Bilanz erstellen Passau 2026 – Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer in Passau eine GmbH, UG oder OHG führt, muss in der Regel bilanzieren. Der Jahresabschluss umfasst Bilanz, GuV und Anhang – und unterliegt gesetzlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung. Dieser Artikel erklärt, welche Unternehmen betroffen sind, welche Größenklassen gelten und wie die Bilanz 2026 fristgerecht erstellt und eingereicht wird.
Kurzantwort
In Passau sind alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften ab bestimmten Schwellenwerten bilanzierungspflichtig. Der Jahresabschluss muss nach § 42a GmbHG innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten festgestellt und nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss in Passau eine Bilanz erstellen?
- Größenklassen nach HGB – Stand 2026
- Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026
- Bestandteile des Jahresabschlusses einer GmbH
- Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften
- Digitale Erstellung und Einreichung beim Unternehmensregister
- Selbst erstellen oder Steuerberater beauftragen?
- Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung
- Steuerliche Gewinnermittlung und Jahresabschluss
- Bilanz erstellen in Passau mit OnlineBilanz
Wer muss in Passau eine Bilanz erstellen?
Die Pflicht zur Bilanzerstellung ist in Passau nicht anders geregelt als im übrigen Bundesgebiet. Entscheidend ist die Rechtsform und die Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB. Alle Kapitalgesellschaften – insbesondere die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA – sind unabhängig von ihrer Größe zur doppelten Buchführung und damit zur Bilanzerstellung verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich aus § 242 HGB in Verbindung mit § 264 HGB für Kapitalgesellschaften.
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt die Bilanzierungspflicht nach § 238 Abs. 1 HGB, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten werden: Ein Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro oder ein Jahresüberschuss von mehr als 80.000 Euro an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen löst die Buchführungspflicht aus. In Passau ansässige Unternehmen – ob im Technologiepark, in der Altstadt oder in den Gewerbegebieten Kohlbruck und Hacklberg – unterliegen diesen bundeseinheitlichen Vorschriften.
Rechtsform-Check
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind immer bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt lediglich den Umfang der Offenlegung und die Prüfungspflicht – nicht die grundsätzliche Pflicht zur Bilanzerstellung.
| Rechtsform | Bilanzierungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt) | Ja, immer | § 242, § 264 HGB |
| AG, KGaA | Ja, immer | § 242, § 264 HGB |
| OHG, KG (Personenhandelsgesellschaft) | Ja, immer | § 238 HGB |
| Einzelunternehmen | Bei Überschreitung der Schwellenwerte | § 241a HGB |
| GbR (nicht im Handelsregister) | Nein, außer freiwillig | – |
Größenklassen nach HGB – Stand 2026
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Berichterstattung, die Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt sind.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 16 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | 7,5 – 25 Mio. € | 16 – 40 Mio. € | 51 – 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind nach § 326 HGB von der Pflicht zur Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit, wenn diese nicht freiwillig offengelegt wird. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen vollständige Jahresabschlüsse offenlegen. Große Kapitalgesellschaften unterliegen zudem der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß § 316 HGB.
„Viele Passauer GmbHs fallen in die Größenklasse ‚klein‘ und können von Erleichterungen profitieren. Entscheidend ist aber: Die Bilanz muss fachlich korrekt, vollständig und fristgerecht erstellt werden – unabhängig von der Größenklasse.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026
Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten für GmbHs in Passau folgende Fristen: Die Feststellung des Jahresabschlusses muss nach § 42a GmbHG innerhalb der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres erfolgen – also bis spätestens 31.08.2026 für mittelgroße und große GmbHs. Für kleine GmbHs verlängert sich die Frist auf elf Monate, also bis 30.11.2026.
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss nach § 325 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen – für den Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.12.2026. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie), das am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister in elektronischer Form. Der Bundesanzeiger dient nur noch als Bekanntmachungsorgan, nicht mehr als Einreichungsplattform.
Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis
Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Auch bei nachträglicher Offenlegung wird das Ordnungsgeld in der Regel nicht erlassen.
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Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, Anhang)
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Gesellschafterbeschluss zur Feststellung vorbereiten
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Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung feststellen lassen (Frist: 8 bzw. 11 Monate)
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Unterlagen elektronisch beim Unternehmensregister einreichen (Frist: 12 Monate)
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Bestätigung der Offenlegung dokumentieren und archivieren
Bestandteile des Jahresabschlusses einer GmbH
Der Jahresabschluss einer GmbH besteht nach § 264 Abs. 1 HGB aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Diese drei Bestandteile bilden eine Einheit und müssen zusammen aufgestellt, festgestellt und – soweit offenlegungspflichtig – veröffentlicht werden. Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Finanzlage zum Abschlussstichtag, die GuV stellt die Ertragslage des abgelaufenen Geschäftsjahres dar, und der Anhang erläutert und ergänzt die Zahlen aus Bilanz und GuV.
Bilanz: Aktiva und Passiva nach § 266 HGB
Die Bilanz gliedert sich in Aktivseite (Vermögen) und Passivseite (Kapital). Auf der Aktivseite werden Anlagevermögen (z. B. Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen) und Umlaufvermögen (z. B. Vorräte, Forderungen, Kassenbestand) ausgewiesen. Die Passivseite zeigt das Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Bilanzgewinn/-verlust) sowie das Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten).
Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
Die GuV kann nach § 275 HGB wahlweise im Gesamtkostenverfahren (GKV) oder im Umsatzkostenverfahren (UKV) erstellt werden. Das GKV gliedert nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), das UKV nach Funktionsbereichen (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Die einmal gewählte Darstellung sollte beibehalten werden (Stetigkeitsprinzip, § 265 HGB).
Anhang: Erläuterungen und Pflichtangaben
Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Er enthält Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 HGB), Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Haftungsverhältnissen, zur Anzahl der Mitarbeiter, zu Organbezügen und vieles mehr. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB einen verkürzten Anhang nutzen.
Lagebericht bei mittelgroßen und großen GmbHs
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen. Dieser erläutert den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft, Risiken und Chancen sowie die voraussichtliche Entwicklung. Kleine Kapitalgesellschaften sind vom Lagebericht befreit.
Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften
Die handelsrechtliche Bilanzierung folgt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die teilweise kodifiziert sind. Zentrale Prinzipien sind das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Realisationsprinzip (Gewinne nur ausweisen, wenn realisiert) und das Imparitätsprinzip (Verluste antizipieren, auch wenn noch nicht realisiert). Weiterhin gilt der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Einmal gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten.
Für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sind die §§ 252–256 HGB maßgeblich. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Es ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.
- Anschaffungskosten: Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten, abzüglich Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB)
- Herstellungskosten: Material, Fertigung und angemessene Teile der Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
- Abschreibungen: Planmäßig nach Nutzungsdauer, außerplanmäßig bei dauerhafter Wertminderung
- Rückstellungen: Für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste und unterlassene Instandhaltung (§ 249 HGB)
„Die korrekte Anwendung der Bewertungsvorschriften ist entscheidend für die Aussagekraft und Rechtssicherheit des Jahresabschlusses. Fehler bei der Bewertung – etwa fehlende Abschreibungen oder unterbliebene Rückstellungen – können zu Haftungsrisiken für den Geschäftsführer führen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitale Erstellung und Einreichung beim Unternehmensregister
Seit dem DiRUG müssen Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Übermittlung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Dabei ist der Jahresabschluss im XHTML-Format oder als strukturierter Datensatz (XBRL) einzureichen. Kleinere Gesellschaften können auch eine elektronische Einreichung im PDF-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur vornehmen, sofern die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 HGB erfüllt sind.
Für die Einreichung ist eine Registrierung im Unternehmensregister erforderlich. Die Authentifizierung erfolgt per ELSTER-Zertifikat oder anderer qualifizierter elektronischer Signatur. Nach erfolgreicher Übermittlung erhält die Gesellschaft eine Eingangsbestätigung, die als Nachweis der fristgerechten Offenlegung dient und zehn Jahre aufbewahrt werden sollte.
XBRL-Taxonomie für strukturierte Daten
Größere Kapitalgesellschaften und bestimmte mittelgroße Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zusätzlich in strukturierter Form nach der XBRL-Taxonomie einzureichen. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein internationaler Standard für die elektronische Übermittlung von Finanzberichten. Die Strukturierung erleichtert die maschinelle Auswertung und Analyse der Daten.
Digitale Steuerberater-Unterstützung
Die technische Einreichung beim Unternehmensregister erfordert Fachkenntnis und entsprechende Software. Steuerberater übernehmen nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die fristgerechte elektronische Übermittlung – inklusive Eingangsbestätigung und Archivierung. Wer eine vollständig digitale Abwicklung ohne Wartezeiten sucht, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
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Registrierung im Unternehmensregister mit ELSTER-Zertifikat oder qualifizierter Signatur
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Jahresabschluss im vorgeschriebenen elektronischen Format (XHTML, XBRL oder PDF) vorbereiten
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Offenlegungspflichtige Unterlagen vollständig hochladen (Bilanz, ggf. GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk)
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Eingangsbestätigung herunterladen und archivieren
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Bekanntmachung im Bundesanzeiger abwarten (erfolgt automatisch durch das Unternehmensregister)
Selbst erstellen oder Steuerberater beauftragen?
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH für die ordnungsgemäße Buchführung und die rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich (§ 41 GmbHG). Er darf diese Aufgaben delegieren – etwa an einen Steuerberater oder eine interne Buchhaltung –, bleibt aber für die Einhaltung der Pflichten persönlich haftbar. Die Frage, ob der Jahresabschluss intern oder durch einen Steuerberater erstellt werden soll, hängt von mehreren Faktoren ab: Fachkompetenz, Zeitressourcen, Komplexität der Geschäftsvorfälle und Haftungsrisiken.
Eigenständige Erstellung
- Volle Kontrolle über den Prozess
- Keine externen Kosten für Steuerberater
- Erfordert laufende Weiterbildung zu Gesetzesänderungen
- Haftungsrisiko verbleibt vollständig beim Geschäftsführer
Beauftragung eines Steuerberaters
- Fachliche Expertise und Haftungsübernahme durch den Steuerberater
- Zeitersparnis für Geschäftsführung und interne Ressourcen
- Aktuelle Kenntnis von Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
- Planbare Kosten durch Steuerberater-Vergütungsverordnung oder Festpreise
In der Praxis beauftragen die meisten GmbHs einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Dies gilt insbesondere, wenn komplexe Sachverhalte vorliegen – etwa Beteiligungen, Rückstellungen für Pensionen, latente Steuern oder internationale Geschäftsbeziehungen. Der Steuerberater erstellt nicht nur den handelsrechtlichen Jahresabschluss, sondern übernimmt in der Regel auch die steuerliche Gewinnermittlung, die Körperschaftsteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung.
„Viele Mandanten schätzen die digitale Zusammenarbeit: Belege per Upload, Rückfragen per E-Mail oder Videocall, und der fertige Jahresabschluss kommt elektronisch zurück – rechtssicher, fristgerecht und transparent. Die klassische Vor-Ort-Beratung ist heute nicht mehr zwingend notwendig.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Für Passauer Unternehmen, die einen Steuerberater beauftragen möchten, ohne lange Wartezeiten oder unklare Honorare, bietet OnlineBilanz.de eine digitale Alternative: Steuerberater erstellen den Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, vollständig digital koordiniert. Die Qualität und Rechtssicherheit entspricht der klassischen Steuerberatung – mit dem Komfort moderner Software und klarer Kommunikation.
Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung
Auch bei sorgfältiger Arbeit können bei der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler auftreten, die im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken, Ordnungsgeldern oder steuerlichen Nachteilen führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich in formale, bewertungstechnische und fristbezogene Probleme unterteilen.
Formale und strukturelle Fehler
- Unvollständiger Jahresabschluss: Fehlender Anhang oder fehlende Unterschrift des Geschäftsführers
- Falsche Gliederung: Abweichung vom Gliederungsschema des § 266 bzw. § 275 HGB ohne Begründung
- Fehlende Vergleichszahlen: Vorjahreszahlen müssen für alle Posten angegeben werden (§ 265 Abs. 2 HGB)
- Verstoß gegen das Stetigkeitsgebot: Wechsel der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode ohne sachlichen Grund und ohne Offenlegung im Anhang
Bewertungsfehler und Bilanzansätze
- Zu hohe oder zu niedrige Abschreibungen: Falsche Nutzungsdauer oder fehlende außerplanmäßige Abschreibungen bei Wertminderung
- Unterlassene oder überhöhte Rückstellungen: Insbesondere für drohende Verluste, Prozessrisiken, Urlaubsansprüche oder Instandhaltung
- Falsche Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen
- Fehlerhafte Vorratsbewertung: Bewertung über Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus oder Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips
Fristen und Offenlegung
Ein häufiger und kostspieliger Fehler ist die Versäumung der Offenlegungsfrist. Viele Geschäftsführer unterschätzen den Zeitbedarf für die Erstellung, Feststellung und elektronische Einreichung. Auch die falsche Einreichungsplattform ist noch immer ein Problem: Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig – nicht mehr der Bundesanzeiger als Eingabestelle.
Haftungsrisiko für den Geschäftsführer
Fehlerhafte oder verspätete Jahresabschlüsse können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen – gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG) oder im Insolvenzfall gegenüber Gläubigern. Auch steuerliche Folgen (Steuernachzahlungen, Zinsen) können entstehen.
Um diese Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich eine strukturierte Vorbereitung, regelmäßige Abstimmung der Buchhaltung und – insbesondere bei komplexen Sachverhalten – die Beauftragung eines Steuerberaters. Dieser prüft den Jahresabschluss auf formale und materielle Richtigkeit, übernimmt die fristgerechte Einreichung und dokumentiert alle Schritte revisionssicher.
Steuerliche Gewinnermittlung und Jahresabschluss
Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung. Für Kapitalgesellschaften gilt nach § 60 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz: Das steuerliche Ergebnis wird grundsätzlich aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgeleitet. Allerdings gibt es zahlreiche steuerliche Korrekturen – sogenannte Mehr-Weniger-Rechnungen –, die in der Steuerbilanz oder außerbilanziell vorzunehmen sind.
Typische steuerliche Korrekturen
- Abweichende Abschreibungen: Steuerlich können ggf. Sonder-AfA oder degressive AfA in Betracht kommen (je nach Gesetzeslage)
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: z. B. 30 % der Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), Geldbußen, überhöhte Geschäftsführergehälter
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Wenn die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer unangemessen hohe Vergütungen zahlt, kann das Finanzamt eine vGA annehmen
- Zinsschranke: Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen nach § 4h EStG bei größeren Gesellschaften
- Hinzurechnungen nach Gewerbesteuer: z. B. Dauerschuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen (§ 8 GewStG)
Die steuerliche Gewinnermittlung mündet in die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und ggf. weitere steuerliche Erklärungen. Diese sind bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen – bzw. bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres, wenn die Erklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden (sog. Dauerfristverlängerung nach § 149 Abs. 3 AO).
15 %
Körperschaftsteuer auf den zu versteuernden Gewinn (§ 23 KStG)
3,5 – 5,25 %
Gewerbesteuer-Hebesatz in Passau (Stand 2026, abhängig vom Standort)
5,5 %
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer
„Die Verzahnung von Handels- und Steuerbilanz erfordert Fachwissen und Sorgfalt. Fehler in der steuerlichen Gewinnermittlung können zu Steuernachzahlungen, Zinsen und im Extremfall zu Steuerstrafverfahren führen. Deshalb empfehlen wir, Jahresabschluss und Steuererklärungen aus einer Hand vom Steuerberater erstellen zu lassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bilanz erstellen in Passau mit OnlineBilanz
Für GmbHs und andere bilanzierungspflichtige Unternehmen in Passau – ob in der Innenstadt, im Technologiepark Kohlbruck, in Hacklberg oder in einem der anderen Gewerbegebiete – bietet OnlineBilanz.de eine moderne, digitale Alternative zur klassischen Steuerberatung vor Ort. OnlineBilanz ist eine Plattform, über die zugelassene Steuerberater Jahresabschlüsse erstellen, prüfen und rechtsverbindlich unterzeichnen. Die Kommunikation erfolgt digital, die Preise sind transparent und als Festpreise kalkuliert, und es gibt keine Wartezeiten.
Der Ablauf ist einfach strukturiert: Der Mandant lädt seine Belege und Buchführungsunterlagen über eine sichere Plattform hoch. Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Mandant und dem Steuerberater-Team. Das Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss fachlich korrekt, prüft alle Positionen und unterzeichnet den Abschluss rechtsverbindlich. Anschließend wird der Jahresabschluss zur Feststellung durch die Gesellschafterversammlung bereitgestellt und – auf Wunsch – auch die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister übernommen.
1. Upload & Koordination
- Belege und Unterlagen digital hochladen
- Servet Gündogan als Ansprechpartner
- Vollständigkeitsprüfung und Rückfragen
2. Erstellung durch StB-Team
- Fachliche Erstellung durch zugelassene Steuerberater
- Prüfung aller Bilanzpositionen und Bewertungen
- Rechtsverbindliche Unterzeichnung
3. Feststellung & Offenlegung
- Bereitstellung für Gesellschafterbeschluss
- Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister
- Eingangsbestätigung und Dokumentation
OnlineBilanz verbindet die Qualität und Haftung der klassischen Steuerberatung mit den Vorteilen digitaler Prozesse: keine Anfahrtswege, keine Wartezeiten beim Steuerberater vor Ort, transparente Festpreise statt offener Stundenabrechnungen. Für Passauer Unternehmen bedeutet das: regionale Verwurzelung ist nicht mehr Voraussetzung für hochwertige Steuerberatung – entscheidend ist fachliche Kompetenz, Erreichbarkeit und Verlässlichkeit.
Festpreise statt Überraschungen
OnlineBilanz.de arbeitet mit transparenten Festpreisen für die Erstellung des Jahresabschlusses. Mandanten wissen von Anfang an, welche Kosten entstehen – ohne versteckte Positionen oder unerwartete Nachberechnungen. Die Preise richten sich nach Größenklasse und Komplexität der Buchhaltung.
Ob eine kleine GmbH mit einfacher Geschäftstätigkeit oder ein mittelständisches Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern und komplexen Sachverhalten: Das OnlineBilanz Steuerberater-Team verfügt über die fachliche Expertise und die technische Infrastruktur, um Jahresabschlüsse fristgerecht, rechtskonform und revisionssicher zu erstellen. Für Passauer Unternehmen, die ihre Bilanz professionell erstellen lassen möchten, ist OnlineBilanz.de eine zeitgemäße, verlässliche Lösung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Einzelunternehmer in Passau freiwillig bilanzieren?
Ja, Einzelunternehmer können freiwillig zur doppelten Buchführung und Bilanzierung übergehen, auch wenn sie unterhalb der Schwellenwerte des § 241a HGB liegen. Dies kann sinnvoll sein, um eine bessere Übersicht über die Vermögenslage zu erhalten oder um sich auf ein künftiges Wachstum vorzubereiten. Einmal freiwillig begonnen, sollte die Buchführung jedoch konsequent fortgeführt werden.
Welche Rolle spielt der Gesellschafterbeschluss bei der Feststellung der Bilanz?
Bei einer GmbH muss der Jahresabschluss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden – sofern nicht die Gesellschafter den Geschäftsführern die Feststellung übertragen haben. Der Beschluss dokumentiert die formelle Billigung des Jahresabschlusses und ist Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?
Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Auch nach Zahlung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen.
Können Passauer Unternehmen auch E-Bilanzen für den Jahresabschluss nutzen?
Die E-Bilanz ist primär ein Instrument zur steuerlichen Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt (§ 5b EStG). Sie ergänzt den handelsrechtlichen Jahresabschluss, ersetzt ihn aber nicht. Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt nach § 325 HGB im XBRL-Format, das zwar ebenfalls standardisiert ist, aber einem anderen Zweck dient als die E-Bilanz für das Finanzamt.
Gibt es in Passau lokale Besonderheiten bei der Bilanzerstellung?
Die gesetzlichen Vorgaben zur Bilanzierung gelten bundesweit einheitlich nach HGB und GmbHG. Lokale Besonderheiten in Passau gibt es nicht. Allerdings kann die Nähe zu Österreich grenzüberschreitende Sachverhalte (z. B. Fremdwährungsforderungen, ausländische Betriebsstätten) häufiger machen, die in Bilanz und Anhang besonders zu beachten sind.
Muss ich als UG (haftungsbeschränkt) dieselben Unterlagen offenlegen wie eine GmbH?
Ja, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten nach § 325 ff. HGB. Je nach Größenklasse (meist Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft) können jedoch Erleichterungen bei Umfang und Detailtiefe greifen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister, Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


