hilft der Wirtschaftsprüfer, Fehler zu vermeiden, die später teuer werden können.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

OnlineBilanz koordiniert auf Wunsch auch die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern: Der Jahresabschluss wird durch unsere Steuerberater erstellt, die Prüfung erfolgt durch einen WP — digital organisiert, mit transparenter Abstimmung aller Beteiligten.

Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Nach § 325 HGB ist die AG verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegung muss elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de erfolgen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Pflicht gilt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) ab 01.08.2022; der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Einzureichende Unterlagen nach § 325 HGB

  • Bilanz, GuV, Anhang: Vollständiger Jahresabschluss nach § 264 HGB.
  • Lagebericht: Bei mittelgroßen und großen AG verpflichtend nach § 289 HGB.
  • Bestätigungsvermerk: Falls der Jahresabschluss geprüft wurde (§ 316 HGB).
  • Bericht des Aufsichtsrats: Nach § 171 Abs. 2 AktG, sofern eine Prüfung stattgefunden hat.
  • Beschluss über die Ergebnisverwendung: Falls bereits gefasst (§ 325 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

Technische Anforderungen

Die Einreichung erfolgt im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als strukturiertes PDF. Die Unterlagen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen. Viele Steuerberater — auch OnlineBilanz — übernehmen diese technische Einreichung für ihre Mandanten.

Verspätete Offenlegung: Ordnungsgeld droht

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Frist von zwölf Monaten nach Bilanzstichtag ist zwingend einzuhalten.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen; die GuV muss nicht veröffentlicht werden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die GuV in verkürzter Form offenlegen (§ 327 HGB). Große Kapitalgesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und allen Prüfungsunterlagen einreichen.

OnlineBilanz unterstützt bei der Offenlegung: Unsere Steuerberater bereiten alle Unterlagen XBRL-konform auf, signieren elektronisch und koordinieren die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister — transparent, digital und rechtssicher.

Welche Besonderheiten gelten für die AG im Vergleich zur GmbH?

Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und nach denselben HGB-Vorschriften bilanzieren, bestehen wesentliche Unterschiede in der Organstruktur, Prüfungspflicht, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Diese Unterschiede ergeben sich aus dem Aktiengesetz (AktG) und den spezifischen Anforderungen an die AG.

Organstruktur und Verantwortung

AG (Aktiengesetz)

  • Vorstand erstellt den Jahresabschluss (§ 91 AktG)
  • Aufsichtsrat prüft und billigt (§ 171 AktG)
  • Hauptversammlung stellt fest (§ 173 AktG)

GmbH (GmbH-Gesetz)

  • Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss
  • Gesellschafterversammlung stellt fest (§ 42a GmbHG)
  • Aufsichtsrat nur bei Mitbestimmung oder freiwillig

Feststellungsfristen

Rechtsform Feststellungsfrist Rechtsgrundlage
AG 8 Monate nach Bilanzstichtag (durch Hauptversammlung) § 173 Abs. 1 AktG
GmbH 11 Monate nach Bilanzstichtag (durch Gesellschafterversammlung) § 42a Abs. 2 GmbHG

Die AG hat somit eine deutlich kürzere Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Die AG muss bis spätestens 31.08.2026 den Jahresabschluss feststellen, die GmbH hat bis 30.11.2026 Zeit.

Prüfungspflicht und Publizität

Die AG unterliegt tendenziell strengeren Publizitäts- und Prüfungsanforderungen. Während kleine GmbH von der Abschlussprüfung befreit sind, gilt dies auch für kleine AG — jedoch ist die AG aufgrund ihrer Rechtsform und Kapitalmarktorientierung häufiger prüfungspflichtig. Zudem erfordert die AG die Offenlegung des Berichts des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG, was bei der GmbH nicht der Fall ist.

„Die AG ist die anspruchsvollere Rechtsform: kürzere Fristen, dreigliedriges Organsystem, höhere Publizität. Wer als AG bilanziert, sollte die Erstellung des Jahresabschlusses frühzeitig planen — idealerweise mit einem Steuerberater, der die AktG-Besonderheiten kennt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht?

Verstöße gegen die Bilanzierungs-, Feststellungs- und Offenlegungspflichten können für die AG und deren Organmitglieder empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Bandbreite reicht von Ordnungsgeldern über Bußgelder bis hin zu persönlicher Haftung des Vorstands und strafrechtlichen Konsequenzen.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister offengelegt, verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft und gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Vorstand). Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt gemäß § 335 Abs. 3 HGB mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen können die Beträge deutlich höher ausfallen.

500 €

Mindestordnungsgeld nach § 335 HGB

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Bußgelder nach § 334 HGB

Werden die gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung, Bilanzierung oder Offenlegung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann gegen die verantwortlichen Organmitglieder ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Dies betrifft insbesondere unrichtige Angaben im Jahresabschluss oder die Nichtaufstellung.

Persönliche Haftung des Vorstands nach § 93 AktG

Der Vorstand haftet der AG gegenüber bei Pflichtverletzungen nach § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz. Dazu zählen insbesondere die Verletzung der Bilanzierungspflichten, verspätete Aufstellung oder fehlerhafte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Haftung ist persönlich und kann auch mehrere Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch treffen.

Strafrechtliche Risiken

In schwerwiegenden Fällen — etwa bei bewusst falscher Bilanzierung zur Täuschung von Gläubigern oder Gesellschaftern — können strafrechtliche Konsequenzen nach § 331 HGB (unrichtige Darstellung) oder wegen Untreue (§ 266 StGB) drohen. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Checkliste: Risiken vermeiden

  • Jahresabschluss fristgerecht bis 31.03. des Folgejahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Feststellung durch Hauptversammlung spätestens 8 Monate nach Bilanzstichtag (§ 173 AktG)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer frühzeitig beauftragen
  • Verantwortung im Vorstand klar regeln, Steuerberater frühzeitig einbinden
  • Regelmäßige Kontrolle der Buchhaltung und Abstimmung mit Steuerberater oder OnlineBilanz

Wer die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater durchführen lässt, minimiert das Risiko von Fehlern und Fristversäumnissen erheblich. OnlineBilanz koordiniert alle Schritte digital — von der Datenerfassung über die fachliche Prüfung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.

Wie unterstützt ein Steuerberater die AG bei der Bilanzierung?

Die Bilanzierung einer AG ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse in Handelsrecht, Steuerrecht und Rechnungslegung. Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die operative Erstellung des Jahresabschlusses, sondern berät den Vorstand bei allen steuerlichen und bilanziellen Fragestellungen — von der laufenden Buchhaltung bis zur fristgerechten Offenlegung.

Leistungen des Steuerberaters im Überblick

  • Laufende Finanzbuchhaltung: Verbuchung aller Geschäftsvorfälle, Kontenabstimmung, Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Erstellung des Jahresabschlusses: Bilanz, GuV, Anhang nach § 264 HGB, ggf. Lagebericht nach § 289 HGB.
  • Steuerliche Beratung: Optimierung der Steuerlast, Berechnung latenter Steuern, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
  • Abstimmung mit Wirtschaftsprüfer: Vorbereitung der Prüfungsunterlagen, Beantwortung von Prüfungsfragen.
  • Offenlegung beim Unternehmensregister: XBRL-Aufbereitung, elektronische Signatur, fristgerechte Einreichung.
  • Beratung bei Sonderfragen: Bewertung von Rückstellungen, Abschreibungen, Beteiligungen, Fremdwährungsgeschäften.

OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistung mit Festpreis

OnlineBilanz verbindet die fachliche Kompetenz zugelassener Steuerberater mit moderner digitaler Infrastruktur. Der gesamte Prozess — von der Datenübermittlung über die Erstellung bis zur Offenlegung — läuft digital koordiniert. Servet Gündogan als Büroleiter in Stuttgart ist erster Ansprechpartner und koordiniert zwischen Mandant und dem Steuerberater-Team, das den Jahresabschluss fachlich erstellt, prüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.

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2. Erstellung & Prüfung

Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, prüfen alle Positionen fachlich und stimmen bei Rückfragen direkt ab.

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„Viele Vorstände unterschätzen den Zeitaufwand und die rechtliche Tragweite der Bilanzierung. Mit OnlineBilanz erhalten Sie nicht nur einen fertigen Jahresabschluss, sondern auch die Sicherheit, dass alle Fristen, Vorschriften und steuerlichen Optimierungen berücksichtigt sind.“

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Häufig gestellte Fragen

Muss eine kleine AG auch einen Lagebericht erstellen?

Nein. Nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Dies gilt auch für kleine Aktiengesellschaften, sofern sie die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten. Mittlere und große AGs sind dagegen zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet.

Kann eine AG die Offenlegung durch Hinterlegung vermeiden?

Nein. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist die Hinterlegung beim Unternehmensregister abgeschafft. Alle Kapitalgesellschaften – also auch AGs – müssen ihren Jahresabschluss vollständig offenlegen. Eine passive Hinterlegung ohne öffentliche Einsichtnahme ist nicht mehr zulässig. Bei Nichtoffenlegung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Wer haftet bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?

Nach § 335 HGB haften die gesetzlichen Vertreter der AG – also die Vorstandsmitglieder – für die rechtzeitige Offenlegung. Das Ordnungsgeldverfahren richtet sich gegen die AG selbst, aber auch persönlich gegen die Vorstandsmitglieder. In schweren Fällen kann zusätzlich ein Strafverfahren nach § 331 HGB wegen unrichtiger Darstellung drohen.

Kann eine AG den Jahresabschluss selbst erstellen oder braucht sie einen Steuerberater?

Rechtlich kann der Vorstand den Jahresabschluss selbst erstellen – die Erstellung ist keine dem Steuerberater vorbehaltene Tätigkeit. In der Praxis jedoch beauftragen fast alle AGs einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, da die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen komplex sind und Fehler zu erheblichen Haftungsrisiken führen können. Die Abschlussprüfung muss ohnehin durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen, sofern Prüfungspflicht besteht.

Gilt die Bilanzierungspflicht auch für eine AG in Liquidation?

Ja. Auch während der Liquidation besteht die Bilanzierungspflicht fort. Nach § 270 Abs. 1 AktG haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB bleibt ebenfalls bestehen, bis die AG im Handelsregister gelöscht wird.

Was passiert, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss nicht feststellt?

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss nicht innerhalb der Frist von 8 Monaten fest (§ 42a GmbHG analog für mittelgroße und große AGs), gilt er nach § 173 Abs. 1 AktG als festgestellt, sofern der Aufsichtsrat ihn bereits gebilligt hat und die Hauptversammlung nicht ausdrücklich widerspricht. Für kleine AGs, bei denen der Vorstand den Jahresabschluss selbst feststellt, entfällt dieses Problem.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
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    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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