Bilanzierung OHG 2026: Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierung der OHG unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben nach HGB. Grundlage hierfür bilden die Buchführungspflichten nach HGB, die auch für Personengesellschaften wie die OHG gelten. Während kleinere OHG von Erleichterungen profitieren, gelten für größere Gesellschaften umfassende Pflichten bei Jahresabschluss, Prüfung und teilweise Offenlegung. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Anforderungen für 2026.
Kurzantwort
Die OHG ist als Vollkaufmann gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss aus Bilanz und GuV aufstellen. Offenlegungspflicht besteht nur bei Überschreitung bestimmter Größenkriterien nach § 267 HGB. Die Gewinnverteilung erfolgt nach Köpfen oder gesellschaftsvertraglicher Regelung, während steuerlich die Transparenzbesteuerung gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine OHG und welche Bedeutung hat die Bilanzierung?
- Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Bilanzierung der OHG?
- Welche Buchführungspflichten bestehen für die OHG?
- Wie wird der Jahresabschluss der OHG aufgestellt?
- Welche Größenklassen gelten und welche Erleichterungen gibt es?
- Ist die OHG zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet?
- Wie erfolgt die Gewinnverteilung bei der OHG?
- Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei der OHG-Bilanzierung?
- Besteht für die OHG eine gesetzliche Prüfungspflicht?
- Welche Haftungsrisiken bestehen bei fehlerhafter Bilanzierung?
Was ist eine OHG und welche Bedeutung hat die Bilanzierung?
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der mindestens zwei Gesellschafter ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben (§ 105 HGB). Im Gegensatz zur GmbH haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft – ein wesentlicher Unterschied zur Kapitalgesellschaft. Die Bilanzierung der OHG richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der GmbH-Bilanzierung.
Für die Rechnungslegung bedeutet dies: Die OHG ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig und muss nach § 242 HGB einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Allerdings gelten für Personengesellschaften wie die OHG teils andere Regelungen als für Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der Offenlegungspflicht, der Prüfungspflicht und der Gewinnverteilung.
Praxis-Hinweis
OHG-Gesellschafter müssen beachten, dass die persönliche Haftung auch die Bilanzierungspflicht verstärkt: Gläubiger haben ein berechtigtes Interesse an korrekten und nachvollziehbaren Abschlüssen. Fehlerhafte Bilanzierung kann nicht nur steuerliche, sondern auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Abgrenzung zur GmbH-Bilanzierung
- Eigenkapitalausweis: Bei der OHG werden die Kapitalkonten der Gesellschafter einzeln ausgewiesen, bei der GmbH gibt es gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen.
- Gewinnverwendung: Der OHG-Gewinn wird direkt den Gesellschafterkonten zugewiesen, bei der GmbH erfolgt ein Gewinnverwendungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung.
- Offenlegungspflicht: Die OHG ist nur unter bestimmten Voraussetzungen offenlegungspflichtig (siehe nachfolgende Sections), die GmbH grundsätzlich immer nach § 325 HGB.
- Prüfungspflicht: Für kleine und mittelgroße OHGs besteht keine gesetzliche Prüfungspflicht, für GmbHs ab mittlerer Größe schon (§ 316 HGB).
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Bilanzierung der OHG?
Die Bilanzierung der OHG folgt den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. Zentrale Rechtsgrundlagen sind § 238 HGB (Buchführungspflicht), § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses), § 243 HGB (Aufstellungsgrundsätze) sowie die §§ 246–256 HGB (Inhalt und Gliederung der Bilanz). Ergänzend kommen die §§ 264–289 HGB zur Anwendung, soweit sie für Personenhandelsgesellschaften relevant sind.
Zentrale Vorschriften im Überblick
| Paragraph | Inhalt | Bedeutung für die OHG |
|---|---|---|
| § 238 HGB | Buchführungspflicht | Jeder Kaufmann (auch OHG) muss Bücher führen und Geschäftsvorfälle ersichtlich machen |
| § 242 HGB | Jahresabschluss | Bilanz und GuV sind aufzustellen, Inventar ist zu erstellen |
| § 264 HGB | Pflicht zur Aufstellung | Gilt direkt nur für Kapitalgesellschaften, aber OHG kann freiwillig analog anwenden |
| § 267 HGB | Größenklassen | Definiert klein, mittel, groß – entscheidend für Offenlegung und Erleichterungen |
| § 325 HGB | Offenlegung | Offenlegungspflicht besteht für OHG nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (§ 264a HGB) |
Besonders wichtig ist § 264a HGB: Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Personenhandelsgesellschaften (also auch die OHG) wie Kapitalgesellschaften behandelt werden und damit umfassenden Offenlegungs- und gegebenenfalls Prüfungspflichten unterliegen. Dies ist der Fall, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist – etwa bei einer GmbH & Co. KG. Für die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern gilt § 264a HGB daher in der Regel nicht.
„Viele Mandanten verwechseln die OHG mit der GmbH hinsichtlich der Offenlegungspflicht. Tatsächlich muss eine klassische OHG ihren Jahresabschluss nur dann publizieren, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter selbst Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte Rechtsformen sind. Die meisten OHGs mit natürlichen Personen sind daher nicht offenlegungspflichtig.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Buchführungspflichten bestehen für die OHG?
Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Die OHG ist als Handelsgesellschaft unmittelbar buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen. Diese Pflicht besteht ab Eintragung ins Handelsregister.
Umfang der Aufzeichnungspflichten
- Grundbuch (Journal): Chronologische Erfassung aller Geschäftsvorfälle (§ 238 Abs. 1 HGB)
- Hauptbuch (Konten): Systematische Erfassung nach Sachkonten (Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Erträge)
- Nebenbücher: z. B. Anlagenkartei, offene-Posten-Buchhaltung, Kassenbuch
- Inventar: Jährliche Bestandsaufnahme nach § 240 HGB als Grundlage der Bilanz
- Aufbewahrung: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse 10 Jahre; Handelsbriefe und Buchungsbelege 6 bzw. 10 Jahre (§ 257 HGB, § 147 AO)
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gesellschaft vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das bedeutet: vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar. Bei elektronischer Buchführung (heute Standard) gelten zusätzlich die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).
Achtung: Ordnungswidrigkeiten und Steuerhinterziehung
Verstöße gegen die Buchführungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 283b StGB bei Insolvenz). Zudem können fehlerhafte oder unvollständige Bücher den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen, wenn dadurch Besteuerungsgrundlagen verkürzt werden. Alle Gesellschafter haften persönlich.
Wie wird der Jahresabschluss der OHG aufgestellt?
Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann – also auch die OHG – zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Anhang ist für die OHG grundsätzlich nicht vorgeschrieben, es sei denn, sie fällt unter die Regelungen des § 264a HGB (kapitalmarktorientiert oder keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter).
Aufstellungsfrist und Feststellung
Eine gesetzliche Aufstellungsfrist wie bei der GmbH (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB: drei Monate nach Bilanzstichtag für kleine Kapitalgesellschaften) existiert für die OHG nicht ausdrücklich. Dennoch gilt die allgemeine kaufmännische Sorgfaltspflicht: Der Jahresabschluss ist innerhalb der nach ordnungsmäßiger Geschäftsführung erforderlichen Zeit aufzustellen – in der Praxis typischerweise bis spätestens sechs Monate nach Bilanzstichtag, um auch steuerliche Abgabefristen einhalten zu können.
Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Mit der Feststellung wird der Abschluss rechtsverbindlich; die Gewinnverteilung erfolgt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen (§ 120 HGB: Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen, falls nichts anderes vereinbart).
Bilanz
Darstellung des Vermögens (Aktiva) und der Schulden sowie des Eigenkapitals (Passiva) zum Bilanzstichtag. Gliederung nach § 266 HGB ist für OHG nicht zwingend, wird aber häufig analog angewandt.
Gewinn- und Verlustrechnung
Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Kann nach Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren erfolgen (§ 275 HGB). Für OHG gibt es Erleichterungen bei der Gliederungstiefe.
Besonderheiten beim Eigenkapitalausweis
Anders als bei der GmbH wird das Eigenkapital der OHG nicht in gezeichnetes Kapital und Rücklagen unterteilt, sondern in Kapitalkonten der Gesellschafter. Üblich ist die Unterscheidung zwischen festem Kapital (Kapital I) und variablem Kapital (Kapital II, auch Rücklagenkonto). Gewinnzuweisungen und Entnahmen werden dem variablen Kapitalkonto zugerechnet. In der Bilanz sind die Kapitalkonten der Gesellschafter einzeln oder summiert auszuweisen – bei Einzelausweis ist auf den Datenschutz zu achten, wenn der Abschluss offengelegt werden muss.
„In der täglichen Koordination erleben wir häufig, dass OHG-Mandanten ihre Gesellschafterkonten nicht sauber trennen. Für eine ordnungsgemäße Bilanzierung ist die klare Unterscheidung zwischen Festkapital, variablem Kapital und Privatkonten (Entnahmen, Einlagen) aber essenziell – sonst wird die Gewinnverteilung intransparent.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Größenklassen gelten und welche Erleichterungen gibt es?
Die Größenklassen nach § 267 HGB gelten direkt nur für Kapitalgesellschaften. Für Personenhandelsgesellschaften wie die OHG sind sie nur relevant, wenn diese nach § 264a HGB wie Kapitalgesellschaften zu behandeln sind (z. B. GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter). Dennoch orientieren sich viele Erleichterungen und Schwellenwerte auch für die OHG an diesen Größenklassen – insbesondere bei freiwilliger Offenlegung oder bei der Frage, ob eine Prüfungspflicht nach anderen Vorschriften besteht.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse (12 Monate) | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | > 7,5 Mio. € und ≤ 25 Mio. € | > 15 Mio. € und ≤ 40 Mio. € | > 50 und ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB: Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) genießen weitere Erleichterungen – diese Regelung gilt aber für die klassische OHG ohne GmbH-Beteiligung nicht direkt.
Erleichterungen für kleine OHGs
- Bilanzgliederung: Weniger detaillierte Posten als nach § 266 HGB vorgeschrieben; Zusammenfassung ist zulässig.
- GuV-Gliederung: Verkürzte Darstellung nach § 275 HGB möglich.
- Anhang: Für reine OHGs (ohne § 264a HGB) nicht vorgeschrieben – auch keine Angabepflichten wie bei Kapitalgesellschaften.
- Lagebericht: Für kleine Personengesellschaften nicht vorgeschrieben (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB betrifft nur Kapitalgesellschaften).
- Prüfungspflicht: Keine gesetzliche Pflichtprüfung, es sei denn aus anderen Gründen (z. B. Genossenschaft, Kreditinstitut).
Praxis-Tipp: Freiwillige Offenlegung und Bonität
Auch wenn die OHG nicht offenlegungspflichtig ist, kann eine freiwillige Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sinnvoll sein – etwa um gegenüber Geschäftspartnern und Banken Transparenz zu schaffen und die Bonität zu unterstreichen. Dies ist jederzeit möglich.
Ist die OHG zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet?
Die Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften ist wesentlich enger als für Kapitalgesellschaften. Eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern ist nach § 325 HGB grundsätzlich nicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Anders ist dies nur, wenn die OHG unter § 264a HGB fällt – das ist der Fall, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. bei Konstruktionen wie einer AG & Co. OHG).
Wann greift § 264a HGB?
Nach § 264a Abs. 1 HGB müssen Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter den Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen, prüfen lassen und offenlegen. In der Praxis betrifft das vor allem:
- GmbH & Co. KG (häufigster Fall)
- AG & Co. OHG (selten)
- Limited & Co. KG oder andere ausländische Rechtsformen als Komplementär
Für die klassische OHG mit zwei oder mehr natürlichen Personen als Gesellschaftern gilt § 264a HGB dagegen nicht.
Achtung: Änderung durch DiRUG
Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die Offenlegungsstelle – Einreichungen dort sind seit August 2022 nicht mehr möglich. Diese Änderung betrifft alle offenlegungspflichtigen Unternehmen.
Offenlegungsfrist und Sanktionen
Für offenlegungspflichtige Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) gilt die Frist des § 325 HGB: Der Jahresabschluss ist spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag offenzulegen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026. Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500 – 25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
01.08.2022
DiRUG-Inkrafttreten: Unternehmensregister statt Bundesanzeiger
Wer als OHG nicht offenlegungspflichtig ist, muss auch keine Fristen beachten – sollte aber dennoch die gesellschaftsvertraglichen Pflichten zur Feststellung und Dokumentation des Jahresabschlusses einhalten.
Wie erfolgt die Gewinnverteilung bei der OHG?
Die Gewinnverteilung bei der OHG unterscheidet sich grundlegend von der GmbH. Während bei der GmbH der Gewinn im Unternehmen verbleibt und nur durch Gesellschafterbeschluss ausgeschüttet werden kann, wird der Jahresüberschuss der OHG den Gesellschaftern automatisch zugerechnet – unabhängig davon, ob er entnommen wird oder im Unternehmen verbleibt. Steuerlich werden OHG-Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb direkt bei den Gesellschaftern erfasst (Transparenzprinzip).
Gesetzliche Regelung nach § 120 HGB
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt nach § 120 Abs. 1 HGB: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf 4 % des festen Kapitalanteils (Kapital I) sowie auf einen Anteil am verbleibenden Gewinn oder Verlust nach Köpfen zu gleichen Teilen. Diese gesetzliche Regelung ist dispositiv, d. h. sie kann durch Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden – und wird es in der Praxis fast immer.
- Individuelle Vereinbarungen: Gewinnverteilung nach Einlage, Arbeitsleistung, festen Quoten oder Kombinationen daraus.
- Vorabgewinne: Manche Gesellschaftsverträge sehen Vorabvergütungen für geschäftsführende Gesellschafter vor.
- Verlustverteilung: Auch Verluste werden den Gesellschafterkonten zugewiesen – dies kann zu negativen Kapitalkonten (Unterkonto Kapital II) führen.
- Entnahmen: Gesellschafter dürfen Entnahmen tätigen, die auf dem Privatkonto erfasst werden. Diese mindern das Eigenkapital, sind aber keine Betriebsausgaben.
Bilanzielle Darstellung
In der Bilanz wird das Kapital jedes Gesellschafters typischerweise aufgeteilt in:
- Kapital I (Festkapital): entspricht der ursprünglichen Einlage, in der Regel fix.
- Kapital II (variables Kapital, Rücklagenkonto): Gewinnzuweisungen, Verluste, Entnahmen – variabel.
- Privatkonto: laufende Entnahmen und Einlagen während des Geschäftsjahres, wird zum Jahresende auf Kapital II umgebucht.
Der Ausweis erfolgt je nach Größe und Offenlegungspflicht entweder summiert („Kapitalkonten der Gesellschafter“) oder einzeln mit Namen. Bei Offenlegung ist der Einzelausweis datenschutzrechtlich problematisch und wird daher meist vermieden.
„Die klare Führung der Gesellschafterkonten ist einer der häufigsten Stolpersteine bei der OHG-Bilanzierung. Viele Gesellschafter verwechseln Gewinnzuweisung mit Entnahme. Wichtig ist: Der Gewinn wird automatisch dem Kapitalkonto gutgeschrieben – ob und wann er entnommen wird, ist eine separate Entscheidung und muss im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss geregelt sein.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei der OHG-Bilanzierung?
Die OHG ist steuerlich transparent: Sie selbst ist nicht Subjekt der Einkommensteuer, sondern die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert (§ 15 EStG). Die OHG ist jedoch Subjekt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG) und muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Feststellung der Einkünfte erfolgt für alle Gesellschafter einheitlich in einem gesonderten Feststellungsverfahren nach § 180 AO.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Das Finanzamt stellt den Gewinn der OHG einheitlich für alle Gesellschafter fest (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Dabei wird auch die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter festgehalten. Dieser festgestellte Gewinn ist dann Grundlage für die persönliche Einkommensteuererklärung jedes Gesellschafters. Die OHG selbst gibt zusätzlich eine Gewerbesteuererklärung ab; die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft berechnet, kann aber bei den Gesellschaftern teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG).
Gewerbesteuer
Die OHG zahlt Gewerbesteuer auf ihren Gewerbeertrag. Freibetrag: 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe, mindert also den steuerlichen Gewinn nicht.
Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen
Vergütungen an Gesellschafter (z. B. Miete, Gehalt, Zinsen) werden steuerlich als Sonderbetriebsausgaben behandelt und mindern den Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters. Sie sind im Feststellungsverfahren gesondert zu erfassen.
Besonderheiten bei Entnahmen und Einlagen
Entnahmen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; sie mindern lediglich das Kapitalkonto. Einlagen erhöhen das Kapitalkonto, sind aber keine Betriebseinnahmen. Diese Neutralität ist wichtig für die korrekte Gewinnermittlung und Kapitalkontenentwicklung. Privatentnahmen und -einlagen müssen sauber dokumentiert werden – fehlerhafte Verbuchungen führen zu falschen Gewinnfeststellungen und können steuerliche Nachforderungen auslösen.
Fristen für Steuererklärungen (Stand 2026)
| Erklärung | Abgabefrist (mit StB-Vertretung) | Frist (ohne StB) |
|---|---|---|
| Feststellungserklärung (OHG) | 31. Juli 2027 (für 2025) | 31. Juli 2026 |
| Gewerbesteuererklärung | 31. Juli 2027 (für 2025) | 31. Juli 2026 |
| Einkommensteuererklärung (Gesellschafter) | 31. Juli 2027 (für 2025) | 31. Juli 2026 |
Bei steuerlicher Beratung durch einen Steuerberater verlängern sich die Fristen automatisch (§ 149 Abs. 3 AO). Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) wäre die Abgabefrist ohne Steuerberater der 31. Juli 2026, mit Steuerberater der 31. Juli 2027 (sofern keine weitere Fristverlängerung beantragt wird).
Tipp: Digitale Steuerberater-Leistungen nutzen
Die Koordination von Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung und den Einkommensteuererklärungen aller Gesellschafter erfordert Fachkenntnis und Überblick. Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange zu suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – koordiniert durch Servet Gündogan und das Steuerberater-Team.
Besteht für die OHG eine gesetzliche Prüfungspflicht?
Für die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern besteht grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht. Die Prüfungspflicht nach § 316 HGB gilt nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie für Personenhandelsgesellschaften, die nach § 264a HGB den Vorschriften für Kapitalgesellschaften unterliegen (z. B. GmbH & Co. KG). Eine „normale“ OHG mit zwei oder mehr natürlichen Personen als Gesellschaftern muss ihren Jahresabschluss also nicht von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen – es sei denn, vertragliche, satzungsmäßige oder andere besondere Regelungen sehen dies vor.
Ausnahmen und Sonderfälle
- § 264a HGB: Wenn kein natürlicher persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist (z. B. bei AG & Co. OHG), greift die Prüfungspflicht wie bei Kapitalgesellschaften (§ 316 Abs. 1 HGB).
- Publizitätsgesetz (PublG): Überschreitet die OHG an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei der drei Größenmerkmale (Bilanzsumme > 25 Mio. €, Umsatz > 50 Mio. €, > 250 Arbeitnehmer), unterliegt sie der Prüfungs- und Offenlegungspflicht nach dem PublG (§ 1 PublG).
- Kreditinstitute, Versicherungen: Für bestimmte regulierte Branchen gelten Sondervorschriften mit eigener Prüfungspflicht.
- Gesellschaftsvertragliche Prüfung: Die Gesellschafter können freiwillig eine Prüfung vereinbaren – etwa zur Qualitätssicherung oder auf Wunsch von Banken.
Achtung: Publizitätsgesetz
Das Publizitätsgesetz wird häufig übersehen. Auch mittelständische OHGs können bei entsprechender Größe unter § 1 PublG fallen. In diesem Fall müssen Jahresabschluss und Lagebericht erstellt, geprüft und offengelegt werden – ähnlich wie bei großen Kapitalgesellschaften. Die Schwellenwerte liegen höher als bei § 267 HGB, betreffen aber durchaus mittelständische Unternehmen.
Freiwillige Prüfung und Qualitätssicherung
Auch ohne gesetzliche Pflicht kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll sein – etwa um gegenüber Banken, Investoren oder Geschäftspartnern zusätzliche Sicherheit zu bieten. Manche Gesellschafter vereinbaren auch eine beschränkte Prüfung (Review), die weniger umfangreich ist als eine Abschlussprüfung, aber dennoch eine unabhängige fachliche Beurteilung liefert. Alternativ kann eine steuerliche Beratung und Plausibilitätsprüfung durch den Steuerberater bereits viele Fehlerquellen ausschließen – ohne den Aufwand einer förmlichen Prüfung.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Banken oder Fördermittelgeber von OHGs eine Bestätigung oder zumindest eine fachliche Durchsicht verlangen. Hier hilft die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater: Der Abschluss ist formal korrekt, steuerlich abgestimmt und trägt die Unterschrift eines zugelassenen Beraters – das schafft Vertrauen, auch ohne förmliche Prüfung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Haftungsrisiken bestehen bei fehlerhafter Bilanzierung?
Bei der OHG haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB). Das bedeutet: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen – auch für Fehler, die andere Gesellschafter oder die Geschäftsführung verursacht haben. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Folgen fehlerhafter Bilanzierung, etwa wenn dadurch Gläubiger geschädigt werden, Steuern hinterzogen werden oder Insolvenzgründe nicht rechtzeitig erkannt werden.
Haftungsrisiken im Überblick
-
Steuerliche Haftung: Bei fehlerhaften oder unvollständigen Steuererklärungen haften die Gesellschafter für Nachzahlungen, Zinsen und Säumniszuschläge – im schlimmsten Fall auch für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO).
-
Gläubigerschutz: Eine fehlerhafte Bilanz kann Gläubiger täuschen und die Bonität falsch darstellen. Bei Insolvenz können Ansprüche auf Schadenersatz entstehen.
-
Insolvenzrisiken: Wer bilanzielle Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig erkennt und die Insolvenz nicht anmeldet, haftet persönlich für neu begründete Verbindlichkeiten (§ 15a InsO analog, § 823 BGB).
-
Interne Haftung: Fehlerhafte Gewinnverteilung oder unzulässige Entnahmen können zu Ausgleichsansprüchen zwischen den Gesellschaftern führen.
-
Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 283b StGB bei Insolvenz).
Vorsorgemaßnahmen
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten OHG-Gesellschafter folgende Maßnahmen ergreifen:
- Ordnungsgemäße Buchführung: Vollständige, zeitnahe und nachvollziehbare Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach GoB und GoBD.
- Regelmäßige Abschlüsse: Jahresabschluss zeitnah aufstellen und feststellen lassen – nicht erst nach Fristablauf.
- Steuerberatung: Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärungen durch einen Steuerberater – dadurch werden Fehler vermieden und die fachliche Haftung verlagert (Steuerberater haftet bei Fehlern im Rahmen seiner Berufshaftpflicht).
- Interne Kontrolle: Regelmäßige Abstimmung der Gesellschafterkonten, Vier-Augen-Prinzip bei Entnahmen und Gewinnverteilung.
- Frühwarnsystem: Monitoring der Liquidität und Eigenkapitalquote, um Krisensignale frühzeitig zu erkennen.
Praxis-Hinweis: Steuerberater als Risikominderung
Die Beauftragung eines Steuerberaters zur Erstellung des Jahresabschlusses ist nicht nur eine fachliche, sondern auch eine haftungsrechtliche Absicherung. Der Steuerberater prüft die Buchführung, korrigiert Fehler und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuererklärungen – das schützt die Gesellschafter vor vielen Haftungsrisiken.
„Aus der täglichen Arbeit wissen wir: Die persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter wird häufig unterschätzt. Ein sauber aufgestellter Jahresabschluss und eine transparente Buchführung sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch der beste Schutz vor persönlichen Haftungsansprüchen – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG von der Buchführungspflicht befreit werden?
Nein, die OHG ist als Handelsgesellschaft gemäß § 105 Abs. 1 HGB kraft Rechtsform Formkaufmann und damit ausnahmslos buchführungspflichtig nach § 238 HGB. Eine Befreiung wie bei Kleingewerbetreibenden ist nicht möglich, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Müssen auch ausgeschiedene Gesellschafter in der OHG-Bilanz berücksichtigt werden?
Ja, ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zur vollständigen Abwicklung ihres Kapitalkontos in der Bilanz zu berücksichtigen. Ihr Auseinandersetzungsguthaben ist als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern auszuweisen, bis die Auszahlung erfolgt ist.
Wie werden stille Reserven bei der OHG-Bilanzierung behandelt?
Stille Reserven entstehen durch Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertungswahlrechte. Sie bleiben in der Handelsbilanz verborgen und werden erst bei Veräußerung oder Auflösung aufgedeckt. Steuerlich können sie durch § 6b EStG oder Rücklagen nach R 6.6 EStR genutzt werden.
Was passiert mit dem Jahresabschluss bei Auflösung der OHG?
Bei Auflösung der OHG ist zunächst eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, die das zu verteilende Vermögen nach Schuldenbegleichung darstellt. Während der Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen aufzustellen. Die Schlussbilanz zeigt nach vollständiger Verwertung die endgültige Vermögensverteilung an die Gesellschafter.
Können OHG-Gesellschafter Gehälter steuerlich geltend machen?
Nein, Vergütungen an OHG-Gesellschafter für ihre Tätigkeit gelten steuerlich nicht als Betriebsausgaben, sondern als Gewinnvorab gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie mindern nicht den zu versteuernden Gewinn, sondern sind Teil der Gewinnverteilung und werden bei der Einkommensermittlung des Gesellschafters erfasst.
Wie wirkt sich der Wechsel von EÜR zur Bilanzierung bei der OHG aus?
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung erfordert die Erstellung einer Eröffnungsbilanz. Dabei werden alle Vermögensgegenstände und Schulden erstmals erfasst, was zu einem Übergangsgewinn oder -verlust führen kann. Dieser wird nach § 4 Abs. 3 EStG steuerlich berücksichtigt und kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


