Bilanz OHG Muster 2026: Aufbau, Beispiele & Vorschriften
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede OHG, die als Kaufmann im Sinne des HGB gilt, muss einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen. Der Aufbau folgt den Vorschriften des § 266 HGB, wobei Eigenkapital-Darstellung und Gesellschafterkonten OHG-spezifische Besonderheiten aufweisen. Dieser Ratgeber zeigt Muster, Struktur und Bewertungsregeln für 2026.
Kurzantwort
Jede OHG unterliegt der Bilanzierungspflicht nach § 238 ff. HGB. Die Bilanz folgt der Gliederung nach § 266 HGB, wobei das Eigenkapital in Gesellschafterkonten (Festkapital, variable Kapitalkonto, Privatkonto) aufgeteilt wird. Bewertung erfolgt nach §§ 252–256 HGB. Der Jahresabschluss ist innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag festzustellen und 10 Jahre aufzubewahren.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanzierungspflicht der OHG: Gesetzliche Grundlagen im HGB
- Aufbau und Struktur einer OHG-Bilanz nach § 266 HGB
- Eigenkapital in der OHG-Bilanz: Besonderheiten bei Gesellschafterkonten
- Muster-Bilanz für eine OHG: Praktisches Beispiel mit Zahlen
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die OHG
- Bewertungsvorschriften nach HGB: So werden Vermögen und Schulden bewertet
- Fristen für Feststellung und Aufbewahrung des OHG-Jahresabschlusses
- Anhang und Erläuterungen: Wann ist ein Anhang erforderlich?
- Häufige Fehler bei der OHG-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
Bilanzierungspflicht der OHG: Gesetzliche Grundlagen im HGB
Jede offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 Abs. 1 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sobald sie als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB gilt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe der Gesellschaft und greift bereits ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Die OHG muss für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen.
Wer muss den Jahresabschluss erstellen?
Nach § 242 HGB sind die Gesellschafter der OHG gemeinsam für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an einen geschäftsführenden Gesellschafter delegiert oder an einen Steuerberater übertragen, der die fachliche Aufstellung übernimmt und für die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Vorgaben sorgt. Die Unterschrift aller Gesellschafter ist für die handelsrechtliche Feststellung erforderlich.
Praxis-Hinweis
OHGs unterliegen nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB – diese gilt nur für Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG. Die Bilanz einer klassischen OHG muss daher nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden.
- Buchführungspflicht nach § 238 HGB für alle eingetragenen OHGs
- Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und GuV gemäß § 242 HGB
- Keine Offenlegungspflicht, aber interne Feststellungspflicht
- Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach § 257 HGB
Aufbau und Struktur einer OHG-Bilanz nach § 266 HGB
Obwohl § 266 HGB in erster Linie für Kapitalgesellschaften verbindlich ist, orientieren sich auch OHGs in der Praxis häufig an diesem Gliederungsschema, um eine standardisierte und transparente Darstellung zu gewährleisten. Die Bilanz gliedert sich in Aktiva (Vermögensseite) und Passiva (Kapital- und Schuldenseite).
Aktivseite: Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Die Aktivseite zeigt, wie das Vermögen der OHG strukturiert ist. Sie beginnt mit dem Anlagevermögen (z. B. Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen) und führt das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bankguthaben) sowie gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten auf. Die Bewertung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 252–256 HGB.
Passivseite: Eigenkapital und Fremdkapital
Auf der Passivseite wird die Kapitalstruktur der OHG abgebildet. Das Eigenkapital umfasst die Festkapitalkonten der Gesellschafter, gegebenenfalls variable Kapitalkonten (Gewinnrücklagen, Entnahmen, Einlagen) sowie den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag. Das Fremdkapital gliedert sich in Rückstellungen (§ 249 HGB) und Verbindlichkeiten (z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankdarlehen).
| Bilanzposition | Beschreibung | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | Langfristig gebundene Vermögenswerte (Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände) | § 247 Abs. 2 HGB |
| Umlaufvermögen | Kurzfristig veräußerbare oder verbrauchbare Güter (Vorräte, Forderungen, Kasse/Bank) | § 247 Abs. 2 HGB |
| Eigenkapital OHG | Festkapital, variables Kapital, Jahresergebnis | § 264c HGB analog |
| Rückstellungen | Ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Pensionen, Steuern) | § 249 HGB |
| Verbindlichkeiten | Eindeutige Zahlungsverpflichtungen (z. B. Lieferanten, Banken) | § 266 Abs. 3 C HGB |
Eigenkapital in der OHG-Bilanz: Besonderheiten bei Gesellschafterkonten
Das Eigenkapital einer OHG unterscheidet sich strukturell erheblich von dem einer Kapitalgesellschaft. Es wird pro Gesellschafter in Festkapitalkonten und variablen Kapitalkonten (auch Privatkonten genannt) geführt. Das Festkapital bleibt konstant und wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, während das variable Kapital durch Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen schwankt.
Festkapital vs. variables Kapital
Festkapital
- Gesellschaftsvertragliche Grundlage
- Konstant, außer bei Vertragsänderung
- Haftungsrelevant nach außen
Variables Kapital / Privatkonto
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Privatentnahmen und Privateinlagen
- Kann auch negativ werden
„In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen Fest- und Variabelkapital häufig zu Rückfragen. Entscheidend ist: Das Festkapital bildet die gesellschaftsrechtliche Basis, das Variabelkapital die betriebswirtschaftliche Realität. Bei negativem Variabelkapital sollte steuerlich geprüft werden, ob Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Gewinnverteilung erfolgt gemäß § 121 HGB, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält: Zunächst wird eine Verzinsung des Festkapitals mit 4 % gewährt, der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. In der Praxis wird die Gewinnverteilung jedoch häufig individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Muster-Bilanz für eine OHG: Praktisches Beispiel mit Zahlen
Ein praxisnahes Muster hilft, die Bilanzstruktur einer OHG zu verstehen. Das folgende Beispiel zeigt eine OHG mit zwei Gesellschaftern (A und B), die jeweils ein Festkapital von 25.000 Euro eingebracht haben. Der Jahresüberschuss beträgt 80.000 Euro, Entnahmen wurden in Höhe von 30.000 Euro (Gesellschafter A) und 25.000 Euro (Gesellschafter B) getätigt.
Bilanz der Muster-OHG zum 31.12.2025
| AKTIVA | EUR |
|---|---|
| A. Anlagevermögen | |
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | 10.000 |
| II. Sachanlagen (Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) | 120.000 |
| III. Finanzanlagen | 15.000 |
| B. Umlaufvermögen | |
| I. Vorräte | 45.000 |
| II. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 65.000 |
| III. Kassenbestand, Bankguthaben | 30.000 |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten | 2.000 |
| Summe Aktiva | 287.000 |
| PASSIVA | EUR |
|---|---|
| A. Eigenkapital | |
| I. Festkapital Gesellschafter A | 25.000 |
| II. Festkapital Gesellschafter B | 25.000 |
| III. Variables Kapital Gesellschafter A | 40.000 |
| IV. Variables Kapital Gesellschafter B | 45.000 |
| V. Jahresüberschuss (noch nicht verteilt) | 80.000 |
| B. Rückstellungen | |
| I. Steuerrückstellungen | 18.000 |
| II. Sonstige Rückstellungen | 12.000 |
| C. Verbindlichkeiten | |
| I. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 28.000 |
| II. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 14.000 |
| Summe Passiva | 287.000 |
In diesem Muster werden die variablen Kapitalkonten vor Gewinnverteilung dargestellt. Nach Feststellung des Jahresabschlusses würde der Gewinn von 80.000 Euro entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auf die variablen Kapitalkonten verteilt. Die Entnahmen wurden bereits während des Jahres verbucht und mindern das jeweilige Variabelkapital.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die OHG
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergänzt die Bilanz und zeigt die Ertragslage der OHG für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach § 242 Abs. 2 HGB ist die GuV Bestandteil des Jahresabschlusses. OHGs können grundsätzlich zwischen dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) wählen, in der Praxis ist jedoch das Gesamtkostenverfahren verbreiteter.
Aufbau der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
- Umsatzerlöse: Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Bestandsveränderungen: Erhöhung oder Verminderung fertiger und unfertiger Erzeugnisse
- Andere aktivierte Eigenleistungen: Selbst erstellte Anlagen
- Materialaufwand: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Leistungen
- Personalaufwand: Löhne, Gehälter, soziale Abgaben
- Abschreibungen: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen: Miete, Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, etc.
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen / Erträge
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Steuern vom Einkommen und Ertrag: Gewerbesteuer (persönliche Einkommensteuer wird nicht in der GuV erfasst)
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Steuerliche Besonderheit
Die OHG ist keine eigenständige Einkommensteuer-Subjekt. Der Gewinn wird transparent auf die Gesellschafter verteilt und dort der Einkommensteuer unterworfen. In der handelsrechtlichen GuV wird jedoch die Gewerbesteuer als Aufwand erfasst, da sie auf Ebene der Gesellschaft anfällt.
Für Gesellschafter und externe Stakeholder (z. B. Banken) ist die GuV ein zentrales Steuerungsinstrument. Sie zeigt, ob das operative Geschäft profitabel ist und wo Optimierungspotenziale liegen. Bei der Erstellung sollte auf eine saubere Abgrenzung zwischen betrieblichen und nicht betrieblichen Aufwendungen geachtet werden.
Bewertungsvorschriften nach HGB: So werden Vermögen und Schulden bewertet
Die Bewertung der Bilanzposten ist in den §§ 252–256 HGB detailliert geregelt. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch für die OHG und sind essenziell für einen handelsrechtlich korrekten Jahresabschluss. Kernprinzipien sind das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) anzusetzen, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen. Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten (Transport, Montage, Zoll), abzüglich Preisnachlässe. Herstellungskosten umfassen Material-, Fertigungs- und Sonderkosten der Fertigung sowie anteilige Gemeinkosten.
Abschreibungen und Wertminderungen
Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Es ist zwingend der niedrigere Wert (Anschaffungskosten oder Marktwert) anzusetzen.
-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 HGB ermitteln
-
Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer bei Anlagevermögen
-
Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
-
Niederstwertprinzip beim Umlaufvermögen strikt einhalten
-
Verbindlichkeiten mit Erfüllungsbetrag ansetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)
-
Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bilden (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Die richtige Bewertung ist nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerlich relevant, da der handelsrechtliche Jahresabschluss Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist (Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG). Steuerberater prüfen daher beide Ebenen parallel, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Fristen für Feststellung und Aufbewahrung des OHG-Jahresabschlusses
Obwohl die OHG nicht der kapitalgesellschaftsrechtlichen Feststellungspflicht nach § 42a GmbHG unterliegt, sollte der Jahresabschluss zeitnah nach dem Bilanzstichtag aufgestellt und von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt in der Regel durch Gesellschafterbeschluss und bildet die Grundlage für die Gewinnverteilung und die steuerliche Veranlagung.
Steuerliche Abgabefristen
Auch wenn handelsrechtlich keine Offenlegungspflicht besteht, sind steuerrechtliche Fristen einzuhalten. Die Feststellungserklärung (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte) ist beim Finanzamt bis spätestens 31. Juli des Folgejahres einzureichen (§ 149 Abs. 2 AO), bei Steuerberater-Mandanten verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres (für das Jahr 2025 also bis 28.02.2027). Die Abgabe des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für die Abgabe dieser Erklärung.
10 Jahre
Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB
28.02.2027
Steuerliche Abgabefrist für JA 2025 (mit StB)
§ 238 HGB
Grundlage der Buchführungspflicht
Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB beträgt 10 Jahre für Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Inventare. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Für den Jahresabschluss 2025 endet die Aufbewahrungspflicht somit am 31.12.2035. Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie den GoBD-Anforderungen entspricht.
Wer die Erstellung und fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses professionell abwickeln möchte, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz zurückgreifen. Hier erfolgen Abstimmung, Erstellung und steuerliche Einreichung strukturiert und zu transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten und mit direkter Koordination durch Büroleiter Servet Gündogan und das zugelassene Steuerberater-Team.
Anhang und Erläuterungen: Wann ist ein Anhang erforderlich?
Für die klassische OHG besteht nach § 264 Abs. 1 HGB keine Pflicht, einen Anhang zu erstellen – diese Vorschrift gilt nur für Kapitalgesellschaften. Dennoch kann es sinnvoll sein, freiwillig einen Anhang oder zumindest Erläuterungen zu erstellen, um die Bilanz für Gesellschafter, Banken oder potenzielle Investoren verständlicher zu machen.
Ausnahme: GmbH & Co. OHG
Eine Sonderform ist die GmbH & Co. OHG, bei der eine GmbH als Komplementärin fungiert. In solchen Fällen kann die Gesellschaft unter die Rechnungslegungspflichten für Kapitalgesellschaften fallen (§ 264a HGB), insbesondere wenn die Haftung faktisch beschränkt ist. Dann besteht Anhangspflicht und gegebenenfalls auch Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister.
Klassische OHG
- Keine gesetzliche Pflicht
- Empfohlen bei komplexen Sachverhalten
- Für Banken und Kreditgeber hilfreich
GmbH & Co. OHG
- Anhang nach § 284 HGB erforderlich
- Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
- Prüfungspflicht ab mittlerer Größenklasse
Freiwillige Erläuterungen
- Erhöht Transparenz und Vertrauen
- Vermeidet Rückfragen von Banken
- Erleichtert interne Gesellschafter-Kommunikation
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Banken bei Kreditanträgen auch von OHGs zusätzliche Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten fordern. Ein kurzer freiwilliger Anhang kann hier den Prozess deutlich beschleunigen und Vertrauen schaffen – auch wenn er rechtlich nicht zwingend ist.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei der OHG-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzierung von OHGs immer wieder typische Fehlerquellen, die zu steuerlichen Nachforderungen, Rückfragen des Finanzamts oder Problemen bei der Gewinnverteilung führen. Die häufigsten Stolpersteine betreffen die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen, die Behandlung von Gesellschafterdarlehen und die fehlerhafte Eigenkapital-Darstellung.
Fehler 1: Vermischung von Betriebs- und Privatvermögen
Insbesondere bei kleineren OHGs werden betriebliche und private Ausgaben nicht sauber getrennt. Private Entnahmen müssen klar auf dem Privatkonto gebucht werden, sonst entstehen Abweichungen zwischen Bilanz und Steuererklärung. Auch die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge oder Immobilien durch Gesellschafter muss dokumentiert und ggf. versteuert werden.
Fehler 2: Fehlerhafte Darstellung des Eigenkapitals
Die Unterscheidung zwischen Festkapital und variablem Kapital wird häufig nicht konsequent umgesetzt. Entnahmen werden fälschlicherweise gegen das Festkapital gebucht oder Gewinnanteile nicht korrekt auf die variablen Kapitalkonten übertragen. Das führt zu unklaren Kapitalverhältnissen und kann bei Gesellschafterwechseln oder Auseinandersetzungen zu Streitigkeiten führen.
Fehler 3: Gesellschafterdarlehen und Sonderbetriebsvermögen
Gewährt ein Gesellschafter der OHG ein Darlehen, ist dieses nicht im Eigenkapital, sondern als Verbindlichkeit zu passivieren. Umgekehrt können Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen, aber der Gesellschaft dienen (z. B. Betriebsgebäude), steuerlich dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden. Diese Abgrenzung ist komplex und sollte steuerlich begleitet werden.
-
Betriebs- und Privatvermögen konsequent trennen
-
Entnahmen und Einlagen sauber auf Privatkonten buchen
-
Festkapital und variables Kapital getrennt ausweisen
-
Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten (nicht Eigenkapital) erfassen
-
Sonderbetriebsvermögen steuerlich korrekt zuordnen
-
Rückstellungen vollständig und nach § 249 HGB bilden
-
GoBD-konforme Buchführung und digitale Archivierung sicherstellen
Wer diese Fehlerquellen vermeiden und einen rechtssicheren, prüfungsfesten Jahresabschluss erstellen möchte, sollte auf fachliche Unterstützung setzen. Die Steuerberater von OnlineBilanz erstellen den Jahresabschluss vollständig und rechtsverbindlich – digital, transparent und zu fairen Festpreisen.
Häufig gestellte Fragen
Muss eine OHG ihren Jahresabschluss offenlegen?
Nein. Die OHG unterliegt grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Anders als bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) muss der Jahresabschluss nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Bilanz ist aber für Gesellschafter, Finanzamt und ggf. Banken bereitzustellen.
Kann eine OHG die Kleinunternehmer-Regelung nutzen?
Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG ist umsatzsteuerrechtlich und von der Rechtsform unabhängig. Eine OHG kann sie nutzen, wenn der Umsatz die Grenzen nicht überschreitet. Die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht bleibt davon unberührt, da sie an die Kaufmannseigenschaft nach HGB gebunden ist.
Wer unterschreibt die Bilanz einer OHG?
Die Bilanz und der Jahresabschluss werden von allen geschäftsführenden Gesellschaftern unterschrieben. Laut § 246 HGB und gesellschaftsvertraglicher Regelung erfolgt die Feststellung durch Gesellschafterbeschluss. Jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter hat die Bilanz rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Darf eine OHG den Jahresabschluss selbst erstellen?
Ja, grundsätzlich ist die Erstellung durch die Gesellschafter selbst zulässig. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, um formelle Fehler zu vermeiden und steuerliche Optimierungen zu nutzen. Steuerberater prüfen die Bilanz fachlich und gewährleisten die Einhaltung aller HGB- und Steuervorschriften.
Was passiert, wenn die OHG keine Bilanz erstellt?
Wer seiner Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht nachkommt, riskiert steuerliche Nachteile: Das Finanzamt kann den Gewinn schätzen (§ 162 AO). Zudem drohen Ordnungswidrigkeiten nach § 283b StGB bei grober Pflichtverletzung und zivilrechtliche Haftungsrisiken gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.
Kann eine OHG auf die E-Bilanz verzichten?
Nein. Seit 2012 sind alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet, die Bilanz und GuV elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (E-Bilanz gemäß § 5b EStG). Dies gilt unabhängig von der Rechtsform auch für die OHG. Ausnahmen existieren nur bei sehr geringen Betriebseinnahmen oder fehlender steuerlicher Relevanz.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


